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Urteil

L 4 AS 338/23 D

Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGHH:2025:0127.L4AS338.23D.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung, über die durch den Berichterstatter und die ehrenamtlichen Richter entschieden werden kann, da der Senat das Verfahren nach § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) übertragen hat, ist zulässig, hat jedoch – nach der im Termin durch den Beklagten erfolgten Korrektur des Erstattungsbescheides auf den rechnerisch richtigen Betrag – in der Sache keinen Erfolg. Es wird zunächst gemäß § 153 Abs. 2 SGG zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die Gründe des angefochtenen Gerichtsbescheides vom 15. November 2023 Bezug genommen. Auch der Senat hat sich nicht von der Hilfebedürftigkeit des Klägers im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 SGB II (in der Fassung vom 13.5.2011) im Streitzeitraum überzeugen können. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Es bleibt unklar, ob und ggf. in welchem Umfang dem der Höhe nach unstreitigen Bedarf des Klägers ein zu berücksichtigendes Einkommen – aus seiner selbständigen Tätigkeit oder aus anderer Quelle – gegenüberstand. Als Einkommen sind gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II (in der Fassung vom 13.5.2011) Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen, abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen. Während § 11b SGB II die Absetzbeträge regelt, richtet sich die Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit nach § 3 Alg II-V (i.d.F. v. 21.6.2011). Danach ist bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit von den Betriebseinnahmen auszugehen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Alg II-V). Betriebseinnahmen sind alle aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum tatsächlich zufließen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Alg II-V). Zur Berechnung des Einkommens sind von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben, mit Ausnahme der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge, ohne Rücksicht auf steuerliche Vorschriften, abzusetzen (§ 3 Abs. 2 Alg II-V). Gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 Alg II-V ist für jeden Monat des Bewilligungszeitraumes der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraumes durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt. Der Senat kann sich allein anhand der Angaben des Klägers im gerichtlichen Verfahren kein hinreichend sicheres Bild von den im Streitzeitraum tatsächlich zugeflossenen Einnahmen machen. Ob der Kläger im Streitzeitraum aktiv seine selbständige Tätigkeit – Export von alten Reifen – ausgeübt oder ob diese geruht hat, bleibt unklar. Jedenfalls hat der Kläger noch im Weiterbewilligungsantrag vom 16. Oktober 2017 seine selbständige Tätigkeit angegeben. Die vorgelegten Kontoauszüge lassen keinen hinreichend sicheren Schluss auf die tatsächlichen Einnahmen (und Ausgaben) zu. Dies folgt bereits daraus, dass im Streitzeitraum Bareinzahlungen auf das Konto des Klägers erfolgt sind – insgesamt 690 Euro (s.o.) –, zu denen sich der Kläger bis zuletzt nicht erklärt hat. Sie deuten darauf hin, dass dem Kläger Einkommen – welcher Art und Herkunft auch immer – zur Verfügung gestanden hat. In welcher Höhe der Kläger Einnahmen erzielt hat, lässt sich indes nicht objektiv feststellen, zumal der Kläger nach eigenen Angaben seine Geschäfte in bar getätigt, aber zugleich weder Geschäftsunterlagen vorgelegt noch ein Kassenbuch geführt hat. Es ist damit kein hinreichend sicherer Schluss auf die Höhe tatsächlichen Einnahmen möglich. Ob die Voraussetzungen für eine Leistungsbewilligung vorliegen, hat das Gericht zwar grundsätzlich von Amts wegen aufzuklären (§ 103 SGG). Allerdings gelten auch im Sozialgerichtsverfahren die Grundsätze der materiellen Beweislast, die vorgeben, wie zu entscheiden ist, wenn das Gericht die erforderlichen Tatsachen nicht umfassend ermitteln kann. Dabei gilt der Grundsatz, dass im Rahmen des anzuwendenden materiellen Rechts derjenige, der einen Anspruch geltend macht, die Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen trägt. Die Beweislast für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen trägt demnach derjenige, der Leistungen nach dem SGB II geltend macht (BVerfG, Beschluss vom 1.2.2010 – 1 BvR 20/10; BSG, Beschluss vom 12.10.2022 – B 4 AS 87/22 –, Beschluss vom 29.6.2021 – B 4 AS 96/21 B – sowie Beschluss vom 6.4.2022 – B 4 AS 380/21 B; LSG Hamburg, Urteil vom 22.6.23 – L 4 AS 157/22 D). Es geht zu Lasten des Klägers, wenn in seiner persönlichen Sphäre und in seiner Verantwortungssphäre wurzelnde Vorgänge – wie hier seine konkreten finanziellen Verhältnisse – nicht aufklärbar sind. Dem Kläger wird dadurch auch nicht die Beweislast für (nicht beweisbare) negative Tatsachen (fehlendes Einkommen) auferlegt. Abgesehen davon, dass der Kläger im Termin vor dem Sozialgericht nicht ausgeführt hatte, seine selbständige Tätigkeit im Streitzeitraum nicht ausgeübt zu haben – was aber nahegelegen hätte –, hatte er überdies von laufenden monatlichen Kosten gesprochen, ohne den Streitzeitraum auszuklammern, und schließlich sogar erklärt, er meine, noch Geschäftsunterlagen zu haben und diese vorlegen zu können. Diese Ankündigung erschiene aber widersprüchlich, wenn der Kläger, wie er dann erstmals ausdrücklich im Berufungsverfahren behauptet hat, im Streitzeitraum überhaupt nicht selbständig gewesen wäre. Damit spricht jedoch mindestens ebenso viel für eine Ausübung der selbständigen Tätigkeit im Streitzeitraum wie dagegen. Es wäre dann aber die Sache des Klägers gewesen, seine Betriebseinnahmen und -ausgaben unter Vorlage geeigneter Unterlagen (Kassenbuch, Belege für die einzelnen Geschäftsvorfälle u.ä.) so darzulegen und nachzuweisen, dass zur Überzeugung des Gerichts ein Leistungsanspruch besteht. Auch unter Berücksichtigung der zuletzt vom Kläger vorgelegten ärztlichen Unterlagen ist der Senat nicht davon überzeugt, dass der Kläger im Streitzeitraum seine selbständige Tätigkeit hatte ruhen lassen. Zwar war der Kläger in dieser Zeit offenbar alleinerziehend, da seine Ehefrau nach Ende der stationären Behandlung nicht in die gemeinsame Wohnung zurückgekehrt war. Allerdings hatte die mehrwöchige stationäre Behandlung bereit Mitte des Jahres 2016 stattgefunden (s. zu allem den Arztbrief vom 9.11.2017), ohne dass sich der Kläger schon seinerzeit außerstande gesehen hätte, seine Tätigkeit auszuüben. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits. III. Die Revision war nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG vorliegt. Der Kläger wendet sich gegen eine endgültige Leistungsfestsetzung und Erstattung für den Zeitraum von Mai 2017 bis Oktober 2017. Der 1980 geborene Kläger beantragte im Mai 2017 für sich und seine drei damals minderjährigen Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Er gab zunächst an, seit 2012 mit dem Export von Gummireifen für Kraftfahrzeuge selbständig tätig zu sein und voraussichtlich Betriebseinnahmen von 12.653,58 Euro bei Betriebsausgaben von 11.470,44 Euro zu erzielen. Später gab der Kläger an, die selbständige Tätigkeit werde aufgrund der Betreuung seines jüngsten (2016 geborenen) Sohnes derzeit nicht ausgeübt. Der Beklagte bewilligte ihm und seinen drei Kindern mit Bescheid vom 23. Juni 2017 und Änderungsbescheid vom 12. Januar 2018 (Änderung August bis Oktober 2017) vorläufig Leistungen für die Zeit vom 1. Mai 2017 bis zum 31. Oktober 2017 in unterschiedlicher Höhe, wobei ein Gewinn aus der Selbständigkeit nicht angesetzt wurde. Als Einkommen wurden aber Arbeitslosengeld (423,06 Euro, lediglich im Mai 2017), Unterhaltsvorschuss (300 Euro, bis Juli 2017), Kindergeld (582 Euro, bis Juli 2017) und Elterngeld (300 Euro, bis Juni 2017) angerechnet. Im Weiterbewilligungsantrag, den er am 16. Oktober 2017 einreichte, gab der Kläger an, weiterhin mit seinen drei Kindern zusammenzuwohnen und aus seiner Selbständigkeit im Bewilligungsabschnitt von November 2017 bis April 2018 voraussichtlich Betriebseinnahmen von monatlich 250 Euro zu erzielen sowie Betriebsausgaben für einen Lagerraum von monatlich 100 Euro zu haben. Der Beklagte bewilligte dem Kläger und seinen Kindern daraufhin vorläufig Leistungen für die Zeit vom 1. November 2017 bis zum 30. April 2018 in unterschiedlicher Höhe und setzte als Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit 150 Euro monatlich an. Am 3. November 2017 gab der Kläger gegenüber dem Beklagten an, in der Zeit vom 1. Mai 2017 bis zum 31. Oktober 2017 keine Betriebseinnahmen aus seiner Selbständigkeit erzielt zu haben. Der Beklagte forderte mit Schreiben vom 14. Mai 2018 Kontoauszüge vom Kläger an, setzte hierfür eine Frist bis zum 18. Juli 2018 und teilte unter Hinweis auf § 41a Abs. 3 SGB II mit, dass festgestellt werden müsse, dass kein Leistungsanspruch bestanden habe, wenn die angeforderten Unterlagen bis zum genannten Termin nicht eingereicht worden seien; das bedeute, dass dann die von Mai bis Oktober 2017 nur vorläufig bewilligten Leistungen in voller Höhe zu erstatten seien. Der Kläger reichte in der Folge unvollständige Kontoauszüge für das Konto xxx ein; es fehlten Auszüge für die Zeiträume vom 3. Mai bis zum 31. Mai 2017, vom 28. Juni bis zum 2. Juli 2017 und vom 3. September bis zum 29. September 2017. Aus den vorgelegten Auszügen ergaben sich Bareinzahlungen (55 Euro am 18.4.2017, 150 Euro am 5.6.2017, 250 Euro am 6.6.2017, 50 Euro am 12.6.2017, 30 Euro am 14.6.2017, 100 Euro am 13.7.2017, 50 Euro am 22.7.2017 und 60 Euro am 15.10.2017). Für den Beklagten ergab sich außerdem, dass der Kläger ein weiteres Konto haben müsse. Der Beklagte forderte daraufhin die fehlenden Kontoauszüge – auch für das vermeintliche weitere Konto – mit Schreiben vom 21. Juni 2018 mit Frist bis zum 18. Juli 2018 an und wies erneut auf die Folgen des § 41a Abs. 3 SGB II hin. Nachdem der Kläger keine weiteren Unterlagen eingereicht hatte, stellte der Beklagte mit Bescheid vom 20. Juli 2018 unter Verweis auf § 41a Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB II fest, dass für den Kläger und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen für die Zeit vom 1. Mai 2017 bis zum 31. Oktober 2017 kein Leistungsanspruch bestanden habe. Zur Begründung wurde auf die fehlenden Kontoauszüge, auch hinsichtlich des vermeintlichen weiteren Kontos, verwiesen. Mit weiterem Bescheid vom 20. Juli 2018 forderte der Beklagte den Kläger zur Erstattung von 3.862,23 Euro auf; auf seine Kinder entfielen Erstattungsforderungen über 1.806,75 Euro, 116,67 Euro und 154,32 Euro. Der Kläger legte am 24. Juli 2018 Widerspruch ein. Diesen wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7. Januar 2019 zurück. Dabei nannte er nur den Kläger im Rubrum des Bescheides als Widerspruchsführer. In der Begründung des Bescheides gab der Beklagte zu erkennen, dass er den Widerspruch sowohl auf die abschließende Festsetzung von Leistungen vom 20. Juli 2018 beziehe, als auch auf die Erstattungsforderung vom 20. Juli 2018, und dass er den Widerspruch mit Blick auf diese beiden Bescheide als unbegründet zurückweise. Als Grund hierfür gab der Beklagte an, dass der Kläger angeforderte notwendige Unterlagen trotz Fristsetzung und Belehrung über die Rechtsfolgen nicht vorgelegt habe und dass deswegen die Leistungsvoraussetzungen nicht nachgewiesen worden seien und nun festgestellt werden müsse, dass ein Leistungsanspruch nicht bestanden habe; deswegen seien die vorläufig erbrachten Leistungen zu erstatten. Hiergegen hat der Kläger am 15. Januar 2019 Klage zum Sozialgericht Hamburg erhoben. Er hat die bisher fehlenden Kontoauszüge seines Kontos mit der Nummer xxx eingereicht und vorgetragen, dass er nur dieses eine Konto habe, dass dieses aber auch als Pfändungsschutzauskehrungskonto geführt werde und als solches eine zweite Kontonummer habe. Der Kläger hat vor dem Sozialgericht wörtlich beantragt, die Bescheide vom 20. Juli 2018 und 7. Januar 2019 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen. Das Sozialgericht hat am 28. März 2022 mündlich verhandelt. Der Kläger hat im Termin ausgeführt, er kaufe bei Werkstätten in ganz Deutschland, überwiegend aber in H., gebrauchte Reifen an, die noch legal exportiert werden könnten. Der Ankauf geschehe „ohne Rechnung“, manchmal erhalte er die Reifen auch umsonst. Die Reifen lagere er sodann in einem von ihm angemieteten Container zwischen. Die monatliche Miete für den Container betrage zwischen 250 und 300 Euro. Sobald genügend Reifen zusammengekommen seien, würden diese durch eine Exportfirma in einen Exportcontainer umgepackt und dann nach G. verschifft. Dort würden die Reifen für ihn durch Mittelsmänner verkauft. Dadurch generiere er zum ersten Mal Einnahmen. Diese Einnahmen erhalte er dann über einen Geldtransfer, wie man sich dies z.B. bei W. vorstellen könne. Er habe jährlich ungefähr Betriebskosten von 6.000 Euro. Eine Buchhaltung habe er nicht. Der Kläger hat in der Verhandlung sodann angekündigt, weitere Unterlagen zu seiner selbständigen Tätigkeit vorlegen zu wollen, insbesondere Einnahmen- und Ausgabenbelege. Dies geschah in der Folge nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28. März 2022 verwiesen. Das Sozialgericht hat die Klage nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 15. November 2023, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 20. November 2023 zugestellt, abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage richte sich gegen die abschließende Leistungsfestsetzung vom 20. Juli 2018 und die Erstattungsforderung gleichen Datums, weil der Beklagte den Widerspruch des Klägers als gegen diese beiden Entscheidungen gerichtet gewertet und beschieden habe. Die Klage werde nur vom Kläger für sich selbst geführt, nicht hingegen von den Kindern des Klägers bzw. von ihm für sie. Die so verstandene Klage sei zulässig, aber unbegründet. Die Bescheide vom 20. Juli 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Januar 2019 seien rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Ihm stehe kein Anspruch auf Leistungen zu und zwar weder in Höhe der vorläufig bewilligten Leistungen noch in sonstiger (geringerer) Höhe. Er habe deshalb die vorläufig erbrachten Leistungen zu erstatten. Rechtsgrundlage der abschließenden Leistungsfestsetzung, bei der es sich in der Sache um eine Leistungsablehnung handele, sei § 41a Abs. 3 SGB II in der vom 1. August 2016 bis zum 31. März 2021 geltenden Fassung. Die Voraussetzungen der Vorschrift hätten vorgelegen. Der Kläger sei den Mitwirkungsaufforderungen vom 14. Mai 2018 und 21. Juni 2018, in denen er zutreffend über die Rechtsfolgen belehrt worden sei, nicht fristgemäß nachgekommen. Er habe im Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahren keine vollständigen Auszüge seines Kontos für den maßgeblichen Bewilligungszeitraum vorgelegt. Deshalb habe der Beklagte entscheiden dürfen, dass in der gesamten Zeit kein Leistungsanspruch bestanden habe. Eine Beschränkung der Leistungsablehnung auf diejenigen Zeiträume, für die die Kontoauszüge gefehlt hätten, sei nicht angezeigt. Bei Selbständigen werde nämlich immer ein Durchschnittsgewinn aus allen Betriebseinnahmen im Bewilligungszeitraum abzüglich aller anzuerkennenden Betriebsausgaben im Bewilligungszeitraum gebildet (§ 3 Abs. 4 Satz 1 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung – Alg II-V), so dass Nachweislücken, so klein sie zeitlich auch sein mögen, Auswirkungen auf den gesamten Bewilligungszeitraum hätten. Der Kläger könne nicht einwenden, er habe in dieser Zeit seine Selbständigkeit gar nicht ausgeübt, so dass es auf die fehlenden Kontoauszüge gar nicht ankomme. Dem stünden zum einen seine Angaben im Weiterbewilligungsantrag vom 16. Oktober 2017 entgegen; zum anderen habe er in der mündlichen Verhandlung seine Tätigkeit so geschildert, als übe er sie durchgehend und pausenlos seit 2013 aus, und darüber hinaus habe der Kläger selbst dann, als klar gewesen sei, dass es gerade die schwer zu durchschauenden Verhältnisse rund um seine Selbständigkeit seien, die ihm die rechtlichen Probleme verursachten, vor denen er hier stehe, mit keinem Wort zum Ausdruck gebracht, er sei der Selbständigkeit in dem fraglichen Zeitraum nicht nachgegangen bzw. er habe sie damals ruhen lassen. Im Gegenteil habe er ausgeführt, dass er Unterlagen habe – womit Einnahme- und Ausgabebelege bzw. betriebswirtschaftliche Auswertungen oder sonstige Aufstellungen seiner Steuerberatung gemeint gewesen sein dürften – und dass er sie nachreichen werde. Eine solche Ankündigung wäre von vornherein verfehlt gewesen und vom anwaltlich vertretenen Kläger sicher nicht getätigt worden, wenn die Selbständigkeit damals gar nicht ausgeübt worden wäre. Dem Kläger nütze es auch nichts, die Kontoauszüge, auf deren Fehlen der Beklagte seine Entscheidung zu Recht gestützt habe, im Klageverfahren nachgereicht zu haben. Zwar seien bei auf vorläufige Leistungsbewilligungen folgenden abschließenden Entscheidungen über den Leistungsanspruch auch Unterlagen zum Nachweis leistungserheblicher Tatsachen noch zu berücksichtigen, die erst im gerichtlichen Verfahren vorgelegt würden, weil § 41a Abs. 3 Sätze 2 bis 4 SGB II keine materielle Präklusionswirkung entfalteten (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 29.11.2022 – B 4 AS 64/21 R). Doch gelinge es dem Kläger hier unabhängig von den erst im Klageverfahren vorgelegten Kontoauszügen nicht, seine Hilfebedürftigkeit nachzuweisen. Dies liege daran, dass er nach eigenen Angaben sowohl seine Betriebseinnahmen als auch seine Betriebsausgaben jenseits seines Kontos abgewickelt habe, so dass Kontoauszüge von vornherein keine Aussagekraft hinsichtlich der Frage hätten, ob er einen Gewinn aus der Selbständigkeit erzielt habe oder nicht. Aussagekräftig wäre nur eine Buchführung des Klägers über seine baren Betriebseinnahmen und -ausgaben (unabhängig davon, dass man sich in deren Ansehung fragen müsste, ob man ihr Glauben schenke oder nicht), aber eine solche Buchführung habe der Kläger nach eigenen Worten nicht erstellt, und er habe auch keine Unterlagen seiner Steuerberatung über seine Betriebseinnahmen und -ausgaben vorgelegt. Indem dadurch unklar bleibe, ob und in welchem Umfang der Kläger in der fraglichen Zeit Betriebseinnahmen erzielt und Betriebsausgaben getätigt habe, bleibe seine Hilfebedürftigkeit unklar. Dies gehe zu seinen Lasten (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 25.6.2015 – B 14 AS 30/14 R). Wolle der Kläger darlegen und beweisen, dass ihm zwischen dem 1. Mai 2017 und dem 31. Oktober 2017 Leistungen nicht nur grundsätzlich zustünden, sondern dass sie ihm zustünden in einer durch die Anrechnung von Einkommen aus selbständiger Tätigkeit ungeschmälerten Höhe – und genau das müsse er hier darlegen und nachweisen, wenn seine Klage vollen Erfolg haben solle –, dann müsse er die finanziellen Transaktionen seiner Selbständigkeit darlegen und nachweisen, und das könne er hier nicht, weil die Art, in der er seiner Selbständigkeit nachgegangen sei, diesen Nachweis nicht ermögliche bzw. nicht erlaube. Der Kläger könne damit auch nicht nachweisen, dass es sich bei den Bargeldeingängen auf seinem Konto im Streitzeitraum nicht um Einnahmen aus seiner Selbständigkeit gehandelt habe; auch deshalb gelinge ihm der Nachweis seiner Hilfebedürftigkeit nicht. Habe der Beklagte damit zu Recht festgestellt, dass dem Kläger in der Zeit vom 1. Mai 2017 bis zum 31. Oktober 2017 kein Leistungsanspruch zugestanden habe, müsse der Kläger nach § 41a Abs. 6 SGB II die vorläufig erbrachten Leistungen erstatten. Vorläufig habe er Leistungen wie folgt erhalten: Im Mai 265,91 Euro, im Juni 540,72 Euro, im Juli 716,11 Euro und in den Monaten von August bis einschließlich Oktober in Höhe von jeweils 777,84 Euro. Die Höhe der Erstattungsforderung (insgesamt 3.862,23 Euro) sei vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Der Kläger hat am 20. Dezember 2023 Berufung eingelegt. Er trägt vor, richtig sei, dass die Klage nur von ihm, nicht aber auch für seine Kinder habe geführt werden sollen. Die Klage sei begründet. Er habe sämtliche leistungserheblichen Tatsachen nachgewiesen, indem er lückenlose Kontoauszüge vorgelegt habe, die die Einkommenssituation in der streitbefangenen Zeit abbildeten. Insbesondere gehe der Beklagte fehl in der Annahme, es habe noch ein zweites Konto gegeben. Dass er keine weiteren Unterlagen über seine selbständige Tätigkeit vorlegen könne, liege daran, dass sich seine Tätigkeit als „sehr gering“ gestaltet habe. Der Kläger hat den Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag, den Bescheid für 2017 über die Gewerbesteuer und den Bescheid für 2017 über die Einkommenssteuer vorgelegt. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Hamburg vom 15. November 2023 die Bescheide des Beklagten vom 20. Juli 2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. Januar 2019 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die dem Kläger ursprünglich vorläufig bewilligten Leistungen abschließend zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt die Entscheidung des Sozialgerichts und trägt ergänzend vor, soweit es die Frage des weiteren Kontos betreffe, werde die Behauptung des Klägers mit Nichtwissen bestritten. Soweit der Kläger vortrage, er verfüge über keine weiteren Unterlagen über seine selbständige Tätigkeit, gehe dies zu seinen Lasten. Nach Anhörung der Beteiligten hat der Senat das Berufungsverfahren mit Beschluss vom 28. Oktober 2024 auf den Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet. Am 4. November 2024 hat ein erster Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat stattgefunden. Der Kläger hat darin ausgeführt, er habe im Streitzeitraum von Mai bis Oktober 2017 überhaupt keine Zeit gehabt, seiner selbständigen Tätigkeit nachzugehen. Seine Ehefrau sei nach der Geburt seines jüngsten Sohnes am xxx 2016 psychisch schwer krank geworden und dann Ende 2016 bzw. Anfang 2017 in eine psychiatrische Klinik nach W. gekommen. Er sei dann mit den drei Kindern alleine gewesen, wobei sein jüngster Sohn eine Schwerbehinderung habe, die durch einen Geburtsfehler verursacht worden sei. Unter anderem müsse sein Sohn mit einem Katheter versorgt werden; er sei mit ihm zeitweise jeden zweiten Tag im U. gewesen. Dort sei auch eine Nierenoperation durchgeführt worden. Als er, der Kläger, dann mit der Situation zuhause nicht mehr zurechtgekommen sei, sei er – im August oder September 2017 – mit seinen Kindern nach N. geflogen. Er habe seinen jüngsten Sohn dort in die Obhut seiner Schwester gegeben und sei mit den beiden anderen Kindern nach Deutschland zurückgekehrt. In N. habe er sich ca. einen Monat aufgehalten. Das Geld für die Flugtickets habe er von Bekannten erhalten; einigen habe er das Geld zurückgezahlt, anderen nicht. Dem Kläger ist im Termin aufgegeben worden, schriftliche Nachweise über den Krankenhausaufenthalt seiner Frau und die Behandlung seines Sohnes im U. vorzulegen. Aus den sodann vorgelegten Unterlagen hat sich ergeben, dass die Ehefrau des Klägers in der Zeit vom 10. August 2016 bis zum 27. Oktober 2017 durch die A. (Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie) wegen einer akuten vorübergehenden psychotischen Störung ambulant behandelt worden ist, nachdem sie sich dort bereits zuvor mehrwöchig in stationärer Behandlung befunden hatte. Dem Arztbrief der Klinik vom 9. November 2017 zufolge war die Ehefrau nach diesem stationären Aufenthalt nicht mehr in die gemeinsame Wohnung zum Kläger zurückgekehrt. Am 27. Januar 2025 hat ein weiterer Termin zur mündlichen Verhandlung stattgefunden. Der Beklagte hat darin auf gerichtlichen Hinweis die Erstattungsforderung auf 3.856,26 Euro reduziert. Der Kläger hat erklärt, dieses Teilanerkenntnis anzunehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Protokolle der Verhandlungstermine, die Prozessakten beider Instanzen und den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen.