Urteil
L 4 AS 267/24 WA
Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHH:2024:1212.L4AS267.24WA.00
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Leitsätze
1. Gemäß § 156 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz kann die Berufung bis zur Rechtskraft des Urteils oder des nach § 153 Abs. 4 oder § 158 Satz 2 SGG ergangenen Beschlusses zurückgenommen werden. Die Berufungsrücknahme ist als einseitige Prozesshandlung gegenüber dem Gericht abzugeben, bei welchem die Sache anhängig ist. (Rn.35)
2. Die erklärte Berufungsrücknahme bindet das Gericht und die Beteiligten. Sie ist als Prozesshandlung grundsätzlich unwiderruflich und nicht wegen Irrtums anfechtbar. (Rn.37)
3. Ausnahmsweise kann sie dann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 179 Abs. 1 SGG in Verbindung mit §§ 578 ff. Zivilprozessordnung erfüllt sind und die Notfrist von einem Monat nach § 586 ZPO eingehalten wird. (Rn.38)
Tenor
Es wird festgestellt, dass das Berufungsverfahren L 4 AS 203/23 D durch Rücknahme der Berufung erledigt ist.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gemäß § 156 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz kann die Berufung bis zur Rechtskraft des Urteils oder des nach § 153 Abs. 4 oder § 158 Satz 2 SGG ergangenen Beschlusses zurückgenommen werden. Die Berufungsrücknahme ist als einseitige Prozesshandlung gegenüber dem Gericht abzugeben, bei welchem die Sache anhängig ist. (Rn.35) 2. Die erklärte Berufungsrücknahme bindet das Gericht und die Beteiligten. Sie ist als Prozesshandlung grundsätzlich unwiderruflich und nicht wegen Irrtums anfechtbar. (Rn.37) 3. Ausnahmsweise kann sie dann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 179 Abs. 1 SGG in Verbindung mit §§ 578 ff. Zivilprozessordnung erfüllt sind und die Notfrist von einem Monat nach § 586 ZPO eingehalten wird. (Rn.38) Es wird festgestellt, dass das Berufungsverfahren L 4 AS 203/23 D durch Rücknahme der Berufung erledigt ist. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Streit über die Wirksamkeit einer Berufungsrücknahme ist in Fortsetzung des Berufungsverfahrens zu entscheiden, in dem die Rücknahme erklärt worden ist (BSG, Urteil vom 26.7.1989 – 11 Rar 31/88). Gegenstand des Verfahrens ist infolgedessen zunächst die Frage, ob die Berufung des Klägers in dem beim Senat anhängig gewesenen Verfahren L 4 AS 203/23 D als zurückgenommen gilt. Erst wenn dies nicht der Fall ist, sind Zulässigkeit und Begründetheit dieser Berufung zu prüfen. II. Der Antrag des Klägers auf Fortsetzung des Berufungsverfahrens L 4 203/23 D hat keinen Erfolg. Der Kläger hat die Berufung wirksam zurückgenommen. Gemäß § 156 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann die Berufung bis zur Rechtskraft des Urteils oder des nach § 153 Abs. 4 oder § 158 Satz 2 SGG ergangenen Beschlusses zurückgenommen werden. Die Rücknahme bewirkt gemäß § 156 Abs. 3 Satz 1 SGG den Verlust des Rechtsmittels, wodurch der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Die Berufungsrücknahme ist eine einseitige Prozesshandlung und gegenüber dem Gericht abzugeben, bei welchem die Sache anhängig ist. Der Kläger hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 15. Januar 2024 ausdrücklich die Rücknahme der Berufung erklärt. Seine Erklärung ist durch den Berichterstatter im Termin vorläufig aufgezeichnet, dem Kläger sodann vorgespielt und von ihm genehmigt worden. Die Rücknahme ist auch nicht durch Anfechtung oder Widerruf wirkungslos geworden. Die erklärte Berufungsrücknahme bindet das Gericht und die Beteiligten. Sie ist, wie auch die Klagerücknahme, als Prozesshandlung grundsätzlich unwiderruflich und nicht wegen Irrtums anfechtbar (BSG, Beschluss vom 9.4.2021 – B 13 R 276/20 –, m.w.N. zur ständigen Rechtsprechung des BSG). Auf die Gründe, welche den Kläger zur Abgabe der Berufungsrücknahmeerklärung bewogen haben, kommt es für deren Wirksamkeit deshalb nicht an. Die Rücknahmeerklärung kann nur ausnahmsweise widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 179 Abs. 1 SGG in Verbindung mit §§ 578 ff. Zivilprozessordnung – ZPO – bzw. § 179 Abs. 2 SGG) erfüllt sind und die Notfrist von einem Monat (§ 586 ZPO) eingehalten wird (BSG, a.a.O.). Der Kläger hat hier indes weder Wiederaufnahmegründe geltend gemacht noch wäre die Notfrist eingehalten. Deshalb nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass dem Kläger im Termin am 15. Januar 2024 ausführlich dargelegt worden ist, dass der Beklagte den Widerspruch vom 5. Mai 2020 mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juni 2020 zu Recht als unzulässig verworfen hatte, weil es sich bei der Zahlungsaufforderung mangels Regelungswirkung nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Satz 1 SGB X handelt (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 25.11.2021 – L 4 AS 253/20). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. IV. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. In Streit steht, ob das Berufungsverfahren L 4 AS 203/23 D durch Rücknahme der Berufung beendet ist. Der 1976 geborene Kläger steht im laufenden Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweites Buch Sozialgesetzbuch. Mit Bescheid vom 26. September 2017 bewilligte der Beklagte dem Kläger vorläufig Leistungen für die Zeit vom 1. Oktober 2017 bis zum 31. März 2018. Nach abschließender Bewilligung der Leistungen mit Bescheid vom 6. März 2019 machte der Beklagte mit Erstattungsbescheid vom 6. März 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 2019 (W-12302-18124/19) gegenüber dem Kläger eine Erstattungsforderung in Höhe von 778,51 Euro geltend. Der Widerspruchsbescheid wurde bestandskräftig. Mit Schreiben vom 24. April 2020 forderte der Beklagte den Kläger auf, die Erstattungssumme zu überweisen. Mit am 5. Mai 2020 beim Beklagten eingegangenem Schreiben legte der Kläger Widerspruch gegen die Aufforderung zur Zahlung ein. Der Beklagte verwarf den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juni 2020 (W-12302-08363/20). Zur Begründung hieß es, der Widerspruch sei unzulässig, da es sich bei der Zahlungsaufforderung vom 24. April 2020 nicht um einen Verwaltungsakt i.S.d. § 31 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) handele. Mit der Aufforderung seien lediglich die Zahlungsmodalitäten in Bezug auf den zuvor ergangenen Erstattungsbescheid vom 6. März 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 2019 bekannt gegeben worden. Der Kläger erhob sodann gegen den Widerspruchsbescheid vom 11. Juni 2020 Klage zum Sozialgericht Hamburg, die dort unter dem Aktenzeichen S 26 AS 2085/20 geführt wurde und die er mit am 3. Dezember 2021 beim Sozialgericht eingegangenem Schreiben zurücknahm. Am 6. Dezember 2021 beantragte der Kläger beim Beklagten die Überprüfung des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2020 und erklärte sinngemäß, er habe nicht zur Zahlung aufgefordert werden dürfen, da das Widerspruchsverfahren noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Der Beklagte lehnte den Antrag auf Überprüfung der Zahlungsaufforderung mit Bescheid vom 26. Januar 2022 ab. Gegen den Bescheid vom 26. Januar 2022 legte der Kläger Widerspruch ein. Die Zahlungsaufforderung sei erstellt worden, ohne dass er Gelegenheit gehabt habe, Unterlagen einzureichen. Der Beklagte verwarf den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10. März 2022 (W-12302-02634/22). Der Widerspruch sei wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Der Kläger könne mit seinem Überprüfungsantrag und seinem Widerspruch sein Anliegen, einen „Ausgangsverwaltungsakt“ zu erhalten, nicht erreichen. § 44 SGB X regele die Rücknahmemöglichkeiten bereits vorhandener Verwaltungsakte. Bei der Zahlungsaufforderung handele es sich jedoch nicht um einen Verwaltungsakt. Dagegen hat der Kläger am 4. Mai 2022 Klage zum Sozialgericht erhoben (S 26 AS 995/22). Er hat vorgetragen, obwohl noch mehrere Klagen anhängig seien und die seinerzeitige Höhe seines Leistungsanspruchs ungeklärt sei, habe er eine Zahlungsaufforderung erhalten. Die Beteiligten haben erstinstanzlich keine Anträge gestellt. Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 12. Mai 2023 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Bescheid vom 26. Januar 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. März 2022 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Beklagte habe den Überprüfungsantrag zu Recht abgelehnt. Zutreffend habe der Beklagte darauf hingewiesen, dass ein Bescheid im Rahmen eines Überprüfungsantrags nach § 44 Abs. 1 SGB X nur zurückzunehmen sei, soweit bei dessen Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden sei, der sich als unrichtig erwiesen habe. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Ausschlaggebend sei, dass gegen die Aufforderung zur Zahlung vom 24. April 2020 Widerspruch nicht habe eingelegt werden können, weil die Aufforderung kein Verwaltungsakt i.S.v. § 31 SGB X sei und deshalb ein Vorverfahren, welches durch Erhebung eines Widerspruchs eingeleitet werde, nicht zulässigerweise habe durchgeführt werden können. Vielmehr handele es sich bei der Zahlungsaufforderung um eine Mahnung im Sinne des § 3 Abs. 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG), die als unselbständige Vorbereitungshandlung zur Vollstreckungsanordnung (§ 3 Abs. 4 VwVG) oder zu den eigentlichen Vollstreckungshandlungen nicht anfechtbar sei. Soweit der Kläger vortrage, sein Widerspruch richte sich nicht gegen die Zahlungsaufforderung an sich, sondern gegen das Zustandekommen der Forderung, führe dies zu keinem anderem Ergebnis. Der Erstattungsbescheid vom 6. März 2019, auf dem die Zahlungsaufforderung beruhe, sei nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist dem Kläger am 16. Mai 2023 zugestellt worden. Der Kläger hat am 14. Juni 2023 Berufung eingelegt und verlangt, dass ihm Gelegenheit eingeräumt werde, die Anlage EKS (Erklärung zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit) einzureichen. Das Berufungsverfahren ist unter dem Aktenzeichen L 4 AS 203/23 D geführt worden. Der Beklagte hat auf seine bisherigen Ausführungen verwiesen. Mit Beschluss vom 28. September 2023 hat der Senat, nach Anhörung der Beteiligten, das Berufungsverfahren auf den Berichterstatter übertragen, der mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet. Am 15. Januar 2024 hat ein Termin zur mündlichen Verhandlung in den seinerzeit anhängigen drei Berufungsverfahren des Klägers zu den Aktenzeichen L 4 AS 165/23 D, L 4 AS 203/23 D und L 4 AS 204/23 D stattgefunden. Im Protokoll der mündlichen Verhandlung heißt es wörtlich: „Nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage erklärt der Kläger: Ich habe die Darlegung des Berichterstatters zu den fehlenden Erfolgsaussichten der Berufungen verstanden und nehme die Berufungen zu den Aktenzeichen L 4 AS 165/23 D, L 4 AS 203/23 D und L 4 AS 204/23 D zurück. Vorläufig aufgezeichnet, vorgespielt und vom Kläger genehmigt.“ Mit Schreiben vom 19. September 2024, bei Gericht am 23. September 2024 eingegangen, hat der Kläger die Wiederaufnahme des Verfahrens L 4 AS 203/23 D verlangt. Er führt zur Begründung aus, die Berufung sei von ihm fälschlicherweise zurückgenommen worden. Das Gericht wisse, dass zahlreiche Verfahren von ihm gegen den Beklagten anhängig seien, die sämtlich das Ziel hätten, willkürliche und unrechtmäßige Forderungen des Beklagten abzuwehren. Es sei deshalb weder nachvollziehbar noch plausibel, dass er seine Berufung im Verfahren L 4 AS 203/23 D hätte zurückziehen wollen, wenn die Rücknahme zur Folge habe, dass er Leistungen zurückzahlen müsse. Es handele sich daher ganz offensichtlich um eine versehentliche Rücknahme der Berufung, die auf Drängen des Gerichts erfolgt sei. Er habe sich ausdrücklich nur bereit erklärt, solche Klagen zurückzunehmen, deren Gegenstand noch in anderen Verfahren verhandelt würde. Der Kläger beantragt, das ursprüngliche Berufungsverfahren L 4 AS 203/23 D in der Sache fortzusetzen und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 12. Mai 2023 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 26. Januar 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. März 2022 zu verpflichten, die Zahlungsaufforderung vom 24. April 2020 und den Widerspruchsbescheid vom 11. Juni 2020 zurückzunehmen, sowie Gelegenheit zu erhalten, seine EKS, die der Zahlungsaufforderung zugrunde liegt, nachzureichen, um nachzuweisen, dass sein Anspruch berechtigt ist. Der Beklagte beantragt sinngemäß, festzustellen, dass das Verfahren L 4 AS 203/23 D durch Rücknahme der Berufung erledigt ist, hilfsweise, die Berufung zurückzuweisen. Am 12. Dezember 2024 hat ein Termin zur mündlichen Verhandlung stattgefunden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Sitzungsprotokoll, die Prozessakten und den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen.