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Urteil

L 4 AS 157/22 D

Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGHH:2023:0622.L4AS157.22D.00
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Leitsätze
1. Zur Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung nach § 7 SGB 2 hat der Antragsteller seine Hilfebedürftigkeit i. S. von § 9 SGB 2 nachzuweisen. Hat dieser erzieltes Einkommen nicht hinreichend überzeugend nachgewiesen, so geht dies zu seinen Lasten.(Rn.30) 2. Erzielt der Antragsteller sein Einkommen als Musiker nach seinen eigenen Angaben ausschließlich von Trinkgeldern seiner Zuhörer, so ist er verpflichtet, über die erzielten Einnahmen ein Kassenbuch zu führen. Unterlässt er dies und fehlen jegliche überzeugende Anhaltspunkte zur Höhe seiner Einnahmen, so fehlt es an dem zur Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung erforderlichen Nachweis der Hilfebedürftigkeit.(Rn.32) 3. Die Beweislast für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen trägt derjenige, der Leistungen des SGB 2 geltend macht. Es geht zu Lasten des Antragstellers, wenn in seiner persönlichen Sphäre wurzelnde Vorgänge nicht aufklärbar sind.(Rn.33)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung nach § 7 SGB 2 hat der Antragsteller seine Hilfebedürftigkeit i. S. von § 9 SGB 2 nachzuweisen. Hat dieser erzieltes Einkommen nicht hinreichend überzeugend nachgewiesen, so geht dies zu seinen Lasten.(Rn.30) 2. Erzielt der Antragsteller sein Einkommen als Musiker nach seinen eigenen Angaben ausschließlich von Trinkgeldern seiner Zuhörer, so ist er verpflichtet, über die erzielten Einnahmen ein Kassenbuch zu führen. Unterlässt er dies und fehlen jegliche überzeugende Anhaltspunkte zur Höhe seiner Einnahmen, so fehlt es an dem zur Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung erforderlichen Nachweis der Hilfebedürftigkeit.(Rn.32) 3. Die Beweislast für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen trägt derjenige, der Leistungen des SGB 2 geltend macht. Es geht zu Lasten des Antragstellers, wenn in seiner persönlichen Sphäre wurzelnde Vorgänge nicht aufklärbar sind.(Rn.33) Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Das Gericht konnte durch die Berichterstatterin und die ehrenamtlichen Richter entscheiden, da der Senat das Verfahren nach § 153 Abs. 5 SGG übertragen hatte. II. Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben. Sie ist indes unbegründet. Der Bescheid vom 5. Juni 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. September 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, denn er hat für den streitgegenständlichen Zeitraum keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach §§ 19 ff. SGB II. Unstreitig erfüllte der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum die Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 SGB II. Er war indes nicht hilfebedürftig im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 9 SGB II, weshalb er die ihm zuletzt mit Bescheid vom 24. Oktober 2018 lediglich vorläufig gewährten Leistungen in Höhe von insgesamt 4.063,32 Euro gemäß § 41 Abs. 6 SGB II zu erstatten hat. Der Senat nimmt gemäß § 153 Abs. 2 SGG zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Gerichtsbescheides vom 20. Mai 2022 Bezug. Auch im Berufungsverfahren ist es dem Kläger nicht gelungen, seine Hilfebedürftigkeit nachzuweisen. Es ist schon zweifelhaft, ob der Kläger nicht doch mit seiner Vermieterin und Ex-Frau in einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 c) SGB II lebt. Wäre dies der Fall, so käme es bei der Darlegung der Hilfebedürftigkeit auch auf ihr Einkommen an (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Zweifel bestehen deshalb, weil der Kläger nach seinen Angaben erst nach der Scheidung gemeinsam mit seiner Ex-Frau in die jetzt bewohnte Wohnung eingezogen ist. Auch dürfte sich aus dem Umstand, dass der Kläger offensichtlich gar keine Miete oder nur unregelmäßig die Miete an seine Ex-Frau zahlt, sondern stattdessen für sie Einkäufe auf Vertrauensbasis tätigt, ohne dass eine genaue Abrechnung erfolgt, eine Haushaltsgemeinschaft vorliegen. Dies kann jedoch letztlich dahinstehen, weshalb der Senat auch davon abgesehen hat, die Ex-Ehefrau als Zeugin zu hören. Denn der Kläger hat bereits sein Einkommen nicht hinreichend nachgewiesen. Die von ihm getätigten Angaben bleiben auch nach seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung für den Senat unplausibel. Der Kläger hat ausgeführt, er habe in dem streitigen Zeitraum an sechs Tagen in der Woche in einem Restaurant gemeinsam mit einem Kollegen Gitarre für die dortigen Gäste gespielt. Bei den von ihm bezifferten Einnahmen würde es sich ausschließlich um Trinkgelder der Gäste handeln. Trinkgeld habe es insbesondere dann gegeben, wenn besondere Musikwünsche erfüllt worden seien. Er habe sich hierzu auf kleinen Zetteln notiert, was er an dem jeweiligen Abend eingenommen habe. Dies habe er nur überschlägig aufgeschrieben, also auf- oder abgerundet. Manchmal habe er sich auch keine Notizen gemacht. Ein Kassenbuch habe er nicht geführt. Er sei davon ausgegangen, dass der Beklagte ihn kontrollieren würde, ihn also bei seinen Auftritten aufsuchen würde. Ausweislich der beim Beklagten eingereichten Anlage EKS will der Kläger im Oktober 2017 95,- Euro, im November 2017 190,- Euro, im Dezember 2017 280,- Euro, im Januar 2018 50,- Euro, im Februar 2018 150,- Euro und im März 2018 100,- Euro eingenommen haben. Es leuchtet bereits nicht ein, weshalb der Kläger – wenn sich seine Einnahmen nur auf Trinkgelder beschränken – tatsächlich durchgehend jeden Monat eine runde Summe eingenommen haben will. Trinkgelder werden üblicherweise in kleinen Münzen und nur gelegentlich in Scheinen vergeben. Dass der Kläger es nicht so genau nimmt, zeigt bereits der Umstand, dass er die Einnahmen schon anlässlich seiner Notizen um 3,- Euro auf- oder abgerundet haben will und auch nicht immer notiert hat. Dies wird aber auch dadurch deutlich, dass er im gerichtlichen Verfahren eine neue Anlage EKS mit der expliziten Angabe, er habe gar nichts verdient, eingereicht und erst auf Vorhalt wieder die im Verwaltungsverfahren eingereichte Anlage für maßgeblich erklärt hat. Auch hat er auf Befragung eingeräumt, dass er die angeblich geschuldete Untermiete nicht genau gegenüber seiner Ex-Ehefrau abrechne. Er kauft nach seiner Darstellung für sie mit ein und errechne auch nachträglich nicht anhand der Kassenbons wie viel Miete er schließlich am Ende des Monats noch schuldet. Letztlich ist aber auch seine Angabe, er würde auf 3,- Euro auf- oder abrunden, nicht überzeugend, denn dies erklärt gleichwohl nicht, weshalb er – mit Ausnahme des Monats Oktober – stets nur einen auf volle Zehner gerundeten Betrag eingenommen haben will. Dass der Kläger trotz der von ihm erläuterten Auftritte im Umfang von ca. 48 Stunden im Monat überwiegend nur Einnahmen von 50,- bis 100,- Euro monatlich, also einen Stundenlohn von 1-2 Euro pro Stunde erzielt haben will und dennoch an diesem Engagement festgehalten hat, ist für den Senat ebenfalls nicht nachvollziehbar. Dass der Kläger diese Auftritte dort zu Übungszwecken wahrgenommen haben will, erscheint vor dem Hintergrund des Umstandes, dass dem Kläger nach seinen Angaben sein Zimmer zum Üben zur Verfügung steht und er gemeinsam mit seiner Ex-Frau an Musikprojekten arbeitet, in der Vergangenheit sogar als Vorband gebucht worden ist, als bloße Schutzbehauptung, um seine Tätigkeit dort runterzuspielen. Der Senat ist daher nicht davon überzeugt, dass der Kläger die Einnahmen erzielt hat, die er auf der Anlage EKS angegeben hat. Wie viel der Kläger tatsächlich eingenommen hat, bleibt hingegen unklar. Ein Kassenbuch zur Vorlage hat der Kläger offensichtlich nicht geführt. Ob die Voraussetzungen für eine endgültige Leistungsbewilligung vorliegen, hat das Gericht zwar grundsätzlich von Amts wegen aufzuklären (§ 103 SGG). Allerdings gelten auch im Sozialgerichtsverfahren die Grundsätze der materiellen Beweislast, die vorgeben, wie zu entscheiden ist, wenn das Gericht die erforderlichen Tatsachen nicht umfassend ermitteln kann. Dabei gilt der Grundsatz, dass im Rahmen des anzuwendenden materiellen Rechts derjenige, der einen Anspruch geltend macht, die Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen trägt. Die Beweislast für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen trägt demnach derjenige, der Leistungen nach dem SGB II geltend macht (BVerfG, Beschluss vom 1.2.2010 - 1 BvR 20/10, juris Rn 2; BSG, Beschluss vom 12.10.2022 – B 4 AS 87/22, juris Rn. 3; BSG, Beschluss vom 29.6.2021 - B 4 AS 96/21 B - juris Rn. 2; Beschluss vom 6.4.2022 - B 4 AS 380/21 B, juris Rn. 4). Es geht zu Lasten des Klägers, wenn in seiner persönlichen Sphäre und in seiner Verantwortungssphäre wurzelnde Vorgänge – wie hier die konkreten finanziellen Verhältnisse des Klägers - nicht aufklärbar sind. Der Kläger ist daher im gesamten streitigen Leistungszeitraum als nicht hilfebedürftig anzusehen und hat somit keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II gegen den Beklagten. Die endgültige Festsetzung auf Null durch Bescheid des Beklagten vom 22. März 2019 erweist sich demnach als rechtmäßig. Der Kläger hat die vorläufig erbrachten Leistungen in voller Höhe zu erstatten (§ 41a Abs. 6 SGB II in der bis zum 31. März 2021 geltenden Fassung). Die Erstattungssumme entspricht den mit Bescheiden vom 17. Oktober 2017, 25. November 2017 sowie 24. Oktober 2017 bewilligten Leistungen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits. IV. Die Revision war nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG vorliegt. Der Kläger begehrt endgültig höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum Oktober 2017 bis März 2018. Der 1958 geborene erwerbsfähige Kläger ist Berufsmusiker und bezieht ergänzend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes vom Beklagten. Er wohnt mit seiner Ex-Ehefrau in einer Wohnung. Mit Bescheid vom 17. Oktober 2017 bewilligte der Beklagte dem Kläger auf dessen Antrag hin vorläufig Leistungen zu Sicherung des Lebensunterhaltes für den Zeitraum Oktober 2017 bis März 2018 in Höhe von 655,22 Euro monatlich unter Berücksichtigung der hälftigen Kosten für die Unterkunft und Heizung. Die Bewilligung erfolgte vor dem Hintergrund der unbekannten Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit unter dem Vorbehalt der Vorläufigkeit nach § 41a Abs. 1 SGB II und unter Anrechnung eines voraussichtlichen Einkommens aus selbständiger Tätigkeit von 40,- Euro monatlich. Mit Bescheid vom 25. November 2017 gewährte der Beklagte im Hinblick auf die erhöhten Regelbedarfe ab dem Januar 2017 um 7,- Euro höhere Leistungen. Der Bescheid vom 17. Oktober 2017 wurde insoweit aufgehoben. Die Leistungen wurden weiterhin vorläufig gewährt. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2018 forderte der Beklagte den Kläger unter Hinweis auf § 41a Abs. 3 SGB II und einer Erstattungspflicht der vorläufig bewilligten Leistungen auf, das beigefügte Formular EKS auszufüllen und zu unterzeichnen. Auch sollte er alle Belege, die die abschließend bezifferten Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben nachweisen, sowie eine vollständige Kopie der Kontoauszüge vorlegen. Ihm wurde eine Frist bis zum 13. Dezember 2018 gesetzt. Der Kläger reichte eine Betriebs- und Wasserkostenabrechnung ein, die einen erhöhten Abschlag vorsah. Der Beklagte bewilligte daraufhin mit Bescheid vom 24. Oktober 2018 vorläufig nunmehr um 18,50 Euro höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (jeweils 673,72 Euro für die Monate Oktober bis Dezember 2017 und jeweils 680,72 Euro für die Monate Januar bis März 2018). Am 13. Dezember 2018 legte der Kläger die unterzeichnete Anlage EKS für den Zeitraum Oktober 2017 bis März 2019 mit den abschließenden Angaben über die Betriebseinnahmen und –ausgaben vor. Er bezifferte die Betriebseinnahmen, monatlich aufgeschlüsselt, auf insgesamt 865,- Euro (95,- Euro im Oktober 2017, 190,- Euro im November 2017, 280,- Euro im Dezember 2017, 50,- Euro im Januar 2018, 150,- Euro im Februar 2018 und 100,- Euro im März 2018) und machte als Fahrtkosten von monatlich 13,60 Euro bzw. ab Januar 2018 von monatlich 13,80 Euro für öffentliche Verkehrsmittel geltend. Weitere Belege oder Kontoauszüge gingen nicht beim Beklagten ein. Mit Bescheid vom 22. März 2019 stellte der Beklagte schließlich fest, dass für den Kläger im Zeitraum Oktober 2017 bis März 2018 kein Leistungsanspruch bestand, da die angeforderten Unterlagen nicht eingereicht worden seien. Mit weiterem Bescheid vom 5. April 2019 verlangte der Beklagte die dem Kläger vorläufig bewilligten Leistungen in voller Höhe 4.063,32 Euro erstattet. Hiergegen legte der Kläger anwaltlich vertreten am 15. April 2019 Widerspruch ein. Ihm wurde Gelegenheit gegeben, die fehlenden Unterlagen nachzureichen. Der Kläger legte Kontoauszüge vor, die nicht den streitigen Zeitraum betrafen, und erklärte, dass weitere Nachweise nicht zur Verfügung stünden. Alles sei aus den Kontoauszügen ersichtlich. Mit Bescheid vom 30. Januar 2020 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Es würden weiterhin Kontoauszüge und die entsprechenden Belege für die geltend gemachten Betriebseinnahmen und –ausgaben fehlen. Daher sei gemäß § 41a Abs. 3 Satz 4 SGB II festzustellen, dass ein Leistungsanspruch nicht bestehe. Die vorläufig gezahlten Leistungen seien nach § 41a Abs. 3 Satz 4 SGB II in voller Höhe zu erstatten. Hiergegen hat der Kläger anwaltlich vertreten am 28. Februar 2020 Klage zum Sozialgericht Hamburg erhoben. Er hat macht geltend, dass alle Unterlagen eingereicht worden seien. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 15.04.2019 in der Gestalt des Widerspruchbescheides von 30.01.2019 aufzuheben und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die dem Kläger im Widerspruchsverfahren entstandenen Aufwendungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung zu erstatten. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat sich zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide bezogen. Der Kläger hat sodann Kontoauszüge seines Kontos bei der Postbank für den streitigen Zeitraum vorgelegt und nach Hinweis des Gerichts, dass sich aus den Kontoauszügen die geltend gemachten Betriebseinnahmen und –ausgaben nicht nachvollziehen ließen, eine neue Anlage EKS eingereicht, die keinerlei bezifferte Positionen mehr enthielt. Der Kläger hat schließlich geltend gemacht, dass die im Verwaltungsverfahren eingereichte EKS die richtige sei und ausgeführt, er habe lediglich ein Konto. Abweichungen ließen sich zwanglos durch die Bareinnahmen und Barzahlungen erklären. Sein Vortrag sei vollständig. Nach Anhörung hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 20. Mai 2022 die Klage abgewiesen. Bei verständiger Würdigung des klägerischen Vorbringens begehre dieser die endgültige Festsetzung der zunächst vorläufig bewilligten Leistungen. Hierauf habe er keinen Anspruch, denn er habe seine Hilfebedürftigkeit in dem streitigen Zeitraum nicht nachgewiesen. Belege zu der im Verwaltungsverfahren eingereichten Anlage EKS habe er nicht eingereicht, sondern darauf verwiesen, dass sich die dort getätigten Angaben aus den Kontoauszügen ergeben würden. Aus den im Klageverfahren eingereichten Kontoauszügen seien hingegen keine Zahlungen für Miete oder anderweitige Kosten der Unterkunft wie Wasser, Strom oder Internet ersichtlich. Dies lasse darauf schließen, dass der Kläger über ein weiteres Konto oder über weitere Einnahmen in bar verfügt habe. Denn der Kläger habe in keinem Monat Einnahmen angegeben, die die bewilligten Leistungen der Unterkunft und Heizung decken könnten. Es gehe zu Lasten des Klägers, wenn in seiner persönlichen Sphäre wurzelnde Vorgänge nicht aufklärbar seien oder durch unzureichende Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung verhindert würden. Er sei daher im gesamten streitigen Zeitraum als hilfebedürftig anzusehen und habe daher keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II gegen den Beklagten. Die vorläufig erbrachten Leistungen seien nach § 41a Abs. 6 SGB II in voller Höhe zu erstatten. Gegen den ihm am 25. Mai 2022 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 23. Juni 2022 Berufung zum Landessozialgericht Hamburg eingelegt. Er macht weiterhin geltend, dass er nur ein Konto bei der Postbank habe, die Anlage EKS vollständig und korrekt ausgefüllt sei und sich Abweichungen zwangslose durch Bareinnahmen und Barzahlungen erklären lassen. Die Miete würde er in bar an seine Vermieterin bezahlen, soweit diese nicht durch die von ihm für sie getätigten Einkäufe bereits abgedeckt seien. Bei den Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit würde es sich um Trinkgelder aus seinen zweistündigen Auftritten in einem Restaurant sechs Mal in der Woche handeln. Er notiere sich die Einnahmen auf einem Zettel, manchmal jedoch auch nicht und runde die Beträge auf oder ab. Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid vom 20. Mai 2022 sowie die Bescheide vom 22. März 2019 und 5. April 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2020 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. Oktober 2017 bis zum 31. März 2018 nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er beruft sich auf die Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid. Mit Beschluss vom 10 Januar 2023 hat der Senat – nach Anhörung der Beteiligten – die Berufung auf die Berichterstatterin übertragen, die zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet. Am 27. April 2023 hat vor dem Senat ein Termin zur mündlichen Verhandlung stattgefunden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Protokoll dieser Verhandlung, die übrige Prozessakte sowie den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen.