Urteil
L 4 AS 139/21
Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHH:2024:0530.L4AS139.21.00
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Leitsätze
1. Die tatsächlichen Kosten der Unterkunft des Grundsicherungsberechtigten sind nach § 22 SGB 2 nur dann zuzuerkennen, wenn sie angemessen sind. Dies setzt voraus, dass deren Ermittlung ein schlüssiges Konzept des Grundsicherungsträgers zugrunde liegt.(Rn.55)
2. Hinsichtlich der angemessenen Betriebskosten ist ein Rückgriff auf den vom Deutschen Mieterbund erstellten Betriebskostenspiegel und die sich daraus ergebenden Durchschnittswerte zulässig.(Rn.73)
3. In zulässiger Weise kann die Angemessenheitsgrenze für einen Einpersonenhaushalt aus dem qualifizierten Mietenspiegel für Wohnungen von 41 qm bis unter 66 qm ermittelt werden.(Rn.83)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 30. März 2021 abgeändert und wie folgt gefasst:
Der Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 18. April 2018, 24. Mai 2018, 14. November 2018 und 24. November 2018 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 4. Dezember 2018 und 10. Dezember 2018 und in der Fassung des Bescheids vom 4. März 2019 verurteilt, dem Kläger weitere Leistungen
für den Monat Mai 2018 in Höhe von 17,17 €,
für den Monat Juni 2018 in Höhe von 62,24 €,
für die Monate Juli bis Oktober und Dezember 2018 in Höhe von jeweils 18,17 €
und
für die Monate Januar und März 2019 in Höhe von jeweils 6,99 €
zu gewähren.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die tatsächlichen Kosten der Unterkunft des Grundsicherungsberechtigten sind nach § 22 SGB 2 nur dann zuzuerkennen, wenn sie angemessen sind. Dies setzt voraus, dass deren Ermittlung ein schlüssiges Konzept des Grundsicherungsträgers zugrunde liegt.(Rn.55) 2. Hinsichtlich der angemessenen Betriebskosten ist ein Rückgriff auf den vom Deutschen Mieterbund erstellten Betriebskostenspiegel und die sich daraus ergebenden Durchschnittswerte zulässig.(Rn.73) 3. In zulässiger Weise kann die Angemessenheitsgrenze für einen Einpersonenhaushalt aus dem qualifizierten Mietenspiegel für Wohnungen von 41 qm bis unter 66 qm ermittelt werden.(Rn.83) Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 30. März 2021 abgeändert und wie folgt gefasst: Der Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 18. April 2018, 24. Mai 2018, 14. November 2018 und 24. November 2018 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 4. Dezember 2018 und 10. Dezember 2018 und in der Fassung des Bescheids vom 4. März 2019 verurteilt, dem Kläger weitere Leistungen für den Monat Mai 2018 in Höhe von 17,17 €, für den Monat Juni 2018 in Höhe von 62,24 €, für die Monate Juli bis Oktober und Dezember 2018 in Höhe von jeweils 18,17 € und für die Monate Januar und März 2019 in Höhe von jeweils 6,99 € zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz – SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben. Sie hat in der Sache nur in geringem Umfang Erfolg. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 30. März 2021, soweit darin über die Leistungshöhe für den Zeitraum vom 1. Mai 2018 bis zum 30. April 2019 entschieden wurde. Auf diesen Zeitraum bezieht sich der Berufungsantrag des Klägers. Gegenstand der Klage sind die Höhe des Leistungsanspruchs des Klägers für den vorgenannten Zeitraum sowie die Bewilligungs- und Änderungsbescheide vom 18. April 2018 (für Mai 2018 bis April 2019), 24. Mai 2018 (für Mai 2018), 14. November 2018 (für Juni 2018 bis April 2019) und 24. November 2018 (für Januar bis April 2019) in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 4. Dezember 2018 und vom 10. Dezember 2018 und in der Fassung des Änderungsbescheids vom 4. März 2019 (für März und April 2019). Das Sozialgericht hat die beiden Ausgangsverfahren S 32 AS 61/19 und S 32 AS 121/19 zulässigerweise gemäß § 113 Abs. 1 SGG verbunden. Das Sozialgericht hat die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und Abs. 4 SGG) weit überwiegend zu Recht abgewiesen. Der Leistungsanspruch des Klägers übersteigt in mehreren Monaten die vom Beklagten gewährten Beträge aufgrund einer Berücksichtigung höherer Bedarfe für die Warmwassererzeugung bzw. aufgrund einer Nachforderung des Wasserversorgers, allerdings lediglich in geringem, aus dem Tenor ersichtlichen Umfang. Im Zusammenhang mit den Kosten der Unterkunft und Heizung ergeben sich daneben keine höheren Leistungen, weder aufgrund einer Anerkennung der tatsächlichen Kosten noch aufgrund einer Anerkennung von höheren angemessenen Kosten. I. Der Leistungsanspruch des Klägers ergibt sich aus § 19 Abs. 3 Satz 1 SGB II (Vorschriften des SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.5.2011, soweit nicht anders bezeichnet) und besteht in Höhe der Bedarfe gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3, § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 7, § 22 Abs. 1 Satz 1 und 3 SGB II, soweit diese nicht durch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen gedeckt sind. Die allgemeinen Leistungsvoraussetzungen aus § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 SGB II liegen vor. Der Umfang der Hilfebedürftigkeit gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 9 Abs. 1 SGB II ergibt sich aus den zu berücksichtigenden Bedarfen (dazu I.1. bis I.3.), auf die hier kein zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen anzurechnen ist (dazu I.4.). 1. Der Regelbedarf gemäß § 20 Abs. 1 SGB II ist für den Kläger sowohl für die Monate im Jahr 2018 (416,- €) als auch für die Monate im Jahr 2019 (424,- €) zutreffend berücksichtigt worden. 2. Der Bedarf des Klägers für die dezentrale Warmwassererzeugung ist für alle Monate im Streitzeitraum in einer Höhe von 27,74 € zu berücksichtigen, so dass sich für die Monate im Jahr 2018 weitere 18,17 € und im Jahr 2019 weitere 17,99 € gegenüber der Pauschale gemäß § 21 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 SGB II (im Jahr 2018: 9,57 €, im Jahr 2019: 9,75 €) ergeben. Für die Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für die Warmwasseraufbereitung gilt § 21 Abs. 7 SGB II. Nach dieser Vorschrift wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 SGB II anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt gemäß § 21 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 SGB II 2,3 Prozent des einschlägigen Regelbedarfs, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht oder ein Teil des angemessenen Warmwasserbedarfs nach § 22 Abs. 1 SGB II anerkannt wird (§ 21 Abs. 7 Satz 2 letzter Halbsatz SGB II). Ausgehend von der Rechtsprechung des BSG gilt dabei (BSG, Urteil vom 7.12.2017 – B 14 AS 6/17 R, Rn. 21, 24, 30): „Anspruch auf Berücksichtigung eines Warmwassermehrbedarfs über die Warmwasserpauschale hinaus besteht hiernach, soweit die Aufwendungen für die Warmwassererzeugung durch die Warmwasserpauschale nicht vollständig gedeckt werden und sie nicht unangemessen sind. […] Maßgeblich ist er aber wie dargelegt ohnehin nur in den Grenzen des Angemessenen […]. Sofern keine Besonderheiten des Einzelfalls bestehen, wird deshalb dem Energieverbrauch regelmäßig ein durchschnittlicher, als angemessen anzusehender Warmwasserverbrauch zu Grunde gelegt werden können.“ Dem Kläger sind für die Warmwassererzeugung in seiner Wohnung Kosten entstanden, die über der Pauschale von 9,57 € bzw. 9,75 € (ab 1/2019) liegen. Im Streitzeitraum hat der Kläger einen Stromverbrauch allein des Durchlauferhitzers im Bad mit wöchentlich ca. 30-50 kWh protokolliert. Bei dem von ihm zu entrichtenden Strompreis (Arbeitspreis) von 27,74 Cent/kWh ergibt dies (bei durchschnittlich 40 kWh/Woche) Kosten von ca. 11,- €/Woche, also ca. 47,70 €/Monat. Hinzu kommen die durch den Untertischspeicher in der Küche verursachten Stromkosten. Die dem Kläger entstandenen Stromkosten für die Warmwassererzeugung sind jedoch nicht angemessen. Das Gericht ist überzeugt, dass es dem Kläger trotz seiner ADHS-Erkrankung möglich wäre, den Warmwasserverbrauch in seiner Wohnung auf ein Maß zu begrenzen, dass sich nicht wesentlich über dem bewegt, was allgemein als angemessener Wasserverbrauch anzusehen wäre. Der Kläger hat schon früh (2016) das Problem der durch den Durchlauferhitzer entstehenden Stromkosten erkannt. Aus diesem Grund hat er seit 2016 die wöchentlichen Verbrauchswerte von Strom, Wasser und Stromverbrauch des Durchlauferhitzers protokolliert. Er ist also in der Lage, ein erkanntes Problem systematisch zu adressieren. Unter diesen Umständen ist es ihm zuzumuten, durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass das von ihm geschilderte Problem des Verlierens des Zeitgefühls beim Duschen nicht dazu führt, dass bei ihm ein weit über dem Angemessenen liegender Warmwasserverbrauch durch das Duschen entsteht. Der Senat hat in einem hinsichtlich der Gegebenheiten der Warmwassererzeugung vergleichbaren Fall (Urteil vom 22.6.2021 – L 4 AS 14/20) entschieden, dass ein Warmwasserverbrauch von ca. 87 Litern pro Tag, ermittelt aus den folgenden Schätzposten, noch als angemessen angesehen werden kann: - Duschen: täglich 60 Liter (5min x 12 Liter) - Händewaschen: täglich 14 Liter (7 x 2 Liter) - Geschirrspülen: täglich 10 Liter (einmal Spüle füllen) - Wasser für Kochen und Sonstiges: täglich 2 Liter - Putzen: wöchentlich 10 Liter, d.h. täglich 1,43 Liter. Anhand der im dortigen Fall bekannten Verbrauchswerte des Durchlauferhitzers konnte ein Stromverbrauch für die Warmwasserversorgung in Höhe von monatlich ca. 98 kWh ermittelt werden. Im Fall des Klägers muss der Stromverbrauch für die Warmwassererzeugung geschätzt werden, weil zu den von ihm im Streitzeitraum verwendeten Warmwasserbereitungsgeräten keine technischen Daten vorliegen und auch die vom Kläger zusammengestellten Daten es nicht erlauben, einen individuellen Stromverbrauch pro Liter Warmwasser zu errechnen. Der im Urteil vom 22. Juni 2021 (a.a.O.) vom Senat ermittelte Verbrauch von ca. 98 kWh im Monat liefert auch für den Fall des Klägers einen tauglichen Anhaltspunkt für die Schätzung: Für die Versorgung einer Dusche wird in der Regel eine Leistung von 21 kW für Durchlauferhitzer angegeben (z.B. https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/energie/heizen-und-warmwasser/durchlauferhitzer-kaufen-das-sollten-sie-wissen-42142). Bei einer Nutzung des Durchlauferhitzers mit dieser Leistung für z.B. 9 Minuten täglich (Duschen zzgl. weiterer Warmwassererzeugung) werden täglich rechnerisch 3,15 kWh verbraucht (21 kW x 9/60 h), monatlich also ca. 94,5 kWh. Der Senat schätzt vor diesem Hintergrund den für die Warmwasserbereitung des Klägers entstehenden Stromverbrauch auf 100 kWh/Monat. Bei dem vom Kläger nachgewiesenen Strompreis von 27,74 Cent/kWh ergibt sich daraus der zu berücksichtigende Mehrbedarf von monatlich 27,74 € im Streitzeitraum. 3. Für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung sind gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 und 3 SGB II nicht die tatsächlichen, sondern die angemessenen Kosten zu berücksichtigen. a. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen grundsätzlich nur anerkannt, soweit diese angemessen sind. Die tatsächlichen Aufwendungen des Klägers waren im streitbefangenen Zeitraum unangemessen. Der Senat hat dazu im Urteil vom 9. September 2021 (L 4 AS 163/19) grundlegend zu den auch für den vorliegenden Fall einschlägigen Rahmenbedingungen für die vom Beklagten angewendeten Angemessenheitsgrenzen wie folgt ausgeführt: „Der Begriff der Angemessenheit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, seine Konkretisierung durch den Leistungsträger ist gerichtlich voll überprüfbar (BSG, Urteile vom 30.1.2019 – B 14 AS 11/18 R und B 14 AS 41/18 R). Die Ermittlung des angemessenen Umfangs der Aufwendungen für die Unterkunft hat in zwei größeren Schritten zu erfolgen (vgl. BSG, Urteil vom 3.9.2020 – B 14 AS 34/19 R, Rn. 13): Zunächst sind die abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft, bestehend aus Nettokaltmiete und kalten Betriebskosten (= Bruttokaltmiete), zu ermitteln (dazu unter 2). Sodann ist die konkrete (= subjektive) Angemessenheit dieser Aufwendungen im Vergleich mit den tatsächlichen Aufwendungen zu prüfen (dazu unter 3). 2. Die zunächst abstrakt zu bestimmende Angemessenheit ist nach der sog. Produkttheorie zu ermitteln, d.h. es ist abzustellen auf das Produkt aus angemessener Wohnungsgröße und angemessenem Wohnstandard. Die Angemessenheitsgrenze ist entsprechend der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. insbesondere den Beschluss vom 2.4.2014 – B 4 AS 17/14 B, aber auch die Urteile vom 30.1.2019, a.a.O.) festzulegen als Bruttokaltmiete, die sich aus der Nettokaltmiete und den kalten Betriebskosten zusammensetzt. Konkret ist dabei in folgenden Schritten vorzugehen (vgl. BSG, Urteile vom 30.1.2019, a.a.O.): (1) Bestimmung der (abstrakt) angemessenen Wohnungsgröße für die leistungsberechtigte(n) Person(en), (2) Bestimmung des angemessenen Wohnstandards, (3) Ermittlung der aufzuwendenden Nettokaltmiete für eine nach Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum nach einem schlüssigen Konzept und (4) Einbeziehung der angemessenen kalten Betriebskosten. Die abstrakten Angemessenheitsgrenzen sind in der im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fachanweisung zu § 22 SGB II Kosten der Unterkunft und Heizung vom 1. September 2015 (Gz. SI 224 / 113.20-3-1-3) im Zusammenspiel mit der ab 19. Januar 2017 bis zum 31. Mai 2019 geltenden Arbeitshilfe zu den Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II und § 35 SGB XII (Gz. SI 211/113.20-3-1-3; 112.22-1-1-10, Stand 1.7.2017) zutreffend bestimmt worden. a. Bezüglich der angemessenen Wohnungsgröße greift die Fachanweisung i.V.m. der Arbeitshilfe auf die H. Bestimmungen des sozialen Wohnungsbaus zurück, was sachgerecht ist. Diese Bestimmungen sehen für einen Zweipersonenhaushalt eine Wohnungsgröße von 60qm vor (Fachanweisung der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen zur Durchführung des Hamburgischen Wohnraumförderungsgesetzes und des Hamburgischen Wohnungsbindungsgesetzes). b. Hinsichtlich des Standards ist eine Wohnung angemessen, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2017 – B 4 AS 33/16 R.) Es genügt jedoch insoweit, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist, also die zu übernehmende Miete in dem räumlichen Bezirk, der den Vergleichsmaßstab bildet, die angemessene Mietobergrenze nicht überschreitet (st. Rspr. des BSG, vgl. nur BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 – B 4 AS 50/09 R und Urteil vom 19.10.2010 – B 14 AS 50/10 R -, m.w.N.; juris). D.h. eine Überschreitung der Wohnungsgröße kann durch einen nach unten abweichenden Wohnungsstandard „ausgeglichen“ werden oder umkehrt ein gehobener Wohnungsstandard durch eine geringere Größe. Entscheidende Bedeutung kommt daher der Bestimmung der Referenzmiete zu, also der Ermittlung der aufzuwendenden Nettokaltmiete für eine nach Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum. c. Die Fachanweisung i.V.m. der Arbeitshilfe ermittelt die angemessene Nettokaltmiete nach einem schlüssigen Konzept. aa. Zulässig ist zunächst die Bestimmung des gesamten H. Stadtgebietes als Vergleichsraum. Nach dem Bundessozialgericht (Urteil vom 30.1.2019 – B 14 AS 41/18 R –, juris Rn. 21) ist der Vergleichsraum der Raum, für den ein grundsätzlich einheitlicher abstrakter Angemessenheitswert zu ermitteln ist, innerhalb dessen einer leistungsberechtigten Person ein Umzug zur Kostensenkung grundsätzlich zumutbar ist und ein nicht erforderlicher Umzug nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II zu einer Deckelung der Aufwendungen auf die bisherigen führt. Der Vergleichsraum ist ein ausgehend vom Wohnort der leistungsberechtigten Person bestimmter ausreichend großer Raum der Wohnbebauung, der aufgrund räumlicher Nähe, Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet. Das ist für das H. Stadtgebiet der Fall. Soweit das Vorbringen der Klägerin dahingehend zu verstehen sein sollte, dass ihrer Auffassung nach kleinere Vergleichsräume – nämlich die einzelnen Stadtteile – hätten gebildet werden müssen, kann dem nicht gefolgt werden. Nach den oben genannten Kriterien kann die gesamte Stadt H. als Vergleichsraum betrachtet werden. Das Bundessozialgericht hat für andere Großstädte deren Gesamtbetrachtung als Vergleichsraum bestätigt (vgl. Urteil vom 19.10.2010 – B 14 AS 50/10 R für B.; Urteil vom 19.2.2009 – B 4 AS 30/08 R für M1; Urteil vom 20.12.2011 – B 4 AS 19/11 R für D.; Urteil vom 17.12.2009 – B 4 AS 27/09 R für E.). Zur Begründung hat das Bundessozialgericht ausgeführt: „Insbesondere stellt es [das LSG] zutreffend darauf ab, dass der öffentliche Nahverkehr auf die Erreichbarkeit des Stadtkerns von allen Stadtteilen, auch solchen in Randlage, ausgerichtet sei. Eine Beschränkung auf einen einzelnen Stadtteil birgt zudem das Risiko einer Ghettoisierung, das nach Auffassung des 4. Senats des BSG unbedingt zu vermeiden ist. Allen Hilfebedürftigen soll es möglich sein, eine angemessene Wohnung auch außerhalb eines beispielsweise "preiswerten Brennpunktgebietes" anzumieten. Dazu ist es jedoch erforderlich, das Mietniveau über einen solchen einzelnen Bezirk hinaus in einem größeren Vergleichsraum zu bestimmen.“ Das trifft auf die Stadt H. ebenfalls zu. bb. Eine bestimmte Methode zur Entwicklung eines schlüssigen Konzepts ist nicht vorgegeben. Es muss jedoch bestimmten Anforderungen genügen. Hierzu hat das Bundessozialgericht ausgeführt (Urteil vom 30.1.2019 – B 14 AS 24/18 R): ‚Das schlüssige Konzept soll die Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des Mietwohnungsmarkts im Vergleichsraum dem Angemessenheitswert zugrunde liegen und dieser realitätsgerecht ermittelt wird. Schlüssig ist ein Konzept, wenn es neben rechtlichen zudem bestimmte methodische Voraussetzungen erfüllt und nachvollziehbar ist. Dies erfordert trotz Methodenvielfalt insbesondere eine Definition der untersuchten Wohnungen nach Größe und Standard, Angaben über die Art und Weise der Datenerhebung, Angaben über den Zeitraum, auf den sich die Datenerhebung bezieht, Repräsentativität und Validität der Datenerhebung, Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze bei der Datenauswertung, Vermeidung von "Brennpunkten" durch soziale Segregation sowie eine Begründung, in der die Ermittlung der Angemessenheitswerte aus den Daten dargelegt wird‘ In Betracht kommt insbesondere die Bestimmung der Mietobergrenze unter Rückgriff einen örtlichen qualifizierten Mietspiegel (zur grundsätzlichen Geeignetheit der B. Mietspiegel 2005 und 2007: BSG, Urteile vom 19.10.2010 – B 14 AS 2/10 R – und vom 13.4.2011 – B 14 AS 32/09 R – jeweils juris). Zur Bestimmung der maßgeblichen Referenzmiete können qualifizierte Mietspiegel im Sinne des § 558d des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) wie auch einfache Mietspiegel im Sinne des § 558c BGB herangezogen werden (BSG, Urteile vom 19.10.2010, – B 4 AS 65/09 R - Rn 29; – B 14 AS 50/10 R - Rn 27 - jeweils juris). Liegt ein qualifizierter Mietspiegel vor, so wird nach § 558d Abs. 3 BGB vermutet, dass die im qualifizierten Mietspiegel bezeichneten Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben. Jedenfalls, soweit ein qualifizierter Mietspiegel, der in einem wissenschaftlich gesicherten Verfahren aufgestellt wurde, vorliegt, kann davon ausgegangen werden, dass es in ausreichendem Maße Wohnungen zu dem abstrakt angemessenen Quadratmeterpreis im örtlichen Vergleichsraum gibt (vgl BSG, Urteil vom 13.4.2011 – B 14 AS 106/10 R – juris Rn 30). Die in der Fachanweisung ermittelten angemessenen Beträge für die Nettokaltmiete entsprechend den oben genannten Anforderungen an ein schlüssiges Konzept. Sie beruhen auf der Ermittlung eines gewichteten arithmetischen Mittels unter Berücksichtigung der Werte des qualifizierten Mietenspiegels. Der qualifizierte Mietenspiegel wird in H. alle zwei Jahre erstellt, die nach der Fachanweisung i.V.m. der Arbeitshilfe bis einschließlich Februar 2018 geltenden Werte basieren auf dem Mietenspiegel 2015, zum März 2018 erfolgte eine Anpassung an den Mietenspiegel 2017 (der im Dezember 2017 veröffentlicht wurde). Mit der Bezugnahme auf die Mietenspiegel ergibt sich zugleich, welche Daten aus welchem Zeitraum zugrunde gelegt wurden. Für die Bestimmung der Angemessenheitsgrenzen hat die Fachbehörde eine Sonderauswertung des Mietspiegels vorgenommen (vgl. Stellungnahme der BAGSFI vom 1.7.2021). Dabei sind aus dem Mietenspiegel die Werte für Wohnungen mit Bad und Sammelheizung in normaler Wohnlage herangezogen worden. Nicht berücksichtigt wurden hingegen Wohnungen ohne eigenes Bad/Toilette und/oder ohne Sammelheizung, ebenso nicht Wohnungen in guten Wohnlagen. Damit wird ein einfacher Wohnstandard abgebildet. Das Außenvorlassen von Wohnungen im gehobenen Standard ist grundsätzlich zulässig. Der H. Mietenspiegel differenziert insoweit allein anhand der Wohnlage, abgesehen von der gesonderten Ausweisung von Wohnungen einfachsten Ausstattungsstandards (ohne eigenes Bad/Toilette und ohne Sammelheizung) findet eine Differenzierung anhand von Ausstattung oder Bausubstanz (was neben der Lage weitere Aspekte des Wohnstandards sind, vgl. BSG, Urteil vom 3.9.2020 – B 14 AS 34/19 R, Rn. 16) nicht statt. Die Herausnahme von Wohnungen in guten Wohnlagen verstößt insbesondere nicht gegen das Gebot der Vermeidung von "Brennpunkten" durch soziale Segregation (vgl nur BSG vom 22.9.2009 – B 4 AS 18/09 R; BSG vom 30.1.2019 – B 14 AS 24/18 R; BSG, Urteil vom 3.9.2020 – B 14 AS 34/19 R). Dieses Gebot schließt es aus, hinsichtlich der Referenzmieten "billige" Stadtteile herauszugreifen, und erfordert, auf Durchschnittswerte des unteren Mietpreisniveaus im gesamten räumlichen Vergleichsraum abzustellen. Es muss sichergestellt sein, dass Mieten über den gesamten Vergleichsraum erhoben und ausgewertet werden (BSG, Urteil vom 3.9.2020 – B 14 AS 34/19 R; BSG vom 10.9.2013 – B 4 AS 77/12 R; vgl auch BSG vom 19.10.2010 – B 14 AS 2/10 R – RdNr 23 ), soweit in allen Stadtteilen Wohnungen, die einen einfachen Wohnstandard aufweisen, vorhanden sind. Aus dem Kartenmaterial zum H. Mietenspiegel (https://www.hamburg.de/karte-online-mietenspiegel/) ergibt sich, dass in den allermeisten Stadtteilen H. sowohl normale als auch gute Wohnlagen vorhanden sind, nur einzelne Stadtteile bestehen ganz oder nahezu ganz aus guten Wohnlagen (z.B. N1, G., S., B1, L., W.). Ferner werden mit dem Mittelwert aus der normalen Wohnlage auch die Wohnungen in guter Wohnlage erfasst, die in Hinblick auf ihre Ausstattung oder Bausubstanz einen einfachen Standard aufweisen (vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 19.10.2010 – B 14 AS 2/10 R –, Rn. 27). Vor diesem Hintergrund führt die Herausnahme der guten Wohnlagen aus der Datengrundlage für die Bestimmung der Angemessenheitsgrenzen nicht zu der zu vermeidenden „Brennpunktbildung“. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die Fachanweisung einen Zuschlag auf die Angemessenheitsgrenze in Höhe von 10 % vorsieht für Stadtteile, in denen weniger als 10 % Leistungsberechtigte wohnen. Aus den für relevant erachteten Angaben des Mietenspiegels – also den Werten für Wohnungen mit Bad und Sammelheizung in normalen Wohnlagen – ist von der BAGSFI zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze sodann ein gewichteter arithmetischer Gesamtmittelwert gebildet worden. Die Mietenspiegel 2015 und 2017 differenzieren nach vier Wohnungsgrößen (25 bis unter 41qm, 41 bis unter 66 qm, 66 bis unter 91 qm und ab 91 qm) und 8 Baualtersklassen. Für jede der vier Wohnungsgrößen ist ein Gesamtmittelwert errechnet worden, und zwar wie folgt: Zunächst wird für jede Baualtersklasse der Mittelwert mit der Anzahl der in H. vorhandenen Mietwohnungen dieser Größe und Baualtersklasse multipliziert. Sodann werden die so errechneten Werte für alle Baualtersklassen addiert und das Ergebnis durch die Gesamtzahl an Mietwohnungen dieser Größe (Grundgesamtheit) geteilt. So errechnet sich für jede der vier Wohnungsgrößen ein spezifischer Mittelwert (vgl. zum Vorgehen im Einzelnen die Stellungnahme der BAGSFI an das Sozialgericht vom 24.5.2017). Dieses Vorgehen genügt den oben dargelegten methodischen Anforderungen. Hierdurch wird insbesondere berücksichtigt, dass Wohnungen unterschiedlicher Größen und unterschiedlicher Baualtersklassen nicht gleich häufig vorhanden sind. Die Bildung von gewichteten arithmetischen Gesamtmittelwerten stellt sicher, dass Wohnungen aller Baualtersklassen in die Bestimmung der Angemessenheitsgrenze mit einfließen und zwar entsprechend ihrem Anteil am Gesamtwohnungsbestand (vgl. dazu, dass ein rein arithmetisch – also ohne Gewichtung nach Anzahl – gebildeter Mittelwert unzulässig wäre und sich u.U. die Bildung gewichteter arithmetischer Mittelwerte anböte, BSG, Urteil vom 19.10.2010 – B 14 AS 2/10 R, Rn 25 und 27: „Ein solcher Mittelwert böte immerhin die Gewähr, dass ein einzelner Wert für eine bestimmte Baualtersklasse entsprechend seiner tatsächlichen Häufigkeit auf dem Markt in einen grundsicherungsrelevanten Mittelwert einfließt“). Zugleich ist mit der angewandten Methode sichergestellt, dass die größenbezogenen Unterschiede der Mittelwerte abgebildet werden. Ferner begegnet es keinen Bedenken, dass bei der Bestimmung der Angemessenheitsgrenzen nicht zusätzlich zum Mietspiegel sog. „Angebotsmieten“ berücksichtigt wurden, d.h. Mieten, zu denen Wohnungen im maßgeblichen Zeitraum tatsächlich angeboten wurden. Der qualifizierte Mietspiegel bezieht nach § 558 BGB a.F. nur solche Mieten ein, die in den letzten vier Jahren neu vereinbart oder geändert worden sind. Er bildet damit die aktuellen Verhältnisse auf dem Wohnungsmarkt hinreichend ab. Zudem weist die BAGSFI in ihrer Stellungnahme vom 1. Juli 2021 nachvollziehbar darauf hin, dass sich tatsächliche Angebotsmieten wohl nicht zuverlässig ermitteln lassen dürften bzw. aus den allgemein zugänglichen Mietangeboten kein vollständiges Bild der tatsächlich aktuelle bei Neuabschlüssen geforderten Mieten ergibt (da z.B. Genossenschaften und große Unternehmen wie die S1 ihre Mietangebote meist nicht veröffentlichen). d. Der Senat hat ferner keinen Zweifel daran, dass in der Fachanweisung zu § 22 SGB II i.V.m. der Arbeitshilfe für den streitgegenständlichen Zeitraum die angemessenen Betriebskosten zutreffend erfasst sind. Die BAGSFI hat die angemessenen kalten Betriebskosten unter Rückgriff auf den vom deutschen Mieterbund erstellten H. Betriebskostenspiegels festgelegt. Das begegnet keinen Bedenken. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteile vom 17.9.2020 – B 4 AS 22/20 R, Rn. 41 f.; vom 3.9.2020 – B 14 AS 37/19 R, Rn. 26 und vom 19.10.2010 – B 14 AS 2/10 R, Rn. 29) ist es zulässig, insoweit auf bereits vorliegende Daten aus Betriebskostenübersichten, insbesondere des Deutschen Mieterbundes, und die sich daraus ergebenden Durchschnittswerte zurückzugreifen, wobei örtliche Übersichten gegenüber überörtlichen wegen der deutlichen regionalen Unterschiede insbesondere bei Ver- und Entsorgungsdienstleistungen vorzugswürdig seien. Der Zugrundelegung des H. Betriebskostenspiegels steht nicht entgegen, dass die Firma m. in ihrer Email an den Senat vom 25. August 2021 mitgeteilt hat, der Betriebskostenspiegel erhebe nicht den Anspruch auf Repräsentativität. Dies bezieht sich darauf, dass der Betriebskostenspiegel nicht auf einer anhand soziodemographischer Kriterien zusammengestellten Stichprobe basiert, sondern aus den dem Mieterbund und den örtlichen Mietervereinen tatsächlich zur Verfügung stehenden Daten ermittelt wurde. Tatsächlich lagen dem H. Betriebskostenspiegel für den streitgegenständlichen Zeitraum (Daten aus 2014, Auswertung in 2015/16) nach Auskunft der Firma m. insgesamt 112 Betriebskostenabrechnung zugrunde, die dem Mieterverein zu H. von Mitgliedern zur Prüfung vorgelegt wurden. Da die Betriebskostenabrechnung für eine Wohnung, die Teil einer größeren Einheit an Mietswohnungen ist, nicht nur die Kosten der einzelnen Wohnung enthält, sondern auch die Gesamtkosten dieser Einheit, geben diese 112 Abrechnungen Auskunft über eine wesentlich größere Anzahl an Wohnung, laut den Angaben von m. über insgesamt ca. 335.000qm Wohnfläche. Erfasst wurde nach den Angaben des M. zu H. vom 13. August 2021 Daten aus dem gesamten Stadtgebiet, eine Vorauswahl bzw. Differenzierung nach Einkommenshöhe hat nicht stattgefunden. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die BAGSFI zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze den sich aus dem Betriebskostenspiegel ergebenden Durchschnittswert nicht direkt übernommen, sondern – v.a. mit Rücksicht darauf, dass die Daten infolge der Dauer von Datenermittlung und -auswertung nicht jahresaktuell sind – um 10 % erhöht hat: Der Betriebskostenspiegel beziffert die durchschnittlichen kalten Betriebskosten (ohne Wasser- und Abwasserkosten) mit 1,64 Euro pro Quadratmeter, die BAGSFI hat die Angemessenheitsgrenze auf 1,80 Euro festgelegt. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass dieser Wert ausreichend ist, um die angemessenen Betriebskosten abzubilden. Dies zeigt auch ein Vergleich mit dem Methodenbericht zum H. Mietenspiegel 2017 (https://www.hamburg.de/contentblob/10853468/70a4eb8789b6834ab6d22efcff 9035d1/data/d-mietenspiegel-methodenbericht-2017.pdf, dort S. 28): Dort wird dargelegt, dass im Jahr 2017 die Vorauszahlungen auf die kalten Betriebskosten ohne Wasserkosten durchschnittlich bei höchstens 1,70 Euro pro Quadratmeter (für die Baualtersklasse 2011 – 2018) lagen. Der Einschätzung, dass die angemessenen kalten Betriebskosten im streitgegenständlichen Zeitraum mit dem von der BAGSFI angesetzten Wert von 1,80 Euro pro Quadratmeter zutreffend abgebildet sind, steht schließlich nicht entgegen, dass die Wasserkosten im streitgegenständlichen Zeitraum nicht in die Bestimmung der angemessenen Betriebskosten eingeflossen sind (dies ist erst durch die Änderung der Fachanweisung zu § 22 SGB II zum 1.6.2019 erfolgt). Der Beklagte hat das damit begründet, dass hierzu keine verlässlichen Daten vorlagen. Daher wurden die Wasserkosten stets in tatsächlicher Höhe übernommen, was sachgerecht erscheint. e. Die Klägerin hat ihre Berufung u.a. maßgeblich darauf gestützt, dass die „als bindend aufgestellten“ Stadtteilzuschläge rechtswidrig seien und nicht mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in seinen Urteilen vom 31. Januar 2019 übereinstimmten. Dem kann nicht gefolgt werden. In den genannten Urteilen hat das Bundessozialgericht ausdrücklich wiederholt, dass eine Großstadt insgesamt ein einziger Vergleichsraum sein kann. Die Bildung mehrerer Vergleichsräume, etwa auf Stadtteilebene, ist gerade nicht erforderlich. Das hat die Beklagte aber auch nicht getan: Festgelegt wurde in der Fachanweisung eine abstrakte Angemessenheitsgrenze für ganz H., also den gesamten, zutreffend ausgewählten Vergleichsraum. Es genügt den Anforderungen an eine auf der Grundlage eines schlüssigen Konzepts festgelegte Angemessenheitsgrenze, dass innerhalb des Vergleichsraums eine Wohnung zu einem Preis innerhalb dieser Grenze gefunden werden kann. Nicht erforderlich ist, dass eine Wohnung in jedem beliebigen Teil des Gesamtvergleichsraums gefunden werden kann; es gibt keinen Anspruch auf Wohnraum in einem bestimmten Stadtteil. Der Stadtteilzuschlag trägt demgegenüber dem politischen Wunsch nach Durchmischung der Stadtteile Rechnung (vgl. die Stellungnahme der BAGSFI vom 1.7.2021).“ b. Der Senat legt diese Ausführungen nach erneuter Prüfung auch der Bewertung des vorliegenden Falls zugrunde. Der vom Beklagten im Fall des Klägers anzuwendende Angemessenheitswert beruht hinsichtlich der Ermittlung des auf die Nettokaltmiete entfallenden Anteils auf einem schlüssigen Konzept. Die methodischen Anforderungen an die Ermittlung dieses Wertes („Definition der untersuchten Wohnungen nach Größe und Standard, Angaben über die Art und Weise der Datenerhebung, Angaben über den Zeitraum, auf den sich die Datenerhebung bezieht, Repräsentativität und Validität der Datenerhebung, Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze bei der Datenauswertung, Vermeidung von ‚Brennpunkten‘ durch soziale Segregation sowie eine Begründung, in der die Ermittlung der Angemessenheitswerte aus den Daten dargelegt wird“; insoweit sind die vom BSG formulierten Anforderungen unverändert, vgl. BSG, Urteil vom 5.8.2021 – B 4 AS 82/20 R, Rn. 32) werden erfüllt. Für die Übertragung der Ausführungen aus dem vorstehend zitierten Urteil des Senats vom 9. September 2021 sind folgende Ergänzungen vorzunehmen: aa. Für den Kläger als Einpersonenhaushalt ist eine angemessene Wohnungsgröße von 50 m2 bei der Ermittlung des Angemessenheitswerts für eine Person zutreffend berücksichtigt worden. bb. Der im hier vorliegenden Streitzeitraum von Mai 2018 bis April 2019 anzuwendende Angemessenheitswert für die Bruttokaltmiete (ohne Wasserkosten) von 529,10 € ergibt sich aus der zitierten Fachanweisung in Verbindung mit der zitierten Arbeitshilfe unter Einbeziehung des Informationsblatts für die aktuell geltenden Angemessenheitsgrenzen der Bruttokaltmieten unter Berücksichtigung des Mietenspiegels 2017 (seinerzeit veröffentlicht unter https://www.hamburg.de/contentblob/11562900/dfc970a292402f534d0877bf13c8c338/ data/fa-sgbii-22-kdu-001-angemessenheits-grenze-aktuell.pdf, ohne Datum). Danach sind für einen Einpersonenhaushalt 481,- € als angemessene Bruttokaltmiete anzusehen. Aus einem dem Senat vorliegenden Schreiben der FHH an den Beklagten vom 15. Juni 2018 geht hervor, dass sich dieser Wert zusammensetzt aus einer angemessen Nettokaltmiete von 391,- € und angemessenen kalten Betriebskosten von 90,- € (vgl. bereits Beschluss des Senats vom 5.11.2018 – L 4 AS 279/18 B ER, zwischen den Beteiligten ergangen). Unter Berücksichtigung des in der für den Beklagten geltenden Fachanweisung vorgesehenen Stadtteilzuschlags von 10 % ergibt sich der zu berücksichtigende Wert von 529,10 €. cc. Die Erfüllung der vom BSG aufgestellten Anforderungen an die Datenerhebung und Datenauswertung (Definition der untersuchten Wohnungen nach Größe und Standard, Art und Weise der Datenerhebung, Erhebungszeitraum, Repräsentativität und Validität der Datenerhebung, Einhaltung mathematisch-statistischer Grundsätze bei der Datenauswertung) ergibt sich aus dem Methodenbericht zum H. Mietenspiegel 2017 (a.a.O., dort unter 5. bis 7.). dd. Soweit der Kläger hinsichtlich des Stadtteilzuschlags auf das Urteil des BSG vom 30. Januar 2019 (B 14 AS 24/18 R, insb. Rn. 36) verweist, führt dies nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Das Verfahren der Ermittlung der Angemessenheitsgrenzen im vorliegenden Fall ist mit dem so genannten Wohnungsmarkttypen-Konzept aus dem vom BSG bearbeiteten Sachverhalt nicht zu vergleichen. Es liegen keine unterschiedlichen Angemessenheitswerte je nach Wohnungsmarkttyp vor. Kennzeichnend für ein solches Wohnungsmarkttypen-Konzept (auch: Clusteranalyse) ist die Ermittlung verschiedener Angemessenheitswerte für die verschiedenen Wohnungsmarkttypen anhand der Daten von Wohnungen aus diesen Wohnungsmarkttypen. Der vorliegend zugrunde gelegte Angemessenheitswert ist dagegen anhand von Daten aus dem gesamten Vergleichsraum (gesamtes Stadtgebiet der FHH) ermittelt und stellt damit sicher, dass die – auf Basis des qualifizierten Mietenspiegels ermittelten – Werte eine hinreichende Anzahl von Wohnungen im gesamten Stadtgebiet abdecken. Soweit in der für den Beklagten geltenden Fachanweisung neben der Festlegung des Angemessenheitswertes für das gesamte Stadtgebiet ergänzend vorgesehen ist, dass in bestimmten Stadtteilen bei einer Überschreitung des Höchstwertes um bis zu 10 % die Angemessenheit der Kosten fingiert wird (Fachanweisung zu § 22 SGB II. Kosten der Unterkunft und Heizung vom 01.09.2015 (Gz. SI 224 / 113.20-3-1-3), Stand 01.01.2018, Nr. 3.4: „Im Hinblick auf das Ziel, eine sozialverträgliche Mischung in den Stadtteilen sicherzustellen, wird in Stadtteilen mit sehr geringem Anteil an SGB II / SGB XII-Leistungsberechtigten eine Überschreitung des Höchstwertes gemäß Ziffer 1.2 um bis zu 10 % als angemessen angesehen.“), führt dies nicht dazu, dass unterschiedliche Angemessenheitswerte je nach Wohnungsmarkttyp bestehen. Auf Wohnungsmarkttypen stellt die Regelung nicht ab. Der maßvolle, auf Durchmischung der Stadtteile und damit auf ein selbstständiges politisches Ziel gerichtete Zuschlag beeinträchtigt auch nicht die Steuerungswirkung der für das gesamte Stadtgebiet ermittelten Angemessenheitsgrenze (anders wohl, allerdings für Zuschläge in drei Stufen, bis zu 25 %, LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 30.8.2022 – L 15 AS 106/20 R, Rn. 41 ff.). ee. Der Senat hat keine Bedenken dagegen, dass die Angemessenheitsgrenze für Einpersonenhaushalte aufgrund der Werte aus dem qualifizierten Mietenspiegel für Wohnungen von 41 m2 bis unter 66 m2 ermittelt wird, ohne dass Wohnungsgrößen unter 41 m2 einbezogen werden. Die Ermittlung der aufzuwendenden Nettokaltmiete nach einem schlüssigen Konzept bezieht sich nach der Rechtsprechung des BSG auf „eine nach Größe und Wohnstandard angemessene Wohnung“. Der vorliegend herangezogene Größenbereich deckt die angemessene Wohnungsgröße von 50 m2 am besten ab. Er stellt sicher, dass entsprechende Wohnungen vorhanden sind. Nach der Rechtsprechung des BSG wäre zudem eher eine Einengung der betrachteten Wohnungsgrößen als eine Erweiterung zu prüfen (vgl. BSG, Urteil vom 10.9.2013 – B 4 AS 77/12 R, Rn. 32: „Im Übrigen ist es nicht zu beanstanden, dass das LSG die Ausdehnung des Untersuchungsgegenstandes durch den Sachverständigen auf Wohnungen ‚um die 50 qm‘ gebilligt hat. Eine Beschränkung auf die Wohnungen, die exakt eine Größe von 50 qm aufweisen, würde zu einer zu starken Reduzierung der in die Betrachtung einzubeziehenden Wohnungen führen.“). Die vorliegend erfolgte Verwendung der Größenklasse von 41 m2 bis unter 66 m2 ist insgesamt methodisch zweckgerecht. ff. Die Rechtsprechung des BSG erlaubt nach wie vor den Rückgriff auf einen qualifizierten Mietenspiegel ohne gesonderte Berücksichtigung von Angebotsmieten (BSG, Urteil vom 5.8.2021, B 4 AS 82/20 R, Rn. 36). Es besteht diesbezüglich auch kein Unterschied danach, ob ein Regressionsmietenspiegel (vgl. BSG, Urteil vom 10.9.2013 – B 4 AS 77/12 R) oder ein Tabellenmietenspiegel oder eine Mischung dieser Verfahren zum Einsatz kommt. Das BSG legt in der letztgenannten Entscheidung vielmehr dar, warum ein Regressionsmietenspiegel trotz kleinerer Stichprobe ebenfalls sachgerecht sein kann (BSG, a.a.O., Rn. 35). Die verschiedenen in Betracht kommenden Erstellungsmethoden sind inhaltlich gleichwertig (in diesem Sinne auch Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung, Handlungsempfehlungen zur Erstellung von Mietenspiegeln, 2024, https://www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/veroeffentlichungen/sonderveroeffentlichungen/2024/handlungsempfehlungen-erstellung-mietspiegel.html). gg. Zur Schlüssigkeit des Anteils der Betriebskosten innerhalb des Angemessenheitswerts hat der Senat bereits im Urteil vom 9. September 2021 (L 4 AS 163/19) entschieden (s.o.). Soweit der Kläger vorträgt, dass sich aus dem Mietenspiegel 2019 bereits durchschnittliche Kosten von 2,15 €/m2 ergäben, während in den Angemessenheitswert lediglich 1,80 €/m2 eingeflossen seien, ist darauf hinzuweisen, dass diese Auswertung (https://www.mieterverein-hamburg.de/ratgeber/betriebs-und-heizkosten/betriebskostenspiegel/) für die Ermittlung der Werte im Streitzeitraum noch nicht zur Verfügung stand. Die Datenerhebungen erfolgten 2020 und 2021. Zudem hält das BSG in ständiger Rechtsprechung fest, dass schlüssige Konzepte erst nach Ablauf von zwei Jahren zu überprüfen sind, eine Synchronität von Datenerhebung und Kostensenkungszeitraum also nicht gegeben sein muss. Es liege in der Natur empirischer Datenerhebung und -auswertung, dass sie sich auf Daten aus einem zum Zeitpunkt des Auswertungsabschlusses beendeten Zeitraum beziehe (BSG, Urteil vom 17.9.2020 – B 4 AS 22/20 R, Rn. 35). hh. Für den Senat stellen sich aufgrund der zwischenzeitlich aufgeworfenen Frage zum Einfluss einer sog. zweiten Sonderauswertung zu den Daten aus dem Mietenspiegel keine offenen Fragen. c. Eine Berücksichtigung von Aufwendungen des Klägers, die über die vorstehend festgestellten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung hinausgehen, erfolgt gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II nicht. Nach dieser Vorschrift sind Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung, wenn sie den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Die Vorschrift begründet eine Obliegenheit zur Kostensenkung (BSG, Urteil vom 27.2.2008 – B 14/7b AS 70/06 R; Urteil des Senats vom 12.5.2022 – L 4 AS 256/20). Ergibt ein Vergleich, dass die Aufwendungen für die konkret angemietete Wohnung höher sind als die angemessene Referenzmiete, ist der Hilfeempfänger angehalten, Maßnahmen zur Kostensenkung einzuleiten. Als Kostensenkungsmaßnahmen kommen z.B. ein Wohnungswechsel, (Unter-)Vermietung, Neuverhandlungen mit dem Vermieter u.ä. in Betracht. Kennt der Hilfebedürftige seine Obliegenheit zur Senkung der Kosten seiner Unterkunft und sind Kostensenkungsmaßnahmen sowohl subjektiv zumutbar als auch möglich, kann er die Erstattung seiner Aufwendungen ab dem Zeitpunkt, zu dem diese Maßnahmen, z.B. bei Einhaltung von Kündigungsfristen etc., wirksam werden könnten, nur noch in Höhe der Referenzmiete, also der Aufwendungen für eine angemessene Wohnung verlangen (BSG, Urteil vom 19.2.2009 – B 4 AS 30/08 R). Sind Kostensenkungsmaßnahmen nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, werden die tatsächlichen (höheren) Aufwendungen zwar zunächst übernommen, nach dem Gesetzeswortlaut „in der Regel jedoch längstens für sechs Monate“. Die Norm sieht damit selbst bei Vorliegen von Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit vor, dass „in der Regel“ spätestens nach sechs Monaten nur noch die Aufwendungen in Höhe der Referenzmiete erstattet werden sollen. Da einerseits das Recht jedoch auch von Hilfebedürftigen bei der Suche von Alternativwohnungen nichts Unmögliches oder Unzumutbares verlangen kann, andererseits aber die Übernahme überhöhter Unterkunftskosten angesichts der genannten Rechtsfolgenanordnung exzeptionellen Charakter haben soll, sind im Rahmen der Bestimmung der Ausnahmen vom Regelfall strenge Anforderungen an die Auslegung der Tatbestandsmerkmale der Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit zu stellen. Die Erstattung nicht angemessener Kosten bleibt der durch sachliche Gründe begründungspflichtige Ausnahmefall und die Obliegenheit zur Kostensenkung bleibt auch bei Unmöglichkeit oder subjektiver Unzumutbarkeit bestehen (BSG, a.a.O.; Urteil des Senats, a.a.O.). Ein Wohnungswechsel ist nur dann möglich, wenn eine konkrete Unterkunftsalternative für den Hilfebedürftigen existiert, d.h. eine angemessene Wohnung tatsächlich zur Verfügung steht. Hat sich der Leistungsberechtigte erfolglos um eine andere Wohnung bemüht und dies auch nachgewiesen, muss der Leistungsträger konkrete Unterkunftsalternativen benennen. Die Pflicht zur Kostensenkung durch einen Umzug besteht dabei nur innerhalb des örtlichen Vergleichsraums; gegebenenfalls kann unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit als engerer Raum sogar das soziale Umfeld geschützt sein (BSG, Urteil vom 1.6.2010 – B 4 AS 60/09 R). Die Aufrechterhaltung des sozialen Umfeldes bedeutet in diesem Zusammenhang nicht, dass keinerlei Veränderungen der Wohnraumsituation stattfinden dürften (Urteil des Senats vom 12.5.2022 – L 4 AS 256/20 m.N.). Der Senat hat nicht die Überzeugung gewinnen können, dass dem Kläger eine Kostensenkung durch einen Umzug unzumutbar gewesen wäre. Zu berücksichtigen ist dabei, dass dem Gericht im relevanten Zeitraum keine Bemühungen des Klägers um eine kostengünstigere Wohnung bekannt geworden sind. Wenn allerdings keine Bemühungen entfaltet werden, lässt sich auch nicht feststellen, dass eine Wohnung zu einem Mietpreis innerhalb der Angemessenheitsgrenze nicht hätte gefunden werden können (vgl. Urteil des Senats vom 12.5.2022, a.a.O.). Eine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Kostensenkung konnte der Senat aber auch abgesehen von der fehlenden Suche nicht feststellen. Der Kläger hat zwar gesundheitliche Einschränkungen im Hinblick auf seine Möglichkeiten vorgetragen, eine Renovierung der Wohnung abzuschließen. Hinsichtlich der Unmöglichkeit eines Umzugs aus gesundheitlichen Gründen hat der Klägers jedoch nichts Konkretes vorgetragen oder belegt. Aus der langen Wohndauer von über 50 Jahren folgt ohne weitere Faktoren der sozialen Bindung keine Unzumutbarkeit des Umzugs. Auch die erheblichen vom Kläger vorgetragenen Kosten für Entrümpelung und Rückbauten (bis zu 14.000,- €) führen nicht zu einer Unzumutbarkeit des Umzugs oder einer Unwirtschaftlichkeit im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II. Auch wenn diese Kosten dem Kläger tatsächlich in voller Höhe als Schulden verblieben wären, würde daraus keine Übernahme von unangemessenen Kosten auf Dauer folgen. Für Renovierungen bzw. Reparaturen o.ä. gilt bei angemieteten Wohnungen, dass geltend gemachte Aufwendungen als notwendig anzusehen sein müssen. Notwendig ist aber nur der Unterkunftsbedarf, der dem Hilfebedürftigen bei ordnungsgemäßer Wohnungsnutzung entsteht (vgl. Piepenstock/Senger in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 22 (Stand: 6.2.2023), Rn. 69). d. Dass in der Kostensenkungsaufforderung vom 2. November 2017 als angemessener Mietpreis eine Bruttokaltmiete von 509,85 € genannt worden war, ist unbeachtlich. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 1.6.2010 – B 4 AS 78/09 R) ist es erforderlich, dass die Kostensenkungsaufforderung den aus Sicht des Grundsicherungsträgers angemessenen Mietpreis angibt. Das ist hier mit dem Schreiben des Beklagten vom 2. November 2017 geschehen. Ohne Belang ist dabei, ob die in dem Schreiben genannte Mietobergrenze sachlich-inhaltlich richtig ist, denn der Streit darüber, ob die vom Leistungsträger vorgenommene Einschätzung über die Angemessenheit der Unterkunftskosten zutreffend ist, ist grundsätzlich bei der Frage auszutragen, welche Aufwendungen im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II angemessen sind (vgl. BSG, Urteil vom 20.8. 2009 – B 14 AS 41/08 R, und Urteil vom 19.2.2009 – B 4 AS 30/08 R). Bei der Kostensenkungsaufforderung handelt es sich (lediglich) um ein Informationsschreiben mit Aufklärungs- und Warnfunktion. Es stellt ein Angebot an den Leistungsberechtigten dar, in einen Dialog über die Angemessenheit der Unterkunftskosten einzutreten, ohne dabei aber den Leistungsträger zu verpflichten, im Einzelnen aufzuzeigen, auf welche Weise die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung gesenkt werden könnten (BSG, Urteil vom 21.7.2021 – B 14 AS 31/20 R, Rn. 46). Die objektiv fehlerhafte Angabe zur Höhe der Referenzmiete führt nur dann zur subjektiven Unmöglichkeit der Kostensenkung, wenn dadurch bewirkt wird, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige seine Suche auf Grund der unzutreffenden Angabe in wesentlichem Umfang beschränkt (Urteil des Senats vom 9.7.2020 – L 4 AS 38/18; vgl. BSG, Urteil vom 19.2.2009, a.a.O., und BSG, Urteil vom 21.7.2021, a.a.O., Rn. 50). Das war hier aber nicht der Fall. Bemühungen des Klägers um eine kostengünstigere Wohnung sind für den Senat nicht erkennbar. Es deutet auch nichts darauf hin, dass das Verhalten des Klägers durch den angegebenen Angemessenheitswert beeinflusst worden wäre. e. Individuelle Umstände, aufgrund derer beim Kläger im konkreten Fall („den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen“, § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II) höhere Kosten als angemessen anzusehen wären, liegen nicht vor. 4. Einkommen gemäß §§ 11 ff. SGB II bzw. Vermögen gemäß § 12 SGB II waren nach den Feststellungen des Senats beim Kläger im Streitzeitraum nicht anzurechnen. Dem Senat standen im Berufungsverfahren die vollständigen Kontoauszüge des Klägers zur Verfügung. Die im April und Mai 2018 auf dem Konto des Klägers ersichtlichen nennenswerten Bareinzahlungen konnten von ihm im Rahmen des Eilverfahrens S 32 AS 2626/18 ER (Blatt 30 ff. der dortigen Prozessakte) noch hinreichend mit erheblichen Barabhebungen im Februar und März 2018 erklärt werden. Für den im September 2018 geschlossenen Darlehensvertrag mit einem Freund des Klägers legt der Senat für den Streitzeitraum ein hinreichend ernsthaftes Rückzahlungsverlangen des Darlehensgebers zugrunde. Angesichts des seinerzeit laufenden Eilverfahrens (Beschluss des Senats im Beschwerdeverfahren L 4 AS 279/18 B ER vom 5.11.2018) und der ab Januar 2019 laufenden Klageverfahren kann der vorgesehene Rückzahlungstermin „zum Zeitpunkt der Nachzahlung durch das Jobcenter“ mit einem ernsthaften Rückzahlungsverlangen in Einklang gebracht werden. 5. Für die Monate des Streitzeitraums ergeben sich nach den vorstehenden Ausführungen die nachfolgend dargestellten Leistungsansprüche des Klägers, die teilweise in geringer Höhe über die vom Beklagten gewährten Leistungen hinausgehen. a. Im Mai 2018 hat der Beklagte noch die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung berücksichtigt, ist dabei allerdings unzutreffend von einer Abschlagszahlung für Wasser von 35,- € statt 34,- € ausgegangen. Für den Mehrbedarf für Warmwassererzeugung sind statt der berücksichtigten 9,57 € wie oben dargelegt 27,74 € zu berücksichtigen. Es ergibt sich damit folgende Berechnung: Bedarf §§ 20, 21 SGB II Regelleistung 416,00 € Mehrbedarf Warmwasser 27,74 € Regelleistung zzgl. Mehrbedarfe 443,74 € Bedarf KdU Grundmiete 740,52 € Betriebskosten gem. Mietvertrag 75,00 € Kosten für Heizung 61,00 € Wasserkosten 34,00 € Summe Bedarf KdU 910,52 € Summe Bedarf = Gesamtanspruch 1.354,26 € Der Beklagte hat Leistungen in Höhe von 1.337,09 € gewährt, so dass sich ein um 17,17 € höherer Leistungsanspruch ergibt. b. Ab Juni 2018 sind die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zutreffend nur noch in angemessener Höhe berücksichtigt worden (s.o.). Zutreffend hat der Beklagte die Erhöhung des Wasserabschlags auf 41,- € berücksichtigt. Allerdings ist die in diesem Monat fällige Nachzahlung für die Wasserversorgung in Höhe von 44,07 € fälschlich im November 2018 berücksichtigt worden. Sie ist richtigerweise im Juni 2018 bedarfserhöhend zu berücksichtigen. Für den Mehrbedarf für Warmwassererzeugung ist statt der berücksichtigten 9,57 € ein Betrag von 27,74 € zu berücksichtigen. Es ergibt sich damit folgende Berechnung: Bedarf §§ 20, 21 SGB II Regelleistung 416,00 € Mehrbedarf Warmwasser 27,74 € Regelleistung zzgl. Mehrbedarfe 443,74 € Bedarf KdU Angemessene Bruttokaltmiete (ohne Wasserkosten) 529,10 € Kosten für Heizung 61,00 € Wasserkosten 41,00 € Nachzahlung Wasserversorgung 44,07 € Summe Bedarf KdU 675,17 € Summe Bedarf = Gesamtanspruch 1.118,91 € Der Beklagte hat Leistungen in Höhe von 1.056,67 € gewährt, so dass sich ein um 62,24 € höherer Leistungsanspruch ergibt. c. Von Juli bis Oktober 2018 sowie im Dezember 2018 gilt die vorstehende Berechnung (ohne die Nachzahlung Wasserversorgung) entsprechend. Für den Mehrbedarf für Warmwassererzeugung ist statt der berücksichtigten 9,57 € ein Betrag von 27,74 € zu berücksichtigen: Bedarf §§ 20, 21 SGB II Regelleistung 416,00 € Mehrbedarf Warmwasser 27,74 € Regelleistung zzgl. Mehrbedarfe 443,74 € Bedarf KdU Angemessene Bruttokaltmiete (ohne Wasserkosten) 529,10 € Kosten für Heizung 61,00 € Wasserkosten 41,00 € Summe Bedarf KdU 631,10 € Summe Bedarf = Gesamtanspruch 1.074,84 € Der Beklagte hat jeweils Leistungen in Höhe von 1.056,67 € gewährt, so dass sich jeweils ein um 18,17 € höherer Leistungsanspruch ergibt. d. Im November 2018 hat der Beklagte die Nachzahlung für die Wasserversorgung in Höhe von 44,07 € berücksichtigt und deswegen insgesamt 1.100,74 € gewährt. Der tatsächliche Anspruch beträgt wie vorstehend 1.074,84 €, so dass höhere Leistungen nicht zuzuerkennen waren. Eine reformatio in peius findet nicht statt. e. Ab Januar 2019 ist der höhere Regelbedarf berücksichtigt worden. Für den Mehrbedarf für Warmwassererzeugung ist statt der berücksichtigten 9,75 € ein Betrag von 27,74 € zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung ändert sich nicht. Der vom Beklagten zwischenzeitlich aufgrund des Beschlusses vom 5. November 2018 (L 4 AS 279/18 B ER) zusätzlich eingerechnete Sicherheitszuschlag beim Betriebskostenanteil der angemessenen Bruttokaltmiete ist nicht zu berücksichtigen. Es ergibt sich damit folgende Berechnung: Bedarf §§ 20, 21 SGB II Regelleistung 424,00 € Mehrbedarf Warmwasser 27,74 € Regelleistung zzgl. Mehrbedarfe 451,74 € Bedarf KdU Angemessene Bruttokaltmiete (ohne Wasserkosten) 529,10 € Kosten für Heizung 61,00 € Wasserkosten 41,00 € Summe Bedarf KdU 631,10 € Summe Bedarf = Gesamtanspruch 1.082,84 € Der Beklagte hat Leistungen in Höhe von 1.075,85 € gewährt, so dass sich ein um 6,99 € höherer Leistungsanspruch ergibt. f. Für Februar 2019 gilt im Ausgangspunkt die vorstehende Berechnung. Allerdings ist die bisher nicht berücksichtigte Heizkostenrückzahlung in Höhe von 357,45 € im Februar bedarfsmindernd zu berücksichtigen, so dass der tatsächliche Gesamtanspruch lediglich 725,39 € betrug. Es ergeben sich keine höheren Leistungen. Eine reformatio in peius findet nicht statt. g. Im März 2019 hat der Beklagte zutreffend die fällige Nachzahlung auf die Betriebskosten in Höhe von 339,88 € berücksichtigt. Für den Mehrbedarf für Warmwassererzeugung ist statt der berücksichtigten 9,75 € ein Betrag von 27,74 € zu berücksichtigen: Bedarf §§ 20, 21 SGB II Regelleistung 424,00 € Mehrbedarf Warmwasser 27,74 € Regelleistung zzgl. Mehrbedarfe 451,74 € Bedarf KdU Angemessene Bruttokaltmiete (ohne Wasserkosten) 529,10 € Kosten für Heizung 61,00 € Wasserkosten 41,00 € Nachzahlung Betriebskosten 339,88 € Summe Bedarf KdU 970,98 € Summe Bedarf = Gesamtanspruch 1.422,72 € Der Beklagte hat Leistungen in Höhe von 1.415,73 € gewährt, so dass sich ein um 6,99 € höherer Leistungsanspruch ergibt. h. Im April 2019 gilt im Wesentlichen die Berechnung für Januar 2019. Allerdings hat der Beklagte die im März 2019 erhaltene Rückzahlung des Wasserversorgers in Höhe von 9,50 € noch nicht berücksichtigt. Statt eines um 6,99 € höheren Leistungsanspruchs ergibt sich damit ein um 2,51 € geringerer Leistungsanspruch. Eine reformatio in peius findet nicht statt. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die tenorierten Mehrleistungen in Höhe von insgesamt 184,25 € fallen gegenüber den geltend gemachten Mehrleistungen für die tatsächlichen Unterkunftskosten und beim Mehrbedarf für die Warmwassererzeugung (insg. mehr als 3.200,- €) nicht wesentlich ins Gewicht. III. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG bestehen nicht. Der Kläger begehrt die Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. Mai 2018 bis zum 30. April 2019 – insbesondere in Höhe der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und unter Berücksichtigung höherer Warmwasserkosten. Der 1963 geborene Kläger bewohnt eine Wohnung (Wohnfläche 102,85 m²) in der ... in ... . Seit dem 1. April 2018 betrug die Nettokaltmiete 740,52 €, die Betriebskostenvorauszahlung 75,- € und die Heizkostenvorauszahlung 61,- € (Gesamtmiete 876,52 €). Mit Schreiben vom 17. Mai 2016 und 17. November 2016 lud der Beklagte den Kläger zu Gesprächen über die Möglichkeit der Kostensenkung zum 7. Juni 2016 und 29. November 2016 ein. Mit Schreiben vom 29. November 2016 erging eine schriftliche Kostensenkungsaufforderung. Am 29. Juni 2017 beantragte der Kläger den Erlass einer einstweiligen Anordnung (Sozialgericht Hamburg – S 22 AS 2225/17 ER) mit dem Ziel, den Beklagten zu verpflichten, die tatsächlichen Unterkunftskosten zu gewähren. Mit Beschluss vom 13. September 2017 wurde der Beklagte verpflichtet, dem Kläger vorläufig für die Zeit vom 29. Juni 2017 bis zum 31. Oktober 2017 höhere Leistungen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunftskosten zu gewähren. Ein Umzug sei für den Kläger möglicherweise nicht zumutbar, weil die Wohnung bereits seit mehreren Jahrzehnten seinen Lebensmittelpunkt bilde und ihm bei einem Auszug erhebliche Kosten drohen würden. Mit Schreiben vom 2. November 2017 forderte der Beklagte den Kläger erneut zur Kostensenkung auf. Angemessen sei eine Bruttokaltmiete von bis zu 509,85 €. Die aktuelle Bruttokaltmiete überschreite diesen Betrag deutlich. Mit Bescheid vom 18. April 2018 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen für die Zeit von Mai 2018 bis April 2019. Dabei berücksichtigte der Beklagte bei der Leistungsberechnung für den Monat Mai 2018 eine Grundmiete in Höhe von 740,52 €, eine Heizkostenvorauszahlung von 61,- € und eine Nebenkostenvorauszahlung von 75,- € (Unterkunftskosten insgesamt 876,52 €, zzgl. 416,- € Regelbedarf und 9,57 € Mehrbedarf Warmwasser; insg. 1.302,09 €). Ab Juni 2018 berücksichtigte er laut Berechnungsbogen eine Grundmiete von 454,10 €, eine Heizkostenvorauszahlung von 61,- € und eine Nebenkostenvorauszahlung von 75,- € (Unterkunftskosten insgesamt 590,10 €, zzgl. Regelbedarf und Mehrbedarf Warmwasser wie vor; insg. 1.015,67 €). Im Bescheid wurde auf die Kostensenkungsaufforderung vom 2. November 2017 hingewiesen. Da keine Bemühungen zur Kostensenkung vorlägen, würden ab 1. Juni 2018 nur noch die angemessenen Kosten berücksichtigt. Hiergegen erhob der Kläger unter dem 25. April 2018 Widerspruch. Mit Abrechnung vom 21. Mai 2018 machte der Wasserversorger des Klägers eine Nachzahlung in Höhe von 44,07 €, fällig im Juni 2018, und einen auf 41,- € erhöhten Abschlag ab Juni 2018 geltend. Mit Änderungsbescheid vom 24. Mai 2018 änderte der Beklagte die Leistungsbewilligung für Mai 2018 ab. Er bewilligte insgesamt 1.337,09 €. Die Änderung erfolgte aufgrund der Berücksichtigung des Abschlags für die Wasserversorgung (mitgeteilt: i.H.v. 34,- €; in die Berechnung wurden zusätzlich 35,- € eingestellt, so dass für die Betriebskosten insg. 110,- € statt zuvor 75,- € berücksichtigt wurden). Hiergegen erhob der Kläger am 18. Juli 2018 Widerspruch. Er vertrat die Auffassung, einen höheren Anspruch für die Warmwasserversorgung zu haben. Am 31. Juli 2018 beantragte der Antragsteller erneut den Erlass einer einstweiligen Anordnung (Sozialgericht Hamburg – S 32 AS 2626/18 ER). Mit Beschluss vom 31. August 2018 lehnte das Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Im Hinblick auf die Barzahlungen auf das Konto sei die Einkommenssituation des Klägers nicht nachvollziehbar. Unabhängig davon habe er einen Anordnungsanspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Der Kläger habe nur Anspruch auf Bewilligung der angemessenen Unterkunftskosten. Nach der für den Beklagten geltenden Fachanweisung sei eine Nettokaltmiete von 373,50 € als angemessen anzuerkennen. Zusätzlich sei ein Zuschlag von 10 % für den Stadtteil, in dem der Kläger wohne, zu berücksichtigen, sodass die Nettokaltmiete 410,85 € betrage. Dazu seien die abstrakt angemessenen kalten Betriebskosten für eine Person in Höhe von 100,- € zu addieren. Dies ergebe eine angemessene Nettokaltmiete von 510,85 €. Der Antragsgegner habe bereits 529,10 € bei der Berechnung zugrunde gelegt. Anhaltspunkte dafür, dass ein Umzug unzumutbar sei, bestünden nicht. Am 10. September 2018 schloss der Kläger rückwirkend zum 26. August 2018 eine Darlehensvereinbarung mit Herrn N.S. als Darlehensgeber. Darin sagte der Darlehensgeber zu, den Differenzbetrag zwischen tatsächlicher und berücksichtigter Miete darlehensweise zur Verfügung zu stellen. Am 26. August 2018 sei bereits ein Betrag von 1.450,- € in bar übergeben worden. Die zukünftig monatlich zur Verfügung gestellten Beträge seien zweckgebunden für die Zahlung von Miete und Nebenkosten der Wohnung. Ein Zinssatz von 11,6 % p.a. wurde vereinbart. Die Rückzahlung solle nach einer Nachzahlung durch das Jobcenter erfolgen. Die gegen den Beschluss vom 31. August 2018 gerichtete Beschwerde (L 4 AS 279/18 B ER) war teilweise erfolgreich. Der Senat ging bei seiner Entscheidung vom 5. November 2018 davon aus, dass höhere angemessene Unterkunftskosten zu berücksichtigen seien. Nach der aktuellen Fachanweisung sei eine Bruttokaltmiete von 481,- € als angemessen anzusehen. Die angemessene Kaltmiete habe sich auf 391,- € erhöht. Dazu seien kalte Betriebskosten von 100,- € zu berücksichtigen, zudem ein 10%iger Zuschlag für den Stadtteil (Bruttokaltmiete also 540,10 €). Mit den tatsächlichen Heizkosten (61,- €) ergebe sich ein Anspruch auf 601,10 € zuzüglich der Wasserkosten. Besondere Umstände, die ein Abweichen von der abstrakten Angemessenheitsgrenze zugunsten des Klägers erforderlich machten, seien nicht ersichtlich. Mit Bescheid vom 14. November 2018 änderte der Beklagte die Leistungen für die Zeit von Juni 2018 bis April 2019. Er berücksichtigte Unterkunftskosten für Juni bis Oktober 2018 und Dezember 2018 bis April 2019 in Höhe von 631,10 € (Grundmiete 454,10 €, Heizkosten 61,- €, Nebenkosten inkl. Wasser 116,- €; Regelbedarf und Mehrbedarf Warmwasser unverändert). Im November 2018 wurde zusätzlich eine Wassernachzahlung berücksichtigt (44,07 €). Mit Änderungsbescheid vom 24. November 2018 erfolgte die Anpassung des Regelbedarfs ab Januar 2019 (auf 424,- €) und des Mehrbedarfs für Warmwassererzeugung (auf 9,75 €). Für die Grundmiete wurden jetzt 465,10 € berücksichtigt. Am 2. Januar 2019 erhielt der Kläger mit dem Betreff „HK-Abrg“ von seinem Vermieter eine Auszahlung in Höhe von 357,45 €. Am 4. März 2019 erhielt der Kläger eine Rückzahlung von 9,50 € von seinem Wasserversorger. Mit Änderungsbescheid vom 4. März 2019 berücksichtigte der Beklagte eine im März 2019 fällige Nachzahlung gemäß Betriebskostenabrechnung vom 28. Februar 2019 in Höhe von 339,88 € im März 2019 (im Übrigen keine Veränderungen) und ab April 2019 erhöhte Betriebskosten von monatlich 104,- € (zusammen 145,- € für Betriebskostenvorauszahlung und Wasserabschlag; insg. 1.104,85 €). Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Dezember 2018 (W-12302-07161/18) wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 18. April 2018 zurück. Zur Begründung hieß es, der Beklagte habe die Vorgaben des Landessozialgerichts Hamburg umgesetzt. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 2018 (W-12302-09520/18) wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 24. Mai 2018 zurück. Der Mehrbedarf für Warmwassererzeugung betrage 9,57 €. Der Vortrag des Klägers, er habe im Badezimmer einen elektronischen Durchlauferhitzer installiert, ändere daran nichts. Die tatsächlichen Kosten könnten nicht abgelesen werden. Gegen den Widerspruchsbescheid vom 4. Dezember 2018 hat der Kläger am 7. Januar 2019 Klage erhoben (S 32 AS 61/19). Gegen den Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 2018 hat der Kläger am 10. Januar 2019 Klage erhoben (zunächst S 32 AS 121/19). Das Sozialgericht hat beide Verfahren am 3. September 2020 unter dem Aktenzeichen S 32 AS 61/19 verbunden. Der Kläger hat vorgetragen, es handle sich um einen seltenen Ausnahmefall. Es sei ihm nicht möglich bzw. zumutbar, umzuziehen oder auf andere Art und Weise die Kosten zu senken. Der bauliche Zustand der Wohnung lasse keine Untervermietung zu. Er selbst bewohne in seiner 4,5-Zimmer-Wohnung lediglich die beiden kleinsten Wohnräume. Die anderen Wohnräume würden derzeit renoviert. Zu diesem Zustand käme noch der angehäufte Unrat. Der Vermieter sei außerdem mit der Untervermietung nicht einverstanden. Zur Klärung der rechtlichen Verhältnisse müsse der Beklagte ihm Beratung durch den Mieterverein gewähren. Er sei auch gesundheitsbedingt nicht in der Lage, die Renovierung seiner Wohnung abzuschließen. Er leide unter ADHS und einer akzentuierten Persönlichkeit. Schließlich müsse er im Falle seines Auszugs aus der Wohnung mindestens 14.000,- € für Entrümpelung und Rückbauten aufwenden. Ein Umzug sei daher unwirtschaftlich. Der Kläger ist der Auffassung gewesen, er habe Anspruch auf Bewilligung eines höheren Mehrbedarfs für die Warmwasserversorgung, weil der gewährte Betrag die Kosten nicht decke. In der Zeit von März 2017 bis Februar 2018 seien ihm Stromkosten in Höhe von 1.094,12 € entstanden, im Zeitraum von Februar 2018 bis Februar 2019 in Höhe von 1.217,67 € (Verbrauchspreis zum 7.3.2019: 27,74 Cent/Kilowattstunde – kWh). Ausweislich der Wasserabrechnung vom 21. Mai 2018 habe er von Mai 2017 bis Mai 2018 einen Verbrauch von 106 m³ gehabt. Außerdem hat er Tabellen über den Verbrauch eingereicht, aus denen sich wöchentliche Ablesewerte für den Gesamt-Wasser- und Gesamt-Stromverbrauch der Wohnung und den wöchentlichen Stromverbrauch des Durchlauferhitzers im Bad ergaben. Der wöchentliche Stromverbrauch des Durchlauferhitzers betrug dabei in der Regel zwischen 30 und 50 kWh. Sein Wasserverbrauch sei überdurchschnittlich hoch, weil er an ADHS leide. Er sei nicht in der Lage, sein Verhalten zu kontrollieren; er verliere beim Duschen häufig das Zeitgefühl. Die Warmwasserversorgung werde mit einem 5-Liter-Untertischspeicher in der Küche und einem elektronischen Durchlauferhitzer im Bad sichergestellt. Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 30. März 2021 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Bewilligung höherer Unterkunftskosten und auch keinen Anspruch auf Bewilligung eines höheren Mehrbedarfes für die Warmwasserbereitung. Die Unterkunftskosten für die Wohnung des Klägers seien unangemessen hoch. Der Beklagte habe eine Kostensenkungsaufforderung durchgeführt. Die Frist von sechs Monaten sei abgelaufen. Es sei nicht ersichtlich, dass dem Kläger eine Kostensenkung unmöglich sei. Der streitige Sachverhalt sei bereits Gegenstand der Verfahren S 32 AS 2626/18 ER bzw. L 4 AS 279/18 B ER gewesen. Auf die Ausführungen in den diesbezüglichen Entscheidungen werde Bezug genommen. Das Landessozialgericht habe in seiner Entscheidung vom 5. November 2018 ausführlich zu den angemessenen Unterkunftskosten Stellung genommen. Diese habe der Beklagte unstreitig gewährt. Nach der Entscheidung des Landessozialgerichts Hamburg habe der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung höherer Unterkunftskosten. Das Landessozialgericht habe außerdem ausgeführt, dass besondere Umstände, die ein Abweichen von der abstrakten Angemessenheitsgrenze zugunsten des Klägers erforderlich machten, nicht vorlägen. Es habe insoweit auf die Ausführungen der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug genommen. Danach liege im Fall des Klägers keine besondere Situation vor, die es ihm unzumutbar oder unmöglich mache, die Unterkunftskosten durch einen Umzug zu senken. Die vom Kläger vorgetragenen gesundheitlichen Einschränkungen ergäben keinen Hinweis darauf, dass ihm ein Umzug unzumutbar oder unmöglich sei. Auch der Umstand, dass er die Wohnung bereits seit 50 Jahren bewohne, stelle an sich noch keinen Grund dar, unangemessen hohe Unterkunftskosten auf Dauer der Allgemeinheit aufzuerlegen. Etwaige Ansprüche des Vermieters auf Entrümpelung des Dachbodens oder Herstellung des ursprünglichen Zustandes der Wohnung führten nicht zu einem anderen Ergebnis. Zum einen sei nicht belegt, ob der Vermieter diese Ansprüche überhaupt habe, zum anderen wären diese Kosten wie andere Schulden des Klägers zu betrachten. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass der Kläger offensichtlich überhaupt keine Bemühungen unternommen habe, eine kostengünstigere Wohnung zu finden. Der Kläger habe insbesondere keinen Anspruch auf Bewilligung höherer Leistungen für den Monat Mai 2018. Da der Beklagte bereits Unterkunftskosten in Höhe von 876,52 € übernommen habe und dieser Betrag weit über demjenigen liege, den das Landessozialgericht in der oben genannten Entscheidung beschieden habe, sei nicht ersichtlich, dass der Kläger Anspruch auf Bewilligung höherer Leistungen unter Berücksichtigung eines höheren Mehrbedarfs haben könnte. Ein Mehrbedarf könne zwar aufgrund krankheitsbedingter Umstände gegeben sein. Die Tatsache allein, dass ein Leistungsempfänger überdurchschnittlich viel Warmwasser verbraucht habe, führe nicht zur Anerkennung eines Mehrbedarfs. Der Kläger trage hier vor, es liege ein krankheitsbedingter Mehrbedarf aufgrund seiner ADHS-Erkrankung vor. Das vom Kläger eingereichte Attest ergebe zwar, dass der Kläger unter ADHS leide; dass dies aber einen erhöhten Wasserverbrauch nach sich ziehe, ergebe sich aus dem Attest nicht und sei auch nicht ohne weiteres plausibel. Das Attest treffe lediglich Aussagen dazu, dass der Kläger aufgrund seiner Erkrankung nicht in der Lage gewesen sei, die Renovierung seiner Wohnung abzuschließen. Für das Gericht sei es fernliegend, dass die ADHS-Erkrankung kausal für einen überdurchschnittlichen Wasserverbrauch sei. Aus den eingereichten Unterlagen des Klägers ergebe sich, dass er im Zeitraum von Mai 2018 bis April 2019 118,19 m³ Wasser verbraucht habe. Der durchschnittliche Verbrauch eines Bundesbürgers pro Tag betrage 122-127 Liter. Dies ergebe ca. 45,7 m³ auf den Bewilligungsabschnitt. Medizinische Unterlagen, die dafür sprächen, dass der Kläger mehr als 2,5 mal so viel verbrauchen müsse, lägen nicht vor. Außerdem habe der Kläger vorgetragen, dass er seine Wohnung derzeit renoviere. Der erhöhte Stromverbrauch und auch der erhöhte Wasserverbrauch könnten auf die Renovierung der Wohnung zurückzuführen sein. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass das Gericht bereits im Rahmen seines Beschlusses zum Rechtsstreit S 32 AS 2626/18 ER ausgeführt habe, dass auf das Konto des Klägers ungeklärte Zahlungseingänge bzw. Bareinzahlungen vorgenommen worden seien, die nach wie vor nicht hinreichend geklärt seien. Der Kläger sei auch in den hier vorliegenden Verfahren aufgefordert worden, seine Kontoauszüge einzureichen. Dies habe er nicht getan. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse seien daher weiterhin unklar. Bereits aus diesem Grund könne der Kläger keine höheren Leistungen erlangen. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts ist dem damaligen Bevollmächtigten des Klägers am 12. April 2021 zugestellt worden. Am 6. Mai 2021 hat der Kläger Berufung eingelegt. Der Kläger trägt vor, ihm sei unklar, ob die Regelungen in der vom Beklagten herangezogenen Fachanweisung ein detailliertes vorgelagertes Konzept umsetzten oder ob sich das Konzept darin erschöpfe, auf den H. Mietenspiegel zurückzugreifen. Soweit der Beklagte sich darauf stütze, dass ein qualifizierter Mietenspiegel als „schlüssiges Konzept“ herangezogen werden könne, sei dies unzutreffend. Der Mietenspiegel bilde lediglich eine Datengrundlage. Weder der Mietenspiegel selbst, noch die bloße Entscheidung, diesen zur Ermittlung der Angemessenheitsgrenzen heranzuziehen, stelle ein abschließendes Konzept dar. Es gehe vielmehr darum, wie diese Daten durch Gewichtung und Ergänzung heranzuziehen seien. Würden innerhalb des Mietspiegels nicht alle Wohnlagen und Bauklassen, sondern nur bestimmte Mietspiegelwerte für die Angemessenheitsbestimmung berücksichtigt, ließen sich Aussagen über grundsicherungsrelevante Unterkunftsbedarfe daraus nicht unmittelbar treffen. Der Leistungsträger müsse durch weitere Ermittlungen absichern, dass der hinter dem Mietspiegelwert stehende tatsächliche Wohnungsbestand die Anmietung einer angemessenen Wohnung im Vergleichsraum ermögliche. Der Leistungsträger sei gehalten, die Primärdaten, auf denen der Mietspiegel beruhe, in seinem schlüssigen Konzept darzulegen, damit geprüft werden könne, ob das einfache Mietsegment realistisch abgebildet werde und grundsicherungsspezifische Schlüsse zulässig gezogen würden (Verweis auf BSG, Urteil vom 19.10.2010 – B 14 AS 2/10 R, Rn. 26; Urteil vom 3.9.2020 – B 14 AS 40/19 R, Rn. 34). Er stelle in Frage, ob bzw. wie der Stadtteilzuschlag (= in Stadtteilen mit sehr geringem Anteil an SGB II/XII-Leistungsberechtigten: Betrachtung einer Überschreitung der Angemessenheitsgrenze um 10 % als angemessen) mit der Anforderung eines Vergleichsraums, für den grundsätzlich ein einheitlicher abstrakter Angemessenheitswert zu ermitteln sei, in Einklang zu bringen sei. Im Rahmen der Bildung eines gewichteten arithmetischen Mittelwerts aus den Daten des Mietenspiegels seien nur die Werte der Wohnungen in normalen Wohnlagen (nicht aus den guten Wohnlagen) herangezogen worden. Es stelle sich damit die Frage, ob die guten H. Wohnlagen zum Vergleichsraum gehörten und wie sie ggf. in die Bestimmung der Angemessenheitsgrenzen eingeflossen seien. Zu einem schlüssigen Konzept gehöre ein planmäßiges Vorgehen gegen soziale Segregation. Der Stadtteilzuschlag sei Bestandteil des Konzepts des Beklagten. Er verweise auf Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 30.1.2019 – B 14 AS 24/18 R, Rn. 39), nach der unterschiedliche Angemessenheitswerte je nach Wohnungsmarkttyp innerhalb eines Vergleichsraums im Widerspruch zu den Anforderungen und Rechtsfolgen eines Vergleichsraums stünden. Die Regelung der sog. Deckelung gem. § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II a.F. bei einem nicht erforderlichen Umzug würde eine soziale Segregation bewirken, wenn sie auf einen Umzug von einem „preiswerten“ in einen „teuren“ Wohnungsmarkttyp Anwendung fände, und ins Leere laufen, wenn aus einem „teuren“ Wohnungsmarkttyp in einen „preiswerten“ umgezogen werde. Hieraus resultierten Zweifel daran, dass ein schlüssiges Konzept vorliege, insbesondere weil es faktisch zwei Angemessenheitsgrenzen gebe, eine für die 53 privilegierten Stadtteile und eine für die 51 übrigen Stadtteile. Es stelle sich die Frage, welche Daten und mathematisch-statistischen Grundsätze der Erhöhung der Angemessenheitsgrenze in 53 H. Stadtteilen durch den Stadtteilzuschlag zugrunde lägen. Das Konzept des Beklagten entspreche Konzepten (häufig kommerzieller Anbieter), die innerhalb eines Zuständigkeitsgebiets Werte für unterschiedliche Wohnungsmarkttypen entwickelten. Dabei seien Stadtteilgrenzen gerade keine geeigneten Maßstäbe für Maßnahmen zur Vermeidung von sozialer Segregation; sie folgten keinen inhaltlichen Gesichtspunkten wie z.B. Einwohnerzahl, Lage, Infrastruktur etc. Bei einer willkürlichen Heranziehung der Stadtteilgrenzen zur Differenzierung seien Verstöße gegen das SGB II (Dauer des Bestandsschutzes, s.u.), gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und das Sozialstaatsprinzip in Betracht zu ziehen. Es sei zweifelhaft, ob die Angemessenheitsgrenze für die nicht privilegierten Stadtteile noch auf einem schlüssigen Konzept beruhen könne (das geeignet sei, soziale Segregation zu verhindern), wenn es daneben des Stadtteilzuschlags bedürfe. Eine einheitliche, um die 10 % Stadtteilzuschlag erhöhte Angemessenheitsgrenze würde der Rechtsprechung des BSG eher entsprechen. Der Stadtteilzuschlag sei auch deswegen inkonsequent, weil die Unterscheidung zwischen den privilegierten und den nicht-privilegierten Stadtteilen letztlich der Entscheidung folge, Wohnungen aus guten Wohnlagen nicht mit in die Ermittlung der Angemessenheitswerte einzubeziehen. Die fehlende Schlüssigkeit des Konzepts sei eigentlich offensichtlich, weil das BSG für großstädtische Vergleichsräume wie B., M1 und H. es bisher nicht zulasse, eine zweite Referenzmiete für bestimmte Stadtteile anzunehmen, de facto handele es sich um das gleiche Problem wie bei Konzepten mit Clusteranalyse. Wenn der Senat im Urteil vom 7. August 2023 (L 4 AS 112/22 D, unter III.3.e) davon ausgehe, dass es nach der Fachanweisung eine abstrakte Angemessenheitsgrenze für ganz H. gebe, dann passe das nicht damit zusammen, dass seit Jahren diese Angemessenheitsgrenze in einem großen Teil des Stadtgebietes nicht zur Anwendung komme. Es könne sein, dass der Senat hier abstrakte und subjektive Angemessenheit vermische. Wenn argumentiert werde, dass der Stadtteilzuschlag eine nicht einklagbare Vergünstigung sei, die das Konzept nicht berühre, ergebe sich ein Verstoß gegen Denkgesetze, weil dann ein Konzept geprüft werde, das in der Realität nicht angewendet werde. Weiterhin sei nicht erklärt, warum die Daten von Wohnungen mit den Größen 25 m2 bis unter 41 m2 im Rahmen der Ermittlung der Mietobergrenzen nicht berücksichtigt worden seien. Bei einer Berücksichtigung auch der Wohnungen von 25 m2 bis 41 m2 für die Angemessenheitswerte für eine Person ergäbe sich ein höherer Wert als der vom Beklagten zugrunde gelegte. Der Kläger meint, dass es nach der Rechtsprechung des BSG letztlich auf die Verfügbarkeit von Wohnraum für die Leistungsberechtigten ankomme, was vom Gericht zu prüfen sei (mit Verweis auf BSG, Urteil vom 3.9.2020 – B 14 AS 40/19 R, Rn. 34). Auswertungen dazu seien ihm nicht bekannt. Der Senat (Verweis auf Urteil vom 9.9.2021 – L 4 AS 163/19) berücksichtige die vom BSG gestellten Anforderungen hinsichtlich der Ermittlung der (Häufigkeit der) Verfügbarkeit der dem Mittelwert (aus dem Mietenspiegel) entsprechenden Wohnungen nicht. Es sei zwar so, dass nach der Entscheidung des BSG zu Angemessenheitsgrenzen in M1 (Verweis auf Urteil vom 10.9.2013 – B 4 AS 77/12 R, Rn. 30) bei Heranziehung eines qualifizierten Mietenspiegels keine Angebotsmieten in die Datenerhebung einfließen müssten, diese Entscheidung sei aber zu einem Regressionsmietenspiegel ergangen, während in H. ein Tabellenmietenspiegel vorliege. Es stelle sich die Frage, warum der Senat hierzu keine Ausführungen mache. Zudem werde in der Instanzrechtsprechung ohnehin in Frage gestellt, inwiefern ein Mietenspiegel bei einem angespannten Wohnungsmarkt – wie er in H. vorliege – noch ein tauglicher Maßstab sein könne. Es lägen auch professionelle Auswertungen des Wohnungsmarktes vor, was zeige, dass Ermittlungen zu den Angebotsmieten möglich seien. Es gebe außerdem eine zweite Sonderauswertung des Mietenspiegels durch die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration (BAGSFI, zuvor BASFI) der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH), in der die für den gewichteten Mittelwert relevante Grundgesamtheit in der Weise bereinigt worden sei, dass z.B. für eine Person die Wohnungen mit einer Größe von über 50 m2 nicht berücksichtigt worden seien – so habe es die BAGSFI zumindest zwischenzeitlich mitteilen lassen. Die Behörde habe sich auf entsprechende Nachfragen dahingehend korrigiert, dass diese Berechnung nicht in die Ermittlung der Angemessenheitswerte eingeflossen sei. Dies sei aber noch nicht geklärt. Dass der Beklagte nach der Fachanweisung unbefristeten Bestandsschutz für Mieten in Stadtteilen gewähre, die früher einmal zu den Stadtteilen mit weniger als 10 % Hilfeempfängern gehörten, widerspreche dem Gesetz, das lediglich 6 Monate Bestandsschutz vorsehe. Das BSG habe zur rechtswidrigen Verlängerung des Bestandsschutzes auf ein Jahr durch die Stadt B. entschieden (Verweis auf Urteil vom 15.12.2009 – B 1 AS 1/08 KL). Wenn festgestellt werde, dass ein schlüssiges Konzept fehle, stelle sich die Frage, ob der Senat auf Grundlage des Mietenspiegels eigene Angemessenheitswerte festlegen könne – hierfür müsse er sich davon überzeugen, dass Wohnraum zu dem bestimmten Betrag in ausreichender Anzahl tatsächlich verfügbar sei (Verweis auf BSG, Urteil v. 3.9.2020 – B 14 AS 37/19 R). Aus dem Methodenbericht zum H. Mietenspiegel 2017 ergäben sich gerade in den günstigsten Preissegmenten erhebliche Steigerungen und das Vorliegen eines angespannten Wohnungsmarktes. Hinsichtlich der in den Angemessenheitswert für die Bruttokaltmiete eingeflossenen kalten Betriebskosten beanstandet der Kläger, dass der seinerzeit herangezogene Wert auf dem Betriebskostenspiegel 2016 des M. zu H. beruht habe, dessen Datengrundlage aus dem Jahr 2014 stamme. Soweit der Beklagte mit Rücksicht auf das Alter der Daten zu den Betriebskosten einen Zuschlag von 10 % (1,80 €/m2 statt 1,64 €/m2) vorgenommen habe, sei dies nicht ausreichend, weil bereits der Betriebskostenspiegel 2019 für H. durchschnittliche Kosten von 2,15 €/m2 ausweise. Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 30. März 2021 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 18. April 2018, 24. Mai 2018, 14. November 2018 und 24. November 2018 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 4. Dezember 2018 und 10. Dezember 2018 und in der Fassung des Bescheides vom 4. März 2019 zu verurteilen, ihm höhere Leistungen zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend und verweist auf seine vorangegangenen Ausführungen. Er verweist zur Erläuterung der angewandten Angemessenheitsgrenzen für die Bruttokaltmiete u.a. auf einen Vermerk der BASFI vom 17. November 2016. Der Vergleichsraum erfasse das gesamte H. Stadtgebiet; der Stadtteilzuschlag trage dem politischen Wunsch nach Durchmischung der Stadtteile Rechnung. Der Senat hat den Kläger um Vorlage der noch fehlenden Kontoauszüge (August 2018, Dezember 2018 und April 2019) gebeten; diese hat der Kläger eingereicht. Weiterhin wurde der Kläger gebeten zu prüfen, ob anhand eines Typenaufklebers o.ä. Angaben zum Modell des Durchlauferhitzers gemacht werden könnten, insbesondere zur Nennleistung und Durchflussmenge pro Minute. Der Kläger hat mitgeteilt, dass wegen eines zwischenzeitlichen Austauschs des Durchlauferhitzers keine weiteren Angaben mehr gemacht werden könnten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt des Verhandlungsprotokolls vom 30. Mai 2024, die übrige Prozessakte sowie die Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.