OffeneUrteileSuche
Urteil

L 4 AS 111/22 D

Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom

5Zitate
10Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 10 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Bei einer Geldleistung ist die Berufung gegen ein sozialgerichtliches Urteil gemäß § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG unzulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 750.- €. nicht übersteigt.(Rn.57) 2. Hat das Sozialgericht mit der teilweisen Klageabweisung dem Kläger diesen Betrag versagt, so ist die eingelegte Berufung unzulässig.(Rn.60) 3. Hat das Sozialgericht in der Rechtsmittelbelehrung gleichwohl die Berufung erwähnt, so genügt dies nicht für die Annahme, die Berufung sei zugelassen. Es handelt sich lediglich um eine falsche Belehrung.(Rn.61)
Tenor
1. Die Berufung wird als unzulässig verworfen. 2. Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einer Geldleistung ist die Berufung gegen ein sozialgerichtliches Urteil gemäß § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG unzulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 750.- €. nicht übersteigt.(Rn.57) 2. Hat das Sozialgericht mit der teilweisen Klageabweisung dem Kläger diesen Betrag versagt, so ist die eingelegte Berufung unzulässig.(Rn.60) 3. Hat das Sozialgericht in der Rechtsmittelbelehrung gleichwohl die Berufung erwähnt, so genügt dies nicht für die Annahme, die Berufung sei zugelassen. Es handelt sich lediglich um eine falsche Belehrung.(Rn.61) 1. Die Berufung wird als unzulässig verworfen. 2. Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Das Gericht kann durch den Berichterstatter und die ehrenamtlichen Richter entscheiden, da der Senat das Verfahren nach § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) übertragen hat. II. Der Senat war trotz Ausbleibens der Klägerin nicht gehindert, mündlich zu verhandeln und durch Urteil zu entscheiden. Die Klägerin ist in der ordnungsgemäßen Ladung auf die Folgen ihres Fernbleibens hingewiesen worden. Den vom Senat geforderten Nachweis ihrer Verhinderung hat sie nicht geführt. III. Die Berufung ist bereits unzulässig. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro nicht übersteigt. Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG gilt das nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Letzteres ist hier nicht der Fall, da lediglich Leistungen für sechs Monate betroffen sind. Der damit maßgebliche Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt aber 750 Euro nicht. Dieser Wert ist danach zu bestimmen, was das Sozialgericht dem Rechtsmittelkläger versagt hat und was von diesem mit den Berufungsanträgen weiterverfolgt wird. Mit den klagegegenständlichen Bescheiden in der Fassung des vor dem Sozialgericht abgegebenen Teilanerkenntnisses hat der Beklagte letztlich eine auf den Kopfteil der Klägerin entfallende Bruttokaltmiete von monatlich 346,32 Euro zuzüglich Heizkosten von 19,50 Euro anerkannt. Dies entspricht der Hälfte des ab 1. März 2018 nach der Fachanweisung geltenden Höchstwertes für einen Zweipersonenhaushalt von 577,20 Euro bruttokalt, zuzüglich des sogenannten Stadtteilzuschlags von 10 % sowie weiterer 10 % aufgrund der Schwerbehinderung des Ehemannes der Klägerin (gesamt also 692,64 Euro). Die Klägerin verfolgt mit ihrer dagegen gerichteten Berufung die Berücksichtigung der Hälfte der im Streitzeitraum tatsächlich angefallenen Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung. Mietvertraglich geschuldet waren seinerzeit insgesamt 905 Euro, die sich aus einer Nettokaltmiete in Höhe von 660 Euro, Betriebs- und Heizkosten in Höhe von insgesamt 170 Euro sowie den Kosten für den Kfz-Stellplatz in Höhe von 75 Euro zusammensetzten, so dass auf die Klägerin tatsächliche Kosten von 452,50 Euro entfielen. Die Differenz zwischen den tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung und den vom Beklagten anerkannten Aufwendungen beträgt mithin (452,50 - 365,82 =) 86,68 Euro monatlich und damit insgesamt für den Streitzeitraum 520,08 Euro. Mit der Klageabweisung hat das Sozialgericht der Klägerin diesen Betrag versagt, sodass der Berufungswert nicht erreicht ist. Eine Zulassung der Berufung durch das Sozialgericht liegt nicht vor. Dass die Rechtsmittelbelehrung im Gerichtsbescheid die Berufung erwähnt, genügt allein nicht für die Annahme, die Berufung sei zugelassen. Es handelt sich lediglich um eine falsche Belehrung (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, a.a.O., § 144 Rn. 40, 45, m.w.N.). Schließlich kann das Rechtsmittel der Klägerin auch nicht als Nichtzulassungsbeschwerde ausgelegt oder in eine solche umgedeutet werden. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 4. Mai 2022 ausdrücklich „Berufung“ gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts eingelegt. Darüber hinaus hat sie auch im Rahmen der Rechtsmittelbegründung inhaltlich keinen Bezug zu den Zulassungsgründen des § 144 Abs. 2 SGG hergestellt. Es bestand deshalb bei der gebotenen Auslegung der Prozesserklärung unter Berücksichtigung der Begleitumstände (§§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch) für den Senat als Erklärungsempfänger kein Anlass für Zweifel daran, dass entsprechend dem Wortlaut des Schriftsatzes das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden sollte (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.12.2021 – L 4 KR 2289/20). Eine Umdeutung der eingelegten Berufung in eine Nichtzulassungsbeschwerde (§ 145 SGG) kommt schon wegen der unterschiedlichen Zielrichtungen der beiden Rechtsmittel nicht in Betracht (vgl. BSG, Urteil vom 20.5.2003 - B 1 KR 25/01 R). IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang in der Sache. V. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Die Klägerin begehrt für den Zeitraum vom 1. April 2018 bis zum 30. September 2018 vom Beklagten höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die 1958 geborene Klägerin ist r. Staatsangehörige. Seit März 2014 ist sie mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet. Der 1945 geborene Ehemann der Klägerin ist schwerbehindert, für die Zeit ab dem 27. April 2015 wurde ein Grad der Behinderung (GdB) von 90 (später von 100) sowie das Merkzeichen G (erhebliche Gehbehinderung) festgestellt. Er sitzt im Rollstuhl und erhält Leistungen der Pflegeversicherung; im Oktober 2017 wurde er begutachtet, und es wurde der Pflegegrad 3 festgestellt. Der Ehemann der Klägerin bezog im streitigen Zeitraum eine Altersrente sowie aufstockende Leistungen der Grundsicherung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) von der F., Bezirksamt A.. Die Klägerin und ihr Ehemann wohnten zunächst in einer 39 qm großen Einzimmerwohnung in der ... in H.. Bereits im Jahr 2014 hatten die Vermieter das Mietverhältnis über diese Wohnung gekündigt. Es kam zu einem Rechtsstreit, in dessen Rahmen am 21. Februar 2017 vor dem Amtsgericht H. ein Vergleich geschlossen wurde. Danach sollte das Mietverhältnis spätestens zum 30. November 2017 enden und die Klägerin und ihr Ehemann spätestens zu diesem Datum die Wohnung räumen. Bis zum 31. März 2017 erhielt die Klägerin Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Mit Bescheid vom 3. April 2017 bewilligte sodann der Beklagte der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. April 2017 bis zum 31. März 2018 in Höhe von monatlich 585 Euro, davon 368 Euro für den Regelbedarf und 217 Euro Kosten für Unterkunft und Heizung. Am 12. April 2017 wurde der Klägerin und ihrem Ehemann ein Wohnberechtigungsschein erteilt. Mit Schreiben vom 16. Juni 2017 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Zustimmung zum Umzug in eine neu anzumietende Wohnung in der ... in H.. Sie übersandte einen am 28. April 2017 vom Vermieter und am 24. Mai 2017 von ihrem Ehemann – aber noch nicht von der Klägerin, die ausdrücklich auch als Mieterin aufgeführt war – unterschriebenen Mietvertrag. Ausweislich des Vertrags handelte es sich um eine 57 qm große Zweizimmerwohnung. Die Nettomiete betrug 660 Euro, die Nebenkosten inklusive Heizkosten 170 Euro. Die Miete für einen Tiefgaragenstellplatz war mit 75 Euro angegeben. Das Mietverhältnis sollte zum 1. Juli 2017 beginnen. Der Beklagte lehnte die Zustimmung mit Bescheid vom 20. Juni 2017 ab. Zur Begründung führte er aus, zwar sei ein Umzug der Klägerin erforderlich, die Nettokaltmiete der neuen Wohnung übersteige mit 660 Euro monatlich jedoch die in H. geltenden Höchstwerte für Unterkunftskosten. Es werde darauf hingewiesen, dass bei einem Umzug ohne Zustimmung anschließend nur der angemessene Teil der Unterkunftskosten übernommen werden könne. Hiergegen legte die Klägerin am 23. Juni 2017 Widerspruch ein. Sie lebe derzeit mit ihrem Ehemann in einer kleinen Einzimmerwohnung, aus der sie nach dem gerichtlichen Vergleich bis zum 30. November 2017 ausziehen müssten. Erst nach dreijähriger Suche hätten sie eine Wohnung gefunden, die angesichts der gesundheitlichen Einschränkungen ihres Mannes geeignet sei. Am 28. Juni 2017 erließ der Beklagte einen Änderungsbescheid, mit dem der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis zum 31. März 2018 Leistungen in Höhe von monatlich 673,91 Euro bewilligt wurden, davon 305,91 Euro für Unterkunftskosten. Zur Begründung hieß es, es würde nunmehr die neue Wohnung in der ... berücksichtigt. Da die Klägerin ohne Zustimmung umgezogen sei, würden lediglich die Kosten im Rahmen der für H. geltenden Höchstwerte (556,20 Euro) zuzüglich eines stadtteilbezogenen Zuschlags von 10 % übernommen. Heizkosten könnten zusätzlich übernommen werden, wenn die Klägerin nachweise, wie sich die im Mietvertrag aufgeführten 170 Euro in Betriebs- und Heizkosten aufteilten. Die Klägerin und ihr Ehemann zogen zum 1. Juli 2017 in die Wohnung in der ... um. Die Klägerin legte mit Schreiben vom 7. Juli 2017 Widerspruch gegen den Bescheid vom 28. Juni 2017 ein. Im Widerspruchsverfahren trug sie u.a. vor, auch die Mietkosten für den Stellplatz müssten berücksichtigt werden, da ihr Ehemann auf ein Kfz angewiesen sei und nicht auf die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel verwiesen werden könne. Am 4. August 2017, am 12. Oktober 2017 und am 2. November 2017 erließ der Beklagte Änderungsbescheide, mit denen der Klägerin zusammengefasst für die Monate August bis Oktober 2017 Leistungen in Höhe von 689,78 Euro (davon 305,91 Euro für Miete und 15,87 Euro für Heizkosten) und für die Monate November 2017 bis März 2018 in Höhe von 717,78 Euro (davon 305,91 Euro für Miete, 15,87 Euro für Heizkosten und 27,50 für Wasserkosten), bewilligt wurden. Anfang August 2017 wurden auch für den Monat Juli 2017 Heizkosten in Höhe von 15,87 Euro an die Klägerin überwiesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2017 wies der Beklagte den Widerspruch gegen die Ablehnung der Zustimmung zum Umzug zurück. Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 7. November 2017 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Änderungsbescheid vom 28. Juni 2017 zurück. Zur Begründung führte er aus, der Klägerin stünden keine höheren Leistungen zu, als mit Bescheid vom 28. Juni 2017 in der Gestalt der gemäß § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in das Widerspruchsverfahren einbezogenen Änderungsbescheide vom 4. August 2017 und 12. Oktober 2017 bereits bewilligt. Die Klägerin und ihr Ehemann hätten die Wohnung in der ... ohne vorherige Zusicherung des Beklagten angemietet. Infolgedessen seien nur die angemessenen Kosten zu übernehmen. Dabei sei der durch die für H. geltende Fachanweisung zu § 22 SGB II festgelegte Höchstwert für einen Zweipersonenhaushalt zuzüglich eines Stadtteilzuschlags von 10 % zugrunde zu legen. Eine darüberhinausgehende Erhöhung der angemessenen Unterkunftskosten komme nach den vorliegenden Unterlagen nicht in Betracht. Die Klägerin habe insbesondere nicht glaubhaft gemacht, dass sie sich intensiv um eine neue und angemessene Wohnung bemüht habe. Es sei lediglich ein einziges weiteres Wohnungsangebot vorgelegt worden. Am 15. November 2017 erhob die Klägerin gegen die Widerspruchsbescheide vom 26. Oktober 2017 und vom 7. November 2017 Klage zum Sozialgericht Hamburg (Aktenzeichen S 16 AS 3835/17 – nachfolgend Berufungsverfahren zum Aktenzeichen L 4 AS 163/19). Zur Begründung trug sie vor, bei den Angemessenheitsgrenzen in der Fachanweisung handele es sich um abstrakte Werte. Diese könnten und müssten modifiziert werden, wenn die Besonderheiten des Einzelfalls dies erforderten. In ihrem Fall sei der Umzug aus gesundheitlichen Gründen und zur Vermeidung von Obdachlosigkeit dringend geboten gewesen. Sie habe gemeinsam mit ihrem Ehemann drei Jahre lang vergeblich nach einer neuen Wohnung gesucht. Als Unterkunftskosten seien auch die Stellplatzkosten zu berücksichtigen, da ihr Ehemann wegen seines Krankheitsbildes täglich auf sein Kfz angewiesen sei. Die Klägerin legte Ausdrucke von Wohnungsangeboten aus den Onlineportalen I. und I1 vor. Sie meinte, dass zumindest ein Zuschlag in Höhe von 30 % gemäß Ziffer 3.1.2 der Fachanweisung zu § 22 SGB II gewährt werden müsse. Am 25. November 2017 erließ der Beklagte wegen der Regelsatzerhöhung einen weiteren Änderungsbescheid für die Monate Januar 2018 bis März 2018. Die Leistungen für Unterkunft und Heizung blieben unverändert. Mit Bescheid vom 15. Februar 2018 erhöhte das Versorgungsamt der F. den GdB des Ehemanns der Klägerin mit Wirkung ab dem 30. Oktober 2017 auf 100 und stellte das Merkzeichen B (Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson) fest. Mit Änderungsbescheid vom 2. Mai 2018 bewilligte der Beklagte der Klägerin für den Monat März 2018 insgesamt 734,83 Euro, dabei wurden um 11,55 Euro höhere Unterkunftskosten anerkannt. Dies basierte auf einer Anhebung der Angemessenheitsgrenze in der Fachanweisung, die ab März 2018 für einen Zweipersonenhaushalt 577,20 Euro betrug (und damit 21 Euro mehr als zuvor). Unter Berücksichtigung des Stadtteilzuschlags von 10 % erhöhte sich dadurch die anerkannte anteilige Grundmiete der Klägerin um 11,55 Euro (23,10 Euro / 2). Dem Ehemann der Klägerin wurden nach dem SGB XII für den Zeitraum vom 1. August 2017 bis zum 31. Januar 2018 monatlich 333,72 Euro als Unterkunftskosten, zuzüglich Heizkosten, bewilligt (Widerspruchsbescheid vom 11.10.2018). Dem lag eine insgesamt anerkannte Bruttokaltmiete von 667,44 Euro zugrunde, wobei das Bezirksamt A. von dem Angemessenheitswert der Fachanweisung von 556,20 Euro für einen Zweipersonenhaushalt ausging und einen stadtteilbezogenen Zuschlag von 10 % sowie einen weiteren Zuschlag von 10 % hinzuaddierte. Letzterer basierte auf Ziffer 3.2 der Fachanweisung und begründete sich darin, dass der Ehemann der Klägerin auf einen Rollstuhl angewiesen ist. Das Sozialgericht holte Befundberichte der behandelnden Ärzte des Ehemanns der Klägerin ein. Danach leidet dieser an Asthma, Sarkoidose, Koronarer Herzerkrankung, Hypertonie, Rheumatoider Arthritis, Schlafapnoe, Stuhl- und Harninkontinenz, Panikstörung und paranoider Schizophrenie. Das Sozialgericht wies sodann die Klage S 16 AS 3835/17 nach mündlicher Verhandlung mit Urteil vom 25. April 2019 ab. Zur Begründung führte es aus, die Klägerin habe gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II einen Anspruch auf Anerkennung der Bedarfe von Unterkunft und Heizung lediglich insoweit, als diese angemessen seien. Die Angemessenheit richte sich nach der Fachanweisung der F.. In der dort niedergelegten Höhe habe der Beklagte Unterkunftskosten anerkannt. Ein Zuschlag in Höhe von 30 % nach Ziffer 3.1 der Fachanweisung komme erst bei mindestens sechs Monaten andauernder, vergeblicher Wohnungssuche in Betracht. Diese Voraussetzungen habe die Klägerin nicht erfüllt. Zum einen sei als Wohnungssuchender lediglich ihr Ehemann geführt, zum anderen habe sie lediglich ein weiteres Wohnungsangebot vorgelegt. Die Klägerin könne sich zur Begründung weiterer Leistungsansprüche auch nicht auf den schlechten gesundheitlichen Zustand bzw. die Schwerbehinderung ihres Ehemanns berufen, da die Beantragung von Sozialleistungen an den individuellen Anspruchsberechtigten geknüpft sei. Der Ehemann der Klägerin müsse seine möglichen Ansprüche selbst geltend machen. Die Klägerin legte am 29. Mai 2019 Berufung ein (L 4 AS 163/19). Zur Begründung führte sie aus sie, das Sozialgericht sei auf ihre Argumente nicht richtig eingegangen. Zu Unrecht habe es sich nur mit dem 30 % - Zuschlag befasst. Es müsse unabhängig von dessen Voraussetzungen die konkrete Angemessenheit im Einzelfalls bestimmt werden. Die gesundheitlichen Einschränkungen ihres Ehemanns seien sehr wohl zu berücksichtigen, da sie mit diesem zusammenlebe und eine einheitliche Entscheidung über die anzuerkennenden Mietkosten erfolgen müsse. Ferner bestünden Bedenken hinsichtlich der Höhe des Stadtteilzuschlags bzw. Zweifel an der Rechtmäßigkeit/Verfassungskonformität des Stadtteilzuschlags insgesamt. Es sei schon nicht dargelegt worden, wie der 10 % - Zuschlag überhaupt ermittelt worden sei. Es müsse zudem zwischen den einzelnen Stadtteilen differenziert werden. So seien die durchschnittlichen Einkommen und damit auch die Mieten in B. deutlich höher als in anderen Stadtteilen, für die der Zuschlag vorgesehen sei. Ferner hätten sie und ihr Ehemann durchaus ausführlich nach einer neuen Wohnung gesucht. Bereits im April 2017 sei ihnen ein Wohnberechtigungsschein ausgestellt worden und sie seien bei der Stadt H. entsprechend erfasst worden. Die Klägerin hat hierzu drei Bescheinigungen von Immobilienfirmen eingereicht, die bestätigten, dass die Eheleute seit mehreren Jahren in deren Bewerberkartei als Interessenten für Mietwohnungen registriert seien, ohne dass bisher aber eine passende Wohnung habe angeboten werden können. Die Klägerin trug ferner vor, die Anmietung der Wohnung in der ... sei zum damaligen Zeitpunkt nur in Verbindung mit dem Tiefgaragenstellplatz möglich gewesen. Die Klägerin legte eine entsprechende Bescheinigung des Vermieters hierüber vor. Die tatsächlichen Unterkunftskosten seien schließlich auch deshalb zu zahlen, weil ihr Ehemann nicht umzugsfähig sei. Insoweit werde Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Eingereicht wurde in diesem Zusammenhang ein Arztbrief der Kardiologen Dr. W. und K. vom 14. April 2021, in denen diese die Erkrankungen des Ehemannes der Klägerin beschreiben. Aussagen zur Umzugsfähigkeit finden sich dort nicht. Vorgelegt wurde ferner ein Attest des Neurologen und Psychiaters Eggers vom 22. April 2021, in dem dieser ausführt, aus gesundheitlichen Gründen sei dem Ehemann der Klägerin ein Umzug in eine andere Wohnung bis auf weiteres nicht zumutbar. Auf Anfrage des Senats legte der Beklagte eine ausführliche Stellungnahme der zuständigen Hamburger Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration (BAGSFI) vom 1. Juli 2021 zur Ermittlung der Angemessenheitsgrenzen für die Unterkunftskosten sowie zur Frage des schlüssigen Konzepts vor. Der Senat holte ferner beim Mieterverein zu H. Auskünfte zum Betriebskostenspiegel H. ein. Insoweit wird verwiesen auf das Schreiben des Mietervereins zu H. vom 13. August 2021 sowie die E-Mail der Firma M., die bei der Erstellung des Betriebskostenspiegels eingebunden gewesen war. Am 9. September 2021 fand im Rechtsstreit L 4 AS 163/19 eine mündliche Verhandlung statt, in dem die Klägerin erklärte, die Wohnungssuche habe sich auf den Stadtteil B. beschränkt. Ihr Ehemann habe sich in diesem Stadtteil eingelebt und wohlgefühlt. Wegen seiner psychischen Erkrankung sei er auf den Fortbestand der Betreuung durch seine bisherigen Ärzte angewiesen gewesen, ein Arztwechsel hätte negative Folgen für seinen Gesundheitszustand haben können. In der mündlichen Verhandlung gab der Beklagte ein Teilanerkenntnis bezüglich eines weiteren Zuschlags zu den als angemessen anzuerkennenden Unterkunftskosten in Höhe von 10 % aufgrund der Schwerbehinderung des Ehemanns der Klägerin ab. Die Klägerin nahm das Teilanerkenntnis an. Der Senat wies sodann im Verfahren L 4 AS 163/19 die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts vom 25. April 2019 zurück. Die Klage sei nicht begründet. Die Klägerin habe im Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis zum 31. März 2018 keinen Anspruch auf höhere Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Die abstrakten Angemessenheitsgrenzen seien in der im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fachanweisung des Beklagten zu § 22 SGB II – Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II und § 35 SGB XII (Gz. Sl 224 / 113.20-3-1-3) – im Zusammenspiel mit der ab dem 19. Januar 2017 bis zum 31. Mai 2019 geltenden Arbeitshilfe zu den Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II und § 35 SGB XII (Gz. Sl 2111/113.20-3-1-3; 112.22-1-1-10, Stand: 1.7.2017) zutreffend bestimmt worden. Der Beklagte habe mit den angefochtenen Bescheiden in der Gestalt des in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Teilanerkenntnisses auch die konkrete Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft zutreffend bestimmt. Er habe neben dem Zuschlag in Höhe von 10 % für Stadtteile, in denen weniger als 10 % Empfänger von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII lebten (Ziffer 3.4 der Fachanweisung zu § 22 SGB II), einen weiteren Zuschlag in Höhe von ebenfalls 10 % aufgrund der Schwerbehinderung des Ehemannes der Klägerin anerkannt. Dieser stütze sich auf Ziffer 3.2. der Fachanweisung zu § 22 SGB II und trägt dem Umstand Rechnung, dass wegen der dauerhaften Erkrankung bzw. Behinderung ein gewisser Mehrbedarf bestehe. Dass eine Wohnung, die den erkrankungs- bzw. behinderungsbedingten Bedarfen des Ehemanns der Klägerin genüge, zu einem Mietpreis innerhalb der Angemessenheitsgrenze unter Berücksichtigung des Zuschlags von 10 % nicht habe gefunden werden können, lasse sich nicht feststellen. Dem stehe schon entgegen, dass die Klägerin keine Nachweise darüber erbracht habe, nach einer solchen Wohnung in ausreichendem Umfang gesucht zu haben. Hierfür wäre eine auf das gesamte H. Stadtgebiet bezogene Wohnungssuche erforderlich gewesen, die aber nicht stattgefunden habe. Soweit die Klägerin argumentiere, es müsse darüber hinaus ein Zuschlag nach Ziffer 3.1.2 der Fachanweisung in der im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung gewährt werden, vermöge sich der Senat dem nicht anzuschließen. Nach der genannten Regelung könnten bei mindestens sechs Monaten andauernder, vergeblicher Wohnungssuche auch Kosten bis zu 30% über dem Höchstwert nach Ziffer 1.2 anerkannt werden. Die Klägerin habe diesen Nachweis nicht geführt. Die Klägerin und ihr Ehemann seien insbesondere nicht aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen des Ehemanns berechtigt gewesen, ihre Wohnungssuche auf den Stadtteil B. zu beschränken. Dass der Ehemann der Kläger tatsächlich aus gesundheitlichen Gründen auf eine Wohnung gerade im Stadtteil B. angewiesen sei, lasse sich nicht zur Überzeugung des Senats feststellen. Der Vortrag der Klägerin, ihr Ehemann sei nicht umzugsfähig, sei im vorliegenden Verfahren ohne Bedeutung. Es gehe hier nicht darum, ob die Klägerin ihre Unterkunftskosten senken müsse, was z.B. durch einen Umzug geschehen könnte, sondern um die erstmalige Übernahme höherer Unterkunftskosten nach einem tatsächlich erfolgten Umzug. In 2017 sei der Ehemann der Klägerin in die jetzige Wohnung umgezogen; offensichtlich sei er dazu fähig gewesen. Keinesfalls zu übernehmen seien überdies die Kosten für den Kfz-Stellplatz. Und letztlich begegne auch die Berechnung der zu übernehmenden Heiz- und Wasserkosten durch den Beklagten keinen Bedenken; die Klägerin habe insoweit auch keine Einwände erhoben. Für den im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. April 2018 bis 30. September 2018 bewilligte der Beklagte der Klägerin zunächst Leistungen mit Bescheid vom 13. März 2018 und berücksichtigte für die Monate April und Mai 2018 eine „Grundmiete“ von 305,91 Euro zuzüglich 27,50 Nebenkosten und ohne Heizkosten sowie für die Monate Juni bis September 2018 lediglich die genannte Miete ohne Neben- und Heizkosten. Die Klägerin legte dagegen am 10. April 2018 Widerspruch ein, mit dem sie die Berücksichtigung der Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung begehrte. Ihr stehe zumindest ein Zuschlag von 30 % auf die vom Beklagten zugrunde gelegten Werte zu. Der Beklagte erließ in der Folge am 12. April 2018 und 2. Mai 2018 (jeweils den gesamten Bewilligungszeitraum von April bis September 2018 betreffend), am 24. Mai 2018 (Juni bis September 2018 betreffend) sowie am 10. Juli 2018 und 26. Juli 2019 (jeweils den Juli 2018 betreffend) Änderungsbescheide. Mit diesen wurde bei der Klägerin für den gesamten Bewilligungszeitraum eine Grundmiete von 317,46 Euro berücksichtigt. Hinzu tragen Nebenkosten von 49,29 Euro im April 2018, von 27,50 Euro im Mai 2018, von 40,60 Euro im Juni 2018, von 266,64 Euro im Juli 2018 sowie von 48 Euro jeweils im August und September 2018. Heizkosten übernahm der Beklagte in Höhe von 19,50 Euro monatlich, mit Ausnahme des Juli 2018, in dem 148,19 Euro berücksichtigt wurden. Die Übernahme der höheren Betriebs- und Heizkosten für den Juli 2018 beruhte dabei auf einer Nachforderung des vorherigen Vermieters der Wohnung in der Hans-Lange-Straße. Aus dieser ergab sich zunächst eine Nachforderung in Höhe von 257,37 Euro, weshalb der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 10. Juli 2018 der Klägerin die Hälfte dieses Betrages, also 128,69 Euro, bewilligt hatte („Nebenkosten“ in Höhe von 176,69 Euro, die sich aus 48 Euro zuzüglich 128,69 Euro ergaben). Nachdem durch weiteres Schreiben des vormaligen Vermieters (vom 16.7.2018) die Nachforderung sodann auf insgesamt 694,64 Euro beziffert worden war, bewilligte der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 26. Juli 2019 weitere 218,64 Euro (732,29 Euro abzüglich der zuvor mit Bescheid vom 10.7.2018 berücksichtigten Aufwendungen für Unterkunft und Heizung von insgesamt 513,65 Euro) und damit insgesamt 347,32 Euro, entsprechend dem auf die Klägerin entfallenden Anteil an der Nachforderung. Den dagegen gerichteten Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 2. Oktober 2018 (Gz. W-12302-0600/18) zurück. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Übernahme ihrer anteiligen Kosten der Unterkunft in tatsächlicher Höhe- Die Klägerin hat am 29. Oktober 2018 Klage zum Sozialgericht erhoben. Sie hat auf ihren Vortrag im Verfahren vor dem Sozialgericht zum Aktenzeichen S 16 AS 3835/17 verwiesen und gemeint, der erkennende Senat habe sich in seiner Entscheidung vom 9. September 2021 (L 4 AS 163/19) nicht ausreichend mit der damaligen Zwangssituation auseinandergesetzt. Zudem sei ihr Ehemann langfristig umzugsunfähig. Der Beklagte hat am 11. Dezember 2018 einen weiteren Widerspruchsbescheid erlassen, mit dem er einen Widerspruch der Klägerin gegen den Änderungsbescheid vom 26. Juli 2018 als unbegründet zurückgewiesen hat. Mit Schreiben vom 30. September 2021 hat der Beklagte ein Teilanerkenntnis abgegeben und mitgeteilt, dass für den Zeitraum vom 1. April 2018 bis 30. September 2018 ein weiterer Zuschlag in Höhe von 10 % der Wohnungskosten aufgrund der Schwerbehinderung des Ehemannes gewährt werde. Die Klägerin hat daran festgehalten, dass ein weiterer Zuschlag von 30 % berücksichtigt werden müsse. Das Sozialgericht hat dem Vorbringen der Klägerin den Antrag entnommen, den Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 13. März 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Oktober 2018 und des mit Schreiben vom 30. September 2021 abgegebenen Teilanerkenntnisses abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, ihr für den Zeitraum vom 1. April 2018 bis 30. September 2018 Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung in Höhe der Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen zu gewähren. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat sich im Wesentlichen auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden sowie auf die Entscheidungsgründe des Senatsurteils vom 9. September 2021 bezogen. Mit Gerichtsbescheid vom 10. April 2022 hat das Sozialgericht, nach vorheriger Anhörung der Beteiligten, die Klage abgewiesen und ausgeführt, die angefochtenen Bescheide erwiesen sich, unter Berücksichtigung des abgegebenen Teilanerkenntnisses des Beklagten vom 30. September 2021, als rechtmäßig. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung der anteiligen tatsächlichen Aufwendungen für Kosten der Unterkunft und auch keinen Anspruch auf Berücksichtigung eines weiteren Zuschlags von 30 % für den Zeitraum vom 1. April 2018 bis 30. September 2018. Wegen der weiteren Begründung hat das Sozialgericht auf das Urteil des Senats vom 9. September 2021 verwiesen. Das Sozialgericht hat ferner über das Rechtsmittel der Berufung belehrt. Die Klägerin hat gegen den ihr am 19. April 2022 zugestellten Gerichtsbescheid mit Schreiben vom 4. Mai 2022, eingegangen am 9. Mai 2022, Berufung eingelegt. Sie meint, das Sozialgericht habe durch den Erlass des Gerichtsbescheides ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die Entscheidung sei auch inhaltlich nicht nachzuvollziehen. Wenn das Gericht schon keinen Zuschlag von 30 % zuerkenne, hätte es jedenfalls der Frage der Umzugsfähigkeit ihres Ehemannes nachgehen müssen. Die Angemessenheit der Unterkunftskosten bestimme sich subjektiv und sei in jedem Einzelfall und zu jedem Zeitpunkt sowohl vom Leistungsträger als auch vom Gericht zu prüfen. Die Umzugsfähigkeit spiele nicht nur bei Kostensenkungsverfahren eine Rolle. Werde nach einem Umzug eine Umzugsfähigkeit ärztlich festgestellt, müsse dies nach der Kooperationsvereinbarung der Bezirke mit dem Beklagten durch Amtsärzte des bezirklichen Gesundheitsamtes geprüft werden. Sie verstehe nicht, weshalb der Beklagte nicht entsprechend handele. Auch hätten sie und ihr Ehemann sich lange vor dem dann erfolgten Umzug auf Wohnungssuche begeben, hätten aber leider keine Nachweise darüber. Sie seien jedoch auch niemals darüber aufgeklärt worden, dass sie entsprechende Nachweise sammeln müssten. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 10. April 2022 (S 16 AS 3758/18) aufzuheben und den Bescheid des Beklagten vom 13. März 2018, in der Fassung der Änderungsbescheide vom 12. April 2018, 24. Mai 2018, 10. Juli 2018 und 26. Juli 2018, in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 2. Oktober 2018 und 11. Dezember 2018 sowie in der Fassung des Teilanerkenntnisses des Beklagten vom 30. September 2021 abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, ihr für den Zeitraum vom 1. April 2018 bis zum 30. September 2018 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) unter Berücksichtigung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung in Höhe der Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verweist auf die Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid. Das Verfahren ist, nach Anhörung der Beteiligten, durch Beschluss vom 22. Februar 2023 zur Entscheidung auf den Berichterstatter übertragen worden, der mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet. Der Senat hat die Klägerin sodann mit Schreiben vom 16. Juni 2023, ihr am 21. Juni 2023 zugestellt, zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 7. August 2023 geladen, darauf hingewiesen, dass eine Dolmetscherin für die r. Sprache bestellt worden sei und das persönliche Erscheinen der Klägerin angeordnet. Die Klägerin ist im Ladungsschreiben darauf hingewiesen worden, dass sie, sollte sie der Ladung aus zwingenden Gründen, z.B. einer ernsthaften Erkrankung, nicht Folge leisten können, dem Gericht die Hinderungsgründe nachweisen müsse. Mit Schreiben vom 12. Juli 2023 hat sich die Klägerin für die Ladung bedankt und dort weiter zur Sache ausgeführt. Am 24. Juli 2023 hat die Klägerin im Antragsdienst des Landessozialgerichts vorgesprochen und die Verlegung des Termins beantragt, da sie sich zu diesem Zeitpunkt im Urlaub befinde. Zudem benötige sie einen Dolmetscher und sei auf einen barrierefreien Sitzungssaal angewiesen, da ihr im Rollstuhl sitzender Ehemann sie begleiten werde. Der Senat hat die Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 24. Juli 2023 aufgefordert, geeignete Unterlagen vorzulegen, die belegten, dass der Urlaub bereits vor dem Zeitpunkt der Zustellung der Ladung zum Termin gebucht gewesen sei. Die Klägerin hat auf dieses Schreiben nicht reagiert. Am 7. August 2023 hat der Termin zur mündlichen Verhandlung stattgefunden, zu dem die Klägerin nicht erschienen ist. Der Senat hat im Termin die Anordnung des persönlichen Erscheinens der Klägerin aufgehoben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, die Prozessakte, die Akte zum Verfahren L 4 AS 163/19 und den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Senats gewesen sind.