Urteil
L 4 AS 344/23 WA D
Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Nach § 156 Abs. 2 SGG gilt eine Berufung als zurückgenommen, wenn der Berufungskläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts drei Monate lang nicht betreibt. In der Aufforderung ist der Berufungskläger auf diese Rechtsfolge hinzuweisen, ebenso auf die Kostenfolge.(Rn.19)
2. Die Betreibensaufforderung muss den Anlass hierfür benennen und deutlich machen, welche Schritte erforderlich sind, um die Zweifel am Fortbestand des Rechtsschutzes zu beseitigen.(Rn.29)
3. Die Betreibensaufforderung ist gemäß § 63 Abs. 1 SGG zuzustellen.(Rn.31)
Tenor
Es wird festgestellt, dass das Verfahren L 4 AS 144/23 D durch Rücknahme der Berufung erledigt ist.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 156 Abs. 2 SGG gilt eine Berufung als zurückgenommen, wenn der Berufungskläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts drei Monate lang nicht betreibt. In der Aufforderung ist der Berufungskläger auf diese Rechtsfolge hinzuweisen, ebenso auf die Kostenfolge.(Rn.19) 2. Die Betreibensaufforderung muss den Anlass hierfür benennen und deutlich machen, welche Schritte erforderlich sind, um die Zweifel am Fortbestand des Rechtsschutzes zu beseitigen.(Rn.29) 3. Die Betreibensaufforderung ist gemäß § 63 Abs. 1 SGG zuzustellen.(Rn.31) Es wird festgestellt, dass das Verfahren L 4 AS 144/23 D durch Rücknahme der Berufung erledigt ist. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat entscheidet gemäß § 153 Abs. 5 SGG durch den Berichterstatter und die ehrenamtlichen Richter. Der Senat kann in der Sache entscheiden, obwohl der Kläger und sein Bevollmächtigter zu dem Verhandlungstermin am 27. Juni 2024 nicht erschienen sind. Beide waren zu dem Termin mit Schreiben vom 13. Juni 2024, zugestellt am 14. Juni 2024 beim Bevollmächtigten und am 15. Juni 2024 beim Kläger, geladen und durch Verweis auf das vorangegangene Ladungsschreiben vom 10. Mai 2024 darauf hingewiesen worden, dass auch im Falle des Ausbleibens verhandelt und entschieden werden könne. Der Schriftsatz des Bevollmächtigten des Klägers vom 20. Dezember 2023 war als Antrag auf Fortsetzung des Berufungsverfahrens L 4 AS 144/23 D auszulegen. Der Streit über die Wirksamkeit einer Berufungsrücknahme ist in Fortsetzung des Berufungsverfahrens zu entscheiden, in dem die Rücknahme erklärt wurde (vgl. BSG, Beschluss vom 8.12.2020 – B 4 AS 280/20 B, Rn. 7; Urteil vom 26.7.1989 – 11 RAr 31/88; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 156 Rn. 6). Dem Antrag des Klägers auf Fortsetzung des Berufungsverfahrens kann nicht gefolgt werden, denn das Berufungsverfahren ist durch Rücknahme der Berufung erledigt. Gemäß § 156 Abs. 2 SGG gilt eine Berufung als zurückgenommen, wenn der Berufungskläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Der Berufungskläger ist in der Aufforderung auf diese Rechtsfolge hinzuweisen, ebenso wie auf die sich evtl. aus § 197a Absatz 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 155 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ergebende Kostenfolge (letzteres ist hier nicht einschlägig). Das BSG hat hierzu (Beschluss vom 8.12.2020, a.a.O.) ausgeführt (Rn. 8 bis 15): „Die Rücknahmefiktion beruht auf der Annahme, dass der Berufungskläger kein objektives Rechtsschutzbedürfnis und/oder kein (subjektives) Rechtsschutzinteresse (mehr) hat (BSG vom 19.3.2020 – B 4 AS 4/20 R – RdNr 20 mwN […]). Es geht dabei also nicht (allein) um die Frage, ob (noch) ein objektives Rechtsschutzbedürfnis im Sinne einer belastenden Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung vorliegt (vgl. BSG vom 19.10.2016 – B 14 AS 105/16 B […] RdNr 9 f). Die Berufungsrücknahmefiktion kann auch dann greifen, wenn zweifelsohne eine Belastung des Berufungsklägers vorliegt, sich aus seinem Verhalten jedoch schließen lässt, dass er kein Interesse (mehr) an der gerichtlichen Durchsetzung ihrer Beseitigung hat. Auf die Gründe dieses fehlenden Interesses kommt es dabei nicht an; es kann beispielsweise auf den als gering erkannten Erfolgsaussichten beruhen [Nachweis] oder auf einer Abwägung von Aufwand und Nutzen. Die Rücknahmefiktion ist aber kein Hilfsmittel zur bequemen Erledigung lästiger Verfahren oder zur vorsorglichen Sanktionierung prozessleitender Verfügungen […]. Der Gesetzgeber hat mit der ausdrücklichen Verankerung der Berufungsrücknahmefiktion in § 156 Abs. 2 SGG auf die Rechtsprechung des BSG reagiert, wonach die Klagerücknahmefiktion des § 102 Abs. 2 SGG nicht im Berufungsverfahren im Sinne einer Berufungsrücknahmefiktion angewendet werden darf [Nachweis]. Die Regelung soll der Verfahrensbeschleunigung dienen und damit zur Entlastung der Landessozialgerichte beitragen (Begründung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung, BT-Drucks 17/6764, S 27). […] Die Berufungsrücknahmefiktion setzt zunächst voraus, dass die Dreimonatsfrist durch eine gerichtliche Betreibensaufforderung in Gang gesetzt worden ist. Zum Zeitpunkt der Betreibensaufforderung müssen bestimmte, sachlich begründete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Berufungsklägers bestehen [Nachweise]. Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses können sich etwa aus dem fallbezogenen Verhalten des Berufungsklägers oder der Verletzung prozessualer Mitwirkungspflichten ergeben […]. Unter anderem kann die Nichtvorlage einer Berufungsbegründung Anlass für und die Aufforderung zur Vorlage einer solchen Gegenstand einer Betreibensaufforderung sein. Bei der Klärung des Gegenstands der Berufung und der wesentlichen Einwendungen ist der Kläger nicht von Mitwirkungsobliegenheiten freigestellt (zur Klagerücknahmefiktion BSG vom 4.4.2017 – B 4 AS 2/16 R […], RdNr 29). Dass die Vorlage einer Berufungsbegründung eine regelhafte Obliegenheit des Berufungsklägers ist, ergibt sich schon aus der Soll-Vorschrift des § 151 Abs. 3 SGG. Auch das BVerfG hat die Aufforderung, eine Klage bzw. eine Berufung zu begründen, als einen zulässigen Inhalt einer Betreibensaufforderung erachtet (BVerfG [Dreierausschuss] vom 7.8.1984 – 2 BvR 187/84 – NVwZ 1985, 33 [34]; BVerfG [Dreierausschuss] vom 15.8.1984 – 2 BvR 357/84 – BayVBl 1984, 658 [659]). Ebenso hat das BSG bereits entschieden, dass eine fehlende Berufungsbegründung Anlass für eine Betreibensaufforderung sein kann (BSG vom 1.7.2010 – B 13 R 58/09 R […], RdNr 47). Dies entspricht auch der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zu § 92 Abs. 2 VwGO, nach der unter Umständen die Nichtvorlage einer Klagebegründung Anlass für eine Betreibensaufforderung sein kann [Nachweise]. Die fehlende Vorlage einer Berufungsbegründung kann insbesondere dann Anlass für eine Betreibensaufforderung sein, wenn die Berufungsbegründung trotz Ankündigung (zur Klagerücknahmefiktion BVerwG vom 15.1.1991 – 9 C 96/89 […]) oder trotz Fristsetzung nicht vorgelegt wird (zur Klagerücknahmefiktion BVerwG vom 18.9.2002 – 1 B 103/02 […]). […] Solange eine Berufungsbegründung nicht vorgelegt wird und auch sonst klägerseits keine Äußerungen vorliegen, kann das Berufungsgericht nicht wissen, ob die Berufungseinlegung nur vorsorglich zur Fristwahrung erfolgt ist oder ob und welches Berufungsbegehren tatsächlich verfolgt wird. […] Wenn das Berufungsgericht die Kläger […] wiederholt und unter Fristsetzung zur Vorlage einer Berufungsbegründung auffordert, ohne hierauf irgendeine Reaktion verzeichnen zu können, liegt der Gedanke nahe, dass die Kläger an der Fortführung des Berufungsverfahrens kein Interesse (mehr) haben. Das Berufungsgericht ist dann zur Klärung dieser Frage durch Aufforderung zur Vorlage einer Berufungsbegründung berechtigt, bevor es eine Sachprüfung aufnimmt. Die personellen Ressourcen der Justiz müssen so eingesetzt werden, dass möglichst viele Verfahren einerseits zeitsparend, andererseits in einem rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden Rahmen behandelt und entschieden werden (BVerfG [Kammer] vom 27.11.2018 – 1 BvR 957/18 – juris RdNr 7). Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, warum es den Klägern nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, eine zumindest kurze Berufungsbegründung vorzulegen. Es stellt keine unzumutbare, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigende Erschwerung des Rechtsschutzes dar, wenn einem Berufungsführer angesonnen wird, die Gründe für die Einlegung seines Rechtsmittels darzutun, und das Verfahren als erledigt angesehen wird, wenn er innerhalb einer Frist von drei Monaten diesem Ansinnen nicht nachgekommen ist und auch nicht dargetan hat, warum er untätig geblieben ist (so ausdrücklich BVerfG [Dreierausschuss] vom 7.8.1984 – 2 BvR 187/84 […]). Eine Berufungsbegründung wird auch nicht dadurch entbehrlich, dass bereits eine erstinstanzliche Entscheidung vorliegt, denn gerade diese Entscheidung bewirkt eine Zäsur und gibt den Beteiligten Anlass und Gelegenheit, die Argumente des SG zu wägen und über die Fortführung des Verfahrens zu befinden, […].“ Im vorliegenden Fall entsprach die Prozesslage zum Zeitpunkt der Betreibensaufforderung vom 7. September 2023 den vom BSG als Beispiel benannten Umständen. Eine Berufungsbegründung oder sonstige Erklärungen erfolgten trotz mehrmaliger Nachfragen nicht. Beim Senat mussten umso deutlichere Zweifel an dem Fortbestehen des subjektiven Rechtsschutzinteresses entstehen, weil die Berufung gemäß dem einleitenden Schriftsatz vom 26. Mai 2023 ausdrücklich „lediglich fristwahrend“ eingelegt worden war. Hinzu kamen die Nachfrage des Gerichts vom 5. Juli 2023 und die Erinnerung vom 7. August 2023, die gänzlich ohne Reaktion blieben. Die Betreibensaufforderung genügte den gemäß § 156 Abs. 2 SGG zu stellenden Anforderungen. Die Betreibensaufforderung muss den Anlass hierfür benennen und deutlich machen, welche Schritte erforderlich sind, um die Zweifel am Fortbestand des Rechtsschutzinteresses zu beseitigen. Der Berufungskläger ist in der Betreibensaufforderung zudem auf die Rechtsfolge der fingierten Berufungsrücknahme im Falle des Nichtbetreibens und in gerichtskostenpflichtigen Verfahren auch auf die sich aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 155 Abs. 2 VwGO ergebende Folge, dass er die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, hinzuweisen. Weitere Ausführungen muss die Betreibensaufforderung nicht enthalten. Die Betreibensaufforderung muss aber konkret und klar sein (BSG, Beschluss vom 8.12.2020 – B 4 AS 280/20 B, Rn. 16 f.). Auch die Formerfordernisse einer Betreibensaufforderung (vgl. BSG, Urteil vom 4.4.2017 – B 4 AS 2/16 R, Rn. 23 ff.) sind gewahrt. Die Betreibensaufforderung setzt eine gesetzliche Frist in Gang und ist daher gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 SGG zuzustellen (BSG, Urteil vom 1.7.2010 – B 13 R 58/09 R, Rn. 49; Beschluss vom 8.12.2020, a.a.O., Rn. 20). Die Betreibensaufforderung ist dem Bevollmächtigten des Klägers mit Empfangsbekenntnis vom 7. September 2023 zugestellt worden. Die Dreimonatsfrist endete mithin gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 SGG mit Ablauf des 7. Dezember 2023. Der Kläger hat das Verfahren innerhalb der durch die Betreibensaufforderung in Gang gesetzten Frist nicht betrieben. Ob das weitere Verhalten des Berufungsklägers nach der Betreibensaufforderung als Betreiben zu qualifizieren ist, ist anhand der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Den Maßstab bildet insbesondere die Betreibensaufforderung selbst. Je konkreter die Betreibensaufforderung war, desto konkreter muss der Berufungskläger vortragen. Schweigen stellt nie Betreiben dar (BSG, Beschluss vom 8.12.2020, a.a.O., Rn. 21). Im vorliegenden