Urteil
L 4 SO 23/24
Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHH:2025:0317.L4SO23.24.00
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Leitsätze
1. Auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB 12 sind gemäß § 82 Abs. 1 S. 1 SGB 12 als Einkünfte in Geld lediglich nach Nr. 2 die Grundrente nach dem BVG und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen und nach Nr. 3 Renten oder Beihilfen, nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem BVG nicht anzurechnen. (Rn.7)
2. Die Erwerbsminderungsrente nach dem SGB 6 kann keiner dieser Renten gleichgestellt werden. Sie ist infolgedessen in Höhe des Rentenzahlbetrags als Einkommen i. S. von § 82 Abs. 1 S. 1 SGB 12 bei der Leistungsberechnung zu berücksichtigen. (Rn.17)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB 12 sind gemäß § 82 Abs. 1 S. 1 SGB 12 als Einkünfte in Geld lediglich nach Nr. 2 die Grundrente nach dem BVG und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen und nach Nr. 3 Renten oder Beihilfen, nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem BVG nicht anzurechnen. (Rn.7) 2. Die Erwerbsminderungsrente nach dem SGB 6 kann keiner dieser Renten gleichgestellt werden. Sie ist infolgedessen in Höhe des Rentenzahlbetrags als Einkommen i. S. von § 82 Abs. 1 S. 1 SGB 12 bei der Leistungsberechnung zu berücksichtigen. (Rn.17) Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die statthafte (§§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz – SGG) sowie form- und fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung vom 30. April 2024 gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 26. März 2024, über die durch den Berichterstatter und die ehrenamtlichen Richter entschieden werden kann, da der Senat das Verfahren nach § 153 Abs. 5 SGG übertragen hat, bleibt ohne Erfolg. Das Sozialgericht hat die Klage vom 28. September 2021 zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 16. Juni 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. August 2021 ist rechtmäßig und verletzt die klagende Partei nicht in ihren Rechten. Denn sie hat im Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 keinen Anspruch auf höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII. Das Sozialgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Erwerbsminderungsrente in Höhe des Rentenzahlbetrags als Einkommen im Sinne von § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII bei der Leistungsberechnung zu berücksichtigen ist (vgl. auch BSG, Urteil vom 16.5.2007 – B 11b As 27/06 R). Anhaltspunkte für die Berücksichtigung von Absetzbeträgen von diesem Einkommen (§ 82 Abs. 2 SGB XII) liegen nicht vor. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat im Übrigen gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheides. Das Berufungsvorbringen der Klagepartei beschränkt sich auf Wiederholungen des erstinstanzlichen Vortrags und führt deshalb zu keiner anderen Beurteilung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits. Die Revision war nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG vorliegt. Die klagende Partei begehrt von der Beklagten höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021. Mit Bescheid vom 16. Juni 2020 gewährte die Beklagte der Klagepartei Leistungen nach dem SGB XII für die Zeit vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 in Höhe von 683,24 Euro monatlich. Die Beklagte berücksichtigte dabei auf Bedarfsseite den Regelbedarf von seinerzeit 432 Euro sowie die tatsächlich angefallenen Bedarfe für Unterkunft und Heizung von insgesamt 531 Euro (385 Euro Grundmiete, 88 Euro Nebenkosten sowie 58 Euro Heizkosten). Als Einkommen rechnete die Beklagte die von der Klagepartei im Streitzeitraum bezogene Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von monatlich 279,76 Euro (Zahlbetrag) an. Dagegen wandte sich die klagende Partei mit Widerspruch vom 4. Juli 2020. Eine Anrechnung der ihr als "Folter- und NS-Opfer der Freien und Hansestadt Hamburg/der BRD überobligatorisch erwirtschafteten Erwerbunfähigkeitsrente" dürfe nicht erfolgen. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 31. August 2021 zurück und führte aus, bei der Rente handele es sich um eine Versichertenrente bei dauerhaft festgestellter Erwerbsunfähigkeit aus medizinischen Gründen, sie sei als Einkommen gemäß § 82 SGB XII anzurechnen. Die Klagepartei hat hiergegen am 28. September 2021 Klage zum Sozialgericht Hamburg erhoben, mit der sie Leistungen nach dem SGB XII für den Zeitraum von Juli 2020 bis Juni 2021 ohne Anrechnung der Erwerbsminderungsrente begehrt hat. Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 26. März 2024, der Klägerin am 30. März 2024 zugestellt, abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte habe die Erwerbsminderungsrente zu Recht bei der Leistungsberechnung als Einkommen berücksichtigt. Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII gehörten zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Die Erwerbsminderungsrente der Deutschen Rentenversicherung zähle hierzu. Sie werde von der Negativaufzählung in Satz 2 nicht erfasst. Bei gewähren Rentenzahlungen gehörten lediglich nach Ziffer 2 die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsähen und nach Ziffer 3 Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem BVG nicht zum Einkommen. Die Erwerbsminderungsrente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch könne keiner dieser Renten gleichgestellt werden. Die klagende Partei hat am 30. April 2024 Berufung eingelegt und ihren Vortrag aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholt. Die klagende Partei beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Hamburg vom 26. März 2024 und unter Abänderung des Bewilligungsbescheides vom 16. Juni 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. August 2021 zu verurteilen, ihr Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII für die Zeit von Juli 2020 bis Juni 2021 ohne Anrechnung der zugleich bezogenen Erwerbsminderungsrente zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Gerichtsbescheid. Der Senat hat die Berufung nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 30. September 2024 auf den Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet. Am 17. März 2025 ein Termin zur mündlichen Verhandlung stattgefunden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Protokoll der Verhandlung sowie auf die Prozessakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen.