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Urteil

L 4 AS 268/22 D

Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGHH:2024:0118.L4AS268.22D.00
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Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts vom 27. September 2022 zum Aktenzeichen S 47 AS 2833/19 abgeändert und wie folgt gefasst: Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids zur endgültigen Festsetzung vom 12. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Juli 2019 (W-12302-08590/12, W-12302-11467/19) und des Bescheids zur endgültigen Festsetzung vom 9. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Juli 2019 (W-12302-11387/12, W-12302-11475/19) verpflichtet, der Klägerin weitere Leistungen für den Monat Februar 2012 in Höhe von 23,23 €, für den Monat April 2012 in Höhe von 4,25 € und für den Monat Mai 2012 in Höhe von 22,71 € zu bewilligen. Der Erstattungsbescheid vom 12. Juli 2012 in der Gestalt des vorgenannten Widerspruchsbescheids vom 29. Juli 2019 (W-12302-08590/12, W-12302-11467/19) wird aufgehoben, soweit der zu erstattende Betrag für den Monat Februar 2012 70,35 € übersteigt. Der Erstattungsbescheid vom 9. Oktober 2012 in der Gestalt des vorgenannten Widerspruchsbescheids vom 29. Juli 2019 (W-12302-11387/12, W-12302-11475/19) wird aufgehoben, soweit der zu erstattenden Betrag für den Monat April 2012 271,85 € und für den Monat Mai 2012 253,39 € übersteigt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts vom 27. September 2022 zum Aktenzeichen S 47 AS 2833/19 abgeändert und wie folgt gefasst: Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids zur endgültigen Festsetzung vom 12. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Juli 2019 (W-12302-08590/12, W-12302-11467/19) und des Bescheids zur endgültigen Festsetzung vom 9. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Juli 2019 (W-12302-11387/12, W-12302-11475/19) verpflichtet, der Klägerin weitere Leistungen für den Monat Februar 2012 in Höhe von 23,23 €, für den Monat April 2012 in Höhe von 4,25 € und für den Monat Mai 2012 in Höhe von 22,71 € zu bewilligen. Der Erstattungsbescheid vom 12. Juli 2012 in der Gestalt des vorgenannten Widerspruchsbescheids vom 29. Juli 2019 (W-12302-08590/12, W-12302-11467/19) wird aufgehoben, soweit der zu erstattende Betrag für den Monat Februar 2012 70,35 € übersteigt. Der Erstattungsbescheid vom 9. Oktober 2012 in der Gestalt des vorgenannten Widerspruchsbescheids vom 29. Juli 2019 (W-12302-11387/12, W-12302-11475/19) wird aufgehoben, soweit der zu erstattenden Betrag für den Monat April 2012 271,85 € und für den Monat Mai 2012 253,39 € übersteigt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung hat in der Sache nur in geringem Umfang Erfolg. Das Sozialgericht hat die zulässige Klage überwiegend zu Recht abgewiesen. I. Die Klage ist als Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, § 56 SGG statthaft. Denn hier sind vom Beklagten abschließend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in geringerer Höhe als zunächst vorläufig bewilligt festgestellt worden, und der Beklagte verlangt deshalb die Erstattung vorläufig bewilligter Leistungen. In dieser Konstellation ist die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage die statthafte Klageart, wenn auch bei einem vollen Erfolg der Klägerin keine höheren als die vorläufig festgestellten Leistungen in Betracht kommen können, also ein weitergehender Zahlungsanspruch ausscheidet. Ist hingegen – wie hier – das Klageziel auf die Abänderung der abschließenden Entscheidung gerichtet, soweit Leistungen abschließend in geringerer Höhe als vorläufig bewilligt festgestellt worden sind, und wird zugleich die Feststellung höherer als vorläufig bewilligter endgültiger Leistungen verlangt, ist die kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, § 56 SGG) statthafte Klageart (vgl. zu allem BSG, Urteil vom 11.11.2021 – B 14 AS 41/20 R). Die Klage ist auch im Übrigen zulässig. II. Die Klage ist nur in den Monaten Februar, April und Mai 2012 im Sinne der Zuerkennung eines über die endgültigen Bewilligungsentscheidungen hinausgehenden Leistungsanspruchs und der teilweisen Aufhebung der betreffenden Erstattungsbescheide begründet. 1. Der Leistungsanspruch der Klägerin ergibt sich aus § 19 Abs. 3 Satz 1 SGB II (Vorschriften des SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.5.2011, soweit nicht anders bezeichnet) und besteht in Höhe der Bedarfe gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3, § 20 Abs. 1, § 22 Abs. 1 Satz 1 und 3 SGB II, soweit diese nicht durch zu berücksichtigendes Einkommen gemäß § 11, § 11b SGB II gedeckt sind. 2. Die Bedarfe der Klägerin (Regelbedarf und Kosten der Unterkunft und Heizung) sind vom Beklagten in den angefochtenen Bescheiden zutreffend berücksichtigt worden. Sie sind im Übrigen auch unstreitig, nachdem die Klägerin im Erörterungstermin vor dem Sozialgericht am 18. Januar 2022 erklärt hat, dass es ihr mit den Klagen nur noch darum ginge, die Kosten für ihr Arbeitszimmer als Betriebsausgabe geltend zu machen sowie sämtliche Kosten im Zusammenhang mit dem Betrieb ihres Kfz. 3. Bei der Ermittlung des Einkommens aus der selbstständigen Tätigkeit der Klägerin gemäß § 3 Alg II-V (in der Fassung vom 21.6.2011) hat der Beklagte die Betriebseinnahmen (Honorare und Fahrtkostenerstattung der Firma B.) zutreffend den vollständig vorgelegten Kontoauszügen der Klägerin entnommen. Dabei unterliegt auch die Berücksichtigung der von B. gezahlten Fahrtkostenerstattung von 0,30 €/km als Einnahme keinen Bedenken (vgl. BSG, Urteil vom 11.11.2021 – B 14 AS 41/20 R, Rn. 20 ff.). Die Entscheidung des BSG ist zwar zu einem abhängig beschäftigten Kläger ergangen, sie ist aber auf selbstständig Erwerbstätige übertragbar. 4. Gemäß § 3 Abs. 2 Alg II-V sind zur Berechnung des Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen. Dabei sollen aber gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Alg II-V tatsächliche Ausgaben nicht abgesetzt werden, soweit diese ganz oder teilweise vermeidbar sind oder offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Bezuges der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechen. a. Nicht abzusetzen sind die geltend gemachten Kosten für das Arbeitszimmer in der selbst bewohnten, angemieteten Wohnung. Es handelt sich hier nicht um notwendige Ausgaben i.S.v. § 3 Abs. 2 Alg II-V. Die Berücksichtigung von Kosten für Räume in der selbst bewohnten, angemieteten Wohnung ist nicht schlechthin ausgeschlossen (vgl. BSG, Urteil vom 6.4.2011 – B 4 AS 119/10 R, Rn. 36; Beschluss des Senats vom 19.1.2015 – L 4 AS 479/14 B ER). Zu Recht hat das Sozialgericht aber für die hier in Rede stehende Nutzung (Vor- und Nachbereitung von Unterricht, Aufbewahrung von Materialien) den Unterhalt eines gesonderten Arbeitszimmers als vermeidbare oder offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Bezuges der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende entsprechende Ausgabe angesehen. Das Vorhalten eines abgetrennten Zimmers war nicht erforderlich. Die Klägerin lebte allein, sodass Rückzugsmöglichkeiten nicht erforderlich waren, wie es z.B. bei Kindern im Haushalt oder anderweitiger Nutzung der in Frage kommenden Wohnräume durch weitere Personen in Betracht zu ziehen wäre. Die Nutzung der Räumlichkeiten zu Wohnzwecken wird nicht durch die Nutzung für Vor- und Nachbereitung bzw. Aufbewahrung von (erforderlichen) Materialien in erheblichem Umfang geschmälert oder aufgehoben. Die Klägerin hat auch nicht durch die Nutzung des Raums in der Wohnung die ansonsten erforderliche Anmietung eines weiteren Raumes abgewendet. Überlegungen zur Erteilung von Sprachunterricht in eigenen Räumen haben sich nicht konkretisiert. b. Gegen die vom Beklagten in den angefochtenen Bescheiden praktizierte hälftige Berücksichtigung der nachgewiesenen Telefonkosten als Betriebsausgaben hat der Senat keine Bedenken. c. Für die Berücksichtigung der von der Klägerin geltend gemachten Kfz-Kosten kommt der Senat zu einer von den angefochtenen Bescheiden abweichenden Beurteilung. Diese sind nicht (auch nicht teilweise) bei den Betriebsausgaben, sondern als Absetzbeträge gemäß § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 5 SGB II zu berücksichtigen. aa. Für die Berücksichtigung von Kfz-Kosten ist zunächst erneut § 3 Abs. 2 Alg II-V heranzuziehen, der eine Berücksichtigung von tatsächlichen Ausgaben nur insoweit erlaubt, als es sich nicht bereits um gemäß § 11b SGB II – hier insbesondere § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 (Kfz-Haftpflichtversicherung) und Nr. 5 SGB II („die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben“) – abzusetzende Beträge handelt. Weiterhin gilt für die Berücksichtigung von Kfz-Kosten bei Selbstständigen gemäß § 3 Abs. 7 Alg II-V, dass bei überwiegend betrieblicher Nutzung eines Kfz die tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben für dieses Kraftfahrzeug als betriebliche Ausgabe abzusetzen sind. Ein Kraftfahrzeug gilt als überwiegend betrieblich genutzt, wenn es zu mindestens 50 Prozent betrieblich genutzt wird. Wird ein Kraftfahrzeug überwiegend privat genutzt, sind die tatsächlichen Ausgaben keine Betriebsausgaben. Für betriebliche Fahrten können 0,10 € für jeden mit dem privaten Kraftfahrzeug gefahrenen Kilometer abgesetzt werden, soweit der oder die erwerbsfähige Leistungsberechtigte nicht höhere notwendige Ausgaben für Kraftstoff nachweist. bb. Der Einordnung von Fahrten als privat oder betrieblich im Sinne des § 3 Abs. 7 Alg II-V ist also – in Übereinstimmung mit den vom BSG im Urteil vom 5. Juni 2014 (B 4 AS 31/13 R) dargelegten Maßstäben – die Frage vorgelagert, ob die entstehenden Kosten bereits als mit der Erzielung des Einkommens verbundene Ausgaben (sog. Werbungskosten) im Sinne von § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II anzusehen und damit trotz eines Erwerbsbezugs nicht den betrieblichen Fahrten im Sinne des § 3 Abs. 7 Alg II-V zuzuordnen sind. In der vorgenannten Entscheidung hat das BSG festgehalten (Rn. 23): „Die Fahrkosten des Klägers sind – anders als vom SG mit seiner Bezugnahme auf § 3 Abs 7 Alg II-V 2009 offenbar angenommen – allenfalls zum Teil als "Betriebsausgaben" von seinen Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit absetzbar. Bei den hier in Betracht kommenden Fahrten des Klägers zu den einzelnen Trainingsstätten greift die og Regelung des § 3 Abs 2 S 1 Alg II-V 2008/2009, nach der Betriebsausgaben nur solche Ausgaben sein können, die nicht zugleich nach § 11 Abs 2 SGB II aF als "mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben" zu berücksichtigen sind. Zu den mit der Erzielung des Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit verbundenen notwendigen Ausgaben nach § 11 Abs 2 S 1 Nr 5 SGB II aF gehören jedoch die regelmäßigen Fahrten von der Wohnung zur "Betriebsstätte" und zurück. Diese Fahrten sind also, obwohl es sich auch um Betriebsausgaben handelt, dem "privaten Bereich" zuzuordnen und gelten regelmäßig als von dem pauschalen Absetzbetrag nach § 11 Abs 2 S 2 SGB II aF (mit)erfasst (Mecke in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 13 RdNr 60). Die notwendigen Ausgaben für darüber hinausgehende Fahrten (etwa im Rahmen von Sportfreizeiten uä) sind ggf als weitere Betriebsausgaben zu berücksichtigten. Schließlich sind im Falle einer überwiegend betrieblichen Nutzung für private Fahrten von den Betriebsausgaben Absetzungen für private Fahrten von 0,10 Euro für jeden gefahrenen Kilometer vorzunehmen (§ 3 Abs 7 S 2 Alg II-V 2009).“ Grundlage der vom BSG vorgenommenen Zuordnung der „regelmäßigen Fahrten von der Wohnung zur ‚Betriebsstätte‘ und zurück“ zu den sog. Werbungskosten ist der Gedanke der Gleichbehandlung mit abhängig Beschäftigten (BSG, a.a.O., Rn. 18). Entsprechendes gilt für gemäß § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II abzusetzende Versicherungskosten, hier für die Kfz-Haftpflichtversicherung. Der Senat ordnet vor diesem Hintergrund solche Fahrten von Selbstständigen, die den Fahrten von abhängig Beschäftigten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Ausübung der Erwerbstätigkeit (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) Alg II-V, Fassung vom 19.12.2011) entsprechen, der Berücksichtigung gemäß § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II und damit dem privaten Bereich zu (insoweit ebenso Hannes in: BeckOK SozR, 71. Ed. 1.9.2023, Bürgergeld-V § 3 Rn. 89). Erfasst sind grundsätzlich alle Fahrten, deren Zweck es ist, selbstständig Erwerbstätige dorthin zu bringen, wo sie ihre Tätigkeit ausführen (wenn nicht der Kern der Tätigkeit in der eigenen Wohnung ist und damit eine Betriebsstätte vorhanden ist – BSG, Urteil vom 1.12.2016 – B 14 AS 34/15 R: selbständiger Bauingenieur mit Büro in der Wohnung), die mit einer gewissen Regelmäßigkeit erfolgen und keinen weiteren betrieblichen Zwecken dienen. In der Voraussetzung, dass keine weiteren betrieblichen Zwecke mit der Fahrt verfolgt werden, besteht eine Abgrenzung zum Fall des BSG im Urteil vom 11. November 2021 (B 14 AS 41/20 R, Rn. 20 ff. – dort Fahrten zu verschiedenen Einsatzorten eines Mitarbeiters des „Begleitdienstes im Fahrdienst“, im Übrigen dort auch abhängig Beschäftigter). Solange selbstständig Erwerbstätige nicht über eine Betriebsstätte verfügen, von der aus weitere betriebliche Fahrten schwerpunktmäßig unternommen werden, ist auch keine Unterscheidung danach zu treffen, ob eine Fahrt vom Wohnort zum Einsatzort oder zwischen verschiedenen Einsatzorten erfolgt (a.A. insoweit ggf. Hannes in: BeckOK SozR, 71. Ed. 1.9.2023, Bürgergeld-V § 6 Rn. 40 f.). cc. Nach diesem Maßstab sind sämtliche von der Klägerin mit dem Kfz zurückgelegten Fahrten, die sich im Einzelnen aus den von ihr angelegten Fahrtenbüchern ergeben, dem privaten Bereich zuzuordnen. Hierzu zählen zum einen die von der Klägerin dokumentierten Fahrten zu rein privaten Zwecken, die in keinem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit stehen. Dazu zählen aber auch sämtliche Fahrten von ihrer Wohnung zu den verschiedenen Unterrichtsorten und zwischen den verschiedenen Unterrichtsorten. Die Klägerin hat ihre Unterrichtstätigkeit an mehreren Orten erbracht (Zentren der Firma B., Betriebsgebäude verschiedener Firmen, die den Unterricht in eigenen Gebäuden in Anspruch nahmen), ohne dass sich für ihre Tätigkeit ein zentraler Ort im Sinne einer Betriebsstätte festlegen ließe. Die Klägerin hat zwar im B1 in N. neben dem Unterricht auch administrative Tätigkeiten ausgeführt. Daraus folgt allerdings nicht, dass es sich um eine von ihr unterhaltene Betriebsstätte gehandelt hat. Alle Unterrichtsorte wurden von der Klägerin innerhalb der dreimonatigen Bewilligungszeiträume mehrfach und damit mit einer einem Arbeitsweg entsprechenden gewissen Regelmäßigkeit angefahren. Die Fahrten hatten daneben keine weiteren betrieblichen Zwecke. Fahrten, die weder rein privat erfolgten noch Arbeitswegen entsprachen, sind nicht dokumentiert. dd. Es hat damit keine Bewertung der Kfz-Kosten nach den Regelungen des § 3 Abs. 7 Alg II-V zu erfolgen. Aufgrund der im Rechtssinne privaten Natur sämtlicher Fahrten liegt keine überwiegend betriebliche Nutzung im Sinne von § 3 Abs. 7 Satz 1 Alg II-V vor. Zudem ist auf keine der Fahrten § 3 Abs. 7 Satz 5 Alg II-V (0,10 €-Pauschale für betriebliche Fahrten mit privatem Fahrzeug) anzuwenden. ee. Das Gesamteinkommen der Klägerin für die jeweiligen Bewilligungszeiträume ergibt sich also aus den Betriebseinnahmen, von denen lediglich die hälftigen Telefonkosten und vereinzelt weitere Ausgabenposten (Büromaterial, Porto) gemäß § 3 Abs. 2 und 3 Alg II-V abzusetzen sind. Dieses Gesamteinkommen ist gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 Alg II-V gleichmäßig auf die Monate des Bewilligungszeitraums zu verteilen. ff. Es ergeben sich damit für die vier Bewilligungszeiträume (Quartale) im Jahr 2012 folgende monatliche Einkommen: 1. Quartal 2. Quartal 3. Quartal 4. Quartal Betriebseinnahmen 2.024,10 € 2.677,90 € 1.664,00 € 2.189,80 € Telefonkosten 60,36 € 52,98 € 42,67 € 42,78 € Büromaterial / Porto 11,04 € Gewinn / Quartal 1.963,74 € 2.624,92 € 1.610,29 € 2.147,02 € Gewinn / Monat 654,58 € 874,97 € 536,76 € 715,67 € d. Anschließend sind gemäß § 11b Abs. 1 Satz 1 SGB II, § 3 Abs. 4 Satz 3 Alg II-V die weiteren Absetzbeträge abzuziehen. aa. Für die Berücksichtigung von Kosten für Wege zur Arbeitsstätte im Sinne von § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II als sog. Werbungskosten sieht § 6 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) Alg II-V vor, dass bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für Wegstrecken zur Ausübung der Erwerbstätigkeit 0,20 € für jeden Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung als Pauschbetrag vom Einkommen abzusetzen sind, soweit der oder die erwerbsfähige Leistungsberechtigte nicht höhere notwendige Ausgaben nachweist. Entsprechendes gilt für vergleichbare Wege von Selbstständigen (vgl. BSG, Urteil vom 5.6.2014 – B 4 AS 31/13 R, Rn. 23, bezogen auf die 100,- €-Pauschale) und damit hier für die Fahrten der Klägerin. Es bleibt also den Leistungsempfängern im Rahmen des § 6 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) Alg II-V unbenommen, höhere Aufwendungen für mit einem Kfz zurückgelegte Arbeitswege bzw. mit diesen vergleichbare Wege von Selbstständigen nachzuweisen. Diese werden dann nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II in tatsächlicher Höhe abgesetzt, wenn und soweit sie notwendig sind. Im Fall der Klägerin überschreiten die notwendigen Aufwendungen für das Kfz im Streitzeitraum den Pauschalbetrag von 0,20 €/km. Zudem überschreiten im Streitzeitraum regelmäßig die gemäß § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 SGB II zu berücksichtigenden Absetzbeträge die 100,- €-Pauschale gemäß § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II. Die Klägerin erzielte im Streitzeitraum Gewinne von monatlich mehr als 400,- €, so dass die tatsächlichen nachgewiesenen Kosten für die Absetzbeträge nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 SGB II aufgrund von § 11b Abs. 2 Satz 2 SGB II für die einzelnen Monate zu berücksichtigen sind. Hieraus ergibt sich in einzelnen Monaten eine für die Klägerin gegenüber den angefochtenen Bescheiden günstigere Einkommensberücksichtigung. Der Beklagte hatte in den Ausgangsbescheiden jeweils die geltend gemachten Aufwendungen für das Kfz (außer Kosten für den Carport) hälftig als Betriebsausgaben anerkannt und daneben die 100,- €-Pauschale berücksichtigt. Der Senat berücksichtigt die Kfz-Kosten entsprechend den vorstehenden Überlegungen nicht als Betriebsausgaben und kommt daher zu höheren Gewinnen aus der selbstständigen Tätigkeit. Bei der Ermittlung der Absetzbeträge gemäß § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 SGB II ergeben sich aber in den betroffenen Monaten Beträge, die deutlich über 100,- € liegen, so dass das bereinigte Einkommen geringer ist als vom Beklagten ermittelt und sich ein höherer Leistungsbetrag ergibt. Der Senat berücksichtigt dabei die quartalsweise erbrachten Zahlungen für die Kfz-Haftpflichtversicherung (ohne Anteil für Kasko-Versicherung) im Monat der Fälligkeit und Zahlung gemäß § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II als gesetzlich vorgeschriebene private Versicherung vollständig. Die weiteren für das Kfz geltend gemachten und nachgewiesenen notwendigen Aufwendungen berücksichtigt der Senat anhand des Fahrtenbuchs der Klägerin in Höhe des Anteils, der dem Anteil der im jeweiligen Monat zurückgelegten, Arbeitswegen entsprechenden Strecken an den insgesamt gefahrenen Strecken entspricht. Zu den notwendigen Kosten zählen dabei die laufenden Betriebskosten (Kraftstoffkosten), Kosten für Inspektionen und Reparaturen und die Kfz-Steuer im jeweiligen Monat der Fälligkeit, nicht jedoch die für den Carport geltend gemachten Kosten. Dabei orientiert sich der Senat an der Begründung zur Alg II-V. Der Verordnungsgeber ist 2005 nach der Begründung zur damaligen Änderung der Verordnung davon ausgegangen, dass von der 0,20 €/km-Pauschale in relativ weitem Umfang Aufwendungen abgedeckt werden (Benzin und Öl, Kraftfahrzeugsteuer, Inspektionen, normale Reparaturen, Park- und Parkhausgebühren für die Unterbringung des Kfz während der Arbeitszeit, nicht jedoch Prämien für die Haftpflichtversicherung [da diese bereits anderweitig abgesetzt wird], Kosten für Garage [da eine solche auch bei der Berechnung der Kosten für Unterkunft und Heizung als nicht angemessene Ausgabe unberücksichtigt bleibt – zudem sind diese Kosten regelmäßig nicht erforderlich] und Finanzierungskosten – s. Hannes, Bürgergeld-V, Anlage II 2. Entwurf zur Ersten Verordnung zur Änderung der Alg II-V 2005 vom 22.8.2005 (BGBl.I 2499), beck-online). bb. Abzusetzen ist zudem die Versicherungspauschale in Höhe von 30,- € für angemessene private Versicherungen gemäß § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II, § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V. cc. Es ergeben sich damit für die Bewilligungszeiträume (Quartale) in den einzelnen Monaten folgende Absetzbeträge gem. § 11b Abs.1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 SGB II: 1. Quartal 2012 Jan Feb Mrz Anteil der erwerbsbedingten Strecken gefahrene Kilometer insgesamt 404 674 678 rein private Fahrten in km 90 92 100 Fahrten zu / zwischen Unterrichtsorten in km 314 582 578 Anteil der erwerbsbedingten Strecken 78% 86% 85% Berücksichtigungsfähige Kosten Jan Feb Mrz Kfz lfd. Betriebskosten 75,07 € 70,24 € 101,05 € Kfz-Reparaturen 4,36 € Kfz-Steuer 96,00 € Gesamt 75,07 € 170,60 € 101,05 € Berücksichtigungsfähiger Anteil 58,35 € 147,31 € 86,15 € zzgl. Kfz-Haftpflicht (zu 100%) 58,86 € Berücksichtigung gesamt 117,21 € 147,31 € 86,15 € Absetzbeträge § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 SGB II Jan Feb Mrz Kfz-Kosten (wie oben) 117,21 € 147,31 € 86,15 € 30,- € Versicherungspauschale 30,00 € 30,00 € 30,00 € Gesamt 147,21 € 177,31 € 116,15 € 2. Quartal 2012 Apr Mai Jun Anteil der erwerbsbedingten Strecken gefahrene Kilometer insgesamt 804 682 386 rein private Fahrten in km 240 134 102 Fahrten zu / zwischen Unterrichtsorten in km 564 548 284 Anteil der erwerbsbedingten Strecken 70% 80% 74% Berücksichtigungsfähige Kosten Apr Mai Jun Kfz lfd. Betriebskosten 90,20 € 105,02 € 35,03 € Kfz-Reparaturen 69,95 € Gesamt 90,20 € 174,97 € 35,03 € Berücksichtigungsfähiger Anteil 63,27 € 140,59 € 25,77 € zzgl. Kfz-Haftpflicht (zu 100%) 58,86 € Berücksichtigung gesamt 122,13 € 140,59 € 25,77 € Absetzbeträge § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 SGB II Apr Mai Jun Kfz-Kosten (wie oben) 122,13 € 140,59 € 25,77 € 30,- € Versicherungspauschale 30,00 € 30,00 € 30,00 € Gesamt 152,13 € 170,59 € 55,77 € 3. Quartal 2012 Juli Aug Sept Anteil der erwerbsbedingten Strecken gefahrene Kilometer insgesamt 670 766 600 rein private Fahrten in km 236 320 134 Fahrten zu / zwischen Unterrichtsorten in km 434 446 466 Anteil der erwerbsbedingten Strecken 65% 58% 78% Berücksichtigungsfähige Kosten Juli Aug Sept Kfz lfd. Betriebskosten 79,38 € 100,04 € 77,01 € Berücksichtigungsfähiger Anteil 51,42 € 58,25 € 59,81 € zzgl. Kfz-Haftpflicht (zu 100%) 58,86 € Berücksichtigung gesamt 110,28 € 58,25 € 59,81 € Absetzbeträge § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 SGB II Juli Aug Sept Kfz-Kosten (wie oben) 110,28 € 58,25 € 59,81 € 30,- € Versicherungspauschale 30,00 € 30,00 € 30,00 € Gesamt 140,28 € 88,25 € 89,81 € 4. Quartal 2012 Okt Nov Dez Anteil der erwerbsbedingten Strecken gefahrene Kilometer insgesamt 608 772 468 rein private Fahrten in km 200 236 164 Fahrten zu / zwischen Unterrichtsorten in km 408 536 304 Anteil der erwerbsbedingte Strecken 67% 69% 65% Berücksichtigungsfähige Kosten Okt Nov Dez Kfz lfd. Betriebskosten 80,03 € 118,32 € 73,92 € Kfz-Reparaturen 69,95 € Kfz-Steuer 94,00 € Gesamt 80,03 € 188,27 € 167,92 € Berücksichtigungsfähiger Anteil 53,70 € 130,72 € 109,08 € zzgl. Kfz-Haftpflicht (zu 100%) 58,86 € Berücksichtigung gesamt 112,56 € 130,72 € 109,08 € Absetzbeträge § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 SGB II Okt Nov Dez Kfz-Kosten (wie oben) 112,56 € 130,72 € 109,08 € 30,- € Versicherungspauschale 30,00 € 30,00 € 30,00 € Gesamt 142,56 € 160,72 € 139,08 € 5. Anhand des Gewinns aus der selbstständigen Tätigkeit und der ermittelten Absetzbeträge gemäß § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 SGB II ist unter Berücksichtigung der weiteren Freibeträge gemäß § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Abs. 3 SGB II das zu berücksichtigende Einkommen zu ermitteln. Sodann ergibt sich für die jeweiligen Monate die nachfolgend tabellarisch dargestellte Berechnung des zutreffenden Leistungsanspruchs im Verhältnis zu den vom Beklagten vorläufig bewilligten Leistungen. Die Folgen für die angefochtenen Erstattungsbescheide richten sich nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II (in der ab 1.4.2011 geltenden Fassung) i.V.m. § 328 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch: Auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird, sind auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten. Daraus ergibt sich für den Streitzeitraum Folgendes: a. Januar 2012: Bedarf Regelleistung 374,00 € Bedarf KdU 621,96 € Summe Bedarf 995,96 € Einkommen Erwerbseinkommen Brutto 654,58 € Netto 654,58 € sog. "Werbungskosten" 147,21 € Freibetrag insg. 258,13 € Anrechnungsbetrag 396,45 € Gesamtanspruch 599,51 € vorläufig bewilligte Leistungen 699,96 € Differenz zulasten der Klägerin 100,45 € Der Beklagte hat in den angefochtenen Bescheiden für diesen Monat einen höheren monatlichen Leistungsanspruch (606,38 €) zuerkannt und ist deswegen von einem geringeren monatlichen Erstattungsbetrag (93,58 €) ausgegangen. Die Klage hat für diesen Monat keinen Erfolg; eine Veränderung zulasten der Klägerin erfolgt nicht. b. Februar 2012: Bedarf Regelleistung 374,00 € Bedarf KdU 621,96 € Summe Bedarf 995,96 € Einkommen Erwerbseinkommen Brutto 654,58 € Netto 654,58 € sog. "Werbungskosten" 177,31 € Freibetrag insg. 288,23 € Anrechnungsbetrag 366,35 € Gesamtanspruch 629,61 € vorläufig bewilligte Leistungen 699,96 € Differenz zulasten der Klägerin 70,35 € Der Beklagte hat in den angefochtenen Bescheiden für diesen Monat einen niedrigeren monatlichen Leistungsanspruch (606,38 €) zuerkannt und ist deswegen von einem höheren monatlichen Erstattungsbetrag (93,58 €) ausgegangen. Die Klage hat für diesen Monat im Sinne der Zuerkennung eines um 23,23 € höheren Leistungsbetrages und der Beschränkung der Erstattungsverfügung auf den Differenzbetrag von 70,35 € Erfolg. c. März 2012: Bedarf Regelleistung 374,00 € Bedarf KdU 621,96 € Summe Bedarf 995,96 € Einkommen Erwerbseinkommen Brutto 654,58 € Netto 654,58 € sog. "Werbungskosten" 116,15 € Freibetrag insg. 227,07 € Anrechnungsbetrag 427,51 € Gesamtanspruch 568,45 € vorläufig bewilligte Leistungen 699,96 € Differenz zulasten der Klägerin 131,51 € Der Beklagte hat in den angefochtenen Bescheiden für diesen Monat einen höheren monatlichen Leistungsanspruch (606,38 €) zuerkannt und ist deswegen von einem geringeren monatlichen Erstattungsbetrag (93,58 €) ausgegangen. Die Klage hat für diesen Monat keinen Erfolg; eine Veränderung zulasten der Klägerin erfolgt nicht. d. April 2012: Bedarf Regelleistung 374,00 € Bedarf KdU 621,96 € Summe Bedarf 995,96 € Einkommen Erwerbseinkommen Brutto 874,97 € Netto 874,97 € sog. "Werbungskosten" 152,13 € Freibetrag insg. 307,12 € Anrechnungsbetrag 567,85 € Gesamtanspruch 428,11 € vorläufig bewilligte Leistungen 699,96 € Differenz zulasten der Klägerin 271,85 € Der Beklagte hat in den angefochtenen Bescheiden für diesen Monat einen niedrigeren monatlichen Leistungsanspruch (423,86 €) zuerkannt und ist deswegen von einem höheren monatlichen Erstattungsbetrag (276,10 €) ausgegangen. Die Klage hat für diesen Monat im Sinne der Zuerkennung eines um 4,25 € höheren Leistungsbetrages und der Beschränkung der Erstattungsverfügung auf den Differenzbetrag von 271,85 € Erfolg. e. Mai 2012: Bedarf Regelleistung 374,00 € Bedarf KdU 621,96 € Summe Bedarf 995,96 € Einkommen Erwerbseinkommen Brutto 874,97 € Netto 874,97 € sog. "Werbungskosten" 170,59 € Freibetrag insg. 325,58 € Anrechnungsbetrag 549,39 € Gesamtanspruch 446,57 € vorläufig bewilligte Leistungen 699,96 € Differenz zulasten der Klägerin 253,39 € Der Beklagte hat in den angefochtenen Bescheiden für diesen Monat einen niedrigeren monatlichen Leistungsanspruch (423,86 €) zuerkannt und ist deswegen von einem höheren monatlichen Erstattungsbetrag (276,10 €) ausgegangen. Die Klage hat für diesen Monat im Sinne der Zuerkennung eines um 22,71 € höheren Leistungsbetrages und der Beschränkung der Erstattungsverfügung auf den Differenzbetrag von 253,39 € Erfolg. f. Juni 2012: Bedarf Regelleistung 374,00 € Bedarf KdU 621,96 € Summe Bedarf 995,96 € Einkommen Erwerbseinkommen Brutto 874,97 € Netto 874,97 € sog. "Werbungskosten" 55,77 € Freibetrag insg. 254,99 € Anrechnungsbetrag 619,98 € Gesamtanspruch 375,98 € vorläufig bewilligte Leistungen 699,96 € Differenz zulasten der Klägerin 323,98 € Der Beklagte hat in den angefochtenen Bescheiden für diesen Monat einen höheren monatlichen Leistungsanspruch (423,86 €) zuerkannt und ist deswegen von einem geringeren monatlichen Erstattungsbetrag (276,10 €) ausgegangen. Die Klage hat für diesen Monat keinen Erfolg; eine Veränderung zulasten der Klägerin erfolgt nicht. g. Juli bis September 2012: In diesem Bewilligungszeitraum entstanden der Klägerin im Monat Juli die höchsten Kfz-Kosten und damit das geringste zu berücksichtigende Einkommen und der höchste Leistungsanspruch: Bedarf Regelleistung 374,00 € Bedarf KdU 621,96 € Summe Bedarf 995,96 € Einkommen Erwerbseinkommen Brutto 536,76 € Netto 536,76 € sog. "Werbungskosten" 140,28 € Freibetrag insg. 227,63 € Anrechnungsbetrag 309,13 € Gesamtanspruch 686,83 € vorläufig bewilligte Leistungen 699,96 € Differenz zulasten der Klägerin 13,13 € Der Beklagte hat in den angefochtenen Bescheiden für die Monate dieses Bewilligungszeitraums einen höheren monatlichen Leistungsanspruch (688,58 €) zuerkannt und ist deswegen von einem geringeren monatlichen Erstattungsbetrag (11,38 €) ausgegangen. Die Klage hat für diesen Bewilligungszeitraum keinen Erfolg; eine Veränderung zulasten der Klägerin erfolgt nicht. h. Oktober bis Dezember 2012: In diesem Bewilligungszeitraum entstanden der Klägerin im Monat November die höchsten Kfz-Kosten und damit das geringste zu berücksichtigende Einkommen und der höchste Leistungsanspruch: Bedarf Regelleistung 374,00 € Bedarf KdU 621,96 € Summe Bedarf 995,96 € Einkommen Erwerbseinkommen Brutto 715,67 € Netto 715,67 € sog. "Werbungskosten" 160,72 € Freibetrag insg. 283,85 € Anrechnungsbetrag 431,82 € Gesamtanspruch 564,14 € vorläufig bewilligte Leistungen 699,96 € Differenz zulasten der Klägerin 135,82 € Der Beklagte hat in den angefochtenen Bescheiden für die Monate dieses Bewilligungszeitraums einen höheren monatlichen Leistungsanspruch (578,10 €) zuerkannt und ist deswegen von einem geringeren monatlichen Erstattungsbetrag (121,86 €) ausgegangen. Die Klage hat für diesen Bewilligungszeitraum keinen Erfolg; eine Veränderung zulasten der Klägerin erfolgt nicht. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits. Soweit Berufung und Klage erfolgreich waren, fallen die in Rede stehenden Beträge im Verhältnis zum von der Klägerin angestrebten Erfolg (hier insbesondere: Berücksichtigung von Kosten des Arbeitszimmers als Betriebsausgaben) nicht erheblich ins Gewicht. Ein Grund, gemäß § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, ist nicht ersichtlich. Die Klägerin wendet sich gegen die abschließende Festsetzung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und die damit einhergehenden Erstattungsforderungen für die vier dreimonatigen Bewilligungszeiträume im Jahr 2012 und begehrt höhere Leistungen für diese Zeiträume. Die im Jahre 1948 geborene Klägerin war für viele Jahre als selbstständige Sprachdozentin für die B. und bezog ab 2005 aufstockende Leistungen nach dem SGB II. Die Klägerin wohnte seit Mitte der 1990er Jahre in einer 70 m2 großen Wohnung in H.- S., die in drei Zimmer aufgeteilt ist. Eines dieser Zimmer nutzte die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum als Arbeitszimmer. Die Klägerin bereitete ihren Unterricht in ihrer Wohnung vor und nach. Der Beklagte berücksichtigte nach Kostensenkungsaufforderung seit Februar 2010 nicht mehr die tatsächlichen, sondern nur noch die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung der Klägerin. Dies wurde in sozialgerichtlichen Verfahren bestätigt (Urteil vom 18. Juni 2015 – S 25 AS 4381/11 mit Verweis auf Urteil vom 9. Mai 2011 – S 6 AS 4241/10). Mit Nebenkostenabrechnung vom 8. März 2012 machte die Vermieterin der Klägerin eine Nachzahlung für Neben- und Heizkosten in Höhe von insg. 1.472,62 € geltend. Der Beklagte gewährte der Klägerin eine Nachzahlung in dieser Höhe. Die Klägerin erteilte den Sprachunterricht an unterschiedlichen Orten. Im Jahr 2012 waren dies neben dem Gebäude des B1 verschiedene Gebäude in H.. Aus dem Fahrtenbuch der Klägerin ergibt sich, dass die Klägerin ihr Kraftfahrzeug (Kfz) überwiegend für Fahrten zwischen ihrer Wohnung und den genannten Unterrichtsorten bzw. Fahrten zwischen diesen Unterrichtsorten verwendete. Aus dem Fahrtenbuch ergeben sich die Strecken der einzelnen Fahrten sowie die für rein private Zwecke zurückgelegten Strecken. Folgende Strecken wurden in den jeweiligen Monaten zurückgelegt: 1. Quartal 2012 Jan Feb Mrz gefahrene Kilometer insgesamt 404 674 678 rein private Fahrten in km 90 92 100 Fahrten zu / zwischen Unterrichtsorten in km 314 582 578 2. Quartal 2012 Apr Mai Jun gefahrene Kilometer insgesamt 804 682 386 rein private Fahrten in km 240 134 102 Fahrten zu / zwischen Unterrichtsorten in km 564 548 284 3. Quartal 2012 Juli Aug Sept gefahrene Kilometer insgesamt 670 766 600 rein private Fahrten in km 236 320 134 Fahrten zu / zwischen Unterrichtsorten in km 434 446 466 4. Quartal 2012 Okt Nov Dez gefahrene Kilometer insgesamt 608 772 468 rein private Fahrten in km 200 236 164 Fahrten zu / zwischen Unterrichtsorten in km 408 536 304 Für die Fahrten zu bzw. zwischen den Unterrichtsorten außerhalb des B1 erstattete B. der Klägerin pro Kilometer 0,30 €. Die Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung waren im Jahr 2012 in den Monaten Januar, April, Juli und Oktober in Höhe von jeweils 58,86 € (ohne Kasko-Versicherung) fällig. Die Klägerin machte weitere Kfz-Kosten als Betriebsausgaben geltend (lfd. Betriebskosten/Kraftstoffkosten, Kosten für Reparaturen und Inspektionen, Kfz-Steuer, Kosten für einen Carport). Zudem gab sie bei den Betriebsausgaben ihre Telefonkosten sowie Kosten für Büromaterial und Porto an. Sie begehrte auch die Berücksichtigung anteiliger Kosten der von ihr bewohnten und angemieteten Wohnung für das Arbeitszimmer als Betriebsausgabe. Für die einzelnen Beträge und die Zuordnung zu den vier Bewilligungszeiträumen und den einzelnen Monaten wird auf die abschließenden Angaben der Klägerin in den sorgfältig ausgefüllten und vom Beklagten der Berechnung zugrunde gelegten Anlagen EKS in den Verwaltungsakten verwiesen. Für den Zeitraum von Januar 2012 bis März 2012 bewilligte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 29. November 2011 vorläufig Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 699,96 €. Nachdem sie die abschließenden Angaben getätigt hatte, bewilligte der Beklagte ihr mit Bescheid vom 12. Juli 2012 abschließend Leistungen in Höhe von monatlich 606,38 € und forderte mit Erstattungsbescheid vom selben Tag die Erstattung eines überzahlten Betrages in Höhe von insg. 280,74 € zurück. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2019 zurück. Die Klägerin hat am 20. August 2019 Klage erhoben (S 47 AS 2833/19 = vorliegendes Verfahren L 4 AS 268/22 D). Für den Zeitraum April 2012 bis Juni 2012 bewilligte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 9. März 2012 vorläufig Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 699,96 €. Nachdem sie die abschließenden Angaben getätigt hatte, bewilligte der Beklagte ihr mit Bescheid vom 9. Oktober 2012 abschließend Leistungen in Höhe von monatlich 423,86 € und forderte mit Erstattungsbescheid vom selben Tag die Erstattung eines überzahlten Betrages in Höhe von insg. 828,30 € zurück. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2019 zurück. Die Klägerin hat am 20. August 2019 Klage erhoben (S 47 AS 2834/19). Das Verfahren wurde vom Sozialgericht mit Beschluss vom 9. Oktober 2019 zum Verfahren S 47 AS 2833/19 (= vorliegendes Verfahren L 4 AS 268/22 D) verbunden. Für den Zeitraum Juli 2012 bis September 2012 bewilligte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 5. Juni 2012 vorläufig Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 699,96 €. Nachdem sie die abschließenden Angaben getätigt hatte, bewilligte der Beklagte ihr mit Bescheid vom 5. Februar 2013 abschließend Leistungen in Höhe von monatlich 688,58 € und forderte mit Erstattungsbescheid vom selben Tag die Erstattung eines überzahlten Betrages in Höhe von insg. 34,14 € zurück. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 2019 zurück. Die Klägerin hat am 20. August 2019 Klage erhoben (S 47 AS 2838/19). Das Verfahren wurde vom Sozialgericht mit Beschluss vom 9. Oktober 2019 zum Verfahren S 47 AS 2833/19 (= vorliegendes Verfahren L 4 AS 268/22 D) verbunden. Für den Zeitraum Oktober 2012 bis Dezember 2012 bewilligte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 11. September 2012 vorläufig Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 699,96 €. Nachdem sie die abschließenden Angaben getätigt hatte, bewilligte der Beklagte ihr mit Bescheid vom 19. März 2013 abschließend Leistungen in Höhe von monatlich 578,10 € und forderte mit Erstattungsbescheid vom selben Tag die Erstattung eines überzahlten Betrages in Höhe von insg. 365,58 € zurück. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 2019 zurück. Die Klägerin hat am 20. August 2019 Klage erhoben (S 47 AS 2832/19). Das Verfahren wurde vom Sozialgericht mit Beschluss vom 9. Oktober 2019 zum Verfahren S 47 AS 2833/19 (= vorliegendes Verfahren L 4 AS 268/22 D) verbunden. Bei seinen abschließenden Bewilligungen wich der Beklagte von den Angaben der Klägerin folgendermaßen ab: Der Beklagte berücksichtigte bei den Betriebseinnahmen auch die Fahrtkostenerstattung, die die Klägerin von der Firma B. erhielt. Bei den Betriebsausgaben wurden die Raumkosten für das Arbeitszimmer in allen Bewilligungsabschnitten nicht berücksichtigt. Die geltend gemachten Telefonkosten wurden hälftig berücksichtigt. Die Kfz-Kosten berücksichtigte der Beklagte in den Ausgangsbescheiden jeweils hälftig als Betriebsausgaben und legte in den Widerspruchsbescheiden dar, dass sich eine nunmehr für zutreffend gehaltene differenzierte Berücksichtigung von Fahrten zum B1 und Fahrten zu anderen Unterrichtsorten mit den entsprechenden Kilometer-Pauschalen nicht günstiger für die Klägerin auswirke. Die Klägerin hat hinsichtlich aller Zeiträume höhere Leistungen nach dem SGB II geltend gemacht, dabei zunächst auch die Anerkennung der tatsächlichen Mietkosten beantragt und sich gegen die Erstattungsbescheide gewendet. Sie hat ihre Klage im Wesentlichen damit begründet, dass die Ausgaben für das Arbeitszimmer und die Kraftfahrzeugkosten als Betriebsausgaben berücksichtigt werden müssten. Sie habe eine umfangreiche Bibliothek an Vorbereitungsmaterialen und Fachliteratur, die sie zur Unterrichtvorbereitung benötige. Ihr Kfz habe sie überwiegend betrieblich genutzt. Bei den Fahrten von ihrer Wohnung zu den Unterrichtsorten handele es sich um betriebliche Fahrten. Sie habe sich seinerzeit immer um einen Wohnungswechsel bemüht. Der Beklagte habe sich zwischenzeitlich für eine Berücksichtigung von Kosten des Arbeitszimmers als Betriebsausgabe offen gezeigt. Sie hat weiter darauf hingewiesen, dass es sich zu ihrem Nachteil ausgewirkt haben könnte, dass der Beklagte die Kosten für das Kfz zunächst kumuliert und dann im Rahmen einer „Korrektur SGB II“ insgesamt halbiert habe. Der Beklagte hat seine Entscheidungen hinsichtlich der Kraftfahrzeugkosten im Wesentlichen damit verteidigt, dass die Klägerin ihr Fahrzeug nicht überwiegend betrieblich genutzt habe. Betriebsstätte sei die „B.“ in N., die Fahrten zwischen der Wohnung und der „B.“ seien privat. Hinsichtlich der Kosten für das Arbeitszimmer hat der Beklagte auf die Ausführungen des Sozialgerichts in seinem Urteil vom 18. Juni 2015 – S 25 AS 4381/11 verwiesen, wonach es der Klägerin zuzumuten sei, ihre Wohnung auch ohne Arbeitszimmer so zu nutzen, dass sie den für ihre Unterlagen benötigten Platz zur Verfügung habe. Die Klägerin hat im Rahmen eines Erörterungstermins vor dem Sozialgericht am 18. Januar 2022 zu den Verfahren S 47 AS 2833/19, S 47 AS 2839/19 und S 47 AS 2840/19 erklärt, dass es ihr mit den Klagen nur noch darum ginge, die Kosten für ihr Arbeitszimmer als Betriebsausgabe geltend zu machen sowie sämtliche Kosten im Zusammenhang mit dem Betrieb ihres Kfz. Mit Urteil vom 27. September 2022 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es hat dazu ausgeführt: Der Beklagte habe bei der Berechnung des Einkommens zu Recht die Fahrtkostenerstattung als Betriebseinnahme berücksichtigt und nicht einen Teil der Mietkosten als Betriebsausgabe für Raumkosten anerkannt. Die von dem Beklagten vorgenommene anteilige Berücksichtigung der von der Klägerin angegebenen Kraftfahrzeugkosten als Betriebsausgabe sei zwar rechtswidrig gewesen, habe sich aber im Ergebnis zum Vorteil der Klägerin ausgewirkt. Die Kosten der Klägerin für ihr Kfz könnten nicht als Betriebsausgabe berücksichtigt werden. Die Klägerin könne auch nach § 11b SGB II keine höheren Kosten für ihr Kfz geltend machen als die vom Beklagten berücksichtigten Kosten. Der Qualifizierung des Fahrtkostenersatzes als Einkommen aus Erwerbstätigkeit und bereites Mittel stehe der Umstand, dass diesem Aufwendungen der Klägerin für den Betrieb des Kfz vorangegangen seien, nicht entgegen (Hinweis auf BSG, Urteil vom 11.11.2021 – B 14 AS 41/20 R, Rn. 20 ff.). Sei der Fahrtkostenersatz Einkommen, seien hiervon die mit seiner Erzielung verbundenen notwendigen Ausgaben nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II bei der Leistungsberechnung abzusetzen. Nach § 3 Abs. 3 Arbeitslosengeld II-Verordnung (Alg II-V) sollten tatsächliche Ausgaben nicht abgesetzt werden, soweit diese ganz oder teilweise vermeidbar seien oder offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Bezuges der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprächen. Maßgebend sei dabei nicht, wie freiberuflich tätige Sprachdozentinnen und Sprachdozenten, die nicht aus Steuermitteln finanziert würden, ihre Wohn- und Arbeitsräume gestalteten. Der Klägerin sei es zuzumuten gewesen, ihre Wohnung so zu nutzen, dass sie trotz ihrer umfangreichen Vorbereitungsmaterialien auch ohne Berücksichtigung ihres Arbeitszimmers den nötigen Platz zur Verfügung gehabt hätte (Verweis auf Sozialgericht Hamburg, Urteil vom 18.6.2015 – S 25 AS 4381/11, zwischen den Beteiligten ergangen). Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin allein gewohnt habe und insofern auch keine gesonderte Rückzugsmöglichkeit erforderlich gewesen sei. Die tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben für das Kfz seien nicht nach § 3 Abs. 7 Satz 1 Alg II-V als betriebliche Ausgabe abzusetzen. Vorliegend habe die Klägerin ihr Kfz überwiegend für die Fahrten zwischen ihrer Wohnung und den unterschiedlichen Unterrichtsorten genutzt. Bei diesen Fahrten handele es sich nicht um betriebliche Fahrten im Sinne des § 3 Abs. 7 Satz 1 Alg II-V. Aus Gründen der Gleichbehandlung von selbstständigen und nichtselbstständigen Erwerbstätigen gälten die Fahrten von Selbstständigen von ihrer Wohnung zur Betriebsstätte als Privatfahrten (Hinweis auf Hannes, in: BeckOK SozR, 65. Ed. 1.6.2022, Alg II-V § 3 Rn. 89 m.w.N.). Um solche Fahrten handele es sich auch bei den hier zurückgelegten Fahrten. Dies sei hier nicht etwa deshalb anders zu beurteilen, weil die Klägerin in ihrer Wohnung ihr Arbeitszimmer gehabt habe oder unterschiedliche Unterrichtsorte aufgesucht habe. Mangels sozialrechtlicher Bestimmungen zur Frage, welcher Ort als Betriebsstätte zu berücksichtigen sei, ziehe das Gericht hierzu die Rechtsprechung der Finanzgerichte heran. Demnach sei Betriebsstätte der Ort, an dem die geschuldete Leistung erbracht werde. Mit Blick darauf, dass die Klägerin ihre Kundinnen und Kunden nicht in ihrer Wohnung unterrichtet habe, könne ihre Wohnung hier keine Betriebsstätte sein. Als Betriebsstätte komme nur der jeweilige Unterrichtsort in Betracht (Hinweis auf Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 11.11.2014 – VIII R 47/11, Rn. 19). Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes gelte dies jedoch ausnahmsweise dann nicht, wenn es sich um wechselnde Beschäftigungsstätten handele (Hinweis auf BFH, Urteil vom 5.11.1987 – IV R 180/85). Allerdings liege kein Einsatz an wechselnden Beschäftigungsstätten vor, wenn eine Tätigkeit innerhalb eines abgeschlossenen Gebiets erbracht werde, wozu auch das Gebiet einer Großstadt gehöre (Hinweis auf BFH, Urteil vom 27.10.1993 – I R 99/92, Rn. 28; zuletzt: BFH, Urteil vom 11.11.2014, a.a.O.). Die Orte, an denen die Klägerin unterrichtet habe, hätten laut Fahrtenbuch alle im Umkreis von 15 km zur Wohnung der Klägerin und damit innerhalb eines geschlossenen Gebiets gelegen. Vor diesem Hintergrund erscheine es sachgerecht, alle Unterrichtsorte als Betriebsstätten zu berücksichtigen. Vom Einkommen seien nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II die Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung abzusetzen sowie nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V ein Pauschbetrag in Höhe von 30,- € für private Versicherungen. Darüber hinaus seien nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben abzusetzen. Hierunter fielen auch die regelmäßigen Fahrten mit dem Kfz von der Wohnung zur Betriebsstätte und zurück (Hinweis auf BSG, Urteil vom 5.6.2014 – B 4 AS 31/13 R, Rn. 23). Hierbei seien nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) Alg II-V (in der bis 31.7.2016 geltenden Fassung – a.F.) für diese Fahrten 0,20 € für jeden Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung abzusetzen. Würden für jeden Monat im Jahr 2012 30,- € Versicherungspauschale und 0,20 € für jeden Entfernungskilometer auf den Strecken zwischen der Wohnung der Klägerin und den Unterrichtsorten sowie in den Monaten Januar, April, Juli und Oktober 2012 zusätzlich 58,86 € für die Kfz-Haftpflichtversicherung berücksichtigt, so werde der Pauschbetrag in Höhe von 100,- € nur in den Monaten Januar, April, Juli und Oktober 2012 überschritten und zwar um maximal 39,66 € (im April). Dem stehe gegenüber, dass der Beklagte bei den Betriebsausgaben in den jeweiligen Bewilligungsabschnitten Kraftfahrzeugkosten in Höhe von mindestens 157,65 € berücksichtigt habe, ebenso wie den monatlichen Pauschbetrag in Höhe von 100,- €. Im Ergebnis wirke es sich dadurch nicht nachteilig für die Klägerin aus, dass der Beklagte die Überschreitung des Pauschbetrags in den oben genannten vier Monaten um maximal 39,66 € nicht berücksichtigt habe. Die Erstattungsforderungen beruhten auf § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II (in der vom 1.4.2011 bis zum 31.12.2015 gültigen Fassung vom 13.5.2011) und seien zutreffend ermittelt. Das Urteil vom 27. September 2022 ist der Klägerin am 5. November 2022 zugestellt worden. Am 28. November 2022 hat sie Berufung eingelegt. Die Klägerin trägt vor, das Kfz sei nahezu ausschließlich betrieblich genutzt worden. Es stelle eine unbillige Härte dar, wenn dies unberücksichtigt bleibe. Da ihre Reisekosten als Einkommen gewertet würden, sei zu bedenken, dass sie die notwendigen Ausgaben wie Benzin, Kfz-Steuer, Reparaturen, Inspektionen, sowie die Wertminderung ihres Kfz finanziert habe. Des Weiteren bitte sie um nochmalige Überprüfung ihrer Freibeträge und Prüfung, ob alle geltend gemachten Betriebsausgaben und Freibeträge berücksichtigt seien. Das Sozialgericht habe im Urteil 0,20 € für jeden Entfernungskilometer ihrer betrieblichen Strecken berechnet, der Beklagte wiederum weiche in den Widerspruchsbescheiden davon ab und berechne lediglich 0,10 €. Im Übrigen bekräftigt die Klägerin ihr Vorbringen aus der ersten Instanz. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verpflichten, die vorliegenden Bescheide wegen der abschließenden Festsetzung und Erstattung aufzuheben und weiter zu verpflichten, die Kosten des Arbeitszimmers in den Betriebsausgaben der Klägerin anzuerkennen sowie die tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben für das Kraftfahrzeug als betriebliche Ausgabe anzuerkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verweist auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt des Verhandlungsprotokolls vom 25. Januar 2024, die übrige Prozessakte sowie die vorliegende Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.