Urteil
L 4 AS 11/20
Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHH:2021:0910.L4AS11.20.00
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Leitsätze
1. Nach § 66 Abs. 1 S. 1 SGB 1 kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen eine Leistung versagen, wenn der Leistungsberechtigte seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt und dadurch die Aufklärung des Sachverhalts erschwert.(Rn.32)
2. Die Gewährung von Leistungen für eine Mietsicherheit als Beihilfe steht nach § 22 Abs. 6 S. 3 SGB 2 im Ermessen des Grundsicherungsträgers. Dazu kann der Leistungsträger u. a. eine eidesstattliche Versicherung zu einer geltendgemachten Vermögenslosigkeit verlangen.(Rn.33)
3. Wird dies vom Grundsicherungsberechtigten verweigert, so kann der Leistungsträger wegen verhinderter Aufklärung des Sachverhalts i. S. von § 66 Abs. 1 S. 1 SGB 1 die Gewährung von Grundsicherungsleistungen versagen.(Rn.34)
Tenor
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 12. Dezember 2019 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 66 Abs. 1 S. 1 SGB 1 kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen eine Leistung versagen, wenn der Leistungsberechtigte seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt und dadurch die Aufklärung des Sachverhalts erschwert.(Rn.32) 2. Die Gewährung von Leistungen für eine Mietsicherheit als Beihilfe steht nach § 22 Abs. 6 S. 3 SGB 2 im Ermessen des Grundsicherungsträgers. Dazu kann der Leistungsträger u. a. eine eidesstattliche Versicherung zu einer geltendgemachten Vermögenslosigkeit verlangen.(Rn.33) 3. Wird dies vom Grundsicherungsberechtigten verweigert, so kann der Leistungsträger wegen verhinderter Aufklärung des Sachverhalts i. S. von § 66 Abs. 1 S. 1 SGB 1 die Gewährung von Grundsicherungsleistungen versagen.(Rn.34) Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 12. Dezember 2019 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht es abgelehnt, den Bescheid vom 27. Dezember 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. April 2017 aufzuheben. I. Die von der Klägerin erhobene zulässige Klage stellt sich als reine Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG) gegen den Versagungsbescheid vom 27. Dezember 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. April 2017 dar. Eine Klage gegen einen Versagungsbescheid kann nicht mit einer Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) verbunden werden (vgl. BSG, Urteil vom 1.7.2009 – B 4 AS 78/08 R). Es geht also nur darum, ob der Beklagte zur Versagung berechtigt war und damit das Verwaltungsverfahren ohne Sachentscheidung beenden durfte. II. Der Bescheid vom 27. Dezember 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. April 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Gemäß § 66 Abs. 1 S. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen eine Leistung versagen, wenn Leistungsberechtigte ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommen und dadurch die Aufklärung des Sachverhaltes erheblich erschweren. Solche Mitwirkungspflichten, die sich in rechtlicher Hinsicht als Obliegenheiten darstellen (Mrozynski, SGB I, 6. Auflage, § 60, Rn. 2), kommen auch bei der Entscheidung des Leistungsträgers über in seinem Ermessen stehende Ansprüche in Betracht (Trenk-Hinterberger in: Krahmer/Trenk-Hinterberger, SGB I, 4. Auflage, vor § 60-67. Rn. 7). Die von der Klägerin begehrte Gewährung von Leistungen für eine Mietsicherheit als Beihilfe steht im Ermessen des Beklagten, § 22 Abs. 6 Satz 3 SGB II. Zu Recht hat der Beklagte mit Schreiben vom 23. Juni 2016 von der Klägerin verlangt, Nachweise vorzulegen, dass das Ergebnis einer laufenden Schuldnerberatung gefährdet sei, dass die Einleitung oder Eröffnung eines Privatinsolvenzverfahrens erfolgt sei sowie dass eine eidesstattliche Versicherung über Vermögenslosigkeit bestünde. Die Klägerin hat diese Nachweise nicht eingereicht. Auch im Gerichtsverfahren hat sie verschiedene Unterlagen aus den Jahren 2012, 2013, 2014 und eingereicht, aber keine aktuellen Unterlagen. Dies konnte der Beklagte indes von der Klägerin fordern. Es kommt insoweit auch nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung beim Beklagten an, weil die Voraussetzungen für eine Gewährung der Mietsicherheit als Beihilfe noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Leistungsträgers vorliegen müssen. Die Klägerin hat stets behauptet, dass die vom Beklagten geforderten Unterlagen beziehungsweise die nachzuweisenden Umstände vorliegen würden, sodass der Beklagte auch nicht einfach davon ausgehen konnte, dass die nachzuweisenden Sachverhalte nicht vorgelegen haben. Es ist daher auch nachvollziehbar, dass der Beklagte den ursprünglich ergangenen Ablehnungsbescheid aufgehoben und stattdessen einen Versagungsbescheid erlassen hat. Denn die Klägerin hat gerade die Aufklärung des Sachverhaltes im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I erheblich erschwert, ohne dass der Beklagte damals sicher sein konnte, dass die Voraussetzungen für die Annahme eines von der Klägerin behaupteten atypischen Falls nicht vorgelegen haben. Dem steht auch nicht entgegen, dass auch bei einer Fortführung des Verwaltungsverfahrens dem Anspruch auch auf darlehensweise Gewährung von Leistungen für die Mietsicherheit inzwischen endgültig entgegenstehen dürfte, dass der im Jahr 2015 entstandene Anspruch des Vermieters inzwischen verjährt sein dürfte (vgl. LSG Hessen, Urteil vom 6.4.2016 – L 6 AS 464/13). Der Beklagte muss nicht jegliche Versagungsentscheidung vorsorglich durch einen Ablehnungsbescheid ersetzen, nur weil die einem sozialrechtlichen Anspruch zugrunde liegende zivilrechtliche Forderung nicht mehr durchsetzbar ist. III. Die Revision ist nicht zuzulassen. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Versagungsentscheidung. Die Klägerin bezog im Jahr 2015 und 2016 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) von dem Beklagten. Sie zog zum 1. August 2015 in eine Wohnung in der L., die sie weiterhin bewohnt. In dem am 20. August 2015 abgeschlossenen Mietvertrag ist die Leistung einer Mietsicherheit in Höhe von 1.185 Euro vereinbart. Mit Schreiben vom 20. August 2015 forderte der Beklagte die Klägerin u.a. auf, Abtretungsverträge für ein Darlehen zur Zahlung der Mietsicherheit an den Beklagten zu übermitteln. Gegen den Änderungsbescheid vom selben Tag, mit dem Leistungen für die Monate September 2015 bis November 2015 bewilligt wurden, erhob die Klägerin Widerspruch. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2015 forderte der Beklagte die Klägerin erneut auf, u.a. Abtretungsverträge für ein Darlehen zur Zahlung der Mietsicherheit zu übermitteln. Nach teilweiser Abhilfe teilte die Klägerin mit Schreiben vom 11. Oktober 2015 mit, dass sie den Widerspruch aufrechterhalte, weil Leistungen für die Mietsicherheit „tilgungsfrei als Darlehenserlass“ nicht bewilligt worden seien. Die Klägerin erhob am 16. November 2015 Untätigkeitsklage vor dem Sozialgericht. Mit Schreiben vom 22. November 2015 rügte die Klägerin, dass die Mietsicherheit bisher nicht an den Vermieter geleistet worden sei und der Antrag auf Darlehenserlass nicht bewilligt sei. Mit Bescheid vom 23. November 2015 teilte der Beklagte mit, dass die Mietsicherheit nicht geleistet werden könne, weil die zur Unterschrift übersandten Abtretungserklärungen nicht zurückgesandt worden seien. Der Darlehenserlass werde abgelehnt, da eine Mietsicherheit nur als Darlehen gewährt werden könne. Die Klägerin erhob gegen den Bescheid vom 23. November 2015 mit Schreiben vom 29. November 2015 Widerspruch. Der Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 2016 zurück. Der Beklagte begründete den Widerspruchsbescheid damit, dass ein Darlehenserlass erst in Betracht käme, wenn ein Darlehen bewilligt worden sei. Dies sei nicht der Fall. Die Klägerin war zuvor wegen Erreichens der Altersgrenze zum Dezember 2015 aus dem Leistungsbezug bei dem Beklagten ausgeschieden. Mit Schreiben vom 12. Mai 2016 teilte das Sozialgericht dem Beklagten mit, dass das Gericht davon ausgehe, dass die Klägerin mit der Untätigkeitsklage eine Bescheidung eines Antrags auf die Gewährung der Mietsicherheit als Zuschuss begehre. Mit Schreiben vom 23. Juni 2016 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass eine Entscheidung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls getroffen werden müsse und forderte sie auf, Unterlagen vorzulegen, aus denen sich ein Nachweis ergebe, dass das Ergebnis einer laufenden Schuldnerberatung gefährdet sei, ferner einen Nachweis, dass die Einleitung oder Eröffnung eines Privatinsolvenzverfahrens erfolgt sei sowie ferner einen Nachweis, dass eine eidesstattliche Versicherung über Vermögenslosigkeit bestünde. Mit Bescheid vom 14. Juli 2016 lehnte der Beklagte die Gewährung der Mietsicherheit als Darlehen ab. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 27. Juli 2016 Widerspruch. Mit Schreiben vom 2. August 2016 beantragte die Klägerin vor dem Sozialgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs. Das Sozialgericht legte dieses Schreiben als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Gewährung der Mietsicherheit als Beihilfe aus, den es mit Beschluss vom 10. August 2016 zurückwies. Einen erneuten Antrag der Klägerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit demselben Rechtsschutzziel vom 14. August 2016 lehnte das Sozialgericht am 7. September 2016 ab, weil der Antrag unzulässig gewesen sei. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2016 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass eine unzuständige Gerichtsvollzieherin bezüglich der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung kontaktiert worden sei und die Abgabe definitiv erfolgen werde. Zudem wurde eine Saldenaufstellung der Sparkasse B. übermittelt. Mit Bescheid vom 20. Dezember 2016 hob der Beklagte den Bescheid vom 14. Juli 2016 „aus formalen Gründen“ auf. Mit Bescheid vom 27. Dezember 2016 versagte der Beklagte die Übernahme der Mietsicherheit als Beihilfe. Die Entscheidung begründete der Beklagte damit, dass die Klägerin die mit Schreiben vom 23. Juni 2016 angeforderten Unterlagen nicht eingereicht habe. Die Klägerin erhob Widerspruch gegen den Bescheid vom 27. Dezember 2016, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. April 2017 zurückwies. Zur Begründung führte der Beklagte aus, die Klägerin habe angeforderte Unterlagen nicht eingereicht und dadurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert. Die Versagung der Leistung sei gerechtfertigt. Der Beklagte wies im Widerspruchsbescheid darauf hin, dass die Klägerin weiterhin die angeforderten Unterlagen vorlegen könne und es sich um einen reinen Anfechtungswiderspruch handele. Der Klägerin hat am 14. Mai 2017 Klage vor dem Sozialgericht erhoben. Sie hat die Klage im Wesentlichen damit begründet, dass ein Anspruch auf Leistung der Mietsicherheit als Beihilfe bestünde. Alle relevanten Unterlagen seien von ihr eingereicht worden. Sie reichte mit Schreiben vom 16. August 2017 einen Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 5. August 2013 über die Einrichtung der Zwangsverwaltung einer Immobilie der Klägerin, ein Schreiben des Finanzamtes vom 18. November 2015 über die gespeicherten Lohnsteuerabzugsmerkmale, ein Schreiben des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 6. August 2013 über die Löschung der Klägerin im Grundbuch, einen Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 9. Juli 2013 über die Terminsbestimmung wegen der Verteilung des Versteigerung Erlöses, einen Prüfungsvermerk des Amtsgerichts Hamburg Harburg vom 15. Juli 2014 über den Kontostand (0,- Euro) eines Kontos der Klägerin, den Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 9. Juli 2013, ein als eidesstattliche Versicherung überschriebenes Dokument vom 3. Dezember 2012, ein Schreiben der H1 vom 28. November 2012 und ein Schreiben der H. vom 12. November 2015 über den Kontostand eines Kontos der Klägerin. Mit Schreiben vom 10. März 2018 reichte die Klägerin ein Schreiben ein, in dem sie versichert, kein Vermögen zu haben und dass eine eidesstattliche Versicherung bevorstehe. Es bestünde aber eine bereits geleistete eidesstattliche Versicherung. Am 24. Juni 2019 fand ein Erörterungstermin vor dem Sozialgericht Hamburg statt. Mit Schreiben vom 13. September 2019 erwiderte der Beklagte, dass kein Nachweis darüber bestehe, dass aktuell noch eine Mietsicherheit an den Vermieter geleistet werden musste. Anhaltspunkte für einen atypischen Ausnahmefall legen zudem nicht vor, vielmehr würde sich die Klägerin darauf beschränken, das Bestehen privater Schulden zu belegen. Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 12. Dezember 2019 abgewiesen und sich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid zur Begründung der Klageabweisung bezogen. Die Klägerin hat am 8. Januar 2020 Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 2. März 2020 führte der Beklagte aus, dass die Mietsicherheit als Darlehen gewährt werden könne, wenn ein Nachweis vorliege, dass die Kaution noch offen sei und tatsächlich geschuldet wird. Mit Schreiben vom 13. April 2021 hat der Senat die Beteiligten zur beabsichtigten Übertragung des Verfahrens auf den Berichterstattungen die ehrenamtlichen Richter angehört und das Verfahren mit Beschluss vom 12. Mai 2021 der Berichterstatterin übertragen. Mit Schreiben vom 28. November 2020 teilte die Klägerin mit, dass sie den Vermieter nicht auf die fehlende Mietsicherheit aufmerksam machen wolle. Die Klägerin macht geltend, dass sie rechtzeitig mitgewirkt habe. Frühere Ablehnungsentscheidungen des Beklagten seien falsch gewesen. Sie werde unangemessen und schlecht vom Beklagten behandelt. Der Beklagte trage Unwahrheiten vor. Die Klägerin beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 12. Dezember 2019 aufzuheben und den Widerspruchsbescheid vom 27. April 2017 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte macht geltend, dass die Klägerin Unterlagen nicht oder aus einem Zeitraum, der erheblich vor der Beantragung der Leistung der Mietsicherheit als Beihilfe lag, eingereicht hat. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere wegen des genauen Inhalts der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen, wird auf die Prozessakte des Gerichts und die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen.