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Urteil

L 4 AS 9/21

Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGHH:2023:0126.L4AS9.21.00
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Leitsätze
1. Nach § 40 Abs. 1 S. 1 SGB 2 i. V. m. § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB 10 ist ein Bescheid über die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufzuheben, wenn nach Antragstellung oder nach Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde.(Rn.62) 2. Die eingetretene Überzahlung ist bei Einhaltung der Frist des § 48 Abs. 4 S. 1 i. V. m. § 45 Abs. 4 S. 2 SGB 10 vom Grundsicherungsempfänger gemäß § 50 SGB 10 zu erstatten.(Rn.70)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten im Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 40 Abs. 1 S. 1 SGB 2 i. V. m. § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB 10 ist ein Bescheid über die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufzuheben, wenn nach Antragstellung oder nach Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde.(Rn.62) 2. Die eingetretene Überzahlung ist bei Einhaltung der Frist des § 48 Abs. 4 S. 1 i. V. m. § 45 Abs. 4 S. 2 SGB 10 vom Grundsicherungsempfänger gemäß § 50 SGB 10 zu erstatten.(Rn.70) Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten im Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Senat war trotz Ausbleibens der Klägerin nicht gehindert, mündlich zu verhandeln und durch Urteil zu entscheiden. Die Klägerin und ihr Prozessbevollmächtigter sind in der ordnungsgemäßen Ladung auf die Folgen ihres Fernbleibens hingewiesen worden. II. Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg. Die zulässige Klage ist über die vom Sozialgericht ausgesprochene Teilstattgabe und das vom Beklagten im Berufungsverfahren abgegebene und umgesetzte Teilanerkenntnis hinaus unbegründet. 1. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist neben dem angefochtenen Urteil des Sozialgerichts der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 7. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 2016 sowie in der Fassung des im Termin am 17. Oktober 2022 erlassenen Änderungsbescheides. Diese Aufhebungsentscheidung bezog sich allein auf den Zeitraum von Dezember 2015 bis März 2016. Der Umfang der Aufhebung ergibt sich aus der im Aufhebungs- und Erstattungsbescheid eingefügten Tabelle, die ausdrücklich nur diesen Zeitraum aufführt (vgl. dazu bereits LSG Hamburg – L 4 AS 199/22 B ER D). Der Bescheid kann auch nicht unter Berücksichtigung der Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2016 Sinne einer weitergehenden Aufhebung verstanden werden. Der Widerspruchsbescheid enthält zu wenige Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte der Klägerin bis zum Ende des Bewilligungsabschnitts (30.9.2016) insgesamt keine Leistungen mehr zugestehen möchte. Dafür genügt es vor dem Hintergrund der im Ausgangsbescheid enthaltenen zeitlichen Begrenzung bis zum 31. März 2016 nicht, dass es im Tenor des Widerspruchsbescheides heißt, die Bewilligungen würden „ab 01.12.2015“ aufgehoben und in der Begründung, der Klägerin hätten „zumindest ab 01.12.2015 keine Leistungen mehr aufgrund der mit Arbeitsaufnahme verbundenen Einkommenserzielung“ zugestanden. Nicht Gegenstand des Klageverfahrens ist hingegen der weitere Aufhebungsbescheid vom 7. März 2016 geworden. Die Klägerin legte zwar anschließend – mit Schreiben vom 13. März 2016 – auch gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Der Beklagte hat jedoch über den Widerspruch nicht entschieden. Eine solche Entscheidung ergibt sich weder aus dem Tenor des Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 2016, noch aus seiner Begründung oder den weiteren Umständen. Das Deckblatt des Widerspruchsbescheides nimmt allein auf den Widerspruch der Klägerin vom 9. März 2016 Bezug. In der Begründung heißt es: „Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Jobcenter die Bewilligungen aufgehoben und die Widerspruchsführerin zur Erstattung von 1490,46 € verpflichtet.“ Auch aus dem Vermerk zum Widerspruch folgt, dass nur der Widerspruch gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid beschieden werden sollte („Bescheid vom 07.03.2016, Blatt V3 der Akte“ – dies ist der besagte Bescheid). Streitgegenständlich ist damit allein der Zeitraum vom 1. Dezember 2015 bis zum 31. März 2016. 2. Die Klägerin hat nicht wirksam auf Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum von Dezember 2015 bis März 2016 verzichtet. Der Senat verweist insoweit auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil des Sozialgerichts, denen er folgt. 3. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 7. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juli 2016 sowie in der Fassung des Änderungsbescheides vom 17. Oktober 2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. a. Rechtsgrundlage für die verfügte Aufhebung ist § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II (i.d.F. vom 21.7.2014 – a.F.) i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X und § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III. Der Senat folgt dem Sozialgericht nicht darin, dass der angefochtene Bescheid als endgültige Entscheidung im Sinne von § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II a.F. i.V.m. § 328 Abs. 3 Satz 1 SGB III verstanden werden könne. Nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II (a.F.) sind die Vorschriften des SGB III über die vorläufige Entscheidung (§ 328 SGB III) entsprechend anwendbar. Hiernach kann über die Erbringung von Geldleistungen u.a. dann vorläufig entschieden werden, wenn zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs eines Arbeitnehmers auf Geldleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist, die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen und der Arbeitnehmer die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, nicht zu vertreten hat (§ 328 Abs. 1 Nr. 3 SGB III). Eine vorläufige Entscheidung ist nur auf Antrag des Berechtigten für endgültig zu erklären, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist (§ 328 Abs. 2 SGB III). Auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird, sind auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten" (§ 328 Abs. 3 Satz 1 und 2, Halbsatz 1 SGB III). Der Klägerin waren vorläufig Leistungen bewilligt worden. Für den Zeitraum vom 1. Oktober 2015 bis zum 30. November 2015 beruhte dies auf dem vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 3. Dezember 2015. Der vorherige vorläufige Bescheid vom 18. September 2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 16. November 2015 (Bewilligungszeitraum jeweils 1.10.2015 bis 30.9.2016) war durch den Aufhebungsbescheid vom 3. Dezember 2015 nur für die Zeit ab 1. Dezember 2015 aufgehoben worden. Der Zeitraum vom 1. Dezember 2015 bis zum 30. September 2016 war zunächst durch den vorläufigen Bescheid vom 18. September 2015 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 16. November 2015 und 29. November 2015 (hier ab 1.1.2016) geregelt worden. Diese drei Bescheide wurden durch den Aufhebungsbescheid vom 3. Dezember 2015 und ergänzend durch den Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2016 aufgehoben. Geregelt wurde der Zeitraum vom 1. Dezember 2015 bis zum 30. September 2016 danach durch den vorläufigen Bescheid vom 3. Dezember 2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 16. Dezember 2015. Es lag hier also bis zum Erlass des streitgegenständlichen Bescheides eine vorläufige Bewilligung vor. Trifft der Leistungsträger nach Wegfall der Vorläufigkeitsgründe eine abschließende Entscheidung nach § 40 SGB II i.V.m. § 328 SGB III, wird der vorläufige Bescheid durch den endgültigen Bescheid ohne Weiteres gegenstandslos; es bedarf dann weder seiner Aufhebung noch einer Änderung, der Bescheid erledigt sich auf sonstige Weise im Sinne von § 39 Abs. 2 SGB X. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 29.4.2015 – B 14 AS 31/14 R) genügt als „abschließende Entscheidung“ i.S.d. § 328 Abs. 3 SGB III nur ein Bescheid, der den ursprünglichen Vorläufigkeitsvorbehalt aufhebt und die begehrte Leistung als die „zustehende Leistung“ endgültig zuerkennt, was mit einem Aufhebungsbescheid nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X regelmäßig nicht zum Ausdruck gebracht werde (so auch Hengelhaupt, in: Hauck/Noftz, SGB III, 4. EL 2018, § 328 Rn. 274). Dem vorliegend streitgegenständlichen Aufhebungsbescheid kann nach Auffassung des Senats keine endgültige Regelung entnommen werden. Er enthält seinem Wortlaut nach („Aufhebung“; „…hebe ich wie folgt auf…“) keine abschließende Entscheidung. Weder aus dem Verfügungssatz noch aus der Begründung des angefochtenen Bescheides kann hier hinreichende Klarheit darüber gewonnen werden, dass der Beklagte der Klägerin nunmehr endgültig Leistungen in bestimmter Höhe bewilligen wollte. Dies folgt auch daraus, dass sich der Aufhebungsbescheid vom 7. März 2016 nur auf einen Teil des von der vorläufigen Bewilligung umfassten Zeitraums bezog, denn hinsichtlich der Monate Oktober und November 2015 sowie April bis September 2016 enthielt der Aufhebungsbescheid vom 7. März 2016 keine Regelung. Und auch der Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2016 bietet zu wenige Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte der Klägerin für die Monate Oktober und November 2015 Leistungen in der vorläufig bewilligten Höhe festsetzen und darüber hinaus ab dem 1. Dezember 2015 insgesamt keine Leistungen mehr zugestehen möchte. Dafür genügt es vor dem Hintergrund der in der Tabelle zum Aufhebungsbescheid ausdrücklich beschriebenen Aufhebungszeiträume auch nicht, dass es im Tenor des Widerspruchsbescheides heißt, die Bewilligungen würden „ab 01.12.2015“ aufgehoben und in der Begründung, der Klägerin hätten „zumindest ab 01.12.2015 keine Leistungen mehr aufgrund der mit Arbeitsaufnahme verbundenen Einkommenserzielung“ zugestanden. Zusätzlich dürfte die Verwendung des Adverbs „zumindest“ beim Adressaten auch eher die Erwartung wecken, zu einem späteren Zeitpunkt noch eine abschließende Entscheidung über den gesamten vorläufigen Bewilligungszeitraum zu erhalten. Kann aber aus den genannten Gründen dem vorliegenden Aufhebungsverwaltungsakt nicht in genügender Weise entnommen werden, dass nunmehr eine abschließende Entscheidung über den Leistungsanspruch der Klägerin getroffen werden sollte, kommt auch eine Umdeutung in einen endgültigen Leitungsbescheid gemäß § 43 Abs. 1 SGB X nicht in Betracht (vgl. BSG, a.a.O.; grundsätzlich ablehnend zu der Möglichkeit einer Umdeutung einer Aufhebung nach § 48 SGB X in eine abschließende Festsetzung nach § 328 SGB III Hengelhaupt, in: Hauck/Noftz, 6. EL 2022, § 328 Rn. 274). Ob die §§ 44 ff. SGB X überhaupt im Rahmen von § 328 SGB III Anwendung finden können, hat das BSG (a.a.O.) ausdrücklich offengelassen. Überwiegend wird aber eine Änderung der vorläufigen Bewilligung nach § 328 SGB III während des noch laufenden Bewilligungsabschnitts an den §§ 44 ff. SGB X (ggf. i.V.m. § 330 SGB III) gemessen (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.9.2015 – L 19 AS 2333/14; Hengelhaupt, a.a.O., Rn. 369; Schmidt-De Caluwe, in: Heinz/Schmidt-De Caluwe/Scholz, SGB III, 7. Aufl. 2021, § 328 Rn. 42; Kallert, in: BeckOGK, SGB III, Stand: 1.6.2019, § 328 Rn. 73a, mit zahlreichen Nachweisen zu Lit. u. Rspr.). Dem schließt sich der Senat an und hat im vorliegenden Fall auch keine durchgreifenden Bedenken, dem Beklagten die Möglichkeit zur teilweisen Aufhebung der vorläufigen Bewilligung nach § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II a.F. i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X und § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III bereits ab dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse zuzugestehen. Dies entsprach auch dem offenkundigen Interesse der Klägerin, die sich angesichts der aufgenommenen Erwerbstätigkeit mehrfach schriftlich an den Beklagten gewandt und zum Ausdruck gebracht hatte, dass sie keine Leistungen mehr benötige und diese zurücküberweisen wolle. b. An der formellen Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen keine Bedenken. Ein etwaiger Anhörungsmangel wäre mit der Durchführung des Vorverfahrens geheilt worden (§ 41 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 SGB X). c. Der Aufhebungsbescheid vom 7. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juli 2016 sowie in der Fassung des Änderungsbescheides vom 17. Oktober 2022 ist auch materiell rechtmäßig. Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt soll gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt nach Satz 3 der Regelung in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum aufgrund der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraums. Wegen § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III ist diese Rechtsfolge zwingend; Ermessen hatte der Beklagte demnach nicht auszuüben. Der Umstand, dass der Beklagte im Widerspruchsbescheid die Aufhebung auf § 45 SGB X gestützt hat, ist nicht klagebegründend. Weil die §§ 45 und 48 SGB X auf dasselbe Ziel, nämlich die Aufhebung eines Verwaltungsakts, gerichtet sind, ist das Auswechseln dieser Rechtsgrundlagen jedenfalls dann zulässig, wenn – wie hier wegen des Verweises in § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II auf § 330 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 SGB III – keine Ermessensentscheidung zu treffen ist (vgl. BSG, Urteil vom 21.6.2011 – B 4 AS 21/10 R). Die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage lagen hier vor. Es ist nach Erlass des vorläufigen Bescheides vom 3. Dezember 2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 16. Dezember 2015 eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Umstände eingetreten, da die Klägerin höheres Einkommen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II) aus ihrer Erwerbstätigkeit erzielt hatte, als bei der Bewilligung berücksichtigt worden war, und ihr darüber hinaus – ab Januar 2016 – Wohngeld zugeflossen war. Beides führte zur Minderung ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld II (vgl. § 9 Abs. 1 SGB II). Hinsichtlich des Leistungsanspruchs der Klägerin für den Dezember 2015 verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffende Berechnung des Sozialgerichts. Die Klägerin hatte Anspruch auf Leistungen i.H.v. 300,34 Euro, während der Beklagte Leistungen i.H.v. 404,79 Euro gewährt hatte, woraus sich eine Überzahlung von 104,45 Euro ergibt. Für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis zum 31. März 2016 hat der Beklagte mit dem Erlass des Änderungsbescheides im Termin vom 17. Oktober 2022 die Leistungsansprüche der Klägerin materiell-rechtlich richtig bestimmt. Im Januar 2016 stand einem Gesamtbedarf der Klägerin von 758,29 Euro ein Erwerbseinkommen von 868 Euro brutto und 713,80 Euro netto gegenüber. Abzüglich des Grundfreibetrages nach § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II (i.d.F. v. 21.3.2013 – a.F.) von 100 Euro sowie des zusätzlichen Erwerbstätigenfreibetrags nach § 11b Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 1 SGB II a.F., hier 153,60 Euro, ergibt sich ein anrechenbares Erwerbseinkommen von 460,20 Euro. Als weiteres Einkommen ist das bezogene Wohngeld i.H.v. 90 Euro zu berücksichtigen, so dass sich insgesamt ein anzurechnendes Einkommen von 550,20 Euro und damit ein Leistungsanspruch von (758,29 - 550,20 =) 208,09 Euro ergibt. Gewährt worden war der Klägerin für Januar 2016 ein Betrag von 361,89 Euro; daraus folgt eine Überzahlung von 153,80 Euro. Im Februar 2016 stand dem Gesamtbedarf der Klägerin von 758,29 Euro ein Erwerbseinkommen von 868 Euro brutto und 685,94 Euro netto gegenüber. Abzüglich des Grundfreibetrages nach von 100 Euro sowie des zusätzlichen Erwerbstätigenfreibetrags von 153,60 Euro, ergibt sich ein anrechenbares Erwerbseinkommen von 432,34 Euro. Als weiteres Einkommen ist das bezogene Wohngeld i.H.v. 90 Euro zu berücksichtigen, so dass sich insgesamt ein anzurechnendes Einkommen von 522,34 Euro und damit ein Leistungsanspruch von (758,29 - 522,34 =) 235,95 Euro ergibt. Gewährt worden war der Klägerin für Februar 2016 ein Betrag von 361,89 Euro; daraus folgt eine Überzahlung von 125,94 Euro. Im März 2016 floss der Klägerin Erwerbseinkommen aus zwei unterschiedlichen Beschäftigungen zu, insgesamt waren dies 1.235,86 Euro brutto und 942,67 netto. Geht der Leistungsberechtigte in einem Monat mehreren Erwerbstätigkeiten nach, so sind die Freibeträge nach § 11b SGB II ihrem Sinn und Zweck nach nur einmal in Abzug zu bringen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.4.2019 – L 25 AS 337/19 NZB). Daraus folgt der Abzug von zunächst 100 Euro und erweiterten Freibeträgen von 180 Euro sowie 20 Euro nach § 11b Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 1 SGB II a.F. Es folgt daraus ein anrechenbares Erwerbseinkommen von 642,67 Euro und nach Hinzurechnung des Wohngeldes ein zu berücksichtigendes Gesamteinkommen von 732,67 Euro, das dem Gesamtbedarf von 758,29 Euro gegenüberzustellen ist, womit sich ein Leistungsanspruch von 25,62 Euro ergibt. Da der Beklagte 361,89 Euro geleistet hatte, liegt eine Überzahlung i.H.v. 336,27 Euro im März 2016 vor. Daraus ergibt sich insgesamt eine Überzahlung von 720,46 Euro. Die Berechnung der Beklagten weicht mit 720,43 Euro nur unmaßgeblich (zugunsten der Klägerin) davon ab. Die Frist des § 48 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ist durch den Beklagten eingehalten worden. d. Auch der Erstattungsbescheid ist nach Erlass des Änderungsbescheides vom 17. Oktober 2022 rechtmäßig. Rechtsgrundlage der Erstattung ist § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach sind, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, vorliegend im Umfang von 720,43 Euro. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Klägerin steht keine Erstattung ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten in der Berufung zu, da sie die für die Berechnung ihrer Leistungsansprüche maßgeblichen Unterlagen erst im Berufungsverfahren vorgelegt hat. IV. Die Revision war nicht zuzulassen, da kein Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG vorliegt. Die Beteiligten streiten um die Aufhebung und Erstattung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum von Dezember 2015 bis März 2016. Mit Bescheid vom 18. September 2015 bewilligte der Beklagte der Klägerin vorläufig Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum von Oktober 2015 bis September 2016 (Oktober bis Dezember 2015 i.H.v. 759,18 Euro; Januar bis Juni 2016 i.H.v. 748,18 Euro; Juli bis September 2016 i.H.v. 658,18). Unter dem 29. September 2015 legte die Klägerin Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, der Regelsatz werde ab dem 1. Januar 2016 erhöht, weshalb die Berechnung wahrscheinlich falsch sei. Des Weiteren seien ab Januar 2016 die Wasserabschläge und ab Juli 2016 die vollständigen Heizkosten zu berücksichtigen, bis eine Änderung eintrete. Mit Schreiben vom 10. November 2015 übersandte die Klägerin einen Arbeitsvertrag über eine Beschäftigung als Merchandiserin ab dem 15. November 2015 zu einem Bruttomonatsgehalt von 868 Euro. Die Gehaltsauszahlung sollte bargeldlos zum Monatsende erfolgen. Mit Schreiben vom 12. November 2015 forderte der Beklagte die Klägerin zur Vorlage ihrer Lohnabrechnung für den Monat November 2015 und eines Nachweises über den Zeitpunkt des Lohnzuflusses auf. Mit Änderungsbescheid vom 16. November 2015 berücksichtigte der Beklagte Erwerbseinkommen ab Dezember 2015. Es wurden die Leistungen für die Zeit vom 1. Oktober 2015 bis zum 30. September 2016 vorläufig bewilligt (für Oktober und November 2015 i.H.v. 759,18 Euro, für Dezember 2015 i.H.v. 362,78 Euro, von Januar bis Juni 2016 i.H.v. monatlich 351,78 Euro und von Juli bis September 2016 i.H.v. monatlich 261,78 Euro). Unter dem 21. November 2015 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Änderungsbescheid vom 16. November 2015 ein und erklärte, sie wisse noch nicht, welches Gehalt sie für Dezember 2015 erhalten werde und habe aktuell auch kein regelmäßiges Einkommen, so dass sie der Berechnung im Änderungsbescheid vom 16. November 2015 nicht zustimmen könne. Womöglich werde sie Anfang Dezember 2015 noch gar kein Gehalt erhalten. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 29. November 2015 berücksichtigte der Beklagte die Neufestsetzung der Regelbedarfe ab dem 1. Januar 2016 (Leistungen für Januar bis Juni 2016 i.H.v. 356,89 Euro und für Juli bis September 2016 i.H.v. 266,89 Euro). Mit weiterem Schreiben vom 30. November 2015 teilte die Klägerin mit, dass ihr am 27. November 2015 das November-Gehalt i.H.v. 368,15 Euro überwiesen worden sei. Mit Bescheid vom 3. Dezember 2015 hob der Beklagte die Bescheide vom 18. September 2015 und 16. November 2015 für den Zeitraum ab dem 1. Dezember 2015 auf und führte zur Begründung aus, die Klägerin sei nicht mehr hilfebedürftig. Mit zwei weiteren Bewilligungsbescheiden vom 3. Dezember 2015 bewilligte der Beklagte der Klägerin zum einen erneut vorläufig Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum von Oktober bis November 2015 in Höhe des der Klägerin bereits mit Änderungsbescheid vom 16. November 2015 bewilligten Betrages ohne Berücksichtigung eines Gehaltszuflusses im November 2015; eine Begründung für die vorläufige Bewilligung enthielt der Bescheid nicht. Zum anderen bewilligte er der Klägerin für den Zeitraum ab dem 1. Dezember 2015 vorläufig Leistungen in Höhe des der Klägerin bereits mit Änderungsbescheid vom 29. November 2015 bewilligten Betrages unter Berücksichtigung eines monatlichen Bruttogehalts i.H.v. 868 Euro und eines monatlichen Nettogehalts i.H.v. 650 Euro. Zur Begründung des letztgenannten Bescheides vom 3. Dezember 2015 hieß es, bis zur Vorlage der jeweiligen Verdienstbescheinigung und der Vorlage der Jahresheiz-, Jahresbetriebs- sowie Jahreswasserkostenabrechnung einschließlich der Abschlagseinstufungen bleibe die Bewilligung vorläufig. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2015 legte die Klägerin Widerspruch gegen die Bescheide vom 3. Dezember 2015 ein und führte zur Begründung aus, sie wisse nicht, ob ihr Wohngeld zustehe, und ihr Gehalt sei sehr niedrig. Zudem teilte sie mit, dass sich aus ihrer Wasserkostenabrechnung vom 7. Dezember 2015 ein Guthaben i.H.v. 42,01 Euro ergebe. Unter dem 10. Dezember 2015 übersandte die Klägerin ihre Wasserkostenabrechnung, in der angekündigt wurde, den Betrag von 42,01 Euro am 16. Dezember 2015 auf ihr Konto zu überweisen. Mit Änderungsbescheid vom 16. Dezember 2015 bewilligte der Beklagte erneut vorläufig weitere 42,01 Euro für den Monat Dezember 2015 (404,79 Euro), änderte die Leistungshöhe für Januar bis Juni 2016 (361,89 Euro) sowie von Juli bis September 2016 (271,89 Euro) ab und führte zur Begründung insoweit aus, es würden die „Nachzahlung aus der Wassergeldabrechnung“ und die neuen Abschläge ab Januar 2016 berücksichtigt. Des Weiteren erließ der Beklagte unter demselben Datum einen „Abhilfebescheid“ wonach der Bewilligungsbescheid vom 18. September 2015 aufgrund des Widerspruchs der Klägerin vom 29. September 2015 aufgehoben und dem Widerspruch damit in vollem Umfang entsprochen werde. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2015 forderte der Beklagte die Klägerin u.a. auf, die Lohnabrechnung für den Monat November 2015 und die vollständige Betriebskostenabrechnung für 2014 einzureichen. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2015 teilte die Klägerin mit, sie habe die Nachweise über die monatlichen Fahrtkosten und die Betriebskostenabrechnung rechtzeitig übersandt und könne nicht jedes Mal alles doppelt einreichen. Unter dem 23. Dezember 2015 erklärte die Klägerin sodann, ihr sei nun Wohngeld bewilligt worden, somit falle sie aus dem SGB II-Bezug. Sie erwarte hierüber einen ordnungsgemäßen Bescheid. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2015 wiederholte die Klägerin ihren Hinweis auf das bewilligte Wohngeld und bat um Mitteilung, wohin sie den ihr am 21. Dezember 2015 überwiesenen Betrag von 42,01 Euro sowie den ihr am 30. Dezember 2015 überwiesenen Betrag von 361,89 Euro zurücküberweisen solle. Mit Schreiben vom 26. Januar 2016 forderte der Beklagte die Klägerin u.a. auf, die Lohnabrechnungen für November und Dezember 2015, die vollständige Betriebskostenabrechnung für 2014 und den Wohngeldbescheid einzureichen. Die Klägerin erklärte daraufhin, sie habe bereits mit Schreiben vom 23. Dezember und 30. Dezember 2015 mitgeteilt, Wohngeld zu beziehen. Außerdem habe sie dem Beklagten alle angeforderten Unterlagen bereits mehrfach übersandt. Nachdem der Beklagte der Klägerin am 3. März 2016 jeweils 361,89 Euro für die Monate Februar und März 2016 überwiesen hatte, wiederholte die Klägerin mit Schreiben vom 5. März 2016, dass sie Wohngeld beziehe. Sie habe sich im Dezember 2015 rechtzeitig aus dem Bezug abgemeldet. Der Beklagte möge ihr mitteilen, wohin sie die Beträge zurücküberweisen solle. Mit dem „Bescheid zur Aufhebung, Erstattung und Zahlungsaufforderung“ vom 7. März 2016 hob der Beklagte die Bewilligungsentscheidungen vom 3. Dezember und 16. Dezember 2015 ganz auf und führte zur Begründung aus, die Klägerin sei aufgrund ihres Erwerbseinkommens und des Wohngeldbezuges nicht hilfebedürftig. Zugleich forderte er die Klägerin zur Erstattung von 1.490,46 Euro auf (404,79 Euro für Dezember 2015 sowie jeweils 361,89 Euro für Januar, Februar und März 2016). Die Entscheidung beruhe auf § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) und § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Mit weiterem Bescheid vom 7. März 2016, überschrieben mit „Aufhebung der Bescheide vom 03.12.2015, 16.12.2015“ hob der Beklagte die Bewilligung von Leistungen „ab 01.12.2015 ganz“ auf, da die Klägerin nicht mehr hilfebedürftig sei. Mit Schreiben vom 9. März 2016 („Aufhebung, Zahlungsaufforderung!“) legte die Klägerin gegen den Bescheid vom 7. März 2016 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, sie habe die Überzahlung nicht verschuldet. Eine Falschberechnung sei für sie zu keinem Zeitpunkt ersichtlich gewesen. Mit Schreiben vom 9. März 2016 bestätigte der Beklagte den Eingang des Widerspruchs und forderte die Klägerin erneut auf, eine vollständige Kopie des Wohngeldbescheides und die Verdienstbescheinigung für November 2015 einzureichen. Mit Schreiben vom 13. März 2016 („Aufhebung der Bescheide vom 03.12.15 und 16.12.15“) legte die Klägerin auch Widerspruch gegen den weiteren Bescheid vom 7. März 2016 ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2016 entschied der Beklagte über den Widerspruch „vom 09. März 2016“ wie folgt: „In Ergänzung des Bescheides vom 07. März 2016 werden auch die Bewilligungen vom 18.09.2015, 16.11.2015 und 29.11.2015 ab 01.12.2015 aufgehoben. Im Übrigen wird der Widerspruch kostenfrei zurückgewiesen.“ Zur Begründung führte er aus, der Klägerin hätten „zumindest ab 01.12.2015 keine Leistungen mehr aufgrund der mit Arbeitsaufnahme verbundenen Einkommenserzielung“ zugestanden. Sie habe darüber hinaus mit den Schreiben vom 9. Januar 2016 und 5. März 2016 freiwillig auf Leistungen nach dem SGB II ab Dezember 2015 verzichtet. Die Klägerin habe im Übrigen auch erkannt, dass die Bewilligungsentscheidungen rechtswidrig gewesen seien, was sich aus ihren Schreiben ergebe. Die Bewilligungsentscheidungen seien daher nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X aufzuheben gewesen. Die Klägerin hat am 18. Juli 2016 Klage zum Sozialgericht Hamburg erhoben. Sie hat vorgetragen, sie genieße Vertrauensschutz, weil sie den Beklagten auf alle Änderungen hingewiesen habe. Als Laie habe sie nicht erkennen können, ob alles inhaltlich korrekt gewesen sei. Der Beklagte habe seine Auskunfts- und Beratungspflichten verletzt. Da der Beklagte nicht reagiert habe, habe sie davon ausgehen können, dass alles seine Richtigkeit habe. Die Klägerin hat erstinstanzlich sinngemäß beantragt, den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 7. März 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 2016 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat auf den Widerspruchsbescheid verwiesen und ergänzend ausgeführt, der angefochtene Bescheid könne in eine abschließende Festsetzung umgedeutet werden. Mit aufgrund mündlicher Verhandlung ergangenem Urteil vom 29. Oktober 2020 hat das Sozialgericht den Bescheid vom 7. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 2016 insoweit aufgehoben, als mit ihm die Bewilligung für den Monat Dezember 2015 in Höhe eines 104,45 Euro übersteigenden Betrages aufgehoben und erstattet verlangt werde. Im Übrigen hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe auf Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum von Dezember 2015 bis März 2016 nicht wirksam verzichtet. Ein Verzicht im Sinne von § 46 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch setze eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger voraus, während die Klägerin ihre Schreiben per Fax an den Beklagten übersandt habe, was nicht zur Einhaltung des gesetzlichen Schriftformerfordernisses im Sinne von § 126 Bürgerliches Gesetzbuch genüge. Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid sei entgegen den Ausführungen des Beklagten in den angefochtenen Bescheiden § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II (i.d.F. v. 21.7.2014) i.V.m. § 328 Abs. 3 SGB III, da der Klägerin Leistungen für den streitgegenständlichen Zeitraum von Dezember 2015 bis März 2016 nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 Satz 1 SGB III lediglich vorläufig bewilligt worden seien. Ein Fall von § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III sowie § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X liege nicht vor. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 7. März 2016 könne aber nach § 43 Abs. 1 SGB X in eine abschließende Verfügung nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 Abs. 3 SGB III umgedeutet werden. Den Anforderungen an eine i.S.v. § 328 Abs. 3 SGB III „abschließende Entscheidung“ genüge ein Bescheid, der den ursprünglichen Vorläufigkeitsvorbehalt aufhebe und die begehrte Leistung als die „zustehende Leistung“ endgültig zuerkenne.Maßgebend sei, ob auch für jeden Außenstehenden kein Zweifel über die nunmehr endgültige Bindungswirkung der abschließenden Entscheidung bestehen könne. Ein auf § 48 SGB X gestützter Aufhebungs- und Erstattungsbescheid, in welchem im Anschluss an eine vorläufige Leistungsbewilligung nach erfolgter Klärung des erzielten Einkommens ein Leistungsanspruch nach dem SGB II wegen fehlender Hilfebedürftigkeit verneint werde, könne daher gemäß § 43 Abs. 1 SGB X in einen endgültigen Ablehnungsbescheid nach § 328 Abs. 3 SGB III umgedeutet werden. Danach sei eine Umdeutung hier zulässig. Insbesondere sei die erforderliche gleiche Zielrichtung zu bejahen, denn die vom Beklagten intendierte abschließende Regelung des Leistungsbegehrens für die Monate Dezember 2015 bis März 2016 entspreche einer abschließenden Entscheidung nach § 328 Abs. 3 SGB III. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines endgültigen Ablehnungsbescheides auf Grundlage dieser Norm seien im Hinblick auf die vom Beklagten festgestellte fehlende Hilfebedürftigkeit der Klägerin erfüllt gewesen. Ausschlussgründe für eine Umdeutung i. S. des § 43 Abs. 2 oder 3 SGB X lägen nicht vor. Gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 Abs. 3 Satz 1 SGB III seien auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen auf die zustehende Leistung anzurechnen. Nach § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III seien, soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt werde, die auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachten Leistungen zu erstatten. Die Klägerin könne sich im Rahmen der abschließenden Entscheidung nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 Abs. 3 SGB III nicht auf Vertrauensschutzgesichtspunkte stützen. Die Klage sei teilweise begründet. Die Klägerin habe für den Monat Dezember 2015 zwar einen geringeren Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, als ihr zuletzt mit Änderungsbescheid vom 16. Dezember 2015 bewilligt worden seien. Allerdings erweise sich der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 7. März 2016 für den Monat Dezember 2015 als rechtswidrig, soweit höhere Leistungen als 104,45 Euro aufgehoben und erstattet verlangt würden. Die Klägerin habe im Monat Dezember 2015 einen Bedarf von insgesamt 759,18 Euro gehabt. Sofern im Änderungsbescheid vom 16. Dezember 2015 von einem um 42,01 Euro höheren Bedarf und damit von insgesamt von 801,19 Euro ausgegangen worden sei, treffe dies nicht zu, weil sich aus der Wasserabrechnung vom 7. Dezember 2015 entgegen der Annahme des Beklagten keine Nachzahlung, sondern eine Gutschrift i.H.v. 42,01 Euro ergeben habe. Die Klägerin habe im Dezember 2015 unter Berücksichtigung der Freibetragsregelungen über anrechenbares Einkommen i.H.v. 458,85 Euro verfügt. Ziehe man das dieses vom Bedarf i.H.v. 759,18 Euro ab, ergebe sich ein ungedeckter Bedarf i.H.v. 300,34 Euro. Demgegenüber habe der Beklagte der Klägerin mit Änderungsbescheid vom 16. Dezember 2015 einen Betrag von 404,79 Euro bewilligt, woraus sich eine Überzahlung in Höhe des Differenzbetrages von 104,45 Euro ergebe. Gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 Abs. 2 Satz 2 SGB III sei der überzahlte Betrag i.H.v. 104,45 Euro von der Klägerin zu erstatten. Soweit der Beklagte für Dezember 2015 einen darüberhinausgehenden Betrag von der Klägerin erstattet verlangt habe, erweise sich der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 7. März 2016 insoweit als rechtswidrig. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass ihr für den Zeitraum von Januar 2016 bis März 2016 höhere Leistungen nach dem SGB II zustünden, als ihr mit dem streitgegenständlichen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 7. März 2016 abschließend bewilligt worden seien, so dass sich insoweit auch das Erstattungsverlangen des Beklagten als rechtmäßig erweise. Der Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II setze u.a. Hilfebedürftigkeit voraus (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II). Die tatsächlichen Einkommensverhältnisse der Klägerin ab Januar 2016 und damit der Umfang der Hilfebedürftigkeit seien dem Gericht nicht bekannt. Die Klägerin sei im Verwaltungsverfahren sowie im sozialgerichtlichen Verfahren zur Vorlage des Wohngeldbescheides für den Zeitraum ab Januar 2016 aufgefordert worden. Dem sei die Klägerin nicht nachgekommen. Sie habe lediglich wiederholt darauf verwiesen, dass sie dem Beklagten den Wohngeldbezug rechtzeitig mitgeteilt habe. Dies sei aber nicht ausreichend. Die unterlassene Vorlage des Wohngeldbescheides gehe zu Lasten der Klägerin. Die Klägerin hat gegen das ihr am 18. Dezember 2020 zugestellte Urteil am 11. Januar 2021 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, die Arbeitsaufnahme sei dem Beklagten rechtzeitig mitgeteilt worden. Sie genieße Vertrauensschutz, auch weil lange Zeit keine Rückmeldung vom Beklagten gekommen sei. Eine Gehaltsabrechnung habe dem Beklagten mehrfach vorgelegen. Auch der Arbeitsvertrag sei von ihr rechtzeitig vorgelegt worden. Der Wohngeldbescheid sei ebenso in der Akte gewesen wie ihre Mitteilung, sich für Wohngeld entschieden zu haben. Sie habe vor dem Sozialgericht auch ihre Einkünfte offengelegt. Die Klägerin stellt sinngemäß den Antrag, das Urteil des Sozialgerichts vom 29. Oktober 2020 abzuändern und den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 7. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 2016 insgesamt aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verweist auf die angefochtene Entscheidung. Auf Anforderung durch den Senat hat die Klägerin – nachdem sie bereits erstinstanzlich Kontoauszüge für die Monate Dezember 2015 sowie Januar und März 2016 vorgelegt hatte –weitere Auszüge für den Februar 2016 sowie Wohngeldbescheide (vom 10.12.2015 und 6.1.2016) übersandt. Danach war der Klägerin Wohngeld vom 1. Dezember 2015 bis zum 30. November 2016 bewilligt worden, dies zunächst i.H.v. 63 Euro, dann mit Änderungsbescheid vom 6. Januar 2016 mit Wirkung ab 1. Januar 2016 i.H.v. 90 Euro, weshalb zu den bereits für Januar gezahlten 63 Euro eine Nachzahlung von 27 Euro erfolgt war. Das Wohngeld für Dezember 2015 war dem Konto der Klägerin dabei am 6. Januar 2016 gutgeschrieben worden. Weiter hat die Klägerin Gehaltsabrechnungen übersandt, zum einen von der HLS GmbH für Dezember 2015 sowie Januar bis März 2016, zum anderen vom Malteserstift für den März 2016. Danach hatte die Klägerin aus ihrer Beschäftigung bei der HLS GmbH bei einem Bruttoentgelt von jeweils 868 Euro im Dezember 2015 ein Nettoentgelt von 712,44 Euro (Gutschrift am 29.12.2015), im Januar 2016 von 685,94 Euro (Gutschrift am 28.1.2016) und im Februar 2016 von 685,94 Euro (Gutschrift am 28.2.2016) erzielt. Im März 2016 hatte die Klägerin bei einem Bruttoentgelt von 392 Euro ein Nettoentgelt von 355,68 Euro erhalten (Gutschrift am 30.3.2016). Aus der im März 2016 aufgenommenen, weiteren Beschäftigung beim Malteserstift hatte die Klägerin bei einem Bruttoentgelt von 788,14 Euro einen Nettoverdienst von 587,99 Euro erzielt (Gutschrift am 29.3.2016). Am 17. Oktober 2022 hat ein Erörterungstermin stattgefunden. Der Beklagte hat im Termin erklärt, den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 7. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 2016 dahingehend abzuändern, dass für die Zeit vom 1. Dezember 2015 bis zum 31. März 2016 nur noch 720,43 Euro erstattet verlangt würden und zwar für den Dezember 2015 104,45 Euro, für den Januar 2016 153,77 Euro, für den Februar 2016 125,94 Euro sowie für den März 2016 336,27 Euro. Die Klägerin hat den Rechtsstreit fortführen wollen. Am 26. Januar 2023 hat ein Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat stattgefunden, zu dem weder die Klägerin noch ihr Prozessbevollmächtigter erschienen sind. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, die übrige Prozessakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen.