Urteil
L 4 AS 314/23
Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHH:2024:1011.L4AS314.23.00
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Leitsätze
1. Nach § 41a Abs. 3 SGB 2 ist der Grundsicherungsberechtigte nach Ablauf des Bewilligungszeitraums verpflichtet, die vom Leistungsträger zum Erlass abschließenden Entscheidung geforderten leistungserheblichen Tatsachen nachzuweisen. (Rn.28)
2. Hat er die vom Grundsicherungsträger hierzu angeforderten Kontoauszüge nicht lückenlos dem Leistungsträger zur Verfügung gestellt, so bleibt dessen Hilfebedürftigkeit im maßgeblichen Bewilligungszeitraum ungeklärt. Dies hat die Feststellung des Nichtbestehens eines Leistungsanspruchs gemäß § 41 Abs. 3 S. 4 SGB 2 zur Folge. (Rn.29)
3. Die damit zu Unrecht vorläufig bewilligten Leistungen der Grundsicherung sind gemäß § 41a Abs. 6 SGB 2 zu erstatten. (Rn.31)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid vom 20. November 2023
aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 41a Abs. 3 SGB 2 ist der Grundsicherungsberechtigte nach Ablauf des Bewilligungszeitraums verpflichtet, die vom Leistungsträger zum Erlass abschließenden Entscheidung geforderten leistungserheblichen Tatsachen nachzuweisen. (Rn.28) 2. Hat er die vom Grundsicherungsträger hierzu angeforderten Kontoauszüge nicht lückenlos dem Leistungsträger zur Verfügung gestellt, so bleibt dessen Hilfebedürftigkeit im maßgeblichen Bewilligungszeitraum ungeklärt. Dies hat die Feststellung des Nichtbestehens eines Leistungsanspruchs gemäß § 41 Abs. 3 S. 4 SGB 2 zur Folge. (Rn.29) 3. Die damit zu Unrecht vorläufig bewilligten Leistungen der Grundsicherung sind gemäß § 41a Abs. 6 SGB 2 zu erstatten. (Rn.31) Auf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid vom 20. November 2023 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Senat entscheidet gem. § 153 Abs. 5 SGG durch die Berichterstatterin und die ehrenamtlichen Richter. Der Senat konnte in der Sache entscheiden, obwohl für die Kläger zu dem Verhandlungstermin am 11. Oktober 2024 niemand erschienen war. Der Kläger und der Prozessbevollmächtigte waren zu dem Termin geladen und darauf hingewiesen worden, dass auch im Falle ihres Ausbleibens verhandelt und entschieden werden könne. Die Kläger haben zwar keinen ausdrücklichen Antrag gestellt, ihr Vorbringen kann aber dahingehend verstanden werden, dass sie die Zurückweisung der Berufung beantragen. II. Die Berufung des Beklagten ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch begründet, denn das Sozialgericht hat die angefochtenen Bescheide zu Unrecht aufgehoben. 1. Die Klage ist zulässig, allerdings war sie entgegen den Ausführungen des Sozialgerichts nicht als reine Anfechtungsklage, sondern als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zu verstehen, gerichtet auf Aufhebung der Bescheide vom 24. Januar 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. März 2022 und auf Verpflichtung des Beklagten zur endgültigen Gewährung von Leistungen in der Höhe der zuvor vorläufig bewilligten Leistungen (zur statthaften Klageart vgl. BSG, Urteil vom 13.12.2023 – B 7 AS 24/22 R, Rn. 13). 2. Die Klage ist nicht begründet, denn die Bescheide vom 24. Januar 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. März 2022 sind rechtmäßig. Die Kläger haben keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte ihnen die vorläufig bewilligten Leistungen auch endgültig gewährt. a. Rechtsgrundlage des abschließenden Festsetzungsbescheids vom 24. Januar 2022 ist § 41a Abs. 3 Satz 3 SGB II. Nach § 41a Abs. 3 SGB II sind die leistungsberechtigte Person und die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nach Ablauf des Bewilligungszeitraums verpflichtet, die von den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum Erlass einer abschließenden Entscheidung geforderten leistungserheblichen Tatsachen nachzuweisen. Kommen die leistungsberechtigte Person oder die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen ihrer Nachweis- oder Auskunftspflicht bis zur abschließenden Entscheidung nicht, nicht vollständig oder trotz angemessener Fristsetzung und schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen nicht fristgemäß nach, setzt der Grundsicherungsträger den Leistungsanspruch für diejenigen Kalendermonate nur in der Höhe abschließend fest, in welcher seine Voraussetzungen ganz oder teilweise nachgewiesen wurden. Für die übrigen Kalendermonate wird festgestellt, dass ein Leistungsanspruch nicht bestand. Der Kläger ist der Aufforderung des Beklagten vom 29. Oktober 2021 innerhalb der – angemessenen – Frist bis zum 5. Januar 2022 nicht vollständig nachgekommen. Er hat zwar eine abschließende Erklärung zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit vorgelegt (in Form der ausgefüllten Anlage EKS), nicht aber die Kontoauszüge, die der Beklagte ebenfalls angefordert und an deren Übersendung er mit Schreiben vom 29. November 2021 erinnert hatte. Auch im Widerspruchsverfahren hat der Kläger diese Unterlagen nicht vorgelegt. Der Beklagte hatte den Kläger auch ausreichend über die Rechtsfolgen einer Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten belehrt. Dass es keiner Belehrung dahingehend bedurfte, dass Unterlagen noch im Widerspruchs- und Klageverfahren vorgelegt werden können und dann zu berücksichtigen sind, ist mittlerweile durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts geklärt (vgl. BSG, Urteil vom 29.11.2022 – B 4 AS 64/21, Rn. 22). Im erstinstanzlichen Verfahren sind dann Kontoauszüge eingereicht worden. Die Kläger waren mit diesem Vorbringen nicht nach § 41a Abs. 3 Satz 4 SGB II ausgeschlossen, da dieser Vorschrift keine materielle Präklusionswirkung zukommt (vgl. BSG, Urteil vom 29.11.2022 – B 4 AS 64/21 R). Die Unterlagen sind aber weiterhin nicht vollständig. Es liegen nicht für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum lückenlose Auszüge aller Konten des Klägers – Girokonto, mehrere Kreditkarten, P. – vor. Vielmehr fehlen für erhebliche Zeiträume Auszüge. Bereits aus diesem Grund lässt sich anhand der nachgereichten Unterlagen nicht schließen, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum keine Einnahmen aus seiner selbständigen Tätigkeit hatte. Hinzu kommt, dass sich durchaus Anhaltspunkte für Einkommen finden lassen. Neben der im Juni 2021 auf dem Girokonto des Klägers eingegangenen Dividende der Baugenossenschaft finden sich auf dem gemeinsamen Konto des Klägers und der Mutter der Klägerin auch Eingänge von Kindergeld für die Klägerin. Ferner sind Bareinzahlungen in nicht unerheblichem Umfang – insgesamt 1.100,- Euro im streitgegenständlichen Zeitraum – erfolgt, deren Herkunft der Kläger trotz mehrfacher Aufforderung seitens des Senats bis zuletzt nicht erklärt haben. Auch hat der Kläger die Frage, ob er im streitgegenständlichen Zeitraum Bareinnahmen hatte und wenn ja, aus welchem Grund und in welcher Höhe, nicht eindeutig beantwortet. Infolgedessen bleibt die Einkommenssituation des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum bis zuletzt ungeklärt, sodass sich eine Hilfebedürftigkeit der Kläger nicht zur Überzeugung des Gerichts feststellen lässt. Damit haben die Kläger bis heute für keinen Teil des streitgegenständlichen Zeitraums die Voraussetzungen eines Leistungsanspruchs nachgewiesen, sodass die Feststellung des Nichtbestehens eines Leistungsanspruchs gem. § 41 Abs. 3 Satz 4 SGB II weiterhin rechtmäßig ist. b. Der Erstattungsbescheid vom 24. Januar 2022 findet seine Rechtsgrundlage in § 41a Abs. 6 SGB II. Die Erstattungsforderungen gegenüber dem Kläger und der Klägerin entsprechen der Höhe nach jeweils den vorläufig gewährten Leistungen, sodass an ihrer Rechtmäßigkeit keine Zweifel bestehen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache. Gründe gem. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Kläger wenden sich gegen die abschließende Entscheidung des Beklagten nach § 41a Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), dass ein Anspruch der Kläger auf Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. Mai bis zum 31. Oktober 2021 nicht bestanden hat und die Forderung nach Erstattung der für diesen Zeitraum vorläufig gewährten Leistungen. Der Kläger war selbstständig im Bereich Promotion und Stadtführung tätig. Er hat gemeinsam mit Frau G., mit der er im streitgegenständlichen Zeitraum nicht zusammenlebte, eine im Mai 2013 geborene Tochter, die Klägerin, die im streitgegenständlichen Zeitraum je zur Hälfte der Zeit beim Kläger und bei ihrer Mutter lebte. Der Beklagte gewährte den Klägern mit Bescheid vom 22. Juni 2021 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für Mai bis Oktober 2021 in Höhe von monatlich insgesamt 1163,94 Euro ohne Anrechnung von Einkommen. Zudem bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 30. Juni 2021 eine Einmalzahlung in Höhe von 150,- Euro wegen der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen. Mit Schreiben vom 29 Oktober 2021 forderte der Beklagte den Kläger auf, bis zum 5. Januar 2022 folgende Unterlagen betreffend den Zeitraum vom 1. Mai 2021 bis zum 31. Oktober 2021 einzureichen: Eine vollständig ausgefüllte abschließende Anlage EKS, Kopien aller Rechnungen/Nachweise von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben für diesen Zeitraum chronologisch und nach Ausgabenart sortiert (inkl. Fahrtenbuch, wenn KFZ- und Fahrtkosten als Betriebsausgabe geltend gemacht werden) sowie vollständige Kontoauszüge aller Privat- & Geschäftskonten inkl. P., Sparkonten und Kreditkartenabrechnungen von allen Personen in der Bedarfsgemeinschaft. Das Schreiben enthielt den Hinweis, dass der Beklagte für den Fall, dass bis zum genannten Termin die erforderlichen Unterlagen nicht oder nicht vollständig eingereicht würden, feststellen müsse, dass kein Leistungsanspruch bestanden habe (§ 41a Abs. 3 SGB II) und dies bedeute, dass die vorläufig bewilligten Leistungen zu erstatten seien. Der Kläger übersandte am 25. November 2021 die ausgefüllte Anlage EKS und gab darin an, weder Betriebseinnahmen noch Betriebsausgaben aus seiner selbstständigen Tätigkeit gehabt zu haben. Mit Schreiben vom 29. November 2021 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass das Anforderungsschreiben vom 29. Oktober 2021 noch weitere Unterlagen aufgelistet habe, welche einzureichen seien, vor allem die Kontoauszüge. Nachdem keine weiteren Unterlagen eingegangen waren, erließ der Beklagte am 24. Januar 2022 einen Bescheid über die abschließend Festsetzung des Leistungsanspruchs, mit dem er feststellte, dass für den Kläger und seine Bedarfsgemeinschaft für die Zeit vom 1. Mai 2021 bis zum 31. Oktober 2021 kein Leistungsanspruch bestanden habe. Der Kläger habe nicht alle angeforderten Unterlagen eingereicht, daher sei gemäß § 41a Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB II festzustellen, dass ein Leistungsanspruch nicht bestanden habe. Ebenfalls am 24. Januar 2022 erließ der Beklagte einen mit „Erstattung von Leistungen bei endgültiger Festsetzung des Leistungsanspruchs“ überschriebenen Bescheid, der sich an den Kläger auch in seiner Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter der minderjährigen Klägerin richtete. Da nun über den Leistungsanspruch endgültig entschieden werden konnte, sei festgestellt worden, dass die Kläger keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gehabt hätten. Es werde daher Erstattung der im Zeitraum vom 1. Mai 2021 bis zum 31. Dezember 2021 gewährten Leistungen verlangt, insgesamt 4.516,32 Euro vom Kläger (monatlich 727,72 Euro zuzüglich 150,- Euro COVID-Einmalzahlung von 150,- Euro im Juni 2021) und insgesamt 2.617,32 Euro von der Klägerin (monatlich 436,22 Euro). Hiergegen erhoben die Kläger, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, mit Schreiben vom 23. Februar 2022 Widerspruch, ohne diesen näher zu begründen. Der Beklagte forderte den Prozessbevollmächtigten der Kläger mit Schreiben vom 7. März 2022 auf, bis zum 21. März 2022 Unterlagen vorzulegen (soweit vorhanden Nachweise zu Betriebseinnahmen und -ausgaben für die Zeit Mai bis Oktober 2021, vollständige Kontoauszüge aller Privat- und Geschäftskonten, Nachweise über sonstige Änderungen). Nachdem bis dahin keine Unterlagen vorgelegt worden waren, wies der Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28. März 2022 zurück. Die Bescheide vom 24. Januar 2022 seien rechtmäßig. Sie beruhten auf § 41 a Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 6 SGB II. Der Kläger habe trotz angemessener Fristsetzung bis zum 5. Januar 2022 und darüber hinaus im Widerspruchsverfahren die angeforderten Unterlagen nicht vollständig eingereicht. Außer der Anlage EKS habe der Kläger keinerlei Belege vorgelegt. Die angeforderten Unterlagen seien leistungserheblich und für eine abschließende Entscheidung erforderlich. Ohne diese Unterlagen sei es nicht möglich, die Hilfebedürftigkeit der Kläger festzustellen und den tatsächlichen Leistungsanspruch für die Zeit vom Mai bis Oktober 2021 zu berechnen. Am 28. April 2022 haben die Kläger hiergegen Klage zum Sozialgericht Hamburg erhoben. Sie hätten die Leistungen zu Recht erhalten, denn der Kläger habe keine Einnahmen gehabt. Der Kläger hat erstinstanzlich folgende Kontounterlagen vorgelegt: · Kontoauszüge seines Girokontos bei der D. mit der Nummer für den Zeitraum vom 8. April 2021 bis zum 4. Oktober 2021, · Auszüge des auf seinen und Frau G. Namen geführten Kontos bei der D. mit der Nummer für den Zeitraum vom 3. Mai 2021 bis zum 4. November 2021, · Auszüge der auf seinen Namen laufenden D.-Card mit der Endnummer -x für die Zeit vom 22. Januar 2021 bis zum 22. Februar 2021 und vom 22. September 2021 bis zum 22. November 2021, · Auszüge der auf seinen Namen laufenden D.-Card mit der Endnummer -x1 für die Zeit vom 22. März 2021 bis zum 22. September 2021 sowie · Auszüge der auf seinen Namen laufenden D.-Card mit der Endnummer -x2 für die Zeit vom 22. April 2021 bis zum 21. Juli 2021 und vom 21. August 2021 bis zum 22. Dezember 2021. Mit Gerichtsbescheid vom 20. November 2023 hat das Sozialgericht „die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide des Beklagten vom 24. Januar 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. März 2022“ aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei als reine Anfechtungsklage zulässig, da bei der Aufhebung der angefochtenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheide der Bescheid über die Gewährung der vorläufigen Leistungen Bestandskraft erlange bzw. die vorläufig bewilligte Leistung der abschließend festzustellenden entspreche, mit der Folge, dass ein Erstattungsanspruch durch den Beklagten g nicht geltend gemacht werden könne. Eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage sei nicht erforderlich. Die Klage sei begründet, die Kläger hätten einen Anspruch auf die bisher vorläufig gewährten Leistungen sowie die Einmalleistung für Mehraufwendungen. Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit seien auch die erst im Laufe des Klageverfahrens eingereichten Unterlagen zu berücksichtigen. Wie das Bundessozialgericht entschieden habe, komme § 41 a Abs. 3 Satz 4 SGB II keine materielle Präklusionswirkung zu. Es sei davon auszugehen, dass die Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum hilfebedürftig gewesen seien. Denn aus den vorgelegten Kontoauszügen ergebe sich, dass der Kläger keinerlei Einnahmen aus seiner selbständigen Tätigkeit gehabt habe. Am 24. November 2023 hat der Beklagte Berufung zum Landessozialgericht eingelegt. Er trägt vor, bereits der Tenor des Gerichtsbescheids sei zu beanstanden, da dort ein „Aufhebungs- und Erstattungsbescheid“ aufgehoben werde, nicht aber ein abschließender Bewilligungs- und ein Erstattungsbescheid. Ferner sei das Sozialgericht zu Unrecht vom Vorliegen einer reinen Anfechtungsklage ausgegangen, nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei jedoch eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage die richtige Klageart. Auch inhaltlich könne die Entscheidung nicht überzeugen. Die erstinstanzlich vorgelegten Unterlagen seien unvollständig, insbesondere fehle es an Kreditkartenabrechnungen für den streitigen Zeitraum. Die vorgelegten Kontounterlagen wiesen zudem Gutschriften aus, die als Einkünfte zu berücksichtigen seien. Es komme nicht allein auf die Frage von Einkommen aus selbständiger Tätigkeit an. Im Übrigen sei auch denkbar, dass der Kläger Bareinnahmen gehabt habe. Der Senat hat am 2. Mai 2024 einen Termin zur Erörterung des Sachverhalts durchgeführt. Im Vorfeld des Termins waren die Kläger aufgefordert worden, noch vor dem Termin die fehlenden, den streitgegenständlichen Zeitraum betreffenden Auszüge der oben genannten Giro- und Kreditkartenkonten des Klägers (unter genauer Benennung der Zeiträume, für die Auszüge fehlten) sowie des P.-Kontos vorzulegen (für die Einzelheiten wird Bezug genommen auf das Schreiben des Senats vom 3. April 2024). Dem sind die Kläger nicht nachgekommen. In dem Erörterungstermin, in dem der Prozessbevollmächtigte der Kläger anwesend gewesen ist, hat die Berichterstatterin darauf hingewiesen, dass aus den vorliegenden Unterlagen Einkünfte erkennbar seien (Dividende, Kindergeld). Es fänden sich zudem auf dem Girokonto und einem der Kreditkartenkonten Bareinzahlungen in Höhe von 700,- Euro am 23. Juni 2021 sowie in Höhe von jeweils 100,- Euro am 28. Juni 2021, am 5. Juli 2021, am 19. Juli 2021 und am 5. August 2021. Es fehle bisher an einer Erklärung zur Herkunft des Geldes und darüber, ob es weitere Bareinnahmen des Klägers gegeben habe. Außerdem seien die vom Senat mit Schreiben vom 3. April 2024 angeforderten Kontounterlagen bisher nicht vorgelegt worden. Der Bevollmächtige der Kläger ist in dem Erörterungstermin aufgefordert worden, innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang des Protokolls die noch fehlenden Unterlagen nachzureichen sowie eine Erklärung zu den Bareinzahlungen abzugeben. Der Bevollmächtigte der Kläger hat daraufhin mit Schreiben vom 4. Juni 2024 mitgeteilt, der Kläger habe erklärt, „keinerlei weitere Bareinnahmen“ gehabt zu haben, die Bareinzahlungen hätten dazu gedient, die betreffenden Konten im Plus zu halten, wenn von dort Abbuchungen erfolgen sollten. Kontoauszüge sind nicht vorgelegt worden. Der Senat hat mit Schreiben vom 5. Juni 2024 darauf hingewiesen, dass die Erklärungen zu den Bareinzahlungen unzureichend seien. Es sei weiter offen, woher das Geld aus den Bareinzahlungen stamme. Der Kläger möge ferner angeben, ob er Bareinnahmen gehabt habe und wenn ja, wann in welcher Höhe aus welcher Beschäftigung/Rechnung. Mit Beschluss vom 5. Juni 2024 hat der Senat den Rechtsstreit auf die Berichterstatterin zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen. Am 11. Oktober 2024 hat der Senat den Rechtsstreit mündlich verhandelt. Zu dem Termin ist für die Kläger niemand erschienen. Der Kläger ist mit Schreiben vom 29. August 2024 von dem Termin unterrichtet und darauf hingewiesen worden, dass auch im Falle seines Ausbleibens verhandelt und entschieden werden könne. Die Ladung ist ihm ausweislich der in der Akte befindlichen Postzustellungsurkunde am 30. August 2024 durch Einlegung in den zu seiner Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt worden. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger ist ebenfalls mit Schreiben vom 29. August 2024 von dem Termin unterrichtet und darauf hingewiesen worden, dass auch im Falle seines Ausbleibens verhandelt und entscheiden werden könne. Ausweislich der automatisierten Eingangsbestätigung ist die Ladung am 29. August 2024 auf dem beA-Server eingegangen. Das angeforderte elektronische Empfangsbekenntnis hat der Prozessbevollmächtigte erst nach telefonischer Erinnerung am 12. September 2024 abgegeben. Der Beklagte beantragt, den Gerichtsbescheid vom 20. November 2023 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Kläger haben keinen Antrag formuliert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.