Urteil
L 4 AS 271/22 D
Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Ist die Berufung gegen ein sozialgerichtliches Urteil wegen Nichterreichens des Beschwerdewerts nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG nicht zulässig und hat das Sozialgericht dem Urteil eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung beigefügt, wonach die Berufung zulässig sei, so liegt in der falschen Belehrung keine Zulassung der Berufung vor.(Rn.25)
2. Eine Umdeutung der eingelegten Berufung in eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 145 SGG kommt wegen der unterschiedlichen Zielrichtung der beiden Rechtsmittel nicht in Betracht.(Rn.26)
Tenor
1. Die Berufung wird als unzulässig verworfen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist die Berufung gegen ein sozialgerichtliches Urteil wegen Nichterreichens des Beschwerdewerts nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG nicht zulässig und hat das Sozialgericht dem Urteil eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung beigefügt, wonach die Berufung zulässig sei, so liegt in der falschen Belehrung keine Zulassung der Berufung vor.(Rn.25) 2. Eine Umdeutung der eingelegten Berufung in eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 145 SGG kommt wegen der unterschiedlichen Zielrichtung der beiden Rechtsmittel nicht in Betracht.(Rn.26) 1. Die Berufung wird als unzulässig verworfen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Das Gericht kann durch den Berichterstatter und die ehrenamtlichen Richter entscheiden, da der Senat das Verfahren nach § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) übertragen hat. II. Der Senat war trotz Ausbleibens der Klägerin nicht gehindert, mündlich zu verhandeln und durch Urteil zu entscheiden. Die Klägerin ist in der ordnungsgemäßen Ladung auf die Folgen ihres Fernbleibens hingewiesen worden. Den vom Senat geforderten Nachweis ihrer Verhinderung hat sie nicht erbracht. III. Die Berufung ist bereits unzulässig. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro nicht übersteigt. Gem. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG gilt das nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Letzteres ist hier nicht der Fall, da einmalige Leistungen begehrt werden. Der damit maßgebliche Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt aber 750 Euro nicht. Dieser Wert ist danach zu bestimmen, was das Sozialgericht dem Rechtsmittelkläger versagt hat und was von diesem mit den Berufungsanträgen weiterverfolgt wird. Mit dem klagegegenständlichen Bescheid vom 22. Februar 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Mai 2022 hatte der Beklagte der Klägerin für die reine Betriebskostennachforderung – antragsgemäß und dem Kopfteil der Klägerin an den Unterkunftskosten entsprechend – 409,48 Euro bewilligt und eine weitergehende Kostenübernahme abgelehnt. Widerspruch und Klage bezogen sich daraufhin allein auf die Rechtsanwaltskosten in Höhe von 159,94 Euro bzw. sogar nur auf die Hälfte dieses Betrages, worauf das Schreiben der Klägerin vom 18. Oktober 2021 hinweist, in dem diese die „kopfanteiligen anwaltlichen Kosten“ geltend macht. Mit der Klageabweisung hat das Sozialgericht der Klägerin diesen Betrag versagt, sodass der Berufungswert nicht erreicht ist. Eine Zulassung der Berufung durch das Sozialgericht liegt nicht vor. Dass die Rechtsmittelbelehrung im Gerichtsbescheid die Berufung erwähnt, genügt allein nicht für die Annahme, die Berufung sei zugelassen. Es handelt sich lediglich um eine falsche Belehrung (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, a.a.O., § 144 Rn. 40, 45, m.w.N.). Schließlich kann das Rechtsmittel der Klägerin auch nicht als Nichtzulassungsbeschwerde ausgelegt oder in eine solche umgedeutet werden. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 30. November 2022 ausdrücklich „Berufung“ gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts eingelegt. Darüber hinaus hat sie auch im Rahmen der Rechtsmittelbegründung inhaltlich keinen Bezug zu den Zulassungsgründen des § 144 Abs. 2 SGG hergestellt. Es bestand deshalb bei der gebotenen Auslegung der Prozesserklärung unter Berücksichtigung der Begleitumstände (§§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch) für den Senat als Erklärungsempfänger kein Anlass für Zweifel daran, dass entsprechend dem Wortlaut des Schriftsatzes das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden sollte (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.12.2021 – L 4 KR 2289/20). Eine Umdeutung der eingelegten Berufung in eine Nichtzulassungsbeschwerde (§ 145 SGG) kommt schon wegen der unterschiedlichen Zielrichtungen der beiden Rechtsmittel nicht in Betracht (vgl. BSG, Urteil vom 20.5.2003 - B 1 KR 25/01 R). IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang in der Sache. V. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Übernahme von Rechtsanwaltskosten, die ihr Vermieter ihr gegenüber geltend gemacht hat. Die Klägerin steht beim Beklagten im laufenden Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Sie bewohnt gemeinsam mit ihrem Ehemann, der neben einer Altersrente ergänzende Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erhält, eine Wohnung in der … in H.. Am 23. Juli 2021 (s. Dok-Nr. 139 der elektronischen Verwaltungsakte) übersandte die Klägerin dem Beklagten ein Schreiben der Krüger Rechtsanwälte vom 8. Juli 2021, in dem diese gegenüber der Klägerin den Ausgleich einer Nachforderung aus der Betriebs- und Heizkostenabrechnung ihres Vermieters für das Jahr 2020 (siehe das vermieterseitige Schreiben vom 22.4.2021) in Höhe von 818,97 Euro nebst 6,21 Euro Zinsen sowie die dadurch entstandenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 159,94 Euro (insgesamt 1.095,21 Euro) forderten. Am 19. Oktober wandte sich die Klägerin erneut an den Beklagten und verwies auf einen beigefügten Vollstreckungsbescheid vom 16. September 2021 über die genannte Forderung. Mit Bescheid vom 22. Februar 2022 erließ der Beklagte einen Änderungsleistungsbescheid und gewährte der Klägerin – zusätzlich zu den laufenden Leistungen – für den Monat Februar 2022 weitere 409,48 Euro, entsprechend der Hälfte der Nachforderung von 818,97 Euro. Mit ihrem im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens vor dem Sozialgericht (S 16 AS 388/22 ER) eingelegten Widerspruchs vom 16. März 2022 begehrte die Klägerin die Übernahme der offenen Rechtsverfolgungskosten. Sie habe die Betriebskostenabrechnung mehrfach, erstmalig am 20. Mai 2021 über den Hausbriefkasten des Beklagten, eingereicht. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 2022 zurück und erklärte, dass die gegenüber der Klägerin durch den Vermieter geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten nicht übernahmefähig seien. Die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2020 datiere vom 22. April 2021 und sei erstmals – zusammen mit der Kopie des Vollstreckungsbescheides, einem Schreiben der Bevollmächtigten des Vermieters vom 8. Juli 2021, einem Schreiben der Klägerin vom 20. Mai 2021 sowie dem Anschreiben vom 18. Oktober 2021 – am 19. Oktober 2021 beim Beklagten eingegangen. Zu diesem Zeitpunkt sei das Mahnverfahren über die Betriebskostennachforderung aus der Abrechnung vom 22. April 2021 bereits eingeleitet gewesen. Der Vortrag der Klägerin, sie habe die Betriebskostenabrechnung schon zuvor mehrfach an den Beklagten übersandt, könne nicht bestätigt werden. Im Zeitraum von Februar 2021 bis zum 22. Juli 2021 habe diesbezüglich keine Kommunikation zwischen der Klägerin und dem Beklagten stattgefunden, weder schriftlich noch telefonisch. Erst am 23. Juli 2021 sei ein Fax der Klägerin bezüglich bestehender Mietschulden eingegangen. Diesem Fax sei das Schreiben der Bevollmächtigten des Vermieters vom 8. Juli 2021 beigefügt gewesen. Mit dem Schreiben hätten die Bevollmächtigten zwar die Forderung aus der Betriebskostenabrechnung vom 22. April 2021 nebst Mietrückständen angemahnt, die Betriebskostenabrechnung selber sei jedoch nicht beigefügt gewesen. Diese sei erst am 19. Oktober 2021 beim Beklagten eingegangen. Die Entstehung der Rechtsverfolgungskosten habe somit nicht der Beklagte zu vertreten. Die Klägerin hat am 3. Juni 2022 Klage erhoben, mit der sie die Erstattung der Rechtsanwaltskosten weiterverfolgt hat. Sie hat vorgetragen, es treffe nicht zu, dass dem Beklagten die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2020 erst mit dem Widerspruch vom 18. Oktober 2021 bekannt geworden sei. Es sei aus der Praxis bekannt, dass beim Beklagten nicht selten Unterlagen/Nachweise einfach untergingen oder sich im Nachhinein herausstelle, dass eingegangene Unterlagen im Hause lediglich verlegt worden seien. Dass der Beklagte gleich zwei hintereinander folgende Schreiben nicht erhalten haben wolle, sei unglaubhaft. Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 2. November 2022 abgewiesen, auf die Ausführungen des Beklagten im Widerspruchsbescheid verwiesen und ergänzend ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erstattung der vom Vermieter geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten, da sie einen Nachweis über den rechtzeitigen Zugang der in Betriebskostenabrechnung beim Beklagten nicht habe führen können. Das Sozialgericht hat die Klägerin zum Rechtsmittel der Berufung belehrt. Die Klägerin hat am 30. November 2022 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, ihr Ehemann habe im Mai 2021 ihr Schreiben vom 20. Mai 2021 nebst Kopie der Betriebs- und Heizkostenabrechnung für 2020 in den Briefkasten des Beklagten geworfen. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 2. November 2022 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 22. Februar 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Mai 2022 zu verurteilen, an sie 159,94 Euro zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verweist auf die erstinstanzliche Entscheidung. Der Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 20. Februar 2023 auf den Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet. Der Senat hat die Klägerin sodann mit Schreiben vom 16. Juni 2023, ihr am 21. Juni 2023 zugestellt, zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 7. August 2023 geladen, darauf hingewiesen, dass eine Dolmetscherin für die r. Sprache bestellt worden sei und das persönliche Erscheinen der Klägerin angeordnet. Die Klägerin ist im Ladungsschreiben darauf hingewiesen worden, dass sie, sollte sie der Ladung aus zwingenden Gründen, z.B. einer ernsthaften Erkrankung, nicht Folge leisten können, dem Gericht die Hinderungsgründe nachweisen müsse. Mit Schreiben vom 12. Juli 2023 hat sich die Klägerin unter den Aktenzeichen ihrer weiteren, ebenfalls für diesen Tag geladenen Verfahren L 4 AS 111/22 D, L 4 AS 112/22 D und L 4 AS 279/22 D für die Ladungen bedankt und dort weiter zur Sache ausgeführt. Am 24. Juli 2023 hat die Klägerin im Antragsdienst des Landessozialgerichts vorgesprochen und die Verlegung des Termins beantragt, da sie sich zu diesem Zeitpunkt im Urlaub befinde. Zudem benötige sie einen Dolmetscher und sei auf einen barrierefreien Sitzungssaal angewiesen, da ihr im Rollstuhl sitzender Ehemann sie begleiten werde. Der Senat hat die Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 24. Juli 2023 aufgefordert, geeignete Unterlagen vorzulegen, die belegten, dass der Urlaub bereits vor dem Zeitpunkt der Zustellung der Ladung zum Termin gebucht gewesen sei. Die Klägerin hat auf dieses Schreiben nicht reagiert. Am 7. August 2023 hat der Termin zur mündlichen Verhandlung stattgefunden, zu dem die Klägerin nicht erschienen ist. Der Senat hat im Termin die Anordnung des persönlichen Erscheinens der Klägerin aufgehoben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, die Prozessakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Senats gewesen sind.