Urteil
L 3 R 9/23 D
Landessozialgericht Hamburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHH:2025:0819.L3R9.23D.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 3. Januar 2023 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 3. Januar 2023 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 3. Januar 2023 zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 26. Oktober 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Mai 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch richtet sich allein nach § 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI). Dessen Voraussetzungen sind im vorliegend zu beurteilenden Fall indes nicht erfüllt. Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze gemäß 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Teilweise erwerbsgemindert sind gemäß der Definition des § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Versicherte haben gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie 1. voll erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Erwerbsgemindert ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI hingegen nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Im hier zu beurteilenden Fall fehlt es zumindest an der soeben genannten Voraussetzung einer Erwerbsminderung, denn der Kläger ist schon nicht teilweise erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SGB VI. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens und insbesondere der Beweisaufnahme ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen voller oder zumindest teilweiser Erwerbsminderung im Falle des Klägers erfüllt sind. Das Leistungsvermögen des Klägers ist zwar aufgrund verschiedener Gesundheitsstörungen in qualitativer Hinsicht eingeschränkt. Es reicht jedoch noch aus, um regelmäßig sechs Stunden und länger täglich mittelschwere körperliche Arbeiten einfacher geistiger Art mit geringer Verantwortung durchzuführen. Das Leistungsvermögen des Klägers erstreckt sich auf in wechselnder Körperhaltung und damit im Sitzen, Gehen und Stehen zu verrichtende Tätigkeiten zu ebener Erde. Möglich sind auch Hebe-, Trage- und Bückarbeiten. Nicht infrage kommen indes Tätigkeiten, die mit Wirbelsäulenzwangshaltungen oder mit überwiegendem Knien verbunden sind. Ausgeschlossen sind Tätigkeiten an gefährdenden Arbeitsplätzen (z.B. auf Leitern oder Gerüsten). Dem Kläger ebenso wenig zumutbar sind mit Zeitdruck verbundene oder besonders psychisch oder stressbelastende Arbeiten (z.B. Akkordarbeit oder vergleichbar leistungsbezogene Lohnformen). In Nachtschicht kann der Kläger nicht mehr arbeiten. Ebenfalls ausgeschlossen sind Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an das Hörvermögen. Eine zusätzliche Pausenregelung ist für diesen Beschränkungen entsprechende Tätigkeiten nicht erforderlich. Die vorhandenen Einschränkungen des Leistungsvermögens des Klägers beruhen nach Auswertung der im gesamten Lauf des Verfahrens eingeholten und vorgelegten medizinischen Stellungnahmen einschließlich Befund- und Behandlungsberichten der den Kläger behandelnden Ärztinnen und Ärzte, medizinischen Beurteilungen im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren (Dr. S., Dr. F.) sowie der im gerichtlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. H2. und Dr. S1. nebst ergänzender Stellungnahme auf folgenden Gesundheitsstörungen: Im Rahmen der Gesamtschau ergibt sich, dass der Schwerpunkt der Erkrankungen des Klägers auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet liegt. Daneben bestehen Gesundheitsstörungen auf orthopädisch-chirurgischem und internistischem Fachgebiet. Beim Kläger besteht auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet eine depressive Störung sowie eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung. Darüber hinaus besteht beim Kläger eine wahnhafte Störung, die sich jedoch isoliert auf den früheren Konflikt mit dem vormaligen Arbeitgeber bezieht und keine Einschränkungen des Leistungsvermögens auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nach sich zieht. Weitere Diagnosen auf neurologisch psychiatrischem Fachgebiet sind nicht zu stellen. Insbesondere können die vom Sachverständigen Dr. B. in seinem Bericht vom 8. Dezember 2020 sowie die von Dr. H1. geäußerten Vermutung, es liege eine schwere Belastungsstörung bzw. eine schwere psychische Störung vor, nicht für die Beurteilung des Leistungsvermögens herangezogen werden. Dr. H1. hat den Kläger nicht ambulant untersucht und auch kein Sachverständigengutachten erstattet. Vielmehr hat er den Gutachtenauftrag an das Sozialgericht zurückgereicht, weil und nachdem der Kläger den Untersuchungstermin bei ihm nicht wahrgenommen hat. Er hat explizit die Möglichkeit einer Beantwortung der Beweisfragen durch ihn nach Aktenlage ausgeschlossen. Dr. B. konnte die begonnene Exploration nicht zu Ende führen, weil der Kläger sich dem durch eigenmächtiges Verlassen der Praxis des Sachverständigen während der laufenden Untersuchung entzogen hat. Bei den von Dr. B. und Dr. H1. benannten Erkrankungen des Klägers handelt es sich mangels einer von ihnen verwertbaren Tatsachengrundlage, aus der sie eine oder mehrere Diagnosen hätten ableiten können, um nicht mehr als einen Verdacht bzw. eine Vermutung, denn sie konnten die von ihnen beabsichtigte ambulante Untersuchung nicht bzw. nicht zu Ende durchführen und so das vermutete Krankheitsbild verifizieren oder falsifizieren. Demgegenüber haben die von den Sachverständigen Dr. H2. und Dr. S1. bezeichneten Diagnosen einen höheren Beweiswert, da sie nicht lediglich auf einer Vermutung bzw. einem Verdacht beruhen. Mit Blick auf die Diskrepanz in der Diagnosestellung in den Befund- und Behandlungsberichten des behandelnden Arztes Dr. E. sowie in den Gutachten von Dr. B., Dr. H2. und Dr. S1. ist auszuführen, dass für einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente letztlich nicht allein Diagnosen maßgebend sind, sondern die feststellbaren Funktionsbeeinträchtigungen körperlicher und/oder geistiger Art. Es sind im hier zu beurteilenden Fall auf psychiatrischem bzw. psychosomatischem Fachgebiet indes zuletzt keine Funktionsbeeinträchtigungen des Klägers geschildert oder festgehalten worden, welche die Diagnose einer wenigstens mittelgradig schweren Depression und eines daraus unter Umständen resultierenden quantitativ eingeschränkten Leistungsvermögens substantiiert stützen würden. Aus den dem Gericht vorliegenden Befund- und Behandlungsberichten der behandelnden Ärztinnen und Ärzte des Klägers lassen sich entsprechende Funktionseinschränkungen oder wenigstens Anhaltspunkte hierfür nicht entnehmen. In der Begutachtungssituation beim Sachverständigen Dr. H2. zeigte sich der Kläger als freundlich, zugewandt und höflich. Merkfähigkeits- oder Konzentrationsstörungen waren nicht zu eruieren. Er war wach, bewusstseinsklar und allseits orientiert. Zwar zeigte er sich in der Untersuchungssituation u.a. als leicht bedrückt und niedergeschlagen, psychomotorisch leicht verlangsamt und emotional wenig schwingungsfähig. Nach sachverständiger Bewertung des während der Untersuchungen vom Kläger gezeigten Verhaltens waren schwerwiegende Defizite in Antrieb, Aufmerksamkeit, Konzentration oder Hinweise auf selbst- bzw. fremdgefährdendes Verhalten indes nicht feststellbar. Die Ergebnisse der Untersuchung des Klägers durch den Sachverständigen Dr. H2. belegen, dass sich Hinweise auf eine gravierende depressive Erkrankung nicht eruieren oder nachweisen ließen. Mit Blick hierauf schließt sich das Gericht der Einschätzung dieser Sachverständigen an, dass auf psychiatrischem bzw. psychosomatischem Fachgebiet von den von ihnen genannten Erkrankungen auszugehen ist. Die Sachverständigen Dr. H2. und Dr. S1. haben zudem die übereinstimmende Einschätzung bekundet, der Kläger verfüge über ausreichende Ressourcen, um Hemmungen gegenüber einer Arbeitsleitung zu überwinden. Auch dem schließt sich das Gericht an. Auf orthopädisch-chirurgischem Fachgebiet bestehen beim Kläger ein degeneratives Wirbelsäulenleiden (ICD-10: M47.99) sowie eine Chondropathie der Kniescheibe (ICD-10: M22.4). Zuletzt ist diese Erkrankung zusammenfassend als Minderbelastbarkeit des Stütz- und Bewegungsapparats, insbesondere bei Schmerzen im Rücken und in den Knien (ICD-10: M25.59) bezeichnet worden. Diese Erkrankungen führen jedoch nicht zu einer quantitativen Einschränkung des klägerischen Leistungsvermögens, sondern lediglich zu qualitativen Begrenzungen des Leistungsbildes. Auf internistischem Fachgebiet besteht in erster Linie ein Schlafapnoesyndrom (ICD-10: G47.39), das mit einer Atemmaske versorgt ist. Des Weiteren leidet der Kläger an Diabetes mellitus (ICD-10: E11.9) sowie an Adipositas, wobei diese Gesundheitsstörungen – soweit ersichtlich – bislang ohne Folgeerkrankungen geblieben sind. Diese Erkrankungen bedingen im hier zu beurteilenden Fall keine quantitative Einschränkung des Leistungsbildes. Ihnen kann nach sachverständiger Bewertung mit qualitativen Einschränkungen Rechnung getragen werden. Diese Feststellungen auf medizinischem Gebiet trifft das Gericht auf Grundlage der im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren bei der Beklagten eingeholten gutachtlichen Stellungnahmen, der übrigen Gutachten und medizinischen Stellungnahmen, die im Laufe des gesamten Verfahrens eingeholt bzw. vorgelegt wurden, sowie insbesondere der in erster und zweiter Instanz eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. H2. vom 23. August 2023 und Dr. S1. vom 28. Mai 2024 nebst ergänzender Stellungnahme vom 12. Juni 2025. Ebenfalls Berücksichtigung gefunden hat der Bericht des Sachverständigen Dr. B. vom 8. Dezember 2020. Einer Verwertbarkeit des von Dr. H2. erstellten Sachverständigengutachtens vom 23. August 2022 stehen keine durchgreifenden Zweifel des Gerichts entgegen. Dr. H2. hat den Kläger im Rahmen der von ihm vorgenommenen Begutachtungen eingehend und sorgfältig ambulant untersucht. Anhaltspunkte dafür, dass der Sachverständige den Kläger nicht ambulant untersucht habe, wie es der Kläger im weiteren Verlauf des Verfahrens nach Erstellung des Sachverständigengutachtens behauptet hat, ergeben sich nicht. Vielmehr hat der Sachverständige in seinem Gutachten die Ergebnisse der von ihm mit der Dauer von einer Stunde quantifizierten Exploration des Klägers detailliert wiedergegeben, wobei vonseiten des Gerichts nach eigener Prüfung der Sachlage festzustellen ist, dass ihm die dortigen Ausführungen („II. Eigene Angaben“, S. 5 ff. des Gutachtens, Bl. 136 ff. der Gerichtsakte) ohne die in Präsenz des Klägers gemachten Angaben nicht möglich gewesen wären. Dies gilt insbesondere für diejenigen mündlichen Angaben des Klägers, bei welchen der Sachverständige eine Abweichung von der Aktenlage ausdrücklich im Gutachten vermerkt hat, etwa zur Frequenz, in welcher der Kläger seinen behandelnden Arzt Dr. E. aufsucht (S. 6 des Gutachtens, Bl. 157 der Gerichtsakte). Auch die im Gutachten wiedergegebenen und vom Kläger inhaltlich nicht angegriffenen Schilderungen des Klägers zu den Auseinandersetzungen mit seinem früheren Arbeitgeber (S. 5 des Gutachtens, Bl. 156 der Gerichtsakte) waren bis zum Zeitpunkt der Untersuchung hinsichtlich der genannten Details nicht in der Prozessakte enthalten und konnten dem Sachverständigen nicht bekannt sein. Dass der in Begutachtungen für das Gericht seit Jahrzehnten erfahrene und bewährte Sachverständige diese Aussagen des Klägers frei erfunden haben soll, ist fernliegend. Demgegenüber hat der Kläger im Rahmen des hier laufenden Gerichtsverfahrens keine glaubhaften oder wenigstens schlüssigen Erklärungen dazu abgegeben, dass er, wie von ihm behauptet, nicht von Dr. H2. ambulant untersucht worden sei. Aus der allgemein gehaltenen Erklärung des Klägers, er lasse sich nicht gern ambulant untersuchen, und dass er schon zu anderen Begutachtungsterminen nicht erschienen sei, kann – entgegen der Ausführungen des Klägers – nicht abgeleitet werden, dass er sich nicht doch zur ambulanten Untersuchung bei Dr. H2. eingefunden hat. Gegen die Glaubhaftigkeit der Erklärung des Klägers, der Sachverständige habe ihn nicht ambulant untersucht, spricht auch, dass der Kläger dies nicht in dem ihm nach Übermittlung des Gutachtens folgenden Schreiben, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt behauptet hat. Eine Äußerung hierzu hätte unmittelbar nach Übersendung des Gutachtens nahegelegen, ist aber nicht erfolgt. Der Eintrag zum 10. November 2022 im Befund- und Behandlungsbericht des behandelnden Arztes Dr. E. vom 14. Juli 2023 („Er behauptet, dass ein Gutachter über ihn ein Gutachten geschrieben habe, obwohl er nicht bei ihm war“) stützt die klägerische Behauptung ebenso wenig, da es sich nicht um eine Aussage des behandelnden Arztes handelt, sondern um eine Angabe im Rahmen der Anamnese, mit welcher dieser Eintrag zudem überschrieben ist. Dass sich der Sachverständige hinsichtlich der Anzahl der Brüder des Klägers im Gutachten vertan (Angabe nur eines vier Jahre älteren Bruders statt wie vom Kläger später angegeben zwei Brüdern) hat, schmälert nicht den Wert der medizinischen Bewertung des sozialmedizinischen Leistungsbildes. Auch dass der Sachverständige den Rentenantrag aus dem Jahr 2015 als abschlägig beschieden bezeichnet, mindert nicht die Qualität seiner medizinischen Bewertung, da die korrekte rechtliche Einordnung der Behandlung eines früheren und ohnehin nicht mehr verfahrensrelevanten Rentenantrags nicht Gegenstand des Gutachtenauftrages ist. Inhaltlich vermögen die Gutachten der gerichtlich bestellten medizinischen Sachverständigen Dr. H2. und Dr. S1. zu überzeugen. Die genannten Sachverständigen haben sich zur Überzeugung des Gerichts in ihren Gutachten ausführlich sowohl mit den in der Vergangenheit als auch gegenwärtig beim Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen auseinandergesetzt. Wie sich aus den Sachverständigengutachten ergibt, erfolgten die Begutachtungen unter Auswertung aller zur Verfügung stehenden Befund- und Behandlungsberichte der den Kläger behandelnden Ärztinnen und Ärzte. Für die Richtigkeit der von ihnen gefundenen Ergebnisse spricht, dass die Sachverständigen im Rahmen der Begutachtungen in etwa denselben Diagnosen und Funktionsbeeinträchtigungen des Klägers gelangt sind. Wesentliche Unterschiede hinsichtlich des Leistungsvermögens haben die Sachverständigen nicht gesehen. Insbesondere zeigt sich auch eine Übereinstimmung mit während des Verwaltungsverfahrens gestellten Diagnosen. Aus dem neurologisch-psychiatrischem Bericht des Sachverständigen Dr. B. vom 8. Dezember 2020 lässt sich nichts Abweichendes ableiten. Ungeachtet des Mangels an einer validierten Diagnosestellung lässt dieser Bericht nicht nur eine nachvollziehbare Bestimmung des Leistungsbildes sowie eines Zeitpunktes für einen eventuellen Eintritt des Leistungsfalls der Erwerbsminderung vermissen, sondern auch eine Aussage dazu, ob ein überdauernder Zustand bestehen soll, wobei diese Mängel zum Teil dem Kläger selbst zuzurechnen sind, weil er sich einer weiteren Untersuchung durch den Sachverständigen entzogen hat. Einen zeitlichen Umfang der Erwerbsunfähigkeit hat Dr. B. ebenfalls nicht angegeben bzw. nicht begründet, was für die Beurteilung des sozialmedizinischen Leistungsbildes indes unverzichtbarer Bestandteil eines Sachverständigengutachtens ist. Aus diesem Bericht ist somit nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen aus den vom Sachverständigen vermuteten gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers ein zeitlich limitiertes Leistungsvermögen resultieren sollte. Zudem bleibt unklar, aus welchen Gründen nicht auch Einschränkungen des Leistungsvermögens in qualitativer Hinsicht genügen sollten, um den Gesundheitsstörungen des Klägers Rechnung zu tragen. Der Bericht ist damit nicht zur Bewertung des sozialmedizinischen Leistungsbilds des Klägers durch das Gericht geeignet, worauf der Sachverständige im Übrigen selbst in seinem Bericht hinweist, indem er dort ausführt, eine differenzierte Beantwortung der Beweisfragen sei ihm nicht ohne eine weitere Untersuchung möglich. Zu einer weiteren Untersuchung ist es trotz einer entsprechenden Beweisanordnung des Sozialgerichts indes nicht gekommen. Demgegenüber haben die gerichtlichen Sachverständigen Dr. H2. und Dr. S1. klar benannt, aufgrund welcher Gesundheitsstörungen welche (qualitativen) Einschränkungen des klägerischen Leistungsvermögens festzustellen sind und dass diese genügen, um das Leistungsbild korrekt zu beschreiben. Der Verwertbarkeit der Sachverständigengutachten von Dr. H2. und Dr. S1. steht nicht entgegen, dass die zu Sachverständigen bestellten Dr. B. und Dr. H1. vorrangig bzw. nochmals zu befragen wären, wie der Kläger vorträgt. Eine „logische Reihenfolge der Sachverständigen“, deren Einhaltung der Kläger im Verfahren fordert, ist prozessrechtlich nicht existent. Das Gericht trifft die Auswahl des/der Sachverständigen nach seinem Ermessen, wobei es an Vorschläge oder sogar eine Einigung der Beteiligten nicht gebunden ist (vgl. Kater, Das ärztliche Gutachten im sozialgerichtlichen Verfahren, 2. Aufl. 2011, S. 59; Endriß, MedSach 1994, 64, 66). Dem Gericht steht es zu, eine Bestellung zum Sachverständigen jederzeit abzuändern und statt eines zuerst ernannten Sachverständigen einen anderen zu ernennen (§ 118 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG] i.V.m. § 404 Abs. 1 Satz 3 Zivilprozessordnung; vgl. z.B. Leopold in: Roos/Wahrendorf/Müller, BeckOGK-SGG, 3. Aufl. 2023, § 118 Rn. 84). Insbesondere können an einem sozialgerichtlichen Verfahren Beteiligte aufgrund des dort geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes prinzipiell – eine Ausnahme bildet die Vorschrift des § 109 SGG, auf welche sich der Kläger indes nicht bezogen hat – nicht verlangen, dass eine bestimmte sachverständige Person im Verfahren gehört wird. Dementsprechend war das Gericht nicht verpflichtet, erneut den von Amts wegen bereits beauftragten Sachverständigen Dr. B. zu bitten, ein Sachverständigengutachten oder eine ergänzende Stellungnahme zu dem gutachterlichen Bericht vom 8. Dezember 2020 zu erstellen. Genauso wenig war das Gericht verpflichtet, den anschließend vom Sozialgericht benannten Sachverständigen Dr. H1. erneut als Sachverständigen zu beauftragen. Dass das Sozialgericht gewillt war, der Anregung des Klägers zu einer zweiten Begutachtung durch Dr. B. nachzukommen, hält sich im Rahmen des prozessual Erlaubten, belegt aber ebenso wenig eine Pflicht des Gerichts, eine solche Begutachtung zu ermöglichen. Aus den oben anstehenden prozessrechtlichen Grundsätzen ergibt sich zudem ohne Weiteres, dass es dem Prozessgericht jederzeit erlaubt ist, einen bereits zuvor beauftragten Sachverständigen um eine ergänzende Stellungnahme zu einem bereits erstatteten Sachverständigengutachten zu bitten, wie dies betreffend den Sachverständigen Dr. S1. während des Berufungsverfahrens geschehen ist. Das schriftliche Vorbringen des Klägers, der Sachverständige Dr. B. müsse erneut beauftragt oder zu einer ergänzenden Stellungnahme veranlasst werden, kann nicht als Ausübung des Fragerechts gemäß § 116 Satz 2 SGG angesehen werden. Hierzu hätte es einer hinreichenden Benennung von Fragen, die an den Sachverständigen hätten gerichtet werden sollen, oder wenigstens einer Benennung der erläuterungsbedürftigen Punkte bedurft (vgl. z.B. BSG, Beschl. v. 25.8.2022 – B 9 SB 4/22 B, juris; Leopold in: Roos/Wahrendorf/Müller, BeckOGK-SGG, 3. Aufl. 2023, § 116 Rn. 30). Der Kläger hat im hier zu beurteilenden Fall indes schon keine Frage aufgeworfen, sondern lediglich verlangt, der Sachverständige möge ein weiteres Gutachten erstatten oder eine ergänzende Stellungnahme verfassen. Wozu sich der Sachverständige über das von ihm Verfasste hinaus hätte äußern sollen, ist nicht erkennbar, zumal der Kläger nach seinem eigenen Vortrag davon ausgeht, Dr. B. habe die ihm gestellten Beweisfragen in seinem, des Klägers, Sinne bereits beantwortet. Durchgreifende Bedenken bestehen auch nicht hinsichtlich der Annahme einer gegebenen Wegefähigkeit des Klägers. Mit dem Begriff der Wegefähigkeit wird die Befähigung Versicherter umschrieben, einen Arbeitsplatz aufsuchen zu können. Hiervon wird in typisierender Betrachtung ausgegangen, wenn ein Versicherter in der Lage ist, täglich viermal Wegstrecken von 500 m in weniger als 20 Minuten zu Fuß zurückzulegen und zweimal öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeiten zu benutzen (vgl. BSG, Urt. v. 17.12.1991 – 13/5 RJ 73/90, SozR- 2200 § 1247 Nr. 10; BSG, Urt. v. 28.8.2002 – B 5 RJ 12/02 R, juris; Kolakowski in: Kreikebohm/Roßbach, SGB VI, 6. Aufl. 2021, § 43 Rn. 37). Dies gilt unabhängig von der tatsächlichen Wohnlage des Versicherten (BSG, Urt. v. 17.12.1991 – 13/5 RJ 73/90, SozR 2200 § 1247 Nr. 10; vgl. auch Freudenberg in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 3. Aufl. 2021, § 43 Rn. 254). Dabei sind auch sämtliche zur Verfügung stehenden Mobilitätshilfen (z.B. Unterarmgehstützen) zu berücksichtigen (st. Rspr., z.B. BSG, Urt. v. 28.8.2002 – B 5 RJ 12/02 R, juris; LSG Hamburg, Urt. v. 28.2.2023 – L 3 R 66/21 WA, juris; LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 31.1.2023 – L 11 R 539/22, juris; LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 17.11.2022 – L 10 R 3541/19, juris; LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 3.9.2020 – L 3 R 427/18, juris). Ausgehend hiervon ist die Wegefähigkeit des Klägers als erhalten anzusehen. Weder die gerichtlich bestellten Sachverständigen noch die Gutachter des sozialmedizinischen Dienstes der Beklagten haben an den unteren Extremitäten oder der Wirbelsäule des Klägers so wesentlichen Funktionsstörungen vorgefunden, dass sie Einfluss auf die Wegefähigkeit hätten. Dieser Einschätzung schließt sich das Gericht an. Mit dem so beschriebenen und festgestellten Leistungsvermögen des Klägers ist dieser nicht als teilweise erwerbsgemindert anzusehen. Dann liegt erst recht keine volle Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI vor, denn hieran wären noch höhere Anforderungen zu stellen als an eine teilweise Erwerbsminderung. Einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach §§ 43, 240 SGB VI hat der Kläger bereits deswegen nicht, weil er nach dem 1. Januar 1961 geboren ist. Verfahrensrechtliche Bestimmungen wurden auch im Übrigen nicht verletzt. Soweit der Kläger meint, das Gericht habe das Recht auf ein faires Verfahren – gemeint sein dürfte der Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von § 62 SGG, Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz – dadurch verletzt, dass es ihm nicht den Befund- und Behandlungsbericht seines behandelnden Arztes Dr. E. vom 3. März 2025 übermittelt habe, ist dazu festzustellen, dass das Gericht dem Kläger diesen Befund- und Behandlungsbericht mit gerichtlichem Schreiben vom 14. März 2025 übermittelt hat. Hierauf hat der Kläger in seinem Schreiben vom 4. April 2025 auch inhaltlich Bezug genommen. Seine dortigen Ausführungen zur Auslassung der Angabe von Befunden durch den behandelnden Arzt ergeben lediglich dann Sinn, wenn der Kläger den Befund- und Behandlungsbericht des Dr. E. vom 3.März 2025 erhalten hat, denn dieser Befund- und Behandlungsbericht enthält bei der Beantwortung der an den behandelnden Arzt gestellten Frage nach jeweils erhobenen Befunden keine Antwort. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und trägt dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache Rechnung. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (vgl. § 160 Abs. 2 SGG). Der Senat konnte in der aus dem Rubrum ersichtlichen Besetzung entscheiden, weil er die Berufung nach schriftlicher Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 5 SGG mit Beschluss vom 31. Mai 2023 auf den Berichterstatter übertragen hat, der gemeinsam mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet. Das Gericht ist nicht deswegen fehlerhaft besetzt, weil ein abgelehnter Richter mitgewirkt hätte. Soweit der Kläger in seinem Schriftsatz vom 1. August 2025 eine mangelnde Neutralität des Gerichts rügt („[…] wird deutlich, dass das LSG HH genetisch verseucht ist, weil das LSG bio-germanisch ist, nicht, weil das Gericht akut erkrankt worden wäre!! Das Gericht ist also grundsätzlich nicht in der Lage, neutral zu urteilen, Ihr lernt`s nie!! Irgendwie seid Ihr aber wie Adolf Hitler!! […]“), ist dazu festzustellen, dass ein ausdrückliches Ablehnungsgesuch nicht zur Akte des hier geführten Verfahrens gelangt ist. Wertete man die Äußerung des Klägers in seinem wohlverstandenen Interesse dennoch als Ablehnungsgesuch, müsste es als unzulässig verworfen werden, denn es bezeichnet weder eine konkrete Richterperson noch enthält es substantiierten Tatsachenvortrag, welcher wenigstens im Ansatz geeignet wäre, die Befürchtung einer Befangenheit zu begründen. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Der am xxx 1968 geborene Kläger beantragte bei der Beklagten am 11. Januar 2018 – nach Rücknahme eines weiteren Antrags vom 26. Mai 2015 – die Bewilligung von Erwerbsminderungsrente. Er gab an, wegen körperlicher und psychischer Beschwerden erwerbsgemindert zu sein. In einer auf die Einholung eines Befund- und Behandlungsberichts folgenden und unter Berücksichtigung weiterer medizinischer Unterlagen aus früheren Renten- und Rehabilitationsverfahren nach Aktenlage erstellten gutachtlichen Stellungnahme des sozialmedizinischen Dienstes vom 2. Oktober 2018 (Dr. S.) wurde ausgeführt, der Kläger sei nach Anträgen auf Bewilligung einer Rehabilitationsmaßnahme im Jahr 2015 und Erwerbsminderungsrente im Jahr 2018 mehrfach nicht zu angebotenen Begutachtungsterminen erschienen. Aktuell habe der Kläger körperliche und psychische Beschwerden angegeben. Er befinde sich jedoch ausweislich der eingeholten Befundberichte nicht in fachärztlicher Behandlung. Krankenhausaufenthalte seien verneint worden. Damit seien zumindest leichte Arbeiten für sechs Stunden und mehr täglich möglich. Ein konkreter Hinweis auf das Vorhandensein qualitativer Einschränkungen finde sich nicht. Grundsätzlich sei eine Besserung der subjektiven Beschwerden durch fachärztliche Diagnostik und Behandlung möglich. Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 26. Oktober 2018 ab. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger sei noch in der Lage, leichte Arbeiten für sechs und mehr Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zu verrichten. Nicht berücksichtigungsfähig sei, ob der Kläger seine letzte Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben könne. Es komme nur darauf an, ob er irgendeine Tätigkeit ausüben könne, die es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gebe. Hiergegen erhob der Kläger am 22. November 2018 Widerspruch, zu dessen Begründung er vortrug, der medizinische Sachverhalt sei nicht ausreichend aufgeklärt worden. Insbesondere sei er nicht ärztlich begutachtet worden. Nach Einholung eines Befund- und Behandlungsberichts des behandelnden Arztes Dr. H. veranlasste die Beklagte eine erneute gutachtliche Stellungnahme ihres sozialmedizinischen Dienstes vom 8. Februar 2019 (Dr. F.), in welcher dieser ausführte, die vorliegenden für die Bundesagentur für Arbeit erstellten Gutachten aus dem Jahr 2015 seien veraltet. Nachgewiesen seien ein degeneratives Wirbelsäulenleiden (ICD-10: M47.99), ein mit einer Atemmaske versorgtes Schlafapnoesyndrom (ICD-10: G47.39) sowie eine Chondropathia patellae (Erkrankung der Gelenkknorpel der Kniescheibe; ICD-10: M22.4). Nachtarbeiten seien dem Kläger nicht abzuverlangen. Im Übrigen lägen weiterhin keine Belege dafür vor, dass der Kläger infolge Krankheit oder Behinderung erwerbsgemindert sei. Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 13. Mai 2019 zurück. Der Kläger sei imstande, mittelschwere Arbeiten überwiegend im Stehen, Gehen und Sitzen ohne gebeugte Zwangshaltungen, nicht andauernd im Hocken und Knien und ohne Nachtschicht mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts zu verrichten. Da der Kläger nach dem 1. Januar 1961 geboren sei, bestehe auch kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Am 13. Juni 2019 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Hamburg erhoben und sinngemäß vorgetragen, der medizinische Sachverhalt sei nicht ausreichend ermittelt. Insbesondere seien die ihn behandelnden Ärzte nicht befragt worden. Die Beklagte wies darauf hin, dass der Kläger mehrfach nicht zu Untersuchungsterminen erschienen sei. Alle vom Kläger bezeichneten Ärzte seien vor Erlass des ablehnenden Bescheides und des Widerspruchsbescheides um Auskunft gebeten worden. Das Sozialgericht hat zunächst Befund- und Behandlungsberichte der den Kläger behandelnden Ärzte eingeholt und für die Bundesagentur für Arbeit erstellten Gutachten beigezogen (Bl. 12 ff. der Gerichtsakte). Des Weiteren hat das Sozialgericht Beweis erhoben durch Einholung eines „neurologisch-psychiatrisch gutachterlichen Berichts“ des Arztes für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik Dr. B. vom 8. Dezember 2020 (Bl. 61 ff. der Gerichtsakte). Der Sachverständige hat darin zur Anamnese ausgeführt, der Kläger vermute ein gegen ihn geschmiedetes Komplott bei seinem früheren Arbeitgeber, an dem sich auch das Arbeitsgericht beteiligt habe. Auf die Frage, ob er in einer Partnerbeziehung lebe, habe er mit erkennbarer Bestürzung geäußert, dass seine Freundin verstorben sei. Diesen Satz habe er nicht zu Ende sprechen können und sei dann nach etwa zweistündigem Gesprächsbemühen von einer heftigen Affektstörung überrollt worden, auf die er wort- und grußlos aufgesprungen sei und die Praxis eiligen Schrittes verlassen habe. Unter dem Punkt Beurteilung hat der Sachverständige ausgeführt, dass nach dem vorliegenden Erkenntnisstand und aufgrund jahrzehntelanger fachlicher Erfahrung von einer schweren psychischen Belastungsstörung auszugehen sei, die sich offensichtlich aus verschiedensten Quellen speise. Nach seiner Einschätzung und unter Einbeziehung der eindrucksvollen Berichterstattung des behandelnden Nervenarztes sei mit hoher Wahrscheinlichkeit tatsächlich aktuell vom Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit auszugehen. Ob auf der anderen Seite psychomentale Kompensationsmechanismen vorhanden seien, um dieser momentanen Entwicklung entgegenzusteuern, habe sich nicht klären lassen. Völlig offen sei auch, ab wann die Annahme einer aufgehobenen Erwerbsfähigkeit angesichts des unzureichenden Informationsstandes gerechtfertigt sei. Das aufgegebene Beweisthema könne nicht differenziert betrachtet werden. Dazu bedürfe es einer weiteren Begutachtung. Es sei jedoch zu befürchten, dass sich der Kläger einer neuerlichen Begutachtung nicht stellen werde. Zu sehr habe er sich in seine paranoiden Vorstellungen verstiegen. Hierauf folgend hat das Sozialgericht eine Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Facharztes für Psychiatrie, Psychosomatik und Suchtmedizin Dr. H1. beabsichtigt. Das Sozialgericht hat den Kläger darauf hingewiesen, dass die gutachtliche Stellungnahme des Dr. B. nicht auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage beruhe, weil der Kläger die Begutachtung vorzeitig verlassen habe. Mit Schreiben vom 17. Juni 2021 hat Dr. H1.die Beweisanordnung zurückgegeben. Der Kläger sei nicht zur Begutachtung erschienen, habe sich nicht entschuldigt oder anderweitig gemeldet. Anhand der Aktenlage ließen sich die Beweisfragen nicht beantworten. Es gebe allerdings Hinweise auf eine schwere psychische Störung mit paranoider und querulatorischer Symptomatik. Der Kläger hat darauf sinngemäß vorgetragen, ihm sei auf Grundlage des Gutachtens von Dr. B. eine Erwerbsminderungsrente zu gewähren. Es gebe keinen Grund für eine erneute Begutachtung bei einem anderen Sachverständigen. Er hat zudem ein Schreiben seines behandelnden Arztes Dr. E. vom 10. Mai 2023 vorgelegt (Bl. 92 der Gerichtsakte), mit welchem dieser die Bewertung des Gesundheitszustandes durch den Sachverständigen Dr. B. bestätigt hat. Dort ist weiter ausgeführt, dass sich der Gesundheitszustand hin zu einer schwergradigen depressiven Episode verschlechtert habe. Der Kläger leide seit dem 6. Januar 2014 an einer schweren Belastungsstörung wegen der Probleme bei seinem ehemaligen Arbeitgeber. Nach wechselnder Korrespondenz betreffend die Notwendigkeit einer weiteren Begutachtung sowie die Auswahl eines Sachverständigen hat das Sozialgericht eine erneute Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens durch Dr. B. beabsichtigt. Dieser hat den Gutachtenauftrag zurückgesandt, weil der Kläger nicht gegen Covid-19 geimpft sei und in seiner Praxis die sog. „2G-Regel“ gelte. Nach weiterer diesbezüglicher Korrespondenz hat das Gericht Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. H2. vom 23. August 2022 (Bl. 152 ff. der Gerichtsakte). Nach einstündiger ambulanter Untersuchung diagnostizierte dieser beim Kläger eine leichte depressive Episode (ICD-10: F32.1) sowie eine wahnhafte Störung (ICD-10: F22.0). Damit sei der Kläger in der Lage, mittelschwere körperliche Arbeiten einfacher geistiger Art mit geringer Verantwortung in wechselnder Körperhaltung mit Tragen, Heben, Bücken, ohne Zeitdruck, Akkord, Schicht- oder Nachtarbeit, unter Einfluss von Witterung, Staub, Dämpfen und Geräuschen, zu ebener Erde und an nicht gefährdenden Arbeitsplätzen, ohne zusätzliche Pausen im Umfang von regelmäßig sechs Stunden und mehr zu verrichten. Der Kläger verfüge über ausreichend Ressourcen, um eine Arbeitsleistung zu erbringen. Die Wegefähigkeit des Klägers sei erhalten. Eine Besserung der genannten psychischen Störungen sei nicht unwahrscheinlich. Weitere Gutachten anderer Fachrichtungen seien nicht erforderlich. Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 3. Januar 2023 abgewiesen. Anhand der Beweisaufnahme sei nicht mit der erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit feststellbar, dass die Voraussetzungen für eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung vorlägen. Der Sachverständige Dr. H2. habe für das Gericht überzeugend ausgeführt, dass beim Kläger aufgrund seiner Auseinandersetzungen mit seinem früheren Arbeitgeber eine tiefe Kränkung und die wahnhafte Vorstellung eingetreten seien, dass sich alle Arbeitgeber auf Veranlassung seines früheren Arbeitgebers gegen ihn verschworen hätten, sodass er keine neue Stelle finden könne. Der Sachverständige habe aber ausgeführt, dass es sich dabei um eine isolierte Wahnvorstellung handele, bei der davon auszugehen sei, dass sie sich allein auf den früheren Konflikt mit seinem Arbeitgeber beziehe und nicht zu einer Leistungseinschränkung, zumal nicht in zeitlicher Hinsicht, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt führe. Die Diagnose einer leichten depressiven Episode decke sich mit der Medikation des Klägers, die vom behandelnden Arzt Dr. E. bescheinigt worden sei. Anhaltspunkte dafür, dass eine Untersuchung bei Dr. H2. wegen einer etwaigen Covid-19-Infektion des Klägers gar nicht stattgefunden habe, wie der Kläger in seinem letzten Schreiben behauptet habe, ergäben sich nicht. Der Kläger könne sich nicht auf den neurologisch-psychiatrischen gutachterlichen Bericht von Dr. B. stützen, denn dieser beruhe nicht auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage, da der Kläger die Begutachtung vorzeitig verlassen habe. Der Bericht reiche nicht zur richterlichen Überzeugungsbildung vom Vorliegen einer Erwerbsminderung aus. Einen zeitlichen Umfang von Leistungseinschränkungen sowie einen Zeitpunkt für den Eintritt eines Leistungsfalls habe Dr. B. nicht bestimmt. Zudem stelle sich die Frage, ob überhaupt von einem überdauernden Zustand ausgegangen werden könne, da Dr. B. ausgeführt habe, „aktuell“ sei vom Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit auszugehen. Dass er die ihm gestellten Fragen nicht habe beantworten können, gehe im Rahmen der Beweislast zulasten des Klägers, der die Begutachtungssituation vorzeitig beendet habe. Der Befund- und Behandlungsbericht des Dr. E. führe zu keinem anderen Ergebnis, weil schon unklar sei, ob sich der Kläger dort überhaupt noch in Behandlung befinde. Gegen den Gerichtsbescheid hat der Kläger am 1. Februar 2023 Berufung eingelegt. Er trägt unter teilweiser Wiederholung seines bisherigen Vorbringens und unter Beibringung aktueller Befund- und Behandlungsberichte sowie einer Heilmittelverordnung im Wesentlichen nochmals vor, er sei nicht von Dr. H2. untersucht worden. Das Gutachten enthalte viele Unrichtigkeiten. Dr. B. müsse sein Gutachten zu Ende erstatten bzw. eine ergänzende Stellungnahme abgeben. Letzterer habe die ihm gestellten Beweisfragen eindeutig in seinem, des Klägers, Sinne beantwortet. Das Gericht müsse sich an die logische Reihenfolge der Sachverständigen halten, in der es sie bestellt habe. Er könne nicht wieder an seinem alten Arbeitsplatz arbeiten. Andere Arbeitgeber würden ihn nicht einstellen, wenn er seinen Gesundheitszustand bei einer Bewerbung offenlege. Eine Verrentung sei für ihn die beste Gesundheitsmaßnahme. Der Kläger beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 3. Januar 2023 sowie den Bescheid der Beklagten vom 26. Oktober 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Mai 2019 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsminderung rückwirkend zum 26. Mai 2015 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verweist auf die aus ihrer Sicht zutreffenden Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheides erster Instanz, den angefochtenen Bescheid sowie den Widerspruchsbescheid. Neue entscheidungserhebliche Gesichtspunkte seien mit der Berufung nicht vorgetragen worden. Aus den neuerlich vorgelegten Befund- und Behandlungsberichten ergäben sich jedoch weitere qualitative Leistungseinschränkungen. Arbeiten in Nachtschicht, mit Wirbelsäulenzwangshaltungen, im überwiegenden Knien, mit besonderen psychischen oder Stressbelastungen und solche mit besonderen Anforderungen an das Hörvermögen seien ausgeschlossen. Das Gericht hat zunächst Befund- und Behandlungsberichte der den Kläger behandelnden Ärzte eingeholt (Bl. 79 ff. der Gerichtsakte des LSG). Zudem hat es Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Facharztes für psychosomatische Medizin, Psychotherapie, Psychiatrie und Neurologie Dr. S1. vom 28. Mai 2024 (Bl. 170 ff. der Gerichtsakte des LSG). Das Gutachten ist auf eine Änderung der Beweisanordnung hin nach Aktenlage erstellt worden, nachdem der Kläger unentschuldigt nicht zum vorgesehenen Untersuchungstermin beim Sachverständigen erschienen ist. Dr. S1. hat beim Kläger eine depressive Störung (ICD-10: F32) sowie eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60) diagnostiziert. Damit sei der Kläger in der Lage, im zeitlichen Umfang von sechs Stunden und länger täglich mittelschwere körperliche Arbeiten einfacher geistiger Art mit geringer Verantwortung in wechselnder Körperhaltung mit Tragen/Heben/Bücken ohne Zeitdruck, Akkord, Schichtarbeit, Nachtarbeit unter Einfluss von Witterung, Staub, Dämpfen und Geräuschen zu ebener Erde an nicht gefährdenden Arbeitsplätzen zu verrichten. Einschränkungen, Hemmungen gegenüber einer Arbeitsleistung zu überwinden, seien nicht erkennbar. Die Wegefähigkeit des Klägers sei erhalten. Eine Besserung der Befindlichkeiten sei nicht zu erwarten. Weitere Gutachten anderer Fachrichtungen seien nicht erforderlich. Diese Feststellung hat der Sachverständige mit ergänzender Stellungnahme vom 12. Juni 2025 bestätigt (Bl. 289 der Gerichtsakte des LSG). Der Senat hat die Berufung nach Anhörung der Beteiligten mit Schreiben vom 21. Februar 2023 mit Beschluss vom 13. März 2023 auf den Berichterstatter übertragen, der gemeinsam mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet. Hinsichtlich aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.