Fall hat der Kläger zum Verfahren L 4 AS 144/23 D keine Äußerung vor Fristablauf getätigt. Auch im Rahmen des Verfahrens L 4 AS 207/21 ist keine Erklärung erfolgt, die ausdrücklich auf das Verfahren L 4 AS 144/23 D bezogen oder als konkludentes Betreiben des Verfahrens L 4 AS 144/23 D zu bewerten war. Erklärungen zum vorliegenden Verfahren im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 30. November 2023 sind nicht im Protokoll niedergelegt. Auch wenn unterstellt würde, dass – wie mit Schriftsatz vom 18. Juni 2024 vorgetragen – im Rahmen der Erörterungen in diesem Termin vom Bevollmächtigten des Klägers „erwähnt [wurde], dass die beiden Steuerbescheide ansonsten auch in den ‚beiden anderen Verfahren‘ noch beigebracht werden können“, würde sich daraus kein „Betreiben“ des Verfahrens L 4 AS 144/23 D ergeben. Durch die bloße Bezugnahme auf ein Verfahren wird dieses Verfahren noch nicht betrieben, wenn der Bezugnahme kein darüber hinausgehender Erklärungswert zukommt. Dies wäre hier nicht der Fall. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Ein Grund, gemäß § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, ist nicht ersichtlich. Streitig ist, ob das Berufungsverfahren L 4 AS 144/23 D durch Rücknahme der Berufung beendet ist. Der Kläger bezog u.a. im Zeitraum vom 1. Dezember 2018 bis zum 28. Februar 2019 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Beklagten. Beim Beklagten entstanden etwa zu dieser Zeit Zweifel an der Hilfebedürftigkeit des Klägers, was zu mehreren Widerspruchs- und Klageverfahren führte. Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 29. Juni 2020 die Erbringung von Leistungen für die Zeit ab dem 1. April 2020 ab. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid W-12302-10518/20 vom 27. Oktober 2020 zurückgewiesen. Der Kläger hat Klage zum Sozialgericht erhoben (S 32 AS 3539/20). Das Sozialgericht hat mit Gerichtsbescheid vom 19. April 2023 die Klage abgewiesen. Die Hilfebedürftigkeit des Klägers habe aufgrund der mangelnden Mitwirkung und damit aufgrund in seiner Sphäre liegender Umstände nicht festgestellt werden können, was zu seinen Lasten gehe. Gegen den am 26. April 2023 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 26. Mai 2023 Berufung eingelegt (L 4 AS 144/23 D). In der Begründung des Berufungsantrags führte der Bevollmächtigte des Klägers aus: „Die Berufungseinlegung erfolgt derzeit lediglich fristwahrend.“ Eine weitergehende Begründung werde bis zum 30. Juni 2023 nachgereicht werden. Mit Schreiben vom 5. Juli 2023 hat der Senat den Bevollmächtigten des Klägers nach dem Sachstand gefragt und nachgefragt, ob eine Berufungsbegründung vorgelegt werde. Mit Schreiben vom 7. August 2023 hat der Senat den Bevollmächtigten des Klägers an das gerichtliche Schreiben vom 5. Juli 2023 erinnert und um Erledigung innerhalb eines Monats gebeten. Mit Schreiben vom 7. September 2023 hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Berufung zunächst nur fristwahrend eingelegt worden und eine Berufungsbegründung angekündigt worden sei. Trotz Aufforderung mit gerichtlichen Schreiben vom 5. Juli 2023 sowie vom 7. August 2023 sei eine Begründung nicht erfolgt. Angesichts dessen habe das Gericht erhebliche Zweifel daran, ob dem Kläger noch an einer Entscheidung in der Sache gelegen sei. Das Schreiben enthielt weiter den Hinweis, dass nach § 156 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eine Berufung als zurückgenommen gelte, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibe, und dass dadurch der Rechtsstreit in derselben Weise beendet werde, als wenn die Berufung selbst zurückgenommen werde. Das Schreiben enthielt eine Fristsetzung von drei Monaten für das Betreiben des Verfahrens. Der Bevollmächtigte des Klägers bestätigte den Eingang des Schreibens vom 7. September 2023 mit elektronischem Empfangsbekenntnis vom gleichen Tag. Ein weiteres Berufungsverfahren des Klägers (L 4 AS 143/23 D) nahm im Wesentlichen den gleichen Verlauf. Am 30. November 2023 fand eine mündliche Verhandlung in einem weiteren Rechtsstreit der Beteiligten über eine Anfechtungs- und Leistungsklage betreffend den Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis zum 31. März 2020 (L 4 AS 207/21) statt. Im Protokoll dieses Termins ist keine Bezugnahme auf das vorliegende Verfahren festgehalten. Für den Inhalt dieses Termins wird auf das Protokoll vom 30. November 2023 verwiesen. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2023 teilte der Senat den Beteiligten mit, da das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts vom 7. September 2023 – zugestellt am 7. September 2023 – länger als drei Monate nicht betrieben worden sei, gelte die Berufung nunmehr nach §§ 156 Abs. 1, 102 Abs. 2 Satz 1 SGG als zurückgenommen. Der Kläger trägt vor, er nehme seine Berufung keinesfalls zurück, sondern weise unter Bezugnahme auf die mündlichen Erörterungen im Termin am 30. November 2023 zum Verfahren mit dem Aktenzeichen L 4 AS 207/21 darauf hin, dass er bereits einen erheblichen Betrag von mehr als 10.000,00 € an seine Eltern zurückgezahlt habe und auch seine Eltern für die Gewährung der Darlehen wiederum selbst ein Darlehen hätten aufnehmen müssen. Der Kläger habe in der genannten Verhandlung auch deutlich gemacht, dass er die beiden anderen Verfahren fortführen werde (Schriftsatz vom 20.12.2023). Folglich könne von einem Nichtbetreiben nicht ausgegangen werden. Der Kläger hat ferner Einkommensteuerbescheide für 2019 und 2020 und Screenshots zu Überweisungen an seine Eltern eingereicht. Gerade auch die Steuerbescheide seien Thema im Rahmen der Verhandlung in der Sache L 4 AS 207/21 gewesen, wie sich aus dem Protokoll ergebe. Bereits im Rahmen der damaligen Erörterungen am 30. November 2023 sei vom Bevollmächtigten erwähnt worden, dass die Steuerbescheide ansonsten auch in den „beiden anderen Verfahren“ noch beigebracht werden könnten. Mit diesen beiden anderen Verfahren seien offensichtlich das vorliegende Verfahren sowie dessen Parallelverfahren gemeint gewesen. Die Rücknahme der Berufung wegen Nichtbetreibens diene nicht dem Zweck, Verfahren zu erledigen, sondern erfordere, dass zu Tage trete, dass der Kläger sein Klageziel sicherlich nicht weiterverfolgen wolle. Hiervon könne nicht ausgegangen werden. Mit Schreiben vom 1. Februar 2024 hat der Senat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass das Verfahren betreffend die Fortführung des Rechtsstreits entscheidungsreif sei und dass beim Berichterstatter keine Erinnerung daran bestehe, dass in der mündlichen Verhandlung vom 30. November 2023 zum Verfahren L 4 AS 207/21 weitere Verfahren des Klägers angesprochen worden seien. Das Verfahren ist unter dem Aktenzeichen L 4 AS 344/23 WA D weitergeführt worden. Der Kläger beantragt nach Aktenlage, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 19.04.2023 sowie den Bescheid des Beklagten vom 29.06.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2020 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Leistungen zur Sicherung der Lebensunterhalts ab dem 01.04.2020 zu gewähren. Der Beklagte beantragt, festzustellen, dass die Verfahren L 4 AS 143/23 D und L 4 AS 144/23 D durch Rücknahme der Berufungen erledigt sind, hilfsweise, die Berufungen zurückzuweisen. Mit Beschluss vom 15. April 2024 hat der Senat die Berufung gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf den Berichterstatter übertragen, der mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet. Am 27. Juni 2024 hat die mündliche Verhandlung stattgefunden. Für den Kläger ist niemand erschienen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt des Verhandlungsprotokolls, die übrige Prozessakte sowie die vorliegende Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.