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Urteil

L 4 SO 50/18

Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGHH:2020:1112.L4SO50.18.00
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Leitsätze
1. Dolmetscherkosten gehören bei einem Gehörlosen zu den Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 53 SGB 12.(Rn.52) 2. Sie werden vom Sozialhilfeträger nur dann übernommen, wenn sie aus besonderem Anlass erforderlich sind.(Rn.59) 3. Sind alle Teilnehmer eines Klassentreffens gehörlos, so sind sie auch ohne Einsatz eines Gebärdendolmetschers in der Lage, sich zu verständigen. Damit ist ein Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Sozialhilfeträger ausgeschlossen.(Rn.60) 4. Im Übrigen ist Voraussetzung einer Kostenerstattung die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers gemäß § 19 Abs. 3 SGB 12. Fällt bei mehreren Personen ein Bedarf an, der gemeinschaftlich gedeckt wird, so sind die hierfür entstehenden Aufwendungen nach Kopfteilen aufzuteilen.(Rn.61) 5. Bach § 88 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB 12 kann die Aufbringung der Mittel (hier: 26.- €.) vom Hilfebedürftigen auch dann verlangt werden, wenn dessen Einkommen unterhalb der Einkommensgrenze liegt, soweit der Bedarf als geringfügig anzusehen ist.(Rn.67)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 28. Mai 2018 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dolmetscherkosten gehören bei einem Gehörlosen zu den Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 53 SGB 12.(Rn.52) 2. Sie werden vom Sozialhilfeträger nur dann übernommen, wenn sie aus besonderem Anlass erforderlich sind.(Rn.59) 3. Sind alle Teilnehmer eines Klassentreffens gehörlos, so sind sie auch ohne Einsatz eines Gebärdendolmetschers in der Lage, sich zu verständigen. Damit ist ein Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Sozialhilfeträger ausgeschlossen.(Rn.60) 4. Im Übrigen ist Voraussetzung einer Kostenerstattung die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers gemäß § 19 Abs. 3 SGB 12. Fällt bei mehreren Personen ein Bedarf an, der gemeinschaftlich gedeckt wird, so sind die hierfür entstehenden Aufwendungen nach Kopfteilen aufzuteilen.(Rn.61) 5. Bach § 88 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB 12 kann die Aufbringung der Mittel (hier: 26.- €.) vom Hilfebedürftigen auch dann verlangt werden, wenn dessen Einkommen unterhalb der Einkommensgrenze liegt, soweit der Bedarf als geringfügig anzusehen ist.(Rn.67) Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 28. Mai 2018 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Senat konnte trotz Ausbleibens der Beklagten und der Beigeladenen zu 1. in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil beide ordnungsgemäß geladen und auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 110 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG). Die Beklagte hat ihren zunächst gestellten Antrag auf Terminverlegung nicht aufrecht erhalten und sich ausdrücklich mit einer Verhandlung in ihrer Abwesenheit einverstanden erklärt. II. Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid vom 14. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Februar 2012, mit dem der Antrag nach § 44 SGB X auf Überprüfung des Bescheids vom 4. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. April 2011 abgelehnt wurde. III. Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben. Die Berufung ist auch begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht der Klage stattgeben. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zwar zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid vom 14. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Februar 2012 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Aufhebung des Bescheids vom 4. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. April 2011 und auf Freistellung von den Kosten für den Einsatz der beiden Gebärdensprachdolmetscherinnen. Als Rechtsgrundlage eines solchen Aufhebungsanspruchs kommt allein § 44 Abs. 1 SGB X in Betracht. Danach ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Eine Rücknahme des Ablehnungsbescheids vom 4. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. April 2011 ist allerdings nicht schon aufgrund der Fristenregelung des § 44 Abs. 4 SGB X i.V.m. § 116a SGB XII a.F. ausgeschlossen. Danach sind im Fall der Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr vor der Rücknahme bzw. vor der Stellung des Antrags auf Rücknahme zu erbringen. Diese Regelung steht hier einer Leistungserbringung nicht entgegen. Die Jahresfrist berechnet sich von Beginn des Jahres des Rücknahmeantrags (§ 44 Abs. 4 Sätze 3 und 4 SGB X) an. Der Kläger hat den Überprüfungsantrag im Dezember 2011 gestellt, sodass die Jahresfrist am 1. Januar 2011 beginnt. Leistungen für Mai 2010 sind daher nicht ausgeschlossen. Entsprechendes gilt für Leistungen für Juni 2010 bzw. November/Dezember 2011, wenn es nicht auf den Zeitpunkt der Dolmetscherleistung, sondern denjenigen der Fälligkeit der Rechnungen ankommt (Rechnung der Beigeladenen zu 1. vom 30.5.2010, Rechnung der Beigeladenen zu 2. vom 27.11.2011). Der Ablehnungsbescheid vom 4. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. April 2011 ist jedoch rechtmäßig. 1. Da der Kläger sich die eigentliche Leistung, nämlich den Dolmetschereinsatz, selbst beschafft hat, die Rechnungen der Dolmetscherinnen aber noch nicht bezahlt wurden, ist das Begehren des Klägers gerichtet auf eine Freistellung von den ihm durch den Dolmetscherinneneinsatz entstandenen Kosten (d.h. auf Übernahme der unbezahlten Kosten in Form eines Schuldbeitritts der Beklagten verbunden mit einem Anspruch auf Befreiung von der Schuld gegenüber den Dolmetscherinnen, vgl. BSG, Urteil vom 30.6.2016 – B 8 SO 7/15 R). 2. Als Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers kommen zunächst weder das BGG, noch das AGG oder direkt die UN-BRK in Betracht. a. § 9 Abs. 1 BGG, der das Recht regelt, mit Trägern öffentlicher Gewalt in Gebärdensprache zu kommunizieren, ist hier nicht einschlägig, da es um eine Kommunikation im privaten Bereich geht. In § 6 Abs. 3 BGG ist das Recht hörbehinderter Menschen verankert, Gebärdensprache zu verwenden, dies allerdings lediglich „nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze“. Ein über die Regelungen im SGB XII a.F. und SGB IX a.F. hinausgehender Anspruch auf Übernahme von Dolmetscherkosten kann sich aus dieser Norm daher nicht ergeben. § 7 Abs. 2 BGG bestimmt, dass ein Träger öffentlicher Gewalt behinderte Menschen nicht benachteiligen darf. Eine Benachteiligung liegt dabei vor, „wenn behinderte und nicht behinderte Menschen ohne zwingenden Grund unterschiedlich behandelt werden und dadurch behinderte Menschen in der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt werden“. Die Nichtübernahme der Dolmetscherkosten für ein privates Klassentreffen ist keine Benachteiligung im Sinne dieser Definition. Der Kläger wendet sich nicht dagegen, dass er anders behandelt wird als nicht behinderte Menschen; er möchte vielmehr gerade eine Andersbehandlung im Sinne einer besonderen Förderung durch die Kostenübernahme erreichen. Die Frage nach einem Anspruch auf Förderung fällt aber nicht in den Anwendungsbereich des Benachteiligungsverbots. b. Das AGG verbietet Benachteiligungen, die an bestimmte personenbezogene Merkmale, u.a. eine Behinderung, anknüpfen. Der sachliche Anwendungsbereich ist in § 2 AGG geregelt, er umfasst insbesondere berufsbezogene Aspekte, daneben auch die soziale Sicherheit und Gesundheitsdienste, soziale Vergünstigungen, Bildung sowie den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum. In seinen speziellen Normen schützt das AGG einerseits Beschäftigte (einschließlich Bewerber) gegenüber Diskriminierung durch (potentielle) Arbeitgeber, andererseits schützt es allgemein vor Diskriminierung im Zusammenhang mit bestimmten zivilrechtlichen Schuldverhältnissen. Ansprüche auf Leistungen der Sozialhilfe lassen sich aus dem AGG nicht ableiten. c. Das Vertragsgesetz zur UN-BRK vom 21. Dezember 2008 (BGBl. II S. 1419, am 1.1.2009 in Kraft getreten) erteilt innerstaatlich den Befehl zur Anwendung der UN-BRK und setzt diese in nationales Recht um. Die UN-BRK ist für Deutschland am 26. März 2009 in Kraft getreten (Art 45 Abs. 2 UN-BRK i.V.m. Art 2 Abs. 2 Vertragsgesetz zur UN-BRK i.V.m. der Bekanntmachung über das Inkrafttreten der UN-BRK vom 5.6.2009, BGBl II 812). Als völkerrechtlicher Vertrag hat die UN-BRK den Rang eines Bundesgesetzes, sie ist daher von den Gerichten im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung zu beachten und anzuwenden. Unmittelbar anwendbar ist eine völkervertragsrechtliche Bestimmung jedoch nur dann, wenn sie alle Eigenschaften besitzt, welche ein Gesetz nach innerstaatlichem Recht haben muss, um Einzelne berechtigen oder verpflichten zu können (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 06.03.2012 – B 1 KR 10/11 R m.w.N.). Dafür muss ihre Auslegung ergeben, dass sie geeignet und hinreichend bestimmt ist, wie eine innerstaatliche Vorschrift rechtliche Wirkung zu entfalten, ohne dass es einer weiteren normativen Ausfüllung bedarf. Ist eine Regelung – objektiv-rechtlich – unmittelbar anwendbar, muss sie zusätzlich auch ein subjektives Recht des Einzelnen vermitteln. Nach diesen Maßstäben lässt sich aus der UN-BRK kein unmittelbarer Individualanspruch auf Übernahme der Kosten für den Einsatz eines Gebärdensprachdolmetschers für einen konkreten Anlass entnehmen: Der vom Kläger ausdrücklich angeführte Art. 3 UN-BRK ist hierfür schon deshalb nicht geeignet, weil er seiner Überschrift entsprechend nur „allgemeine Grund-sätze“ enthält. Art. 9 UN-BRK verpflichtet die Mitgliedstaaten in Abs. 2 lit e dazu, die geeigneten Maßnahmen zu treffen, um u.a. Gebärdensprachdolmetscher zur Verfügung zu stellen mit dem Ziel, den Zugang zu Einrichtungen, die der Öffentlichkeit offenstehen, zu erleichtern. Art. 9 UN-BRK ist aber nicht so hinreichend bestimmt, dass daraus ein Anspruch auf Stellung eines Gebärdensprachdolmetschers für einen bestimmten Anlass – hier die Besichtigung von Sehenswürdigkeiten anlässlich des Klassentreffens – hergeleitet werden könnte. Entsprechendes gilt für Art. 21 lit e UN-BRK, nach dem die Vertragsstaaten die Verwendung von Gebärdensprache „anerkennen und fördern“. Art. 21 lit b UN-BRK hingegen betrifft nur die Verwendung von Gebärdensprache im Umgang mit Behörden. Auch Art. 26 UN-BRK, der Maßnahmen verlangt, um „Menschen mit Behinderungen in die Lage zu versetzen, ein Höchstmaß an Unabhängigkeit, umfassende körperliche, geistige, soziale und berufliche Fähigkeiten sowie die volle Einbeziehung in alle Aspekte des Lebens und die volle Teilhabe an allen Aspekten des Lebens zu erreichen und zu bewahren“, ist nicht hinreichend bestimmt genug, um daraus einen konkreten Anspruch abzuleiten. 3. Als Rechtsgrundlage eines Freistellungsanspruchs kommt § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII a.F. in Verbindung mit §§ 55, 57 SGB IX a.F. in Betracht. Der Anspruch nach § 57 SGB IX a.F. ist auf die Erstattung von Aufwendungen gerichtet, was auch einen Anspruch auf Freistellung von der Zahlungsverpflichtung erfasst (so zum Erstattungsanspruch nach § 15 Abs. 1 Satz 4 SGB IX das Senatsurteil vom 28.9.2018 – L 4 SO 34/17; vgl. zur Neufassung der Vorschrift in § 18 SGB IX Ulrich, jurisPK-SGB IX, 3. Aufl. 2018, § 18 SGB IX, Rn. 64 m.w.N.). Folglich bedarf es keines Rückgriffs auf § 15 Abs. 1 Satz 4 SGB IX in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung vom 19. Juni 2001 (a.F.), der einen Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für selbstbeschaffte Leistungen regelt. Letztlich würde sich aber auch bei Anwendung von § 15 Abs. 1 Satz 4 SGB IX a.F. nichts anderes ergeben, denn dann wäre Anspruchsvoraussetzung, dass die Beklagte die vom Kläger begehrte Leistung zu Unrecht abgelehnt hat, was wiederum gegeben wäre, wenn der Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum einen Leistungsanspruch (sog. Primäranspruch) hatte (der sich dann aus § 54 SGB XII a.F. iVm §§ 55, 57 SGB IX a.F. ergeben würde). 4. Ein Kostenerstattungsanspruch des Klägers ist nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil die Ansprüche der Beigeladenen gegen den Kläger verjährt sind und daher zivilrechtlich nicht mehr durchsetzbar wären. Die Rechnungen der Dolmetscherinnen datieren vom 30. Mai 2010 bzw. 27. November 2011. Die Zahlungsansprüche unterfallen der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB, die drei Jahre beträgt. Der Eintritt der Verjährung begründet jedoch lediglich ein Leistungsverweigerungsrecht (§ 214 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB) und der Kläger hat deutlich gemacht, dass er sich auf dieses nicht berufen möchte. Dabei ist einerseits zu berücksichtigen, dass die Rechtsbeziehung zwischen dem Kläger und der Beklagten eine Pflicht zu gegenseitiger Rücksichtnahme begründet. Der Kläger ist also durchaus gehalten, Kosten möglichst einzusparen und die Belastung der Beklagten gering zu halten. Andererseits ist aber auch zu berücksichtigen, dass der Leistungsberechtigte ein berechtigtes Interesse daran haben kann, sich nicht auf die Verjährung des Anspruchs zu berufen (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2019 – B 14 AS 46/18 R zum Zahlungsanspruch eines Anwalts gegen den Mandanten im Zusammenhang mit § 63 SGB X). Das ist insbesondere bei fortbestehender Beziehung von Bedeutung. Hier hat der Kläger die Beigeladene zu 2. immer wieder in Anspruch genommen, sodass von einer dauerhaften Vertrauensbeziehung ausgegangen werden kann, deren Aufrechterhaltung im schützenswerten Interesse des Klägers liegt. Aber auch in Bezug auf die Beigeladene zu 1., hinsichtlich derer eine regelmäßige Beauftragung nicht vorgetragen und nicht erkennbar ist, besteht ein schützenswertes Interesse. Der Kreis der GebärdensprachdolmetscherInnen in H. ist überschaubar und insgesamt hat der Kläger ein schützenswertes Interesse daran, als zahlungswilliger Klient zu gelten. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Dolmetscherinnen darauf vertraut haben, dass die Beklagte die Kosten übernimmt und den Versuch einer Durchsetzung ihrer Forderung gegenüber dem Kläger in Hinblick darauf oder auch unter Berücksichtigung seiner finanziellen Lage unterlassen haben. Möglicherweise ließe sich hier sogar eine konkludente Stundung (die wiederum zu einer Hemmung der Verjährung führen würde) annehmen. Bei einer Gesamtschau kann vom Kläger nicht zumutbar verlangt werden, dass er sich gegenüber den Beigeladenen auf Verjährung beruft. Ob etwas Anderes gelten würde, wenn der Anspruch der Beigeladenen gegen den Kläger schon im Zeitpunkt der Stellung des Überprüfungsantrags verjährt gewesen wäre, kann offenbleiben, da dies eindeutig nicht der Fall war. Die Beschränkung des Anspruchs nach § 57 SGB IX a.F. auf die „angemessenen“ Kosten verlangt ebenfalls nicht, dass eine mögliche Verjährungseinrede erhoben wird. Denn die Frage der Angemessenheit beurteilt sich aus der Perspektive bei Auftragserteilung (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2019 – B 14 AS 46/18 R zum Parallelproblem der „notwendigen Aufwendungen“ im Rahmen des Kostenerstattungsanspruchs nach § 63 SGB X). Ein ursprünglich begründeter Anspruch auf Kostenerstattung kann nachträglich nur entfallen, wenn ein besonderer Erlöschenstatbestand vorliegt. 5. Die Voraussetzungen eines Anspruchs nach §§ 53, 54 SGB XII a.F. iVm §§ 55, 57 SGB IX a.F. liegen nicht vor. Nach § 53 Abs. 1 SGB XII a.F. erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX in der bis 31. Dezember 2017 geltenden Fassung vom 19. Juni 2011 (a.F.) wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX a.F. sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Unstreitig gehört der Kläger zu dem von § 53 Abs. 1 SGB XII a.F. erfassten Personenkreis. Seine Gehörlosigkeit ist eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX a.F.; die körperliche Funktion des Klägers weicht insoweit von dem für sein Lebensalter typischen Zustand ab. Aufgrund der Gehörlosigkeit ist der Kläger in seiner Kommunikationsfähigkeit beeinträchtigt und infolgedessen in seiner Fähigkeit zur Teilhabe an der Gesellschaft wesentlich eingeschränkt. § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII a.F. verweist für die möglichen Leistungen der Eingliederungshilfe insbesondere auf die Leistungen nach §§ 26, 33, 41 und 55 des SGB IX a.F. Als Anspruchsgrundlage eines Anspruchs auf Übernahme der Dolmetscherkosten kommt § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII a.F. in Verbindung mit §§ 55, 57 SGB IX a.F. in Betracht. § 55 SGB IX a.F. regelt Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Dabei handelt es sich um solche Leistungen, die den behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen oder sichern oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege machen und nach den Kapiteln 4 bis 6 des SGB IX (Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen) nicht erbracht werden. Nach § 55 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX a.F. gehören dazu insbesondere Hilfen zur Förderung der Verständigung mit der Umwelt. Diese sind in § 57 SGB IX a.F. näher geregelt: Bedürfen hörbehinderte Menschen oder Menschen mit besonders starker Beeinträchtigung der Sprachfähigkeit auf Grund ihrer Behinderung zur Verständigung mit der Umwelt aus besonderem Anlass der Hilfe anderer, so sind ihnen die erforderlichen Hilfen zur Verfügung zu stellen oder angemessene Aufwendungen hierfür zu erstatten. a. Der Kläger ist hörbehindert im Sinne von § 57 SGB IX a.F. und benötigte aufgrund dieser Behinderung zur Teilnahme an den im Rahmen des Klassentreffens durchgeführten Besichtigungen/Führungen der Hilfe eines Gebärdensprachdolmetschers. Soweit die Beklagte erstinstanzlich darauf verwiesen hat, der Gehörlosenverband habe im Jahr 2010 Stadtführungen für Gehörlose angeboten, hat sie diesen Vortrag nicht aufrechterhalten. Die von dem Kläger begehrte Erstattung der Dolmetscherkosten ist nicht bereits auf der Grundlage der Vorschriften der Kapitel 4 bis 6 des SGB IX a.F. erbracht worden (§ 55 Abs. 1 SGB IX a.F.). b. Dolmetscherkosten werden nur übernommen, wenn sie aus einem „besonderen Anlass“ erforderlich sind. Dieses Kriterium dient zunächst der Abgrenzung zu dauerhaften Hilfen und setzt daher eine besondere, nicht regelmäßig auftretende Situation voraus. Ferner ist mit dem Merkmal des besonderen Anlasses klargestellt, dass die Förderung nach § 57 SGB IX keine allgemeine Verständigungshilfe für das allgemeine Kommunikationsbedürfnis des hörbehinderten Menschen sein kann. Dementsprechend ist erforderlich, dass über das regelmäßige Kommunikationsbedürfnis hinaus ein gemessen an den Zielen der Leistungen zur Teilhabe schutzwürdiges besonderes Kommunikationsbedürfnis besteht (vgl. hierzu ausführlich das Urteil des erkennenden Senats vom 20.11.2014 – L 4 SO 15/13). In der Kommentarliteratur werden als „besonderer Anlass“ in diesem Sinne z.B. anerkannt wichtige Vertragsverhandlungen, die Einlieferung ins Krankenhaus, Elternversammlungen in der Schule oder besondere Familienfeiern. Hingegen ist nicht Voraussetzung, dass der Anlass, zu dem der Dolmetschereinsatz erfolgte, selbst dem Bereich der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zuzuordnen ist (vgl. das Urteil des Senats vom 20.11.2014 aaO). Vorliegend kann ein „besonderer Anlass“ noch nicht in dem Zusammenkommen der ehemaligen Klassenkamerad/innen als solchem liegen. Das dürfte zwar noch nicht wegen der Regelmäßigkeit dieser Treffen ausscheiden, denn auch z.B. Elternversammlungen in der Schule finden wiederkehrend statt. Das Klassentreffen als solches begründete hier aber keine Notwendigkeit des Einsatzes von Dolmetschern, denn die Klassenkamerad/innen waren allesamt gehörlos und damit auch ohne Dolmetscher in der Lage, sich untereinander zu verständigen. Auch die Teilnahme an einer Hafenrundfahrt bzw. die Besichtigung von Sehenswürdigkeiten oder der Besuch in einem Restaurant stellen für sich betrachtet keinen „besonderen Anlass“ im oben genannten Sinne dar, sondern bewegen sich im Rahmen des allgemeinen Kommunikationsbedürfnisses. Vor diesem Hintergrund ließe sich ein „besonderer Anlass“ allenfalls aus der Zusammenschau von Klassentreffen und dem durchgeführten Programm herleiten. Letztlich kann aber dahin gestellt bleiben, ob dies zu bejahen ist, denn jedenfalls war der Kläger in Hinblick auf die angemessenen Kosten (dazu unter c.) nicht hilfebedürftig (dazu unter d.). c. § 57 SGB IX a.F. verpflichtet zur Erstattung der angemessenen Kosten. Unabhängig von der Frage, ob der Dolmetschereinsatz tatsächlich für das gesamte Programm des Klassentreffens erforderlich war, kann hier als angemessen nur der auf den Kläger entfallende Anteil der Kosten angesehen werden. Die Dolmetscherinnen waren hier nicht allein für den Kläger tätig, sondern für die gesamte Gruppe, zu der nach Angaben des Klägers 33 gehörlose Personen gehörten. Fällt bei mehreren Personen ein Bedarf an, der gemeinschaftlich gedeckt wird, so sind die hierfür entstehenden Aufwendungen grundsätzlich nach Kopfteilen aufzuteilen (die Kopfteilmethode hat sich insbesondere für die Verteilung der Kosten einer von mehreren Personen bewohnten Unterkunft etabliert, vgl. dazu Winckmeyer-Schoene, in: Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, 7. Auflage 2020, § 35 SGB XII Rn. 15 ff. m.w.N. insbesondere aus der Rechtsprechung). Die Argumentation des Klägers, es sei allgemeine Gepflogenheit gewesen, dass der jeweilige Organisator des Klassentreffens den anderen Teilnehmern einen für diese kostenlosen Dolmetscherservice bereitstelle, führt hier zu keinem anderen Ergebnis. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es eine solche Gepflogenheit überhaupt gegeben hat; professionelle Dolmetscher sind nur vereinzelt zum Einsatz gekommen. Denn jedenfalls könnte sie keine Verbindlichkeit gegenüber dem Sozialhilfeträger entfalten. Einen sachlichen Grund dafür, die Aufwendungen für den Dolmetschereinsatz einer einzelnen Person zuzuordnen, gibt es – anders als wenn z.B. in einer Wohnung einer von mehreren Mitbewohnern eine deutlich größere Wohnfläche zum alleinigen Gebrauch zur Verfügung hat als die anderen – nicht, zumal den Angaben des Klägers zufolge auch alle anderen Kosten (Kosten für Führungen, Eintrittsgelder, Kosten für Restaurantbesuche) nicht allein vom Organisator getragen, sondern unter allen Teilnehmer/innen aufgeteilt wurden. Fehlt es aber an einem solchen objektiven, sachlichen Grund für eine von der Kopfteilmethode abweichende Kostenverteilung, so ist eine abweichende Vereinbarung schon deshalb nicht zu berücksichtigen, weil es ansonsten möglich wäre, die Dolmetscherkosten ganz einer leistungsberechtigten Person zuzuordnen und die übrigen Teilnehmer/innen unabhängig von ihrer Bedürftigkeit zulasten des Sozialhilfeträgers von den Kosten freizuhalten. Der Wunsch des Klägers, seinen ehemaligen Klassenkamerad/ innen keine Dolmetscherkosten entstehen zu lassen, ist nicht vom Schutzzweck des § 57 SGB IX a.F. umfasst. Auch der Argumentation des Sozialgerichts, die Dolmetscherkosten wären genauso angefallen, wenn der Kläger der einzige Gehörlose gewesen wäre, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Dies ist eine rein hypothetische Erwägung, die zudem verkennt, dass sich damit auch die Ausgangssituation grundlegend ändert. Die Konstellation, dass ein einzelner gehörloser Mensch zur Verständigung auf einem Klassentreffen eines Dolmetschers bedarf, unterscheidet sich in wesentlicher Hinsicht von einem Treffen mehrerer gehörloser Personen, weshalb nicht ausgeschlossen erscheint, dass hier andere Kosten als angemessen anzuerkennen wären. Schließlich wäre der Fall, dass der Kläger als einzelne Person an einer Hafenrundfahrt teilnimmt bzw. Sehenswürdigkeiten besichtigt, kaum als „besonderer Anlass“ im Sinne von § 57 SGB IX a.F. zu qualifizieren, sondern dem allgemeinem Kommunikationsbedürfnis zuzuordnen. Können daher hier nur die Kosten als angemessen anerkannt werden, die dem Kläger nach der Kopfteilmethode zuzurechnen sind, so ergibt sich ein Betrag von 26,43 Euro (872,27 Euro Gesamtkosten verteilt auf vom Kläger angegebene 33 gehörlose Personen). d. Hinsichtlich des Betrags von 26,43 Euro fehlt es an der erforderlichen Bedürftigkeit des Klägers. Die Bedürftigkeit ist Voraussetzung eines Anspruchs. Denn nach § 19 Abs. 3 SGB XII in der bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung (a.F.) werden Leistungen der Eingliederungshilfe nur soweit geleistet, wie den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des 11. Kapitels des SGB XII nicht zuzumuten ist. Soweit sich der Kläger darauf beruft, § 57 SGB IX a.F. sei eine eigenständige Anspruchsgrundlage, in deren Anwendungsbereich es auf die Hilfebedürftigkeit nicht ankomme, kann er damit nicht durchdringen. Fälschlich beruft er sich zur Begründung dieser Ansicht auf das Urteil des Senats vom 20. November 2014 (L 4 SO 15/13). In diesem Urteil hat der Senat zwar befunden, dass § 57 SGB IX a.F. eine Anspruchsgrundlage sei – dies allerdings in Abgrenzung von der Auffassung der dortigen Beklagten, es handele sich um eine reine Rechtsfolgenbestimmung, die nur zur Anwendung komme, wenn nach einem anderen Gesetz ein Anspruch auf Hinzuziehung eines Gebärdensprachdolmetschers bestehe. Zu keinem Zeitpunkt hat der Senat die Auffassung vertreten, dass im Rahmen des § 57 SGB IX a.F. die allgemeinen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Leistungen der Eingliederungshilfe – zu denen die Hilfebedürftigkeit gehört – nicht erfüllt sein müssten. Im Übrigen hat der Senat in seinem oben genannten Urteil durchaus die Bedürftigkeit der dortigen Klägerin geprüft (und bejaht). Der Kläger war hier in der Lage, den Betrag von 26,43 Euro aus seinem eigenen Einkommen zu finanzieren. Nach § 82 Abs. 1 SGB XII gehören zum Einkommen grundsätzlich alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Nach § 85 Abs. 1 SGB XII ist bei der Eingliederungshilfe der nachfragenden Person die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs ihr monatliches Einkommen die Einkommensgrenze nicht übersteigt. Die Einkommensgrenze ergibt sich für den Kläger aus dem Grundbetrag in Höhe des Zweifachen des im Mai 2010 geltenden Eckregelsatzes (718,- Euro), einem Familienzuschlag für die Ehefrau und die Tochter in Höhe von je 70 % des Eckregelsatzes (insgesamt 502,60 Euro) sowie den angemessenen Kosten der Unterkunft inklusive Heizung (wobei die Kosten der Unterkunft auch des Ehegattens und aller sonstigen Personen, für die ein Familienzuschlag anfällt, zu berücksichtigen sind), die hier 803,61 Euro betrugen. Die Einkommensgrenze lag damit bei 2.024,21 Euro. Im Mai 2010 verfügten der Kläger und seine Ehefrau über Einkommen in Höhe von insgesamt 1.385,07 Euro, nämlich 1.064,39 Euro Rente des Klägers, und 320,68 Euro Leistungen nach dem SGB II für die Ehefrau. Das Einkommen der Tochter (Kindergeld und Leistungen nach dem SGB II) ist nach § 19 Abs. 3 SGB XII a.F. nicht zu berücksichtigen. Damit lag das Einkommen unterhalb der Einkommensgrenze. Nach § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XII kann die Aufbringung der Mittel allerdings auch verlangt werden, soweit das Einkommen unterhalb der Einkommensgrenze liegt, und zwar dann, wenn zur Deckung des Bedarfs nur geringfügige Mittel erforderlich sind. Hier sind zur Deckung des anzuerkennenden Bedarfs 26,43 Euro erforderlich, was knapp 2 Prozent des zur Verfügung stehenden Einkommens entspricht. Ein Bedarf in dieser Höhe, der zudem nur einmalig anfällt, ist als geringfügig anzusehen. Kann der Bedarf daher aus dem Einkommen gedeckt werden, so kommt es auf die Frage, ob die Lebensversicherungen – die nicht zu den nach § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII besonders geschützten Altersvorsorgeformen im Sinne von § 10a EStG gehören und deshalb grundsätzlich zu verwerten sind – aus Härtefallgründen gem. § 90 Abs. 3 SGB XII von der Verwertungspflicht ausgeschlossen sind, nicht mehr an. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang in der Hauptsache. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen. Der Kläger begehrt im Wege eines Überprüfungsantrags nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) die Freistellung von den Kosten für den Einsatz zweier Gebärdensprachdolmetscherinnen anlässlich eines Klassentreffens am 27. Mai 2010 in Höhe von insgesamt 872,27 Euro. Der 1943 geborene Kläger ist gehörlos. Von 1951 bis 1961 besuchte er eine Gehörlosenschule in O.. Bis 2003 arbeitete er als Schreiner, seitdem ist er Rentner und bezieht eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Im Mai 2010 betrug der Rentenbetrag netto 1.064,39 Euro. Der Kläger lebte damals zusammen mit seiner Ehefrau und seiner 1991 geborenen Tochter. Die Ehefrau und die Tochter bezogen als Bedarfsgemeinschaft ab Mai 2010 ergänzende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in Höhe von 320,68 Euro (Ehefrau) und 216,35 Euro (Tochter) monatlich (Bescheid vom 24.3.2010 für den Zeitraum vom 1.5.2010 bis zum 31.10.2010). Der Kläger hatte im Jahr 2004 bei der neue leben Versicherungen eine auf seinen Namen lautende fondsgebundene Lebensversicherung als Rentenversicherung mit Rentenzahlung ab 1. Dezember 2016 in Höhe von 75,93 Euro monatlich abgeschlossen. Nach Auskunft der Versicherungsgesellschaft betrug zum 30. April 2010 der Rückkaufswert 11.235,28 Euro. Rentenversicherungen gleicher Art wurden ebenfalls 2004 auch zugunsten der Ehefrau und der Tochter des Klägers abgeschlossen (monatlicher Rentenbetrag aus dem Vertrag der Ehefrau: 50,90 Euro, Rückkaufswert zum Ende des 6. Versicherungsjahres 5.885,- Euro). Diese Versicherungen erfüllen nicht die Voraussetzungen für eine zusätzliche Altersvorsorge im Sinne von § 10a oder des Abschnittes XI des Einkommenssteuergesetzes. Mit Schreiben vom 8. Mai 2010 beantragte der Kläger die "Kostenübernahme für den Dolmetschereinsatz in Deutsch und deutscher Gebärdensprache für meine Teilnahme am gesellschaftlichen Leben - Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben“ nach § 57 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (a.F.). In dem Schreiben heißt es: "Ich möchte einen Ausflug mit Führungen organisieren. Alle Gruppenmitglieder sind gehörlos und benötigen daher den Einsatz von Gebärdensprachdolmetscherinnen. Ich bitte um eine zeitnahe Prüfung innerhalb von 2 Wochen nach SGB IX, § 14.“ Beigefügt war die Kopie eines Einladungsschreibens an ehemalige Mitschüler/innen des Klägers, in diesem heißt es: "Willkommen in der H. - Programm Info zum 12. Klassentreffen ehemaliger Schüler/innen von 1951-1960/61 in O. am Donnerstag, den 27. Mai 2010.“ Zum Programm wird ausgeführt: Hafenrundfahrt (Kosten pro Person 10-12 Euro), gemeinsames Mittagessen, Besuch des Michels und der Krameramtsstuben. „Wir wollen uns ca. 10:00 - 10:15 Uhr am Hauptbahnhof treffen“(...) „So gegen 19:00 bis 20:00 Uhr wird unser Tag in H. zu Ende gehen. Anmeldungen zum Klassentreffen an S.L..“ Beigefügt war ferner ein Kostenplan „nach JVEG Stufe 2“ über den Einsatz von zwei Gebärdensprachdolmetscherinnen für 9 Stunden (Einsatzzeit 11:00 – 18:00) bzw. 4 Stunden (Einsatzzeit 11:00 bis 13:00 Uhr), insgesamt 872,27 Euro (inkl. MwSt). Am 27. Mai 2010 fand das Klassentreffen mit Stadtführung und Hafenrundfahrt wie geplant statt. Nach Angaben des Klägers nahmen daran 33 gehörlose Personen teil. Den ungefähren zeitlichen Ablauf hat der Kläger aus seiner Erinnerung wie folgt angegeben: 10 Uhr Treffen am Hauptbahnhof, Weiterfahrt zu den Landungsbrücken 11:20 – 13:30 Hafenrundfahrt 13:30 – 15:00 Spaziergang, gemeinsames Mittagessen 15:00 – 17:00 Besichtigung Krameramtsstuben und Umgebung, gemeinsames Kaffeetrinken 17:00 – 18:00 Besichtigung des Michels, Ausklang Während der Hafenrundfahrt seien zwei Dolmetscherinnen abwechselnd tätig gewesen. Die restliche Zeit habe nur eine Dolmetscherin gedolmetscht, dies immer bei Kommunikationsbedarfen. Die Beigeladene zu 1. stellte dem Kläger am 30. Mai 2010 eine Rechnung über 274,65 Euro (zwei Stunden Einsatz, zwei Stunden Fahrtzeit). Mit Schreiben vom 27. November 2011 stellte die Beigeladene zu 2. (unter ihrem damaligen Namen J.) dem Kläger für ihren 9stündigen Einsatz (inklusive 1 ½ Stunden Fahrzeit) insgesamt 597,62 Euro in Rechnung. Die Rechnungen sind bis heute nicht bezahlt worden. Mit Bescheid vom 4. Juni 2010 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, nach der Eingliederungshilfeverordnung sei eine Leistung für ein Klassentreffen nicht möglich. Die hierfür maßgebliche Kommunikationshilfeverordnung (KHV) regele nur die Notwendigkeit von Dolmetschern im Rahmen der Krankenversicherung. Der Kläger legte gegen den Bescheid Widerspruch ein. Er bezog sich auf §§ 55, 57 und 58 SGB IX a.F. und das Benachteiligungsverbot für Träger öffentlicher Gewalt nach dem Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (BGG) bzw. dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Kernstück des BGG sei die Herstellung einer umfassenden Barrierefreiheit. Im Ratgeber für Menschen mit Behinderung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales heiße es, das Ziel der vollen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen an der Gesellschaft werde weiterverfolgt. Die Gruppenmitglieder seien alle gehörlos und hätten in Lautsprache erfolgende Erklärungen ohne Gebärdensprachdolmetscherinnen nicht verstanden. Wörtlich heißt es: "Wir Hörgeschädigten möchten auch gerne etwas über die Geschichte H. erfahren und uns weiterbilden". Mit Widerspruchsbescheid vom 27. April 2011 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie aus, das AGG diene der Verhinderung von Benachteiligungen und gewähre keinen allgemeinen Leistungsanspruch zur Verhinderung von etwaigen Benachteiligungen. Diesen gewähre das BGG in Verbindung mit der KHV. Der Anspruch nach der KHV sei jedoch beschränkt auf die Kommunikation im Verwaltungsverfahren und erfasse ein Klassentreffen nicht. Der Kläger habe auch keinen Anspruch nach §§ 53, 55 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) in der bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung (a.F.) in Verbindung mit § 57 SGB IX a.F. Zwar gehöre er grundsätzlich zum Kreis der leistungsberechtigten Personen. Ein Leistungsanspruch hänge jedoch neben der Art des Bedarfs vom Einkommen und Vermögen der berechtigten Person ab, da diese entsprechend ihren wirtschaftlichen Möglichkeiten einen Eigenanteil zu leisten habe. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers seien nicht weiter aufgeklärt worden. Dies müsse auch nicht nachgeholt werden, da die begehrte Leistung auf die vollen Gebärdendolmetscherkosten gerichtet sei, die aufgrund der Organisation des Klassentreffens durch den Kläger entstanden seien. Die Gebärdendolmetscher seien jedoch allen Teilnehmern des Klassentreffens zugutegekommen. Mithin müsse jeder Teilnehmer entsprechend seinem Anteil die diesbezüglichen Bedarfe gegebenenfalls selbst verfolgen. Ein gemeinschaftlicher Bedarf bei der Person des Organisators der Veranstaltung bestehe nicht. Zudem dürfte die Hinzuziehung eines Gebärdendolmetschers zu einem Klassentreffen keine Form der Eingliederungshilfe nach §§ 53, 55 SGB XII a.F. in Verbindung mit § 57 SGB IX a.F. darstellen. § 57 SGB IX a.F. erfordere einen besonderen Anlass. Dieser besondere Anlass müsse über das Maß normaler Anlässe hinausgehen. Ein Besuchsprogramm stelle einen derartigen besonderen Anlass nicht dar. Der Kläger erhob keine Klage, sodass die Bescheide bestandskräftig wurden. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2011 beantragte der Kläger die Überprüfung des Bescheids vom 4. Juni 2010 nach § 44 SGB X. Zur Begründung trug er vor, aus den europarechtlichen Normen ergebe sich, dass sehr wohl eine Barrierefreiheit für gehörlose Menschen geschaffen werden solle. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb der gehörlose Mensch kein Klassentreffen organisieren solle, welches mit dem normal üblichen Programm ausgestattet sei. Dies stelle eine unrechtmäßige Ungleichbehandlung dar. Die Beklagte lehnte den Überprüfungsantrag mit Bescheid vom 14. Dezember 2011 ab. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dem Antragsteller fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Ein Überprüfungsantrag könne nach § 44 SGB X i.V.m. § 116a SGB XII in der vom 1. April 2011 bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung vom 24. März 2011 (a.F.) nur innerhalb eines Jahres erfolgen. Vor einem Jahr, d.h. im Dezember 2010, habe kein Leistungsanspruch bestanden. Der Kläger erhob hiergegen am 21. Dezember 2011 Widerspruch und führte u.a. aus, die Rechtsausführungen zu § 44 SGB X seien fehlerhaft, da eine Überprüfung von fehlerhaften Bescheiden zu jedem Zeitpunkt möglich sei. Lediglich der Anspruch auf Auskehrung von Leistungen sei auf ein Jahr begrenzt. Zudem beginne die Jahresfrist am Anfang des Jahres der Rücknahme, hier also am 1. Januar 2010. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2012 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Voraussetzungen für eine Rücknahme lägen nicht vor. Bei Erlass des Bescheids vom 4. Juni 2010 sei weder von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, noch das Recht unrichtig angewandt worden. Es werde auf den Widerspruchsbescheid vom 27. April 2011 verwiesen. Am 26. März 2012 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Hamburg erhoben und vorgetragen, die ehemaligen Klassenkameraden der Gehörlosenschule in O. träfen sich in regelmäßigen Abständen, um jeweils einen Tag an Ausflügen in der Stadt des Organisierenden teilzunehmen. Im Jahr 2010 sei es an dem Kläger gewesen, dieses Klassentreffen auszurichten. Da der Kläger und seine ehemaligen Klassenkameraden gehörlos seien und daher die Führungen sonst nicht hätten verstehen können, sei der Einsatz zweier Gebärdensprachdolmetscherinnen erforderlich gewesen. Der Überprüfungsantrag könne nicht an der Jahresfrist des § 44 SGB X i.V.m. § 116a SGB XII a.F. scheitern. Diese sei vom Anfang des Jahres an zu berechnen. Bei einem Ende 2011 gestellten Überprüfungsantrag sei eine rückwirkende Nachzahlung von Leistungen ab dem 1. Januar 2010 möglich. Die Ablehnung der Kostenübernahme für die Dolmetschertätigkeit sei rechtswidrig. Ein Anspruch auf Übernahme dieser Kosten ergebe sich aus § 54 Abs. 1 SGB XII a.F. in Verbindung mit § 55 Abs. 2 SGB IX a.F. Hiernach seien Leistungen für behinderte Menschen zu erbringen, die ihnen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglichten. Die Dolmetscherkosten seien erforderlich gewesen, damit der Kläger am Leben in der Gemeinschaft ausreichend teilnehmen könne. Bewusst seien nicht die Kosten geltend gemacht worden, die jedem nicht gehörlosen Menschen auch entstanden wären. Lediglich die darüberhinausgehenden Mehrkosten für den Dolmetschereinsatz würden beansprucht. Würden die Kosten nicht übernommen, bedeute dies eine erhebliche Schlechterstellung des Klägers gegenüber nicht gehörlosen Menschen. Es habe sich auch um ein außergewöhnliches Ereignis gehandelt, für welches die Kosten in jedem Fall zu übernehmen seien. Andernfalls könne der Kläger auch bei den von seinen ehemaligen Klassenkameraden ausgerichteten Treffen zukünftig nicht teilnehmen. Dies würde ihn in seiner Lebensgestaltung unzumutbar einschränken. Die Beklagte sei auch aufgrund der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK), die eine eigenständige Anspruchsgrundlage darstelle, dazu angehalten, behinderten Menschen eine Chancengleichheit zu verschaffen. Art. 3 UN-BRK ziele auf die volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft und Einbeziehung in die Gesellschaft. Das Ermessen der Beklagten sei hinsichtlich der Kostenübernahme auf Null reduziert. Die Beklagte habe auch nicht lediglich den auf den Kläger entfallenden Teil der Dolmetscherkosten zu übernehmen, sondern die vollen Kosten. Die Klassentreffen würden reihum finanziert, sodass die Kostentragung für das von ihm organisierte Treffen letztendlich dazu führe, dass es ihm insgesamt ermöglicht würde, an den Klassentreffen teilzunehmen. Die Vereinbarung gehe dahin, dass jeder ehemalige Schüler ein Klassentreffen auf eigene Kosten organisiere. Im Übrigen seien die Kosten für die Dolmetscher unabhängig von der Anzahl der Personen angefallen. Die Finanzierung eines Eigenanteils durch den Kläger selbst scheide aufgrund seiner finanziellen Situation aus. Soweit die Beklagte die Gewährung der beantragten Leistungen in Anbetracht des vorrangigen Einsatzes eigenen Vermögens des Klägers ablehne, sei dem auch deshalb nicht zu folgen, da sich der geltend gemachte Anspruch direkt aus § 57 SGB IX a.F. ergebe. Der Entscheidung des Landessozialgerichts Hamburg vom 20. November 2014 (L 4 SO 15/13) sei zu entnehmen, dass § 57 SGB IX a.F. nicht nur eine Rechtsfolgenbestimmung sei. Vielmehr handele es sich um eine typische Anspruchsnorm. Die Prüfung der Hilfebedürftigkeit erschließe sich daher nicht. Sollte dies nicht so gesehen werden, sei § 90 Abs. 3 Satz 2 SGB XII in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (a.F.) anzuwenden, denn bei den von dem Kläger und seiner Ehefrau abgeschlossenen fondsgebundenen Lebensversicherungen handele es sich um eine angemessene Altersvorsorge. Der Rückkauf der Versicherungen im Mai 2010 zur Begleichung der Dolmetscherkosten hätte eine besondere Härte bedeutet. Der Vortrag des Beklagten, der Gehörlosenverband biete direkt Stadtführungen an, werde bestritten. Aber auch wenn es auf das Einkommen des Klägers ankommen sollte, so habe dies im Mai 2010 unter der Einkommensgrenze gelegen. Die Beklagte hat sich im erstinstanzlichen Verfahren auf die Ausführungen im Widerspruchsverfahren bezogen und ergänzend vorgetragen, die Übernahme der Dolmetscherkosten sei auch deshalb nicht möglich, weil sie nicht allein der Eingliederung des Klägers, sondern auch derjenigen anderer Personen gedient hätten. Eine individuelle Zuordnung von Bedarfen sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes geboten. Der Kläger habe trotz Ablehnungsbescheids die Veranstaltung durchgeführt. Das Risiko, keinen Ersatz von dritter Seite zu erhalten, habe ihm bewusst sein müssen. Er habe auch die Möglichkeit, etwaige Kosten der Veranstaltung bei den anderen Teilnehmern einzufordern. Im Übrigen biete der Gehörlosenverband seit dem Jahr 2009 informative und bezahlbare Stadtführungen für Gehörlose an. Die daraus resultierenden Kosten seien sicher nicht höher als eine normale Stadtführung. Daher bedürfe es keiner besonderen Leistung der Eingliederungshilfe. Eine telefonische Nachfrage beim Gehörlosenverband habe ergeben, dass entsprechende Stadtführungen in der Vergangenheit direkt vom Gehörlosenverband angeboten worden seien. Dieses Angebot solle es heute noch geben. Die Kosten lägen bei 55 € pro Stunde und würden nach entsprechender vorheriger Befürwortung vom Gehörlosenverband übernommen. Der Kläger habe auch keinen Anspruch nach § 57 SGB IX a.F. Die Entscheidung des LSG Hamburg im Verfahren S 52 SO 411/11 (LSG L 4 SO 40/14) betreffe einen gänzlich anders gelagerten Fall, nämlich den einer Familienaufstellung, die mit einem Klassentreffen nicht zu vergleichen sei. Außerdem handele es sich bei den vom Kläger und seiner Ehefrau abgeschlossenen Rentenversicherungen nicht um solche nach § 10 a des Abschnitts XI des Einkommensteuergesetzes, sie fielen daher nicht unter § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII a.F. Eine Verwertung sei deshalb nicht aufgrund der allgemeinen Härteregelung des § 90 Abs. 3 SGB XII ausgeschlossen. Auch wenn als Intention des Abschlusses der fondsgebundenen Lebensversicherungen die Alterssicherung angenommen würde, gehe eine Privilegierung der Lebensversicherungen über den Schutzzweck des § 90 Abs. 3 SGB XII hinaus. Durch § 90 Abs. 3 SGB XII solle in außergewöhnlichen Fallgestaltungen sichergestellt werden, dass eine angemessene Lebensführung und Alterssicherung möglich bleibe. Lebensversicherungen seien in der Regel sofort kündbar und unterlägen keinem Schutz. Eine Verwertung würde weder zu einer Verschlechterung der bisherigen Lebensverhältnisse führen noch die Altersversorgung beeinträchtigen. Eine vorzeitige Kündigung, Belastung oder der Verkauf einer Lebensversicherung führe zwar in der Regel zu einem wirtschaftlichen Verlust, welcher mitunter nicht unerheblich sei. Da die Verwertungsverluste jedoch bereits bei Abschluss eines derartigen Vertrages zu Tage träten, würden sie für den Kläger keine Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII darstellen. Zudem wäre allenfalls ein Darlehen nach § 91 SGB XII zu gewähren gewesen. Das Sozialgericht hat in dem Rechtsstreit am 19. März 2015 mündlich verhandelt. Dort hat der Kläger erklärt, in zwei anderen Städten habe es bei Klassentreffen einen Dolmetscherservice gegeben, dessen Kosten nicht aufgeteilt worden seien. Er habe keine ehrenamtlichen Helfer gehabt, die bei dem Klassentreffen hätten dolmetschen können. Sie hätten für diese besondere Unternehmung auch sichergehen wollen, dass alles richtig verstanden werde. Außerdem seien die Teilnehmenden alle schon etwas ältere Personen, weshalb es zu ihrer Sicherheit auch wichtig gewesen sei, dass im Notfall jemand habe übersetzen können. Das Sozialgericht hat der Klage mit Gerichtsbescheid vom 28. Mai 2018 stattgegeben. Es hat den Bescheid vom 14. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Februar 2012 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, den Bescheid vom 4. Juni 2010 sowie den Widerspruchsbescheid vom 27. April 2011 zurückzunehmen und dem Kläger die Kosten für Gebärdensprachdolmetscherinnen in Höhe von 872,27 Euro zu erstatten. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, die Voraussetzungen für eine Rücknahme des Bescheids vom 4. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. April 2011 nach § 44 SGB X lägen vor. Die Bescheide seien rechtswidrig, da der Kläger einen Anspruch auf Übernahme der Dolmetscherkosten gehabt habe. Unstreitig gehöre der Kläger zu dem von § 53 Abs. 1 SGB XII a.F. erfassten Personenkreis. Der Einsatz der Gebärdensprachdolmetscherinnen anlässlich einer Stadtführung stelle auch eine Leistung der Eingliederungshilfe dar. Zur Eingliederungshilfe gehörten gem. § 55 Abs. 1 SGB IX a.F. Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, die die Hilfe zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben umfassen. Dazu gehörten auch Hilfen zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung oder kulturellen Zwecken dienten. Organisation, Durchführung und Teilnahme an einer Stadtführung im Rahmen eines Treffens ehemaliger Schulkameraden und -kameradinnen stellten Aspekte der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft dar. Ein Klassentreffen mit Stadtführung diene der Geselligkeit, Unterhaltung und auch kulturellen Zwecken. Die Teilnahme hieran wäre dem Kläger ohne Gebärdensprachdolmetscher auch nicht möglich gewesen. Es seien auch die vollständigen Kosten zu übernehmen. Hinsichtlich der erforderlichen Leistungen mache es keinen Unterschied, ob die übrigen Teilnehmenden ebenfalls hörbehindert gewesen seien oder nicht. Auch wenn die ehemaligen Klassenkamerad/innen keine Dolmetscherleistung benötigt hätten, wäre der Kläger gleichermaßen und in gleichem Umfang auf die Übersetzung angewiesen gewesen. Es sei zudem überzeugend dargelegt worden, dass die Kosten der Dolmetscherinnen nicht auf die Teilnehmenden umgelegt worden seien, was den Gepflogenheiten unter den Klassenkameraden entsprochen habe. Der Anspruch des Klägers ergebe sich zugleich aus § 57 SGB IX a.F., der hörbehinderten Menschen, die aufgrund ihrer Behinderung zur Verständigung mit der Umwelt aus besonderem Anlass der Hilfe Anderer bedürften, einen Anspruch auf die erforderliche Hilfe oder einen Erstattungsanspruch vermittele. Das Klassentreffen mit Stadtführung stelle einen besonderen Anlass im Sinne des § 57 SGB IX a.F. dar. Der Einsatz zweier Gebärdensprachdolmetscherinnen, von denen eine lediglich vier Stunden tätig war, sei in Anbetracht der Dauer des Bedarfs auch angemessen gewesen, das gleiche gelte für die Höhe der Vergütung. Dass es im Jahr 2010 ein anderes günstigeres Angebot für eine Stadtführung mit Gebärdendolmetscher gegeben hätte, welches den Eingliederungshilfebedarf des Klägers hätte decken können, hätten die Sachverhaltsermittlungen des Gerichts nicht ergeben. Vielmehr sei über die Internetseite des Gehörlosenverbandes (Stand 12.3.2014) der Hinweis abzurufen gewesen, dass (erst) seit dem Frühjahr 2012 die Firma S. Stadtführungen für Gehörlose in H. angeboten habe. Die Teilhabe des Klägers habe daher nur durch Übernahme der Kosten von Gebärdensprachdolmetschern gewährt werden können. Der Kläger könne schließlich auch nicht auf den Einsatz eigenen Einkommens und Vermögens verwiesen werden. Zwar sei die Leistung von Eingliederungshilfe auch im Rahmen eines Anspruchs nach § 57 SGB IX a.F. durchaus abhängig von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Das Einkommen des Klägers und seiner Familie habe jedoch unter der damaligen Einkommensgrenze von 2.025,61 Euro gelegen. Das in Form einer fondsgebundenen Rentenversicherung vorhandene Vermögen des Klägers sei nach der Härtefallregelung des § 90 Abs. 3 SGB XII geschützt und deshalb nicht einzusetzen gewesen. Der Gerichtsbescheid wurde der Beklagten am 1. Juni 2018 zugestellt. Am 20. Juni 2018 hat die Beklagte Berufung eingelegt. Zur Begründung führt sie aus, das Sozialgericht habe dem Kläger zu Unrecht die vollständigen Kosten der Gebärdensprachdolmetscherinnen zugesprochen, obwohl ihr Einsatz neben dem Kläger auch weiteren Teilnehmern gedient habe. Die vom Sozialgericht unterstellte Abrede, bei den Klassentreffen würden entsprechende Kosten nie von den anderen Teilnehmenden verlangt, werde bestritten. Der Einladung zu dem Klassentreffen sei zudem zu entnehmen, dass die Kosten der Barkassenfahrt und des gemeinsamen Essens von jedem Teilnehmer selbst zu tragen gewesen seien. In der mündlichen Verhandlung habe der Kläger selbst angegeben, dass es nur bei zwei (von insgesamt 11) vorangegangenen Klassentreffen einen Dolmetscherservice ohne Kostenumlegung gegeben habe. Aber selbst wenn es eine solche Abrede gegeben habe, sei sie im Rahmen der sozialhilferechtlichen Betrachtung unwirksam. In Fällen, in denen ein Bedarf mehrerer Personen bestehe und gemeinschaftlich gedeckt werde, sei eine kopfteilige Aufteilung der Kosten geboten. Dies diene auch dazu, eine Verschiebung der Kostentragung zwischen mehreren Personen auf eine leistungsberechtigte Person und so zu Lasten des Sozialhilfeträgers zu vermeiden. Die Argumentation, die Kosten wären auch für den Kläger allein ohnehin angefallen, sei eine rein hypothetische Betrachtung. Ferner komme § 57 SGB IX a.F. als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht. Es habe sich nicht um einen besonderen Anlass gehandelt, der über das allgemeine Kommunikationsinteresse hinausgehe. Man könne angesichts der Vielzahl bereits erfolgter Treffen von einer gewissen Regelmäßigkeit ausgehen. Zudem sei es nur um das allgemeine Kommunikationsbedürfnis des Klägers gegangen. Schließlich hätten der Kläger und seine Ehefrau im Jahr 2010 über erhebliches Vermögen verfügt. Es habe für sie insgesamt drei Lebensversicherungen gegeben; eine weitere Lebensversicherung habe für ihre Tochter bestanden. Die Versicherungen des Klägers und seiner Ehefrau fielen nicht unter den Schutz des § 90 Abs. 3 Satz 2 SGB XII. Es handele sich unstreitig nicht um sog. Riesterrenten. Es sei auch kein vertraglicher Schutz vor einem vorzeitigen Rückverkauf vorhanden. Mit Beschluss vom 6. Februar 2020 hat der Senat die beiden Dolmetscherinnen beigeladen. Die Beigeladene zu 2. hat mit Schreiben vom 18. Februar 2020 mitgeteilt, ihre Rechnung sei weiter offen und sie mache weiterhin eine Zahlungsforderung gegenüber dem Kläger geltend. Sie habe dem Kläger Schreiben seiner Anwältin oder vom Gericht übersetzt, da dem Kläger schriftliche Korrespondenz nur eingeschränkt möglich sei. Die Beigeladene zu 1. hat mit Schreiben vom 15. Februar 2020 ebenfalls mitgeteilt, die Dolmetscherrechnung sei weiter offen und sie mache auch weiterhin eine Zahlungsaufforderung gegenüber dem Kläger geltend. Die Beklagte beantragt ihrem schriftlichen Vorbringen nach, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 28. Mai 2018 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beigeladene zu 1. stellt keinen Antrag. Die Beigeladene zu 2. schließt sich dem Antrag des Klägers an. Der Kläger trägt vor, er sei als Auftraggeber zivilrechtlich verpflichtet gewesen, die Dolmetscherkosten zu übernehmen. Die Dolmetscherinnen hätten ihr Honorar nicht von den anderen Teilnehmern erhalten können. Zudem handele es sich um „Sowieso-Kosten“, die auch allein für den Kläger angefallen wären. Es liege auch ein besonderer Anlass im Sinne des § 57 SGB IX a.F. vor. Das vorliegende Klassentreffen sei mit einer Familienfeier zu vergleichen. Bei § 57 SGB IX a.F. komme es auf die Hilfebedürftigkeit und damit auf die Einkommens- und Vermögenssituation des Klägers nicht an. Aber selbst wenn diese erheblich sei, so handele es sich bei den vorhandenen Vermögenswerten um eine angemessene Altersvorsorge des Klägers und seiner Angehörigen. Deren Verwertung für eine einmalige und kurzfristige Leistung würde eine besondere Härte bedeuten und könne daher nicht verlangt werden. Es werde ferner darauf hingewiesen, dass es sich um eine gemischte Bedarfsgemeinschaft handele, sodass nicht die Freibetragsgrenzen des SGB XII maßgeblich seien. Auf den Hinweis des Senats, es stelle sich die Frage der Verjährung der Zahlungsansprüche der Dolmetscherinnen hat der Kläger mitgeteilt, er habe auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.