Urteil
L 4 SO 5/21
Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHH:2023:0202.L4SO5.21.00
1Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Nach § 48 SGB 12 entsprechen die Leistungen des Sozialhilfeträgers zur Hilfe bei Krankheit denen der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem SGB 5. Infolgedessen können Kosten für Maßnahmen, die über den Katalog der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehen, nicht aus Sozialhilfemitteln erstattet werden.(Rn.7)
2. Eine Darlehensfinanzierung kommt nach § 37 Abs. 1 SGB 12 nur bei einem unabweisbar gebotenen Bedarf in Betracht. Dazu muss ein aktueller erheblicher Nachteil drohen.(Rn.21)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Klägers sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 48 SGB 12 entsprechen die Leistungen des Sozialhilfeträgers zur Hilfe bei Krankheit denen der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem SGB 5. Infolgedessen können Kosten für Maßnahmen, die über den Katalog der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehen, nicht aus Sozialhilfemitteln erstattet werden.(Rn.7) 2. Eine Darlehensfinanzierung kommt nach § 37 Abs. 1 SGB 12 nur bei einem unabweisbar gebotenen Bedarf in Betracht. Dazu muss ein aktueller erheblicher Nachteil drohen.(Rn.21) Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Klägers sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Das Gericht konnte durch den Berichterstatter und die ehrenamtlichen Richter entscheiden, da der Senat das Verfahren nach § 153 Abs. 5 SGG übertragen hatte. Der Senat konnte auch trotz Ausbleibens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Klägerin in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war. II. Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Senat verweist auf die Begründung des angefochtenen Gerichtsbescheides, der er folgt. Nach § 48 SGB XII wird Hilfe bei Krankheit entsprechend dem Dritten Kapitel Fünften Abschnitt Ersten Titel des SGB V erbracht. Das bedeutet, dass über diese Vorschrift des SGB XII nur solche Leistungen erbracht werden, die auch durch die Krankenkasse im Rahmen des SGB V gegenüber Versicherten erbracht werden müssten (vgl. Becker, in: Schlegel/Voelzke, JurisPK-SGB XII, Stand 30.1.2023, § 37 Rn. 28; Söhngen, in: Schlegel/Voelzke, JurisPK-SGB XII, Stand Februar 2020, § 48 Rn. 36; Hamdorf, in: Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, 7. Auflage 2020, § 48 Rn. 24). Die CMD-Behandlung gehört aber nicht in den Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. BSG, Beschluss vom 1.8.2018 – B 1 KR 98/17 B und Vorinstanz). Mithin scheidet eine Kostenübernahme nach § 48 SGB XII ebenfalls aus. Gesetzessystematisch ist ein weitergehender Bedarf aus den monatlichen Regelsätzen, gegebenenfalls durch Ansparung, aufzubringen, denn die Gesundheitspflege gehört zu den regelsatzrelevanten Verbrauchsausgaben (vgl. Becker, a.a.O., Rn. 28 ff.). Flankiert wird das durch Regelungen im SGB V beispielsweise zu den Zuzahlungen (§ 62 Abs. 1 Satz 1 SGB V) oder zum Zahnersatz (§ 55 Abs. 2 Satz 2 Ziff. 2 SGB V) sowie im SGB XII beispielsweise zur abweichenden Regelsatzfestsetzung (§ 27a Abs. 4 Satz 1 SGB XII) oder zum Sonderbedarf (Reparatur therapeutischer Geräte und Ausrüstung, § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII). Das kommt hier allerdings schon nach der Art des Begehrens nicht in Frage. Weiterhin kommt eine Darlehensfinanzierung nach § 37 Abs. 1 SGB XII in Betracht; allerdings nur, wenn ein nach den Umständen unabweisbar gebotener Bedarf vorliegt. Damit erfüllt der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Anforderungen, die sich aus der ansonsten geltenden Pauschalierung der Regelsätze ergeben (siehe Söhngen, a.a.O., Rn. 38). Ein unabweisbar gebotener Bedarf setzt eine Dringlichkeit in zeitlicher Hinsicht voraus, aber auch in gegenständlicher Hinsicht – es muss ein erheblicher Nachteil drohen (vgl. wiederum Becker, a.a.O., Rn. 36f.). Diese Voraussetzungen sind hier ebenfalls nicht erfüllt, wie schon das Sozialgericht dargelegt hat. Dass die CMD-Behandlung zeitlich dringend sei, kann angesichts der seit dem Antrag verstrichenen Zeit nicht festgestellt werden – eine unerträgliche Entwicklung der Situation ist von der Klägerin nicht dargelegt oder geltend gemacht worden. Aber auch gegenständlich ist ein unabweisbar gebotener Bedarf nicht weiter belegt worden, etwa durch geeignete ärztliche Atteste. Eine darlehensweise Finanzierung scheidet damit aus. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits. IV. Die Revision war nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG vorliegt. Die Klägerin begehrt die Übernahme der Kosten für eine CMD-Behandlung aus Mitteln der Krankenhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) als Zuschuss oder als Darlehen. Die 1960 geborene Klägerin bezieht seit 2007 von der Beklagten ergänzende Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII. Mit Schreiben vom 5. Februar 2015 beantragte sie die Übernahme der Kosten für eine sogenannte CMD-Behandlung (Cranio-mandibuläre Dysfunktion), die sie mit etwa 5.000 Euro bezifferte. Sie verwies darauf, dass die Kosten nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen würden. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 10. Februar 2015 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die Leistungen der Krankenhilfe nicht über den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehen könnten. Die Klägerin widersprach dem Ablehnungsbescheid mit Schreiben vom 10. März 2015. Im weiteren Schriftverkehr beantragte die Klägerin hilfsweise die Gewährung eines Darlehens, mit dem sie die Kosten der CMD-Behandlung bestreiten wollte. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 30. September 2016 (Az. W/RA 3/769/2015) als unbegründet zurück. Inhaltlich vertiefte sie ihre Ausführungen aus dem Ausgangsbescheid und lehnte außerdem auch die Gewährung eines Darlehens ab, weil es sich bei der CMD-Behandlung nicht um einen unabweisbaren Bedarf handele. Dagegen richtete sich die am 31. Oktober 2016 beim Sozialgericht Hamburg eingegangene Klage. Die Klägerin erläuterte hier die nach ihrer Auffassung bestehende Notwendigkeit einer CMD-Behandlung vor Neueingliederung von acht Kronen in ihrem Gebiss. Die Streichung dieser Leistungen aus dem Leistungskatalog der Krankenversicherung zeige eine systematische Bagatellisierung und Negierung dieses Bedarfs. Mit Gerichtsbescheid vom 22. Dezember 2020 – nach vorheriger Anhörung – wies das Sozialgericht die Klage ab. Der begehrten Kostenübernahme stehe die Bestimmung des § 48 SGB XII entgegen. Danach entsprächen die Leistungen der Hilfe bei Krankheit denen der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Kosten für Maßnahmen, die über den Katalog der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgingen, könnten demnach nicht aus Sozialhilfemitteln erstattet werden. Die Klägerin selbst trage vor, dass die begehrte CMD-Behandlung nicht von der Krankenversicherung übernommen werde. Damit sei die Übernahme durch den Sozialhilfeträger ebenfalls ausgeschlossen. Soweit die Klägerin hilfsweise die Gewährung eines Darlehens für die Finanzierung einer CMD-Behandlung begehre, lägen die Voraussetzungen dafür ebenfalls nicht vor. Nach § 37 Abs. 1 SGB XII, der allein als Rechtsgrundlage in Betracht komme, sei die Gewährung eines Darlehens an das Vorliegen eines unabweisbar gebotenen Bedarfs geknüpft. Erforderlich sei eine außerordentliche Notlage. Dass dies hier der Fall sein könnte, sei nicht ersichtlich. Dagegen hat die Klägerin am 18. Januar 2021 Berufung eingelegt. Die Behandlung sei aus eigenen Mitteln nicht leistbar und werde von der Krankenversicherung ebenfalls verweigert, daher müsse die Beklagte den Anspruch anerkennen. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 10. Februar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. September 2016 zu verpflichten, die Kosten für eine CMD-Behandlung als Zuschuss, hilfsweise als Darlehen zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie bezieht sich auf ihr bisheriges Vorbringen und die Begründung des Gerichtsbescheides. Mit Beschluss vom 15. März 2021 hat der Senat – nach Anhörung der Beteiligten – die Berufung auf den Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet. Am 2. Februar 2023 hat vor dem Senat ein Termin zur mündlichen Verhandlung stattgefunden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Protokoll dieser Verhandlung, die übrige Prozessakte sowie den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen.