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Urteil

L 4 AS 153/23 D

Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGHH:2024:0405.L4AS153.23D.00
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Leitsätze
1. Zur Abgrenzung einer Erstausstattung von einer Ersatzbeschaffung im Hinblick auf einen Schädlingsbefall von Möbeln (hier: Befall eines Sofas mit Bettwanzen). (Rn.26) 2. Zur Überprüfung der Höhe eines nach § 24 Abs 3 S 5 und 6 SGB 2 unter Bezugnahme auf die Anlage zur Fachanweisung der Freien und Hansestadt Hamburg zu § 24 Abs 3 S 1 Nr 1 SGB 2 festgesetzten Pauschalbetrages. (Rn.27)
Tenor
Auf die Berufung der Kläger werden die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Hamburg vom 26. Mai 2023 aufgehoben. Der Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 14. Juni 2022 und vom 17. August 2022 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 31. August 2022 und vom 19. Oktober 2022 und in Gestalt des am 14. Dezember 2023 angenommenen Teilanerkenntnisses vom 13. Dezember 2023 verurteilt, den Klägern Leistungen für die Anschaffung eines Sofas in Höhe von insgesamt 200,- Euro als Zuschuss zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Beklagte trägt 13% der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Abgrenzung einer Erstausstattung von einer Ersatzbeschaffung im Hinblick auf einen Schädlingsbefall von Möbeln (hier: Befall eines Sofas mit Bettwanzen). (Rn.26) 2. Zur Überprüfung der Höhe eines nach § 24 Abs 3 S 5 und 6 SGB 2 unter Bezugnahme auf die Anlage zur Fachanweisung der Freien und Hansestadt Hamburg zu § 24 Abs 3 S 1 Nr 1 SGB 2 festgesetzten Pauschalbetrages. (Rn.27) Auf die Berufung der Kläger werden die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Hamburg vom 26. Mai 2023 aufgehoben. Der Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 14. Juni 2022 und vom 17. August 2022 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 31. August 2022 und vom 19. Oktober 2022 und in Gestalt des am 14. Dezember 2023 angenommenen Teilanerkenntnisses vom 13. Dezember 2023 verurteilt, den Klägern Leistungen für die Anschaffung eines Sofas in Höhe von insgesamt 200,- Euro als Zuschuss zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Beklagte trägt 13% der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat entscheidet gem. § 153 Abs. 5 SGG durch die Berichterstatterin und die ehrenamtlichen Richter. Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben. Sie ist teilweise begründet. Der Antrag der Kläger war entgegen des protokollierten Wortlauts dahingehend auszulegen, dass er auf eine Abänderung der Bescheide vom 17. August 2022 – nicht vom 17. Juni 2022 – gerichtet war. Der Berichterstatterin, die den Antrag für die Bevollmächtigte der Kläger vorformuliert hatte, war insofern ein Fehler in Form der Verwechslung der Monate unterlaufen. Es ergibt sich jedoch im Wege der Auslegung eindeutig, dass nur die Bescheide vom 17. August 2022, mit denen Darlehen gewährt wurden und die Gegenstand des Widerspruchsbescheids vom 19. Oktober 2022 waren, gemeint sein können. Zu entscheiden war nur noch über die Frage, ob die Kläger mehr als die vom Beklagten anerkannten 115,- Euro für die Anschaffung eines Sofas als Zuschuss (statt als Darlehen) beanspruchen können. Hinsichtlich der Kosten für die Anschaffung weiterer Einrichtungsgegenstände haben die Kläger ihr Begehren auf zuschussweise Übernahme letztlich nicht weiter verfolgt. Die Kläger haben über den vom Beklagten anerkannten Betrag hinaus Anspruch auf Leistungen für die Anschaffung des Sofas in Höhe von insgesamt 200,- Euro. Insoweit waren die angefochtenen Bescheide rechtswidrig und daher abzuändern. Rechtsgrundlage des Anspruchs ist § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SGB II. Danach werden Leistungen für Bedarfe für Wohnungserstausstattung gesondert erbracht. Voraussetzung für einen Anspruch ist dabei nicht, dass der Hilfebedürftige eine komplette Ausstattung benötigt; auch einzelne Gegenstände können als „Leistungen für Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten“ beansprucht werden (vgl. BSG, Urteil vom 19.9.2008 – B 14 AS 64/07 R). Zwar geht es vorliegend nicht um die erstmalige Anschaffung eines Sofas (denn ein solches war ja in der Wohnung der Kläger vorhanden gewesen), dennoch handelt es sich – was zwischen den Beteiligten nicht mehr streitig ist – um einen Fall der Erstausstattung und nicht um eine Ersatzbeschaffung, deren Kosten aus dem Regelbedarf zu tragen wären. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich der Senat anschließt, kann eine „Wohnungserstausstattung“ auch bei der Notwendigkeit einer erneuten Beschaffung von bereits vorhanden gewesenen Einrichtungsgegenständen in Betracht kommen (vgl. BSG, Urteil vom 6. August 2014 – B 4 AS 57/13 R, Rn. 15). Zur Abgrenzung vom Ersatzbedarf ist Voraussetzung dafür allerdings, dass der konkrete Bedarf durch 1. außergewöhnliche Umstände bzw. ein besonderes Ereignis entstanden ist, 2. ein „spezieller Bedarf" vorliegt und 3. ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den außergewöhnlichen Umständen bzw. dem besonderen Ereignis und dem Bedarf gegeben ist (BSG, a.a.O., Rn. 17 m.w.N.). Der Schädlingsbefall ist ein außergewöhnlicher Umstand in diesem Sinne, der sich von einem Verschleiß von Möbelstücken durch den üblichen Gebrauch grundlegend unterscheidet. Der Schädlingsbefall war ursächlich für den Bedarf, da er die Entsorgung des vorhandenen Sofas notwendig machte. Es handelt sich schließlich auch um einen speziellen Bedarf, weil die Notwendigkeit der Neuanschaffung eines Sofas infolge eines Schädlingsbefalls keinen typischen, durchschnittlichen Bedarf darstellt. Der Anspruch der Kläger beschränkt sich nicht auf die Pauschale, die in der Anlage zur Fachanweisung der Freien und Hansestadt Hamburg zu § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II – Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten (Gz.: SI 214 / 112.21-5) vorgesehen ist. Die Anlage sieht für einen Zweipersonenhaushalt für eine Couchgarnitur einen Betrag von 115,- Euro vor, wobei dieser Betrag in der Anlage als „Richtwert“ bezeichnet wird und in der Fachanweisung die Liste in der Anlage als „Anhaltspunkte“ in Bezug genommen wird. Gemäß § 24 Abs. 3 Satz 5 SGB II können Erstausstattungsleistungen in Form von Pauschalbeträgen erbracht werden. § 24 Abs. 3 Satz 6 SGB II bestimmt, dass für die Bemessung der Pauschalbeträge geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen sind. Die Festsetzung der Höhe der Pauschalen unterliegt der richterlichen Kontrolle (BSG, Urteil vom 19.8.2010 – B 14 As 36/09 R, Rn. 20). Nach Prüfung durch den Senat begegnet die in der Fachanweisung festgelegte Pauschale Bedenken. Diese ergeben sich bereits daraus, dass die Pauschale einen Betrag für einen Zweipersonenhaushalt vorsieht, der zwar deutlich über dem Betrag für einen Einpersonenhaushalt (65,- Euro für eine Couch oder 2 Sessel) liegt, aber keine weitere Erhöhung vorsieht, wenn – wie hier der Fall – mehr als zwei Personen der Bedarfsgemeinschaft angehören, obwohl dies naheliegen würde. Auch die in einer weiteren Anlage zur Fachanweisung geregelten „Pauschalen pro Kind“ sehen keine Beträge für die Wohnzimmereinrichtung vor (auch nicht für Bad, Flur und Küche, worauf es hier aber nicht ankommt). Ferner sind die festgesetzten Beträge seit dem 1. Mai 2015 nicht angepasst worden, was angesichts der allgemeinen Preisentwicklung in der seitdem vergangenen Zeit, die sich auch auf Einrichtungsgegenstände ausgewirkt hat, bereits für sich genommen erhebliche Bedenken begründet. Die Pauschale ist mit 115,- Euro auch nicht ohne weiteres ausreichend, um ein Sofa zu erwerben. Eine Internetrecherche bei günstigen Möbelhändlern (I., R., J., P.) hat ergeben, dass für diesen Preis kein für eine vierköpfige Familie geeignetes Sofa zu erwerben ist. Der Senat hat dabei unter Berücksichtigung der Familienzusammensetzung (zwei Erwachsene und zwei Kinder) und in Anlehnung an die Ausstattung der Bevölkerung im unteren Segment des Einkommensniveaus auf ein Dreisitzersofa abgestellt. Soweit der Beklagte auf die Zumutbarkeit der Anschaffung eines gebrauchten Sofas verweist, ist dem zwar zuzustimmen. Auch der Senat hält den Verweis auf gebrauchte Möbel nicht für ausgeschlossen, sind Gebrauchtkäufe von Möbeln doch in weiten Teilen der Bevölkerung durchaus üblich. Allerdings lässt sich für den Gebrauchtmarkt für Sofas ein empirisch hinreichend abgesicherter Betrag nach Auffassung des Senats nicht zufriedenstellend ermitteln. Der Markt für gebrauchte Möbel ist wenig stabil – auf der Internetplattform K. (ehemals E.) finden sich gerichtsbekannt zwar oftmals günstige Angebote, z.T. werden dort auch Sofas zu verschenken angeboten. Doch fluktuiert das Angebot stark (es gibt dort auch sehr hochpreisige Angebote) und es kann von Seiten des Gerichts auch die Qualität der dort günstig angebotenen Möbelstücke nicht überprüft werden (auch bezüglich dieser gibt es bei den Angeboten gerichtsbekannt eine erhebliche Spannbreite). Hinzu kommt, dass ein Angebot auf dieser Plattform noch keinen sicheren Kauf bedeutet: Angebote können kurzfristig vom Anbieter wieder entfernt werden, nicht auf jede Anfrage eines Kaufinteressenten erfolgt überhaupt eine Reaktion und schließlich kommt ein Kaufvertrag in aller Regel auch erst bei Abholung/Übergabe zustande, die aus verschiedenen Gründen scheitern kann. Auch Angebote in Sozialkaufhäusern hängen von den dort eingehenden Möbeln ab und stehen jedenfalls nicht durchgängig sicher zu bestimmten Preisen zur Verfügung. Angesichts dessen hält der Senat die Übernahme von Kosten in Höhe der Angebote der günstigsten Möbelhändler für Neuware für angezeigt. Nach einer im Frühjahr 2024 durchgeführten Internetrecherche ist ein Dreisitzersofa am günstigsten für 200,- Euro bei I. zu bekommen. Der Senat geht mangels anderer Anhaltspunkte davon aus, dass für diesen Preis ein vergleichbares Sofa auch im September 2022 (nach erfolgreichem Abschluss der Schädlingsbekämpfung und zudem der Zeitpunkt des Erwerbs des Sofas durch die Kläger) erhältlich war. Ist zur Überzeugung des Senats ein Betrag von 200,- Euro ausreichend, um den Bedarf der Kläger zu decken, so kommt die Übernahme der von ihnen tatsächlich aufgewendeten, deutlich höheren Kosten nicht in Betracht. Soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung darauf verwiesen haben, dass das alte, zu ersetzende Sofa eine Schlaffunktion hatte und damit hochwertiger war, führt das zu keinem anderen Ergebnis. Die Kläger müssen sich auf eine einfache Wohnungsausstattung verweisen lassen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie berücksichtigt, dass die Kläger, deren Begehren anfänglich auf die Gewährung der vollen Darlehensbeträge von insgesamt 1.534,- Euro als Zuschuss gerichtet war, (lediglich) hinsichtlich eines Teilbetrags von 200,- Euro erfolgreich waren. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn.1 und 2 SGG) liegen nicht vor. Die Beteiligten streiten noch darum, in welcher Höhe den Klägern Leistungen für die Anschaffung eines Sofas zu gewähren sind. Die 1996 geborene, erwerbsfähige Klägerin zu 1. und der 1993 geborene, erwerbsfähige Kläger zu 2. lebten gemeinsam mit ihren 2016 und 2021 geborenen Töchtern, den Klägerinnen zu 3. und 4., und bezogen als Bedarfsgemeinschaft laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Anfang 2022 wurde in ihrer Wohnung ein Schädlingsbefall durch Bettwanzen festgestellt, der – nach einem Streit mit dem Beklagten um die Kostenübernahme hierfür – durch die Firma S. GmbH in vier Einsätzen im Zeitraum vom 27. Mai 2022 bis zum 2. September 2022 bekämpft wurde. Im Juni 2022 beantragten die Kläger beim Beklagten Leistungen für die Anschaffung neuer Möbel und trugen dazu vor, aufgrund des Bettwanzenbefalls hätten insbesondere Betten, Matratzen, Regale, Kleiderschränke, eine Kommode, der Esstisch, Stühle, das Sofa und der Couchtisch entsorgt werden müssen und müssten nun neu angeschafft werden. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 14. Juni 2022 ab mit der Begründung, die beantragten Gegenstände seien bereits vorhanden. Eine Kostenübernahme käme nur für eine Erstausstattung in Betracht, nicht im Falle einer Ersatzbeschaffung. Am 15. Juni 2022 beantragten die Kläger die Gewährung eines Darlehens zur Anschaffung neuer Möbel. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 17. Juni 2022 ab. Die Kläger erhoben sowohl gegen den Bescheid vom 4. Juni 2022 als auch gegen den Bescheid vom 17. Juni 2022 Widerspruch und stellten am 3. August 2022 beim Sozialgericht Hamburg einen Antrag auf Eilrechtsschutz (Az.: S 17 AS 1746/22 ER), mit dem sie Leistungen für die Anschaffung neuer Möbel begehrten. Im Laufe dieses Eilverfahrens hob der Beklagte den Bescheid vom 17. Juni 2022 auf und gewährte den Klägern mit vier Bescheiden vom 17. August 2022 Darlehen in Höhe von insgesamt 1.534,- Euro (je 543,- Euro an die Klägerin zu 1. und den Kläger zu 2. und je 224,- Euro an die Klägerinnen zu 3. und 4.). Gegen die Darlehensbescheide erhoben die Kläger wiederum Widerspruch, mit dem sie die Gewährung der Leistungen als Zuschuss statt als Darlehen begehrten. Mit Widerspruchsbescheid vom 31. August 2022 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 14. Juni 2022 zurück. Ein Anspruch bestehe nicht, es gehe hier nicht um die erstmalige Beschaffung von Einrichtungsgegenständen, sondern um deren Ersatz. Dafür sehe das SGB II aber keine Leistungen vor, Ersatzbeschaffungen seien aus dem Regelsatz zu finanzieren. Daher käme allenfalls ein Darlehen in Betracht, ein solches sei gewährt worden. Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2022 verwarf der Beklagte den Widerspruch gegen die Darlehensbescheide vom 17. August 2022 als unzulässig. Es bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis, die Kläger hätten ein Darlehen beantragt, ein solches sei ihnen gewährt worden. Soweit sie statt des Darlehens Leistungen als Zuschuss begehrten, sei dies Gegenstand des Widerspruchsbescheids vom 31. August 2022. Die Kläger haben gegen beide Widerspruchsbescheide jeweils Klage zum Sozialgericht erhoben (Aktenzeichen S 17 AS 2019/22 D und S 17 AS 2422/22 D), mit dem einheitlichen Ziel, Kosten für die Anschaffung neuer Einrichtungsgegenstände als Zuschuss zu erhalten, ohne dies genauer zu beziffern. Das Sozialgericht hat am 22. Mai 2023 einen Erörterungstermin durchgeführt und anschließend mit zwei Gerichtsbescheiden vom 26. Mai 2023 beide Klagen als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Kläger hätten keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für Einrichtungsgegenstände als Beihilfe. Es liege nämlich kein Fall der Erstausstattung vor, vielmehr gehe es um eine Ersatzbeschaffung. Es werde auf den Widerspruchsbescheid vom 31. August 2022 verwiesen. Die Darlehensbescheide vom 17. August 2022 seien rechtmäßig, ein Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses bestehe aus den genannten Gründen nicht. Die Kläger haben gegen beide Gerichtsbescheide Berufung zum Landessozialgericht erhoben (Aktenzeichen L 4 AS 153/22 D und L 4 AS 154/22 D). Der Senat hat beide Verfahren mit Beschluss vom 28. Juni 2023 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter Führung des Aktenzeichens L 4 AS 153/23 D verbunden. Mit Beschluss vom 8. September 2023 hat der Senat den Rechtsstreit gem. § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) der Berichterstatterin zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen. Im Berufungsverfahren haben die Kläger zunächst ohne Einschränkung die Übernahme der Kosten für die Anschaffung von Einrichtungsgegenständen durch den Beklagten als Zuschuss beantragt. Zur Begründung haben sie ausgeführt, der Bettwanzenbefall sei so massiv gewesen, dass diverse Einrichtungsgegenstände hätten ausgetauscht werden müssen. Es habe sich nicht um eine Ersatzbeschaffung gehandelt, sondern um einen Fall der Erstausstattung. Der Bedarf sei durch ein nicht vorhersehbares Ereignis entstanden. Begehrt werde die Umwandlung des vom Beklagten gewährten Darlehens in einen Zuschuss. Auf Nachfrage des Senats haben die Kläger eine Liste der von ihnen neu angeschafften Einrichtungsgegenstände und für einzelne Anschaffungen Quittungen bzw. Rechnungen vorgelegt, darunter eine Quittung vom 2. September 2022 über die Zahlung von 450,- Euro, ihrem Vortrag nach für ein gebrauchtes Sofa. Der Senat hat sodann den Inhaber der Firma S. GmbH, Herrn B., schriftlich als Zeugen vernommen und u.a. gefragt, ob und wenn ja welche Möbel und Gegenstände so stark befallen gewesen seien, dass diese trotz der durchgeführten Bekämpfungsmaßnahmen entsorgt werden mussten, um die Bettwanzen erfolgreich loszuwerden. Darauf hat der Zeuge geantwortet, dies sei hinsichtlich des Sofas im Wohnzimmer der Fall gewesen. Die weitere Frage, ob konkret einzeln benannte Möbel bzw. Einrichtungsgegenstände hätten entsorgt werden müssen, um die Bettwanzen endgültig loszuwerden bzw. weil diese durch Bekämpfungsmaßnahmen unbrauchbar geworden seien, hat der Zeuge nur für das Sofa bejaht, für alle anderen Möbel bzw. Gegenstände hingegen ausdrücklich verneint. Für die Einzelheiten wird auf die schriftliche Antwort des Zeugens vom 6. Dezember 2023 verwiesen. Der Senat hat zudem die Beteiligten darauf hingewiesen (Schrieben vom 12. Dezember 2023), dass es sich hinsichtlich des Sofas durchaus um einen Fall der Erstausstattung handeln dürfte. Der Beklagte hat daraufhin mit Schreiben vom 13. Dezember 2023 im Wege des Teilanerkenntnisses erklärt, er erkenne einen Betrag in Höhe von 115,- Euro für die Anschaffung des Sofas als Beihilfe an. Die Kläger haben dies mit Schreiben vom 14. Dezember 2023 als Teilanerkenntnis angenommen, zugleich aber erklärt, die Übernahme der gesamten für das Sofa aufgewendeten Kosten als Zuschuss zu begehren. Die Kläger beantragen nunmehr, die Gerichtsbescheide des SG Hamburg vom 26. Mai 2023 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 14. Juni 2022 und vom 17. Juni 2022 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 31. August 2022 und vom 19. Oktober 2022 und in Gestalt des am 14. Dezember 2023 angenommenen Teilanerkenntnisses vom 13. Dezember 2023 zu verurteilen, ihnen Leistungen für die Anschaffung eines Sofas in Höhe von insgesamt 450,- Euro als Zuschuss zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt vor, in der für ihn geltenden Fachanweisung der Freien und Hansestadt Hamburg zu § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II sei für den Erstausstattungsbedarf mit einem Sofa ein Betrag von 115,- Euro vorgesehen. Ein darüberhinausgehender Betrag könne nicht anerkannt werden. Die Neuanschaffung eines Sofas für diesen Betrag sei auch möglich. Die Kläger müssten sich auf die Möglichkeit des Kaufs von Gebrauchtmöbeln verweisen lassen. Auf der Plattform K. (vormals E.) seien entsprechende günstige Möbel zu bekommen, ebenso erfahrungsgemäß in H. Sozialkaufhäusern. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte und der Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.