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Urteil

L 4 SO 13/22 D

Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGHH:2024:0724.L4SO13.22D.00
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Leitsätze
1. Die Gewährung von Sozialhilfe für einen behinderten Menschen durch den Sozialhilfeträger setzt nach § 53 Abs. 3 SGB 12 voraus, dass dadurch dessen gesundheitliche Einschränkungen gemildert und er in die Gesellschaft eingegliedert werden kann. Ist ausgeschlossen, dass die von dem Behinderten begehrte Unterstützung zum Erreichen der erforderlichen Ziele ungeeignet ist, so ist ein Anspruch ausgeschlossen.(Rn.16) 2. Maßgeblich ist insoweit der für den Einzelfall erstellte Gesamtplan. Ist danach die von dem Behinderten gewünschte Unterstützung keine Aufgabe der Eingliederungshilfe, so ist ein Anspruch ausgeschlossen.(Rn.17)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Gewährung von Sozialhilfe für einen behinderten Menschen durch den Sozialhilfeträger setzt nach § 53 Abs. 3 SGB 12 voraus, dass dadurch dessen gesundheitliche Einschränkungen gemildert und er in die Gesellschaft eingegliedert werden kann. Ist ausgeschlossen, dass die von dem Behinderten begehrte Unterstützung zum Erreichen der erforderlichen Ziele ungeeignet ist, so ist ein Anspruch ausgeschlossen.(Rn.16) 2. Maßgeblich ist insoweit der für den Einzelfall erstellte Gesamtplan. Ist danach die von dem Behinderten gewünschte Unterstützung keine Aufgabe der Eingliederungshilfe, so ist ein Anspruch ausgeschlossen.(Rn.17) Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Das Gericht konnte über die Berufung trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da darauf in der Ladung hingewiesen worden war (§ 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG). II. Nach § 153 Abs. 5 SGG entscheidet der Senat durch den Berichterstatter und die ehrenamtlichen Richter. III. Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig. Die Berufung ist indes unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Auch der Senat vermag nicht zu erkennen, dass der Kläger Anspruch auf Eingliederungshilfe hat. Dabei gilt zunächst, dass der Streitgegenstand seit dem 1. Januar 2020 in das Neunte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) verlagert ist und insoweit noch keine Bescheidung vorliegt, weil die angegriffenen Verwaltungsakte keine Regelung über Leistungen nach dem SGB IX enthalten, sondern ihr Regelungsgegenstand sich auf Eingliederungshilfe als Leistung der Sozialhilfe nach dem bis 31. Dezember 2019 geltenden Recht beschränkt (vgl. BSG, Beschluss vom 24.6.2021 – B 8 SO 19/20 B). Überdies wird aber auch sowohl in der Entscheidung des Sozialgerichts als auch in dem ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 26. Oktober 2016 richtig ausgeführt, dass die vom Kläger gewünschte Unterstützung keine Aufgabe der Eingliederungshilfe ist. Auch die im Rahmen des Verfahrens vor dem Sozialgericht durchgeführte Gesamtplankonferenz kam im Gesamtplan vom 16. April 2018 nachvollziehbar zu dem Schluss, dass Eingliederungsziele nicht realistisch bearbeitet und/oder erreicht werden könnten und es an den Voraussetzungen fehle, dass der Kläger von der Unterstützung im Rahmen der Eingliederungshilfe profitieren könne. Das vorgelegte Attest des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Grell-Gutdeutsch vom 7. Februar 2022, das eine Eingliederungshilfe empfiehlt, setzt sich damit nicht auseinander und vermag daher nicht zu überzeugen. Das Vorstehende ist auch bereits in der ablehnenden Prozesskostenhilfeentscheidung des Gerichts vom 6. Dezember 2023 ausgeführt worden, ohne dass der Kläger dem noch entgegengetreten ist. Der Senat hat in einer weiteren, eine Beschwerde wegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe betreffenden Entscheidung (Beschluss vom 3.6.2024 – L 4 SO 25/24 B PKH) aktuell ausgeführt: „ dass und warum Eingliederungshilfe für den Kläger nicht in Betracht kommt. Darauf wird verwiesen. Insoweit ergibt der Gesamtplan vom 7. Juni 2022 nämlich, dass die Möglichkeiten der Eingliederungshilfe dem Kläger nicht hilfreich sein können und damit kein Anspruch geltend gemacht werden kann. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 15 des Gesamtplans („Empfehlungen/Anmerkungen“) Bezug genommen. Im Übrigen hat sich damit die Einschätzung des vorherigen Gesamtplanes fortgesetzt. Bereits für die Situation vor Erstellung des Gesamtplans vom 7. Juni 2022 hat der Senat im Beschluss vom 6. Dezember 2023 (L 4 SO 13/22 D) ausgeführt, „dass die vom Kläger gewünschte Unterstützung keine Aufgabe der Eingliederungshilfe ist. Auch die im Rahmen des Verfahrens vor dem Sozialgericht durchgeführte Gesamtplankonferenz kam im Gesamtplan vom 16. April 2018 nachvollziehbar zu dem Schluss, dass Eingliederungsziele nicht realistisch bearbeitet und/oder erreicht werden könnten und es an den Voraussetzungen fehle, dass der Kläger von der Unterstützung im Rahmen der Eingliederungshilfe profitieren könne.“ Daran wird festgehalten. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtig den Ausgang des Verfahrens. V. Die Revision ist nicht nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, da kein Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG vorliegt. Streitig ist die Weiterbewilligung von Leistungen der Eingliederungshilfe. Der 1976 geborene Kläger erhielt seit 2010 von der Beklagten ein persönliches Budget im Rahmen der Eingliederungshilfe nach den seinerzeit anzuwendenden Regelungen des Neunten bzw. Zwölften Buches Sozialgesetzbuches bzw. der sog. Budgetverordnung. Mit Verweis auf eine Stellungnahme des Fachamtes für Eingliederungshilfe vom 24. Oktober 2016 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 26. Oktober 2016 eine Weitergewährung über den 1. Oktober 2016 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt: Das Fachamt sehe für die Belange des Klägers Eingliederungshilfe nicht mehr als geeignete und zielführende Leistung mit Aussicht auf Erfolg. Die Einschränkungen durch die gesundheitlichen Symptome des Klägers hätten durch die Eingliederungshilfe nicht kompensiert oder gemildert werden können. Der Kläger beschreibe, dass er nicht alle Orte aufsuchen könne, weil es ihm deutlich schlechter gehe, wenn er sich Strahlungen aussetze. Dies kollidiere mit den Zielen der Eingliederungshilfe. Die Teilhabeeinschränkung des Klägers werde nicht als wesentlich eingeschätzt, da er in der Lage sei, sich um seine Belange in verschiedenen Lebensbereichen zu bemühen und seine persönlichen Einschränkungen vordergründig im Zusammenhang mit seiner Strahlenunverträglichkeit zu sehen. Etwaige Hilfen im hauswirtschaftlichen Bereich könnten gesondert geprüft werden. Desweiteren bestehe die Möglichkeit, im Hinblick auf eine eingeschränkte Alltagskompetenz eine Pflegeleistung bei der Pflegekasse zu beantragen. Den hiergegen vom Kläger erhobenen Widerspruch vom 22. November 2016 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. März 2017 unter nochmaligen Hinweis und Übersendung der Stellungnahme des Fachamtes für Eingliederungshilfe vom 24. Oktober 2016 zurück. Hiergegen erhob der Kläger am 12. April 2017 Klage. Der Kläger betonte seinen Eingliederungswillen; noch besser könne er an Angeboten der Eingliederungshilfe teilnehmen, wenn die Beklagte ihn mit Strahlenschutz ausstatte und versorge. Dies umfasse Abschirmkleidung und Abschirmmaterialien wie auch die entsprechenden Messgeräte sowie spezielle Medikamente und Nahrungsergänzungsmittel sowie eine strahlungsarme Unterkunft. Für den Nachweis einer Elektrohypersensibilität wurde umfangreiches Material eingereicht. Der Kläger beantragte nach seinem schriftlichen Vorbringen 1. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger umgehend und auch rückwirkend seit Einstellung, die Eingliederungshilfen gem. SGB XII weiter zu bewilligen, auszuzahlen, und diese in ihrem Umfang und Höhe auszuweiten, 2. die Beklagte zu verurteilen, - wegen besonders schwerer Menschenrechtsverletzungen, sowie wegen unwürdigster Behandlung, Umgang und Versorgung gegenüber dem mehrfach schwerbehinderten und traumatisierten Kläger, allein in den vergangenen 6 Jahren und auch heute fortwährend – dem Kläger eine Entschädigung in Höhe von 0,7 Millionen Euro zu zahlen. Die Beklagte trat dem entgegen und verwies über die Bescheide hinaus auf den im laufenden Verfahren eingeholten aktualisierten Gesamtplan des Fachamtes vom 16. April 2018. Mit Gerichtsbescheid vom 29. Dezember 2021 wies das Sozialgericht die Klage ab. Ein etwaiger Anspruch könnte sich in Ermangelung von nachweislich in Anspruch und in Rechnung gestellter Leistungen allenfalls für die Zukunft nach den nunmehr zugrunde zu legenden Regelungen des SGB IX ergeben. Das Gericht habe jedoch keinen Anhaltspunkt, die erneute vertiefte inhaltliche Befassung der Beklagten im Rahmen einer Gesamtplankonferenz in Zweifel zu ziehen, die davon ausgehe, dass das von der Beklagten vorgehaltene System der Eingliederungshilfe für den Kläger derzeit nicht von Nutzen sei. Mit der Gesamtplankonferenz habe die Beklagte dem Kläger erneut Raum gegeben, seine Unterstützungsbedarfe vorzutragen (Seite 11 des Gesamtplans vom 16. April 2016, Bl. 49 PA, Rückseite: Hilfen bei der Beschaffung einer strahlungsarmen Wohnunterkunft, am besten ein Einzelhaus ohne strahlende Nachbarn nebenan, Hilfen zur Vermeidung von Isolation, Kontakte gegen Bezahlung, auch zum Trainieren sozialer Fähigkeiten, wenigstens nochmal für 6-12 Monate, Hilfen zur Beschaffung eines VW-Busses mit Standheizung für strahlungsarme Mobilität und auch als Übernachtungsmöglichkeit, Hilfen für die Teilnahme an einem Studium, Entwicklungsmöglichkeiten zur Bewältigung der Folgen aus seiner Geschichte, Behinderungen und Vergangenheit, Leben in einer Autogarage und Lagerhaus, Gelder für Nachteilsausgleich). Die vom Kläger gewünschte Unterstützung bei der Beschaffung der aufgeführten Hilfsmittel bezogen auf die von ihm vorgetragene Elektrohypersensibilität stelle– wie die Beklagte zurecht ausführe - aber keinen Aufgabenbereich der Eingliederungshilfe da und hierfür habe sich der Kläger im Übrigen auch selbständig an andere Stellen wie das Grundsicherungsamt wenden können und führe insoweit auch schon parallele Rechtsstreitigkeiten. Das Gericht übersehe nicht die soziale Isolation des Klägers. Mit der Beklagten gehe das Gericht aber davon aus, dass vorrangig Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse, insbesondere der Psychotherapie und psychiatrischen Versorgung dem Kläger die nötige Grundlage für das Eingehen von sozialen Kontakten geben müssten. Soweit der Kläger auch eine Entschädigung einklage, ist das Sozialgericht sachlich nicht zuständig. Auf eine gerichtskostenauslösende Verweisung werde verzichtet. Gegen den ihm am 30. Dezember 2021 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 31. Januar 2022, einem Montag, Berufung eingelegt und ärztliche Atteste vorgelegt. Der Beklagte ist der Berufung entgegengetreten unter Hinweis auf die Entscheidung des Sozialgerichts. Mit Beschluss vom 30. Oktober 2023 hat der Senat die Berufung auf den Berichterstatter zur Entscheidung gemeinsam mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte des hiesigen Verfahrens und der Verfahren L 4 SO 27/22 D, L 4 SO 21/22 D, L 4 SO 10/24 sowie die Verwaltungsakte des Beklagten ergänzend Bezug genommen.