Urteil
L 4 AS 22/22 D
Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
10Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Zu den Bedarfen für Unterkunft gehören auch die Kosten einer Schönheitsreparatur, soweit der Leistungsberechtigte mietvertraglich wirksam hierzu verpflichtet ist. Denn solche Kosten sind nicht mit der Regelleistung abgedeckt, sondern unterfallen dem Wortlaut des § 22 Abs 1 SGB 2 nach sowie aus systematischen Gründen den Kosten der Unterkunft. (Rn.34)
2. Der Leistungsberechtigte kann im Rahmen seiner Obliegenheit nach § 2 Abs 2 SGB 2 auf die Verpflichtung zur Selbstvornahme der Schönheitsreparaturen verwiesen werden, soweit keine Gründe vorliegen, die eine Selbstvornahme ausschließen. (Rn.39)
3. Soweit der Leistungsberechtigte geltend macht, er sei deshalb zur Wohnungsrenovierung nicht in der Lage, weil er handwerklich ungeschickt sei, kann er hiermit nicht durchdringen. Auch wenn er mietvertraglich zu dazu verpflichtet ist, die Schönheitsreparaturen fachgerecht auszuführen, ist er nicht gehalten, einen Fachbetrieb mit der Durchführung zu beauftragen. Eine Qualitätsarbeit im Sinne des Malerfachhandwerks ist damit nicht geschuldet, sondern nur eine Renovierung mittlerer Art und Güte (§ 243 Abs 1 BGB), die ohne weiteres auch in Eigenregie durchgeführt werden kann. (Rn.42)
4. Die vom Leistungsträger im Rahmen der für Hamburg geltenden Fachanweisung "Bedarfe für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 SGB II" (Gz.:SI 215/113.20-3-1-8) angesetzten Beträge sind geeignet, Verbrauchsmaterial im unteren Preissegment in den üblichen Bau- und Einrichtungsmärkten und durch regelmäßig auch in Discountern erhältliche Aktionsware für einfache Schönheitsreparaturen zu erwerben. (Rn.44)
Tenor
1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den Bedarfen für Unterkunft gehören auch die Kosten einer Schönheitsreparatur, soweit der Leistungsberechtigte mietvertraglich wirksam hierzu verpflichtet ist. Denn solche Kosten sind nicht mit der Regelleistung abgedeckt, sondern unterfallen dem Wortlaut des § 22 Abs 1 SGB 2 nach sowie aus systematischen Gründen den Kosten der Unterkunft. (Rn.34) 2. Der Leistungsberechtigte kann im Rahmen seiner Obliegenheit nach § 2 Abs 2 SGB 2 auf die Verpflichtung zur Selbstvornahme der Schönheitsreparaturen verwiesen werden, soweit keine Gründe vorliegen, die eine Selbstvornahme ausschließen. (Rn.39) 3. Soweit der Leistungsberechtigte geltend macht, er sei deshalb zur Wohnungsrenovierung nicht in der Lage, weil er handwerklich ungeschickt sei, kann er hiermit nicht durchdringen. Auch wenn er mietvertraglich zu dazu verpflichtet ist, die Schönheitsreparaturen fachgerecht auszuführen, ist er nicht gehalten, einen Fachbetrieb mit der Durchführung zu beauftragen. Eine Qualitätsarbeit im Sinne des Malerfachhandwerks ist damit nicht geschuldet, sondern nur eine Renovierung mittlerer Art und Güte (§ 243 Abs 1 BGB), die ohne weiteres auch in Eigenregie durchgeführt werden kann. (Rn.42) 4. Die vom Leistungsträger im Rahmen der für Hamburg geltenden Fachanweisung "Bedarfe für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 SGB II" (Gz.:SI 215/113.20-3-1-8) angesetzten Beträge sind geeignet, Verbrauchsmaterial im unteren Preissegment in den üblichen Bau- und Einrichtungsmärkten und durch regelmäßig auch in Discountern erhältliche Aktionsware für einfache Schönheitsreparaturen zu erwerben. (Rn.44) 1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Nach § 153 Abs. 5 SGG entscheidet der Senat durch die Berichterstatterin und die ehrenamtlichen Richter. II. Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, jedoch über das vom Beklagten im Berufungsverfahren abgegebene Teilanerkenntnis hinaus unbegründet. Der Kläger hat keinen weitergehenden Anspruch auf Übernahme von Renovierungskosten durch einen Malerbetrieb gegen den Beklagten. Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf die Kosten einer Schönheitsreparatur seiner Wohnung durch einen Fachbetrieb ist §19 Abs. 1, § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Die allgemeinen Voraussetzungen für die Leistungsgewährung nach § 7 SGB II erfüllt der im laufenden Leistungsbezug stehende Kläger. Zu den zu erbringenden Leistungen gehören solche für die Unterkunft und Heizung, die in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht werden, soweit sie angemessen sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Zu den Bedarfen für Unterkunft gehören dabei auch die Kosten einer Schönheitsreparatur, soweit der Kläger mietvertraglich wirksam hierzu verpflichtet ist. Denn solche Kosten sind nicht mit der Regelleistung abgedeckt, sondern unterfallen dem Wortlaut des § 22 Abs. 1 SGB II nach sowie aus systematischen Gründen den Kosten der Unterkunft (vgl. BSG vom 16.12.2008 - B 4 AS 49/07 R; Urteil vom 6.10.2011 - B 14 AS 66/11 R; Urteil vom 24.11.2011 – B 14 AS 15/11 R). Es bestehen keine Zweifel an der grundsätzlichen Erforderlichkeit der Schönheitsreparaturen im vorliegenden Fall. Nach einer Mietdauer von mittlerweile mehr als 19 Jahren und einer letzten Renovierung im Jahre 2006 durch den Kläger ist typischerweise von einer Renovierungsbedürftigkeit auszugehen. Dies hat auch der Besuchsdienst des Beklagten festgestellt und steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Der Kläger ist auch entsprechend der Vereinbarungen im Mietvertrag zur Vornahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet. Dies ergibt sich aus § 9 Nr. 1 des Mietvertrages. Durchgreifende Zweifel an der Wirksamkeit der Klausel bestehen nicht. Die Wohnung wurde dem Kläger nach seinen Angaben im renovierten Zustand übergeben. Entgegen der Auffassung des Beklagten wurde dem Kläger auch nicht turnusmäßig innerhalb eines starren Fristenplans auferlegt, seine Wohnung zu renovieren. Es ist in § 9 Nr. 1 des Mietvertrages lediglich aufgeführt, in welchen Zeiträumen üblicherweise die anfallenden Arbeiten auszuführen sind. Weiter heißt es, dass bei starker oder geringer Abnutzung kürzere oder längere Fristen nach dem Grad der Erforderlichkeit einzuhalten sind. Werden die Schönheitsreparaturen aber abhängig gemacht von dem tatsächlichen Erhaltungszustand der Mieträume, so ist die Klausel wirksam (vgl. BGH XI ZR 108/13, 12.3.2014; VIII ZR 48/04 16.2.2005). Der Beklagte ist daher dem Grunde nach verpflichtet, die Kosten der Schönheitsreparaturen zu tragen. Ob es noch zu den mietvertraglich vom Kläger geschuldeten Schönheitsreparaturen gehört, wenn der Vermieter umfangreiche Spachtelarbeiten in der Wohnung durchführt, die einen anschließenden Anstrich erforderlich machen, oder ob nicht – wie der Beklagte einwendet – dies dann Sache des Vermieters sei, kann vorliegend dahinstehen. Denn den Anspruch des Klägers auf Kostenübernahme üblicher Schönheitsreparaturen hat er mit dem Bescheid vom 13. Oktober 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. November 2020 in der Fassung des Teilanerkenntnisses vom 25. Mai 2023 hinreichend erfüllt. Eine darüberhinausgehende Übernahme der Kosten eines Malerfachbetriebes kommt nicht in Betracht. Denn der Kläger kann im Rahmen seiner Obliegenheit nach § 2 Abs. 2 SGB II auf die Verpflichtung zur Selbstvornahme der Schönheitsreparaturen verwiesen werden. Die in dieser Vorschrift enthaltene Verpflichtung, alle Möglichkeiten zu nutzen, den Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten, umfasst sämtliche Lebensbereiche. Hieraus ist daher abzuleiten, dass der Hilfebedürftige im Rahmen eines aus Steuermitteln finanzierten Fürsorgesystems gehalten ist, die mietvertraglichen Renovierungspflichten selbst in Eigenregie zu erfüllen (vgl. zum Wohnungsumzug: BSG, Urteil vom 6.5.2010 – B 14 AS 7/09 R; zur Auszugsrenovierung BSG, Urteil vom 6.10.2011 – B 14 AS 66/11 R). Es liegen zur Überzeugung des Senats auch keine Gründe vor, die eine Selbstvornahme ausschließen. Dass der Kläger zur einer Renovierung aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, hat er nicht hinreichend dargelegt. Die bloß einmalige Verschreibung von Krankengymnastik aufgrund von Kreuzschmerzen im Jahr 2021, die zudem auch der Anleitung von Eigenübungen zur Kräftigung der Wirbelsäule diente, bietet keine ausreichenden Anhaltspunkte, dass der Kläger fortlaufend an einer (schmerzbedingten) Einschränkung des Bewegungsapparates leidet. Der Senat sieht sich daher nicht zu weiteren medizinischen Ermittlungen veranlasst. Darüber hinaus ist der Kläger auch nicht gehalten, seine Wohnung an einem Stück zu renovieren, sondern kann sich seine Kräfte entsprechend einteilen. Soweit der Kläger geltend macht, er sei deshalb zur Wohnungsrenovierung nicht in der Lage, weil er handwerklich ungeschickt sei, kann er hiermit nicht durchdringen. Auch wenn er mietvertraglich zu dazu verpflichtet ist, die Schönheitsreparaturen fachgerecht auszuführen (vgl. § 9 Nr. 2 des Mietvertrages), ist er nicht gehalten, einen Fachbetrieb mit der Durchführung zu beauftragen. Eine Qualitätsarbeit im Sinne des Malerfachhandwerks ist damit nicht geschuldet, sondern nur eine Renovierung mittlerer Art und Güte (§ 243 Abs. 1 BGB), die ohne weiteres auch in Eigenregie durchgeführt werden kann (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 6.7.1988 – VIII ARZ 1/88; BGH, Urteil vom 9.6.2010 – VIII ZR 294/09). Der Senat hat auch keinen Zweifel daran, dass der Kläger in der Lage ist, ein solches Werk mittlerer Art und Güte tatsächlich herzustellen. Sein Einwand, man könne die gespachtelten Wände nicht einfach überstreichen, zeigt ein gewisses Verständnis für Malerarbeiten. Nach dem persönlichen Eindruck des Klägers in der mündlichen Verhandlung sowie aufgrund seiner Tätigkeit als Eventmanager ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger intellektuell in der Lage ist, sich über eine fachgerechte Ausführung und die richtige Technik bei Streich- und Lackierarbeiten z.B. auf einschlägigen Videoportalen im Internet zu informieren und die gesammelten Informationen auch umzusetzen. Soweit der Kläger geltend macht, dass er Stuck an den Deckenkanten habe und die Risse auch den Stuck betreffen würden, so hat der Vermieter zugesagt, die Risse zu beseitigen, weshalb diese Art der Restaurierungsarbeit schon nicht dem Kläger zu Last fällt. Die Renovierungsarbeiten sind auch nicht deshalb unzumutbar, weil sie eine nicht unerhebliche Zeit in Anspruch nehmen. Auch wenn Kläger nach seinen Schätzungen 2-3 Wochenenden benötigten würde, u.a. weil Türen, Wandleisten und Fußleiten extrem verwinkelt sind und vor einem Anstrich abgeschliffen werden müssen, ist der Kläger gleichwohl auf seine Selbsthilfeobliegenheiten zu weisen. Der Kläger ist nicht verpflichtet, alle Arbeiten sogleich auszuführen, sondern kann sich seine Zeit einteilen und die Arbeiten über mehrere Monate verteilen. Nachdem der Beklagte unter Berücksichtigung des Teilanerkenntnisses weitere 21,00 Euro für die Renovierung zugestanden hat, bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken, dass der vom Beklagten bewilligte Gesamtbetrag in Höhe von 82,48 Euro nicht auskömmlich ist. Die vom Beklagten im Rahmen der für Hamburg geltenden Fachanweisung „Bedarfe für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 SGB II“ (Gz.:SI 215/113.20-3-1-8) angesetzten Beträge sind geeignet, Verbrauchsmaterial im unteren Preissegment in den üblichen Bau- und Einrichtungsmärkten (Bauhaus, Obi, Hornbach, Tedox oder Poco) und durch regelmäßig auch in Discountern erhältliche Aktionsware für einfache Schönheitsreparaturen zu erwerben. So hat eine Internetrecherche ergeben, dass es z.B. im Einrichtungsmarkt Poco für 5,49 Euro 750ml Weißlack für 9qm zu streichende Fläche (abgerufen im Mai 2023 unter https://www.poco.de/p/weisslack-weiss-hochglaenzend-ca-0-75-l-010005500) laufend im Standardsortiment gibt. Bei einer zu lackierenden Fläche von 4 qm pro Zimmertür entfallen dabei zwar 2,44 Euro auf die Farbe, während der Beklagte lediglich 2,10 Euro pro Tür bewilligt hat. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die sechste Tür nur von einer Seite zu streichen ist und die zu streichende Fläche von Fensterrahmen entsprechend deutlich geringer ausfällt, obwohl auch hier 2,10 Euro pro Fenster für Lack angesetzt wurden. Zur Überzeugung des Senats stehen dem Kläger daher auch noch ausreichend Mittel für die Lackierung der Fußleisten von insgesamt 6 qm (nach Angaben des Klägers 50 Meter á 12 cm) zur Verfügung. Auch die vom Beklagten kalkulierten 0,21 Euro pro qm für Wandfarbe sind auskömmlich. So gibt es z.B. in der Baumarktkette Bauhaus weiße Raumfarbe 10 l mit einer Reichweite von 60qm für 11,95 Euro (abgerufen im Mai 2023 unter https://www.bauhaus.info/dispersionsfarben-weiss/wandfarbe/p/15110191), was einem Preis pro qm von 0,20 Euro entspricht. Hinzu kommt, dass der Beklagte die zu streichende Fläche ohne Abzug von Fenstern und Türen berechnet, weshalb dem Kläger tatsächlich mehr als 0,21 Euro pro qm für Wandfarbe zur Verfügung stehen. Auch die 11,50 Euro für Malerutensilien sind zur Überzeugung des Senats ausreichend, sich mit einfachen Pinsel bzw. Malerrolle und Verbrauchsmaterial auszustatten. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dem Kläger steht auch vor dem Hintergrund des vom Beklagten abgegebenen Teilanerkenntnisses keine Erstattung seiner notwendigen außergerichtlichen Kosten in der Berufung zu, da das Teilanerkenntnis gegenüber dem klägerischen Begehren nicht wesentlich ins Gewicht fällt. IV. Die Revision war nicht zuzulassen, da kein Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG vorliegt. Der Kläger begehrt höhere Kosten der Renovierung von dem Beklagten. Der 1969 geborene Kläger ist im Bereich von Messedienstleistungen selbständig tätig und erhält aufstockend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Beklagten. Er bewohnt seit 2004 eine 2-Zimmer-Hochparterrewohnung. § 9 Nr. 1 seines Mietvertrages lautet wie folgt: „Der Mieter ist verpflichtet, die Wohnung in gutem und brauchbaren Zustand zu erhalten. Er verpflichtet sich, während der Mietzeit folgende Instandhaltungsarbeiten regelmäßig ausführen zu lassen: Tapezieren bzw. Streichen der Wände und Decken, Innentüren, Fenster und Außentüren von innen, Fußleiten, Heizkörper und Innenseiten des Balkons/Loggia. Das Tapezieren bzw. Streichen der Wände und Decken ist üblicherweise in Küche, Bad, Dusche jeweils nach Ablauf von 3 Jahren; in Wohn-, Schlafräumen, Fluren, Dielen, Toiletten jeweils nach Ablauf von 5 Jahren, in allen anderen Nebenräumen (z.B. Abstellraum, Keller, Balkon/Loggia etc.), jeweils nach Ablauf von 7 Jahren vorzunehmen. Anstricharbeiten in den innenliegenden Türen einschl. Rahmungen, Fenstern und Außentüren von innen, Fußleisten und Heizkörpern werden üblicherweise alle 7 Jahre fällig. Die maßgeblichen Fristen beginnen mit dem Anfang des Mietverhältnisses zu laufen. Mieter trägt die Beweislast für die ordnungsgemäße Erfüllung. Bei starker oder geringer Abnutzung seit Mietbeginn sind kürzere oder längere Fristen nach dem Grad der Erforderlichkeit einzuhalten....“ Weiter heißt es unter Ziffer 2 von § 9: „Die Schönheitsreparaturen müssen fachgerecht ausgeführt werden.“ Mit Email vom 18 Juni 2020 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass in seiner Wohnung erhebliche Risse in den Wänden und Decken seien. Sein Vermieter würde diese Risse spachteln und dafür auch die Kosten tragen. Die Wohnung müsse dann jedoch neu gestrichen werden, was der Vermieter nicht bezahlen möchte. Weiter teilte er mit, dass er ein Angebot eines Malers einholen würde. Auf den Hinweis des Beklagten, dass grundsätzlich nur die Kosten für Farbe und Malerutensilien übernommen werden würden, machte der Kläger geltend, dass die Risse in den Wänden und Decken sehr lang seien und man gespachtelte Flächen nicht einfach überstreichen könne, ohne dass man davon noch etwas sehe. Darüber hinaus habe er Stuck an den Deckenkanten und die Risse würden auch dadurch hindurchgehen. Auch dies müsse fachgerecht gemacht werden. Er kenne keine Personen im Freundes- und Bekanntenkreis, die dies leisten könnten. Der Kläger reichte sodann ein Angebot eines Malerbetriebes in Höhe von 1.741,80 Euro ein. Dies beinhaltete neben dem Abkleben und mehrfachen Anstrich mit Maler-Dispersionsfarbe auch die Beseitigung am Stuckprofil. Zwei weitere Angebote übersandte der Kläger mit Email vom 30. Juli 2020 über 2.634,66 Euro der Firma C. sowie über 4.031,- Euro jeweils einschließlich der Überarbeitung der Zimmertüren und Fußleisten. Am 7. August 2020 stellte der Kläger einen Antrag auf Übernahme der Renovierungskosten in Höhe von 2.634,66 Euro. Er sei laut Mietvertrag verpflichtet alle drei Jahre, spätestens alle fünf Jahre komplett zu renovieren. Notwendig sei die Renovierung aufgrund der großen Anzahl an Rissen, die Vermieterseits gespachtelt werden. Er sei persönlich nicht in der Lage diese Arbeiten fachgerecht selbst auszuführen und habe auch im Freundes- und Bekanntenkreis niemanden hierfür. Der Beklagte gewährte dem Kläger zunächst den Jahresbeitrag für den Beitritt zu einem Mieterverein, um sich rechtlich beraten zu lassen. Der Mieterverein H. bestätigte dem Kläger sodann eine wirksame Schönheitsreparaturklausel im Mietvertrag. Der Kläger übersandte zudem Fotos von den Rissen und wies nochmals auf seine Verpflichtung laut dem beigefügten Mietvertrag hin. Der Beklagte forderte den Kläger daraufhin nochmals zur Mitwirkung auf und bat um Aufstellung über die Maße der zu renovierenden Flächen und der Anzahl der zu streichenden Heizkörper, Türen und Fenster. Der Kläger verwies auf die eingeholten Malerangebote, die eine zu streichende Fläche von 188qm bis 204 qm auswiesen. Die Anzahl der Zimmertüren betrage 5 Stück, jedoch nur 9 Türflächen, Fußleisten seien bis 12 cm hoch und ca. 50m lang. Fenster und Türen seien nicht renovierungsbedürftig. Mit Bescheid vom 13. Oktober 2020 bewilligte der Beklagte Renovierungskosten in Höhe von 61,48 Euro, die sich aus Farbe für 188qm zu 0,21 Euro pro qm und 10,50 Euro für die Lackierung der Türen (2,10 Euro pro Tür) sowie einmalig 11,50 Euro für Malerutensilien zusammensetzte. Die Übernahme von Kosten für einen Malerbetrieb wurde hingegen abgelehnt. Es lägen keine Anhaltspunkte über eine Erkrankung, Behinderung oder andere Lebensumstände vor, die es rechtfertigen könnten, einen Fachbetrieb zu beauftragen. Hiergegen legte rechte Betreuer des Klägers am 19.Oktober 2020 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass der Kläger handwerklich nicht ansatzweise begabt und fähig sei. Türen, Türrahmen und Fußleisten bedürften einer handwerklichen Bearbeitung, zu der der Kläger nicht in der Lage sei. Alle Familienangehörigen würden in Süddeutschland leben und mit Ausnahme einer 15jährigen Tochter über 70 Jahre alt sein. Auch seine Freunde seien handwerklich nicht fähig und hätten auch keine Zeit. Mit Bescheid vom 2. November 2020 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Es sei grundsätzlich davon auszugehen, dass die Arbeitsleistungen der Wohnungsrenovierung von dem Leistungsberechtigen selbst durchgeführt werden können. Nur in Ausnahmefällen würden die Handwerksleistungen übernommen, wenn dies aufgrund besonderer persönlicher Lebensumstände nicht möglich sei. Der Vortrag, handwerklich nicht geschickt zu sein, stelle keinen Ausnahmefall dar. Hiergegen hat der Kläger am 2. Dezember 2020 Klage zum Sozialgericht Hamburg erhoben und sich zur Begründung auf die bereits im Widerspruchsverfahren vorgetragenen Argumente gestützt. Ergänzend machte er geltend, dass er an einer Schädigung der Bewegungselemente leide. Es komme bereits bei einfachen Haushaltsarbeiten zu erheblichen Rückenproblemen. Hierzu hat er ein Heilmittelverordnung seinen Hausarztes aus 2021 über 6x Krankengymnastik wegen Kreuzschmerzen zur Kräftigung der Wirbelsäule und Eigenübungen überreicht. Infolge der gestiegenen Mehrwertsteuer würde das Angebot der Firma C. zudem nunmehr 2.702,80 Euro betragen. Ein entsprechend neues Angebot ist vorgelegt worden. Der Kläger hat sinngemäß beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 13. Oktober 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. November 2020 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, die Kosten für die beantragte Renovierung seiner Wohnung in Höhe des Kostenvoranschlages eines Fachunternehmens zu bewilligen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat sich im Wesentlichen auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden bezogen und ergänzend Zweifel an der Gültigkeit der mietvertraglichen Schönheitsreparaturklausel geltend gemacht, da es sich hierbei um eine starre Frist zur Renovierung handeln würde, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unwirksam sei. Am 20. September 2021 hat der Besuchsdienst des Beklagten die Wohnung des Klägers Inaugenschein genommen. Dieser hat leichte Risse in den Wänden und Decken festgestellt. Die Wände und Decken seien nicht tapeziert. Es werde in allen Räumen ein neuer Anstrich benötigt. Gleiches gelte für die sechs Türen, die dazugehörigen Zargen und die sechs Holzfenster. Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht Hamburg mit Gerichtsbescheid vom 23. Januar 2022 die Klage abgewiesen. Zu Recht habe der Beklagte die Übernahme der mietvertraglich geschuldeten Kosten für die Renovierungs- und Malerarbeiten im Rahmen der für ihn geltenden Fachanweisung sowohl dem Grunde als auch der errechneten Höhe nach angenommen. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Beklagte davon ausgehe, dass der Kläger die Renovierungsarbeiten in Eigenleistungen ausführen könne. Die Inanspruchnahme eines Malerfachbetriebes erscheine im konkreten Fall nicht erforderlich. Für die Annahme einer Eigenleistung spreche zunächst ein Vergleich mit Personen, die aufgrund ihres Einkommens ähnlich oder sogar auch etwas bessergestellt seien als der Kläger. Bei dieser Personengruppe sei es in hohem Maße unwahrscheinlich, dass sie für das einfache Streichen der Wohnung einen Malerbetrieb beauftragen und dafür 2.600,- Euro oder sogar noch mehr bezahlen würden. Ausschlaggebend sei jedoch, dass der Kläger nicht damit gehört werden könne, er sei nicht vom Fach. Für das Überstreichen von bereits aufliegender Farbe in einer Wohnung wäre es wünschenswert, jedoch grundsätzlich nicht erforderlich, „vom Fach“ zu sein, also eine entsprechende Ausbildung absolviert zu haben. Es läge beim Kläger auch keine Erkrankung vor, die die Annahme zulasse, dass der Kläger deshalb nicht in der Lage wäre, entsprechende Anstreichtätigkeiten ausführen zu können. Entsprechend der Heilmittelverordnung leide der Kläger unter Kreuzschmerzen, was auf einen Großteil der Bevölkerung zutreffe. Schließlich seien nach der Rechtsprechung des BGH Renovierungsklauseln mit festen Fristen schlicht unwirksam, weshalb sie nicht wirksam auf den Mieter übertragen werden und ebenfalls den Beklagten nicht verpflichten könnten. Gegen den am 25. Januar 2022 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 16. Februar 2022 Berufung zum Landessozialgericht eingelegt. Zur Begründung führt er an, dass die Wohnung selbst bei unwirksamer Renovierungsklausel renovierungsbedürftig sei. Übergespachtelte Flächen könne man nicht einfach überstreichen, ohne dass man im Nachhinein etwas davon sieht. Auch der Stuck an den Deckenkanten würde Risse aufweisen. Diese müssten fachgerecht gemacht werden. Türen, Türrahmen und Fußleisten bedürften einer anderen handwerklichen Leistung als Überstreichen. Die Türen, Wandleisten und Fußleisten seien extrem verwinkelt und müssten vor einem fachgerechten Anstrich abgeschliffen werden. Hierfür fehle dem Kläger das handwerkliche Geschick. Hiervon habe sich das Gericht ebenso wenig ein Bild gemacht wenig über den Gesundheitszustand des Klägers. Es hätte der Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens bedurft. Zudem seien die übernommenen Kosten nicht ausreichend. Nachdem der Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 25. Mai 2023 ein Teilanerkenntnis abgegeben und in Abänderung der streitgegenständlichen Bescheide weitere Kosten in Höhe 21,00 Euro für Renovierung der Wohnung des Klägers bewilligt hat, hat der Kläger das Teilanerkenntnis angenommen und beantragt, den Gerichtsbescheid vom 23. Januar 2022 aufzuheben sowie den Beklagten unter teilweiser Abänderung des Bescheides vom 13. Oktober 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. November 2020 zu verpflichten, die Kosten für die beantragte Renovierung der Wohnung in Höhe von insgesamt 2.702,80 Euro zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er macht geltend gemacht, dass von der Vermieterseitigen Reparatur der Risse auch das nachträgliche Streichen der betroffenen Wände umfasst sein dürfte. Mit Beschluss vom 29. November 2022 hat der Senat die Berufung auf die Berichterstatterin übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte, die die Akte des Sozialgerichts Hamburg zu dem Verfahren S 16 AS 3633/20, die elektronische Verwaltungsakte des Beklagten sowie die Sitzungsniederschrift vom 25. Mai 2023 ergänzend Bezug genommen.