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Urteil

L 4 AS 249/18

Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGHH:2021:0930.L4AS249.18.00
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Leitsätze
1. Der Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung nach § 7 SGB 2 setzt u. a. Hilfebedürftigkeit des Antragstellers nach § 9 SGB 2 voraus.(Rn.20) 2. Unterstützungsleistungen Dritter sind als Einkünfte nach § 11 SGB 2 anzurechnen. Der Zuwachs muss dem Leistungsberechtigten zur endgültigen Verwendung verbleiben.(Rn.22) 3. Ist der Empfänger einer ernstlichen Rückzahlungsverpflichtung nicht ausgesetzt, so gelten die Zuwendungen Dritter als anzurechnende Einkünfte.(Rn.23)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung nach § 7 SGB 2 setzt u. a. Hilfebedürftigkeit des Antragstellers nach § 9 SGB 2 voraus.(Rn.20) 2. Unterstützungsleistungen Dritter sind als Einkünfte nach § 11 SGB 2 anzurechnen. Der Zuwachs muss dem Leistungsberechtigten zur endgültigen Verwendung verbleiben.(Rn.22) 3. Ist der Empfänger einer ernstlichen Rückzahlungsverpflichtung nicht ausgesetzt, so gelten die Zuwendungen Dritter als anzurechnende Einkünfte.(Rn.23) Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Nach § 153 Abs. 5 SGG kann der Senat durch den Berichterstatter und die ehrenamtlichen Richter entscheiden. Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig. Die Berufung ist aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Gegenstand des Verfahrens sind die Leistungsansprüche des Klägers nach dem SGB II aufgrund des Antrags vom 30. März 2015 bis August 2018. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat für den streitgegenständlichen Zeitraum keinen Anspruch auf Bewilligung von Leistungen. Der Senat kann nicht feststellen, dass der Kläger hilfebedürftig war, wie es § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 9 SGB II aber für einen Leistungsanspruch voraussetzt. Der Kläger hat seinen Lebensunterhalt nach seinen eigenen Angaben nämlich mithilfe von Unterstützungsleistungen aus dem Familien- und Freundeskreis gedeckt. Insoweit hat er Leistungen seiner Brüder und seiner Schwester sowie des Zeugen W1 angegeben. Es kann dahinstehen, ob darüber hinaus auch Hilfen durch die Ehefrau und die Söhne geleistet wurden oder ob diese lediglich die von den Brüdern und der Schwester empfangenen Beträge weiterleiteten. Denn die genaue Höhe der Hilfeleistungen kann nicht festgestellt werden mangels präziser Auflistung der Einzelbeträge und der Zahlungszeitpunkte. Es liegen lediglich pauschale Angaben der Brüder und der Schwester über die geleisteten Jahresbeträge vor. Der Kläger selbst hat ebenfalls keine Einzelheiten angegeben; auch dass er lediglich an Ostern und Weihnachten Hilfen erhalten haben will, begegnet insoweit Zweifeln, als er folglich jeweils bis zum nächsten Festtag hätte auskommen müssen und in der mündlichen Verhandlung nicht hat deutlich machen können, wie er das geschafft haben will. Weiter ist die Unterstützung durch den Zeugen W1 der Höhe nach nicht zur Überzeugung des Senats festgestellt; dass der Kläger stets, wenn etwas gefehlt habe, zu dem Zeugen habe gehen können, passt nicht dazu, dass er jährlich exakt denselben Betrag von 500 Euro empfangen haben will. Die Unterstützungsleistungen sind als Einkünfte anzurechnen. Mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. bereits Urt. v. 6.10.2011, B 14 AS 66/11) kann zwar eine von einem Dritten lediglich vorübergehend zur Verfügung gestellte Leistung nicht als Einkommen qualifiziert werden. Nur der wertmäßige Zuwachs stellt Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II dar; als Einkommen sind nur solche Einnahmen in Geld oder Geldeswert anzusehen, die eine Veränderung des Vermögensstandes dessen bewirken, der solche Einkünfte hat. Dieser Zuwachs muss dem Leistungsberechtigten zur endgültigen Verwendung verbleiben, denn nur dann lässt er seine Hilfebedürftigkeit in Höhe der Zuwendungen dauerhaft entfallen. Insoweit ist zu unterscheiden zwischen Geldzahlungen oder Sachleistungen, die einem nach dem SGB II Leistungsberechtigten zum endgültigen Verbleib zugewendet werden, und einem Darlehen, das mit einer Rückzahlungsverpflichtung im Sinne des BGB gegenüber dem Darlehensgeber belastet ist (a.a.O.). Dieser Systematik entsprechend stellen im Übrigen auch Zuwendungen Dritter, die eine rechtswidrig vom Grundsicherungsträger nicht erbrachte Leistung bis zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes substituieren und nur für den Fall des Obsiegens zurückgezahlt werden sollen, kein Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II dar. Solche Zuwendungen, mit denen der Dritte vorläufig – gleichsam anstelle des Grundsicherungsträgers und unter Vorbehalt des Erstattungsverlangens – einspringt, weil der Träger die Leistung nicht rechtzeitig bewilligt hat, entbinden den Grundsicherungsträger nicht von seiner Leistungsverpflichtung (vgl. BSG, Urt. v. 20.12.2011, B 4 AS 46/11). Hier ist jedoch weder eine bloße Nothilfe wegen einer Leistungsverweigerung des Beklagten zu sehen – das hat der Kläger selbst nicht geltend gemacht und ergibt sich aus seinem Vorbringen in keiner Weise – noch ist von einer lediglich darlehensweisen Hilfeleistung auszugehen. Denn auch wenn es keines Fremdvergleichs in dem Sinne bedarf, dass Darlehensabreden unter Verwandten und Freunden dem entsprechen müssen, was unter Fremden vereinbart wird, so ist doch eine ernstliche Rückzahlungsverpflichtung zu fordern, der der Empfänger ausgesetzt ist. Daran fehlt es aber hier. Soweit der Kläger vorträgt, er habe zurückzahlen sollen, wenn er genug verdiene, ohne dass aber ein fester Zahlungszeitpunkt vereinbart worden sei, und er müsse mehr zurückzahlen, wenn er weiterhin nicht leistungsfähig sei, ergibt dies keine ernstliche Rückzahlungsverpflichtung. Vielmehr ist es offenbar von seinen finanziellen Möglichkeiten abhängig, ob eine Rückzahlung erfolgen soll, und sind Zeitpunkt sowie Höhe letztlich offen. Gegen die Ernstlichkeit spricht auch, dass der Kläger bislang nichts zurückgezahlt hat und eine Verbesserung seiner selbständigen Einkünfte angesichts seines Lebensalters nicht naheliegt. Insoweit ist die angebliche Vereinbarung, er müsse bei weiteren Verzug umso mehr zurückzahlen, ganz unrealistisch. Auch die Aussage des Zeugen W1 ergibt nichts anderes; er hat lediglich von der Ankündigung des Klägers berichtet, die Hilfe zurückzuzahlen, wenn er wieder Geld habe. Das entspricht nach Auffassung des Senats keiner ernstlichen Rückzahlungsverpflichtung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen. Der Kläger begehrt Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Der 1955 geborene Kläger, ein p. Staatsangehöriger, ist selbständiger Gewerbetreibender. Seine Ehefrau, ebenfalls berufstätig, lebt in der gemeinsamen Eigentumswohnung in P., der Kläger nach seinen Angaben damals bei der Zeugin W., einer Bekannten der Familie, in H.. Nach einem schweren Unfall Anfang des Jahres 2015 beantragte am 30. März 2015 Leistungen beim Beklagten. Mit Bescheid vom 22. April 2015 lehnte der Beklagte den Antrag ab; der Kläger habe allein ein Aufenthaltsrecht zur Arbeitssuche und sei daher von Leistungen ausgeschlossen. Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. September 2015 zurück; auch ein durchgehender Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet sei nicht erkennbar. Dagegen hat der Kläger am 21. Oktober 2015 Klage erhoben und zu seinem Aufenthaltsstatus ausgeführt. Er begehre allein den Regelbedarf, Wohnungskosten entstünden ihm nicht. Er müsse sich mit Darlehen aus dem Familien- und Freundeskreis behelfen. Eine Nachfrage des Sozialgerichts, wie er seinen Lebensunterhalt bestreite, beantwortete der Kläger nicht. Das Sozialgericht hat die Klage – nach entsprechender Anhörung – mit Gerichtsbescheid vom 14. August 2018 abgewiesen. Weder könne ein durchgehender Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet festgestellt werden noch die Hilfebedürftigkeit des Klägers. Der Gerichtsbescheid ist dem Bevollmächtigten des Klägers am 21. August 2018 zugestellt worden. Am 13. September 2018 hat der Kläger Berufung eingelegt. Er habe unentgeltlich bei Frau W. in H. gewohnt und sich mit Darlehen aus dem Familien- und Freundeskreis helfen müssen, bis er im August 2018 wieder habe – auskömmlich – arbeiten können. Auf gerichtliche Anfrage hat er ergänzt, dass es keine kompletten Darlehensverträge gebe und er die Beträge nicht Tat für Tag aufgeschrieben habe. Seine Brüder und seine Schwester hätten von 2015 bis 2018 mit 47.000 Zloty geholfen, der Freund W1 mit 2.000 Euro. Er hätte zurückzahlen sollen, wenn er wieder Geld haben sollte, ohne dass aber ein fester Zeitpunkt vereinbart worden sei. Er sei nur Ostern und Weihnachten nach P. zu seiner Familie gefahren und habe nie familiären Besuch erhalten. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichtes Hamburg vom 14. August 2018 den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger Leistungen nach dem SGB II zur Sicherung seines Lebensunterhaltes aufgrund des Antrages vom 30. März 2015 zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Mit Beschluss vom 24. April 2019 hat der Senat die Berufung nach § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) dem Berichterstatter zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen. Im Termin am 9. Juli 2000 hat der Senat Zweifel erkennen lassen, warum der Kläger sich angesichts seiner Arbeitsunfähigkeit und trotz Familie und Eigentumswohnung in P. im Bundesgebiet aufgehalten haben wolle. Der Kläger hat daraufhin Nachweise über Arzttermine, Krankengymnastik und Anwaltstermine vorgelegt und geltend gemacht, er habe diese Termine wahrnehmen müssen und sei schon aufgrund der notwendigen Aufwendungen außerstande gewesen, häufigere Fahrten nach P. vorzunehmen. Auf weitere Nachfrage des Senats hinsichtlich der Einzelheiten der finanziellen Unterstützung durch Dritte hat der Kläger erklärt, alles sei in bar ohne Quittungen erfolgt; die Darlehensgeber hätten sich aber Notizen gemacht; die Zusammenfassung sei bereits vorgelegt worden. Eine Rückzahlung sei angesichts der Einnahmesituation des Klägers noch nicht erfolgt. Die Gläubiger seien einverstanden, ihm die Rückzahlung zu stunden; er müsse dann mehr zurückzahlen, wenn er besser verdiene. Im Termin vom 30. September 2021 hat der Kläger erklärt, er habe bei einer Frau I. gewohnt, die ihre Wohnung krankheitshalber nicht selbst genutzt habe. Bei Frau W. sei er nur gemeldet gewesen. Die finanziellen Hilfen hätte er jeweils an den Festtagen erhalten. Man habe sich darüber unterhalten, ihn gefragt, was er benötige; er habe zurückgefragt, welche Hilfe möglich sei, und so habe man sich geeinigt. Er habe dann bis zum nächsten Festtag auskommen müssen. Auf den Vorhalt, dass er in einer eidesstattlichen Versicherung vom 19. April 2016 erklärt habe, Darlehen von seiner Ehefrau und den Söhnen zu erhalten, hat der Kläger erklärt, dass er an den Festtagen die Brüder und die Schwester nicht gesehen habe, sondern deren Geld aus den Händen seiner Frau empfangen habe. Die Hilfe des Zeugen W1 habe er in vier jährlichen Tranchen zu je 500 Euro erhalten; immer, wenn etwas gefehlt habe, sei er zu dem Zeugen gegangen. Er zahle das zurück, wenn er Arbeit habe bzw. wenn er genug verdiene. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Senat Frau W. und Herrn W1 als Zeugen vernommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf das Verhandlungsprotokoll und den übrigen Inhalt der Prozessakte sowie der Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen.