Urteil
L 4 SO 61/22 D
Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHH:2024:0418.L4SO61.22D.00
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Leitsätze
1. Nach §§ 19 Abs. 3, 60 SGB 12 i. V. m. § 10 Abs. 6 EGHVO kann dem behinderten Menschen Kraftfahrzeug-Beihilfe gewährt werden, wenn er wegen seiner Behinderung auf die regelmäßige Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist.(Rn.36)
2. Deren Höhe richtet sich nach dem Umfang des erforderlichen Bedarfs.(Rn.39)
3. Der Teilhabebedarf ist u. a. aus der erforderlichen nachgewiesenen Fahrleistung zu ermitteln.(Rn.40)
4. Weichen die Angaben des Antragstellers zu den geltend gemachten Fahrten von der nachgewiesenen Fahrleistung ab, so können diese dem zu erstattenden Bedarf nicht zugrunde gelegt werden.(Rn.42)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach §§ 19 Abs. 3, 60 SGB 12 i. V. m. § 10 Abs. 6 EGHVO kann dem behinderten Menschen Kraftfahrzeug-Beihilfe gewährt werden, wenn er wegen seiner Behinderung auf die regelmäßige Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist.(Rn.36) 2. Deren Höhe richtet sich nach dem Umfang des erforderlichen Bedarfs.(Rn.39) 3. Der Teilhabebedarf ist u. a. aus der erforderlichen nachgewiesenen Fahrleistung zu ermitteln.(Rn.40) 4. Weichen die Angaben des Antragstellers zu den geltend gemachten Fahrten von der nachgewiesenen Fahrleistung ab, so können diese dem zu erstattenden Bedarf nicht zugrunde gelegt werden.(Rn.42) Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter als Einzelrichter im schriftlichen Verfahren (§§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 1, 155 Abs. 3 und 4 Sozialgerichtsgesetz – SGG). II. Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg. Das Sozialgericht hat die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4, § 56 SGG) zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 9. August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. April 2014 ist rechtmäßig. Der Kläger hat im Streitzeitraum vom 1. Juni 2013 bis zum 30. September 2017 keinen über die bereits gewährten 50 Euro monatlich hinausgehenden Anspruch gegen die Beklagte auf Übernahme der Kosten für den Betrieb seines Kfz. Ob einem solchen Anspruch der zwischen den Beteiligten geschlossene (außergerichtliche) Vergleich vom Januar 2010 entgegensteht, kann offenbleiben. Dagegen dürfte allerdings sprechen, dass im Vergleich – anders als vom Sozialgericht im angefochtenen Urteil dargestellt – kein bestimmter Geldbetrag genannt wird, mögen die Beteiligten seinerzeit auch stillschweigend von monatlich 50 Euro ausgegangen sein. Unabhängig von der Wirkung des Vergleichs stehen dem Kläger jedoch auch nach dem Gesetz keine höheren Leistungen für den hier streitbefangenen Zeitraum zu. 1. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch findet seine Grundlage in den §§ 19 Abs. 3, 53 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 (i.d.F. v. 27.12.2003 – a.F.) und § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII (i.d.F. v. 3.12.2013 – a.F.) in Verbindung mit § 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 7 (i.d.F. v. 23.4.2004 – a.F.) und § 58 Nr. 1 und Nr. 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX, i.d.F. v. 19.6.2001 – a.F.) sowie § 10 Abs. 6 der Eingliederungshilfeverordnung (EGHVO – aufgehoben zum 31.12.2019). Nach § 19 Abs. 3 SGB XII (a.F.) werden Hilfen zur Gesundheit, Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist. Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII (a.F.) erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII (a.F.) verweist zum Inhalt der Leistungen neben den dort ausdrücklich genannten Leistungen u.a. auf § 55 SGB IX. Dies sind gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX (a.F.) u.a. Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben. Nach § 58 Nr. 1 und 2 SGB IX (a.F.) umfassen die Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben (§ 55 Abs. 2 Nr. 7) vor allem Hilfen zur Förderung der Begegnung und des Umgangs mit nichtbehinderten Menschen (Nr. 1) sowie Hilfen zum Besuch von Veranstaltungen und Einrichtungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung oder kulturellen Zwecken dienen (Nr. 2). § 60 SGB XII (i.d.F. v. 27.12.2003) ermächtigt die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen über die Abgrenzung des leistungsberechtigten Personenkreises der behinderten Menschen, über Art und Umfang der Leistungen der Eingliederungshilfe sowie über das Zusammenwirken mit anderen Stellen, die den Leistungen der Eingliederungshilfe entsprechende Leistungen durchführen, zu erlassen. Auf dieser Verordnungsermächtigung beruhte die EGHVO. Nach § 10 Abs. 6 EGHVO kann als Versorgung Hilfe in angemessenem Umfange auch zur Erlangung der Fahrerlaubnis, zur Instandhaltung sowie durch Übernahme von Betriebskosten eines Kfz gewährt werden, wenn der behinderte Mensch wegen seiner Behinderung auf die regelmäßige Benutzung eines Kfz angewiesen ist oder angewiesen sein wird. 2. Der Kläger gehörte zwar im Streitzeitraum wegen seiner seelischen wesentlichen Behinderung zum Personenkreis des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII (a.F.), und er hatte auch dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen für die Betriebskosten seines Kfz nach der EGHVO als Leistung der Eingliederungshilfe, da sein Kfz notwendig i.S.v. § 4 Abs. 1 SGB IX (in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung), d.h. als grundsätzlich geeignete Eingliederungsmaßnahme unentbehrlich zum Erreichen der Eingliederungshilfeziele war (vgl. § 53 Abs. 3 Satz 1 SGB XII a.F.), die darin liegen, eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern (vgl. BSG, Urteil vom 8.3.2017 – B 8 SO 2/16 R). Dies hat der Senat für den Kläger, der im Streitzeitraum aus gesundheitlichen Gründen keine öffentlichen Verkehrsmittel nutzen konnte, jedenfalls bezogen auf das Jahr 2014 bereits im Berufungsverfahren zwischen den Beteiligten zum Aktenzeichen L 4 SO 78/16 festgestellt (Urteil vom 12.6.2017). Dass der Kläger in der Folgezeit bis zum September 2017 zum Erreichen der Eingliederungsziele nicht mehr auf die regelmäßige Benutzung eines Kfz angewiesen war, ist nicht zu erkennen. Ebenso wenig bestehen Zweifel, dass der Kläger das Kfz auch für Teilhabebedürfnisse genutzt hat, beispielsweise für die Teilnahme an Gottesdiensten oder das gemeinsame Musizieren in einer Gruppe. Die von den Eingliederungszielen gedeckten Fahrten erfüllen auch das Tatbestandsmerkmal der Regelmäßigkeit, da sie über eine vereinzelte oder gelegentliche Nutzung des Kfz deutlich hinausgehen (vgl. Urteil des Senats vom 12.6.2017, a.a.O.). Der Senat konnte sich aber nicht davon überzeugen, dass die von der Beklagten gewährten Mittel im Streitzeitraum nicht ausreichend waren, um die aus dem Teilhabebedarf erwachsenden laufenden Kosten für den Betrieb des Kfz zu decken. Die Angaben des Klägers über die monatlich zurückgelegten Kilometer erscheinen in Bezug auf den hier in Streit stehenden Zeitraum vom 1. Juni 2013 bis zum 30. September 2017 überzogen. Der Kläger hat erklärt, im Monatsdurchschnitt mit dem Kfz 2.025 km für Teilhabebedürfnisse zurückzulegen bzw. zurückgelegt zu haben. Dabei entfielen auf die Fahrten zur Hundeauslauffläche 320 km (20 x im Monat à 16 km) und zum gemeinsamen Musizieren 64 km (4 x im Monat à 16 km), auf die Besuche bei Freunden 128 km (8 x im Monat à 16 km) und die Teilnahme an einer Selbsthilfegruppe 32 km (2 x im Monat à 16 km) sowie auf Kirchgänge (3 x im Monat à 15 km sowie 3 x im Monat à 12 km) 81 km entfallen. Hinzu träten die einmal im Monat stattfindenden Fahrten zur Familie nach F1 bzw. O., bei denen 1.400 km zurückgelegt würden. Wie das Sozialgericht im angefochtenen Urteil vollkommen richtig dargestellt hat, spiegelt sich eine solche Fahrleistung in den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 25. Juli 2022 angegebenen Kilometerständen seines Autos zu verschiedenen Zeitpunkten nicht ansatzweise wider. Bei einem vom Kläger genannten Kilometerstand von rund 76.000 km im Juni 2012 und einem solchen von rund 84.000 km im August 2013 hätte der Kläger in einem Zeitraum von 14 Monaten rund 8.000 km zurückgelegt, demnach rund 571 km im Monat. Und auch wenn man die weitere Erklärung des Klägers vor dem Sozialgericht zugrunde legt, wonach zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Juli 2022 der Kilometerstand bei rund 140.000 km gelegen habe, werden die vom Kläger behaupteten rund 2.000 km im Monat nicht erreicht. Denn man gelangt dann im Zeitraum von August 2013 bis zum Juli 2022 – also in rund neun Jahren – zu einer Fahrleistung von rund 56.000 km, entsprechend 6.222 km im Jahr und folglich rund 518 km im Monat. Diese Fahrleistung weicht jedoch so eklatant von den behaupteten 2.025 km monatlich ab, dass die Angaben des Klägers nicht zugrunde gelegt werden können. Der Senat ist infolgedessen nicht in der Lage festzustellen, dass die gewährten 50 Euro monatlich im Streitzeitraum nicht auskömmlich waren, um seinerzeit den Teilhabebedarf des Klägers zu decken. Es ist auch nicht ohne weiteres möglich, stattdessen bei der Ermittlung des Teilhabebedarfs jene monatlichen Fahrleistungen zugrunde zu legen, die sich aus den o.g. Kilometerständen errechnen. Denn davon abzuziehen wären jedenfalls jene Fahrten, die nicht der Teilhabe, sondern anderen Bedürfnissen dienten, wie z.B. die vom Kläger genannten Fahrten zum Einkauf oder anlässlich von Arzt- und Therapieterminen. In welchem Umfang ein solcher Abzug vorzunehmen wäre, kann aber mangels belastbarer Angaben auch zu diesen Fahrten nicht festgestellt werden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. IV. Die Revision ist nicht nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, da kein Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG vorliegt. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung einer höheren Kfz-Pauschale für den Zeitraum von Juni 2013 bis einschließlich September 2017. Der 1950 geborene Kläger ist schwerbehindert. Er bezog zunächst eine Rente wegen Erwerbsminderung; mittlerweile bezieht er eine Altersrente. Ergänzend dazu erhielt und erhält er von der Beklagten Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII). Ferner wurden ihm mindestens seit November 2009 Leistungen der Eingliederungshilfe gewährt, insbesondere sog. PPM-Leistungen (Personenbezogene Leistungen für psychisch kranke / seelisch behinderte Menschen) und hauswirtschaftliche Hilfen. Der Kläger war in der streitgegenständlichen Zeit Halter eines Kfz (F., Baujahr 2003). Ein Klageverfahren zwischen den Beteiligten vor dem Sozialgericht Hamburg (Az.: S 61 SO 336/08) endete im Januar 2010 durch übereinstimmende Erledigungserklärungen, nachdem die Beklagte den Abschluss eines Vergleichs vorgeschlagen hatte, demzufolge dem „Kläger (…) ab 01.03.2009 die Kfz-Beihilfe bewilligt“ werde, und der Kläger diesem Vergleich zugestimmt hatte. Die Beklagte gewährte dem Kläger in der Folgezeit bis Ende September 2017 monatlich 50 Euro als Hilfe zum Betrieb seines Kfz in Form einer Pauschale. Der Kläger beantragte im Juni 2013 bei der Beklagten eine Erhöhung dieses Betrags. Zur Begründung trug er vor, die derzeitige Pauschale decke seinen Bedarf nur zu einem geringen Teil. Er benötige sein Auto für regelmäßige Arztbesuche (durchschnittlich 1 x wöchentlich), für die Krankengymnastik (2 x wöchentlich), zum Besuch des Gottesdienstes, für Spaziergänge mit dem Hund sowie für Besuche von Verwandten in H.. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 9. August 2013 ab und wies den dagegen gerichteten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 2. April 2014 zurück. Der Kläger habe seine Angaben zur Häufigkeit der Kfz-Nutzung nicht ausreichend belegt. Zudem dürfte eine Kirche fußläufig und das Ausführen des Hundes auch im unmittelbaren Wohnumfeld möglich sein. Der Kläger hat am 6. Mai 2014 Klage zum Sozialgericht Hamburg erhoben (ursprüngliches Az.: S 52 SO 272/14). Er hat vorgetragen, der im Jahr 2010 geschlossene Vergleich sei anzupassen. Die gewährten 50 Euro monatlich deckten nicht ansatzweise die Betriebskosten seines Kfz. Es sei die allgemeine Kostensteigerung zu berücksichtigen. Der Kläger hat vor dem Sozialgericht beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom „9. September 2013“ [Anm.: Gemeint ist der 9. August 2013] in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. April 2014 zu verpflichten, ihm ab Juni 2013 eine Kfz-Pauschale in Höhe von 140 Euro zu gewähren. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat gemeint, die monatlich gewährte Pauschale von 50 Euro sei ausreichend, um den Bedarf des Klägers zu decken. Bei der Kfz-Pauschale handele es sich um eine Kraftfahrzeugbeihilfe, die in dieser Höhe als Leistung der Eingliederungshilfe auf der Grundlage der entsprechenden Fachanweisung der Sozialbehörde der Beklagten vom 1. Januar 2013 gewährt werde. Die Höhe der Pauschale ermittle sich nach den Pauschalen, die in der Kriegsopferfürsorge nach § 27d Bundesversorgungsgesetz (BVG) in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge (KFürsV) als Hilfen in besonderen Lebenslagen für Beschädigte gewährt würden, sofern diese infolge der Schädigung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, insbesondere am öffentlichen und kulturellen Geschehen, auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen seien. Die Höhe der Hilfe nach dem BVG/KFürsV richte sich wiederum aus an den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes (BRKG), insbesondere an der Regelung des § 5 BRKG zur Wegstreckenentschädigung. Dies ergebe sich aus einem Rundschreiben des Bundeministeriums für Arbeit vom 31. Mai 2001 (VIa 1-61707/1), wonach die Zahlung eines pauschalen monatlichen Betrags für Betrieb und Unterhalt eines Kfz nach § 28 KFürsV seit 1994 an die Sätze nach dem BRKG gekoppelt sei. Die dem BRKG zugrundeliegende Berechnungsmethode berücksichtige umfassend alle Kriterien der Kfz-Haltungskosten. Der Berechnung der Kfz-Pauschale lägen ausweislich des Rundschreibens zwei Kriterien zugrunde: Die jeweilige Wegstreckenentschädigung für Dienstreisen mit einem privaten Kfz gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BRKG in Höhe von seinerzeit 0,43 DM/km abzüglich 25 % sowie ein ausschließlich schädigungsbedingter Mehrbedarf von 300 km/Monat. Danach habe sich eine Pauschale von 97 DM ergeben, die mit Einführung des Euro auf 50 Euro festgelegt worden sei. Zuletzt mit Rundschreiben I Nr. 16/2004 vom 4. November 2004 habe das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung für die Kriegsopferfürsorge ab dem 1. Januar 2022 eine Pauschale von 50 Euro für die Wegstreckenentschädigung für Fahrten zwischen der Wohnung und dem Arbeitsplatz empfohlen. Im Rundschreiben sei gebeten worden, für die Eingliederungshilfe entsprechend zu verfahren. Ferner sei darauf hingewiesen worden, dass bei einem höheren Bedarf an zu fahrenden Kilometern im Monat die Pauschale nicht gewährt werden könne, sondern eine Einzelberechnung vorzunehmen sei. Die Pauschale sei vor dem Hintergrund ihrer Zielsetzung nicht generell unzureichend. Sie habe gerade nicht die Aufgabe, die Kosten jedweden Fortbewegungsbedarfs des behinderten Menschen mit dem Kfz abzudecken, sondern allein den behinderungsbedingten Mehrbedarf, der im Umfang von 300 km im Monat angenommen werde. Dass der Kläger einen über den Pauschalbetrag hinausgehenden behinderungsbedingten Mehrbedarf habe, so dass eine Einzelberechnung vorgenommen werden müsste, sei bislang weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Schlussendlich bestünden auch Zweifel an einem bereits dem Grunde nach bestehenden Anspruch des Klägers auf die Kfz-Beihilfe. Die vom Kläger angeführten Panik- und Angstzustände, die nach seinen Angaben eine Benutzung des Kfz erforderten, seien vom Gesundheitsamt der Beklagten zu keinem Zeitpunkt überprüft worden. Ausschlaggebend für den Vergleich im Verfahren S 61 SO 336/08 sei gewesen, dass der Kläger offensichtlich behinderungsbedingt Bedarf an einer Beförderungspauschale gehabt, jedoch selbst über ein Fahrzeug verfügt habe, das er habe nutzen können, so dass nach der Fachanweisung der Sozialbehörde der Beklagten zur Beförderungspauschale eine Gewährung der „Beförderungspauschale I“ nicht möglich gewesen sei. Um dem Kläger dennoch die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen, habe man sich – quasi anstelle einer Beförderungspauschale – auf eine Kfz-Beihilfe für das bereits vorhandene Fahrzeug verständigt. Eine Anpassung des Vergleichs im Sinne einer Erhöhung der Kfz-Beihilfe sei jedenfalls nicht möglich. Der Kläger hat erwidert, die Beklagte sei durch den Vergleich gebunden und könne nun nicht die Kfz-Beihilfe verweigern, vielmehr könne es nur um die Höhe gehen. Es sei auch nicht richtig, dass die Kfz-Beihilfe nur den behinderungsbedingten Mehrbedarf abdecken solle. Grundlage des Vergleichs zwischen den Beteiligten sei gewesen, dass der Kläger bereits bei Abschluss dieser Vereinbarung vorgetragen habe, dass er öffentliche Verkehrsmittel nicht benutzen könne. An dieser Vergleichsgrundlage habe sich nichts geändert. Mit Beschluss vom 10. Oktober 2016 hat das Gericht die Klage bezüglich der Kfz-Pauschale vom Verfahren S 52 SO 272/14 abgetrennt und seither unter dem Aktenzeichen S 52 SO 503/16 geführt. In der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht vom 10. Oktober 2016 haben die Beteiligten einen gerichtlichen Vergleich unter Rücktrittsvorbehalt geschlossen, in dem sich die Beklagte dazu verpflichtet hat, dem Kläger ab Juni 2013 eine Kfz-Pauschale in Höhe von 95 Euro monatlich zu gewähren. Die Beklagte ist anschließend vom Vergleich wirksam zurückgetreten. In der weiteren mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht vom 25. Juli 2022 hat der Kläger ergänzend ausgeführt, es gehe ihm darum, als Mensch mit Behinderung hinfahren zu können, wohin er möchte. Er benötige das Auto regelmäßig für Fahrten zum Einkaufen, zu Arztbesuchen, aber auch um mit seinem Hund in die nähere oder weitere Umgebung zu fahren. Er fahre bestimmt 1.500 bis 2.000 km pro Monat. Der Kläger hat weiter erklärt, eine Werkstattrechnung aus dem Juni 2012 belege einen Kilometerstand des Kfz von 75.972 km, eine weitere aus dem August 2013 einen solchen von 83.950 km. Das sei aber nicht repräsentativ; jetzt, im Sommer 2022, habe das Auto einen Kilometerstand von 140.000 km. Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 25. Juli 2022 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ob der Kläger nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen grundsätzlich einen Anspruch auf die Gewährung einer Kfz-Pauschale habe, könne dahinstehen. Denn jedenfalls ergebe sich ein solcher Anspruch dem Grunde nach aus dem Vergleich, den der Kläger und die Beklagte am 10. Januar 2010 im Verfahren S 61 SO 336/08 geschlossen hätten. Dieser Vergleich sei wirksam, unbefristet und stelle keine Bedingungen auf. Er binde die Beteiligten jedenfalls für den hier streitgegenständlichen Zeitraum. Das gelte sowohl für die grundsätzliche Entscheidung, dem Kläger eine Kfz-Pauschale zu gewähren, als auch für deren Höhe, die in dem Vergleich ebenfalls verbindlich festgelegt worden sei. An die dort geregelten Konditionen, die konsensual und mit ausdrücklicher Zustimmung des Klägers getroffen worden seien, müsse sich der Kläger bezüglich der Leistungshöhe festhalten lassen. Der Kläger könne keine Abweichung von den Festsetzungen des Vergleichs verlangen. Er habe keine belastbaren Gründe für eine Anpassung des Vergleichs vorgetragen. Soweit er ausführe, dass die nach Maßgabe des Vergleichs gewährten Leistungen seine Bedarfe nicht vollständig deckten, so lasse sich dies jedenfalls nicht mit der allgemeinen Preissteigerung der Jahre 2010, 2011, 2012 und 2013 rechtfertigen. In diesen Jahren habe die Inflation 1,1 % (2010), 2,1 % (2011), 2,0 % (2012) und 1,4 % (2013) betragen. Dies rechtfertige unter keinen Umständen die Anhebung der Kfz-Pauschale auf annähernd das Dreifache des im Jahr 2010 vereinbarten Wertes. Entsprechendes gelte für die vom Kläger behaupteten höheren Fahrleistungen. Zum einen habe der Kläger bei Abschluss des Vergleichs wissen müssen, wie hoch seine jährliche Fahrleistung sei. Wenn er dabei einem Irrtum unterlegen sein sollte, so gehe dies grundsätzlich zu seinen Lasten. Zum anderen gebe es auch keine Anhaltspunkte, dass die Behauptung des Klägers, er lege monatlich etwa 1.500 bis 2.000 km mit dem Auto zurück, zutreffend sei. Der Kläger habe diese Einlassung selbst widerlegt, indem er auf die Kilometerstände verwiesen habe, die bei unterschiedlichen Reparaturmaßnahmen am Auto dokumentiert worden seien. Daraus folge zweifelsfrei, dass der Kläger von Juni 2012 bis August 2013 – also in einem Zeitraum von 14 Monaten – insgesamt annähernd 8.000 km zurückgelegt habe, was einem Monatsdurchschnitt von lediglich 570 km entspreche. Das dürfte auch dauerhaft so sein. Der Hinweis des Klägers, dass das Auto im Zeitpunkt dieser Entscheidung einen Kilometerstand von nunmehr etwa 140.000 km aufweise, verfestige diesen Eindruck. Wenn nämlich der Kläger demnach in den neun Jahren von 2013 bis 2022 insgesamt 56.000 km zurückgelegt habe, dann folge daraus eine durchschnittliche Fahrleistung von 6.222 km pro Jahr oder 518 km pro Monat. Die Einschätzungen des Klägers zu seinem Fahrverhalten seien demnach signifikant unzutreffend und gäben keinen Anlass, die Pauschale für den streitgegenständlichen Zeitraum anzupassen. Der Kläger hat am 25. August 2022 Berufung eingelegt, die er zunächst nicht begründet hat. Am 11. September 2023 hat ein Erörterungstermin vor dem Berichterstatter des Senats stattgefunden. Der Kläger hat darin eine handschriftliche Aufstellung über seine regelmäßigen durchschnittlichen monatlichen Autofahrten beigereicht. Danach lege er insgesamt 2.025 km im Monat allein für Fahrten zur Kirche, zum Musizieren, für Spaziergänge mit dem Hund sowie für Fahrten zur Familie und zu Freunden und zur Selbsthilfegruppe zurück. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben verwiesen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom „9. September 2013“ [Anm.: Gemeint ist der 9. August 2013) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. April 2014 zu verpflichten, ihm vom 1. Juni 2013 bis zum 30. September 2017 eine ergänzende Kfz-Pauschale von 140 Euro pro Monat zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts weiterhin für zutreffend. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter als Einzelrichter erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte, die Akten zu den Verfahren S 52 SO 272/14 und L 4 SO 78/16 und den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen.