Urteil
L 4 AY 1/21
Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Zum Erstattungs- bzw Ersatzanspruch eines Krankenhausträgers gegen den für Asylbewerberleistungen zuständigen Leistungsträger wegen stationärer Krankenhausbehandlung eines Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG gemäß § 6a AsylbLG bzw § 670 BGB analog. (Rn.24)
Tenor
1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Erstattungs- bzw Ersatzanspruch eines Krankenhausträgers gegen den für Asylbewerberleistungen zuständigen Leistungsträger wegen stationärer Krankenhausbehandlung eines Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG gemäß § 6a AsylbLG bzw § 670 BGB analog. (Rn.24) 1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung, über die der Senat gemäß § 153 Abs. 5 SGG durch die Berichterstatterin und die ehrenamtlichen Richter entscheiden konnte, hat keinen Erfolg. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat nach § 153 Abs. 2 SGG auf die Gründe des angefochtenen Gerichtsbescheides Bezug, denen er sich nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage vollumfänglich anschließt. Ein Anspruch der Klägerin käme vorliegend allein aus § 6a AsylbLG in Betracht, dessen Voraussetzungen jedoch, wie das Sozialgericht zutreffend dargelegt hat, nicht vorliegen. Zum einen fehlt es an dem sozialhilferechtlichen Moment eines Eilfalls, da die Beklagte bei Aufnahme des Patienten im Krankenhaus dienstbereit war. Zum anderen wurde der Erstattungsanspruch aber auch nicht binnen angemessener Frist bei der Beklagten geltend gemacht, sondern erst mehr als sechs Monate nach Beendigung des stationären Krankenhausaufenthaltes. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen aus einem öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnis nach § 670 BGB analog. Gemäß § 670 BGB ist der Auftraggeber zum Ersatz von Aufwendungen verpflichtet, die der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrages macht und nach den Umständen für erforderlich halten darf. Weder der Rettungsdienst noch Mitarbeiter der Erstaufnahmeeinrichtung haben eine Lage geschaffen, die dem Auftrag i.S.v. § 626 BGB vergleichbar wäre. Voraussetzung dafür wäre zum einen, dass es sich um eine fremdnützige Tätigkeit handelt, also um eine solche, die eigentlich der Sorge eines anderen obliegt und dessen Interesse fördert (Berger, in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 670 Rn. 13). Zum anderen ist der Auftrag ein Gefälligkeitsverhältnis; der Beauftragte kann für seine Tätigkeit also keine Gegenleistung verlangen, wobei der Ersatz von Aufwendungen (§ 670 BGB) keine Gegenleistung für die Tätigkeit darstellt, sondern lediglich Vermögensopfer des Beauftragten verhindern bzw. ausgleichen soll (Berger, a.a.O., Rn. 14). Wird hingegen die betreffende Tätigkeit nach den Umständen typischerweise nur gegen Entgelt ausgeführt, so ist sie als entgeltlich zu betrachten (Berger, a.a.O., Rn. 1). Die Einlieferung des Patienten konnte vom objektiven Empfängerhorizont nicht dahingehend verstanden werden, dass der Rettungsdienst oder derjenige, der den Rettungsdienst gerufen hat, damit dem Krankenhaus der Klägerin ein im Interesse der Beklagten liegendes Geschäft übertragen wollte. Angesichts der zur Anwendung gelangten Vergütungsregelungen für die Krankenhausbehandlung ist es darüber hinaus fernliegend, dass sich das Krankenhaus durch Aufnahme des Patienten dazu verpflichten wollte, ein ihm von der Beklagten übertragenes Geschäft unentgeltlich für diese zu besorgen (vgl. Urteile des Senats vom 6.5.2021 – L 4 SO 46/20 und vom 8.11.2021 – L 4 SO 86/20). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Krankenhausbehandlungskosten. Am Mittwoch, dem 9. September 2015 um 12:23 Uhr wurde der damals fünfjährige I. (im Weiteren: Patient), der die s. Staatsangehörigkeit besitzt, in das Krankenhaus der Klägerin aufgenommen und dort bis zum 15. September 2015 vollstationär behandelt. Mit Schreiben vom 6. April 2016 bat die Klägerin die Beklagte um Übernahme der Behandlungskosten in Höhe von 2.018,83 Euro. Mitgeteilt wurde die Diagnose S82.38 (Distale Tibiafraktur). Die Beklagte lehnte dies mit Bescheid vom 28. April 2016 ab, da sie nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für den Patienten nicht örtlich zuständig sei. Die Klägerin möge sich an die zuständige Aufnahmeeinrichtung in B., N. wenden. Die Landesaufnahmebehörde N. lehnte den dort von der Klägerin am 9. Juni 2016 gestellten Kostenübernahmeantrag mit Bescheid vom 13. Juni 2016 ab, da eine dortige Zuständigkeit für den Patienten erst ab 20. Oktober 2015 bestehe. Die Klägerin wandte sich daraufhin mit Schreiben vom 16. Juni 2016 ein weiteres Mal unter dem Betreff „Widerspruch“ an die Beklagte und bat um erneute Prüfung des Falles. Die Beklagte verwies mit Schreiben vom 21. Juni 2016 darauf, dass sie den Antrag bereits mit Schreiben vom 28. April 2016 abgelehnt habe. Am 14. Dezember 2016 erließ die Beklagte einen Widerspruchsbescheid, mit dem sie den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 28. April 2016 wegen Verfristung als unzulässig zurückwies. Weiter hieß es in der Begründung, selbst wenn der Widerspruch als zulässig erachtet würde, wäre er jedenfalls – „hilfsweise“ – als unbegründet zurückzuweisen. Denn die Beklagte sei für den Fall nicht zuständig, da der Patient im Rahmen des Asylverfahrens am 4. September 2015, und damit vor Krankenhausaufnahme nach N. verteilt worden sei. Gegen diesen Widerspruchsbescheid wandte sich die Klägerin mit ihrer Klage vom 17. Januar 2017 (S 10 AY 10/17). Das Gericht bat in jenem Verfahren unter dem 30. März 2017 um Mitteilung, ob die Beklagte beabsichtige, das Schreiben der Klägerin vom 16. Juni 2016 als Überprüfungsantrag nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) zu behandeln. Die Beklagte äußerte mit einem Schreiben vom 25. November 2016, eine Bescheidung nach § 44 SGB X würde inhaltlich ihrer bisherigen Rechtsauffassung entsprechen und erscheine daher nicht erforderlich. Die Beklagte habe, unabhängig von der Verfristung, inhaltlich die Forderung eingehend geprüft und mit ausführlicher Begründung abgelehnt. Es sei nicht ersichtlich, welche Prüfung darüber hinaus noch erfolgen solle. Abgesehen davon sei nicht zu erkennen, dass vorliegend das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden sei, der sich als unrichtig erweise, und deshalb Soziallleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden seien. Die Klägerin nahm die Klage zum Aktenzeichen S 10 AY 10/17 mit Schriftsatz vom 4. August 2020 zurück. Mit Bescheid vom 13. Dezember 2017 lehnte die Beklagte den Überprüfungsantrag der Klägerin ab. Die Verteilungsentscheidung im Rahmen des Asylverfahrens sei am 4. September 2015 in das Land N. erfolgt. Gem. § 10a Abs. 2 AsylbLG sei für Leistungen, die der Krankenbehandlung dienten, die Behörde zuständig, in deren Bereich der Leistungsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe. Dies sei nicht H. gewesen. Die Klägerin legte am 15. Januar 2018 Widerspruch ein, den sie damit begründete, dass der Patient in der Erstaufnahmeeinrichtung in der ... in H. untergebracht gewesen sei, wo er sich auch am 9. September 2015 tatsächlich aufgehalten habe. Die Zuständigkeit der Beklagten folge aus den §§ 10a und 10b AsylbLG. Offenbar sei die von der Beklagten behauptete Verteilung vom 19. Oktober 2015 bei der Aufnahme in das Krankenhaus am 23. Oktober 2015 nicht umgesetzt worden. Der Patient sei auch als Notfall aufgenommen worden. Die Beklagte wies den Widerspruch gegen den Bescheid vom 13. Dezember 2017 mit Widerspruchsbescheid vom 8. Februar 2018 zurück. Die Entscheidung, die Übernahme der Behandlungskosten abzulehnen, sei nicht nach § 44 Abs. 1 SGB X zurückzunehmen gewesen. Die Beklagte habe weder das Recht unrichtig angewandt noch sei sie von einem falschen Sachverhalt ausgegangen. Zur Begründung verwies die Beklagte auf ihren Bescheid vom 28. April 2016. Die Klägerin hat am 9. März 2018 Klage beim Sozialgericht Hamburg erhoben. Sie hat ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt. Die Beklagte hat auf die angefochtenen Bescheide verwiesen und ergänzend vorgetragen, es stehe nicht fest, dass ein medizinischer Eilfall im Sinne von § 6a AsylbLG vorgelegen habe. Es erschließe sich aus der mitgeteilten Diagnose nicht, weshalb die Behandlung des Patienten derart dringend gewesen sei, dass sie keinen Aufschub geduldet habe. Zudem sei nicht bewiesen, dass der Patient zum Zeitpunkt der Behandlung hilfebedürftig gewesen sei. Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 13. Januar 2021 abgewiesen. Nach § 44 Abs. 1 SGB X, der gem. § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG entsprechende Anwendung finde, um bestandskräftige, rechtswidrige Leistungsablehnungen im Asylbewerberleistungs-recht zu korrigieren, gelte: Soweit sich im Einzelfall ergebe, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden sei, der sich als unrichtig erweise, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zur Unrecht erhoben worden seien, sei der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden sei, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Krankenhausbehandlung des Patienten in der Zeit vom 9. September bis zum 15. September 2015. Die Klägerin könne ihren Anspruch nicht auf § 4 AsylbLG stützen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG seien zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände die erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen zu gewähren. § 4 Abs. 1 AsylbLG betreffe indes allein das Leistungsverhältnis zwischen dem Hilfebedürftigen und dem Leistungsträger. Leistungsberechtigt seien alle Grundleistungsempfänger nach den §§ 1 und 3 AsylbLG. Ärzte, Zahnärzte oder Krankenhausträger hätten grundsätzlich keinen eigenen Vergütungsanspruch gegen den zuständigen Leistungsträger nach dem AsylbLG. Der Sachleistungsanspruch des Ausländers aus § 4 Abs. 1 AsylbLG könne auch nicht übertragen oder abgetreten werden. Auch ein Anspruch aus § 6a AsylbLG scheide aus. Nach dieser, mit Wirkung zum 1. März 2015 eingeführten Vorschrift habe eine Person Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen in gebotenem Umfang, wenn sie in einem Eilfall einem anderen Leistungen erbracht habe, die bei rechtzeitigem Einsetzen von Leistungen nach den §§ 3, 4 und 6 AsylbLG nicht zu erbringen gewesen wären, wenn sie sie nicht aufgrund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu tragen habe. Dies gelte nur, wenn die Erstattung innerhalb angemessener Frist beim zuständigen Träger des AsylbLG beantragt werde. Die Voraussetzungen des § 6a AsylbLG lägen nicht vor. Die am 9. September 2015 begonnene Behandlung des Patienten erfülle nicht die Voraussetzungen eines Eilfalls. Ein Eilfall erfordere, dass der Patient umgehend mit den Mitteln eines Krankenhauses behandelt werden müsse – sog. bedarfsbezogenes Moment – und die Beklagte bei Aufnahme des Patienten nicht dienstbereit gewesen sei – sog. sozialhilferechtliches Moment (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 23.8.2013 – B 8 SO 19/12 R, zur Parallelvorschrift des § 25 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – SGB XII). Vorliegend fehle es an den Voraussetzungen des sozialhilferechtlichen Moments. Dieses trage dem Umstand Rechnung, dass ein Anspruch des Nothelfers nur solange bestehen könne, wie der Sozialhilfeträger bzw. der Leistungsträger nach dem AsylbLG keine Kenntnis vom Leistungsfall habe. Für den Bereich des SGB XII setze § 25 Satz 1 SGB XII die Unkenntnis des Sozialhilfeträgers tatbestandlich voraus. Zwischen dem Anspruch des Nothelfers und dem des Hilfebedürftigen bestehe ein Exklusivitätsverhältnis: Sobald der Sozialhilfeträger Kenntnis von der Hilfebedürftigkeit habe, setze nach § 18 SGB XII der Anspruch des Hilfebedürftigen ein, der dann den Anspruch des Nothelfers ausschließe. Die Kenntnis bilde somit die Zäsur für die unterschiedlichen Ansprüche. Das BSG habe inzwischen klargestellt, dass die Aufwendungen für den Tag einer Krankenhausbehandlung, an dem der Sozialhilfeträger von dem Bedarfsfall Kenntnis erlange bzw. habe erlangen können, nicht mehr im Rahmen des Nothelferanspruchs erstattungsfähig seien. Für diesen Tag komme demnach allein ein Anspruch des Leistungsberechtigten in Betracht (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 1.3.2018 – B 8 SO 63/17 R). Der Anspruch des Nothelfers bestehe demnach nur dann, wenn eine rechtzeitige Leistung des Sozialhilfeträgers objektiv nicht zu erlangen sei. Es dürfe also keine Zeit zur Unterrichtung des Sozialhilfeträgers verbleiben. Dies sei unproblematisch bei fehlender Dienstbereitschaft der Fall. Auch für § 6a AsylbLG gelte, dass zwischen dem Anspruch des Nothelfers und dem des Hilfebedürftigen ein Exklusivitätsverhältnis bestehe. Dies verdeutliche § 6b AsylbLG, der die entsprechende Geltung von § 18 SGB XII anordne. Vorliegend sei die Aufnahme des Patienten am Mittwoch, dem 9. September 2015 um 12:20 Uhr erfolgt, mithin zu einem Zeitpunkt, zu dem die Beklagte als Trägerin der Leistungen nach dem AsylbLG unzweifelhaft dienstbereit gewesen sei. Darüber hinaus stehe einem Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte entgegen, dass der Antrag auf Übernahme der Behandlungskosten für den Patienten nicht mehr innerhalb angemessener Frist nach § 6a Satz 2 AsylbLG erfolgt sei. Diese Frist beginne mit dem Ende des Eilfalls, hier also dem 16. September 2015. Sie betrage nach der Rechtsprechung des BSG regelmäßig einen Monat (unter Hinweis auf BSG, Urteil von 18.11.2014 – B 8 SO 9/13). Vorliegend habe die Klägerin den Behandlungsfall erst am 6. April 2016 bei der Beklagten angemeldet, also mehr als ein halbes Jahr nach Beendigung der Krankenhausbehandlung. Besondere Umstände, die es rechtfertigen könnten, den Zeitraum von einem Monat zu verlängern – im hier genannten zeitlichen Umfang –, seien vorliegend weder dargetan noch sonst ersichtlich. Die Landesaufnahmebehörde N. sei nicht nach § 75 Abs. 2, Alt. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) beizuladen gewesen, da sie nicht als leistungspflichtig in Betracht komme. Ansprüchen der Klägerin gegen sie stünden gleichermaßen die obigen Gründe entgegen. Die Frage, ob die Beklagte oder aber die Landesaufnahmebehörde N. im Zeitpunkt des Beginns der stationären Behandlung der für den Patienten nach § 10a AsylbLG (i.d.F. vom 5.8.1997) örtlich zuständige Leistungsträgerin sei, könne deshalb offenbleiben. Gegen den ihr am 27. Januar 2021 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 26. Februar 2021 Berufung eingelegt. Neben § 6a AsylbLG komme § 670 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) als Anspruchsgrundlage in Betracht, weil das Kind auf Veranlassung von Mitarbeitern der Beklagten aus einer Einrichtung der Beklagten mittels eines Notarztwagens zu der Klägerin verbracht worden sei. Das Kind habe sich in einer Erstaufnahmeeinrichtung befunden und es sei unstreitig, dass die Kosten für die Behandlung übernommen werden müssten. Die Beklagte berufe sich jedoch auf ihre Unzuständigkeit ebenso habe die Landesaufnahmebehörde N. den Anspruch wegen Unzuständigkeit abgelehnt. Die Klägerin beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 13. Januar 2021 und den Bescheid vom 13. Dezember 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Februar 2018 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 28. April 2016 aufzuheben und der Klägerin die Aufwendungen für die Behandlung des Patienten I., geb. am xxxxx 2010, vom 9. September 2015 bis 15. September 2015 in Höhe von 2.018,83 Euro zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte trägt vor, dass der Nothelferanspruch im AsylbLG einen direkten Rückgriff oder eine entsprechende Anwendung der §§ 677 ff. BGB ausschließe. Die Klägerin habe aber jedenfalls auch kein Geschäft der Beklagten geführt. Zudem werde die Zuweisungsentscheidung mit ihrer Bekanntgabe wirksam. Dass der Betroffene sich tatsächlich noch nicht im Zuständigkeitsbereich des zugewiesenen Bundeslandes befunden habe, sei unerheblich. Außerdem habe die Klägerin den Erstattungsanspruch auch nicht in angemessener Frist gestellt, sondern erst sechs Monate nach der Behandlung. Mit Übertragungsbeschluss vom 15. Dezember 2021 hat der Senat der Berichterstatterin, die zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet, das Verfahren nach § 153 Abs. 5 SGG übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte, die Verwaltungsakte sowie die Sitzungsniederschrift vom 5. Oktober 2023 ergänzend Bezug genommen.