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Urteil

L 4 AS 211/23 D

Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGHH:2023:1218.L4AS211.23D.00
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Leitsätze
1. Nach § 7 Abs 6 Nr 2 Buchst b SGB 2 kommt es maßgeblich auf die Entscheidung des Amts für Ausbildungsförderung über den Antrag auf Leistungen nach dem BAföG an. Dem Wortlaut nach geht es also um die (erste) Entscheidung über den Antrag. (Rn.51) 2. § 7 Abs 6 Nr 2 Buchst b SGB 2 ist nicht dahin gehend auszulegen, dass eine Entscheidung des zuständigen Amts für Ausbildungsförderung eine „endgültige“ oder „abschließende“ Entscheidung der Verwaltung meint, die zwar nicht mit der Bestandskraft gleichzusetzen sein soll, aber ggf erst nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens vorliege. (Rn.52)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 25. Juli 2023 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 20. Januar 2020 in der Gestalt der Darlehensbescheide vom 20. Februar 2020 und 5. März 2020 sowie der Widerspruchsbescheide vom 10. März 2020 und 22. Mai 2020 verpflichtet, der Klägerin für den Zeitraum vom 15. Februar 2020 bis zum 31. März 2020 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich 732,- Euro als Zuschuss zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 7 Abs 6 Nr 2 Buchst b SGB 2 kommt es maßgeblich auf die Entscheidung des Amts für Ausbildungsförderung über den Antrag auf Leistungen nach dem BAföG an. Dem Wortlaut nach geht es also um die (erste) Entscheidung über den Antrag. (Rn.51) 2. § 7 Abs 6 Nr 2 Buchst b SGB 2 ist nicht dahin gehend auszulegen, dass eine Entscheidung des zuständigen Amts für Ausbildungsförderung eine „endgültige“ oder „abschließende“ Entscheidung der Verwaltung meint, die zwar nicht mit der Bestandskraft gleichzusetzen sein soll, aber ggf erst nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens vorliege. (Rn.52) Auf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 25. Juli 2023 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 20. Januar 2020 in der Gestalt der Darlehensbescheide vom 20. Februar 2020 und 5. März 2020 sowie der Widerspruchsbescheide vom 10. März 2020 und 22. Mai 2020 verpflichtet, der Klägerin für den Zeitraum vom 15. Februar 2020 bis zum 31. März 2020 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich 732,- Euro als Zuschuss zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen. Die Revision wird zugelassen. I. Gegenstand des Verfahrens sind neben dem Ablehnungsbescheid vom 20. Januar 2020 auch die Darlehensbescheide vom 20. Februar 2020 und vom 5. März 2020. Dabei kann dahinstehen, ob diese als den Ablehnungsbescheid vom 20. Januar 2020 abändernde Bescheide gem. § 86 SGG bereits Gegenstand des gegen diesen gerichteten Widerspruchsverfahren geworden sind oder ob sie erst im Zuge der Klageerweiterung durch Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 20. Juni 2020 zum Gegenstand des Klageverfahrens geworden sind. Denn eine eventuelle Klageänderung wäre in jedem Fall sachdienlich gewesen und der Beklagte hat ihr auch zumindest stillschweigend zugestimmt (§ 99 Abs. 1 SGG), indem er sich zur Rechtmäßigkeit der Darlehensbescheide geäußert hat. Inhaltlich geht es allein um die Frage, ob die Klägerin Leistungen für den streitgegenständlichen Zeitraum als Zuschuss beanspruchen kann. Die Frage, ob sie Anspruch auf darlehensweise Leistungen hat, ihr diese also zu Recht gewährt wurden, ist hingegen nicht Streitgegenstand, da ein Darlehen nicht dem entspricht, was die Klägerin begehrt. II. Die Berufung des Beklagten ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben. Sie ist in aus dem Tenor ersichtlichem Umfang begründet. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist sowohl in Bezug auf den Ablehnungsbescheid vom 20. Januar 2020 als auch bezüglich der Darlehensbescheide vom 20. Februar 2020 und vom 5. März 2020 ein Widerspruchsverfahren durchgeführt worden. Die Klage ist aber nur hinsichtlich des Zeitraums vom 15. Februar 2020 bis zum 31. März 2020 begründet. Für diesen Zeitraum hat die Klägerin einen Anspruch auf die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II als Zuschuss. Hinsichtlich des Zeitraums vom 1. Januar 2020 bis zum 14. Februar 2020 ist die Klage hingegen nicht begründet, da die Klägerin für diesen Zeitraum keinen Anspruch auf Leistungen als Zuschuss hat. Die Klägerin erfüllte im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum die Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II. 1. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 14. Februar 2020 war die Klägerin jedoch gem. § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II von Zuschuss-Leistungen ausgeschlossen. Gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig ist, über die Leistungen nach § 27 SGB II (die hier nicht im Streit stehen) hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Die Klägerin war im genannten Zeitraum Auszubildende, ihre Ausbildung war auch dem Grunde nach förderungsfähig nach dem BAföG. Die Anwendung von § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II ist auch nicht nach § 7 Abs. 6 Nr. 2 lit. b SGB II ausgeschlossen. Diese Vorschrift lautet: (6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende, 1. […], 2. deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz a) erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder b) beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder 3. […] Der Bedarf der Klägerin bemaß sich nach § 12 BAföG, da sie eine Berufsfachschule besuchte. § 7 Abs. 6 Nr. 2 lit. a SGB II ist nicht einschlägig, da die Klägerin keine Leistungen nach dem BAföG erhalten hat und dies auch aus anderen Gründen als wegen der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen. Aber auch § 7 Abs. 6 Nr. 2 lit. b SGB II führt für den hier streitgegenständlichen Zeitraum nicht zum Leistungsanspruch der Klägerin, denn das zuständige Amt für Ausbildungsförderung hatte bereits im September 2019 über den BAföG-Antrag der Klägerin entschieden und diesen abgelehnt, sodass ab Oktober 2019 § 7 Abs. 5 SGB II zur Anwendung gelangte. Nach § 7 Abs. 6 Nr. 2 lit. b SGB II kommt es maßgeblich auf die Entscheidung des Amts für Ausbildungsförderung über den Antrag auf Leistungen nach dem BAföG an. Dem Wortlaut nach geht es also um die (erste) Entscheidung über den Antrag. Auch im Wege der Auslegung lässt sich nicht erkennen, dass maßgeblich nicht die erste Entscheidung sein soll, sondern ein späterer Zeitpunkt. Dass es nicht auf die Bestandskraft dieser Entscheidung ankommt, ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut, der anders als etwa § 5 Abs. 3 Satz 3 SGB II lediglich eine Entscheidung, nicht aber deren Bestandskraft fordert. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ist § 7 Abs. 6 Nr. 2 lit. b SGB II auch nicht dahin gehend auszulegen, dass eine Entscheidung des zuständigen Amts für Ausbildungsförderung eine „endgültige“ oder „abschließende“ Entscheidung der Verwaltung meint, die zwar nicht mit der Bestandskraft gleichzusetzen sein soll, aber ggf. erst nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens vorliege (wie das Sozialgericht auch SG Stade, Urteil vom 28.3.2019 – S 39 AS 67/18, dem folgend Leopold, jurisPK SGB II, 5. Auflage 2020, § 7 Rn. 377; Geiger in LPK-SGB II, 7. Auflage 2021, § 7 Rn. 198; wie hier SG Hamburg, Beschluss vom 20.6.2019 – S 31 AS 1291/19 ER). Dem steht bereits der Wortlaut des § 7 Abs. 6 Nr. 2 lit. b SGB II entgegen, der im ersten Halbsatz darauf abstellt, dass das zuständige Amt für Ausbildungsförderung über den Antrag auf BAföG-Leistungen „noch nicht entschieden“ hat – eine Entscheidung liegt aber bereits mit der Ablehnung der Leistungen vor, nicht erst mit der Entscheidung über einen hiergegen ggf. erhobenen Widerspruch. Eine Auslegung dahingehend, dass mit der (noch nicht vorliegenden) Entscheidung nicht schon die erste Entscheidung selbst, also der Ablehnungsbescheid, gemeint ist, sondern eine „endgültige“ bzw. „abschließende“ Entscheidung kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil dieser Begriff nicht eindeutig ist und sich – anders z.B beim Abstellen auf die Bestandskraft einer Entscheidung – nicht klar bestimmen lässt, wann die Entscheidung „endgültig“ bzw. „abschließend“ ist. Wird kein Widerspruch eingelegt, so ist die Entscheidung des Amts für Ausbildungsförderung schon bei ihrem Erlass „endgültig“ bzw. „abschließend“; wird hingegen Widerspruch eingelegt, so wird die Entscheidung erst mit Abschluss des Widerspruchsverfahrens endgültig bzw. abschließend. Unklar bleibt dabei, was während der laufenden Widerspruchsfrist gilt und wie sich dies auf den Anwendungsbeginn des Leistungsausschlusses (Beginn des auf die Entscheidung folgenden Monats) auswirkt. Ergeht die Ablehnungsentscheidung z.B. am 15. eines Monats und wird erst am 14. des Folgemonats Widerspruch erhoben: Gilt dann zunächst ab dem Beginn des Folgemonats der Leistungsausschluss? Wenn ja: Ab welchem Zeitpunkt begründet der Widerspruch dann wieder den Leistungsanspruch – dem Monatsersten oder dem Datum des Widerspruchs? Hinzu kommt, dass nicht nur die Zuständigkeit für das Widerspruchsverfahren in den Bundesländern unterschiedlich geregelt ist (was die Frage aufwerfen kann, ob die Widerspruchsbehörde noch „das zuständige Amt für Ausbildungsförderung“ ist), sondern auch die Notwendigkeit eines Widerspruchsverfahrens. So bedarf es in Niedersachsen nach § 8a Abs. 1 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung keines Widerspruchsverfahrens, in Bayern kann nach Art. 12 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung der Betroffene in den Bereichen des Ausbildungs- und Studienförderungsrechts entweder Widerspruch einlegen oder unmittelbar Klage erheben, also selbst zwischen beiden Möglichkeiten wählen. Infolgedessen wäre der Zeitpunkt, in dem die Entscheidung über den BAföG-Antrag „endgültig“ bzw. „abschließend“ ist, je nach Bundesland bzw. mancherorts je nach Wahl des Betroffenen unterschiedlich. Schließlich würde ein Abstellen auf den Abschluss eines Widerspruchsverfahrens auch die Frage nach den Auswirkungen von nach Ablauf der Widerspruchsfrist erhobenen Widersprüchen aufwerfen. Der Hinweis des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf die aufschiebende Wirkung von Widersprüchen gegen Entscheidungen des Amtes für Ausbildungsförderung gem. § 80 Verwaltungsgerichtsordnung vermag eine Ausdehnung der Rückausnahme vom Leistungsausschluss für die Dauer des Widerspruchsverfahrens nicht zu begründen. Das ergibt sich schon daraus, dass die aufschiebende Wirkung die Ablehnung einer beantragten Vergünstigung nicht erfasst, denn mit der aufschiebenden Wirkung geht es um die Sicherung bestehender Rechte, die bei einer Ablehnung gerade nicht bestehen (vgl. Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 80 Rn. 15; Gersdorf in BeckOK VwGO, § 80 (Stand 1.10.2023) Rn. 12). Soweit für die abweichende Meinung mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift, Zahlungslücken aufgrund der Bearbeitungsdauer zu vermeiden, und der Gesetzesbegründung argumentiert wird, vermag auch dies nicht zu überzeugen. Denn die Gesetzesbegründung erwähnt ebenfalls nur die Entscheidung über den Antrag, nicht deren Endgültigkeit oder Bestätigung im Widerspruchsverfahren (BT-Drs. 18/8041 S. 30 ff.). Einleitend heißt es dort zu § 7 Abs. 5 SGB II: „Zwar bestehen bei Erstausbildung und in besonderen Fällen auch bei einer Zweitausbildung grundsätzlich Ansprüche auf Ausbildungsförderung, die jedoch zunächst beantragt und bewilligt werden müssen. Mögliche Zahlungslücken aufgrund der Bearbeitungsdauer im Bereich der Berufsausbildungsbeihilfe, die sich auch [sic] verschiedenen Gründen zudem verlängern kann, können die Sicherung des Lebensunterhalt zu Beginn der Berufsausbildung erschweren oder sogar gefährden.“ Und konkret zu § 7 Abs. 6 SGB II: „Häufig ist Ausbildungsförderung zu Beginn der (Berufs-)Ausbildung zwar bereits beantragt, aber es ist über den Antrag noch nicht entschieden. Die Jobcenter können nicht vorab entscheiden, ob ein Anspruch auf Ausbildungsförderung, der erst zu einer ergänzenden Zahlung von Arbeitslosengeld II führen würde, wahrscheinlich bestehen wird. Damit der Lebensunterhalt bis zur Entscheidung über den Antrag gesichert ist, sieht die Regelung ein Fortbestehen des Anspruchs auf Leistungen zum Lebensunterhalt vor, wenn die Antragstellung beim Amt für Ausbildungsförderung nachgewiesen wird. Wird die Ausbildungsförderung abgelehnt, endet der SGB II-Anspruch ab dem nächsten Monat Ausnahme: Die Ablehnung erfolgt wegen zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens.“ Ziel der Regelung ist es danach, Zahlungslücken durch die Bearbeitungsdauer bei der Entscheidung über den BAföG-Antrag zu vermeiden. Auf Zahlungslücken während eines Widerspruchsverfahrens wird hingegen nicht Bezug genommen, Zweck ist danach nur die Überbrückung der Zeit, die für die Bearbeitung des Antrags benötigt wird, nicht aber der Zeit für eine Überprüfung der Antragsablehnung im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens. Ferner soll nach der Begründung der SGB II-Anspruch im Fall einer Ablehnung der Ausbildungsförderung ab dem nächsten Monat enden, als Ausnahme wird einzig die Ablehnung wegen Einkommens oder Vermögens genannt, nicht aber die Erhebung des Widerspruchs. Der Schutzzweck, den Lebensunterhalt zu Beginn der Ausbildung nicht durch eine lange Bearbeitungsdauer zu gefährden, gebietet ebenfalls keine Ausdehnung des SGB II-Anspruchs auf die Zeit bis zum Abschluss eines Widerspruchsverfahrens. Denn bei Ablehnung des BAföG-Antrags besteht die Möglichkeit von Eilrechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass § 7 Abs. 6 SGB II Rückausnahmen von dem grundsätzlichen Leistungsausschluss von Auszubildenden regelt. Dieser Leistungsausschluss hat den Zweck, eine versteckte Ausbildungsförderung auf zweiter Ebene zu verhindern. Die Ausbildungsförderung soll sich nicht nach dem SGB II, sondern nach den für sie vorgesehenen Gesetzen (BAföG, Drittes Buch Sozialgesetzbuch) richten, die Fördervoraussetzungen nach diesen Gesetzen sollen nicht umgangen werden können (vgl. BSG, Urteil vom 17.2.2016 – B 4 AS 2/15 R; vgl. auch Leopold, jurisPK-SGB II, 5. Auflage 2020, § 7 Rn. 344 m.w.N.). Dieser Zweck steht einer weiten Auslegung der Rückausnahme über deren Wortlaut hinaus entgegen. Die von der Klägerin geäußerten grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich des Leistungsausschlusses von Auszubildenden vermag der Senat nicht zu teilen. Der Gesetzgeber ist verfassungsrechtlich nicht gehalten, außerhalb des besonderen Systems zur Ausbildungsförderung den Lebensunterhalt während der Ausbildung sicherzustellen. Diesem Personenkreis wird vielmehr zugemutet, die Ausbildung abzubrechen und nach Kräften selbst für den Lebensunterhalt zu sorgen. Soweit jemand die Ausbildung trotz Ausschluss der Ausbildungsförderung betreibt, handelt es sich um eine vom Auszubildenden zu verantwortende Entscheidung, die nicht die Konsequenz haben kann, wegen des ausbildungsbedingten Fehlens einer Erwerbsmöglichkeit Leistungen zur Grundsicherung beanspruchen zu können (vgl. BSG, Urteil vom 6.9.2007 – B 14/7b AS 28/06 R, Rn 29; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 8.10.2014 – 1 BvR 886/11; Valgolio in: Hauck/Noftz, SGB II, 9. Ergänzungslieferung 2023, § 7 Rn. 28). 2. Für den Zeitraum vom 15. Februar 2020 bis zum 31. März 2020 war die Klägerin hingegen nicht auf die Leistungen nach § 27 SGB II beschränkt, denn der Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II war nicht anwendbar. Die Klägerin war in diesem Zeitraum nämlich nicht mehr Auszubildende im Sinne des § 7 Abs. 5 SGB II. Für die Frage, wann die Eigenschaft als Auszubildende endete, ist darauf abzustellen, wann nach dem BAföG die Ausbildung als beendet gilt. Auszubildende sind deshalb von Leistungen ausgeschlossen, weil eine Förderung grundsätzlich allein nach BAföG erfolgen soll. Der Leistungsausschluss ist deshalb auch zeitlich auf die Dauer eines möglichen BAföG-Anspruchs bezogen. Nach § 15 Abs. 2 BAföG wird Ausbildungsförderung für die Dauer der Ausbildung geleistet. § 15b Abs. 4 BAföG bestimmt, dass die Ausbildung beendet ist, wenn der Auszubildende die Ausbildung abbricht und sie nicht an einer Ausbildungsstätte einer anderen Ausbildungsart weiterführt. Für den Abbruch wird auf § 7 Abs. 3 Satz 2 BAföG verwiesen, der wiederum bestimmt: „Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt“ (Abgrenzung zum Fachrichtungswechsel). Der Abbruch setzt im Regelfall die Aufgabe der organisationsrechtlichen Zugehörigkeit zur Ausbildungsstätte voraus. Eine Aufgabe in diesem Sinne kann allerdings unabhängig davon auch dann vorliegen, wenn die Ausbildung erkennbar tatsächlich nicht mehr betrieben wird und auch nicht wiederaufgenommen werden soll (vgl. Preisner, jurisPK-SGB Sozialrecht Besonderer Teil, § 7 BAföG (Stand 15.4.2023) Rn. 56). Es kommt mithin auf den subjektiven Willen an, die Ausbildung nicht fortzusetzen, gleichzeitig muss dieser Wille nach außen zum Ausdruck kommen. Hier hat die Klägerin am 14. Februar 2020 den Ausbildungsvertrag gekündigt. Zwar wurde die Kündigung aufgrund der vertraglichen Fristen erst zum 31. März 2020 wirksam, doch hat die Klägerin mindestens seit der Kündigung die Schule nicht mehr besucht und damit die Ausbildung nicht mehr betrieben. Die Kündigungserklärung und das tatsächliche Nichtweiterbetreiben der Ausbildung sind nach außen deutlicher Ausdruck des Willens, die Ausbildung nicht fortzusetzen, sodass bereits mit dem auf die Kündigung folgenden Tag ein Abbruch der Ausbildung gegeben war. Hinsichtlich der Höhe der zu gewährenden Leistungen wird Bezug genommen auf die Ausführungen des Sozialgerichts in dem angefochtenen Gerichtsbescheid. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang in der Hauptsache. Die Revision war zuzulassen, da die Frage der Auslegung des § 7 Abs. 6 Nr. 2 lit. b SGB II grundsätzliche Bedeutung hat, § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. März 2020 als Zuschuss. Die 1995 geborene, erwerbsfähige Klägerin studierte zunächst Politikwissenschaften an der Universität H. und bezog Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Im Wintersemester 2017/18 brach die Klägerin im 5. Fachsemester ihr Studium ab, zum 25. Januar 2018 wurde sie exmatrikuliert. Daraufhin beantragte die Klägerin Leistungen nach dem SGB II beim Beklagten, die ihr mit Bescheid vom 28. Februar 2018 für die Zeit vom 26. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018 bewilligt wurden. Mit Bescheid vom 14. Januar 2019 bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen für die Zeit vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019. Ende Februar 2019 schloss die Klägerin, die zu diesem Zeitpunkt nicht mehr im Haushalt ihrer Eltern lebte, mit der D. – Berufsfachschule für Ergotherapie – einen Ausbildungsvertrag über eine schulische Ausbildung zur Ergotherapeutin mit Beginn zum 1. April 2019 ab. Am 8. März 2019 schloss der Beklagte mit der Klägerin eine Eingliederungsvereinbarung für die Zeit bis zum 18. Januar 2020. In dieser war als Ziel – neben der Erhaltung der Teilzeit-Tätigkeit als Verkäuferin bei der Firma B. – die Aufnahme einer Tätigkeit als Ergotherapeutin vereinbart. Konkret war die Aufnahme einer Ausbildung zur Ergotherapeutin zum 1. April 2019 vorgesehen, ferner die Vorlage des Bescheids für Schüler-BAföG nach Erhalt. Die Klägerin beantragte Leistungen nach dem BAföG beim zuständigen Fachamt für Grundsicherung und Soziales – Ausbildungsförderung für Schüler. Der Beklagte hob den Bescheid vom 14. Januar 2019 für die Zeit ab dem 1. April 2019 durch Bescheid vom 14. März 2019 auf. Mit Bescheid vom 15. April 2019 nahm der Beklagte den Bescheid vom 14. März 2019 zurück und bewilligte der Klägerin wiederum Leistungen für die Zeit vom 1. April 2019 bis zum 31. Dezember 2019. Mit Bescheid vom 18. September 2019 lehnte das Fachamt für Grundsicherung und Soziales – Ausbildungsförderung für Schüler – den BAföG-Antrag der Klägerin mit der Begründung ab, dass die Bewilligungsvoraussetzungen nicht vorlägen. Die Klägerin habe zuvor Politikwissenschaft studiert und dieses Studium trotz guter Leistungen nach dem 5. Semester abgebrochen. Werde eine Ausbildung nach Beginn des vierten Fachsemesters abgebrochen, so werde Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung nur bei Vorliegen unabweisbarer Gründe für den Abbruch bzw. den Wechsel geleistet. Solche Gründe seien hier nicht gegeben. Ein Gutachten, dass die Klägerin ihr Studium aus Krankheitsgründen nicht habe beenden können, sei nicht vorgelegt worden. Die Klägerin erhob Widerspruch gegen die Ablehnung. Mit Bescheid vom 9. Oktober 2019 hob der Beklagte die Entscheidungen über die Bewilligung von Leistungen für die Zeit ab dem 1. November 2019 mit der Begründung auf, die Klägerin absolviere eine dem Grunde nach BAföG-förderungsfähige Ausbildung und sei daher gem. § 7 Abs. 5 SGB II von Leistungen ausgeschlossen. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und teilte mit, sie habe während ihres Studiums BAföG bezogen und das Studium dann im 5. Semester aus gesundheitlichen Gründen abbrechen müssen. Sie habe beim BAföG-Amt Widerspruch eingelegt und dort Atteste eingereicht. Am 4. November 2019 stellte die Klägerin einen Eilantrag beim Sozialgericht (S 39 AS 3736/19 ER) mit dem Ziel, umgehend weiter Leistungen nach dem SGB II zu erhalten. Mit Beschluss vom 20. Dezember 2019 ordnete das Sozialgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Aufhebungsbescheid vom 9. Oktober 2019 an. Zur Begründung führte es aus, die Klägerin sei nicht gem. § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Dieser Leistungsausschluss sei nämlich gem. § 7 Abs. 6 Nr. 2 lit. b SGB II derzeit nicht anzuwenden, da das BAföG-Amt noch nicht über den Widerspruch der Klägerin entschieden habe. § 7 Abs. 6 Nr. 2 lit. b SGB II sei dahingehend auszulegen, dass für die Anwendung des Leistungsausschlusses zwar keine bestandskräftige Entscheidung über den BAföG-Anspruch erforderlich sei, wohl aber eine abschließende Entscheidung der Verwaltung, welche erst mit Abschluss eines eventuellen Widerspruchsverfahrens vorliege. In Ausführung des Beschlusses zahlte der Beklagte der Klägerin vorläufig Leistungen für die Monate November und Dezember 2019 aus. Mit Schreiben vom 7. Januar 2020 wies er die Klägerin darauf hin, dass die Leistungen in voller Höhe zurückgefordert würden, wenn die Klägerin im einstweiligen Rechtsschutz- oder Hauptsacheverfahren unterliegen würde. Am 13. Januar 2020 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Weitergewährung von Leistungen für die Zeit ab dem 1. Januar 2020. Der Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 20. Januar 2020 ab mit der Begründung, die Klägerin sei von Leistungen nach dem SGB II gemäß § 7 Abs. 5 und 6 SGB Il ausgeschlossen, da der Antrag auf Leistungen nach dem BAföG mit Bescheid vom 18. September 2019 abgelehnt worden sei und daher ab dem 1. Oktober 2019 der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB Il greife. Hiergegen erhob die Klägerin am 31. Januar 2020 Widerspruch. Zur Begründung verwies sie auf die Ausführungen des Sozialgerichts im Beschluss vom 20. Dezember 2019 im Verfahren S 39 AS 3736/19 ER und führte weiter aus, der Ausschluss von Auszubildenden nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II sei verfassungswidrig. Jedenfalls liege ein Härtefall im Sinne von § 27 Abs. 3 Satz 1 SGB II vor, sodass hilfsweise ein Darlehen zu gewähren sei. Der Beklagte habe selbst in der Eingliederungsvereinbarung vom 8. März 2019 als Ziel die Aufnahme einer Tätigkeit als Ergotherapeutin aufgenommen und damit anerkannt, dass diese Ausbildung sinnvoll sei. Die Klägerin habe das Studium wegen einer Erkrankung abbrechen müssen. Aufgrund der Leistungseinstellung habe die Klägerin große Zukunftsängste, ihre schulischen Leistungen hätten sich verschlechtert und wenn sie die Ausbildung abbrechen müsse, sei eine Verschlechterung ihrer Depression zu erwarten. Beigefügt war ein Attest der Fachärztin für Allgemeinmedizin H1 vom 23. Dezember 2019. Ebenfalls am 31. Januar 2020 strengte die Klägerin ein erneutes gerichtliches Eilverfahren an, welches unter dem Aktenzeichen S 39 AS 353/20 ER beim Sozialgericht Hamburg anhängig war. Mit Beschluss vom 11. Februar 2020 verpflichtete das Sozialgericht den Beklagten, der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Februar 2020 bis zum 30. April 2020, längstens jedoch bis zum auf die Zustellung der Entscheidung des BAföG-Amtes über den Widerspruch folgenden Monat, Leistungen in Höhe von 732,- Euro monatlich als Darlehen zu gewähren. Zur Begründung führte das Sozialgericht unter Hinweis auf den Beschluss vom 20. Dezember 2019 im Verfahren S 39 AS 3736/19 ER aus, dass es im Rahmen des Eilverfahrens die Auffassung aufrechterhalte, dass der Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 6 Nr. 2 lit. b SGB II dahingehend auszulegen sei, dass das zuständige Amt für Ausbildungsförderung über den Antrag auf BAföG-Leistungen erst mit Abschluss des Widerspruchsverfahrens entschieden habe, wobei eine abschließende Klärung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten sei. Daraufhin bewilligte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 20. Februar 2020 unter Hinweis auf den Beschluss des Sozialgerichts vom 3. Februar 2020 ein Darlehen in Höhe von 732,- Euro monatlich für die Monate Januar und Februar 2020. Mit weiterem Darlehensbescheid vom 5. März 2020 gewährte der Beklagte der Klägerin unter Hinweis auf den Beschluss des Sozialgerichts für März 2020 weitere 732,- Euro als Darlehen. Am 14. Februar 2020 hatte die Klägerin den Ausbildungsvertrag mit der D. gekündigt, aufgrund der vertraglichen Kündigungsfrist wurde die Kündigung zum 31. März 2020 wirksam. Nach der Kündigung besuchte die Klägerin keine Veranstaltungen der Schule mehr. Die Klägerin unterrichtete den Beklagten von dem Abbruch der Ausbildung (Schreiben vom 18. Februar 2020), woraufhin der Beklagte ihr mit Bescheid vom 5. März 2020 für die Zeit ab dem 1. April 2020 Leistungen nach dem SGB II als Zuschuss bewilligte. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. März 2020 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Aufhebungsbescheid vom 9. Oktober 2019 zurück. Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 10. März 2020 wies der Beklagte auch den Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 20. Januar 2020 zurück. Die Klägerin habe zum 1. April 2019 eine Ausbildung zur Ergotherapeutin aufgenommen und lebe nicht mehr im Haushalt ihrer Eltern. Diese Ausbildung sei förderungsfähig nach dem BAföG und die Klägerin habe damit grundsätzlich einen Anspruch auf BAföG gemäß § 12 Abs. 2 BAföG. Jedoch bestehe kein tatsächlicher Bezug von Leistungen, da diese mit Bescheid vom 18. September 2019 abgelehnt worden seien. Die Klägerin sei gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 7 Abs. 6 Nr. 2 lit. b SGB Il von Leistungen nach dem SGB Il ausgeschlossen. Sie erfülle zwar die Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Es greife aber der Ausschlussgrund gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 7 Abs. 6 Nr. 2 lit. b SGB II, wonach der Anspruch auf Leistungen nach dem SGB Il nach Ablehnung des Antrages auf BAföG-Leistungen mit Beginn des folgenden Monats ende. Zwar habe die Klägerin Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid des BAföG-Amtes erhoben. Dies führe jedoch nicht dazu, dass der Leistungsausschluss nicht zur Anwendung komme, da der Wortlaut des Gesetzes nicht darauf schließen lasse, dass es auf die Bestandskraft der Ablehnung ankomme. Am 25. März 2020 erließ der Beklagte einen Erstattungsbescheid, mit dem er die Klägerin aufforderte, die ihr für die Monate November und Dezember 2019 gezahlten Leistungen in Höhe von insgesamt 1.343,10 Euro zu erstatten. Es handele sich um eine zu Unrecht erbrachte Leistung, die Klägerin sei mit Schreiben vom 7. Januar 2020 darauf hingewiesen worden, dass die Leistungen in voller Höhe zurückgefordert würden, wenn die Klägerin im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes oder im Hauptsacheverfahren unterliege. Am 13. April 2020 hat die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten Klage zum Sozialgericht Hamburg gegen den Ablehnungsbescheid vom 20. Januar 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. März 2020 erhoben. Mit Schreiben vom 27. April 2020 hat der Prozessbevollmächtigte Widerspruch gegen die Darlehensbescheide vom 20. Februar 2020 und 5. März 2020 eingelegt. Der Beklagte habe diese unter Verstoß gegen § 13 Abs. 3 SGB X direkt an die Klägerin gesandt, von der er sie erst am 31. März 2020 erhalten habe. Die Klägerin habe für die Zeit des Schulbesuchs einen Anspruch auf Leistungen als Zuschuss, da das BAföG-Amt noch nicht über den Widerspruch gegen die BAföG-Ablehnung entschieden habe. Für die Zeit ab dem 15. Februar 2020 habe sie einen Anspruch auf Leistungen als Zuschuss, weil sie am 14. Februar 2020 den Ausbildungsvertrag gekündigt und damit die Ausbildung abgebrochen habe. Dass die Kündigung erst zum Quartalsende wirke, sei unerheblich, die Klägerin sei zuletzt am 7. Februar 2020 in der Schule gewesen und die Ausbildung durch den Abbruch beendet worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2020 hat der Beklagte den Widerspruch gegen die Darlehensbewilligung für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 29. Februar 2020 unter Abänderung des Rückzahldatums (ursprünglich: 1. März 2020) auf den 1. März 2021 zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Umwandlung des Darlehens in einen Zuschuss. Die Leistungen seien gem. § 27 Abs. 3 SGB II als Darlehen zu bewilligen gewesen. Die Klägerin sei bis zum 31. März 2020 gem. § 7 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Nr. 2 lit. b SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen gewesen. Der Widerspruch der Klägerin gegen den Ablehnungsbescheid des BAföG-Amtes führe nicht dazu, dass der Leistungsausschluss nicht zur Anwendung komme. Zwar sei die Kündigung des Ausbildungsvertrags bereits am 14. Februar 2020 bei der Schule eingegangen, das Ausbildungsverhältnis sei jedoch erst zum 31. März 2020 beendet gewesen. Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2020 hat der Beklagte auch den Widerspruch gegen die Darlehensbewilligung für den Monat März 2020 mit identischer Begründung zurückgewiesen. Am 28. Mai 2020 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Widerspruch gegen den Erstattungsbescheid vom 25. März 2020 eingelegt. Diesen Widerspruch hat der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7. Oktober 2020 als unzulässig verworfen. Am 9. November 2020 hat die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten Klage zum Sozialgericht gegen den Aufhebungsbescheid vom 9. Oktober 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. März 2020 sowie gegen den Erstattungsbescheid vom 25. März 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Oktober 2020 erhoben, die unter dem Aktenzeichen S 37 AS 3380/20 eingetragen worden ist. Mit Beschluss vom 19. Januar 2021 hat das Sozialgericht das Verfahren betreffen den Erstattungsbescheid vom 25. März 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Oktober 2020 abgetrennt, dieses wird unter dem Aktenzeichen S 37 AS 272/21 geführt. Beide Klagen sind noch beim Sozialgericht anhängig. Mit Schriftsatz vom 20. Juni 2020 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Klage gegen den Ablehnungsbescheid vom 20. Januar 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. März 2020 erweitert und nunmehr auch Klage gegen die Darlehensbescheide vom 20. Februar 2020 und 5. März 2020 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 22. Mai 2020 erhoben, da die Leistungen als Zuschuss zu gewähren seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 2020 hat die zuständige Behörde den Widerspruch der Klägerin gegen die Ablehnung von Leistungen nach dem BAföG zurückgewiesen. Der Widerspruchsbescheid ist bestandskräftig geworden. Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin ausgeführt, sie habe nur bis zum 14. Februar 2020 eine nach dem BAföG förderungsfähige Ausbildung betrieben. Ab dem 15. Februar 2020 habe sie einen Anspruch auf „normale“ Leistungen nach dem SGB II, da bereits infolge der Kündigung am 14. Februar 2020 vom Ende der Ausbildung auszugehen sei. Auch für den Zeitraum davor habe sie Anspruch auf Leistungen als Zuschuss, da der Leistungsausschluss nicht einschlägig sei, weil über den Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid noch nicht entschieden gewesen sei. Der Beklagte hat erstinstanzlich vorgetragen, er sei weiterhin der Auffassung, der Leistungs-ausschluss greife bereits nach der Ablehnung des BAföG-Antrags, auf die Bestandskraft der Ablehnungsentscheidung komme es nicht an. Das Sozialgericht hat am 21. Juli 2023 einen Erörterungstermin in diesem Verfahren gemeinsam mit den Verfahren S 37 AS 3380/20 und S 37 AS 272/21 durchgeführt. Dort haben die Beteiligten das Ruhen der beiden letztgenannten Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung im hiesigen Verfahren beantragt. Mit zwei Beschlüssen vom 25. Juli 2023 hat das Sozialgericht das Ruhen der Verfahren S 37 AS 3380/20 und S 37 AS 272/21 angeordnet. Mit Gerichtsbescheid vom 25. Juli 2023 hat das Sozialgericht den Beklagten im hiesigen Verfahren unter Aufhebung des Bescheids vom 20. Januar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. März 2020 sowie der Darlehensbescheide vom 20. Februar 2020 und 5. März 2020 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 22. Mai 2020 verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 31. März 2020 Leistungen als Zuschuss in folgender Höhe zu gewähren: 558,- Euro für Januar und je 732,- Euro für Februar und März 2020. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, Gegenstand des Verfahrens seien neben dem Ablehnungsbescheid vom 20. Januar 2020 auch die Darlehensbescheide vom 20. Februar 2020 und 5. März 2020. Die Klägerin habe im streitgegenständlichen Zeitraum die Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erfüllt. Sie sei zwar einer Ausbildung nachgegangen, die dem Grunde nach förderungsfähig nach BAföG gewesen sei. Der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB II sei jedoch gem. § 7 Abs. 6 Nr. 2 lit. b SGB II im streitigen Zeitraum nicht anzuwenden. Nach dieser Vorschrift gelte der Leistungsausschluss nicht für Auszubildende, die Leistungen nach dem BAföG beantragt hätten und über deren Antrag das zuständige Amt noch nicht entschieden habe. Das zuständige Amt habe hier im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. März 2020 noch nicht abschließend entschieden gehabt, da das Widerspruchsverfahren erst mit Erlass des Widerspruchsbescheids vom 11. Dezember 2020 beendet worden sei. Zwar gehe aus dem Gesetzeswortlaut nicht ausdrücklich hervor, ob es auf die erstmalige oder die endgültige Ablehnung ankomme. Angesichts der Zielsetzung der Regelung, Zahlungslücken zu vermeiden, spreche jedoch mehr dafür, dass die endgültig verfahrensabschließende Entscheidung gemeint sei. Die Kammer schließe sich insoweit den Ausführungen des Sozialgerichts Stade in seiner Entscheidung vom 28. März 2019 (S 39 AS 67/18) an. Bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens sei nicht sicher, ob BAföG gewährt werde. Die Höhe der der Klägerin zu gewährenden Leistungen errechne sich aus dem Regelbedarf in Höhe von 432,- Euro monatlich und den Unterkunftskosten in Höhe von monatlich 300,- Euro. Im Januar 2020 sei als Einkommen das in diesem Monat letztmalig zugeflossene Kindergeld in Höhe von 204,- Euro abzüglich eines Freibetrags von 30,- Euro anzurechnen. Am 1. August 2023 hat der Beklagte Berufung eingelegt. Zur Begründung führt er aus, gem. § 7 Abs. 6 Nr. 2 lit. b SGB II finde der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II mit Beginn des auf die Ablehnungsentscheidung des zuständigen Amts für Ausbildungsförderung folgenden Monats wieder Anwendung. Diese Vorschrift sei nicht so auszulegen, dass Leistungen nach dem SGB II bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens oder ggf. eines Klageverfahrens zu gewähren seien. Der Leistungsausschluss im SGB II solle verhindern, dass eine Ausbildung, die nach dem BAföG nicht gefördert werde, subsidiär über die Grundsicherung gefördert werde. Dieser Zweck dürfe nicht umgangen werden. Die Darlehensbescheide vom 20. Februar 2020 und 5. März 2020 seien Ausführungsbescheide zum Beschluss vom 11. Februar 2020 im Verfahren S 39 AS 353/20 ER und verlören daher ihre Wirkung mit Abschluss des Hauptsacheverfahrens. Allerdings sei der Darlehensbescheid vom 20. Februar 2020 hinsichtlich des Monats Januar 2020 nicht von dem gerichtlichen Beschluss umfasst, da dieser nur die Zeit ab dem 1. Februar 2020 geregelt habe. Insoweit sei der Darlehensbescheid aber rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Beklagte beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 25. Juli 2023 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Sie nimmt Bezug auf die Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.