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Urteil

L 4 AS 65/20

Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGHH:2020:0522.L4AS65.20.00
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Leitsätze
1. Eine Fortsetzungsfeststellungsklage setzt zu ihrer Zulässigkeit nach § 131 Abs. 1 S. 3 SGG Wiederholungsgefahr, Präjudizialität oder Rehabilitationsinteresse voraus. Wiederholungsgefahr setzt eine konkrete Gefahr voraus, dass unter unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Entscheidung ergehen wird.(Rn.24) 2. Rechtschutz verlangt entsprechend Art. 19 Abs. 4 GG stets ein schutzwürdiges Interesse an der Entscheidung. Hierzu genügt nicht die Argumentation des Klägers, dass eine konkrete Rechtsvorschrift in Zukunft von ihr korrekt angewendet werde.(Rn.27)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen für das Widerspruchsverfahren. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Fortsetzungsfeststellungsklage setzt zu ihrer Zulässigkeit nach § 131 Abs. 1 S. 3 SGG Wiederholungsgefahr, Präjudizialität oder Rehabilitationsinteresse voraus. Wiederholungsgefahr setzt eine konkrete Gefahr voraus, dass unter unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Entscheidung ergehen wird.(Rn.24) 2. Rechtschutz verlangt entsprechend Art. 19 Abs. 4 GG stets ein schutzwürdiges Interesse an der Entscheidung. Hierzu genügt nicht die Argumentation des Klägers, dass eine konkrete Rechtsvorschrift in Zukunft von ihr korrekt angewendet werde.(Rn.27) Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen für das Widerspruchsverfahren. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin im schriftlichen Verfahren (§§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 1, 155 Abs. 3 und 4 Sozialgerichtsgesetz – SGG). Gegenstand des Verfahrens ist nur (noch) der Fortsetzungsfeststellungsantrag, ein Anfechtungsantrag wird im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht. Die Berufung ist zulässig, insbesondere liegt keine Klageänderung vor. Bereits in der Klagschrift vom 12. Juni 2019 haben die Klägerinnen dargelegt, dass es um die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Bescheide wegen eines Verstoßes gegen § 41a SGB II gehe. Völlig zu Recht hat das Sozialgericht das Vorbringen der Klägerinnen daher (auch) als Fortsetzungsfeststellungsantrag ausgelegt (§ 123 SGG) und hierüber in dem angefochtenen Gerichtsbescheid auch entschieden. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Zutreffend ist das Sozialgericht davon ausgegangen, dass die Fortsetzungsfeststellungsklage mangels Feststellungsinteresse bereits unzulässig ist. Hat sich ein Verwaltungsakt erledigt, so spricht das Gericht nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG auf Antrag durch Urteil (nur dann) aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Unstreitig haben sich die Bescheide vom 8. Januar 2019 und vom 21. Januar 2019 jedenfalls durch Erlass des Aufhebungsbescheids vom 9. April 2019 für die Zeit ab dem 1. Mai 2019 und durch Erlass des endgültigen Leistungsbescheids vom 13. August 2019 hinsichtlich des Zeitraums vor dem 1. Mai 2019 erledigt. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse setzt ein durch die Sachlage vernünftigerweise gerechtfertigtes Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur voraus (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 131 Rdnr. 10a). Die angestrebte Entscheidung muss geeignet sein, die Position des Klägers zu verbessern. Ein entsprechendes Interesse wird typischerweise angenommen bei einer Wiederholungsgefahr, einer Präjudizialität für ein anderes Rechtsverhältnis oder einem Rehabilitationsinteresse. Darüber hinaus kann ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei einem tiefgreifenden Eingriff in Grundrechte gegeben sein. Keine dieser Fallkonstellationen liegt hier vor. In Betracht käme allein eine Wiederholungsgefahr. Diese setzt die hinreichend bestimmte konkrete Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Entscheidung ergehen wird (vgl. Keller, a.a.O. Rn. 10b). Eine Wiederholungsgefahr in diesem Sinne war hier nicht erkennbar. Unabhängig davon, dass die Klägerinnen zum 1. Mai 2019 aus dem Leistungsbezug ausgeschieden sind, hat der Beklagte schon im Änderungsbescheid vom 13. März 2019 die Vorläufigkeit der dortigen Leistungsbewilligung begründet. Somit stand nicht zu befürchten, dass in Zukunft vorläufige Bewilligungsbescheide ohne eine hinreichende Begründung der Vorläufigkeit ergehen würden. Soweit die Klägerinnen sich auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts berufen, ergeben sich daraus keine relevanten Erkenntnisse. Die angeführten Entscheidungen betreffen andere Fallkonstellationen: In den von den Klägerinnen angeführten Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Juli 2013 (2 BvR 370/13) und 30. April 1997 (2 BvR 817/90 u.a.) ging es um die Durchsuchung von Wohn- bzw. Geschäftsräumen, die das Bundesverfassungsgericht als tiefgreifenden Grundrechtseingriff angesehen hat. Zum Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei Fehlen eines tiefgreifenden Grundrechtseingriffs äußert sich das Bundesverfassungsgericht in diesen Beschlüssen nicht. Auch aus den von den Klägerinnen zitierten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Mai 2013 (8 C 20/12 und 8 C 38/12) lässt sich letztlich nichts ableiten, was ihnen zur Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses im vorliegenden Fall verhelfen würde. Das Bundesverwaltungsgericht stützt dort (8 C 20/12, Rn. 22 f.; 8 C 38/12, Rn. 21 f.) ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei „einfachen“, nicht schwerwiegenden Eingriffen allein auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes und bejaht es für den Fall, dass andernfalls kein wirksamer Rechtsschutz gegen einen belastenden Eingriff zu erlangen wäre. Es ist aus diesen Urteilen jedoch schon nicht klar erkennbar, welche Reichweite das Bundesverwaltungsgericht selbst dem zumisst. Es bezieht sich nur auf solche Maßnahmen, die sich typischerweise so kurzfristig erledigten, dass sie ohne die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses regelmäßig keiner Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnten. Maßgebend sei dabei, ob die kurzfristige, eine Anfechtung- oder Verpflichtungsklage ausschließende Erledigung sich aus der Eigenart des Verwaltungsakts selbst ergebe. Beispiele dafür, wann diese Voraussetzungen gegeben seien, hat das Bundesverwaltungsgericht nicht genannt. Den Urteilen lagen Untersagungsverfügungen betreffend Glücksspiele zugrunde, für diese hat das Bundesverwaltungsgericht gerade nicht angenommen, dass sie sich typischerweise kurzfristig erledigten. Zudem wird in den Urteilen auch betont (8 C 20/12 Rn. 21; 8 C 38/12 Rn. 19), dass eine Inanspruchnahme der Verwaltungsgerichte für die Überprüfung erledigter Verwaltungsakte nur ausnahmsweise erfolgen könne. Ferner wird das Erfordernis eines berechtigten Feststellungsinteresses hervorgehoben, das über das bloße Interesse an der Klärung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts hinausgeht. Auch unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag der Senat nicht zu erkennen, dass im Falle der Klägerinnen ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse besteht. Rechtsschutz wird auch im Lichte des Art. 19 Abs. 4 GG nicht als Selbstzweck gewährt, sondern verlangt stets ein schutzwürdiges Interesse an der Entscheidung (vgl. Schütz, jurisPK-SGG, § 131 SGG Rn. 43 unter Berufung auf BSG, Urteil vom 24. Juli 1996 – 7 KlAr 1/95). Ein solches ist hier weder geltend gemacht noch erkennbar. Es ist nicht ersichtlich, wie die Feststellung, dass zu Unrecht keine Gründe für die Vorläufigkeit genannt wurden, die Rechtsstellung der Klägerinnen verbessern können sollte. Die Klägerinnen selbst haben diesbezüglich allein ausgeführt, es gehe darum, darauf zu achten, dass der Beklagte in Zukunft die Vorschriften des § 41a SGB II korrekt anwende. Damit sprechen sie den Aspekt der Wiederholungsgefahr an. Eine solche bestand jedoch aus den oben genannten Gründen nicht. Im Übrigen wäre eine Fortsetzungsfeststellungsklage aber auch unbegründet. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung sind die Bescheide vom 8. Januar 2019 und 21. Januar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Mai 2019. Angesichts des bekanntermaßen schwankenden Einkommens der Klägerin zu 1. aus ihrer Erwerbstätigkeit bei der Firma Y.s bestehen keine Zweifel daran, dass der Beklagte zum Erlass einer lediglich vorläufigen Entscheidung berechtigt war (§ 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II). Die Rechtswidrigkeit kann sich hier daher allein daraus ergeben, dass in den Bescheiden vom 8. Januar 2019 und 21. Januar 2019 entgegen der ausdrücklichen Regelung in § 41a Abs. 2 Satz 1 SGB II kein Grund für die Vorläufigkeit angegeben ist. Die Angabe eines Grundes für die Vorläufigkeit ist Teil der ohnehin gem. § 35 SGB X üblicherweise erforderlichen Begründung (vgl. Conradis, LPK-SGB II, 6. Auflage 2017, § 41a Rn. 9), die gem. § 41 Abs. 1 SGB X nachgeholt werden kann. Das ist hier geschehen, im Widerspruchsbescheid werden die Gründe für die Vorläufigkeit dargelegt. Somit ist die zunächst bestehende formelle Rechtswidrigkeit der Bescheide im Widerspruchsverfahren geheilt worden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass der Beklagte durch die Nichtnennung von Gründen für die Vorläufigkeit der Leistungsbewilligung den Klägerinnen Anlass zur Widerspruchserhebung gegeben hat (vgl. auch § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB X, zur Berücksichtigung der dortigen Kostentragungsregel bei der gerichtlichen Kostenentscheidung Feddern, jurisPK SGB X, § 63 Rn. 45.1 ff.). Zur Tragung der notwendigen außergerichtlichen Kosten für das Klage- und Berufungsverfahren war der Beklagte nicht, auch nicht anteilig, zu verpflichten. Auch wenn sich die streitgegenständlichen Bescheide erst später erledigt haben, hatte die Klage bereits bei ihrer Erhebung keine Aussicht auf Erfolg. Unabhängig von der Möglichkeit, eine endgültige Entscheidung über die Leistungen herbeizuführen, ergibt sich dies daraus, dass die Bescheide aufgrund des bekanntermaßen schwankenden Erwerbseinkommens der Klägerin zu Recht als vorläufige Entscheidungen ergangen waren und der Begründungsfehler durch den Widerspruchsbescheid geheilt worden war. Die Klägerinnen begehren noch die Feststellung, dass die Bewilligung von Leistungen für den Zeitraum vom 1. Februar 2019 bis zum 31. Juli 2019 rechtswidrig zunächst nur vorläufig erfolgt war. Die 1981 geborene, erwerbsfähige Klägerin zu 1. lebt in einer Bedarfsgemeinschaft mit ihren 2001 und 2002 geborenen Töchtern, den Klägerinnen zu 2. und 3. Seit Februar 2016 befand sich die Klägerin zu 1. in einer Ausbildung an der Staatlichen Fachschule für Sozialpädagogik, die voraussichtlich im Februar 2019 enden sollte. Hierfür wurden der Klägerin zu 1. bis einschließlich Januar 2019 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) bewilligt. Zudem war die Klägerin zu 1. seit Januar 2015 als Aushilfe bei der Firma Y. beschäftigt und erzielte daraus Einkommen in wechselnder Höhe. Für die Klägerinnen zu 2. und 3. wurde im streitgegenständlichen Zeitraum Kindergeld gezahlt. Die Klägerinnen bezogen jedenfalls seit 2018 aufstockend laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Beklagten. Diese wurden zunächst jeweils ohne Vorläufigkeitsvorbehalt bewilligt, nach Vorlage konkreter Verdienstabrechnungen ergingen dann ggf. Änderungsbescheide. Auf den Weiterbewilligungsantrag der Klägerinnen vom 3. Januar 2019 hin bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 8. Januar 2019 vorläufig Leistungen für den Zeitraum vom 1. Februar 2019 bis zum 31. Juli 2019. Dabei wurde Einkommen der Klägerinnen zu 2. und 3. aus Kindergeld sowie Einkommen der Klägerin zu 1. aus BAföG-Leistungen und aus Erwerbstätigkeit angerechnet. Gründe für die Vorläufigkeit der Bewilligung wurden dabei nicht angegeben. Am 18. Januar 2019 sprach die Klägerin zu 1. beim Beklagten vor und teilte mit, dass ihre Ausbildung zum 31. Januar 2019 ende und sie ab Februar kein BAföG mehr erhalte. Der Beklagte erließ daraufhin am 21. Januar 2019 einen Änderungsbescheid, mit dem für den Zeitraum vom 1. Februar 2019 bis zum 31. Juli 2019 höhere Leistungen – nämlich ohne Berücksichtigung eines Einkommens aus BAföG-Leistungen – wiederum vorläufig bewilligt wurden. Eine konkrete Begründung für die Vorläufigkeit der Bewilligung enthielt auch dieser Bescheid nicht, es wurde lediglich als Rechtsgrundlage § 41a Abs. 1 SGB II angeführt sowie einige allgemeine Ausführungen hinsichtlich der abschließenden Entscheidung und der Berücksichtigung von Unterhaltsvorschussleistungen gemacht. Für die Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 21. Januar 2019 verwiesen. Mit Schreiben vom 22. Januar 2019 erhoben die Klägerinnen Widerspruch gegen den Bescheid vom 8. Januar 2019 und führten aus, der Bescheid sei rechtswidrig, da er weder eine Rechtsgrundlage noch Gründe für die Vorläufigkeit der Bewilligung benenne. Am 28. Januar 2019 legten die Klägerinnen Widerspruch gegen den Bescheid vom 21. Januar 2019 ein, wiederum mit der Begründung, es seien keine Gründe benannt, die die Vorläufigkeit der Bewilligung rechtfertigten. Am 11. März 2019 teilte die Klägerin zu 1. dem Beklagten mit, dass sie zum 18. März 2019 eine Vollzeittätigkeit als pädagogische Mitarbeiterin bei der E. aufnehmen werde. Der Beklagte erließ am 12. März 2019 einen Änderungsbescheid, mit dem für den Zeitraum vom 1. April 2019 bis zum 31. Juli 2019 niedrigere Leistungen als zuvor bewilligt wurden. Begründet wurde dies mit der Arbeitsaufnahme zum 18. März 2019 und dem daraus zu erwartenden Einkommen. Die Bewilligung erfolgte wiederum vorläufig, zur Begründung heißt es wörtlich: „Die Bewilligung erfolgt vorläufig, wegen Anrechnung von geschätztem Einkommen“. Am 20. März 2019 legte die Klägerin zu 1. Nachweise ihres Einkommens aus der Tätigkeit bei Y.s für die Monate Dezember 2018 bis Februar 2019 vor. Anfang April ging beim Beklagten eine Einkommensbescheinigung der E. ein. Die Klägerin zu 1. teilte mit Schreiben vom 4. April 2019 mit, sie melde sich und ihre Töchter zu Mai 2019 aus dem Leistungsbezug ab. Die Beklagte hob daraufhin mit Bescheid vom 9. April 2019 die Entscheidung über die Leistungsbewilligung mit Wirkung vom 1. Mai 2019 ganz auf. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2019 wies der Beklagte die Widersprüche gegen die Bescheide vom 8. Januar 2019 und 21. Januar 2019 zurück. In der Begründung wird darauf hingewiesen, es sei nicht ersichtlich, dass die Klägerinnen durch die Vorläufigkeit der Bewilligungen beschwert seien. Der weitere Verlauf habe gezeigt, dass es Änderungen hinsichtlich des Einkommens gegeben habe (Wegfall BAföG, Aufnahme einer Vollzeittätigkeit). Außerdem sei hinsichtlich des Nebeneinkommens erfahrungsgemäß mit Schwankungen zu rechnen gewesen. Es habe daher durchaus Anlass bestanden, Leistungen nur vorläufig zu bewilligen. Allein das Fehlen einer expliziten Begründung für die Vorläufigkeit führe nicht zu deren Rechtswidrigkeit. Eine Begründung sei zudem mit dem Widerspruchsbescheid nunmehr nachgeholt worden. Hiergegen haben die Klägerinnen am 12. Juni 2019 Klage zum Sozialgericht Hamburg erhoben, vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigte. In der Klagschrift ist explizit der Antrag auf Aufhebung der Bescheide vom 8. Januar 2019 und 21. Januar 2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 27. Mai 2019 formuliert. Zur Begründung haben die Klägerinnen vorgetragen, es gehe allein um die Feststellung, dass die Bescheide rechtswidrig seien, weil sie nicht als vorläufige Regelung hätten erlassen werden dürfen. Mit Bescheid vom 13. August 2019 hat der Beklagte eine abschließende Entscheidung über die Leistungsbewilligung für den Zeitraum vom 1. Februar 2019 bis zum 30. April 2019 getroffen. Nachdem der Versuch des Sozialgerichts, den Rechtsstreits im Wege eines Vergleichs zu erledigen, gescheitert war, hat das Sozialgericht nach vorheriger Anhörung der Beteiligten die Klage mit Gerichtsbescheid vom 9. März 2020 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei bereits unzulässig. Soweit die Klage als Anfechtungsklage formuliert und auf Aufhebung der Bescheide vom 8. Januar 2019 und 21. Januar 2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 27. Mai 2019 gerichtet sei, sei sie nicht statthaft. Da sich die streitgegenständlichen Bescheide durch Erlass der abschließenden Festsetzung vom 13. August 2019 gem. § 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) erledigt hätten, fehle es an einem anfechtbaren Verwaltungsakt. Der Bescheid vom 13. August 2019 sei zwar gemäß § 96 SGG Gegenstand des Rechtsstreits geworden. In Bezug auf diesen Bescheid sei eine Anfechtungsklage jedoch mangels Klagebefugnis unzulässig, da die Klägerinnen im gesamten Verfahrensverlauf nicht vorgetragen hätten und auch nicht ersichtlich sei, dass und inwiefern sie dieser Bescheid in ihren Rechten verletze. Auch als Fortsetzungsfeststellungsklage sei die Klage unzulässig, da ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht ersichtlich sei. Die Klägerinnen haben gegen den Gerichtsbescheid am 19. März 2020 Berufung eingelegt. Sie tragen vor, es gehe allein um eine Fortsetzungsfeststellungklage. Es bestehe sehr wohl ein entsprechendes Feststellungsinteresse. Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ergebe sich, dass insbesondere mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ungeachtet der Schwere des Grundrechtseingriffs bereits dann bestehe, wenn ein Verwaltungsakt sich typischerweise so kurzfristig erledige, dass er ohne Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses regelmäßig keiner Überprüfung in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden könne. Diese Voraussetzungen seien hier anzunehmen, da sich die vorläufige Bewilligungsentscheidung mit der Erteilung eines endgültigen Bescheids stets erledige. Vorliegend sei zudem ein Feststellungsinteresse der Klägerinnen darin begründet gewesen, eine korrekte Anwendung des § 41a SGB II für die Zukunft sicherzustellen. Die Klägerinnen beantragen, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 9. März 2020 aufzuheben und festzustellen, dass die Bescheide vom 8. Januar 2019 und 21. Januar 2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 27. Mai 2019 rechtswidrig waren. Der Beklagte beantragt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Er führt aus, die Berufung sei mangels Beschwer der Klägerinnen bereits unzulässig. Zudem sei der Klagantrag erstinstanzlich allein auf die Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide gerichtet gewesen, eine Umstellung auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage sei nicht erfolgt. Das Sozialgericht habe über einen Fortsetzungsfeststellungsantrag nicht entschieden. Sofern die Klägerinnen nunmehr eine entsprechende Feststellung beantragten, liege hierin eine Klageänderung, der der Beklagte nicht zustimme. Der Senat hat die Leistungsakte des Beklagten beigezogen. Auf Anfrage des Gerichts haben die Beteiligten sich mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der beigezogenen Akte verwiesen, die bei der Entscheidung vorgelegen haben.