Urteil
L 4 AS 168/22 D
Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHH:2023:0706.L4AS168.22D.00
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Leitsätze
1. Die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung ist rückwirkend nach §§ 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB 2 i. V. m. §§ 330 Abs. 3 SGB 3, 45 Abs. 1, Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB 10 aufzuheben, wenn diese bereits bei ihrem Erlass rechtswidrig war.(Rn.41)
2. Das ist u. a. dann der Fall, wenn der Grundsicherungsberechtigte sich im Ausland ohne vorherige Zustimmung des Leistungsträgers aufgehalten und diesem die geplante Ortsabwesenheit nicht mitgeteilt hat, § 7 Abs. 4a SGB 2 a. F. .(Rn.51)
3. Ist die Jahresfrist für die Aufhebung gemäß § 45 Abs. 4 S. 2 SGB 10 eingehalten, so ist der Leistungsempfänger zur Erstattung der zu Unrecht bezogenen Grundsicherungsleistungen nach § 50 Abs. 1 SGB 10 verpflichtet.(Rn.60)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung ist rückwirkend nach §§ 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB 2 i. V. m. §§ 330 Abs. 3 SGB 3, 45 Abs. 1, Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB 10 aufzuheben, wenn diese bereits bei ihrem Erlass rechtswidrig war.(Rn.41) 2. Das ist u. a. dann der Fall, wenn der Grundsicherungsberechtigte sich im Ausland ohne vorherige Zustimmung des Leistungsträgers aufgehalten und diesem die geplante Ortsabwesenheit nicht mitgeteilt hat, § 7 Abs. 4a SGB 2 a. F. .(Rn.51) 3. Ist die Jahresfrist für die Aufhebung gemäß § 45 Abs. 4 S. 2 SGB 10 eingehalten, so ist der Leistungsempfänger zur Erstattung der zu Unrecht bezogenen Grundsicherungsleistungen nach § 50 Abs. 1 SGB 10 verpflichtet.(Rn.60) Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben. II. Nach Erlass der drei Änderungsbescheide vom 17. Mai 2023 ist die Berufung jedoch nicht weiter begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide über die mit den drei Bescheiden vom 17. Mai 2023 verfügten Änderungen hinaus aufhebt. Ein Anspruch der Klägerin auf Aufhebung der bestandskräftig gewordenen Bescheide vom 3. Juli 2019 könnte sich allein aus § 44 SGB X ergeben. Danach ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. § 44 SGB X findet dabei nicht nur Anwendung auf Bescheide, mit denen Sozialleistungen (teilweise) abgelehnt werden, sondern auch auf Aufhebungs- und Erstattungsbescheide (vgl. Baumeister, jurisPK-SGB X, § 44 (Stand: 12.04.2023), Rn. 65). § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II i.V.m. § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X bestimmt, dass bei Rücknahme eines Verwaltungsakts für die Vergangenheit Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum von einem Jahr vor der Rücknahme erbracht werden. Da es hier um Leistungen für die Jahre 2015 bis 2017 geht, war diese Frist bei Stellung des Überprüfungsantrags im Jahr 2019 abgelaufen. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG findet die Jahresfrist jedoch keine (analoge) Anwendung auf Fälle, in denen es um die Überprüfung von Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden geht (vgl. BSG, Urteil vom 13.2.2014 – B 4 AS 19/13 R Rn. 20 f.; auch BSG, Urteil vom 21.10.2020 – B 13 R 19/19 R). Der Überprüfungsantrag der Klägerin hat jedoch keinen Erfolg, denn nach Korrektur der Erstattungsforderungen durch die Änderungsbescheide vom 17. Mai 2023 sind die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide rechtmäßig. 1. Die gem. § 24 SGB X vor Erlass der Aufhebungs- und Erstattungsbescheide erforderliche Anhörung der Klägerin ist erfolgt. Angehört wurde die Klägerin bezüglich aller vier Aufhebungsentscheidungen zu den Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X, in den Schreiben heißt es unter Bezugnahme auf diese Norm, die Entscheidungen seien wegen Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis über die Minderung bzw. den Wegfall der Leistungen aufzuheben. Von den später erlassenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden stützen sich drei auch tatsächlich auf § 48 SGB X und eben diesen Vorwurf. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid betreffend den Monat Juni 2015 hingegen nennt als Rechtsgrundlage der Aufhebung § 45 SGB X, in der Begründung heißt es dazu, die Entscheidung sei wegen Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis der Rechtswidrigkeit zurückzunehmen, die fehlerhafte Bewilligung sei der Klägerin bekannt, sie hätte erkennen können, dass ihr Leistungen in dieser Höhe nicht zugestanden hätten. Trotz des Wechsels der Rechtsgrundlage ist die Anhörung als ausreichend anzusehen. Es ist stets und durchgängig darauf abgestellt worden, die Klägerin habe erkennen können, dass ihr niedrigere Leistungen zugestanden hätten als bewilligt worden waren. Zudem ist der Klägerin bereits in den Anhörungsschreiben mitgeteilt worden, dass sich die beabsichtigte Aufhebung vor allem darauf stützt, dass sie ohne Genehmigung ortsabwesend war, was der letztlich entscheidende Umstand war. 2. Die Bescheide regeln auch hinreichend bestimmt, in welchem Umfang die Bewilligung für die einzelnen Monate aufgehoben wird. Soweit drei der vier Bescheide unter „Einziehung“ einen falschen Betrag (nämlich jeweils den, der der Erstattungssummer eines anderen Bescheids entspricht) nennen, ist dies unschädlich. Denn unter den Überschriften „Aufhebung“ und „Erstattung“ sind jeweils die korrekten/eigentlich gemeinten Beträge aufgeführt. 3. Rechtsgrundlage der Aufhebungsentscheidungen ist überwiegend § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) und § 48 Abs. 1, Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 SGB X, z.T. aber auch i.V.m. § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X. § 45 SGB X regelt die Rücknahme von Verwaltungsakten, die bereits bei ihrem Erlass rechtswidrig sind, § 48 SGB X hingegen die Aufhebung von Verwaltungsakten, die zwar bei ihrem Erlass rechtmäßig sind, bei denen aber eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen eintritt. Wesentlich ist eine Änderung, wenn und soweit der Verwaltungsakt nach den nunmehr eingetretenen Verhältnissen so, wie er ergangen ist, nicht mehr erlassen werden dürfte (vgl. BSG, Urteil vom 8.9.2010 – B 11 AL 4/09 R). Für die Frage, ob § 45 SGB X zur Anwendung kommt oder § 48 SGB X, ist entscheidend, ob der aufgehobene Verwaltungsakt bereits bei seinem Erlass rechtswidrig war oder dies erst durch später eingetretene Veränderungen geworden ist. Insofern gilt: - Für den Monat Juni 2015 erfolgte die Bewilligung durch Bescheid vom 1. April 2015. Bei Erlass dieses Bescheids war die Klägerin noch nicht im Ausland, dies geschah erst nach Bescheiderlass, sodass hier eine nachträgliche Änderung eingetreten und damit § 48 SGB X einschlägig ist. - Für die Monate Juli bis September 2016 erfolgte die Bewilligung durch Bescheid vom 19. April 2016 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 16. September 2016. Bei Erlass des Änderungsbescheids war die Klägerin bereits im Ausland, sodass dieser anfänglich rechtswidrig war und § 45 SGB X greift. - Für den Monat Oktober 2016 ist maßgeblich der Änderungsbescheid vom 16. März 2017, auch dieser war bereits bei seinem Erlass rechtswidrig, weshalb auch hier § 45 SGB X zur Anwendung kommt. - Für den Monat Dezember 2016 erfolgte die Bewilligung mit Bescheid vom 16. September 2016, hier lag der Auslandsaufenthalt daher nach Bescheiderlass, sodass sich die Aufhebung nach § 48 SGB X richtet. - Für den Monat April 2017 erfolgte die Bewilligung mit Bescheid vom 16. September 2016 und Änderungsbescheid vom 26. November 2016, auch diesbezüglich ist § 48 SGB X einschlägig. - Für den Monat September 2017 erfolgte die Bewilligung durch Bescheid vom 16. März 2017 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 6. Juli 2017, sodass wiederum § 48 SGB X greift. 4. Die Leistungsbewilligungen für die streitgegenständlichen Zeiträume waren rechtswidrig bzw. sind durch eine nach Erlass des Bewilligungsbescheids eingetretene Änderung in den persönlichen Verhältnissen der Klägerin rechtswidrig geworden. Die Klägerin hatte nämlich während der Zeiten ihrer nicht genehmigten Ortsabwesenheiten keinen Anspruch auf Leistungen. Unstreitig war die Klägerin grundsätzlich leistungsberechtigt nach dem SGB II. Sie war jedoch gem. § 7 Abs. 4a SGB II in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung (a.F.) von Leistungen ausgeschlossen. Gem. § 77 Abs. 1 SGB II in der bis 31. Dezember 2022 geltenden Fassung vom 20. Juni 2011 gilt § 7 Abs. 4a SGB II a.F. weiter bis zum Inkrafttreten einer nach § 13 Abs. 3 SGB II erlassenen Rechtsverordnung. Da eine solche Rechtsverordnung nicht ergangen war, greift für die streitgegenständlichen Zeiträume diese Bestimmung ein. § 7 Abs. 4 a SGB II a.F. bestimmt: "Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer sich ohne Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners außerhalb des in der Erreichbarkeits-Anordnung (EAO) vom 23. Oktober 1997 (ANBA 1997, 1685), geändert durch die Anordnung vom 16. November 2001 (ANBA 2001, 1476), definierten zeit- und ortsnahen Bereiches aufhält; die übrigen Bestimmungen dieser Anordnung gelten entsprechend." Der zeit- und ortsnahe Bereich ist in § 2 Nr. 3 Satz 2 EAO definiert als „alle Orte in der Umgebung des Arbeitsamtes, von denen aus der Arbeitslose erforderlichenfalls in der Lage wäre, das Arbeitsamt täglich ohne unzumutbaren Aufwand zu erreichen.“ Es ist unstreitig, dass die Klägerin in den streitgegenständlichen Zeiträumen im Ausland und damit außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs war. Es ist ebenfalls unstreitig, dass sie keine vorherige Zustimmung ihres persönlichen Ansprechpartners hierzu eingeholt und die geplanten Ortsabwesenheiten dem Beklagten nicht mitgeteilt hatte. Die Klägerin gehört auch nicht zu dem Personenkreis, für den in der Rechtsprechung anerkannt ist, dass er trotz des Wortlauts keine vorherige Zustimmung benötigt. Das sind solche Personen, von denen keine Eingliederungsbemühungen erwartet werden: Alle Sozialgeldempfänger (d.h. nicht erwerbsfähige Personen), ebenso diejenigen Alg II Empfänger, die nur aufgrund der Bedarfsanteilsmethode Alg II erhalten (LSG Berlin-Brandenburg, 22.4.2021 – L 32 AS 588/16; BSG, Urteil vom 7.11.2006 – B 7b AS 8/06 R), und Personen, die sich auf die Unzumutbarkeit einer Eingliederung in Arbeit berufen können (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 SGB II). Zu Letzteren gehören u.a. Schüler und Auszubildende, die der allgemeinen Schul- bzw. Berufsschulpflicht unterliegen und denen deshalb eine Eingliederung in Arbeit unzumutbar ist (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB II) oder auch alleinerziehende Eltern von Kleinkindern unter 3 Jahren (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.8.2013 – L 34 AS 1030/11). Die Klägerin gehört zu keiner dieser Personengruppen. Insbesondere ergibt sich allein aus dem Umstand, dass sie über lange Zeiträume arbeitsunfähig war, nicht, dass man von ihr keine Eingliederungsbemühungen erwarten durfte. Dementsprechend sind mit ihr auch regelmäßig Eingliederungsvereinbarungen geschlossen worden. Der Beklagte hat dazu mitgeteilt, dass im streitgegenständlichen Zeitraum eine Eingliederung in Arbeit zwar nicht im Vordergrund stand, es seien jedoch durchaus stabilisierende und flankierende Leistungen in Betracht gekommen. So war in der Eingliederungsvereinbarung vom 1. April 2015 die Teilnahme an einem Integrationskurs vorgesehen, die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt, an einem solchen teilgenommen zu haben. Dem Leistungsausschluss steht nicht entgegen, dass die Ortsabwesenheiten der Klägerin überwiegend – mit Ausnahme der Abwesenheiten in 2016, mit denen die drei Wochen im Kalenderjahr, die § 7 Abs. 4 Satz 5 SGB II als genehmigungsfähig ansieht, deutlich überschritten wurden – durchaus genehmigungsfähig waren. Die Genehmigungsfähigkeit ist nach dem Wortlaut des Gesetzes ohne Bedeutung, der Leistungsanspruch entfällt in jedem Fall, wenn eine Genehmigung nicht eingeholt wurde, unabhängig davon, ob sie auf einen entsprechenden Antrag hin erteilt worden wäre oder nicht. Soweit in der Rechtsprechung Ausnahmen hiervon anerkannt worden sind, sind diese nur strengen Voraussetzungen angenommen worden, etwa wenn wegen Unaufschiebbarkeit der Ortsabwesenheit die Bescheidung eines kurzfristig gestellten Genehmigungsantrags nicht abgewartet werden kann (so LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 9.4.2021 – L 12 AS 1677/19, juris Rn. 35). So liegt der Fall hier aber nicht, weder wurde ein Antrag auf Genehmigung überhaupt gestellt noch ist eine Unaufschiebbarkeit in diesem Sinne vorgetragen oder erkennbar. Hatte die Klägerin mithin während ihrer Ortsabwesenheiten keinen Leistungsanspruch, so folgt daraus, dass die Bewilligungsentscheidungen für diese Zeiten von Anfang an rechtswidrig war (in den Fällen, in denen nach den obigen Ausführungen § 45 SGB X einschlägig ist) bzw. so nicht mehr hätten erlassen werden dürfen (in den Fällen, in denen nach den obigen Ausführungen § 48 SGB X einschlägig ist). 5. Einer Aufhebung der Bewilligungsentscheidungen steht kein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin entgegen. Denn die Klägerin hat ihre Ortsabwesenheit dem Beklagten nicht mitgeteilt und dabei mindestens grob fahrlässig gehandelt. Dies führt sowohl nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X als auch nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X dazu, dass sie sich nicht auf Vertrauensschutz berufen kann. Nach § 45 Abs. 2 SGB X darf ein rechtswidriger, begünstigender Verwaltungsakt nicht aufgehoben werden, soweit der Begünstigte schutzwürdig auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat. Der Begünstigte kann sich nicht auf Vertrauen berufen, soweit der Verwaltungsakte auf Angaben beruht, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). In diesem Fall ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen (§ 45 Abs. 4 SGB X), ein Ermessen der Behörde besteht nicht. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X bestimmt, dass ein Verwaltungsakte bei wesentlichen Änderungen mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben ist. Nach § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, wenn der Betroffene einer Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist. Bei den Ortsabwesenheiten handelt es sich um für den Leistungsanspruch wesentliche Informationen. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 HS 2), d.h. schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und daher nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (vgl. BSG vom 11.6 1987 – 7 RAr 105/85 und BSG vom 8.2.2001 – B 11 AL 21/00 R). Dabei ist das Maß der Fahrlässigkeit insbesondere nach der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen des Beteiligten sowie der besonderen Umstände des Falles zu beurteilen. Sofern dem Begünstigten fehlerhafte bzw. unvollständige Angaben vorgeworfen werden, muss er individuell in der Lage sein, die Fehlerhaftigkeit bzw. Unvollständigkeit der gemachten Angabe zu erkennen. Es muss also ohne weitere Überlegungen klar sein, dass er den betreffenden Umstand mitteilen muss. Dabei können individuelle Verhältnisse wie fehlende Sprachkenntnisse, eine Leseschwäche o.ä. jedenfalls dann keine Rolle spielen, wenn der Begünstigte nicht nachgefragt hat oder sich sonst nicht um ein ausreichendes Verständnis – etwa unter Zuhilfenahme Dritter – bemüht. Auf der anderen Seite muss die Fragestellung seitens der Behörde so beschaffen sein, dass dem Betroffenen klar wird, auf welche Angaben es ankommt (vgl. hierzu Padé, jurisPK-SGB X, § 45 (Stand: 17.04.2023), Rn. 92). Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass die Klägerin vom Beklagten mehrfach und auf verschiedene Weise auf ihre Pflicht, Ortsabwesenheiten vorher mit dem Beklagten abzustimmen, hingewiesen wurde. Dies war sowohl Thema bei persönlichen Vorsprachen als auch in den Bewilligungsbescheiden und Eingliederungsvereinbarungen. Sie hätte infolgedessen wissen müssen und können, dass eine Ortsabwesenheit eine relevante Tatsache ist und dass sie verpflichtet war, diese vorher beim Beklagten anzuzeigen. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin Analphabetin ist und kaum Deutsch spricht bzw. versteht. Fehlende Sprachkenntnisse als solche können den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit nicht entkräften. Leistungsberechtigte sind ggf. gehalten, sich durch die Hinzuziehung einer für die Übersetzung behördlicher Formulare bzw. Schreiben ausreichend sprachkundiger Person und unter Inanspruchnahme der die Behörde treffenden Aufklärungs- und Beratungsverpflichtung (§§ 13, 14 Erstes Buch Sozialgesetzbuch – SGB I) hinreichende Klarheit über deren Inhalt zu verschaffen (vgl. BSG, Urteil vom 8.12.2022 – B 7/14 AS 11/21 R, Rn. 24). Nach dem Gesamteindruck, den der Senat anhand der Aktenlage und der Befragung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, war die Klägerin nach ihren individuellen Fähigkeiten durchaus in der Lage, zu verstehen, dass sie Ortsabwesenheiten vorher beim Beklagten anzeigen und genehmigen lassen musste. Es handelt sich bei dieser Pflicht weder um komplexe Vorgänge oder Zusammenhänge noch um spezifisch ausgestaltete Rechtsbegriffe (wie z.B. bei dem Begriff der Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft), sondern um eine klar abgegrenzte, einfach zu verstehende Pflicht („Wenn Sie wegfahren wollen, so müssen Sie das vorher mit dem Jobcenter abstimmen“). Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass die Klägerin von ihren intellektuellen Fähigkeiten her in der Lage war, dies zu verstehen. Ebenfalls keinen Zweifel hat der Senat, dass es der Klägerin möglich war, sich die erforderliche Hilfe für das Vorlesen und Übersetzen der Bescheide bzw. Eingliederungsvereinbarungen zu organisieren. Es ist dokumentiert, dass sie jedenfalls teilweise in Begleitung deutschkundiger Personen bei den Gesprächen mit dem Beklagten war, insbesondere war bei dem Erstgespräch im Oktober 2013 ihr Sohn anwesend. Der Beklagte konnte daher davon ausgehen, dass die Klägerin den Inhalt des Gespräches auch verstanden hat. Jedenfalls wäre es Sache der Klägerin bzw. ihres Sohnes gewesen, darauf hinzuweisen, dass die vorhandene Hilfe nicht ausreicht, um zu verstehen, welche Obliegenheiten und Pflichten die Klägerin hat. Ohne derartige Hinweise war der Beklagte nicht veranlasst, weitere Aufklärung bzw. Beratung (§§ 13, 14 SGB I) anzubieten. Entsprechendes gilt für den Inhalt der Bescheide und der Eingliederungsvereinbarungen, in denen regelmäßig auf die Pflicht zur Abstimmung geplanter Ortsabwesenheiten hingewiesen wurde. Die Klägerin ist im Übrigen ihren sonstigen Pflichten auch durchaus nachgekommen: Sie wusste, dass sie an einem Integrationskurs teilnehmen sollte (Eingliederungsvereinbarung vom 1. April 2015) und hat an diesem auch tatsächlich teilgenommen, wie sie in der mündlichen Verhandlung bekundet hat. Sie hat regelmäßig Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen beim Beklagten vorgelegt, wusste also offenkundig auch, dass sie hierzu verpflichtet war. Die Klägerin war also trotz ihrer mangelnden Sprachkenntnisse und trotz ihres Analphabetismus in der Lage, diese Pflichten zur Kenntnis zu nehmen. Die Pflicht zur vorherigen Absprache von Ortsabwesenheiten unterscheidet sich von diesen anderen Pflichten nicht wesentlich, sodass der Senat keinen Grund dafür erkennen kann, dass die Klägerin gerade hinsichtlich dieser Pflicht nicht in der Lage gewesen sein sollte, sich die nötige Kenntnis zu verschaffen. 6. Die Jahresfrist für die Aufhebung (§ 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X) ist eingehalten. Der Beklagte erfuhr Anfang 2019 von den Auslandsaufenthalten der Klägerin, die Aufhebungsbescheide ergingen im Juli 2019. 7. Die Erstattungsforderung findet ihre Rechtsgrundlage in § 50 Abs. 1 SGB X. Die Verpflichtung der Klägerin zur Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für die Monate August und September 2016 folgt aus § 40 Abs. 2 Nr. 5 SGB II i.V.m. § 335 Abs. 1 und Abs. 5 SGB III. An der Richtigkeit der Berechnungen des Beklagten bestehen nach Erlass der Änderungsbescheide vom 23. Mai 2023 keine Zweifel. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang in der Hauptsache. Allein aufgrund der geringen Abänderung der Rückforderungen durch die Änderungsbescheide vom 17. Mai 2023 ergibt sich keine anteilige Kostentragungspflicht des Beklagten. Die Forderungen reduzieren sich dadurch von insgesamt 2.316,11 Euro auf 2.279,19 Euro, d.h. um 36,92 Euro oder 1,6 %. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen. Die Klägerin wendet sich im Wege eines Überprüfungsverfahrens gegen die (teilweise) Aufhebung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) wegen nicht genehmigter Ortsabwesenheiten in den Jahren 2015 bis 2017 und die hierauf gestützten Erstattungsforderungen. Die 1963 in A. geborene, erwerbsfähige Klägerin lebte in den Jahren 2015 bis 2017 in Bedarfsgemeinschaft mit ihrem 1940 geborenen Ehemann und bezog laufende Leistungen nach dem SGB II. In einem Vermerk des Beklagten vom 11. Oktober 2013 über ein persönliches Erstgespräch mit der Klägerin nach Antragstellung heißt es u.a. „Kd. erscheint gemeinsam mit einem Sohn als Dolmetscher. […] EGV wurde ausführlich besprochen auf Sanktionsmöglichkeit und OAW Regelung hingewiesen“. Leistungen wurden der Klägerin für die streitgegenständlichen Zeiträume wie folgt bewilligt: - für Juni 2015 464,82 Euro mit Bewilligungsbescheid vom 1. April 2015, - für die Monate Juli 2016 bis September 2016 je 559,- Euro mit Bewilligungsbescheid vom 19. April 2016 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 16. September 2016, - für Oktober 2016 497,65 Euro mit Bewilligungsbescheid vom 19. April 2016 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 16. September 2016 und vom 16. März 2017, - für Dezember 2016 559,- Euro mit Bewilligungsbescheid vom 16. September 2016, - für April 2017 563,- Euro mit Bewilligungsbescheid vom 16. September 2016 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 26. November 2016 und - für September 2017 563,- Euro mit Bewilligungsbescheid vom 16. März 2017 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 6. Juli 2017. Am Ende des Bescheids vom 1. April 2015 heißt es unter „Ergänzende Erläuterungen“: „Sie müssen immer unter der von Ihnen benannten Adresse erreichbar sein. Sie sind verpflichtet, den Zeitraum und die Dauer einer geplanten Ortsabwesenheit mit Ihrem persönlichen Ansprechpartner abzustimmen. Unerlaubte Abwesenheit kann dazu führen, dass Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld II/Sozialgel wegfällt und die Leistungen zurückgefordert werden“. Ein entsprechender Hinweis war auch in den Bewilligungsbescheiden vom 19. April 2016, 16. September 2016 und 16. März 2017 enthalten. Am 12. Mai 2016 wurde mit der Klägerin eine Eingliederungsvereinbarung geschlossen. In dieser sind „Hinweise bei Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches (Ortsabwesenheit)“ enthalten, für den genauen Wortlaut wird auf Bl. 64 der erstinstanzlichen Prozessakte verwiesen. Am 19. Januar 2019 kam die Klägerin am Flughafen H. bei ihrer Einreise aus dem I. in eine Kontrolle des Hauptzollamtes I.. Es wurde festgestellt, dass sie 500,- Euro Bargeld bei sich führte. Sie gab gegenüber den Mitarbeitern des Hauptzollamtes I. an, Leistungen nach dem SGB II zu beziehen. Daraufhin informierte das Hauptzollamt I. den Beklagten wegen des Verdachts des Sozialleistungsmissbrauchs. Beigefügt waren Kopien aus dem Reisepass der Klägerin. Der Beklagte wertete die Einreise- und Ausreisestempel im Reisepass aus und stellt fest, dass die Klägerin mehrfach ohne Zustimmung des Beklagten im Ausland gewesen sei. Mit vier Schreiben vom 28. Mai 2019 hörte der Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Aufhebung von Leitungsbewilligungen wegen ungenehmigter Ortsabwesenheit an. Die Klägerin habe während der Zeiten der ungenehmigten Abwesenheit keinen Anspruch auf Leistungen. Die Entscheidungen seien wegen Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis über die Minderung bzw. den Wegfall der Leistungen aufzuheben. Am 3. Juli 2019 erließ der Beklagte vier Aufhebungs- und Erstattungsbescheide, mit denen er Leistungen für die Klägerin teilweise wie folgt aufhob und die überzahlten Beträge zurückforderte: 1. Für den Monat Juni 2015 wegen ungenehmigter Ortsabwesenheit im Zeitraum vom 16. Juni 2015 bis zum 23. Juni 2015 in Höhe von 149,92 Euro; 2. für die Monate Juli bis Oktober 2016 wegen ungenehmigter Ortsabwesenheit im Zeitraum vom 18. Juli 2016 bis zum 8. Oktober 2016 in Höhe von insgesamt 1.691,18 Euro; 3. für die Monate Dezember 2016 und April 2017 wegen ungenehmigter Ortsabwesenheit in den Zeiträumen vom 13. Dezember 2016 bis zum 18. Dezember 2016 und vom 3. April 2017 bis zum 13. April 2017 in Höhe von insgesamt 306,11 Euro und 4. für den Monat September 2017 wegen ungenehmigter Ortsabwesenheit im Zeitraum vom 17. bis zum 25. September 2017 in Höhe von 168,90 Euro. Zur Begründung hieß es jeweils, die Klägerin habe sich in den genannten Zeiträumen ohne Zustimmung des Beklagten außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufgehalten und deshalb nicht für die Eingliederung in Arbeit zur Verfügung gestanden. Für diese Zeiträume habe sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Als Rechtsgrundlage wurde z.T. § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) (Bescheid betr. Juni 2015) angegeben, überwiegend § 48 SGB X (Bescheid betr. Juli bis September 2016; Bescheid betr. Dezember 2016 und April 2017; Bescheid betr. September 2017). In dem auf § 45 SGB X gestützten Bescheid heißt es zur Begründung, die Entscheidung sei wegen Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis der Rechtswidrigkeit zurückzunehmen, die fehlerhafte Bewilligung sei der Klägerin bekannt, sie hätte erkennen können, dass ihr Leistungen in dieser Höhe nicht zugestanden hätten. In den auf § 48 SGB X gestützten Bescheiden heißt es, die Entscheidung sei wegen Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis über die Minderung bzw. den Wegfall der Leistungen aufzuheben. Die Klägerin habe gewusst bzw. wissen müssen, dass der Anspruch ganz oder teilweise weggefallen war. Diese Bescheide wurden nicht angefochten. Am 2. Oktober 2019 beantragte die Klägerin, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, die Überprüfung der vier Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 3. Juli 2019. Der Klägerin sei weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 45 Abs. 1 und Abs.2 Satz 3 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) vorzuwerfen. Der Beklagte lehnte den Überprüfungsantrag mit Bescheid vom 10. Oktober 2019 ab. Die Bescheide vom 3. Juli 2019 seien nicht zu beanstanden. Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 4. November 2019 Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 2020 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Die Klägerin könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, denn sie habe wissen müssen, dass ihr die bewilligten Leistungen während einer unerlaubten Ortsabwesenheit nicht mehr zustehen würden. Mit den Bewilligungsbescheiden sei die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass sie verpflichtet sei, Zeitraum und Dauer einer geplanten Ortsabwesenheit mit dem persönlichen Ansprechpartner vorher abzustimmen und dass eine unerlaubte Ortsabwesenheit dazu führen könne, dass der Anspruch auf Alg II wegfalle. Auch in den Eingliederungsvereinbarungen sei die Klägerin hierauf ausdrücklich hingewiesen worden. Am 5. März 2020 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Hamburg erhoben. Zur Begründung hat ihr Prozessbevollmächtigter vorgetragen, die Akteneinsicht habe weder ergeben, dass die Klägerin in den Jahren 2015, 2016 und 2017 belehrt worden sei, dass sie eine längere Ortsabwesenheit vorab genehmigen müsse, noch dass sie die zurückgeforderten Leistungen tatsächlich erhalten habe. Die Klägerin könne weder Deutsch noch eine andere Sprache lesen, weshalb nicht klar sei, wie sie den Inhalt der Eingliederungsvereinbarungen verstanden habe. Wenn der Beklagte meine, der Sohn habe als Dolmetscher gewirkt, sei nicht bewiesen, dass er dazu in der Lage gewesen sei und ob die Klägerin verstanden habe, was ihr der Beklagte erklärt habe. Am 10. Juni 2022 hat das Sozialgericht den Rechtsstreit mündlich verhandelt. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat dabei erklärt, es sei nicht streitig, dass die Klägerin zu den fraglichen Zeiten im Ausland gewesen sei und es würden auch keine Einwände gegen die Leistungsansprüche in den Bewilligungsbescheiden erhoben. Die Klägerin selbst hat auf Befragen mitgeteilt, sie sei in den I. gereist, um ihren schwerkranken Vater zu besuchen. Sie habe nicht gewusst, dass sie den Beklagten hätte informieren müssen. Sie könne weder lesen noch schreiben. Ihr Sohn sei nicht so häufig bei den Gesprächen beim Beklagten dabei gewesen. Wenn sie alleine dort gewesen sei, habe sie eigentlich nichts verstanden. Wer bei Abschluss der Eingliederungsvereinbarung im Februar 2016 anwesend gewesen sei, könne sie nicht erinnern. Sie habe sich die Bewilligungsbescheide und die Eingliederungsvereinbarungen nicht vorlesen und nicht übersetzen lassen. Die Leistungsanträge habe ihr Sohn für sie ausgefüllt, manchmal auch ein Freund oder eine Freundin. Bei der Finanzierung der Flüge ins Ausland hätten sie ihre beiden Söhne und ihr Vater unterstützt. Sie habe bei ihrem Vater in dessen Haus gelebt, eigenes Geld habe sie dort nicht zur Verfügung gehabt. Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 10. Juni 2022 abgewiesen. Der Bescheid vom 10. Oktober 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Februar 2020 sei rechtmäßig. Der Beklagte habe es zu Recht abgelehnt, die vier Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 3. Juli 2019 aufzuheben, denn diese seien rechtmäßig. Rechtsgrundlage für ihren Erlass sei § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. §§ 330 Abs. 3 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) und § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X. Die Klägerin habe in den Zeiten ihrer Auslandsaufenthalte keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II gehabt, da sie ohne vorherige Zustimmung des Beklagten gereist sei. Sie habe dem Beklagten ihre Reisen ins Ausland nicht mitgeteilt, obwohl sie hierzu verpflichtet gewesen sei. Diesbezüglich sei ihr zumindest grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Sie sei vom Beklagten auf verschiedenste Weise über ihre Pflichten in Bezug auf Ortsabwesenheiten belehrt worden. Ihr hätte deshalb klar sein müssen, dass sie diese vorher mitteilen und genehmigen lassen hätte müssen. Die geltend gemachten Sprachprobleme änderten hieran nichts. Die Klägerin beziehe seit vielen Jahren Leistungen nach dem SGB II. Die Amtssprache sei Deutsch. Wer der deutschen Sprache nicht mächtig sei, sei selbst dafür verantwortlich, sich über den Inhalt amtlicher Schriftstücke mit Hilfe Dritter sichere Kenntnis zu verschaffen. Indem die Klägerin sich die Bescheide und Eingliederungsvereinbarungen nicht habe vorlesen und übersetzen lassen, habe sie gegen ihre Sorgfaltspflichten verstoßen. Das Urteil ist dem Bevollmächtigten der Klägerin am 17. Juni 2022 zugestellt worden. Am 18. Juli 2022, einem Montag, hat die Klägerin Berufung eingelegt. Zur Begründung hat ihr Prozessbevollmächtigter ausgeführt, der Klägerin sei kein grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. Es sei nie festgestellt worden, ob sie die Belehrungen über ihre Pflichten bezüglich der Ortsabwesenheit auch verstanden habe. Sie könne weder deutsch noch eine andere Sprache lesen oder schreiben. Das Sozialgericht habe zu Unrecht lediglich abstrakt auf generelle Pflichten ausländischer Antragsteller abgestellt, aber nicht hinreichend geprüft, ob die Klägerin konkret dazu in der Lage gewesen sei, diese zu erfüllen. Die Klägerin verfüge gar nicht über ausreichend Erkenntnismöglichkeiten – selbst wenn ihr die Beschwerde und die Eingliederungsvereinbarung im Einzelnen erläutert und übersetzt worden wäre, dürfte sie nicht in der Lage gewesen sein, diese zu verstehen. Nach Hinweis des Senats auf kleinere Fehler in den Berechnungen der Erstattungsforderungen hat der Beklagte am 17. Mai 2023 drei Änderungsbescheide zu den Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden erlassen. Für den Monat Juni 2015 werden nunmehr 123,95 Euro zurückgefordert, für die Monate Juli bis Oktober 2016 insgesamt 1.686,73 Euro und für die Monate Dezember 2016 und April 2017 insgesamt 299,61 Euro. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 10. Juni 2022 sowie den Bescheid vom 10. Oktober 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Februar 2020 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die vier Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 3. Juli 2019 in Gestalt der drei Änderungsbescheide vom 17. Mai 2023 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er beruft sich auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil. Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts hat der Senat die Leistungsakte des Beklagten beigezogen. Auf Nachfrage hat der Beklagte mitgeteilt, es gebe Eingliederungsvereinbarungen vom 27. Mai 2014, 1. April 2015, 28. Juli 2015, 12. Mai 2016 und 19. Mai 2017. Die Eingliederungsvereinbarungen seien im Volltext weder in Papierform noch elektronisch noch vorhanden. Er hat z.T. Vermerke über die Eingliederungsvereinbarungen vorgelegt, die deren Wortlaut teilweise wiedergeben. Für die Einzelheiten wird auf die Prozessakte der zweiten Instanz, Bl. 54, 61 - 66 und 68 – 69, verwiesen). Ferner hat der Beklagte mitgeteilt, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen würden aus Datenschutzgründen nicht aufbewahrt, vermerkt seien Krankheitszeiten der Klägerin vom 3. Juni 2014 bis zum 30. September 2015 sowie vom 1. März 2016 bis zum 18. Juni 2017. Aufgrund der langen Krankheitszeiten sei es darauf angekommen, die Leistungsfähigkeit der Klägerin zu stabilisieren und sie zu fördern. Die Vermittlung der Klägerin habe daher nicht im Fokus gestanden, weshalb es keine Vermittlungsvorschläge gegeben habe. Der Klägerin seien flankierende Leistungen angeboten worden, an denen diese jedoch nicht teilgenommen habe.