Urteil
L 4 AS 363/18
Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHH:2019:0930.L4AS363.18.00
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Leitsätze
1. Auf Versorgungbezüge in Form einer Witwenpension sind auch während des Leistungsbezugs nach dem SGB 2 Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten. Das SGB 2 enthält keine Rechtsgrundlage für die unmittelbare Übernahme dieser Beiträge durch den Grundsicherungsträger. Die Beiträge sind in der Zeit vor Inkrafttreten der Neuregelung des § 256 Abs 1 S 1 SGB 5 zum 1.7.2019 von der Witwe selbst zu tragen bzw abzuführen. (Rn.21)
2. Gemäß § 11b Abs 1 S 1 Nr 2 SGB 2 sind vom Einkommen - hier der Witwenpension - nur diejenigen Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung abzusetzen, die tatsächlich entrichtet wurden. (Rn.22)
3. Auch wenn der Grundsicherungsträger seine (Spontan-)Beratungspflicht im Hinblick auf die Absetzbarkeit der Sozialversicherungsbeiträge verletzt hat, besteht kein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch, da eine rechtmäßige korrigierende Amtshandlung unmöglich ist. Diesbezüglich kann nur auf einen Schadensersatzanspruch gegen den Grundsicherungsträger verwiesen werden. (Rn.25)
Tenor
1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auf Versorgungbezüge in Form einer Witwenpension sind auch während des Leistungsbezugs nach dem SGB 2 Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten. Das SGB 2 enthält keine Rechtsgrundlage für die unmittelbare Übernahme dieser Beiträge durch den Grundsicherungsträger. Die Beiträge sind in der Zeit vor Inkrafttreten der Neuregelung des § 256 Abs 1 S 1 SGB 5 zum 1.7.2019 von der Witwe selbst zu tragen bzw abzuführen. (Rn.21) 2. Gemäß § 11b Abs 1 S 1 Nr 2 SGB 2 sind vom Einkommen - hier der Witwenpension - nur diejenigen Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung abzusetzen, die tatsächlich entrichtet wurden. (Rn.22) 3. Auch wenn der Grundsicherungsträger seine (Spontan-)Beratungspflicht im Hinblick auf die Absetzbarkeit der Sozialversicherungsbeiträge verletzt hat, besteht kein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch, da eine rechtmäßige korrigierende Amtshandlung unmöglich ist. Diesbezüglich kann nur auf einen Schadensersatzanspruch gegen den Grundsicherungsträger verwiesen werden. (Rn.25) 1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz – SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben worden. Sie ist aber unbegründet. Das Sozialgericht hat die auf Übernahme der von der Klägerin an die Beigeladene zu zahlenden Versicherungsbeiträge durch den Beklagten gerichtete und im Berufungsverfahren nur noch mit Blick auf die Beiträge für den Zeitraum 1. Oktober 2011 bis 30. September 2014 weiterverfolgte Klage zu Recht abgewiesen. I. Als echte Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG, gerichtet auf unmittelbare Übernahme der noch offenen Versicherungsbeiträge (laut Klageschrift sind für den Zeitraum 1. Oktober 2011 bis 30. September 2014 insgesamt 5.562,97 Euro zu zahlen), ist die Klage unbegründet, weil der Klägerin kein Zahlungsanspruch gegen den Beklagten zusteht. Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, enthält das SGB II keine Anspruchsgrundlage für die unmittelbare Übernahme der strittigen Beiträge durch den Beklagten. Darüber hinaus zeigen die Vorschriften des SGB V und des SGB XI, dass auf Versorgungsbezüge in Form einer Witwenpension zwar durchaus auch während des Bezuges von SGB II-Leistungen Versicherungsbeiträge zu entrichten sind (dies bestimmen §§ 232a Abs. 3, 226 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB V i.V.m. § 57 SGB XI), doch dass diese Beiträge von den Empfängern der Versorgungsbezüge – hier der Klägerin – selbst zu tragen sind: Dies bestimmen § 250 Abs. 1 SGB V und § 59 Abs. 1 SGB XI. Erst seit dem 1. Juli 2019 ordnet § 256 Abs. 1 S. 1 SGB V in seiner neuen Fassung an, dass die Zahlstellen der Versorgungsbezüge (hier also die D.) für die Versicherungspflichtigen die Beiträge aus den Versorgungsbezügen einzubehalten und direkt an die zuständige Krankenkasse zu zahlen haben. Bis zu dieser Neuregelung lag es nach dem Regelungssystem des SGB V und des SGB XI aber in der Verantwortung des Beziehers von Versorgungsbezügen, die Beiträge abzuführen. Deshalb kann die Klägerin nicht vom Beklagten oder einem sonstigen Dritten die Übernahme der Beiträge verlangen. II. Aber auch eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage, gerichtet auf die Bewilligung höherer Leistungen in der strittigen Zeit, bleibt ohne Erfolg. Sie ist schon unzulässig, weil die Leistungsbewilligungen vor Klageerhebung nicht in einem Widerspruchsverfahren überprüft wurden (vgl. § 78 SGG). Darüber hinaus ist sie auch unbegründet, weil vom Einkommen, hier der Witwenpension, nach § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II nur diejenigen Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung abzusetzen sind, die von den Leistungsberechtigten tatsächlich entrichtet wurden (Schmidt, in: Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl. 2017, § 11b Rn. 13; ebenso Geiger, in: LPK-SGB II, 6. Aufl. 2017, § 11b Rn. 3; ferner Striebinger, in: Gagel, SGB II/SGB III, Stand Juni 2019, § 11b SGB II Rn. 6). Da die Klägerin in der fraglichen Zeit unstrittig auf die Witwenpension keine Beiträge entrichtet hat, kann sie deren Absetzung nicht verlangen. III. Ihrem Begehren kann auch nicht mit Hilfe des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs stattgegeben werden. Dieser Anspruch hat nach ständiger Rechtsprechung zur Voraussetzung, dass der Sozialleistungsträger eine ihm auf Grund Gesetzes oder eines Sozialrechtsverhältnisses obliegende Pflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung, verletzt hat. Ferner muss zwischen der Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers und dem Nachteil des Betroffenen ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Schließlich muss der durch das pflichtwidrige Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden können und die Korrektur muss mit dem jeweiligen Gesetzeszweck in Einklang stehen (zum ganzen BSG, Urteil vom 25.1.1994, 7 RAr 50/93, juris Rn. 18ff.). Im vorliegenden Fall geht der Senat davon aus, dass der Beklagte die Klägerin mit Blick auf die von ihr an die Beigeladene zu zahlenden Beiträge für ihre Witwenpension ungenügend beraten hat. Zwar setzt eine Beratungspflicht im Regelfall ein Beratungsersuchen des Versicherten voraus, woran es nach Lage der Akten hier fehlt. Ausnahmsweise besteht jedoch auch dann eine Hinweis- und Beratungspflicht des Versicherungsträgers, wenn anlässlich einer konkreten Sachbearbeitung dem jeweiligen Mitarbeiter eine naheliegende Gestaltungsmöglichkeit ersichtlich ist, die ein verständiger Versicherter wahrnehmen würde, wenn sie ihm bekannt wäre (Öndül, in: Schlegel/ Voelzke, jurisPK-SGB I, 3. Aufl. 2018, § 14 Rn. 34 m.w.N.). Eine solche Situation liegt hier vor. Dem Beklagten war seit Januar 2012 bekannt, dass die Beigeladene die Witwenpension der Klägerin für beitragspflichtig hielt und deshalb von ihr Beiträge forderte. Er hätte der Klägerin daher bereits zu diesem Zeitpunkt mitteilen müssen, was er ihr erst mit Schreiben vom 24. Oktober 2014 mitteilte, nämlich dass sie laufende Beiträge von der Witwenpension absetzen könne, wenn sie sie nachweislich entrichte; dies würde dann zu entsprechend höheren SGB II-Leistungen führen. Anschließend gab es aufgrund der dem Beklagten vorliegenden Schreiben der Beigeladenen, des BVA und der Klägerin bzgl. der Beiträge noch mehrmals Anlass für eine entsprechende Beratung. Dass ein verständiger Versicherter die hierin aufgezeigte Gestaltungsmöglichkeit wahrgenommen hätte, liegt für den Senat auf der Hand. Gleichwohl kann die Klägerin hier nicht so gestellt werden, als hätte sie die unterbliebenen Beitragszahlungen vorgenommen. Ihr können mit anderen Worten nicht höhere Leistungen unter Berücksichtigung fiktiver Beitragszahlungen bewilligt werden. Dabei ist der sozialrechtliche Herstellungsanspruch durchaus auf die Herstellung derjenigen Situation gerichtet, die bei einer fehlerfreien Betreuung des Betroffenen eingetreten wäre: Er zielt ab auf die Überwindung der nachteiligen Disposition des Betroffenen (Öndül, a.a.O., § 14 Rn. 69). Indes muss die begehrte korrigierende Amtshandlung – hier die Bewilligung höherer Leistungen – grundsätzlich zulässig sein. Wegen der Bindung an Recht und Gesetz (vgl. Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes sowie § 31 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) muss sich das erzielte Ergebnis in den Grenzen des materiellen Sozialrechts bewegen, d.h. es muss eine rechtmäßige Amtshandlung begehrt werden (nochmals Öndül, a.a.O., § 14 Rn. 69; ferner BSG, Urteil vom 25.1.1994, 7 RAr 50/93, juris Rn. 20ff.). Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Die Bewilligung höherer Leitungen aufgrund der Berücksichtigung tatsächlich nicht gezahlter Versicherungsbeiträge wäre nicht rechtmäßig; sie würde gegen § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II verstoßen. Die Klägerin ist daher auf einen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu verweisen. Dies gilt auch, soweit es ihr um Zinsen sowie um die Freihaltung von Mahngebühren und Säumniszuschlägen der Beigeladenen geht. Eine Entscheidung darüber ist der Sozialgerichtsbarkeit jedoch verwehrt. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und ergibt sich aus der Entscheidung in der Sache. V. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen. Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, die die beigeladene Krankenkasse von ihr aufgrund des Bezuges einer Witwenpension fordert; zudem begehrt sie die Freihaltung von Mahngebühren und Säumniszuschlägen in nicht bezifferter Höhe. Die 1962 geborene und seit September 2011 als Goldschmiedin selbständig tätige Klägerin stand zusammen mit ihrem Partner und dem gemeinsamen minderjährigen Kind vom 1. Oktober 2011 bis jedenfalls zum 31. Dezember 2015 im aufstockenden Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Der Beklagte zahlte während des Leistungsbezuges die aufgrund der Pflichtversicherungstatbestände des § 5 Abs. 1 Nr. 2a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) und des § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 2a Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) anfallenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an die Beigeladene. Seit 1991 bezog die Klägerin auch eine Witwenpension der D. AG (Zahlbetrag im Oktober 2011: 882,70 Euro). Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlte sie darauf jedenfalls ab dem 1. Oktober 2011 nicht. Auch die D. führte keine Beiträge ab. Dabei hatte die Beigeladene der Klägerin mit Schreiben vom 14. November 2011 mitgeteilt, dass man von beitragspflichtigen Einnahmen ab August 2011 in Höhe von 882,70 Euro und ab September 2011 in Höhe von 1.182,70 Euro (Witwenpension zuzüglich des geschätzten Einkommens aus selbständiger Tätigkeit) ausgehe und hierauf Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in näher bestimmter Höhe zu entrichten seien. Der Beklagte bewilligte vorläufig Leistungen vom 1. Oktober 2011 bis zum 31. Dezember 2015 und rechnete dabei bis zum 30. September 2014 die Pension der Klägerin in Höhe ihres vollen Auszahlungsbetrages als Einkommen an. Dabei war ihm bekannt, dass die Beigeladene die Pension für beitragspflichtig hielt: Deren Schreiben vom 14. November 2011 lag ihm zu einem Zeitpunkt vor (26. Januar 2012), zu dem der erste Bewilligungsbescheid zugunsten der Klägerin und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen (für den Zeitraum 1. Oktober 2011 bis 29. Februar 2012; Bescheid vom 8. Februar 2012) noch nicht erlassen worden war. Zudem hatte die Klägerin dem Beklagten im Antrag, der auf die Weiterbewilligung von Leistungen ab dem 1. Dezember 2012 gerichtet war und dem Beklagten am 16. Oktober 2012 vorlag, mitgeteilt, dass die Beigeladene zusätzliche Versicherungsbeiträge auf die Pension einfordere, wogegen sie aber Widerspruch eingelegt habe. Erst in der Zeit vom 1. Oktober 2014 bis zum 31. Dezember 2015 berücksichtigte der Beklagte bei der Leistungsberechnung, dass die Klägerin zusätzliche Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auf ihre Witwenpension zu zahlen hatte. Am 20. Februar 2013 übersandte die Beigeladene der Beklagten ein an das Bundesversicherungsamt (BVA) gerichtetes Schreiben, in welchem sie, auf eine Eingabe der Klägerin an das BVA reagierend, darlegte, dass Versorgungsbezüge wie die Witwenpension der Klägerin auch bei Beziehern von SGB II-Leistungen beitragspflichtige Einnahmen darstellten und dass das eigentliche Problem darin bestehe, dass der Beklagte die Pension in voller Höhe auf die der Klägerin gewährten Leistungen anrechne. Mit Schreiben vom 14. März 2013 erläuterte die Beigeladene der Klägerin, dass ihre Witwenpension und das geschätzte Einkommen aus selbständiger Tätigkeit der Beitragspflicht auch in den Zeiten unterliegen, in denen sie der Versicherungspflicht als Beschäftigte oder als Bezieherin von SGB II-Leistungen unterliege, und dass sie die Beiträge aus der Pension und dem Arbeitseinkommen selbst zu tragen habe; der Beklagte trage nur diejenigen Beiträge, die auf die SGB II-Leistungen als beitragspflichtige Einnahmen entfielen. Dieses Schreiben lag dem Beklagten am 18. März 2013 vor. Das Antwortschreiben des BVA vom 17. Januar 2014 auf die Eingabe der Klägerin, mit welchem ihr nochmals erläutert wurde, dass sie selbst die Beiträge für die Witwenpension zu tragen habe, lag dem Beklagten am 23. Januar 2014 vor. Mit Schreiben vom 15. Februar 2014 informierte die Klägerin den Beklagten über die Höhe der Beitragsforderung der Beigeladenen für den Zeitraum Oktober 2011 bis Januar 2014 (insgesamt 4.271,01 Euro). Mit Schreiben vom 24. März 2014 (Eingang 27. März 2014) legte die Klägerin dem Beklagten ein an sie gerichtetes Schreiben der Beigeladenen vor, in welchem sie um Information gebeten wurde, ob der Beklagte „rückwirkend die Beiträge aus dem Versorgungsbezug für Sie übernimmt“; die Klägerin überreichte dieses Schreiben mit der Bitte um Mitteilung, wie der Stand der Dinge sei. Der Beklagte bat daraufhin mit Schreiben vom 2. Mai 2014 um eine Aufstellung der Beitragsrückstände. Die Klägerin verwies daraufhin auf ihr Schreiben vom 15. Februar 2014. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2014 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass für den rückwirkenden Zeitraum keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von ihrem Einkommen abgesetzt werden könnten, da die Beiträge tatsächlich nicht gezahlt worden seien; laufende Beiträge könnten dagegen vom Einkommen abgesetzt werden, wenn diese nachgewiesen und entrichtet würden. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein, welcher vom Beklagten nicht beschieden wurde. Zur Begründung gab sie an, sie habe die Beiträge aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht vorfinanzieren können. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Mai 2016 wies die Beigeladene den Widerspruch der Klägerin gegen mehrere Bescheide zurück, mit denen die zu entrichtenden Pflichtbeiträge auf die Witwenpension in den Zeiträumen 30. Mai 2011 bis 31. August 2012 festgesetzt worden waren. Am 12. Mai 2016 erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Hamburg und begehrte, den Beklagten zu verurteilen, ihr für die von der Beigeladenen geforderten Beiträge aus den Zeiträumen 1. Oktober 2011 bis 30. September 2014 und 1. Juli 2015 bis 31. Dezember 2015 insgesamt 6.565,81 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen sowie sie von Mahngebühren und Säumniszuschlägen der Beigeladenen freizuhalten, die in der strittigen Zeit entstanden seien. Inhaltlich trug sie vor, sie habe erfolglos Widerspruch gegen die Beitragsbescheide der Beigeladenen eingelegt. Der Beklagte sei verpflichtet, die zusätzlichen auf die Versorgungsbezüge entfallenden Beiträge zu berücksichtigen, da sie aus den laufenden SGB II-Leistungen keine Zahlungen habe aufbringen können. Der Beklagte erwiderte, dass Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nur insoweit von den Versorgungsbezügen hätten abgesetzt werden können, als sie auch tatsächlich erbracht worden seien. Beiträge, die nicht geleistet worden seien, könnten nicht abgesetzt werden. Das Sozialgericht wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 23. November 2018 ab. Zur Begründung führte es aus, die Klägerin habe eine zulässige Leistungsklage erhoben. Insbesondere habe es nicht der Durchführung eines Vorverfahrens i.S.d. § 78 SGG bedurft, da der Anspruch auf Übernahme von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen im Falle des Bezuges von Grundsicherungsleistungen eine unmittelbare gesetzliche Folge nach § 252 Abs. 1 S. 2 SGB V i.V.m. § 60 Abs. 1 S. 2 SGB XI darstelle und keiner gesonderten Bewilligung durch den Beklagten bedürfe. Die Klage sei aber unbegründet, denn die Klägerin habe gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Übernahme der zusätzlichen auf die Witwenpension entfallenden Versicherungsbeiträge. Gemäß § 252 Abs. 1 S. 2 SGB V i.V.m. § 60 Abs. 1 S. 2 SGB XI sei der Beklagte nur zur Übernahme derjenigen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung verpflichtet, welche aufgrund der Pflichtversicherungstatbestände i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V und § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 2a SGB XI anfielen. Bei den Bezügen aus der Witwenpension handele es sich gemäß §§ 226 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 232a Abs. 3 SGB V i.V.m. § 57 Abs. 1 S. 1 SGB XI ebenfalls um beitragspflichtige Einnahmen. Allerdings sei die Klägerin in diesem Fall gemäß § 250 Abs. 1 SGB V i.V.m. § 59 Abs. 1 S. 1 SGB XI selbst zur Tragung der Beiträge verpflichtet, § 256 Abs. 1 S. 1 SGB V i.V.m. § 60 Abs. 1 S. 2 SGB XI finde insoweit keine Anwendung, da es sich nicht um eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung handele. Die Klägerin habe die Beiträge somit eigenständig aus der ihr zugeflossenen Witwenpension an die Beigeladene zahlen müssen. Ein Anspruch auf Übernahme der Beiträge gegenüber dem Beklagten ergebe sich auch nicht aus § 26 SGB II, da die Klägerin nicht privat kranken- oder pflegeversichert gewesen sei und die Pflichtbeiträge der Beigeladenen auch nicht allein die Hilfebedürftigkeit der Klägerin ausgelöst hätten. Auch eine Anrechnung der Sozialversicherungsbeiträge nach §§ 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II scheide aus, da Beiträge nur dann absetzbar seien, wenn sie tatsächlich geleistet worden seien. Die Klägerin habe nach ihrem eigenen Vortrag während des Leistungsbezuges beim Beklagten keine Pflichtbeiträge für die Hinterbliebenenversorgung an die Beigeladene entrichtet. Für den von der Klägerin darüber hinaus geltend gemachten Zins- und Befreiungsanspruch sei keine Rechtsgrundlage ersichtlich, insbesondere fänden die entsprechenden Normen des Bürgerlichen Gesetzbuches im Sozialrecht keine Anwendung. Am 21. Dezember 2018 hat die Klägerin gegen den ihrem damaligen Bevollmächtigten am 29. November 2018 zugestellten Gerichtsbescheid Berufung eingelegt und die Berufung durch ihre gegenwärtige Bevollmächtigte damit begründet, dass der Beklagte verpflichtet gewesen sei, ihre Anträge unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsprinzips so auszulegen, wie sei gemeint gewesen seien: Sie – die Klägerin – habe erreichen wollen, dass ihr die Leistungen des SGB II in der strittigen Zeit in gesetzlicher Höhe ausgezahlt würden, nämlich unter Berücksichtigung der um die zu zahlenden Krankenkassenbeiträge reduzierten Nettopension. Ob die Beiträge tatsächlich abgeführt worden seien oder nicht, spiele keine Rolle. Sie habe nicht gewusst, dass nur tatsächlich abgeführte Beiträge einkommensmindernd nach § 11b SGB II berücksichtigt werden könnten. Der Beklagte hätte sie entsprechend beraten müssen. Im Übrigen habe sie von Juli 2015 bis Dezember 2015 durchaus Beiträge abgeführt. Dies ergebe sich aus ihren Kontoauszügen. In der mündlichen Verhandlung vom 30. September 2019 hat die Klägerin ihre Klage auf den Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis zum 30. September 2014 beschränkt. Sie beantragt nunmehr noch, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 23. November 2018 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr 5.562,97 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen sowie sie von Mahngebühren und Säumniszuschlägen der Beigeladenen freizuhalten, die in der Zeit vom 1. Oktober 2011 bis zum 30. September 2014 entstanden sind. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält seine Entscheidung für rechtmäßig und verweist zur Begründung auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und im Gerichtsbescheid. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten und der Beigeladenen sowie auf die Prozessakte verwiesen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen und liegen der Entscheidung zugrunde.