Urteil
L 4 SO 86/22 D
Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHH:2023:0330.L4SO86.22D.00
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Leitsätze
1. Die Klagerücknahme erledigt gemäß § 102 S. 2 SGG den Rechtstreit in der Hauptsache. Ist sie rechtswirksam erklärt, so kann sie als Prozesshandlung grundsätzlich nicht widerrufen oder angefochten werden.(Rn.5)
2. Mit der Klagerücknahme tritt die Bestandskraft des angefochtenen Bescheides ein.(Rn.13)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Klagerücknahme erledigt gemäß § 102 S. 2 SGG den Rechtstreit in der Hauptsache. Ist sie rechtswirksam erklärt, so kann sie als Prozesshandlung grundsätzlich nicht widerrufen oder angefochten werden.(Rn.5) 2. Mit der Klagerücknahme tritt die Bestandskraft des angefochtenen Bescheides ein.(Rn.13) Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Das Gericht konnte durch den Berichterstatter und die ehrenamtlichen Richter entscheiden, da der Senat das Verfahren nach § 153 Abs. 5 SGG übertragen hatte. II. Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Sozialgericht hat die Fortsetzung des Verfahrens zu Recht abgelehnt. Denn es ist wirksam durch Rücknahme des Klageantrags beendet worden. Die Rücknahmeerklärung ist gültig und kann nur unter eng begrenzten Umständen – die hier nicht vorliegen – widerrufen werden. Das hat das Sozialgericht zutreffend dargelegt; der Senat verweist darauf. Die Verbindlichkeit von Prozesserklärung hat ihren Sinn darin, dass der Prozessgegner sich auf die Erklärungen verlassen können muss; so tritt mit der Klagerücknahme die Bestandskraft angefochtener Bescheide und insoweit Rechtsfrieden ein. Auch der Senat hatte im Übrigen keinen Anlass, an der ausreichenden Hörfähigkeit des Klägers zu zweifeln – er kam ohne Beistand in die mündliche Verhandlung und es war ein sachliches Gespräch mit ihm ohne durchgreifende Schwierigkeiten möglich. Nur ergänzend: Im Rahmen dieses Gesprächs wurde angesprochen, dass der Kläger sich noch einmal an die Krankenkasse wenden möge, um dort einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu erwirken, und dass er die Möglichkeiten der Patienten- und Rechtsberatung, letzteres z.B. durch die öffentliche Rechtsauskunft, nutzen könne. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits. IV. Die Revision war nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG vorliegt. Der Kläger begehrt die Fortführung seines von ihm zurückgenommenen Verfahrens S 10 SO 373/21. Der Kläger nahm im Erörterungstermin vor dem Sozialgericht am 22. April 2022 nach Erörterung der Sach- und Rechtslage die Klage zurück. Den Erörterungstermin nahm der Kläger in Begleitung seines Beistands Herrn R. wahr. Die Rücknahmeerklärung wurde von der Vorsitzenden auf Tonträger aufgezeichnet, dem Kläger vorgespielt und vom ihm genehmigt. Daraufhin wurde das Verfahren vom Gericht als zurückgenommen ausgetragen. Mit Schriftsatz vom 6. Mai 2022 erklärte der Kläger, dass er die Klagrücknahme zurückziehe, da er bei seiner Beurteilung der Gesamtlage einem Irrtum unterlegen sei, der wohl auf einer missverstandenen Schlussfolgerung der Vorsitzenden beruht habe. Er habe dem Rat zur Rücknahme nur aus zwei Gründen zugestimmt: Zum einen sei er davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die begehrten Leistungen nach den Erläuterungen der Vorsitzenden nicht gegeben seien. Zum anderen sei er aus gesundheitlichen Gründen kaum oder gar nicht in der Lage gewesen, der Erörterung im Detail zu folgen. Es liege ein Hörverlust in einem Umfang vor, der es ihm weder möglich gemacht habe, die Eingabe der Klagrücknahme noch deren Widergabe zu hören. Mit Gerichtsbescheid vom - nach vorheriger Anhörung – wies das Sozialgericht die Klage ab. Eine Fortsetzung des Verfahrens komme nicht in Betracht. Die Klagrücknahme gemäß § 102 SGG sei im Erörterungstermin ausweislich der Sitzungsniederschrift vorgespielt und vom Kläger genehmigt worden. Nach § 102 Satz 2 SGG erledige die Klagrücknahme den Rechtsstreit in der Hauptsache. Der mit Schreiben vom 6. Mai 2022 erklärte Rückzug von der Klagrücknahme sei rechtlich ohne Belang. Eine Klagrücknahme als Prozesshandlung könne nämlich grundsätzlich nicht wiederrufen oder angefochten werden. Sie könne insbesondere nicht wirksam wegen Irrtums angefochten werden (BSG, Beschl. v. 19.3.2002 – B 9 V 75/01 B). Die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts über Nichtigkeit, Widerruf und Anfechtung seien nach allgemeiner Meinung nicht anwendbar (vgl. BSG, Urt. v. 6.4.1960 – B 11/9 RV 214/57), weil die Rücknahmeerklärung dem Prozessrecht und nicht dem materiellen Recht unterliege. Unerheblich sei daher, ob die Rücknahme der Klage auf Irrtum oder Täuschung etc. beruhe (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13.Aufl. 2020, vor § 60 Rn 12). Darüber hinaus seien auch sonst keine Voraussetzungen für eine in der Rechtsprechung und im Schrifttum diskutierte ausnahmsweise Fortführung des Verfahrens ersichtlich. Es lägen insbesondere keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger in solchem Maße gesundheitlich eingeschränkt gewesen sei, dass er als prozessunfähig hätte behandelt werden müssen. Gegen diesen ihm am 14. Oktober 2022 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 20. Oktober 2022 Berufung eingelegt. Er führt vor allem zu dem ursprünglich mit der Klage verfolgten materiellen Begehren aus. Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich der Antrag, unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Hamburg vom das Verfahren S 10 SO 373/21 fortzuführen. Die Beklagte wendet sich gegen die Berufung. Mit Beschluss vom 17. Januar 2023 hat der Senat – nach Anhörung der Beteiligten – die Berufung auf den Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet. Am 30. März 2023 hat vor dem Senat ein Termin zur mündlichen Verhandlung stattgefunden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Protokoll dieser Verhandlung und die übrige Prozessakte verwiesen.