Urteil
L 4 SO 21/22 D
Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHH:2024:0724.L4SO21.22D.00
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Leitsätze
1. Eine Untätigkeitsklage setzt nach § 88 SGG zu ihrer Begründetheit voraus, dass ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden ist.(Rn.23)
2. Demgemäß ist sie zwar zulässig, aber unbegründet, wenn der Beklagte alle vom Kläger gestellten Anträge beschieden hat.(Rn.25)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Untätigkeitsklage setzt nach § 88 SGG zu ihrer Begründetheit voraus, dass ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden ist.(Rn.23) 2. Demgemäß ist sie zwar zulässig, aber unbegründet, wenn der Beklagte alle vom Kläger gestellten Anträge beschieden hat.(Rn.25) Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Das Gericht konnte über die Berufung trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da darauf in der Ladung hingewiesen worden war (§ 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG). II. Nach § 153 Abs. 5 SGG entscheidet der Senat durch den Berichterstatter und die ehrenamtlichen Richter. III. Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig. Die Berufung ist indes unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Denn es liegt keine Untätigkeit der Beklagten vor, vielmehr sind sämtliche Anträge beschieden. Das hat der Senat bereits im Beschluss vom 13. Dezember 2023 betreffend Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren zum Ausdruck gebracht; der Kläger hat darauf nicht mehr in der Sache erwidert. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtig den Ausgang des Verfahrens. V. Die Revision ist nicht nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, da kein Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG vorliegt. Mit Untätigkeitsklage vom 30. Dezember 2017 begehrt der Kläger die Bescheidung verschiedener Anträge vom 21. Juni 2017 von der Beklagten: 1. Versorgung mit behindertengerechtem Wohnraum 2. Versorgung mit Abschirmmaterial, auch abschirmende Kleidung, auch hochwertige Messgeräte 3. Versorgung mit Soforthilfe, Hilfe zur Selbsthilfe, Hilfeleistung zur Sicherung des Überlebens 4. Mehrbedarf, Kostenübernahme verschreibungspflichtiger Medikamente 5. Kostenübernahme und Versorgung mit eigenem Kraftfahrzeug. Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Mit Bescheiden vom 1. Februar 2018 (wegen 1. und 2.), 15. Februar 2018 (wegen 3.) und 14. Februar 2018 (wegen 5.) sei beschieden worden. Hinsichtlich Antrag 4. fehle es an der Vorlage ärztlicher Befunde. Mit Gerichtsbescheid vom 15. Februar 2022 wies das Sozialgericht die Klage ab. Die meisten Anträge seien beschieden und auch bereits im Klageverfahren anhängig, Antrag 4. sei allein mangels erforderlicher Mitwirkung des Klägers noch offen. Gegen den ihm am 17. Februar 2022 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 17. März 2022 Berufung eingelegt. Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich der Antrag, unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Hamburg vom 15. Februar 2022 die Beklagte zur Bescheidung der Anträge vom 21. Juni 2017 betreffend 1. Versorgung mit behindertengerechtem Wohnraum 2. Versorgung mit Abschirmmaterial, auch abschirmende Kleidung, auch hochwertige Messgeräte 3. Versorgung mit Soforthilfe, Hilfe zur Selbsthilfe, Hilfeleistung zur Sicherung des Überlebens 4. Mehrbedarf, Kostenübernahme verschreibungspflichtiger Medikamente 5. Kostenübernahme und Versorgung mit eigenem Kraftfahrzeug. zu verpflichten. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Mit Bescheid vom 17. Oktober 2022 hat der Beklagte über den Antrag 4 beschieden. Das ist nach Auskunft der Beklagten bestandskräftig geworden. Mit Beschluss vom 30. Oktober 2023 hat der Senat die Berufung auf den Berichterstatter zur Entscheidung gemeinsam mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte des hiesigen Verfahrens und der Verfahren L 4 SO 27/22 D, L 4 SO 13/22 D, L 4 SO 10/24 sowie die Verwaltungsakte des Beklagten ergänzend Bezug genommen.