OffeneUrteileSuche
Urteil

L 4 AS 17/24

Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGHH:2024:1007.L4AS17.24.00
4Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Der Anspruch des Grundsicherungsberechtigten auf Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB 2 setzt den Nachweis voraus, dass dieser einer wirksamen, nicht dauerhaft gestundeten Mietforderung i. S. von § 535 Abs. 2 BGB ausgesetzt ist. Dies gilt vor allem dann, wenn der Leistungsberechtigte im Haus seiner Eltern wohnt. (Rn.36) 2. Haben die Eltern vier Jahre lang auf die ihnen vermeintlich zustehende Nachzahlung der Miete verzichtet und diese noch nicht einmal angemahnt, obwohl der Leistungsberechtigte inzwischen wirtschaftlich auf eigenen Füßen steht, so ist ein Anspruch aus § 22 SGB 2 wegen nicht nachgewiesener Zahlungsverpflichtung ausgeschlossen. (Rn.38)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Anspruch des Grundsicherungsberechtigten auf Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB 2 setzt den Nachweis voraus, dass dieser einer wirksamen, nicht dauerhaft gestundeten Mietforderung i. S. von § 535 Abs. 2 BGB ausgesetzt ist. Dies gilt vor allem dann, wenn der Leistungsberechtigte im Haus seiner Eltern wohnt. (Rn.36) 2. Haben die Eltern vier Jahre lang auf die ihnen vermeintlich zustehende Nachzahlung der Miete verzichtet und diese noch nicht einmal angemahnt, obwohl der Leistungsberechtigte inzwischen wirtschaftlich auf eigenen Füßen steht, so ist ein Anspruch aus § 22 SGB 2 wegen nicht nachgewiesener Zahlungsverpflichtung ausgeschlossen. (Rn.38) Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die nach §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung, über die der Senat in der Besetzung durch den Berichterstatter und die ehrenamtlichen Richter entscheiden konnte, da das Verfahren nach § 153 Abs. 5 SGG übertragen worden ist, hat keinen Erfolg. Das Sozialgericht hat die Klage, deren Streitgegenstand in zeitlicher Hinsicht vom 1. Oktober 2020 bis zum 30. November 2020 währt und in sachlicher Hinsicht auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung beschränkt ist, zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die genannten Leistungen gegen den Beklagten im streitbefangenen Zeitraum. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Wohnt der Leistungsberechtigte in einer Mietwohnung, setzt die Bewilligung von Leistungen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II voraus, dass er einer wirksamen Zahlungsverpflichtung aus einem Mietvertrag ausgesetzt ist. Ob ein wirksames Mietverhältnis zwischen Familienangehörigen vorliegt, also ein rechtlicher Bindungswille besteht, oder ob es sich um ein Scheingeschäft i.S.v. § 117 Abs. 1 BGB handelt, beurteilt sich nach den tatrichterlichen Feststellungen der Umstände des Einzelfalles. Wie sonst unter Dritten auch, muss der Leistungsberechtigte einer wirksamen, nicht dauerhaft gestundeten Mietforderung ausgesetzt sein (BSG, Urteil vom 3.3.2009 – B 4 AS 37/08 R –, Urteil vom 7.5.2009 – B 14 AS 31/07 R – und Urteil vom 20.8.2009 – B 14 AS 34/08 R). Diesbezüglich kommt es auf die Nachvollziehbarkeit der vorgetragenen Tatsachen und auf die feststellbaren Indizien an. Die Klägerin war zur freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung des Senats (vgl. § 153 Abs. 1, 128 Abs. 1 Satz 1 SGG) nicht gemäß § 535 Abs. 2 BGB verpflichtet, in den Monaten Oktober und November 2020 ihren Eltern für die Wohnung in der _____ in H. Miete zu zahlen. Bereits die Abwicklung der Zahlungen in der Zeit von dem Einzug der Klägerin in die Wohnung bis zum Ende des Studiums gibt einen Hinweis darauf, dass zwischen der Klägerin und ihren Eltern die Übereinkunft bestand, dass die Klägerin jedenfalls solange nicht zur Mietzahlung verpflichtet war, wie sie nicht wirtschaftlich auf eigenen Füßen stehen konnte. Dies war aber erst mit Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Dezember 2020 der Fall. Dass die Klägerin für die hier streitbefangenen Monate Oktober und November 2020 (noch) keine Miete schuldete, ergibt sich für den Senat jedoch maßgeblich aus dem Umstand, dass die Klägerin ihren Eltern bis heute diese zwei Monatsmieten nicht nachgezahlt hat, obwohl ihr dafür ab Dezember 2020 ausreichende Mittel zur Verfügung gestanden haben. Die Eltern der Klägerin haben demnach bereits rund vier Jahre lang auf die ihnen vermeintlich zustehende Nachzahlung der Miete verzichtet und diese nicht einmal angemahnt. Dabei handelt es sich aber um ein Verhalten, dass von keinem fremden Vermieter so erwartet werden könnte. Die dafür in der mündlichen Verhandlung sowohl von der Klägerin als auch von ihrem Vater, dem Zeugen, gegebene Erklärung, man habe sich darauf geeinigt, den Ausgang zunächst des Widerspruchs- und später des Klage- und Berufungsverfahrens abzuwarten, weist umso mehr in die Richtung, dass die Zahlung einer Miete durch die Klägerin für die Monate Oktober und November 2020 von einem positiven Ausgang des gerichtlichen Verfahrens abhängig gemacht worden ist. Dazu bestand aber überhaupt kein Anlass, da die Klägerin längst aus eigenen Kräften zu einer Nachzahlung fähig gewesen wäre. Es handelt es sich deshalb bei der hier erfolgten inhaltlichen Verknüpfung der Zahlung mit dem Ausgang des gerichtlichen Verfahrens auch nicht um einen „unfreiwillig“ gewährten Zahlungsaufschub als Folge der Nichtberücksichtigung der Kosten der Unterkunft durch den Grundsicherungsträger, die dann nicht als dauerhafte Stundung zu beurteilen wäre (vgl. dazu LSG Hamburg, Urteil vom 10.9.2021 – L 4 AS 156/20). Vor diesem Hintergrund schenkt der Senat der in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärung der Klägerin, sie müsse die Miete für die in Rede stehenden Monate in jedem Fall noch zahlen, auch wenn der Rechtsstreit nicht zu ihren Gunsten entschieden werde, keinen Glauben. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. III. Die Revision war nicht zuzulassen, da kein Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG vorliegt. Die Beteiligten streiten um die Bewilligung höherer Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Monate Oktober und November 2020. Die Klägerin begehrt dabei die Berücksichtigung von Unterkunftskosten für eine Wohnung, die im Eigentum ihrer Eltern steht. Die 1997 geborene Klägerin beantragte am 30. September 2020 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II beim Beklagten. Sie erklärte, sie habe am 28. September 2020 ihre Bachelor-Urkunde erhalten (Wirtschaftspsychologie an der B.) und werde ab dem 1. Oktober 2020 arbeitsuchend sein. Die Klägerin übersandte einen am 14. März 2020 mit ihren Eltern geschlossenen Mietvertrag über eine Wohnung in der _____ in H. ab dem 13. März 2020 zu einer monatlichen Kaltmiete in Höhe von 675 Euro zuzüglich Nebenkostenvorauszahlungen in Höhe von 177 Euro, insgesamt also 852 Euro monatlich. Vereinbart war außerdem, dass während der Zeit der Corona-Pandemie und des einhergehenden Ausfalls der Universitätsvorlesungen die gesamten Mietzahlungen ausgesetzt würden und keine Nachzahlung erfolge. Die Ausnahmeregelung sollte längstens bis zum 30. Juni 2020 gelten (§ 2 Nr. 2 des Mietvertrags). Die Klägerin übersandte dem Beklagten zudem aufforderungsgemäß Kontoauszüge. Aus diesen ergab sich u.a., dass sie von ihrem Vater am 10. August 2020 einen Betrag von 1.704 Euro mit dem Verwendungszweck „Unterhalt zur Zahlung der Miete für Juli und August 2020, zweckgebunden“ erhalten und diesen Betrag noch am gleichen Tag an ihren Vater mit dem Verwendungszweck „Miete für Juli und August 2020“ zurücküberwiesen hatte. Im September erhielt die Klägerin außerdem zweimal 500 Euro Überbrückungshilfe vom Studierendenwerk. Am 28. September 2023 überwies der Vater 668,10 Euro mit dem Verwendungszweck „Unterhalt zur Zahlung der Restmiete für September 2020“. Den Betrag von 668,10 Euro überwies die Klägerin mit dem Verwendungszweck „Restmiete September 2020“ an den Vater zurück. Bereits zuvor hatte der Vater der Klägerin 150 Euro mit dem Betreff „Hilfe zum Lebensunterhalt“ überwiesen, die von der Klägerin mit dem Betreff „Nebenkosten“ zurücküberwiesen worden waren. Die Eltern der Klägerin erklärten schriftlich gegenüber dem Beklagten, ihre aktuellen Unterhaltszahlungen an die Klägerin ergäben sich aus den Kontoauszügen, zu mehr seien sie finanziell nicht in der Lage. Sie hätten im Jahr 2017 zur Finanzierung des Studiums der Klägerin ein Darlehen in Höhe von 22.000 Euro aufgenommen, welches sie aktuell noch zurückzahlten. Sie hätten eine weitere Tochter, die sie finanziell unterstützen würden. Auch die Großmutter der Klägerin müsse finanziell unterstützt werden. Mit Bescheid vom 19. November 2020 bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Monate Oktober 2020 bis September 2021 in Höhe von monatlich 280 Euro. Dabei berücksichtigte er den Regelbedarf in Höhe von 432 Euro und Zahlungen der Eltern in Höhe von insgesamt 182 Euro monatlich als Einkommen (angerechnet in Höhe von 152 Euro). Kosten der Unterkunft fanden keine Berücksichtigung. Zur Begründung hieß es, bei einem Mietvertrag zwischen Familienangehörigen sei zu prüfen, ob ein rechtlicher Bindungswille zwischen den Vertragsparteien erkennbar sei und die Miete tatsächlich geschuldet werde. Mit Bescheid vom 21. November 2020 änderte der Beklagte die Leistungsbewilligung wegen der Anhebung des Regelbedarfs ab Januar 2021 ab. Die Klägerin legte am 27. November 2020 Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid vom 19. November 2020 ein, mit dem sie sich gegen die Nichtberücksichtigung der Unterkunftskosten wandte. Zum 1. Dezember 2020 nahm die Klägerin eine Tätigkeit auf und meldete sich aus dem Leistungsbezug ab. Der Beklagte hob daraufhin die Leistungsbewilligung ab dem 1. Januar 2021 auf (Bescheid vom 2.12.2020). Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Dezember 2020 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 19. November 2020 zurück. Zur Begründung hieß es, die Klägerin habe eine Mietzinsverpflichtung nicht plausibel und widerspruchsfrei nachgewiesen. Die Klägerin hat am 21. Januar 2021 Klage zum Sozialgericht erhoben. Sie hat vorgetragen, sie habe bis Oktober 2020 studiert und Unterhalt von ihren Eltern erhalten. Von diesem Unterhalt habe sie die Miete bezahlt. Sie habe also den vereinbarten Mietzins sowohl vor als auch nach dem Leistungsbezug erbracht. Der Mietvertrag sei mit einem rechtlichen Bindungswillen geschlossen worden. Die Klägerin hat mit der Klage eine Übersicht über von Juli 2020 bis November 2020 von ihr gezahlte bzw. noch offene Monatsmieten beigereicht. Darin sind die Mieten für Oktober und November 2020 (jeweils 852 + 75 Euro) als „offen“ bezeichnet worden. Die Klägerin hat vor dem Sozialgericht beantragt, den Beklagten zu verurteilen, den Bescheid vom 19. November 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 2022 abzuändern und ihr höhere Leistungen in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat auf die Begründung des Widerspruchsbescheides verwiesen. Da die Klägerin noch im Dezember 2020 Lohn in Höhe von 1.928,36 Euro erhalten hat, hat der Beklagte die Leistungsbewilligung für Dezember aufgehoben (Bescheid vom 3.2.2021). Mit Schreiben vom 8. Mai 2023 hat das Sozialgericht die Beteiligten darauf hingewiesen, dass Zweifel an einer tatsächlichen Mietzinsverpflichtung bestünden. Das Gericht sei nicht davon überzeugt, dass die Klägerin im Falle der Nichtzahlung der Miete von Obdachlosigkeit bedroht gewesen wäre. Die Klägerin trage die Beweislast. Zudem habe die Klägerin zweimal Überbrückungshilfe des Studierendenwerkes in Höhe von 500 Euro erhalten, welches als Einkommen zu berücksichtigen sei. Die Klägerin hat daraufhin ausgeführt, vor dem 1. Juli 2020 habe eine Verpflichtung zur Zahlung der Miete nicht bestanden, da ausweislich des Mietvertrags die Zahlung eines Mietzinses bis zum 30. Juni 2020 ausgesetzt gewesen sei. Ab Oktober 2020 habe sie nicht mehr studiert. Den Überbrückungskredit für Studierende habe sie für die Monate August und September beantragt und im September 2020 ausgezahlt bekommen. Ab Dezember habe sie gearbeitet und das erste Gehalt im Dezember erhalten. Die offenen Mieten habe sie ausgeglichen. Den Mietzins habe sie entrichtet. Dies ergebe sich auch aus dem Kontoauszügen. Der Beklagte hat erklärt, das Aussetzen einer Mietzinsverpflichtung bis inklusive Juni 2020 halte keinem Fremdvergleich statt. Aus dem Kontoauszügen sei ersichtlich, dass das Mietverhältnis nicht „gelebt“ worden sei. Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 5. Dezember 2023 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es sei der Klägerin nicht gelungen, einen Anspruch auf Bewilligung höherer Leistungen unter Berücksichtigung von Unterkunftskosten zu belegen.Übernahmefähige Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 SGB II seien die tatsächlichen Mietkosten. Tatsächliche Aufwendungen für die Unterkunft seien zu übernehmen, wenn sie aufgrund einer wirksamen rechtlichen Verpflichtung vom Leistungsberechtigten zu tragen seien. Erforderlich, aber auch ausreichend, sei insoweit, dass der Leistungsberechtigte einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten, ernsthaften Mietzinsforderung ausgesetzt sei, da bei Nichtzahlung der Miete Wohnungslosigkeit drohe, was § 22 Abs. 1 SGB II verhindern wolle.Ob ein wirksames Mietverhältnis zwischen Familienangehörigen vorliege oder ob es sich um ein Scheingeschäft nach § 117 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) handele, sei nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Dabei könne nicht schematisch auf alle Elemente eines sogenannten Fremdvergleiches zurückgegriffen werden, da zwischen Verwandten ein niedrigerer Mietzins durchaus üblich und wünschenswert sein könne. Es komme auf die Glaubwürdigkeit der vorgetragenen Tatsachen an.Auch im Sozialrecht gelte unter Berücksichtigung der Amtsermittlungspflicht der Grundsatz, dass im Rahmen des anzuwendenden materiellen Rechts derjenige, der einen Anspruch geltend mache, die Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen trage.Das Gericht habe immer noch Zweifel an einer tatsächlichen Mietzinsverpflichtung der Klägerin. Obwohl der Mietvertrag ab März 2020 geschlossen worden sei, hätten die Parteien des Mietvertrages vereinbart, dass Mietzahlungen bis inklusive Juni 2020 nicht entrichtet werden sollten. Die Klägerin habe dies damit erklärt, dass sie sich noch im Hause ihrer Eltern aufgehalten habe, weil pandemiebedingt keine Vorlesungen in H. stattgefunden hätten. Dies sei auch nachvollziehbar, zeige jedoch, dass das Mietverhältnis im Wesentlichen von familiärer Rücksichtnahme geprägt gewesen sei und die Eltern eben nicht den gleichen Maßstab angelegt hätten, wie er normalerweise durch einen Vermieter angelegt würde. Dies sei umso offensichtlicher, als die Klägerin tatsächlich sowohl im April 2020 (Kontostand am Ende des Monats: 1.533,15 Euro) und im Mai 2020 (Kontostand am Ende des Monats: 1.175,02 Euro) über die finanziellen Mittel verfügt habe, um die Miete zahlen zu können. Auch wenn sie tatsächlich erst im Juli umgezogen sei, so habe ihr die Wohnung doch ausweislich des Mietvertrages schon ab März 2020 zur Verfügung gestanden. Nach den Regelungen des Mietvertrages hätte die Klägerin spätestens ab Juli 2020 Miete zahlen müssen. Dies sei jedoch im Juli 2020 nicht geschehen. Die Zahlung der Mieten im August 2020 sei zwar erfolgt, tatsächlich habe es sich jedoch lediglich um einen Buchungsvorgang gehandelt, da die Klägerin den vom Vater erhaltenen Betrag direkt an diesen zurückgezahlt habe. Dies bedeute nach Auffassung des Gerichts, dass die Klägerin mit ihrem Vater zusammen zwar eine entsprechende Papierlage habe herstellen wollen, tatsächlich aber nicht selbst die Miete zur Erfüllung einer mietvertraglichen Verpflichtung habe aufbringen wollen und müssen. Das Gleiche zeige sich im September 2020. Aus den im Verfahren vorgelegten Kontoauszügen für Oktober und November 2020 sei keine Zahlung einer Miete ersichtlich. Es möge zwar sein, dass die Klägerin später diese Mieten nachgezahlt habe, dies dürfte indes vor dem Eindruck des gerichtlichen Verfahrens geschehen sein und überzeuge das Gericht nicht dahingehend, dass die Klägerin tatsächlich einer Mietzinsverpflichtung ausgesetzt gewesen sei und ihr im Fall der Nichtzahlung der Miete eine Kündigung oder Obdachlosigkeit gedroht habe. Die Klägerin hat gegen den ihr am 13. Dezember 2023 zugestellten Gerichtsbescheid am 11. Januar 2024 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, die in ihrem Fall erfolgte Absprache, pandemiebedingt eine Wohnung erst später zu beziehen und auch erst ab diesem Zeitpunkt den Mietzins zu tragen, könne genauso mit jedem Vermieter getroffen werden. Es sei nicht lebensfremd, dass sich ein Vermieter auf eine derartige Absprache einlasse, da gerade zu Beginn der Pandemie eine allgemeine Verunsicherung geherrscht habe und es für einen Vermieter einfacher und sicherer gewesen wäre, den Beginn des Mietverhältnisses zu verschieben, als sich einen anderen Mieter zu suchen. Im weiteren Verlauf habe sie auch den Mietzins entrichtet, dies sei anhand der Kontoauszüge nachgewiesen worden. Auch ab dem Zeitpunkt, als sie eine Erwerbstätigkeit aufgenommen und Geld verdient habe, seien die Mietzahlungen regelmäßig erfolgt. Es erschließe sich nicht, wie das Sozialgericht zu der Annahme komme, es habe hier lediglich eine „Papierlage“ hergestellt werden sollen. Die Klägerin beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 5. Dezember 2023 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 19. November 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 2020 zu verurteilen, für die Monate Oktober und November 2020 Leistungen für die Unterkunft und Heizung in der _____ in H. nach Maßgabe des Mietvertrags vom 14. März 2020 zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verweist auf die Begründung des angefochtenen Gerichtsbescheides. Nach Anhörung der Beteiligten hat der Senat das Berufungsverfahren mit Beschluss vom 17. Mai 2024 auf den Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet. Mit der Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme am 7. Oktober 2024 ist die Klägerin gebeten worden, einen Nachweis (z.B. Kontoauszüge) über eine etwaige spätere Nachzahlung der Mieten für Oktober und November 2020 zur mündlichen Verhandlung mitzubringen. Die Klägerin hat daraufhin Umsatzanzeigen des Kontos ihres Vaters für die Jahre 2021 bis 2024 eingereicht. Am 7. Oktober 2024 hat ein Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat stattgefunden, in welchem der Vater der Klägerin als Zeuge vernommen worden ist. Die Klägerin und ihr Vater haben im Termin unter anderem erklärt, die Wohnung sei im März 2020 noch nicht bezugsfertig gewesen, weil sich notwendige Arbeiten wegen der Corona-Pandemie verzögert hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Protokoll des Termins, die übrige Prozessakte sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen.