Urteil
L 4 AS 26/24
Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHH:2024:0906.L4AS26.24.00
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Leitsätze
1. Zur Beurteilung der Frage, ob der Grundsicherungsberechtigte Anspruch auf einen ernährungsbedingten Mehrbedarf nach § 21 Abs. 5 SGB 2 hat, kann auf die "Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung des Mehrbedarfs bei kostenaufwändiger Ernährung gemäß § 30 Abs. 5 SGB 12" zurückgegriffen werden. Ist sowohl danach als auch nach den Befundberichten der behandelnden Ärzte des Leistungsberechtigten ein ernährungsbedingter Mehrbedarf nicht ersichtlich, so besteht für das Gericht kein Anlass, ein medizinisches oder ernährungswissenschaftliches Sachverständigengutachten einzuholen. (Rn.19)
2. Hinsichtlich eines geltend gemachten Mehrbedarfs für Medikamente und Hygieneartikel nach § 21 Abs. 6 SGB 2 a. F. muss sich der Berechtigte vorrangig auf Leistungen der Krankenversicherung verweisen lassen. (Rn.20)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Beurteilung der Frage, ob der Grundsicherungsberechtigte Anspruch auf einen ernährungsbedingten Mehrbedarf nach § 21 Abs. 5 SGB 2 hat, kann auf die "Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung des Mehrbedarfs bei kostenaufwändiger Ernährung gemäß § 30 Abs. 5 SGB 12" zurückgegriffen werden. Ist sowohl danach als auch nach den Befundberichten der behandelnden Ärzte des Leistungsberechtigten ein ernährungsbedingter Mehrbedarf nicht ersichtlich, so besteht für das Gericht kein Anlass, ein medizinisches oder ernährungswissenschaftliches Sachverständigengutachten einzuholen. (Rn.19) 2. Hinsichtlich eines geltend gemachten Mehrbedarfs für Medikamente und Hygieneartikel nach § 21 Abs. 6 SGB 2 a. F. muss sich der Berechtigte vorrangig auf Leistungen der Krankenversicherung verweisen lassen. (Rn.20) Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat entscheidet gem. § 153 Abs. 5 SGG durch die Berichterstatterin und die ehrenamtlichen Richter. Er konnte in der Sache entscheiden, obwohl die Klägerin zu dem Verhandlungstermin am 6. September 2024 nicht erschienen war. Die Klägerin war zu dem Termin mit Schreiben vom 22. Juli 2024, zugestellt am 23. Juli 2024, geladen und darauf hingewiesen worden, dass auch im Falle ihres Ausbleibens verhandelt und entschieden werden könne. Der Berufungsantrag war nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz dahingehend auszulegen, dass die Klägerin im Wege einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage begehrt, den Beklagten unter Abänderung der im Antrag genannten Bescheide zur Gewährung höherer Leistungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 zu verurteilen. Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben. Sie ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, denn die Klägerin hat für den streitgegenständlichen Zeitraum keinen Anspruch auf weitere Leistungen nach dem SGB II für Mehrbedarfe für kostenaufwändige Ernährung, Medikamente und Hygieneartikel bzw. für Haushaltsstrom. Der Klägerin war im streitgegenständlichen Zeitraum vom Beklagten bereits ein ernährungsbedingter Mehrbedarf gem. § 21 Abs. 5 SGB II in Höhe von 39,10 Euro monatlich bewilligt worden. Es lässt sich nicht feststellen, dass die Klägerin aus medizinischen Gründen einer Ernährung bedurfte, deren Kostenaufwand diesen Betrag übersteigt. Der Senat schließt sich insoweit den Ausführungen des Sozialgerichts im Gerichtsbescheid vom 15. Dezember 2023 an und verweist ferner auf seine eigenen Beschlüsse vom 13. Juli 2016 (L 4 AS 132/14) und vom 2. Juni 2022 (L 4 AS 94/22 B ER D). Soweit die Klägerin mit der Berufung rügt, das Sozialgericht habe sich nicht lediglich auf den Bericht der behandelnden Ärztin Dr. N. und die "Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung des Mehrbedarfs bei kostenaufwändiger Ernährung gemäß § 30 Abs. 5 SGB XII" berufen dürfen, sondern hätte ein Sachverständigengutachten einholen müssen, kann sie damit nicht durchdringen. Die Empfehlungen des Deutschen Vereins sind zwar nicht als antizipiertes Sachverständigengutachten normähnlich anzuwenden, sie können jedoch als wichtige Orientierungshilfe bei der Beurteilung der Erforderlichkeit besonderer Kostformen herangezogen werden. Genau das hat das Sozialgericht getan. Aus den angeforderten Befundberichten der behandelnden Ärzte, insbesondere von Dr. N., der Gastroenterologie Praxis A. und von Dr. U., ergeben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen von Erkrankungen, die über den bereits gewährten Mehrbedarf hinaus eine noch kostenaufwändigere Ernährung erforderlich machen würden. Das gilt auch hinsichtlich der vorgetragenen Unverträglichkeit von Gluten, denn aus den vorliegenden Befundberichten ergibt sich nicht, dass eine Glutenunverträglichkeit oder eine Zöliakie vorliegen. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin Lebensmittel aus kontrolliert ökologischem Anbau benötigt. Denn auch bei Lebensmitteln aus konventionellem Anbau sind die Hersteller verpflichtet, die Inhaltsstoffe zu deklarieren (vgl. hierzu das Urteil des Senats vom 30.7.2021 – L 4 AS 275/20). Eine medizinisch begründete Notwendigkeit, Lebensmittel aus ökologischem Anbau zu verzehren, ist nicht erkennbar. Vor diesem Hintergrund bestand und besteht auch kein Anlass, von Amts wegen ein medizinisches und/oder ernährungswissenschaftliches Sachverständigengutachten einzuholen. Wie das Sozialgericht, so vermag auch der Senat nicht zu erkennen, dass die Klägerin Anspruch auf einen Mehrbedarf gem. § 21 Abs. 6 SGB II in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung (a.F.) für Medikamente und Hygieneartikel hätte. Insoweit wird verwiesen auf die ausführlichen Darlegungen im angefochtenen Gerichtsbescheid, denen sich der Senat anschließt. Anlass für die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens von Amts wegen bestand nicht: Die medizinischen Diagnosen ergeben sich hinreichend aus den vorliegenden Befundberichten der die Klägerin behandelnden Ärzte. Die – vom Sozialgericht zu Recht verneinte – Frage, ob der daraus resultierende Bedarf an nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten atypisch ist, ist eine rechtliche Frage. Bezüglich des Bedarfs an Hygieneartikeln muss sich die Klägerin auf vorrangige Leistungen der Krankenversicherung verweisen lassen und für eine medizinische Notwendigkeit der Benutzung spezieller, kostenaufwändiger Körperpflegeprodukte lassen sich aus den vorliegenden Berichten der behandelnden Ärzte keine Anhaltspunkte entnehmen, weshalb auch insoweit keine Veranlassung bestand, von Amts wegen ein Sachverständigengutachten einzuholen. Auch bezüglich des geltend gemachten Anspruchs auf höhere Leistungen für Haushaltstrom wird auf die Entscheidung des Sozialgerichts verwiesen, die ausführlich und unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BVerfG begründet worden ist. Soweit die Klägerin mit der Berufung vorträgt, das Sozialgericht habe sie nicht angehört und ihre Anträge auf mündliche Verhandlung sowie auf Einholung von Sachverständigengutachten nicht bearbeitet, kann dem nicht gefolgt werden. Das Sozialgericht war durch den Antrag der Klägerin auf mündliche Verhandlung nicht an einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehindert. § 105 Abs. 1 SGG setzt bei dieser Entscheidungsform das Einverständnis der Beteiligten nicht voraus. In dem angefochtenen Gerichtsbescheid (Ziffer I. der Entscheidungsgründe) hat sich das Sozialgericht auch mit dem fehlenden Einverständnis der Klägerin auseinandergesetzt. Das Sozialgericht hat in dem angefochtenen Gerichtsbescheid ferner dargelegt (Ziffer II. 1. der Entscheidungsgründe am Ende), warum es ein Sachverständigengutachten nicht für erforderlich gehalten hat. Auch mit dem Vortrag, das Sozialgericht habe nicht über alle streitbefangenen Zeiträume auf einmal entscheiden dürfen, kann die Klägerin keinen Erfolg haben. Es erscheint keineswegs sachwidrig, über die vielen Verfahren der Klägerin, in denen es für verschiedene Jahre um gleichgelagerte Leistungsansprüche geht, in zeitlichem Zusammenhang zu entscheiden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn.1 und 2 SGG) liegen nicht vor. Die Klägerin begehrt für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für Haushaltsstrom sowie aufgrund von Mehrbedarfen für eine kostenaufwändige Ernährung, für Medikamente und Hygieneartikel. Die 1963 geborene, erwerbsfähige Klägerin steht im Bezug laufender Leistungen nach dem SGB II vom Beklagten. Mit den im Berufungsantrag näher bezeichneten Bescheiden und Änderungsbescheiden bewilligte ihr der Beklagte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und berücksichtigte dabei einen monatlichen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung in Höhe von monatlich 39,10 Euro. Die Widersprüche der Klägerin, mit denen sie höhere Leistungen geltend machte, wies der Beklagte mit den im Berufungsantrag bezeichneten Widerspruchsbescheiden zurück. Dagegen hat die Klägerin mehrere Klagen zum Sozialgericht erhoben, die das Sozialgericht zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat. Ihr Begehren hat die Klägerin damit begründet, der ihr bewilligte Mehrbedarf für eine kostenaufwändige Ernährung sei nicht ausreichend. Sie leide an einer Nahrungsmittelunverträglichkeit gegen Fruktose, Sorbit, Laktose und Gluten, außerdem unter Atemnot, Sodbrennen, Schmerzen, Rheuma, Bandscheibenvorfällen sowie ständigen Erkältungskrankheiten mit starkem Schnupfen und Ohrentzündungen. Es bestehe auch eine Neurodermitis sowie eine Allergie gegen Nickel, Gummi und Konservierungsstoffe. Sie sei daher auf eine spezielle Ernährung angewiesen mit Lebensmitteln aus kontrolliertem Anbau, diese sei mit erheblichen Kosten verbunden, die nicht aus der gewährten Regelleistung zu bestreiten seien. Die Nichteinhaltung der erforderlichen Diät führe zu starken gesundheitlichen Beschwerden. Wegen einer Blasen- und Darminkontinenz benötige sie zudem spezielle Hygienemittel. Weiter führte die Klägerin aus, dass sie auf Medikamente angewiesen sei für die Behandlung einer Neurodermitis, einer chronischen Mittelohrentzündung, von Magenschmerzen, Kopfschmerzen, Atemnot, sehr trockener Haut sowie von proktologischen Beschwerden. Sie habe Kosten für A., Erkältungsmedikamente, schleimlösende Medikamente sowie verschiedene Cremes zu tragen. Der in der Regelleistung vorgesehene Anteil für Gesundheitspflege sei nicht ausreichend, um diesen besonderen Bedarf zu decken. Damit erfülle die der Klägerin gewährte Regelleistung nicht die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entwickelten Anforderungen an das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum. Zudem überstiegen ihre tatsächlichen Kosten für Strom den im Regelbedarf hierfür vorgesehenen Betrag. Diese übersteigenden Kosten seien vom Beklagten zusätzlich zu übernehmen. Die Ablehnung der Übernahme weiterer Stromkosten sei mit dem Grundrecht der Klägerin auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht zu vereinbaren, da der Anteil der Stromkosten im Regelsatz viel zu niedrig bemessen sei. Das Sozialgericht hat Befundberichte der die Klägerin behandelnden Ärzte eingeholt. Es hat die Klägerin aufgefordert, Nachweise darüber vorzulegen, welche Ausgaben für Medikamente und Hygieneartikel sie im Jahr 2014 gehabt habe. Die Klägerin hat hierzu vorgetragen, sie benötige Medikamente im Wert von insgesamt 106,00 Euro sowie Hygieneartikel, Seifen, Haarshampoos, Salben und Verbände im Wert von insgesamt 42,64 Euro monatlich. Mit Gerichtsbescheid vom 15. Dezember 2023 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe für den streitgegenständlichen Zeitraum keinen Anspruch auf weitere Leistungen nach dem SGB II. Sie bedürfe keiner aus medizinischen Gründen erforderlichen besonderen Ernährung, für die höhere Mehrkosten als die bewilligten 39,10 Euro monatlich entstünden. Die behandelnde Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. N. habe in ihrem Befundbericht vom 16. Januar 2022 mitgeteilt, im Dezember 2014 sei empfohlen worden, die Verwendung von L. auszuprobieren, um dadurch eine Linderung der abdominellen Beschwerden zu erzielen. Von Seiten des damaligen Informationsstandes hätte eine fruktosereduzierte Kost lindernd wirken können. In ihrem Befundbericht vom 8 September 2019 im Parallelverfahren zum Aktenzeichen S 55 AS 3068/16 (Berufungsverfahren unter L 4 AS 23/24) habe Dr. N. ausgeführt, dass bei einer Untersuchung im Jahr 2012 im I. ein Fruktoseintoleranztest als auffällig beschrieben worden sei. Im Befundbericht vom 16. Januar 2022 werde unter Dauerdiagnosen unter dem Datum 10. Dezember 2009 eine Fruktoseintoleranz angegeben, unter dem Datum 10. Januar 2019 werde eine Fruktoseintoleranz nunmehr ausgeschlossen. Eine Laktoseintoleranz mit dem Erfordernis einer speziellen Ernährung habe Dr. N. nicht angegeben. Nach den aktuellen "Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung des Mehrbedarfs bei kostenaufwändiger Ernährung gemäß § 30 Abs. 5 SGB XII" vom 16. September 2020, die zwar kein antizipiertes Sachverständigengutachten darstellten, das normähnlich angewandt werden könne, jedoch als wichtige Orientierungshilfe dienten, sei bei einer Fruktosemalabsorption diätisch eine Vollkost bzw. eine individuell angepasste Vollkost zu empfehlen, die nicht zu einem Mehrbedarf führe. Eine hereditäre Fruktoseintoleranz, bei der Fruktose vollständig vermieden werden müsse, liege bei der Klägerin nicht vor (Verweis auf LSG Hamburg, Beschluss vom 13.7.2016 – L 4 AS 132/14 und Beschluss vom 2.6.2022 – L 4 AS 94/22 B ER D). Eine Laktoseintoleranz habe bei der Klägerin im Jahr 2014 nicht bestanden. Der Bericht des I. vom 10. August 2009 (eingeholt im Parallelverfahren S 55 AS 2032/19 = L 4 AS 27/24) habe einen Laktasemangel ausgeschlossen. Im Übrigen sähen die Empfehlungen des Deutschen Vereins bei einer Laktoseintoleranz eine Vollkosternährung vor, die keinen Mehrbedarf begründe. Weitere Erkrankungen der Klägerin, die eine besondere Ernährung erforderten, ergäben sich aus den vom Gericht eingeholten Befundberichten der behandelnden Ärzte nicht. Dies gelte insbesondere für die von der Klägerin angegebenen Erkrankungen wie Rheuma, Bandscheibenschäden und -vorfälle, Sodbrennen und ständige Erkältungsleiden. Sofern die Klägerin eine Überempfindlichkeit gegenüber in bestimmten Nahrungsmitteln enthaltenen Zusatz- bzw. Konservierungsstoffen geltend mache, habe das LSG Hamburg in seinem Beschluss vom 13. Juli 2016 (L 4 AS 132/14) darauf hingewiesen, dass dem durch eine vom Regelsatz gedeckte Vollkosternährung entsprochen werden könne. Die von der Klägerin angegebene Unverträglichkeit von Sorbit, die von ärztlicher Seite nicht bestätigt werde, könne zwar die Notwendigkeit begründen, beim Einkaufen zwar auf die genauen Inhaltsstoffe der Nahrungsmittel zu achten. Es sei jedoch nicht ersichtlich, dass Produkte mit diesem Stoff durch kostenintensivere Alternative ersetzt werde müssen (unter Verweis auf LSG Hamburg, Beschluss vom 13.7.2016 – L 4 AS 132/14, LSG Hamburg, Urteil vom 30.7.2021 – L 4 AS 275/20). Hinsichtlich der von der Klägerin vorgetragenen Einnahme von indischen Flohsamenschalen verweise die Kammer auf das Urteil des LSG Hamburg vom 12. August 2021 (L 1 KR 113/20 ZVW) in einem von der Klägerin gegen deren Krankenkasse geführten Verfahren. Dort sei die Notwendigkeit einer Versorgung mit Flohsamenschalen verneint worden und auch ein Anspruch auf die Gewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung gegen den hiesigen Beklagten und dortigen Beigeladenen abgelehnt worden. Es bestehe ebenfalls kein Mehrbedarf für Medikamente und Hygieneartikel. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 26.5.2011 – B 14 AS 146/10 R) entstünden aufgrund der Notwendigkeit einer Versorgung mit nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln grundsätzlich keine unabweisbaren laufenden Bedarfe im Sinne von § 21 Abs. 6 SGB II. Ausnahmen seien möglich, wenn ein Leistungsberechtigter Kosten geltend mache, die erheblich über das hinausgehen, was für die Kosten für Gesundheitspflege im Regelbedarf vorgesehen sei, wobei eine Indikation vorgelegen haben müsse, die anhand medizinischer Unterlagen nachvollziehbar festgestellt werden kann (Verweis auf LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 10.1.2019 – L 15 AS 262/16 und LSG Hamburg, Urteil vom 19.3.2015 – L 4 AS 390/10). Das sei bei der Klägerin nicht der Fall. Die von ihr aufgeführten Medikamente begründeten keinen atypischen, besonderen Bedarf, vielmehr handele es sich um Medikamente, die von einer Vielzahl von Menschen zur Behandlung von Bagatellerkrankungen im Rahmen einer Selbstmedikation verwendet würden. Die Klägerin sei für die Beschaffung dieser Medikamente auf die gewährte Regelleistung zu verweisen. Soweit sie geltend mache, der im Regelsatz hierfür vorgesehene Betrag reiche nicht aus, wende sie sich im Kern gegen die Höhe der Regelleistung, diese sei jedoch nicht zu beanstanden. Soweit Bedarfe für Hygieneartikel geltend gemacht würden, habe die Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. N. in ihrem Befundbericht vom 16. Januar 2022 angegeben, dass der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum keine Rezepte für Vorlagen oder Inkontinenzmaterial ausgestellt worden seien. Die P. (Dr. U.) habe die Notwendigkeit von speziellen Hygieneartikeln verneint, jedoch Inkontinenzbeschwerden der Klägerin bestätigt. Wenn tatsächlich ein Bedarf an Inkontinenzvorlagen bestanden habe, so habe sich die Klägerin vorrangig an ihre Krankenversicherung verweisen lassen müssen. Im Hinblick auf die weiteren von der Klägerin geltend gemachten Kosten für Körperpflegeprodukte wie Seife, Haarshampoo, Verband bei Fußbeschwerden und Taschentücher sei aus den vorliegenden Befundberichten keine medizinische Notwendigkeit für spezielle, kostenaufwändige Produkte ersichtlich, die zu einer atypischen Bedarfslage der Klägerin im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II führen könnten. Im Übrigen habe die Klägerin auch nach wiederholten gerichtlichen Aufforderungen keine Nachweise darüber vorgelegt, welche Kosten für Medikamente und Hygieneartikel im streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich angefallen sind. Die Klägerin habe schließlich auch keinen Anspruch auf weitere Leistungen für Haushaltsstrom. Kosten für Haushaltsenergie seien vom Regelbedarf umfasst, gesonderte Leistungen seien hierfür (abgesehen von dem hier nicht einschlägigen Fall der Warmwassererzeugung mit Strom) nicht vorgesehen. Es bestehe auch kein Anspruch auf einen höheren Regelbedarf gemäß § 20 SGB II. Die Kammer habe keinen Zweifel daran, dass die Bestimmung des Regelbedarfs der Regelbedarfsstufe I im Jahr 2014 den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspreche. Nach der Rechtsprechung des BVerfG seien die Vorschriften über die Festsetzung der Höhe des Regelbedarfs sowie deren Fortschreibung bis zum Jahr 2014 mit dem Grundgesetz vereinbar (unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 23.7.2014 – 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13). Mit Schreiben vom 9. Januar 2024 (eingegangen am 16. Januar 2024) hat die Klägerin Berufung eingelegt. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus den Widerspruchs- und dem Klageverfahren und trägt weiter vor, sie müsse auch Gluten meiden und könne nur Lebensmittel aus kontrolliertem Anbau verzehren, was weitere Mehrkosten verursache. Das Sozialgericht hätte Sachverständigengutachten zur Frage des Bestehens der geltend gemachten Mehrbedarfe einholen müssen. Es habe sich nicht allein auf den Bericht von Dr. N. und die Empfehlung des Deutschen Vereins stützen dürfen. Der Preis für Strom sei gestiegen, weshalb der im Regelbedarf enthaltene Anteil nicht ausreiche, um ihre tatsächlichen Stromkosten zu decken. Insgesamt reiche der Regelbedarf nicht aus, um ihre tatsächlichen Bedarfe zu decken, weshalb ihr höhere Leistungen zu erbringen seien. Das Sozialgericht habe sie, die Klägerin, nicht hinreichend angehört und ihre Anträge auf mündliche Verhandlung sowie auf Einholung von Sachverständigengutachten nicht bearbeitet. Zudem habe das Sozialgericht nicht nach so langer Zeit über alle ihre Verfahren auf einmal entscheiden dürfen. Die Klägerin beantragt in der Berufungsschrift wörtlich, "den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 15.12.2023 aufzuheben und festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 13.05.2014, vom 21.05.2014 und der Widerspruchsbescheid vom 12.11.2014, der Bescheid der Beklagten vom 21.08.2014, und vom 16.4.2015 rechtswidrig sind und sie sind zu aufzuheben und höher Leistungen sind zu bewilligen, für Mehrbedarf für Ernährung in Höhe von 120 €, Medikamente und Hygieneartikel und die übersteigende Stromkosten." Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verweist auf die Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid. Mit Beschluss vom 13. März 2024 hat der Senat die Berufung gem. § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) der Berichterstatterin zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen. Die Klägerin hat auch im Berufungsverfahren ausdrücklich die Einholung von Sachverständigengutachten durch das Gericht beantragt. Mit Schreiben vom 18. März 2024 hat der Senat die Klägerin darauf hingewiesen, dass nicht beabsichtigt sei, von Amts wegen ein Gutachten auf Kosten der Staatskasse einzuholen. Sie habe die Möglichkeit, einen Antrag auf gutachtliche Anhörung eines von ihr bestimmten Arztes gem. § 109 SGG zu stellen. Hierzu möge sie sich bis zum 18. April 2024 äußern. Die Klägerin hat daraufhin ihren Antrag auf Einholung von Sachverständigengutachten durch das Gericht wiederholt (Schreiben vom 10. April 2024). Am 6. September 2024 hat der Senat den Rechtsstreit mündlich verhandelt. Die Klägerin ist zu diesem Termin nicht erschienen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakten und der Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.