Urteil
L 4 AS 126/22 D
Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Hilfebedürftigkeit des Antragstellers bei beantragten Leistungen der Grundsicherung i. S. von § 9 SGB 2 besteht nicht bei dessen verwertbarem Vermögen i. S. von § 12 SGB 2. Dies gilt u. a. dann, wenn ein vertraglicher Ausschluss über die Verwertbarkeit der Rentenversicherung vor dem Eintritt in den Ruhestand gemäß § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB 2 nicht vorgenommen wurde.(Rn.9)
2. Die fehlende Möglichkeit, einen Verwertungsausschluss mit der Rentenversicherung zu vereinbaren, stellt keine besondere Härte i. S. des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 SGB 2 dar.(Rn.11)
Tenor
1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hilfebedürftigkeit des Antragstellers bei beantragten Leistungen der Grundsicherung i. S. von § 9 SGB 2 besteht nicht bei dessen verwertbarem Vermögen i. S. von § 12 SGB 2. Dies gilt u. a. dann, wenn ein vertraglicher Ausschluss über die Verwertbarkeit der Rentenversicherung vor dem Eintritt in den Ruhestand gemäß § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB 2 nicht vorgenommen wurde.(Rn.9) 2. Die fehlende Möglichkeit, einen Verwertungsausschluss mit der Rentenversicherung zu vereinbaren, stellt keine besondere Härte i. S. des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 SGB 2 dar.(Rn.11) 1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung, über die der Senat gemäß § 153 Abs. 5 SGG durch die Berichterstatterin und die ehrenamtlichen Richter entscheiden konnte, hat keinen Erfolg. Die statthafte (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 SGG) Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Zeitraum vom 1. Dezember 2009 bis zum 27. Mai 2010. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat nach § 153 Abs. 2 SGG auf die Gründe des angefochtenen Gerichtsbescheides Bezug, denen er sich nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage vollumfänglich anschließt. Das Gericht schließt sich ebenfalls den Ausführungen des LSG Hamburg in den vorangegangenen Entscheidungen L 4 AS 63/08 und L 5 B 564/06 ER AS an, dass es sich bei dem Rentenversicherungsvertrag bei der V. Lebensversicherung um verwertbares und zu berücksichtigendes Vermögen gehandelt hat. Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II in der Fassung vom 20. April 2007 sind vom Vermögen geldwerte Ansprüche abzusetzen, die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 250 Euro je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, höchstens jedoch jeweils den nach Satz 2 maßgebenden Höchstbetrag nicht übersteigt. Bei Personen, die nach dem 31. Dezember 1957 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, darf nach Satz 2 der Wert der geldwerten Ansprüche jeweils 16.500 Euro nicht übersteigen. In den in Bezug genommenen Entscheidungen ist bereits ausführlich dargelegt worden, dass die Vereinbarung mit der Mutter der Klägerin gerade nicht die Verwertung der Rentenversicherung ausgeschlossen, sondern allenfalls einen schuldrechtlichen Rückforderungsanspruch begründet hat. Die Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses ist von Seiten des Versicherers abgelehnt worden, so dass sich schon aus diesem Grund ein etwaiger fehlender Hinweis des Beklagen auf die Möglichkeit eines Verwertungsausschlusses nicht ausgewirkt haben kann. Zudem überstieg das Vermögen der Klägerin aber auch den angemessenen Freibetrag. Auch zur Frage einer Unwirtschaftlichkeit und besonderen Härte einer Vermögenswertung haben sowohl das Sozialgericht als auch das Landessozialgericht Hamburg bereits ausführlich Stellung genommen, denen sich der Senat anschließt. Das Landessozialgericht hatte insbesondere auch auf Zweifel an der Ernstlichkeit des Rückforderungswillens der Mutter der Klägerin hingewiesen. Die Klägerin hatte bereits in der mündlichen Verhandlung beim Landessozialgericht Hamburg am 16. Juni 2011 angegeben, dass gerade ihre Eltern sie in der Zeit ohne Leistungsbezug seit 2006 wesentlich finanziell unterstützt haben. Dies haben sie auch in der Folgezeit getan. Das spricht nicht dafür, dass die Absprache einer Rückzahlung ernstlich gewollt war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Die Beteiligten streiten über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 1. Dezember 2009 bis zum 27. Mai 2010. Die am ... 1960 geborene Klägerin bezog zunächst Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Mai 2006. Der Beklagte lehnte den Weiterbewilligungsantrag der Klägerin aus Mai 2006 mit Bescheid vom 15. Mai 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 6. November 2006 ab, da die Klägerin aufgrund einer privaten Rentenversicherung über Vermögenswerte von ungefähr 70.000 Euro verfüge. Auch den weiteren Weiterbewilligungsantrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 22. Januar 2007 ab. Die Klägerin klagte hiergegen erfolglos beim Sozialgericht Hamburg (S 55 AS 2283/06, S 55 AS 20/07) und auch ihre Berufung wurde vom Landessozialgericht Hamburg (L 4 AS 63/08) zurückgewiesen. Der Antrag der Kläger im einstweiligen Rechtsschutz hatte ebenfalls weder beim Sozialgericht Hamburg (S 55 AS 1043/06 ER) noch beim Landessozialgericht Hamburg (L 5 B 564/06 ER AS) Erfolg. Die Klägerin stellte bei dem Beklagten am 1. Dezember 2009 erneut einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II. Hierbei legte sie u. a. einen Versicherungsschein der V. Versicherung über eine Rentenversicherung (Nr. … ) sowie eine Mitteilung des Versicherungsunternehmens über den Rückkaufswert im August 2009 vor, welcher mit 62.017,50 Euro beziffert wurde. Die eingezahlten Beiträge betrugen laut des Schreibens 56.745,40 Euro. Außerdem fügte sie dem Antrag eine vertragliche Vereinbarung vom 4. Mai 1999 mit ihrer Mutter, Frau S., bei. Darin heißt es wörtlich: „Mit diesem Vertrag verpflichtet sich meine Tochter, S1, die von mir abgeschloßene Renten-Versicherung bei der V. vom 1.5.1999 zu ihren Gunsten ausschließlich zur Altersvorsorge zu nutzen. Sollte sie vorzeitig diesen Vertrag auflösen, verpflichtet sie sich weiterhin die gesamte Summe DM 100.000,- inklusive Zinsen, mir zurück zu geben.“ Der Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 18. Januar 2010 ab. Am 27. Mai 2010 stellte die Klägerin einen weiteren Antrag auf Leistungen nach dem SGB II. Dieser war Gegenstand des gerichtlichen Parallelverfahrens beim Sozialgericht Hamburg zum Aktenzeichen S 24 AS 975/17. Ihren gegen den Bescheid vom 18. Januar 2010 gerichteten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 2017 zurück. Die Klägerin verfüge über verwertbares Vermögen. Es handele sich bei der Rentenversicherung insbesondere nicht um einen Fall einer nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB II privilegierten Riester-Rente. Auch liege weder ein Verwertungsausschluss im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II noch ein Fall der besonderen Härte im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II vor. Die zur Annahme einer besonderen Härte erforderlichen atypischen Umstände seien im Fall der Klägerin nicht ersichtlich. Auch genüge die bloße Zweckbestimmung der Altersvorsorge nicht. Im Übrigen werde auf die Ausführungen des Landessozialgerichts Hamburg in seinem Beschluss vom 2. Februar 2007 (L 5 B 564/06 ER AS) Bezug genommen. Die Klägerin hat hiergegen am 8. März 2017 Klage beim Sozialgericht Hamburg erhoben. Die private Rentenversicherung diene der Altersvorsorge. Außerdem sehe die vertragliche Vereinbarung mit ihrer Mutter eine Rückzahlung für den Fall der vorzeitigen Fälligstellung vor. Die Berücksichtigung als Vermögen stelle zudem eine besondere Härte dar. Sie habe ihre Eltern pflegen müssen und sei immer wieder arbeitslos gewesen. Sie habe für mindestens neun Jahre zugunsten der Pflege ihrer Mutter auf ein eigenes Erwerbseinkommen verzichtet. Außerdem leide sie unter einer arteriellen Verschlusskrankheit, die Tätigkeiten, die mit langem Sitzen verbunden seien, ausschlössen. Zudem sei die V. – wie ihr Schreiben vom 13. Juli 2011 zeige – nicht bereit, für die Versicherung der Klägerin einen Verwertungsausschluss zu vereinbaren. Der Beklagte hätte sie zudem auf die grundsätzliche Möglichkeit der Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses hinweisen müssen. Die Klägerin hat zudem eine notariell bestätigte eidesstattliche Versicherung ihrer Mutter vom 31. Juli 2017 vorgelegt, die u. a. folgende Ausführungen enthält: Ich habe mein geldwertes Erbe von meiner Mutter und weitere persönliche Ersparnisse in einer Rentenversicherung auf den Namen meiner Tochter am 6. April 1999 zur Verzinsung angelegt, die meiner Tochter erst ab ihrem 60. Lebensjahr zur Verfügung stehen soll. Meine Tochter hat mir zum einen neun lange Jahre ihrer Lebensarbeitszeit direkt nach ihrer Berufsausbildung Unterstützung während meiner langjährigen Krankheit gewährt. Eine Zeit, in der ich mit meinem jüngeren Kind und dem Haushalt völlig überfordert war. Eine Zeit, in der sie, wie sich später herausstellte, daraufhin den beruflichen Anschluss verlor. Des Weiteren wusste ich bei Abschluss der Versicherung bereits, dass meine Tochter an einer arteriellen Verschlusskrankheit der Beine leidet. Auch das Wissen um mögliche künftige Unterschenkel-Amputationen, bewog mich, meine Tochter nun für ihre spätere Zukunft zu unterstützen. Die Rentenversicherung sollte erst ab dem 60. Lebensjahr meiner Tochter beginnen. Zusätzlich zu ihrer kommenden, vorausschaubar geringen Rente, die sich abzeichnungsweise bereits zu diesem frühen Zeitpunkt der Festlegung, weit unterhalb der gesetzlichen Armutsgrenze bewegen würde, sie somit ab diesem Zeitpunkt dringende zusätzliche Unterstützung benötigen würde. Es sollte eine Art Vermächtnis in die Zukunft sein, ohne dass ich selbst zum Eintrittszeitpunkt bereits verstorben sein müsste. Da meine Tochter nun allerdings berechtigt war, diese Rentenversicherung zu kündigen und sich das Geld vorzeitig auszahlen zu lassen, habe ich nachgehend einen Vertrag aufgesetzt. So sollte die Rentenversicherung nicht als eine Schenkung zu verstehen sein, die jederzeit zur Nutzung anderer Zwecke vorzeitig in Anspruch genommen werden dürfte, sondern sollte meiner Tochter nur unter Auflage wie vorgesehen gewährt werden. Falls sie die Versicherung vor dem Eintritts-Zeitraum auflösen würde, war von Anfang an vereinbart, dass sie mir in jedem Fall die gesamte Auszahlungssumme, inklusive Zinsen, Gewinnanteilen etc, sofort an mich zurückzuzahlen hat. Dies gilt unter allen Umständen, also auch, wenn eine Behörde Anspruch auf dieses Geld erhebt. Meine Tochter hatte sich mit ihrer Unterschrift unter oben genannten Vertrag zu dieser Auflage und damit zu diesen Bedingungen bereit erklärt. Der Beklagte hat vorgetragen, dass die vertragliche Vereinbarung zwischen der Klägerin und ihrer Mutter rechtlich nicht erheblich sei und keinen Verwertungsausschluss darstelle. Ob die Klägerin über die Möglichkeit eines nachträglichen Verwertungsausschlusses beraten worden sei, könne nicht nachvollzogen werden. Ohnehin stelle eine nachträgliche Vereinbarung über einen Verwertungsausschluss eine unzulässige bewusste Herbeiführung von Hilfebedürftigkeit dar. Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 20. Mai 2022 abgewiesen. Die Klägerin begehre neben der Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide auch Leistungen für die Zeit vom 1. Dezember 2009 bis zum 27. Mai 2010. Der streitgegenständliche Zeitraum ende am 27. Mai 2010, da die Klägerin an diesem Tag einen weiteren Leistungsantrag gestellt habe. Die Klägerin sei nicht hilfebedürftig, da sie im streitigen Zeitraum über verwertbares Vermögen in Höhe von mindestens 62.017,50 Euro in Form einer Rentenversicherung bei der V. verfügt habe, welches die Freibeträge nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 4 SGB II erheblich überstiegen habe und keinem Ausnahmetatbestand des § 12 Abs. 2 oder 3 SGB II unterliege. Zunächst habe es sich nicht um nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördertes Vermögen („Riester-Rente“) im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB II gehandelt. Auch sei ein vertraglicher Ausschluss über die Verwertbarkeit der Rentenversicherung vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht vorgenommen worden (§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II). Anders als die Klägerin meine, sei dabei unerheblich, ob die Versicherung die Bereitschaft habe, einem Verwertungsausschluss zuzustimmen. Maßgeblich sei allein, ob ein derartiger Verwertungsausschluss vorliege. Ferner könne im Hinblick auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch offenbleiben, ob der Beklagte auf die Möglichkeit eines Verwertungsausschlusses hätte hinweisen müssen. Denn schon nach dem Vortrag der Klägerin sei der unterbliebene Hinweis nicht kausal für den Umstand, dass ein Verwertungsausschluss nicht vorliege, denn dieser scheitere nach dem Vortrag der Klägerin schon an der fehlenden Bereitschaft der Versicherung, einen solchen abzuschließen. Unerheblich sei ferner die Vereinbarung vom 4. Mai 1999 zwischen der Klägerin und ihrer Mutter S.. Denn wenn diese nach vorzeitiger Verwertung der Rentenversicherung – wie im Vertragstext vorgesehen – einen Erstattungsanspruch gegen die Klägerin geltend gemacht und die Klägerin diesen bedient hätte, wäre die Klägerin jedenfalls hilfebedürftig geworden. Diese zivilrechtliche Vereinbarung zwischen der Klägerin und einem Dritten könne nicht einer Vereinbarung zwischen dem Leistungsberechtigten und der Versicherung gleichgestellt werden. Anhaltspunkte, die für eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alt. 1 SGB II sprächen, lägen nicht vor, da der Rückkaufswert bereits zum 1. Oktober 2003 die eingezahlten Beträge überstiegen habe. Schließlich stelle die Verwertung der Rentenversicherung für die Klägerin keine besondere Härte im Sinne von § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6. Alt. 2 SGB II dar. Nach dieser Vorschrift seien als Vermögen Sachen und Rechte nicht zu berücksichtigen, soweit ihre Verwertung für den Betroffenen eine besondere Härte bedeute. Die Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Bei dem Begriff der besonderen Härte handele es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliege. Ob eine besondere Härte vorliege, richte sich nach den Umständen des Einzelfalles, wobei maßgebend nur außergewöhnliche Umstände sein könnten, die nicht durch die ausdrücklichen Freistellungen über das Schonvermögen und die Absetzungsbeträge erfasst würden; dabei gelte im SGB II ein strengerer Maßstab als im Recht der Sozialhilfe, in dem die Leistungsbewilligung nicht vom Einsatz und der Verwertung des Vermögens abhängig gemacht werden dürfe, wenn dies für den Antragsteller oder seine Angehörigen eine Härte bedeute. Für die Anwendung des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II müssten außergewöhnliche Umstände vorliegen, die dem Betroffenen ein deutlich größeres Opfer abverlangten als eine einfache Härte und erst recht als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte. Es seien nur besondere, bei anderen Hilfebedürftigen regelmäßig nicht anzutreffende Umstände beachtlich und in ihrem Zusammenwirken zu prüfen (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 16.5.2007 – B 11b AS 37/06 R). Dies zugrunde gelegt, könne vorliegend von einer besonderen Härte nicht ausgegangen werden. Insbesondere stelle der Umstand, dass die Klägerin, nachdem sie das Diplom zur Grafikdesignerin erworben habe, den Haushalt ihrer Eltern geführt habe, keine besondere Härte, sondern vielmehr eine bewusste Lebensentscheidung der Klägerin dar. Auch der weitere Umstand, dass die Klägerin ihre Eltern insbesondere im Zeitraum von 2009 bis 2020 gepflegt habe – wobei der Umfang der Pflege nicht dargelegt worden sei –, sei nicht außergewöhnlich. Gleiches gelte mit Blick auf die unstete Erwerbsbiographie der Klägerin, die beruflich als Web-Designerin nicht nachhaltig habe Fuß fassen können und aufgrund einer arteriellen Verschlusskrankheit bei der Art der Tätigkeit eingeschränkt gewesen sei, ohne dabei erwerbsunfähig zu sein. Soweit es infolgedessen aufgrund von Arbeitslosigkeit zu Lücken in ihrem Versicherungsverlauf gekommen sei, stelle dies im Vergleich mit anderen Antragstellern auf Leistungen nach dem SGB II keine Atypik dar. Eine besondere Härte vermöge ferner der Umstand, dass die Klägerin mit ihrer Mutter die Vereinbarung vom 4. Mai 1999 geschlossen habe, nicht zu begründen, da die Klägerin bei Geltendmachung dieses Anspruchs durch ihre Mutter einen Leistungsanspruch nach dem SGB II erworben hätte. Insofern komme es auch auf die eidesstattliche Versicherung der Mutter der Klägerin vom 31. Juli 2017, mit welcher diese ihren Willen bekräftigt habe, bei verfrühter Fälligstellung des Rückforderungsanspruchs die gesamte Summe von ihrer Tochter zurückzufordern, nicht an. Schließlich stelle auch die geltend gemachte fehlende Möglichkeit, einen Verwertungsausschluss im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II mit der Rentenversicherung zu vereinbaren, keine besondere Härte dar (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 11.12.2012 – B 4 AS 29/12 R). Dieser zivilrechtliche Aspekt stehe in keinem Zusammenhang zu sozialen Belangen, auf die es im Rahmen der Prüfung einer besonderen Härte ankomme. Gegen den ihr am 23. Mai 2022 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 25. Mai 2022 Berufung eingelegt. Es bestehe eine vertragliche Vereinbarung mit ihrer Mutter auf Rückzahlung für den Fall einer vorzeitigen Fälligstellung der Rentenversicherung. Immer dann, wenn Sozialleistungen beantragt werden müssten, müsse die Versorgung an die Mutter zurückgezahlt werden. Die Berücksichtigung des Vermögens stelle auch eine besondere Härte dar. Sie habe ihre Eltern pflegen müssen und sei immer wieder arbeitslos gewesen. Der Beklagte habe sie auch nicht auf die grundsätzliche Möglichkeit einer Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses hingewiesen. Die Klägerin habe mit ihrer Mutter von vornherein einen Vorbehalt im Hinblick auf die grundsätzliche Verwertbarkeit vereinbart. So sei der Rückkaufswert der Rentenversicherung ausschließlich für die Altersversorgung der Klägerin vorgesehen gewesen. Eine anderweitige Mittelverwendung sei untersagt gewesen. Mit dieser vertraglichen Vereinbarung habe sie den entsprechenden Kapitalbetrag von ihrer Mutter mit Vereinbarung vom 4. Mai 1999 erhalten. Zusätzlich habe auch die Altersversorgung dem Rückforderungsanspruch der Mutter unterlegen, sollte die vertragliche Vereinbarung vom 4. Mai 1999 nicht sichergestellt werden. Das Sozialgericht Hamburg habe in seinem Urteil nicht berücksichtigt, dass die Schenkung unter einer Auflage erfolgt sei. Nur unter den Bedingungen der Auflage hätte die Rentenversicherung daher einer möglichen Verwertung zugeführt werden können. Die Auflage habe aber ausdrücklich eine Verwertung für den eigenen Lebensunterhalt ausgeschlossen. Die Rechtsprechung erkenne beispielsweise auch Treuhandverhältnisse oder Kreditverträge an. Die Klägerin beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 20. Mai 2022 und den Bescheid vom 18. Januar 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen ihr für die Zeit vom 1. Dezember 2009 bis zum 27. Mai 2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte trägt vor, dass die private Rentenversicherung der Klägerin mit einem Rückkaufswert in Höhe von 62.017,50 EUR (Stand August 2009) ohnehin den für die am ... 1960 geborene Klägerin geltenden Angemessenheitswert des § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB II bereits deutlich überstiegen habe, so dass es auf einen Verwertungsschluss nicht mehr ankomme. Der mit der Mutter der Klägerin vereinbarte Verwertungsausschluss habe lediglich eine schuldrechtliche Wirkung im Sinne eines Rückgewähranspruchs, hindere die Klägerin aber – anders als bei einem (hier nicht vorliegenden) mit der Versicherung vereinbarten Verwertungsausschluss – nicht (dinglich) an der tatsächlichen Verfügungsmöglichkeit. Darin liege der wesentliche Unterschied. Gleichwohl könne diese Frage vorliegend offenbleiben, weil der Freibetrag des § 12 Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 SGB II ohnehin überschritten sei. Mit Übertragungsbeschluss vom 7. März 2023 hat der Senat der Berichterstatterin, die zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet, das Verfahren nach § 153 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte, die Verwaltungsakte, die Urteile in den Verfahren des Sozialgerichts Hamburg zu den Aktenzeichen S 55 AS 2283/06 und S 55 AS 20/07, das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg zum Aktenzeichen L 4 AS 63/08 sowie den Beschluss des Landessozialgerichts Hamburg zum Aktenzeichen L 5 B 564/06 ER AS sowie die Sitzungsniederschrift vom 27. September 2023 ergänzend Bezug genommen.