Urteil
L 4 AS 48/22 D
Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHH:2023:0622.L4AS48.22D.00
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Leitsätze
1. Nach § 41a Abs. 6 S. 3 SGB 2 sind Überzahlungen, die nach Anrechnung entsprechend § 41a Abs. 6 S. 1 und 2 SGB 2 a. F. fortbestehen, zu erstatten.(Rn.43)
2. Die abschließende Leistungsfeststellung entfaltet für die Berechnung des Erstattungsanspruchs nach § 41a Abs. 6 S. 3 SGB 2 Tatbestandswirkung, ohne dass es auf die Bestandskraft der abschließenden Festsetzung ankommt.(Rn.46)
3. Die bestandskräftige abschließende Entscheidung nach § 41a Abs. 3 SGB 2 ist rechtlich bindend für die Berechnung des Erstattungsanspruchs.(Rn.48)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1/6.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 41a Abs. 6 S. 3 SGB 2 sind Überzahlungen, die nach Anrechnung entsprechend § 41a Abs. 6 S. 1 und 2 SGB 2 a. F. fortbestehen, zu erstatten.(Rn.43) 2. Die abschließende Leistungsfeststellung entfaltet für die Berechnung des Erstattungsanspruchs nach § 41a Abs. 6 S. 3 SGB 2 Tatbestandswirkung, ohne dass es auf die Bestandskraft der abschließenden Festsetzung ankommt.(Rn.46) 3. Die bestandskräftige abschließende Entscheidung nach § 41a Abs. 3 SGB 2 ist rechtlich bindend für die Berechnung des Erstattungsanspruchs.(Rn.48) Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1/6. Die Revision wird nicht zugelassen. Das Gericht konnte durch die Berichterstatterin und die ehrenamtlichen Richter entscheiden, da der Senat das Verfahren nach § 153 Abs. 5 SGG übertragen hatte. Nachdem der Beklagte gegenüber dem Kläger zu 4. ein Anerkenntnis abgegeben und dieser das Anerkenntnis angenommen hat, ist insoweit eine Erledigung in der Hauptsache eingetreten (§ 101 Abs. 2 SGG i.V.m. § 153 Abs. 1 SGG), weshalb nur noch über die Berufung der Kläger zu 1. bis 3. zu entscheiden war. Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben. Sie ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die Erstattungsbescheide vom 28. Juni 2019 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 29. und 30. August 2019. Hingegen ist der Bescheid über die endgültige Festsetzung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes vom 28. Juni 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. November 2019 nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens, sondern war vielmehr Gegenstand des bereits abgeschlossenen Verfahrens L 4 AS315/21. Die Bescheide vom 28 Juni 2019 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 29. und 30. August 2019 sind rechtmäßig und verletzten die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Erstattungsforderung findet ihre Rechtsgrundlage in § 41a Abs. 6 S. 3 SGB II in der bis zum 31. März 2021 geltenden Fassung. Danach sind Überzahlungen, die nach der Anrechnung entsprechend § 41a Abs. 6 S. 1 und 2 SGB II a.F. fortbestehen, zu erstatten. Die angefochtenen Bescheide sind formell rechtmäßig. Dahinstehen kann, ob vor Erlass eines Erstattungsbescheides nach § 41a Abs. 6 S. 3 SGB II a.F. ein Leistungsberechtigter nach § 24 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) angehört werden muss. Denn jedenfalls ist die Anhörung im Widerspruchsverfahren nachgeholt und damit ein etwaiger Anhörungsfehler geheilt (§ 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X). Die Kläger hatten im Rahmen des Widerspruchsverfahrens die Möglichkeit, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern. Aus den angefochtenen Bescheiden vom 28. Juni 2019 waren die entscheidungserheblichen Tatsachen für Grund und Höhe der Erstattungsforderung erkennbar. Die Erstattungsbescheide sind nicht deshalb rechtswidrig, weil im Zeitpunkt ihres Erlasses die abschließende Leistungsfestsetzung durch Bescheid vom selben Tag noch nicht bestandskräftig war. Die abschließende Leistungsfestsetzung entfaltet für die Berechnung des Erstattungsanspruchs nach § 41a Abs. S. 3 SGB II Tatbestandswirkung, ohne dass es auf die Bestandskraft der abschließenden Festsetzung ankommt (vgl. zur Vorgängervorschrift des § 328 SGB III: BSG, Urteil vom 28.11.2018 - B 14 AS 34/17 R; Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB II, Stand 08/ 2020, §41a SGB II Rn. 498 ff; Kemper in: Eicher/Luik/ Harich, SGB II 5. Aufl. 2021, § 41a Rn. 75). Denn bei den beiden Verfügungen - endgültige Festsetzung der Leistung nach § 41a Abs. 3 SGB II und der daraus folgenden Erstattungsforderung nach § 41a Abs. 6 S. 3 SGB II - handelt es sich um zwei selbstständige, voneinander unabhängige Verfügungen, die separat erlassen (vgl. zur Vorgängervorschrift BSG, Urteil vom 28.11.2018 - B 14 AS 34/17 R) oder in einem gemeinsamen Verwaltungsakt zusammengefasst werden können. Vorliegend hat der Beklagte mit Bescheid vom 28. Juni 2019 den Leistungsanspruch der Kläger für den Zeitraum Oktober 2018 bis März 2019 abschließend nach § 41a Abs. 3 S. 3 und 4 SGB II festgesetzt. Dieser Bescheid ist wirksam i.S.v. § 39 Abs. S. 1 SGB X. Danach wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, indem er ihm bekannt gegeben wird. Der Bescheid vom 28. Juni 2019 ist den Klägern i.S.v. § 37 SGB X bekanntgegeben worden, auch gegenüber den Kläger zu 2. und 3. Dies folgt aus § 38 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Denn es ist von der grundsätzlichen Vermutung auszugehen, dass ein Leistungsberechtigter, der einen Antrag auf Leistungen stellt, bevollmächtigt ist, Leistungen nach dem SGB II zu beantragen und entgegen zu nehmen. Dies gilt auch bei abschließender Entscheidung nach vorläufiger Bewilligung, selbst wenn die endgültige Bewilligung hinter der vorläufigen zurückbleibt (BSG, Urteil vom 29.4.2015 – B 14 AS 31/14 R; Urteil vom 28.11.2018 – B 14 AS 34/17 R). Der Bescheid ist schließlich auch bestandskräftig geworden. Die Berufung gegen das die Anfechtungsklage abweisende Urteil des Sozialgerichts Hamburg im Verfahren S 17 AS 4128/19 wurde zurückgenommen (L 4 AS 315/21). Die bestandskräftige abschließende Entscheidung nach § 41a Abs. 3 SGB II ist damit rechtlich bindend für die Berechnung des Erstattungsanspruchs geworden (z.B. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.1.2019 - L 19 AS 1810/18 B, juris Rn. 36; Urteil vom 5.5.2022 – L 19 AS 1634/21, juris Rn. 45; Grote-Seifert in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 41a Rn. 74; Kemper in: Eicher/Luik/Harichm SGB II, 5. Aufl. 2021, § 41a Rn. 75). Die Rechtmäßigkeit der abschließenden Leistungsbewilligung nach § 41a Abs. 3 SGB II im Rahmen der Überprüfung eines Erstattungsbescheides nach § 41a Abs. 6 SGB II a.F. wird auch nicht inzident überprüft. Die Höhe der Erstattungsforderung ergibt sich allein aus der Differenz der abschließenden zur vorläufigen Festsetzung. Darauf, dass nach Auffassung der Kläger das Betriebskostenguthaben zu Unrecht angerechnet wurde, kommt es daher nicht an. Dies wäre im Verfahren L 4 AS 315/21 zu verfolgen gewesen. Die Höhe der Erstattungsforderung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Bei der Berechnung der Erstattungsforderung erfolgt eine Gegenüberstellung der jeweils monatlich vorläufig erbrachten Leistung mit dem für den entsprechenden Monat abschließend festgestellten Leistungsanspruch getrennt für jeden Leistungsberechtigten der Bedarfsgemeinschaft. Die daraus für den Bewilligungszeitraum resultierenden monatlichen Salden sind nach § 41 Abs.6 Satz 2 a.F. SGB II zu verrechnen, indem etwaige Überzahlungen in einzelnen Monaten auf sich für andere Monate gegebenenfalls errechnende Nachzahlungsansprüche angerechnet werden. Eine nach der Verrechnung fortbestehende Überzahlung ist infolge der abschließenden Bescheidung nach § 41a Abs. 6 Satz 3 SGB II a.F. von dem Leistungsberechtigten zu erstatten. Zwar hat der Beklagte in die Berechnung seiner Erstattungsforderung nur einzelne Monate einbezogen (November 2018 sowie Januar und Februar 2019), ohne dass erkennbar eine Saldierung mit einer Nachzahlung vorgenommen wurde (§ 41a Abs. 6 Satz 2 SGB II a.F.). Dies geht jedoch nicht zu Lasten der Kläger. Denn ihnen wurden zwar mit Bescheid vom 28. Juni 2019 für den Monat Dezember 2018 endgültig höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes als vorläufig bewilligt (85,90 Euro bzw. 42,40 Euro statt zuvor 22,72 Euro bzw. 10,08 Euro). Der Beklagte hat hingegen ebenso den Monat März 2019 nicht in seine Berechnung einbezogen, obwohl die mit Bescheid vom 15. Januar 2019 vorläufig bewilligten Leistungen für diesen Monat zuletzt insgesamt 1.708,64 Euro betrugen, die endgültig bewilligten Leistungen hingegen nur noch 1.266,88 Euro (413,62 Euro bzw. 212,49 Euro statt zuvor 557,85 Euro bzw. 286,57 Euro). Die Erstattungsforderung bleibt damit insgesamt hinter dem zurück, was die Saldierung von Nachzahlungen und Überzahlungen über den gesamten Bewilligungszeitraum ermöglicht hätte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass der Beklagte gegenüber dem Kläger zu 4. ein Anerkenntnis abgegeben hat. Seine Kostenlast entspricht dabei dem Anteil der gegenüber dem Kläger zu 4. ursprünglich geltend gemachten Forderung im Verhältnis zur Gesamtforderung gegen die klagende Bedarfsgemeinschaft. Die Revision war nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG vorliegt. Die Kläger wenden sich gegen die Erstattung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Der erwerbsfähige Kläger zu 1. lebt gemeinsam mit der ebenfalls erwerbsfähigen Klägerin zu 3. sowie den am xxxxx 2010 und am xxxxx 2001 geborenen Kindern, den Klägern zu 2. und 4. in einem Haushalt. Hierfür fällt eine monatliche Miete in Höhe von 725,78 Euro an. Für die Kinder wurde Kindergeld bezogen. Mit Bescheid vom 25. Juli 2018 bewilligte die Agentur für Arbeit dem Kläger zu 1. zudem Arbeitslosengeld I in Höhe von 46,50 Euro kalendertäglich (1.395,00 Euro monatlich). Auf den Weiterbewilligungsantrag hin gewährte der Beklagte den Klägern mit Bescheid vom 18. September 2018 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Zeitraum Oktober 2018 bis März 2019 in Höhe von 62,92 Euro monatlich unter Zugrundelegung von Kosten der Unterkunft in Höhe von 455,92 Euro und unter Abzug des Kindergeldes und des Arbeitslosengeldes I einschließlich der einkommensmindernden Versicherungspauschale. Die Betriebs- und Heizkosten wurden dabei aufgrund der noch nicht erbrachten Nachweise zunächst nicht anerkennt. Mit Änderungsbescheid vom 24. November 2018 bewilligte der Beklagte ab Januar 2019 aufgrund der Erhöhung der Regelbedarfe monatlich 90,91 Euro. Die Bewilligung stand weiterhin unter dem Vorbehalt der Vorläufigkeit. Hiergegen legten die Kläger anwaltlich vertreten Widerspruch ein und begründeten diesen mit den tatsächlich höheren Kosten der Unterkunft und Heizung. Die Agentur für Arbeit änderte mit Bescheid vom 31. November 2018 das dem Kläger zu 1. bewilligte Arbeitslosengeld I ab und gewährte ab dem 1. Januar 2019 ein Arbeitslosengeld I in Höhe von kalendertäglich 47,13 Euro (monatlich 1.413,90 Euro). Mit weiterem Änderungsbescheid vom 10. Dezember 2018 gewährte der Beklagte sodann für die Monate Januar bis März 2019 vorläufig Leistungen in Höhe von monatlich 1.438,78 Euro unter Anrechnung von Arbeitslosengeld I in Höhe von lediglich noch 47,13 Euro monatlich abzüglich der Versicherungspauschale von 30,00 Euro. Die nach Aufforderung eingereichte Betriebskostenabrechnung vom 19. September 2018 für das Jahr 2017 wies ein Guthaben in Höhe von 798,72 Euro aus, welches zum 2. Oktober 2018 zur Verrechnung gelangen sollte. Daraufhin erließ die Beklagte am 15. Januar 2019 einen Änderungsbescheid, mit welchem der Bescheid vom 18. September 2018 aufgehoben wurde und die Heiz- und Nebenkosten als auch das Betriebskostenguthaben berücksichtigt wurden. So bewilligte der Beklagte für den Monat Oktober 2018 einen Betrag in Höhe von 332,76 Euro, für den Monat November 2018 und Dezember 2018 einen Betrag in Höhe von 66,53 Euro jeweils unter Abzug von 1/3 des Betriebskostenguthaben, für den Monat Januar in Höhe von 1.442,39 Euro ebenfalls unter Abzug von 1/3 des Betriebskostenguthabens, sowie für die Monate Februar und März 2019 in Höhe von jeweils 1.708,64 Euro ebenfalls unter Berücksichtigung der Mietnebenkosten. Weiterhin kam dabei ab Januar 2019 lediglich ein Arbeitslosengeld I in Höhe von 47,13 Euro monatlich zur Anrechnung. Die Leistungen standen erneut unter den Vorbehalt der Vorläufigkeit. Zur Begründung führte die Beklagte an, dass das Betriebskostenguthaben im November 2018 als Zufluss anzurechnen sei. Das Guthaben mindere von November 2018 bis Januar 2019 anteilig die Kosten der Unterkunft und Heizung. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Januar 2019 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Änderungsbescheid vom 24. November 2018 als unbegründet zurück. Gegen den Bescheid vom 15. Januar 2019 legten die Kläger erneut Widerspruch ein. Das Betriebskostenguthaben aus dem Jahr 2017 könne nicht als Einnahme für den Monat November 2018 angerechnet werden, da es zweckgebunden sei. Mit Bescheid vom 26. Februar 2019 hob die Agentur für Arbeit das dem Kläger zu 1. bewilligte Arbeitslosengeld mit Wirkung zum 18. Februar 2019 ganz auf. Am 28. Februar 2019 sowie am 29. März 2019 bekam der Kläger zu 1. eine Unfallrente der Berufsgenossenschaft in Höhe von jeweils 488,88 Euro überwiesen. Mit Bescheid vom 3. April 2019 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 15. Januar 2019 wegen der Anrechnung des Betriebskostenguthabens als unbegründet zurück. Rückzahlungen und Guthaben seien gemäß § 22 Abs. 3 SGB II in dem Monat der Rückzahlung oder Gutschrift anzurechnen. Die Minderung könne auch mehrere Monate erfassen, wenn die Rückzahlung die gewährten monatlichen Aufwendungen betragsmäßig übersteige. Dies sei vorliegend der Fall gewesen. Hiergegen haben die Kläger Klage zum Sozialgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen S 24 AS 1681/19 erhoben. Mit Schreiben vom 8. April 2019 hörte der Beklagte die Kläger zu einer beabsichtigten Aufhebung und Erstattung für die Monate Februar und März 2019 wegen der zugeflossenen Unfallrente an und erließ sodann am 30. April 2019 entsprechende Aufhebungs- und Erstattungsbescheide. Den hiergegen erhobenen Widersprüchen half der Beklagte ab und hob die Bescheide auf. Mit Bescheid vom 28. Juni 2019 bewilligte der Beklagte den Klägern sodann Leistungen für den Zeitraum 1. Oktober 2018 bis 31. März 2019 endgültig und zwar für den Monat Oktober 2018 in Höhe von 332,76 Euro, für den Monat November in Höhe von 0,00 Euro, für den Monat Dezember in Höhe von 259,80 Euro, für den Monat Januar in Höhe von 341,86 Euro, für den Monat Februar in Höhe von 812,86 Euro sowie für den Monat März in Höhe von 1.266,88 Euro. Dabei berücksichtigte der Beklagte die vollen Kosten der Unterkunft und Heizung, jedoch auch das Betriebskostenguthaben nunmehr jedoch verteilt auf die Monate November 2018 und teilweise Dezember 2018, das Arbeitslosengeld I im Januar 2019 nunmehr in Höhe von 1.413,90 Euro, im Februar 2019 anteilig in Höhe von 454,02 Euro, die Unfallrente im Januar und Februar 2019 in Höhe von 488,88 Euro monatlich sowie auch bisher das Kindergeld in Höhe von 194,- Euro monatlich. Mit weiteren Bescheiden vom selben Tag verlangte der Beklagte von dem Kläger zu 1. einen Betrag in Höhe von 456,43 Euro, von dem Kläger zu 2. in Höhe von 201,01 Euro, von der Klägerin zu 3. in Höhe von 456,43 Euro sowie von dem Kläger zu 4. in Höhe von 219,66 Euro erstattet. Gegen die Bescheide vom 28. Juni 2019 legten die Kläger am 18. Juli 2019 Widerspruch ein. Mit drei Widerspruchsbescheiden, gegenüber den Klägern zu 1. und 2. vom 29. August 2019 sowie gegenüber der Klägerin zu 3. und dem Kläger zu 4. jeweils vom 30. August 2019, wies der Beklagte die Widersprüche gegen die Erstattung bei endgültiger Festsetzung als unbegründet zurück. Nach vorläufiger Bewilligung sei abschließend eine Entscheidung über den Leistungsanspruch zu treffen. Dabei sei im vorliegenden Fall kein Durchschnittseinkommen zugrunde zu legen, weil der Grund für die vorläufige Bewilligung kein schwankendes Einkommen gewesen sei. Deshalb sei das tatsächliche Einkommen im jeweiligen Kalendermonat zu berücksichtigen. Soweit irrtümlich im Monat Februar ein zu niedriges Arbeitslosengeld I angerechnet worden sei, gehe dies nicht zu Lasten der Kläger. Die vorläufig bewilligten Leistungen seien auf die abschließend festgestellten Leistungen anzurechnen. Die überzahlten Beträge seien nach § 41a Abs. 6 SGB II zu erstatten. Hiergegen haben die Kläger Klage beim Sozialgericht Hamburg erhoben. Sie machen geltend, dass es dem Beklagten verwehrt gewesen sei, vor der rechtskräftigen Entscheidung über die Leistungen Erstattungsbescheide zu erlassen. Auch sei keine vorherige Anhörung erfolgt. Die Kläger haben beantragt, die Bescheide des Beklagten vom 28. Juni 2019 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 4. November 2019 hat der Beklagte schließlich auch die Widersprüche gegen die endgültige Bewilligung als unbegründet zurückgewiesen. Die hiergegen erhobene Klage ist unter dem Aktenzeichen S 17 AS 4128/19 anhängig gewesen. Das Sozialgericht hat die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten im Termin am 16. August 2021 erörtert und die Beteiligten zu einer beabsichtigen Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Mit Gerichtsbescheid vom 7. Oktober 2021 hat das Sozialgericht sodann die Klage abgewiesen und zur Begründung auf den Inhalt der Widerspruchsbescheide verwiesen. Ergänzend hat es ausgeführt, dass es nicht zu beanstanden sei, dass der Beklagte hier mit der endgültigen Leistungsbewilligung in unterschiedlichen Bescheiden Erstattung verlangt habe. Denn der endgültige Festsetzungsbescheid sowie die Erstattungsbescheide könnten auch gemeinsam und in einem Bescheid erlassen werden. Hiergegen haben die Kläger am 3. November 2021 Berufung eingelegt. Sie machen geltend, dass nicht berücksichtigt worden sei, dass den Klägern für den Monat November 2018 Leistungen in Höhe von 0,00 Euro gewährt wurde, obwohl in diesem Monat tatsächlich Kosten der Unterkunft und Heizung angefallen seien. Die Kläger hätten Anspruch auf Übernahme der Unterkunftskosten. Dementsprechend könnten auch die Leistungen nicht zurückerstattet verlangt werden. Die Kläger beantragen, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 7. Oktober 2021 sowie die Bescheide der Beklagten vom 28. Juni 2018 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 29. August 2019 und 30. August 2019 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig, insbesondere hätten die Kläger keinen höheren Bedarf für den Monat November. Mit dem Betriebskostenguthaben könnten die Unterkunftskosten vollständig gedeckt werden. Dieses sei im Oktober durch den Vermieter verrechnet worden und daher nach § 22 Abs. 3 SGB II im November zu berücksichtigen. Nach Anhörung der Beteiligten hat der Senat mit Beschluss vom 30. Mai 2022 die Berufung der Berichterstatterin übertragen. Das Gericht hat die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten im Termin am 15. Juli 2022 verhandelt. Die Beteiligten haben zu Protokoll einen Vergleich geschlossen. Der Beklagte hat indes von seinem eingeräumten Recht, den Vergleich zu widerrufen, Gebrauch gemacht. Mit weiterem Gerichtsbescheid vom 6. Oktober 2021 hat das Sozialgericht auch die Klage im Verfahren S 17 AS 4128/19 bezüglich der endgültigen Leistungsbewilligung vom 28. Juni 2019 abgewiesen. Die hiergegen unter dem Aktenzeichen L 4 AS 315/21 anhängige Berufung ist im Termin am 15. Juli 2022 zurückgenommen. Mit Gerichtsbescheid vom 27. September 2021 hat das Sozialgericht zudem die Klage im Verfahren S 17 AS 1681/19 abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung unter dem Aktenzeichen L 4 AS 314/21 ist im Termin am 15. Juli 2022 ebenfalls zurückgenommen worden. Der Kläger zu 4. hat sodann einen Kontoauszug bezüglich seines Kontos bei der P. für den 7. Mai 2019 eingereicht. Danach war bei Eintritt in die Volljährigkeit ein Guthaben in Höhe von 0,40 Euro vorhanden. Zudem hat der Kläger zu 4. gegenüber der Agentur für Arbeit Recklinghausen erklärt, dass er auch über keine weiteren Vermögenswerte im Zeitpunkt des Eintritts in der Volljährigkeit verfügt habe, und hat sich auf die Beschränkung der Minderjährigenhaftung nach § 1629a BGB berufen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass dies eine Frage der Niederschlagung der Forderung sei und die Rechtmäßigkeit des Bescheides nicht berühre, hat aber dann mit Schriftsatz vom 2. März 2023 bezüglich des Klägers zu 4. ein Anerkenntnis abgegeben. Am 22. Juni 2023 hat vor dem Senat ein Termin zur mündlichen Verhandlung stattgefunden, in welchem der Beklagte den Bescheid vom 28. Juni 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. August 2019 gegenüber dem Kläger zu 4. aufgehoben hat. Der Kläger zu 4. hat das Anerkenntnis angenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Protokoll dieser Verhandlung, die übrige Prozessakte sowie den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen.