Urteil
L 4 AS 135/23 WA
Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Kommt der Grundsicherungsberechtigte nach vorläufiger Bewilligung von Leistungen des SGB 2 zur endgültigen Feststellung der ihm zustehenden Leistungen der Aufforderung des Leistungsträgers zum Nachweis seines Einkommens und Vermögens nach §§ 60 Abs. 1, 65 Abs. 1 SGB 1 nicht vollständig nach, so setzt der Grundsicherungsträger nach § 41a Abs. 3 S. 3 und 4 SGB 2 die Leistungen nur für diejenigen Monate abschließend fest, in welchen die Voraussetzungen ganz oder teilweise nachgewiesen wurden.(Rn.31)
2. Für die übrigen Kalendermonate wird festgestellt, dass ein Leistungsanspruch nicht bestand.(Rn.37)
3. Die Beweislast für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen trägt derjenige, der Leistungen nach dem SGB 2 geltend macht. Es geht zu Lasten des Antragstellers, wenn in dessen persönlicher Sphäre liegende Verhältnisse nicht aufklärbar sind.(Rn.49)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts
Hamburg vom 18. Januar 2021 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Kommt der Grundsicherungsberechtigte nach vorläufiger Bewilligung von Leistungen des SGB 2 zur endgültigen Feststellung der ihm zustehenden Leistungen der Aufforderung des Leistungsträgers zum Nachweis seines Einkommens und Vermögens nach §§ 60 Abs. 1, 65 Abs. 1 SGB 1 nicht vollständig nach, so setzt der Grundsicherungsträger nach § 41a Abs. 3 S. 3 und 4 SGB 2 die Leistungen nur für diejenigen Monate abschließend fest, in welchen die Voraussetzungen ganz oder teilweise nachgewiesen wurden.(Rn.31) 2. Für die übrigen Kalendermonate wird festgestellt, dass ein Leistungsanspruch nicht bestand.(Rn.37) 3. Die Beweislast für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen trägt derjenige, der Leistungen nach dem SGB 2 geltend macht. Es geht zu Lasten des Antragstellers, wenn in dessen persönlicher Sphäre liegende Verhältnisse nicht aufklärbar sind.(Rn.49) Auf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 18. Januar 2021 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter als Einzelrichter im schriftlichen Verfahren (§§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 1, 155 Abs. 3 und 4 SGG). II. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft nach §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG und form- und fristgerecht erhoben worden (§ 151 SGG). III. Die Berufung ist auch begründet. Das Sozialgericht hat den Beklagten zu Unrecht verpflichtet, über den Leistungsantrag der Klägerin für den Zeitraum vom 1. September 2018 bis zum 28. Februar 2019 abschließend neu zu entscheiden (1.). Bei der deshalb durch das Berufungsgericht nachzuholenden Entscheidung in der Sache erweisen sich sowohl der abschließende Festsetzungsbescheid als auch der Erstattungsbescheid des Beklagten vom 3. Dezember 2019, jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juni 2020, als rechtmäßig (2.). 1. Der abschließende Festsetzungsbescheid vom 3. Dezember 2019 war im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 9. Juni 2020 rechtmäßig, weshalb eine Zurückverweisung nach § 131 Abs. 5 SGG durch das Sozialgericht ausschied. a) Die auf § 41a Abs. 3 Sätze 3 und 4 SGB II (hier i.d.F. v. 26.7.2016) gestützte Entscheidung des Beklagten, abschließend festzustellen, dass ein Leistungsanspruch nicht bestand, war rechtmäßig. Danach gilt: Kommen die leistungsberechtigte Person oder die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen ihrer Nachweis- oder Auskunftspflicht bis zur abschließenden Entscheidung nicht, nicht vollständig oder trotz angemessener Fristsetzung und schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen nicht fristgemäß nach, setzen die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende den Leistungsanspruch für diejenigen Kalendermonate nur in der Höhe abschließend fest, in welcher seine Voraussetzungen ganz oder teilweise nachgewiesen wurden. Für die übrigen Kalendermonate wird festgestellt, dass ein Leistungsanspruch nicht bestand. Diese Voraussetzungen für die abschließende Feststellung, dass ein Leistungsanspruch nicht bestand, lagen hier zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 3. Dezember 2019 und auch noch zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 9. Juni 2020 vor. b) Der Beklagte war gemäß § 41a Abs. 3 Satz 2 SGB II i.V.m. § 60 Abs. 1, § 65 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch berechtigt, die Vorlage einer vollständig ausgefüllten abschließenden Anlage EKS mit den entsprechenden Nachweisen über die gemachten Einnahmen und Ausgaben geordnet in Kopie (Rechnungen, Quittungen und vollständige Kontoauszüge) zu verlangen. Hierbei handelt es sich um Daten und Unterlagen, die allein die Sphäre der Klägerin betreffen, so dass dem Beklagten keine anderen, jedenfalls keine mit geringerem Aufwand verbundenen Ermittlungsmöglichkeiten zur Verfügung standen (vgl. BSG, Urteil vom 29.11.2022, a.a.O.). c) Der Beklagte hatte die Klägerin auch hinreichend i.S.d. § 41a Abs. 3 Satz 3 SGB II über die Rechtsfolgen mangelhafter Mitwirkung belehrt (vgl. zum Weiteren BSG a.a.O.). Diese Belehrung muss die notwendige Bestimmtheit aufweisen, damit der zur Mitwirkung Aufgeforderte eindeutig erkennen kann, was ihm bei Unterlassung der Mitwirkung droht. Daher darf sich die Belehrung nicht auf eine allgemeine Belehrung oder Wiedergabe des Gesetzeswortlauts beschränken, sondern muss unmissverständlich und konkret die Entscheidung bezeichnen, die im Einzelfall beabsichtigt ist, wenn der Betroffene dem Mitwirkungsverlangen innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommt. Die der Klägerin mit Aufforderungsschreiben vom 26. Februar 2019, 6. Juni 2019 und 27. September 2019 erteilte Rechtsfolgenbelehrung genügte diesen Anforderungen. Denn in ihr wurde die Klägerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beklagte feststellen müsse, dass kein Leistungsanspruch bestand, soweit die Klägerin ihrer Nachweis- und Auskunftspflicht nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt und die erforderlichen Unterlagen nicht oder nicht vollständig einreicht. Die Klägerin wurde überdies – obwohl für eine ausreichende Rechtsfolgenbelehrung nicht erforderlich (s. BSG, a.a.O.) – auf eine daran anknüpfende Erstattungspflicht hingewiesen. Einer Belehrung darüber, dass Unterlagen noch im Widerspruchsverfahren und im gerichtlichen Verfahren vorgelegt werden können, bedurfte es nicht (BSG, a.a.O.). d) Die Klägerin hatte die angeforderten Unterlagen auch weder bis zum Erlass des Bescheids 3. Dezember 2019 noch bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids vom 9. Juni 2020 vorgelegt. e) Zwar waren die von der Klägerin im Klageverfahren vor dem Sozialgericht vorgelegten Unterlagen zum Nachweis der der leistungserheblichen Tatsachen bei der abschließenden Entscheidung zu berücksichtigen. Denn § 41a Abs. 3 Sätze 2 bis 4 SGB II entfaltet keine materielle Präklusionswirkung (BSG, a.a.O.). Die Entscheidung des Beklagten, festzustellen, dass ein Leistungsanspruch nicht besteht, war jedoch im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides rechtmäßig, so dass das Sozialgericht die Sache nicht nach § 131 Abs. 5 SGG an den Beklagten hätte zurückverweisen dürfen. Denn die Zurückverweisung setzt einen der Behörde unterlaufenen und den Sachverhalt betreffenden Aufklärungsmangel voraus. Daran fehlt es indessen, wenn die Voraussetzungen des § 41a Abs. 3 Sätze 3 und 4 SGB II bei Erlass des Widerspruchsbescheids erfüllt waren (BSG, a.a.O., unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 13.5.2020 – B 6 KA 6/19 R; anders noch LSG Hamburg, Urteil vom 22.6.2021 – L 4 AS 215/20 – und vom 27.1.2022 – L 4 AS 84/21), wie es vorliegend der Fall war. 2. Die Klage war durch den Senat auch in der Sache zu prüfen (a)). Sie ist zulässig (b)), aber unbegründet (c)). a) Wenn das Sozialgericht die Sache nach § 131 Abs. 5 SGG an den Beklagten zurückverwiesen hat, beschränkt sich der Streitstoff grundsätzlich auf die Frage, ob dem Kläger im streitbefangenen Zeitraum voraussichtlich existenzsichernde Leistungen abschließend zuzuerkennen sein werden und ihre Bemessung weitere Sachverhaltsermittlungen erfordert (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 22.6.2021, a.a.O.). Liegen hingegen – wie hier – die Voraussetzungen des § 131 Abs. 5 SGG nicht vor, hat das Landessozialgericht – sofern es nicht unter den Voraussetzungen des § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG von einer Zurückverweisung an das Sozialgericht Gebrauch macht – auf Berufung des Beklagten insgesamt über die Klage zu entscheiden, da das Sozialgericht durch die zu Unrecht erfolgte Entscheidung nach § 131 Abs. 5 SGG den Streitgegenstand nicht für das Landessozialgericht bindend auf den Anfechtungsteil beschränkt hat (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 131 Rn. 20b, mit Verweis auf BSG, Urteil vom 25.4.2013 – B 8 SO 21/11). b) Die Klage ist zulässig. Streitgegenstand sind Ansprüche der Klägerin auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Zeitraum vom 1. September 2018 bis zum 28. Februar 2019 und die daran anknüpfende Frage der Erstattungspflicht. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist neben dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 18. Januar 2021 zum einen der Bescheid des Beklagten vom 3. Dezember 2019 über die abschließende Festsetzung der Leistungen, zum anderen der Erstattungsbescheid vom 3. Dezember 2019, beide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juni 2020. Statthafte Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 und 2 und § 56 SGG; vgl. dazu BSG, Urteil vom 8.2.2017 – B 14 AS 22/16 R). Das Vorverfahren ist durchgeführt und die Klage fristgerecht erhoben worden (§ 87 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 SGG). c) Die Klage ist aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Zeitraum vom 1. September 2018 bis zum 28. Februar 2019 (aa)) und ist deshalb verpflichtet, die ihr vorläufig bewilligten Leistungen zu erstatten (bb)). aa) Die Klägerin hat keinen Leistungsanspruch für den streitbefangenen Zeitraum. Ein solcher folgt zunächst nicht aus § 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II (i.d.F. v. 26.7.2016). Nach § 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II gelten die vorläufig bewilligten Leistungen als abschließend festgesetzt, wenn innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Bewilligungszeitraums keine abschließende Entscheidung nach Absatz 3 ergeht. Der Bewilligungszeitraum lief vorliegend am 28. Februar 2019 ab. Die abschließende Entscheidung des Beklagten erging am 3. Dezember 2019 und damit innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Bewilligungszeitraums. Die Klägerin hat aber auch keinen Anspruch aus § 19 SGB II (i.d.F. v. 13.5.2011) i.V.m. §§ 7 ff. und §§ 20 ff. SGB II. Die alleinstehende Klägerin erfüllte im Streitzeitraum zwar die Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 SGB II, da sie die Altersgrenze des § 7a SGB II noch nicht erreicht hatte, erwerbsfähig war und ihr gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland lag. Auch einen Ausschlusstatbestand nach § 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 ff. SGB II verwirklichte die Klägerin nicht. Das Gericht hat sich jedoch nicht von der Hilfebedürftigkeit der Klägerin i.S.v. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 9 SGB II überzeugen können. Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält (§ 9 Abs. 1 SGB II). Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin sind bis zuletzt unklar geblieben. Es liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin im streitbefangenen Zeitraum über weitere Geldmittel verfügte. Den Kontoauszügen ist im gesamten Sechs-Monats-Zeitraum nicht ein einziger Hinweis auf Ausgaben für Einkäufe zu entnehmen, weder Abbuchungen – insbesondere solche aus Käufen von Lebensmitteln und Drogerieartikeln – noch Abhebungen, gleich ob am Bankautomaten oder am Schalter, die es erlauben könnten, auf Barzahlungen für Gegenstände des täglichen Bedarfs zu schließen. Die Klägerin hatte den von ihr beigereichten Geschäftsunterlagen zufolge im Bewilligungszeitraum auch keine Bareinnahmen aus ihren selbständigen Tätigkeiten, mittels derer Einkäufe hätten getätigt werden können; die durch Rechnungen belegten Einnahmen sind sämtlich auf ihr Konto überwiesen worden. Auch die von der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung angestellte Vermutung, sie habe unmittelbar vor dem hiesigen Streitzeitraum noch einen höheren Betrag von ihrem Konto abgehoben und damit sodann die notwendigen Ausgaben bestritten, hat sich nach eigenen Angaben der Klägerin nicht bestätigt. Die Klägerin hat dazu keine überzeugende Erklärung abgegeben. Soweit sie behauptet, Freunde hätten ihr manchmal bei Besuchen Lebensmittel mitgebracht, und sie habe von Obst und Gemüse aus ihrem Kleingarten und insgesamt sehr sparsam gelebt, musste dem nicht weiter nachgegangen werden. Denn das Fehlen jeglicher Einkäufe – nicht allein für Lebensmittel, sondern auch für die übrigen vom Regelbedarf umfassten Bedürfnisse – über einen Zeitraum von einem halben Jahr mutet selbst dann lebensfremd an, wenn man den Vortrag der Klägerin zur sparsamen Lebensweise und Unterstützung durch Freunde als wahr unterstellen wollte. Berücksichtigt man zudem, dass die Klägerin nach eigenen Angaben auch von März bis August 2018 kein Geld vom Konto abgehoben hat, so stellt sich umso mehr die Frage, von welchem Geld sie ihre täglichen Ausgaben bestritten hat. Ob die Voraussetzungen für eine endgültige Leistungsbewilligung vorliegen, hat das Gericht zwar grundsätzlich von Amts wegen aufzuklären (§ 103 SGG). Allerdings gelten auch im Sozialgerichtsverfahren die Grundsätze der materiellen Beweislast, die vorgeben, wie zu entscheiden ist, wenn das Gericht die erforderlichen Tatsachen nicht umfassend ermitteln kann. Dabei gilt der Grundsatz, dass im Rahmen des anzuwendenden materiellen Rechts derjenige, der einen Anspruch geltend macht, die Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen trägt. Die Beweislast für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen trägt demnach derjenige, der Leistungen nach dem SGB II geltend macht (BVerfG, Beschluss vom 1.2.2010 – 1 BvR 20/10; BSG, Beschluss vom 12.10.2022 – B 4 AS 87/22 –, Beschluss vom 29.6.2021 – B 4 AS 96/21 B – sowie Beschluss vom 6.4.2022 – B 4 AS 380/21 B; LSG Hamburg, Urteil vom 22.6.23 – L 4 AS 157/22 D). Es geht zu Lasten der Kläger, wenn in ihrer persönlichen Sphäre und in ihrer Verantwortungssphäre wurzelnde Vorgänge – wie hier die konkreten finanziellen Verhältnisse – nicht aufklärbar sind. Die Klägerin hatte somit keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II gegen den Beklagten. Die endgültige Festsetzung auf null durch den Bescheid vom 3. Dezember 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juni 2020 erweist sich demnach als rechtmäßig. bb) Die Klägerin hat die vorläufig erbrachten Leistungen in voller Höhe zu erstatten (§ 41a Abs. 6 SGB II i.d.F. v. 26.7.2016). Die Erstattungssumme entspricht dem Gesamtbetrag der ihr vorläufig bewilligten und ausgezahlten Leistungen. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits. V. Die Revision war nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG vorliegt. Die Beteiligten streiten um die endgültige Festsetzung und Erstattung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. September 2018 bis zum 28. Februar 2019. Die 1974 geborene Klägerin war selbständig tätig mit den Tätigkeiten „Eventmanagement“ und „Büroservice“. Nach Vorlage der vorläufigen Erklärungen zum Einkommen aus beiden selbständigen Tätigkeiten (Anlage EKS) bewilligte ihr der Beklagte auf ihren Weiterbewilligungsantrag vom 28. August 2018 mit Bescheid vom 27. September 2018 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 24. November 2018 vorläufig Leistungen vom 1. September 2018 bis zum 28. Februar 2019 (monatlich 804,20 Euro bzw. 812,20 Euro ab 1.1.2019). Die Entscheidungen ergingen unter Anrechnung von voraussichtlichem Einkommen aus selbständiger Tätigkeit (216,02 Euro monatlich) und wurden auf § 41a Abs. 1 SGB II gestützt. Mit Schreiben vom 26. Februar 2019 forderte der Beklagte die Klägerin auf, folgende Unterlagen für die abschließende Festsetzung der Leistungen vorzulegen: Eine vollständig ausgefüllte und unterschriebene Anlage EKS, Kopien sämtlicher betrieblicher Einnahme- und Ausgabenbelege, eine Aufstellung sämtlicher Girokonten, Kopien der Kontoauszüge sämtlicher Girokonten sowie Nachweise aller sonstigen etwaigen Änderungen. Mit Schreiben vom 6. Juni 2019 erklärte der Beklagte, es würde noch die abschließende Anlage EKS benötigt, um über den Leistungsanspruch für den Zeitraum vom 1. September 2018 bis zum 28. Februar 2019 entscheiden zu können. Mit Schreiben vom 27. September 2019 forderte der Beklagte die Klägerin erneut auf, Angaben zu tätigen und u.a. die Anlage EKS und die Kontoauszüge vorzulegen. Der Beklagte wies darauf hin, dass er, sollte die Klägerin ihre Einnahmen und Ausgaben nicht nachweisen, feststellen müsse, dass ein Leistungsanspruch im Bewilligungszeitraum nicht bestanden habe und die Klägerin dann die vorläufig bewilligten Leistungen in voller Höhe zu erstatten habe. Mit Bescheid vom 3. Dezember 2019 stellte der Beklagte fest, dass für die Zeit vom 1. September 2018 bis zum 28. Februar 2019 kein Leistungsanspruch bestanden habe, und verlangte von der Klägerin mit Erstattungsbescheid vom selben Datum insgesamt 4.841,20 Euro zurück. Die Klägerin legte am 12. Dezember 2019 Widerspruch ein und trug vor, sie habe einen Teil der Unterlagen verloren. Sie sei überfordert und leide an Migräne und bitte deshalb darum, ihr mehr Zeit einzuräumen. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 2020 zurück. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass ihr für den streitbefangenen Zeitraum ein Leistungsanspruch zustehe. Die vorläufig gewährten Leistungen seien vollständig zu erstatten. Am 10. Juli 2020 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Hamburg erhoben. Sie hat vorgetragen, sie habe alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt. Zumindest im Widerspruchsverfahren hätte der Beklagte daher eine Prüfung ihres Leistungsanspruchs vornehmen müssen. Die Klägerin hat vor dem Sozialgericht beantragt, den Beklagten unter Abänderung des Bewilligungsbescheides vom 3. Dezember 2019 und unter Aufhebung des Erstattungsbescheides vom 3. Dezember 2019, beide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juni 2020, zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 1. September 2018 bis zum 28. Februar 2019 Leistungen in einer Höhe zu gewähren, die jedenfalls der Höhe der vorläufigen Leistungsbewilligung entspricht. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen. Die Klägerin hat am 13. Oktober 2020 zwei Anlagen EKS für den Streitzeitraum – jeweils als abschließende Erklärung bezeichnet, vollständig ausgefüllt und beide der von ihr betriebenen Tätigkeiten, Eventmanagement und Büroservice, betreffend –, Rechnungen und Einzelaufstellungen über Einnahmen sowie Auszüge ihres Kontos bei der C. für die Zeit vom 31. August 2018 bis zum 22. März 2020 eingereicht. Das Sozialgericht hat dem Beklagten mit Schreiben vom 11. Dezember 2020 mitgeteilt, dass und warum er diese Unterlagen der Klägerin zu berücksichtigen und sodann ggf. die angefochtenen Bescheide abzuändern habe. Es hat ferner darauf hingewiesen, dass, sollte der Beklagte kein entsprechendes Anerkenntnis abgeben, das Gericht die angefochtenen Bescheide aufheben und den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an den Beklagten zurückweisen werde. Die Entscheidung werde durch Gerichtsbescheid ergehen. Mit Gerichtsbescheid vom 18. Januar 2021 hat das Sozialgericht die Bescheide vom 3. Dezember 2019 und 9. Juni 2020 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, über den Leistungsantrag der Klägerin vom 28. August 2018 für den Zeitraum vom 1. September 2018 bis zum 28. Februar 2019 unter Berücksichtigung der von der Klägerin im Klageverfahren eingereichten Unterlagen abschließend neu zu entscheiden. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, die Voraussetzungen nach § 131 Abs. 5 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) lägen vor. Es sei eine weitere Sachaufklärung in Form erheblicher Ermittlungen erforderlich, und die im Ermessen des Gerichts stehende Zurückverweisung sei auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich. Bei dieser Ausgangslage müsse sich das Gericht nicht auf eine Aufhebung der Bescheide beschränken, sondern könne den Beklagten nach § 131 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 SGG zur Neubescheidung der Klägerin unter Beachtung seiner Rechtsauffassung verpflichten. Die gerichtliche Entscheidung ergehe innerhalb des von § 131 Abs. 5 Satz 5 SGG gesetzten Zeitrahmens von sechs Monaten, denn die Verwaltungsakte des Beklagten sei erst am 21. Juli 2020 bei Gericht eingegangen. Einer Abweisung der Klage im Übrigen bedürfe es nicht, auch wenn die Klägerin genau genommen mehr begehre, als sie nun bekomme. Der Beklagte hat am 26. Januar 2021 Berufung eingelegt, die unter dem Aktenzeichen L 4 AS 23/21 geführt worden ist. Er hat zunächst an seiner Auffassung festgehalten, dass erst im Klageverfahren nachgereichte Unterlagen nicht mehr bei der abschließenden Festsetzung von Leistungen berücksichtigt werden müssten. Er sei deshalb auch nicht zur Neuberechnung verpflichtet. Auf Antrag der Beteiligten hat der Senat mit Beschluss vom 22. Juli 2022 das Ruhen des Verfahrens angeordnet und sodann das Verfahren auf den im Anschluss an die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 29. November 2022 (B 4 AS 64/21 R) gestellten Antrag des Beklagten vom 5. Mai 2023 wiederaufgenommen und das Aktenzeichen L 4 AS 135/23 WA vergeben. Der Beklagte meint nun, dem Urteil des BSG vom 29. November 2022 sei zu entnehmen, dass bei erst im Klageverfahren nachgereichten Unterlagen eine Zurückverweisung nach § 131 Abs. 5 SGG ausgeschlossen sei, da keine unzureichende Sachverhaltsermittlung des SGB II-Leistungsträgers vorliege. Der Beklagte beantragt, den Gerichtsbescheid vom 18. Januar 2021 aufzuheben. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die Entscheidung des Sozialgerichts. Auf Aufforderung des Senats hat die Klägerin diverse Unterlagen über ihre Einnahmen und Ausgaben im Streitzeitraum, Kopien zweier Sparbücher, Kreditkartenabrechnungen sowie Auszüge des P.-Kontos übersandt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben der Klägerin vom 20. November 2023 und ihre Erklärung gegenüber dem Antragsdienst des Landessozialgerichts vom 14. Februar 2024 verwiesen. Mit Beschluss vom 12. Februar 2024 hat der Senat die Berufung auf den Berichterstatter übertragen, der mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet. Am 19. Februar 2024 hat ein Termin zur mündlichen Verhandlung stattgefunden. Der Senat hat die Klägerin im Termin darauf hingewiesen, dass erhebliche Zweifel an ihrer Hilfebedürftigkeit bestünden, da sich aus den vorgelegten Kontoauszügen und Kreditkartenabrechnungen sowie den Übersichten von P. weder Abbuchungen für Geschäfte des täglichen Bedarfs noch Barabhebungen entnehmen ließen. Die Klägerin hat darauf erklärt, sie habe nie Geld am Bankautomaten geholt und zahle auch nie mit Karte. Sie lasse sich vielmehr regelmäßig Geld in bar am Bankschalter auszahlen. Insofern könne es sein, dass sie noch kurz vor dem Streitzeitraum eine größere Summe von der Bank geholt habe. Außerdem habe sie Freunde, die auch mal mit Einkäufen vorbeigekommen seien, und dann habe man zusammen gekocht. Der Rechtsstreit ist daraufhin vertagt und der Klägerin aufgegeben worden, Kontoauszüge für den Zeitraum von März bis August 2018 vorzulegen. Die Klägerin hat anschließend vereinzelte Kontoauszüge aus den Jahren 2012, 2014, 2015 und 2020 übersandt und erklärt, aus diesen sei zu erkennen, dass sie sich nur selten, dann aber größere Beträge von ihrem Konto auszahlen lasse. Die Auszüge für die Zeit von März bis August 2018 hat die Klägerin nicht übersandt. Sie hat dazu erklärt, sie habe die Auszüge gefunden, in diesem Zeitraum hätten jedoch keine Geldabhebungen stattgefunden. Sie lebe allerdings generell sehr sparsam, kaufe nur Sonderangebote und habe einen Kleingarten, in dem sie Obst und Gemüse anbaue. Die Beteiligten haben sodann ihr Einverständnis mit einer schriftlichen Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen.