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Beschluss

L 4 AY 8/24 B ER

Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Ein wesentlicher Nachteil liegt nicht allein darin, dass ein Asylbewerber vorläufig für die Zeit seines Aufenthalts in einer Aufnahmeeinrichtung, in der der notwendige Bedarf durch Sachleistungen gewährt wird, längstens bis zur Entscheidung in der Hauptsache die ihm bewilligten Leistungen für den notwendigen persönlichen Bedarf auf eine Bezahlkarte erhält, für die eine Bargeldbeschränkung in Höhe von 50 Euro gilt. (Rn.3)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein wesentlicher Nachteil liegt nicht allein darin, dass ein Asylbewerber vorläufig für die Zeit seines Aufenthalts in einer Aufnahmeeinrichtung, in der der notwendige Bedarf durch Sachleistungen gewährt wird, längstens bis zur Entscheidung in der Hauptsache die ihm bewilligten Leistungen für den notwendigen persönlichen Bedarf auf eine Bezahlkarte erhält, für die eine Bargeldbeschränkung in Höhe von 50 Euro gilt. (Rn.3) Die Beschwerde des Antragstellers vom 14. Juni 2024 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 24. Mai 2024 ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz – SGG). Insbesondere ist die Beschwerde auch statthaft, weil der erforderliche Beschwerdewert von 750 Euro überschritten wird (vgl. § 172 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 144 Abs. 1 SGG). Die Beschwerde ist erkennbar darauf gerichtet, dass der Antragsteller die ihm mit Bescheid vom 28. März 2024 bewilligten Leistungen in Höhe von 185 Euro in bar oder als Überweisung auf sein Konto erhält. Selbst bei Abzug von 50 Euro, die der Antragsteller mit der Bezahlkarte in bar abheben kann, verbleibt eine monatliche Beschwer in Höhe von 135 Euro. Das Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz ist bereits seit April anhängig und ein Zeitpunkt für den Umzug des Antragstellers aus der Aufnahmeeinrichtung in eine Folgeunterkunft, für die die Bezahlkarte bislang nicht verpflichtend ist, steht noch nicht konkret fest, so dass es der Senat für angemessen hält, für die Berechnung des Beschwerdewertes einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zugrunde zu legen. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt in diesem Zusammenhang einen Anordnungsanspruch voraus, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu welcher der Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, sowie einen Anordnungsgrund, nämlich einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind nach § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft zu machen. Vorliegend fehlt es bereits an einem Anordnungsgrund. Der Senat hält es nicht für überwiegend wahrscheinlich, dass dem Antragsteller wesentliche Nachteile drohen, wenn er vorläufig für die Zeit seines Aufenthalts in der Aufnahmeeinrichtung, in der der notwendige Bedarf durch Sachleistungen gewährt wird, längstens bis zur Entscheidung in der Hauptsache die ihm bewilligten Leistungen für den notwendigen persönlichen Bedarf nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) auf eine Bezahlkarte erhält, für die eine Bargeldbeschränkung in Höhe von 50 Euro gilt. Nach § 3 Abs. 2 Satz 4 AsylbLG in der Fassung vom 8. Mai 2024 soll der notwendige persönliche Bedarf in Aufnahmeeinrichtungen durch Sachleistungen gedeckt werden, soweit dies mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich ist. Sind Sachleistungen für den notwendigen persönlichen Bedarf nicht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich, können nach Satz 5 Leistungen auch in Form von Bezahlkarten, Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen gewährt werden. Vor dem Hintergrund dieser einfachgesetzlichen Regelung vermag der Senat nicht zu erkennen, dass vorliegend bei Gewährung des persönlichen Bedarfs in Form einer Bezahlkarte ein so wesentlicher Nachteil droht, der den Erlass einer einstweiligen Anordnung erfordert. Verfassungsrechtlich ist es grundsätzlich zulässig, das Existenzminimum durch Geld- aber auch durch Sach- oder Dienstleistungen zu gewähren (BVerfG, Urteil vom 18.7.2012 – 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11). Die Bezahlkarte ermöglicht es dem Antragsteller, einen Teil der Leistungen für den persönlichen Bedarf in bar abzuheben und mit dem restlichen Teil für Waren und Dienstleistungen überall dort zu bezahlen, wo eine Zahlung mit einer Visakreditkarte möglich ist. Damit verbleiben dem Antragsteller ausreichend Wahlmöglichkeiten, seinen notwendigen persönlichen Bedarf zu decken. Möchte der Antragsteller gerne, wie von ihm vorgetragen, seine Prepaidkarte für das Handy in einem bestimmten Kiosk statt bei R. kaufen, in Imbissen ohne Bezahlungsmöglichkeit per Kreditkarte essen, Fahrgeschäfte auf dem H. benutzen, Waren auf Flohmärkten erwerben und einem Sportverein beitreten, so stehen ihm diese Möglichkeiten, anders als bei der Gewährung von Sachleistungen, im Umfang der möglichen Bargeldabhebung offen. In der Begrenzung dieser konkreten Möglichkeiten liegt noch kein wesentlicher Nachteil, sondern dies ist der gesetzlich geregelten Zulässigkeit einer anderen Erbringung von Leistungen als durch Bargeld immanent. Auch im konkreten Fall des alleinstehenden Antragstellers kann der Senat keine in seiner Person liegenden Gründe erkennen, ausnahmsweise vom Vorliegen eines Anordnungsgrundes auszugehen. Die vom Antragsteller geltend gemachten höheren Kosten für Waren und Dienstleistungen sowie der mit der Bezahlkarte verbundene Mehraufwand bei der Deckung des notwendigen persönlichen Bedarfs erreichen kein solches Gewicht, dass von einem wesentlichen Nachteil auszugehen ist. Der Antragsteller stellt sich nach seinem Vortrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes schon nach wenigen Monaten als gut informiert über Einkaufsmöglichkeiten, Verträge, kulturelle Veranstaltungen usw. dar, so dass davon ausgegangen werden kann, dass er Mehrkosten und Mehraufwand zu vermeiden in der Lage ist. Schließlich dauert die Leistungserbringung per Bezahlkarte auch noch nicht so lange an, dass damit verbundene Erschwernisse unzumutbar erscheinen. Zu Recht hat das Sozialgericht auch den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt gemäß § 73a SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO neben der Prozesskostenhilfebedürftigkeit (§§ 114, 115 ZPO) voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht ist dann anzunehmen, wenn das Gericht aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage den Rechtsstandpunkt des Antragstellers für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung ausgeht (B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 73a Rn. 7 f.). Dabei dürfen die Anforderungen an die tatsächlichen und rechtlichen Erfolgsaussichten nicht überspannt werden. Insbesondere muss der Prozesserfolg nicht schon gewiss sein und darf die vertiefte Erörterung schwieriger, bislang ungeklärter Rechtsfragen nicht aus dem Hauptsacheverfahren herausgenommen werden und bereits im Verfahren betreffend die Bewilligung von Prozesskostenhilfe stattfinden (so BVerfG, Beschluss vom 13.7.2020 – 1 BvR 631/19). Allerdings soll der Rechtsschutzsuchende lediglich dem Bemittelten gleichgestellt werden, der seine Aussichten vernünftig abwägt und dabei das Kostenrisiko berücksichtigt. Dies bedeutet, dass Prozesskostenhilfe verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (BVerfG, Beschluss vom 13.3.1990 – 2 BvR 94/88). Nach diesen Maßstäben war eine hinreichende Erfolgsaussicht aus den zuvor dargelegten Gründen zu verneinen. Aus denselben Gründen kommt auch eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG bzw. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).