Urteil
L 4 AS 309/22 D
Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHH:2025:0227.L4AS309.22D.00
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Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 29. November 2022 abgeändert und die Ziffer 1 des Tenors wie folgt gefasst:
Der Beklagte wird unter Aufhebung der Ablehnungsbescheide vom 1. November 2017, 21. Juni 2018 und 9. August 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Januar 2019 verurteilt, der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
für den Monat Dezember 2017 in Höhe von 798,53 Euro
für den Monat Januar 2018 in Höhe von 806,72 Euro
für den Monat Februar 2018 in Höhe von 806,72 Euro
für den Monat März 2018 in Höhe von 806,72 Euro
für den Monat April 2018 in Höhe von 798,75 Euro
für den Monat Mai 2018 in Höhe von 437,18 Euro
zu gewähren.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Beklagte erstattet der Klägerin 6/7 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 29. November 2022 abgeändert und die Ziffer 1 des Tenors wie folgt gefasst: Der Beklagte wird unter Aufhebung der Ablehnungsbescheide vom 1. November 2017, 21. Juni 2018 und 9. August 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Januar 2019 verurteilt, der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Monat Dezember 2017 in Höhe von 798,53 Euro für den Monat Januar 2018 in Höhe von 806,72 Euro für den Monat Februar 2018 in Höhe von 806,72 Euro für den Monat März 2018 in Höhe von 806,72 Euro für den Monat April 2018 in Höhe von 798,75 Euro für den Monat Mai 2018 in Höhe von 437,18 Euro zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Beklagte erstattet der Klägerin 6/7 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung, über die aufgrund des in der mündlichen Verhandlung vom 6. Juni 2024 erklärten Einverständnisses der Beteiligten ohne weitere mündlichen Verhandlung (§ 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG) durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin (§ 155 Abs. 3 und Abs. 4 SGG) entschieden werden kann, hat teilweise Erfolg. Nach den im Berufungsverfahren gewonnen Erkenntnissen war die vollständige Ablehnung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts rechtswidrig. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II im tenorierten Umfang. Gegenstand der Berufung ist der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 29. November 2022. Gegenstand der Klage sind die Ablehnungsbescheide vom 1. November 2017, 21. Juni 2018 und 9. August 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Januar 2019 sowie Ansprüche der Klägerin auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Zeitraum vom 1. Dezember 2017 bis 30. Juni 2018. Dabei ist der Ablehnungsbescheid vom 9. August 2018 gemäß § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens über den Widerspruch vom 23. November 2017 geworden. Auch wenn der Widerspruchsbescheid vom 9. Januar 2019 den erneuten Leistungsantrag der Klägerin vom 15. Juni 2018 und den Ablehnungsbescheid vom 21. Juni 2018 nicht ausdrücklich erwähnt, lehnt er ausdrücklich einen Leistungsanspruch der Kläger für Dezember 2017 bis einschließlich Juni 2018 ab und entscheidet damit auch für Juni 2018 in der Sache, obwohl diesbezüglich ein Widerspruch der Klägerin lediglich dem Schreiben vom 16. August 2018 zu entnehmen ist. Sowohl die Klage als auch die Berufung beziehen sich dabei ausschließlich auf Leistungsansprüche der Klägerin, nicht etwa auch auf Ansprüche des am xxx 2018 geborenen Kindes oder des im Verlauf bei ihr eingezogenen, späteren Ehemanns. I. Der Leistungsanspruch der Klägerin ergibt sich aus § 19 Abs. 3 Satz 1 SGB II (Vorschriften des SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.5.2011, soweit nicht anders bezeichnet) und besteht in Höhe der Bedarfe gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3, § 20 Abs. 1 bis Abs. 2, Abs. 4 (in der Fassung vom 22.12.2016), § 21 Abs. 2 und 3, § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, soweit diese nicht durch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen gedeckt sind. Die allgemeinen Leistungsvoraussetzungen aus § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 SGB II (in der Fassung vom 22.12.2016) liegen vor. Der Umfang der Hilfebedürftigkeit gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 9 Abs. 1 und 2 SGB II ergibt sich aus den zu berücksichtigenden Bedarfen, auf die zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen anzurechnen ist. 1. Die Klägerin war im Streitzeitraum dem Grunde nach leistungsberechtigt gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Nr. 4 SGB II, insbesondere war sie nicht wegen eines fehlenden oder lediglich zur Arbeitsuche bestehenden Aufenthaltsrechts von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Dies ist zwischen den Parteien mittlerweile auch unstreitig (vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 8.11.2022). Auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Gerichtsbescheides wird insofern gem. § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen. 2. Für die Klägerin ist für die Zeit vom 1. Dezember 2017 bis 28. April 2018 der Regelbedarf für alleinstehende Personen gemäß § 20 Abs. 1, Abs. 1a; Abs. 2 Satz 2 SGB II zu berücksichtigen. Ebenfalls in diesem Zeitraum ist der Mehrbedarf für Schwangere (17 % des maßgebenden Regelbedarfs) gemäß § 21 Abs. 2 SGB II einzubeziehen. Die 12. Schwangerschaftswoche endete im Oktober 2017. Ab dem 29. April 2018 bis zum Einzug des späteren Ehemanns der Klägerin am 23. Mai 2018 ist neben dem Regelbedarf der Mehrbedarf für Alleinerziehende gemäß § 21 Abs. 3 Nr. 1 SGB II (ein Kind unter sieben Jahren: 36 % des maßgebenden Regelbedarfs) zu berücksichtigen. 3. Ab dem 23. Mai 2018, dem vom Gericht festgestellten Einzugstermin des späteren Ehemanns, bis zum 30. Juni 2018 ist der Regelbedarf für Partner gemäß § 20 Abs. 4 SGB II anzusetzen. Das Gericht entnimmt den Tag des Einzugs des späteren Ehemanns, den 23. Mai 2018, der vorgelegten Meldebescheinigung, den Angaben der Klägerin im schriftlichen Verfahren und im Rahmen der mündlichen Verhandlung sowie den Angaben des Zeugen M. (Ehemann) und der Zeugin R. (Nichte der Klägerin). Der Ehemann der Klägerin hat sich gemäß Meldebescheinigung am 12. Juni 2018 mit dem Einzugsdatum 23. Mai 2018 in der von der Klägerin angemieteten Wohnung angemeldet. Bereits hierin sieht das Gericht ein starkes Indiz für den 23. Mai 2018 als zutreffendes Einzugsdatum. Da der Ehemann keinen Mietvertrag o.ä. abschließen musste, hätte er jedes Datum bei der Meldebehörde angeben können. Er hat aber weder ein besonders weit zurückliegendes Einzugsdatum angegeben noch hat er schlicht das Datum des Meldetermins gewählt. Die Klägerin hat glaubhaft bekundet, dass ihr Ehemann im Mai 2018 bei ihr eingezogen ist, einige Zeit nach der Geburt des Kindes. Der Ehemann hat ebenfalls glaubhaft angegeben, dass er sich nach dem Einzug umgemeldet habe, was zu dem zeitlichen Verlauf passt, der sich aus der Meldebescheinigung ergibt. Er hat auch angegeben, dass er nach der Geburt des Kindes schnell gemerkt habe, dass es für die Klägerin allein mit dem Kind schwierig ist. Schließlich hat die Zeugin R. bekundet, dass die Klägerin bei Geburt des Kindes noch allein in ihrer Wohnung gelebt habe. Angesichts des damaligen Alters der Zeugin (13 Jahre) zieht das Gericht deren Aussage hier aber lediglich ergänzend heran. Das Gericht geht ferner davon aus, dass die unklaren Angaben des Zeugen M. zu seinem Arbeitgeber im streitgegenständlichen Zeitraum dem langen Zeitablauf geschuldet sind und die sich aus der Meldebestätigung ersichtlichen Angaben zum Einzugszeitpunkt nicht zu erschüttern vermögen. 4. Schließlich entfällt der Bedarf für die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) bis zum 28. April 2018 ganz, vom 29. April 2018 bis 22. Mai 2018 zur Hälfte und vom 23. Mai 2018 bis zum 30. Juni 2018 zu einem Drittel auf die Klägerin. 5. Für die Berechnung der Bedarfsanteile und damit der Einkommensverteilung gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II sind zudem die Bedarfe des Kindes ab Geburt am xxx 2018 (Regelbedarf gem. § 23 Nr. 1 Var. 1 SGB II, kopfteilige Berücksichtigung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) und die Bedarfe des späteren Ehemanns der Klägerin (Regelbedarf für Partner gem. § 20 Abs. 4 SGB II, kopfteilige Berücksichtigung der KdU) ab dessen Einzug am 23. Mai 2018 und der damit eintretenden Zugehörigkeit zur Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe c), Abs. 3a Nr. 2 SGB II einzubeziehen. 6. Das Gericht ist von der Hilfebedürftigkeit der Klägerin im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II im Streitzeitraum überzeugt. Es bestehen keine Hinweise auf ein regelmäßiges Einkommen oder etwa vorhandenes nennenswertes Vermögen der Klägerin. Insbesondere ergeben sich keine Indizien, die gegen eine Hilfebedürftigkeit sprechen, aus der Tatsache, dass die Klägerin in der Zeit vom 1. Dezember 2017 bis 30. Juni 2018 – aufgrund der unzutreffenden Annahme des Beklagten, sie sei von Leistungen gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II ausgeschlossen – keine Leistungen erhielt und trotzdem „über die Runden kam“. Die Klägerin hat nachgewiesen, dass sie über mehrere Monate ihre Miete im Wesentlichen nicht zahlte, so dass Mietrückstände von über 2.900 Euro entstanden. Überweisungen an den Stromversorger wurden (im Gegensatz zu Oktober und November 2017) nicht mehr vorgenommen. Beitragsschulden zur Kranken- und Pflegeversicherung wurden nachgewiesen. Gerade bei einer bestehenden Schwangerschaft kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin die damit verbundenen Gefährdungen ihres Existenzminimums ohne Weiteres hingenommen hätte, wenn sie über ansatzweise bedarfsdeckendes Einkommen oder Vermögen verfügt hätte. a. Die Kontoauszüge der Klägerin wurden im Berufungsverfahren vollständig vorgelegt. Das erste Konto der Klägerin (Endziffern ...) wurde im März 2018 aufgelöst (Kontoauszug 003 für 2018, Blatt 82 der elektronischen Prozessakte – ePA). Die Kontoauszüge für das Konto (Endziffern ...), eröffnet zum 12. Mai 2018, lagen im erstinstanzlichen Verfahren vor (erste Buchung und einzige Buchung im Streitzeitraum: Kontoführungsgebühren, 29.6.2018). b. Aus diesen Kontoauszügen ergeben sich keine Hinweise auf anzurechnendes Einkommen. Als Einkommen sind nur solche Einnahmen in Geld oder Geldeswert anzusehen, die eine Veränderung des Vermögensstandes dessen bewirken, der solche Einnahmen hat. Der Zuwachs muss dem Leistungsberechtigten zur endgültigen Verwendung verbleiben, denn nur dann lässt er seine Hilfebedürftigkeit in Höhe der Zuwendungen dauerhaft entfallen. Hierunter fallen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts u.a. solche Zuwendungen Dritter nicht, die eine rechtswidrig vom Grundsicherungsträger abgelehnte Leistung eben wegen der Ablehnung bis zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes substituieren sollen (BSG, Urteil vom 16.2.2012 – B 4 AS 94/11 R – juris Rn. 18; BSG, Urteil vom 17.7.2024 – B 7 AS 10/23 R – juris Rn. 24). Als eine solche ist die Einzahlung am 2. Februar 2018 i.H.v. 280,00 Euro auf dem Konto der Klägerin einzuordnen. Die Klägerin hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 6. Juni 2024 plausibel geschildert, dass sie, weil ihr der Beklagte keine Leistungen bewilligt habe, bei ihrer Schwiegermutter, ihrer älteren Schwester und einer rumänischen Nachbarin Geld geliehen habe. Zwar gab es nach den Angaben der Klägerin kein festes Datum für die Rückzahlung, jedoch hat die Klägerin glaubhaft erklärt, diesen Personen das Geld mittlerweile zurückgezahlt zu haben. Es ist vor dem Hintergrund, dass der Beklagte Leistungen rechtwidrig unter der Annahme eines Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b) SGB II abgelehnt hat, davon auszugehen, dass es sich bei der Einzahlung i.H.v. 280,00 um solche Zuwendungen i.S.d oben zitierten Rechtsprechung handelt. c. Auch die vom Zeugen K. gezahlten 2.000,00 Euro sind als eine solche darlehensweise gewährte Zuwendung anzusehen. Dies ergibt sich aus der vom Zeugen K. vorgelegten Erklärung vom 20. August 2020 und aus seiner Zeugenvernehmung. Der Zeuge hat dies im Rahmen der mündlichen Verhandlung glaubhaft bekundet. Es haben sich keine Umstände ergeben, die Zweifel daran begründen würden, dass es sich um Mittel handelte, die mit einem ernsthaften Rückzahlungsverlangen gegeben wurden. d. Es bestehen keine Ansatzpunkte dafür, der Klägerin Unterstützungsleistungen des späteren Ehemanns in der Zeit vor seinem Einzug in Höhe von mehr als 150,00 Euro monatlich als Einkommen anzurechnen. Die Klägerin und Ehemann haben übereinstimmend bekundet, dass es sich seinerzeit um Einzelbeträge von 50,00 Euro oder allenfalls 100,00 Euro handelte, die der Klägerin zugewendet wurden. Die Klägerin hat angegeben, dass ein Betrag von 100,00 Euro wohl nicht überschritten worden sei; der Ehemann hat seine Zuwendungen mit höchstens 150,00 Euro monatlich, dies jedoch nur im Einzelfall beschrieben. Aus den vorliegenden Unterlagen und aus dem Gesamtzusammenhang der Angaben der Klägerin und der Zeugen (einschl. der Berücksichtigung des 2.000,00 Euro-Darlehens) ergeben sich keine Indizien, die für den Umfang der Hilfeleistungen des Ehemanns deutlich abweichende Summen nahelegen. Das Gericht legt insofern 150,00 Euro als Höchstbetrag zugrunde. Da allerdings eine Zuordnung der Höhe der Hilfeleistungen zu einzelnen Monaten nicht mehr möglich ist, kann das Gericht auch nicht für bestimmte Monate feststellen, dass die Zuwendungen geringer als 150,00 Euro waren. Die Klägerin trägt insoweit die objektive Feststellungslast. Dementsprechend ist in allen Monaten des Streitzeitraums (bis zum Einzug am 23.5.2018) ein Betrag von 150,00 Euro Einkommen aus Unterhalt des späteren Ehemanns zugrunde zu legen. e. Nicht als Einkommen anzurechnen ist die am 15. Mai 2018 auf das Konto des Ehemannes der Klägerin zugeflossene Spende des Diakonischen Werks Hamburg i.H.v. 600,00 Euro. Die Berücksichtigung dieser Spende als Einkommen scheidet nach § 11a Abs. 5 Nr. 1 SGB II aus. Da der Beklagte in einer Situation, in der das Kind der Klägerin gerade erst geboren worden war, rechtsirrig gar keine Leistungen gewährte, wäre die Berücksichtigung der Spende der Diakonie grob unbillig und nicht mit dem mit der Spende verfolgten Zweck vereinbar. f. Ferner nicht anzurechnen sind Kindergeld und Elterngeld. Es ergeben sich aus den vorliegenden Dokumenten keinerlei Hinweise darauf, dass diese (Antrags-)Leistungen tatsächlich gezahlt worden sind. Dass die Klägerin möglicherweise einen Anspruch auf diese Leistungen gehabt hätte, ist nicht von Belang. Ohnehin wäre ein etwaig gewährtes Kindergeld nicht bei der Klägerin anzurechnen. g. Ab dem Zeitpunkt des Einzugs des späteren Ehemanns – dem 23. Mai 2018 – ist dessen Arbeitseinkommen im Rahmen der Einkommensverteilung in der Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen. Die Zuflusszeitpunkte des abgerechneten Arbeitslohns, hier insbesondere gemäß den Abrechnungen für April, Mai und Juni 2018 sind unklar. Im für die Klägerin ungünstigen Fall hat der Ehemann die Lohnauszahlung im Folgemonat erhalten und den Restbetrag für Juni 2018 (200,00 Euro brutto, 158,55 Euro netto) noch im laufenden Monat. Es wären dann im Mai 2018 (gemäß der Abrechnung für April 2018) 1.600,00 Euro brutto bzw. 1.166,00 Euro netto und im Juni 2018 (gemäß den Abrechnungen für Mai und Juni 2018 zusammen) 1.800,00 Euro brutto (1.600,00 Euro und 200,00 Euro) bzw. 1.324,55 Euro netto (1.166 Euro und 158,55 Euro) zu berücksichtigen. Es sind hingegen im Juni 2018 nicht lediglich die aus dem Kontoauszug ersichtlichen 1.000,00 Euro als Erwerbseinkommen zu berücksichtigen. Aus den Akten geht nämlich hervor, dass der Zeuge M. sein Gehalt teilweise in bar und als Vorschuss erhalten hat. Dass es sich hier anders verhalten hat und es einen anderen Grund gibt für die Zahlung von nur 1.000,00 Euro, obwohl sich aus den Gehaltsabrechnungen ein höherer Anspruch ergibt, hat die Klägerin nicht dargelegt. Sie trifft hier bezogen auf alle Monate für einen Zufluss von Einkommen in geringerer Höhe die objektive Feststellungslast. Insofern sind hier die vorgenannten Beträge zugrunde zu legen. h. Anzurechnen sind ferner die Bareinzahlungen von 360,00 Euro am 7. Juni 2018 und von 5,00 Euro am 8. Juni 2018, die nach dem Einzug des Ehemannes der Klägerin und nachdem die Klägerin ihr Konto verloren hatte, auf dessen Haspa-Konto (Endziffern …4845 26) vorgenommen wurde. Die Klägerin hat hierzu keine Angaben gemacht bzw. nicht mehr machen können. Da die Klägerin aber im Rahmen der mündlichen Verhandlung angegeben hat, sie und ihr Mann hätten nach dessen Einzug versucht, so über die Runden zu kommen, kann hier nicht mehr davon ausgegangen werden, dass es sich hier ebenfalls um Nothilfedarlehen Verwandter gehandelt hat. Bezüglich dieser Geldbeträge ist auf die Darlegungs- und Beweislast der Klägerin zu verweisen, der sie nicht nachgekommen ist. Anzurechnen ist nach diesen Maßgaben ferner die Gutschrift iHv. 635,80 Euro vom 29. Juni 2018 auf dem Konto des Ehemannes der Klägerin, zu deren Herkunft die Klägerin keine Erläuterungen vorgenommen hat. 7. Aus dem Vorstehenden ergeben sich für die Monate des Streitzeitraums die folgenden Berechnungen, die zu den tenorierten Leistungsbeträgen führen: a. Von Dezember 2017 bis März 2018 war die Klägerin alleinstehend. Der Mehrbedarf für Schwangere ist zu berücksichtigen. Als Einkommen sind jeweils 150,00 Euro anzurechnen. Daraus ergibt sich folgender Anspruch: Dezember 2017 Regelbedarf 409,00 Euro Mehrbedarf Schwangere 69,53 Euro KdU 470,00 Euro 948,53 Euro abzüglich 150,00 Euro Anspruch = 798,53 Euro Januar - März 2018 Regelbedarf 416,00 Euro Mehrbedarf Schwangere 70,72 Euro KdU 470,00 Euro 956,72 Euro abzüglich 150,00 Euro Anspruch = 806,72 Euro b. Im April 2018 ergeben sich Veränderungen durch die Geburt des Kindes am xxx 2018. Nach der Fachlichen Weisung der Bundesagentur für Arbeit zu § 41 SGB II (41.7) ist für den Tag der Entbindung sowohl der Mehrbedarf Schwangerschaft, als auch der Mehrbedarf Alleinerziehende zu berücksichtigen. Regelbedarf 416,00 Euro Mehrbedarf Schwangere (f. 29 Tage) 68,44 Euro Mehrbedarf Alleinerziehend (f. 2 Tage) 9,98 Euro KdU (voll für 28 Tage) 438,66 Euro KdU (1/2 für 2 Tage) 15,67 Euro 948,75 Euro abzüglich 50,00 Euro Anspruch = 798,75 Euro c. Im Mai 2018 ergeben sich Veränderungen durch den Einzug des späteren Ehemanns der Klägerin am 23. Mai 2018 und die anteilige Berücksichtigung seines Einkommens i.H.v. 835,10 Euro (nach Berücksichtigung aller Absetzbeträge). Im Übrigen errechnet sich der Anspruch der Klägerin wie folgt: Regelbedarf Alleinstehende (f. 22 Tage) 305,07 Euro Mehrbedarf Alleinerziehend (f. 22 Tage) 109,78 Euro KdU (1/2 f. 22 Tage) 172,33 Euro 587,18 Euro abzüglich 150,00 Euro Anspruch = 437,18 Euro d. Im Juni 2018 ergibt sich keine Änderung im laufenden Monat. Unter Berücksichtigung der oben unter 5.g. und 5.h. benannten Beträge (Einkommen, Bareinzahlung, Gutschrift) ist der Bedarf der Klägerin gedeckt, ein Anspruch besteht nicht. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. III. Ein Grund, gemäß § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, ist nicht ersichtlich. Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. Dezember 2017 bis zum 30. Juni 2018. Die 1991 geborene Klägerin ist b. Staatsangehörige und am 16. März 2015 nach Deutschland eingereist. Vom 1. Mai 2015 bis zum 30. April 2016 war sie als Spielhallenaufsicht tätig. Vom 1. April 2017 bis zum 30. April 2017 arbeitete sie für T.. Vom 5. Mai 2017 bis zum 31. Mai 2017 war sie bei P. beschäftigt. Im Zeitraum vom 1. Juni 2017 bis zum 30. November 2017 bezog die Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Am 14. September 2017 reichte die Klägerin eine Bescheinigung über eine bestehende Schwangerschaft beim Beklagten ein (Bescheinigung vom 14.9.2017: 6. Schwangerschaftswoche). Für die von ihr angemietete Wohnung entstanden der Klägerin Kosten in Höhe von 470 Euro monatlich (350 Euro Nettokaltmiete, 60 Euro Betriebskostenvorauszahlung, 60 Euro Heizkostenvorauszahlung). Den für die Zeit ab dem 1. November 2017 gestellten Weiterbewilligungsantrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 1. November 2017 ab unter Hinweis auf einen bestehenden Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b) SGB II. Die Klägerin habe lediglich ein Aufenthaltsrecht zur Arbeitssuche in der Bundesrepublik Deutschland. Gegen den Ablehnungsbescheid vom 1. November 2017 legte die Klägerin am 23. November 2017 Widerspruch ein. Sie habe ein Jahr in Deutschland gearbeitet. Derzeit könne sie nicht arbeiten, da der Arzt sie aufgrund ihrer Schwangerschaft krankgeschrieben habe. Mit Schreiben vom 15. Juni 2018 erinnerte die Klägerin den Beklagten an ihren Widerspruch aus November 2017 und stellte erneut einen Weiterbewilligungsantrag. Mit Bescheid vom 21. Juni 2018 lehnte der Beklagte den Leistungsantrag der Klägerin „vom 1. Juni 2018“ ab. Am 12. Juni 2018 meldete sich der spätere Ehemann der Klägerin und Vater des am xxx 2018 geborenen Kindes in der von ihr gemieteten Wohnung (_____) an. Er gab als Einzugsdatum den 23. Mai 2018 an. Am 25. Juli 2018 heiratete die Klägerin den Kindsvater und bezog ab Juli 2018 Leistungen nach dem SGB II als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Mann und ihrem Kind. Mit Bescheid vom 9. August 2018 lehnte der Beklagte erneut die Leistungsgewährung ab November 2017 ab, jedoch mit der Begründung der nicht nachgewiesenen Hilfebedürftigkeit. Die Klägerin erhob dagegen mit Schreiben vom 16. August 2018 Widerspruch. Sie verwies zur Begründung ergänzend auf aufgelaufene Mietrückstände in Höhe von 2.924,45 Euro und darauf, dass ihr jetziger Ehemann sie in dieser Zeit unterstützt habe. Der Beklagte wies mit Verweis auf die nicht nachgewiesene Hilfebedürftigkeit die Widersprüche vom 23. November 2017 und 16. August 2018 mit Widerspruchsbescheid (W-12302-15431/17 und 12571/18) vom 9. Januar 2019 zurück. Hiergegen hat die Klägerin am 21. Januar 2019 Klage erhoben. Sie sei damals schwanger gewesen und eine Beschäftigungsaufnahme sei nicht möglich gewesen. Ihr späterer Ehemann habe sie finanziell unterstützt, aber noch in E. gewohnt. Der Beklagte hat im Wesentlichen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und auf die übersandten Verwaltungsvorgänge verwiesen. Er hat die Hilfebedürftigkeit der Klägerin im Streitzeitraum als nicht nachgewiesen angesehen. Auf Nachfrage des Sozialgerichts, mit welchen Mitteln die Klägerin ihren Lebensunterhalt bestritten habe, hat die Klägerin erklärt, dass sie unter anderem Barbeträge von ihrem jetzigen Ehemann erhalten habe. Die Beträge seien nach dem damaligen Bedarf geleistet worden, genaue Beträge könne sie nicht nennen. Was er gezahlt habe, habe aber nicht für die gesamten Ausgaben gereicht, insbesondere nicht für die Miete. Sie habe in dieser Zeit auch von anderen Gelder bekommen, z.B. ein Darlehen des Zeugen Herrn K. über 2.000 Euro die sie aber noch nicht habe zurückzahlen können. Sie hat eine schriftliche Bestätigung des Zeugen K. vorgelegt, wonach der Geldbetrag am 15. Januar 2018) übergeben worden sei. Ferner hat sie Lohnabrechnungen ihres Ehemannes für November und Dezember 2017 vorgelegt. Ferner hat die Klägerin eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses ihrer Wohnung vom 13. Juni 2018 vorgelegt und vorgetragen, der daraus ersichtliche Mietrückstand sei später mit Hilfe der Schwiegermutter zurückgezahlt worden. Das Sozialgericht hat die Klägerin aufgefordert, lückenlose Kontoauszüge ihrer beiden Konten für den Zeitraum vom 1. November 2017 bis zum 30. Juni 2018 bei Gericht einzureichen. Die Klägerin hat daraufhin den Auszug 1 Seite 1, 3 und 5 für das Konto bei der P1 mit der IBAN für den Zeitraum 20. Dezember 2017 bis zum 2. Januar 2018 und den Auszug 1, Seite 1 und 3 für das Konto bei der P1 mit der IBAN _____ für den Zeitraum vom 12. Mai 2018 bis zum 6. Juli 2018 eingereicht. Mit der Ladung zum Erörterungstermin vom 29. September 2022 hat das Sozialgericht die Klägerin nach § 106a Sozialgerichtsgesetz (SGG) unter Hinweis darauf, dass die Klage ohne die Vorlage der Auszüge keinen Erfolg haben könne, und unter Benennung der konkret fehlenden Auszüge aufgefordert, diese nunmehr bis zum 1. November 2022 zu übersenden. Mit Schreiben vom 8. November 2022 wurde die Klägerin hieran erinnert. Entsprechende Unterlagen sind nicht beim Sozialgericht eingegangen. Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 29. November 2022 abgewiesen. Streitgegenständlich sei die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. Dezember 2017 bis 30. Juni 2018. Zwar sei die Klägerin dem Grunde nach leistungsberechtigt gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Ein Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II oder § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II greife nicht ein, da der Arbeitnehmerstatus der Klägerin aufgrund einer Tätigkeit von mehr als einem Jahr fortbestanden habe. Das Gericht sei aber nicht hinreichend von der Hilfebedürftigkeit der Klägerin nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 SGB II überzeugt. Die Klägerin sei hinsichtlich ihrer Hilfebedürftigkeit darlegungs- und beweisbelastet. Aufgrund der Nichtvorlage relevanter Unterlagen in Gestalt der Kontoauszüge für den streitgegenständlichen Zeitraum habe sich das Gericht im vorliegenden Fall nicht von der Hilfebedürftigkeit überzeugen können. Das Gericht habe die Klägerin mehrfach aufgefordert, die Kontoauszüge ihrer beiden Konten bei der P1 für den streitgegenständlichen Zeitraum einzureichen, zuletzt unter den Voraussetzungen des § 106a SGG mit Fristsetzung bis zum 1. November 2022 und erneuter Erinnerung mit Frist bis zum 15. November 2022. Auch im Erörterungstermin am 25. November 2022 habe die Klägerin, trotz Hinweises in der Ladung, dass die Klage andernfalls keinen Erfolg haben könne, erneut keine Auszüge vorgelegt. Zur Anforderung der Kontoauszüge sei das Gericht im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung berechtigt gewesen. Der Mangel der Vorlage der Kontoauszüge sei so gravierend, dass sich auch eine Zeugenvernehmung zur Frage der Qualifikation der sonstigen zugewandten Geldbeträge als Darlehen oder aber sonstige nicht rückzahlbare Zuwendung erübrigt habe. Denn ohne Vorlage der Auszüge könne nicht aufgeklärt werden, welche Kontobewegungen es im streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich gegeben habe. Gegen den Gerichtsbescheid vom 29. November 2022, zugestellt am 3. Dezember 2022, hat die Klägerin am 28. Dezember 2022 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, dass sie das Konto bei der P1 mit der IBAN im Februar 2018 „verloren habe“, es sei aufgelöst worden. Sie hat eine Bestätigung des Ehemanns eingereicht, dass er seinerzeit seinen Lohn auf ihr Konto eingezahlt habe. Ihr Ehemann sei erst mit dem Meldedatum (23.5.2018) bei ihr eingezogen. Dies könne eine Nachbarin, die Zeugin R., bestätigen. Von einem Darlehen des Zeugen K. sei der Lebensunterhalt bestritten worden, während der Beklagte keine Leistungen erbracht habe. Die Klägerin hat die fehlenden Kontoauszüge eingereicht. Die Klägerin beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 29. November 2022 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 1. November 2017 in der Fassung des Bescheides vom 9. August 2018 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 9. Januar 2019 zu verpflichten, der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. Dezember 2017 bis 30. Juni 2018 zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er bezieht sich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und im angefochtenen Gerichtsbescheid. Auf Anfrage des Senats hat die Klägerin Lohnabrechnungen sowie Kontoauszüge ihres Ehemannes vorgelegt. Wegen des Inhalts wird auf Bl. 118 ff., 176 f., 179, 192 ff. der Gerichtsakte verwiesen. Mit Beschluss vom 15. Januar 2024 hat der Senat die Berufung gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf den Berichterstatter/die Berichterstatterin übertragen, der/die zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 6. Juni 2024 die Klägerin persönlich angehört sowie die Zeugin R. und die Zeugen M. und K. gehört. Diesbezüglich wird auf das Protokoll vom 6. Juni 2024 verwiesen. Die Beteiligten haben in diesem Termin ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren durch den Einzelrichter für den Fall der Vertagung erklärt. Das Gericht hat eine Vertagung beschlossen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt des Verhandlungsprotokolls vom 6. Juni 2024, die Prozessakte sowie die vorliegende Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.