Urteil
L 4 AS 543/15
Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHH:2023:0720.L4AS543.15.00
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Leitsätze
1. Bei der Berechnung des Einkommens eines grundsicherungsberechtigten Selbständigen ist gemäß §§ 11 SGB 2, 3 Abs. 2 Alg 2-V von den Betriebseinnahmen auszugehen. Von den Betriebseinnahmen sind die geleisteten notwendigen Betriebsausgaben mit Ausnahme der nach § 11b SGB 2 abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerliche Vorschriften abzuziehen.(Rn.29)
2. Nach § 3 Abs. 3 S. 1 Alg 2-V sollen tatsächliche Ausgaben nicht abgesetzt werden, soweit diese vermeidbar sind oder offensichtlich nicht den Lebensumständen während eines Bezugs von Grundsicherungsleistungen entsprechen.(Rn.30)
Tenor
1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 3. Dezember 2015 aufgehoben und der Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 12. August 2016 und 12. Dezember 2016 verurteilt, den Klägern für die Monate November und Dezember 2013 endgültige Leistungen in Höhe von 1.288,97 Euro nebst einem Zuschuss in Höhe von 309,12 Euro für Kranken- und Pflegeversicherungsaufwendungen zu gewähren.
2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Der Beklagte hat den Klägern ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Berechnung des Einkommens eines grundsicherungsberechtigten Selbständigen ist gemäß §§ 11 SGB 2, 3 Abs. 2 Alg 2-V von den Betriebseinnahmen auszugehen. Von den Betriebseinnahmen sind die geleisteten notwendigen Betriebsausgaben mit Ausnahme der nach § 11b SGB 2 abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerliche Vorschriften abzuziehen.(Rn.29) 2. Nach § 3 Abs. 3 S. 1 Alg 2-V sollen tatsächliche Ausgaben nicht abgesetzt werden, soweit diese vermeidbar sind oder offensichtlich nicht den Lebensumständen während eines Bezugs von Grundsicherungsleistungen entsprechen.(Rn.30) 1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 3. Dezember 2015 aufgehoben und der Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 12. August 2016 und 12. Dezember 2016 verurteilt, den Klägern für die Monate November und Dezember 2013 endgültige Leistungen in Höhe von 1.288,97 Euro nebst einem Zuschuss in Höhe von 309,12 Euro für Kranken- und Pflegeversicherungsaufwendungen zu gewähren. 2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. 3. Der Beklagte hat den Klägern ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Antrag der Kläger ist bei verständiger Würdigung dahingehend zu verstehen, dass hier nicht das Jahr 2016 gemeint ist, sondern das Jahr 2013. I. Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung (§§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 1, 155 Abs. 3 und 4 Sozialgerichtsgesetz – SGG). II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere infolge Zulassung durch das Sozialgericht statthaft. Gegenstand ist die mittlerweile endgültige Leistungsfestsetzung durch den Beklagten. Die Berufung ist auch begründet. Die Kläger haben einen höheren Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II als im Urteil des Sozialgerichts zugesprochen. 1. Der Senat folgt zunächst der Bedarfsberechnung durch die angefochtenen Bescheide und hält auch die dort festgesetzten Bedarfe für Unterkunft und Heizung für zutreffend. 2. Als Einkommen der Bedarfsgemeinschaft der Kläger sind neben dem Kindergeld die Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit des Klägers anzusetzen. Nach § 3 Abs. 1 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) ist bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit von den Betriebseinnahmen auszugehen. Betriebseinnahmen sind alle aus selbständiger Arbeit erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum (§ 41 Abs. 3 SGB II) tatsächlich zufließen. Nach § 3 Abs. 2 Alg II-V sind zur Berechnung des Einkommens sodann von den Betriebseinnahmen die Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerliche Vorschriften abzuziehen. Eine Einschränkung der Absetzbarkeit tatsächlicher Ausgaben enthält die Vorschrift des § 3 Abs. 3 Satz 1 Alg II-V. Danach sollen tatsächliche Ausgaben nicht abgesetzt werden, soweit diese ganz oder teilweise vermeidbar sind oder offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Bezuges der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende entsprechen. Die Betriebseinnahmen beliefen sich nach der zugrunde zu legenden EKS auf 3.617,60 Euro; auch der Senat geht von der einheitlichen Tätigkeit des Betriebs einer Sprachenschule aus. Der Bewilligungszeitraum ist auf die Monate November und Dezember 2013 begrenzt. Zwar sollten nach § 41 SGB II (in der Fassung vom 13.5.2011 – a.F.) Leistungen jeweils für sechs Monate bewilligt werden. Der Bewilligungszeitraum konnte auf bis zu zwölf Monate verlängert werden, wenn eine Änderung der Verhältnisse nicht zu erwarten war. Letzteres war hinsichtlich des Gewerbes des Klägers nicht der Fall; es war durchaus mit schwankenden Einnahmen zu rechnen. Daher wäre an sich die Regeldauer von sechs Monaten zu wählen gewesen, ungeachtet des Umstands, dass dadurch nicht alle Zusammenhänge zwischen Einnahmen und Ausgaben hätten abgebildet werden können – das ist auch bei jährlicher Betrachtungsweise nicht sichergestellt, insbesondere weil (s.o.) keine Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften zu nehmen war. Hier jedoch kann über die bereits in der vorläufigen Bewilligung gesondert von den weiteren Monaten des zweiten Halbjahres 2013 betrachteten Monate November und Dezember 2013 nicht hinausgegangen werden, weil die Leistungsbewilligung für Juli bis Oktober 2013 rechtskräftig ist (L 4 AS 26/22 D, Berufung des Klägers zurückgenommen) und daher nicht mehr als Teil eines anderen Bewilligungszeitraumes einer erneuten Beurteilung unterzogen werden kann. Hinsichtlich der Betriebsausgaben hat der Senat bereits im Termin am 16. September 2021 die Auffassung vertreten, dass ein höherer Spielraum für die Anerkennung von Ausgaben besteht, wenn zugleich betriebliche Einnahmen vorliegen, die diese decken oder gar den individuellen Bedarf des selbständig Tätigen abdecken können. Dies darf aber nicht aus dem Zusammenhang mit der folgenden Aussage gelöst werden: Weiterhin gilt nämlich auch, dass die Verpflichtung nach § 3 der ALG II-VO zur Bewertung der „Notwendigkeit“ bzw. „Angemessenheit“ von betrieblichen Ausgaben besteht und der Beklagte dieser gesetzlichen Verpflichtung durchaus nachkommen muss. Insgesamt kann also nicht schlicht jede Ausgabe von den Einkünften abgezogen werden, sondern verbleibt dem Beklagten eine Kontrollpflicht nach § 3 AlgII-VO, die wiederum den Spielraum des Selbständigen berücksichtigen muss. Betriebsausgaben sind nach Auffassung des Senats daher wie folgt anzuerkennen: · Personalkosten 1.215 Euro, Büromaterial/Porto 21,96 Euro, Lehrmittel 102,76, gezahlte Vorsteuer 176,38 Euro, gezahlte USt 401,22 Euro. Das alles ist unstreitig und auch sachlich richtig. · Energiekosten 49,30 Euro; der Senat hält dies für notwendig und plausibel berechnet (so auch Urteil vom heutigen Tag im Parallelverfahren L 4 AS 63/22 D). · Betriebliche Versicherungen in Höhe von 68,44 Euro; der Senat hält – wie bereits in den Beschlüssen vom 6. Mai 2015 (L 4 AS 115/15 B ER) und 8. Juni 2017 (L 4 AS 54/17 B ER) – die hälftigen Kosten der Fahrradversicherung wegen der gemischt privat/betrieblichen Fahrradnutzung für angemessen. Die Rechtsschutzversicherung ist nach Auffassung des Senats ebenfalls anzuerkennen, weil sie der Sache nach nicht für unsinnig gehalten werden kann mangels Sicherstellung einer kostenlosen gewerbebezogenen Beratungshilfe – und angesichts der Umsätze auch in der Höhe nicht unangemessen erscheint. · Werbungskosten 76,91 Euro. Der Senat hält sämtliche Positionen für angemessen; auch die im Rahmen des Verhandlungstermins am 26. Januar 2023 geklärten Aufwendungen für weihnachtliche, mit einer entsprechenden Karte überreichten Schokoladenpräsente. · Reisekosten in Höhe von 32,71 Euro (siehe Urteil vom heutigen Tag im Parallelverfahren L 4 AS 63/22 D). · Telefonkosten in Höhe von 142,79 Euro. Die geltend gemachten Telefonkosten, die allein die betrieblich genutzten Anschlüsse betreffen, sind betrieblich bedingt und daher anzuerkennen. Eine (geringere) Pauschale ist nicht anzusetzen, weil die Kosten nicht offensichtlich überhöht sind. · Kontoführung/Zinsen in Höhe von 59,81 Euro als Nebenkosten des Geldverkehrs. Diese Zinsen betreffen allein das Geschäftskonto und damit den Betrieb; sie sind auch nicht offensichtlich vermeidbar, da nachvollziehbar erläutert wurde, dass manche Ausgaben anfielen, bevor die entsprechenden Einnahmen erzielt werden konnten. Es ergibt sich danach folgende Rechnung: Nov/Dez. 2013 Summe lt. EKS anzuerkennen Betriebseinnahmen 3.040,00 3.040,00 Vereinn. USt 577,60 577,60 Erstattete USt Summe Einnahmen 3.617,60 3.617,60 Personalkosten 1.215,00 1.215,00 Energiekosten 49,30 49,30 Betr. Versicherungen 68,44 68,44 Werbung 76,91 76,91 Reisekosten 32,71 32,71 Büromaterial/Porto 21,96 21,96 Telefon 142,79 142,79 Kontoführung/Zinsen 59,81 59,81 Lehrmittel 102,76 102,76 Betriebsmittel/Software Dienstleistungen Gezahlte Vorsteuer 176,38 176,38 An das FA gezahlte USt 401,22 401,22 Summe Ausgaben 2.347,28 2.347,28 Gewinn 1.270,32 1.270,32 Der Gewinn beträgt danach im Bewilligungszeitraum 1.270,32 Euro, mithin monatlich 635,16 Euro. 3. Es ergeben sich danach folgende Leistungsansprüche der Kläger, die unter Abzug des bereits Geleisteten zu gewähren sind: November und Dezember 2013 Gesamt Kläger zu 1 Klägerin zu 2 Klägerin zu 3 Regelbedarf 914,00 345,00 345,00 224,00 Grundmiete 715,10 238,36 238,37 238,37 Heizkosten 142,00 47,34 47,33 47,33 Nebenkosten 73,00 24,34 24,33 24,33 Wasser/Abwasser 57,00 19,00 19,00 19,00 Gesamtbedarf 1.901,10 674,04 674,03 553,03 Gewinn 635,16 635,16 Grundfreibetrag 100,00 100,00 Freibetrag 107,03 107,03 Erwerbseinkommen 428,13 428,13 Kindergeld 184,00 184,00 Gesamteinkommen 612,13 428,13 184,00 Einkommensberücksichtigung 428,13 168,06 168,06 92,01 184,00 184,00 Leistung nach Einkommensberücksichtigung 1.288,97 505,98 505,97 277,02 Zuschuss KV/PV 309,12 309,12 III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt den Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache. Die Kläger sind lediglich mit ihrem Begehren nach anderweitiger Bemessung des Bewilligungszeitraumes unterlegen, was sich kostenmäßig nicht vernünftig einfangen lässt. IV. Die Revision war nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG vorliegt. Die Kläger begehren höhere endgültige Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. November bis 31. Dezember 2013. Die Kläger standen im aufstockenden Leistungsbezug. Der Kläger ist selbständiger Sprachendienstleister, Lektor, Sprachtrainer. Mit Bescheid vom 7. November 2013 und Änderungsbescheid vom 15. Januar 2014 bewilligte der Beklagte den Klägern vorläufig Leistungen für den Zeitraum von November und Dezember 2013 in Höhe von monatlich 1.129,90 Euro und änderte die vorläufige Bewilligung mit weiterem Änderungsbescheid vom 16. Mai 2014 ab – Leistungshöhe nunmehr 1.151,29 Euro monatlich. Dagegen legten die Kläger am 28. Mai 2014 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 3. November 2014 zurückgewiesen wurde. Der Beklagte verneinte ein Rechtsschutzbedürfnis für den Widerspruch, nachdem der vorläufige Bewilligungszeitraum abgelaufen und damit Raum für einen Antrag auf endgültige Festsetzung sei. Dagegen haben die Kläger am 2. Dezember 2014 Klage erhoben und geltend gemacht, dass die Einkünfte des Klägers, insbesondere die Höhe seiner Betriebsausgaben, unrichtig berechnet worden seien. Betriebliche Dienstleistungen, Fahrradversicherung, Rechtsschutzversicherung und Reisekosten seien anzuerkennen. Am 17. November 2015 stellten die Kläger einen Antrag auf abschließende Festsetzung der Leistungen für das Jahr 2013 unter Vorlage der abschließenden Geschäftszahlen. 2013 Jan. Febr. März April Mai Juni Summe Betriebseinnahmen 4.750,00 0,00 2.375,00 0,00 4.750,00 0,00 11.875,00 Vereinn. USt 902,50 451,25 902,50 2.256,25 Erstattete USt Summe Einnahmen 5.652,50 0,00 2.826,25 0,00 5.652,50 0,00 14.131,25 Personalkosten 320,00 410,00 450,00 405,00 759,35 2.344,35 Energiekosten 24,65 24,65 24,65 24,65 24,65 24,65 147,90 Betr. Versicherungen 5,04 5,04 5,04 5,04 5,04 34,22 59,42 Werbung 6,68 189,72 6,68 6,68 34,72 6,68 251,16 Reisekosten 26,63 11,78 11,96 94,15 14,95 159,47 Büromaterial/Porto 12,37 6,48 208,31 137,14 110,59 474,89 Telefon 64,49 70,84 61,66 71,91 63,22 85,55 417,67 Kontoführung/Zinsen 40,04 23,42 63,46 Lehrmittel 138,29 56,81 75,82 53,47 19,69 5,42 349,50 Betriebsmittel/Software 43,43 43,43 Dienstleistungen 120,17 120,17 Gezahlte Vorsteuer 561,17 674,71 1.235,88 An das FA gezahlte USt 792,58 227,79 1.020,37 Summe Ausgaben 292,99 688,38 1.211,68 1.682,87 798,45 2.102,34 6.776,71 Gewinn 5.359,51 -688,38 1.614,57 -1.682,87 4.854,05 -2.102,34 7.354,54 2013 Juli Aug. Sept. Okt. Nov. Dez. Summe Betriebseinnahmen 2.375,00 2.375,00 0,00 0,00 2.375,00 665,00 Vereinn. USt 451,25 451,25 451,25 126,35 Erstattete USt Summe Einnahmen 2.826,25 2.826,25 0,00 0,00 2.826,25 791,35 Personalkosten 630,00 720,00 585,00 765,00 450,00 Energiekosten 24,65 24,65 24,65 24,65 24,65 24,65 Betr. Versicherungen 34,22 94,13 34,22 34,22 34,22 34,22 Werbung 6,68 76,61 6,68 74,38 6,68 70,23 Reisekosten 27,48 40,47 32,71 Büromaterial/Porto 35,67 4,53 7,30 55,84 4,00 17,96 Telefon 71,28 69,31 62,39 66,42 69,64 73,15 Kontoführung/Zinsen 38,09 59,81 Lehrmittel 25,05 14,95 7,47 80,33 22,43 Betriebsmittel/Software Dienstleistungen Gezahlte Vorsteuer 131,38 176,38 An das FA gezahlte USt 771,12 401,22 Summe Ausgaben 212,39 956,50 1.080,02 1.633,94 999,36 1.377,60 Gewinn 2.613,86 1.869,75 -1.080,02 -1.633,94 1.826,89 -586,25 Aufgrund eines Übertragungsfehlers war die Summe der Ausgaben und damit die Gewinnberechnung in der abschließenden EKS aber fehlerhaft und wurde später von den Klägern korrigiert (Blatt 209 der Gerichtsakte): 2013 Jan. Febr. März April Mai Juni Summe Ausgaben 278,15 673,54 1196,84 1.668,03 783,61 2.087,50 6.687,67 Gewinn 5.374,35 -673,54 1.629,41 -1.668,03 4.868,89 -2.087,50 7.443,58 2013 Juli Aug. Sept. Okt. Nov. Dez. Summe Ausgaben 197,55 941,66 1.065,18 1.619,10 984,52 1.362,76 Gewinn 2.628,70 1.884,59 1.065,18 -1.619,10 1.841,73 -571,41 Eine Zusammenfassung des Gesamtjahres sei geboten, weil erhebliche Teile der Einnahmen aus der ersten Jahreshälfte (gebuchte Kurse) mit entsprechenden Ausgaben in der zweiten Jahreshälfte (Personalkosten) verschränkt seien. Im Übrigen erläuterten die Kläger die Ausgabepositionen. Mit Urteil vom 3. Dezember 2015 – im Einverständnis der Beteiligten im schriftlichen Verfahren – wies das Sozialgericht Hamburg die Klage ab. Sie sei unzulässig mangels Rechtsschutzbedürfnisses, da höhere Leistungen im endgültigen Festsetzungsverfahren zu verfolgen seien. Da dies aber höchstrichterlich nicht geklärt sei, werde die Berufung zugelassen. Dagegen haben die Kläger am 18. Dezember 2015 Berufung eingelegt. Es sei das Gesamtjahr zu betrachten, eine Festsetzung hinsichtlich einzelner Monate verfälsche die tatsächliche Situation. Es seien Kontoführungsgebühren nebst Zinsen, die geltend gemachten betrieblichen Dienstleistungen, die betrieblichen Versicherungen (Rechtsschutzversicherung, Fahrradversicherung) sowie die Reisekosten des Klägers als Betriebsausgaben zu berücksichtigen, zumal der Kläger seinen Bedarf selbst erwirtschafte und lediglich über die Konstruktion der Bedarfsgemeinschaft als hilfebedürftig gelte. Mit Bescheid vom 12. August 2016 hat der Beklagte die endgültigen Leistungsansprüche der Kläger für den Zeitraum von November bis Dezember 2013 festgesetzt (urspr. Klage S 34 AS 2120/16) in Höhe von 1.451,45 Euro monatlich. November und Dezember 2013 Gesamt Kläger zu 1 Klägerin zu 2 Klägerin zu 3 Regelbedarf 914,00 345,00 345,00 224,00 Grundmiete 715,10 238,36 238,37 238,37 Heizkosten 142,00 47,34 47,33 47,33 Nebenkosten 73,00 24,34 24,33 24,33 Wasser/Abwasser 57,00 19,00 19,00 19,00 Gesamtbedarf 1.901,10 674,04 674,03 553,03 Betriebseinnahmen 1.808,80 1.808,80 Betriebsausgaben 990,34 990,34 Gewinn 818,46 818,46 Grundfreibetrag 100,00 100,00 Freibetrag 143,69 143,69 Erwerbseinkommen 574,77 574,77 Kindergeld 184,00 184,00 Gesamteinkommen 758,77 574,77 184,00 Einkommensberücksichtigung 574,77 225,62 225,62 123,53 184,00 184,00 Leistung nach Einkommensberücksichtigung für Lebensunterhalt 238,76 119,38 119,38 Leistung nach Einkommensberücksichtigung für KdU 903,57 329,04 329,03 245,50 Zuschuss KV/PV 309,12 309,12 Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2016 hat der Beklagte den Widerspruch der Kläger vom 16. August 2016 zurückgewiesen. Energiekosten, Privathaftpflicht-, Rechtsschutz- und Fahrradversicherung seien nicht anerkannt mangels betrieblicher Notwendigkeit. Werbekosten seien nur mit 13,36 Euro anerkannt, darüber hinaus seien sie vermeidbar. Reisekosten seien nicht betrieblich veranlasst, Telefonkosten könnten nur mit 25 Euro monatlich anerkannt werden. Zins/Kontoführung sei nicht betriebsbezogen. Die Kläger erläutern die geltend gemachten Ausgaben im Einzelnen, legen den Antrag auf abschließende Festsetzung erneut vor und machen geltend, es sei eine Festsetzung für den gesamten Jahreszeitraum 2013 geboten. Die Kläger beantragen wörtlich, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 3. Dezember 2015 abzuändern und den Beklagten unter Abänderung der entgegenstehenden Bescheide zu verurteilen, den Klägern höhere Leistungen für den Zeitraum von November bis Dezember 2016 zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Auf Anfrage des Gerichts haben die Beteiligten sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der beigezogenen Akten verwiesen, die bei der Entscheidung vorgelegen haben.