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Urteil

L 3 VE 6/22

Landessozialgericht Hamburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGHH:2025:0415.L3VE6.22.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 6. April 2022 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 6. April 2022 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 6. April 2022 zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 16. April 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, denn er hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung von Versorgungsleistungen aufgrund des schädigenden Ereignisses am 23. oder 24. Mai 2017. Rechtsgrundlage des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs ist § 1 OEG. Die Vorschriften des Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch – Soziale Entschädigung (SGB XIV) sind auf den hier zu beurteilenden Fall nicht anwendbar, weil das SGB XIV gemäß dessen § 137 lediglich für Anträge auf Leistungen der Sozialen Entschädigung gilt, die ab dem 1. Januar 2024 gestellt wurden bzw. werden. Der hier gegenständliche Leistungsantrag datiert – unter Berücksichtigung der Regelung des § 16 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – auf den 23. April 2018. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG (i.d.F. v. 11.5.1976, BGBl. I, S. 1181) erhält eine natürliche Person ("wer"), die im Geltungsbereich des OEG oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG). Die erlittene Schädigung muss keine physische Beeinträchtigung sein. Vielmehr sind auch psychische Gesundheitsschäden geeignet, einen Anspruch nach dem OEG zu begründen, jedoch müssen sie auf einen "tätlichen Angriff" zurückzuführen sein. Insoweit ist entscheidend, ob der Primärschaden und eventuelle Folgeschäden gerade die zurechenbare Folge einer körperlichen Gewaltanwendung gegen eine Person sind (BSG, Urt. v. 16.12.2014 – B 9 V 1/13 R, BSGE 118, 63). Tatbestandliche Voraussetzung sind damit das Vorliegen eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs, das Vorliegen einer Schädigung sowie das Bestehen von Schädigungsfolgen, wobei die einzelnen Elemente durch einen Ursachenzusammenhang miteinander verbunden sein müssen. Der Rechtsbegriff „tätlicher Angriff“ ist zu definieren als eine in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper einer anderen Person zielende gewaltsame Einwirkung (st. Rspr., vgl. z.B. BSG, Urt. v. 24.9.2020 – B 9 V 3/18 R, BSGE 131, 61; BSG, Urt. v. 16.12.2014 – B 9 V 1/13 R, BSGE 118, 63; BSG, Urt. v. 2.10.2008 – B 9 VG 2/07 R, juris; BSG, Urt. v. 10.12.2003 – B 9 VG 3/02 R, SozR 4-2800 § 1 Nr. 5). Eine solche Angriffshandlung erfüllt in aller Regel den Tatbestand einer – mindestens versuchten – vorsätzlichen Straftat gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit, wobei jedoch keine strenge Bindung an das Strafgesetz besteht. Der tätliche Angriff i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG zeichnet sich prinzipiell durch eine körperliche Gewaltanwendung (Tätlichkeit) gegen eine Person aus, wirkt also körperlich (physisch) auf einen anderen ein. Feindselig handelt deswegen, wer objektiv gegen das Strafgesetz verstößt, indem er den Körper eines anderen verletzt (vgl. BSG, Urt. v. 8.11.2007 – B 9/9a VG 2/06 R, juris; BSG, Urt. v. 4.2.1998 – B 9 VG 5/96 R, BSGE 81, 288). Ohne Bedeutung ist die innere Einstellung des Täters zum Opfer oder wie das Opfer die Tat empfunden hat (Rademacker in: Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, 2012, OEG, § 1 Rn. 44). Zwar kann der Vorfall am 23. oder 24. Mai 2017 – das genaue Datum ist dem Kläger auf Befragen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht nicht mehr erinnerlich –, bei welchem Herr B. – durch Urteil des Landgerichts Hamburg festgestellt – dem Kläger mindestens einen Schlag gegen den Kopf zufügte, als ein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff im Sinne des § 1 Abs. 1 OEG gewertet werden. Der Senat konnte sich insoweit auf die Ergebnisse des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens stützen, nachdem weder neue Ansatzpunkte für weitere Ermittlungen bezüglich des Tatgeschehens als solchem aufgezeigt wurden oder sonst ersichtlich sind und der Sachverhalt insoweit nicht nach anderen Kriterien als im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zu würdigen gewesen ist (vgl. BSG, Urt. v. 22.6.1988 – 9/9a RVg 3/87, juris; LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 16.3.2023 – L 6 VG 982/21, juris). Leistungen nach dem OEG in Verbindung mit dem BVG sind jedoch gemäß § 2 Abs. 1 OEG zu versagen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 OEG sind Leistungen zu versagen, wenn die geschädigte Person die Schädigung entweder selbst verursacht hat (Alternative 1) oder wenn es aus sonstigen, insbesondere aus in dem eigenen Verhalten des Anspruchstellers liegenden Gründen unbillig wäre, Entschädigung zu gewähren (Alternative 2). Als Sonderfall der Unbilligkeit (Alternative 2) ist die Alternative 1 der Vorschrift – Mitverursachung – stets zuerst zu prüfen (vgl. BSG, Urt. v. 18.4.2001 – B 9 VG 3/00 R, BSGE 88, 96; vgl. auch BSG, Urt. v. 6.12.1989 – 9 RVg 2/89, BSGE 66, 115; BSG, Urt. v. 25.3.1999 – B 9 VG 1/98 R, BSGE 84, 54). Ist eine unmittelbare Förderung der Tat durch die geschädigte Person in Betracht zu ziehen, handelt es sich bei § 2 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 OEG um eine abschließende Regelung. Zu prüfen sind in diesem Zusammenhang alle zeitlich eng mit der Tat verbundenen Umstände. Soweit die Tat durch mittelbare Umstände oder sonstige fördernde Umstände beeinflusst worden sein könnte, ist dies der Alternative 2 zuzuordnen. Eine Mitverursachung im Sinne der Alternative 1 kann nur angenommen werden, wenn das Verhalten des Opfers nach der auch im Opferentschädigungsrecht anwendbaren versorgungsrechtlichen Kausalitätsnorm nicht nur einen nicht hinweg zu denkenden Teil der Ursachenkette, sondern eine wesentliche Bedingung neben dem Beitrag des rechtswidrig handelnden Angreifers darstellt (st. Rspr., vgl. z.B. BSG, Urt. v. 21.10.1998 – B 9 VG 6/97 R, BSGE 83, 62; LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 14.9.2023 – L 6 VG 1744/23, juris). Dabei ist zu berücksichtigen, dass auf dem Gebiet des OEG bereits eine etwa gleichwertige Mitverursachung zur Versagung der Entschädigung führt (vgl. BSG, Urt. v. 6.12.1989 – 9 RVg 2/89, BSGE 66, 115). Für die Vergleichbarkeit der Tatbeiträge ist primär die strafrechtliche Einordnung maßgeblich. Eine Mitverursachung kann jedoch auch ohne Begehung einer Straftat vorliegen, wenn bezüglich der Förderung der Tat ein enger zeitlicher Zusammenhang mit der Tat besteht und sich das Opfer leichtfertig in die Gefahr einer Verletzung begeben hat. Davon kann z.B. ausgegangen werden, wenn das Opfer den Täter zuvor provoziert hat, es die Schädigung bewusst anstrebt oder falls es die Schädigung billigend in Kauf nimmt (Rademacker in: Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, 2012, OEG, § 2 Rn. 14 f.). Der Versagungsgrund der Unbilligkeit aus anderen Gründen als wegen Mitverursachung (Alternative 2) ist als unbestimmter Rechtsbegriff so zu konturieren, dass die darauf beruhende Gegennorm den Leistungsausschluss gegenüber dem Rechtsanspruch aus § 1 OEG rechtfertigt (vgl. BSG, Urt. v. 7.11.1979 – 9 RVg 2/78, BSGE 49, 104; Wulfhorst, VSSR 1997, 185, 201). Unbilligkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 OEG liegt u.a. dann vor, wenn die maßgeblichen Umstände des Einzelfalls eine Entschädigung mit einem solchen Gewicht als unbillig erscheinen lassen, dass dies der in der ersten Alternative genannten Mitverursachung an Bedeutung annähernd gleichkäme (BSG, Urt. v. 7.11.2001 – B 9 VG 2/01 R, BSGE 89, 75; BSG, Urt. v. 24.3.1993 – 9/9a RVg 3/91, BSGE 72, 136; BSG, Urt. v. 26.6.1985 – 9a RVg 6/84, BSGE 58, 214). Der Maßstab hierfür ergibt sich aus dem gesetzlichen Zweck der Gewaltopferentschädigung, aus verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen, aus Prinzipien der Gesamtrechtsordnung und aus viktimologischen Erkenntnissen. Im Rahmen der Alternative 2 zu berücksichtigen sind alle mittelbaren den Taterfolg fördernden Umstände, insbesondere die Vorgeschichte der Tat (Rademacker in: Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, 2012, OEG, § 2 Rn. 20; Gelhausen in: Gelhausen/Weiner, SGB XIV/OEG/VersMedV, 7. Aufl. 2021, OEG, § 2 Rn. 28). Ein Hauptzweck des § 2 Abs. 1 Satz 1 OEG ist es gerade, diejenigen von der Versorgung auszuschließen, die sich selbst bewusst oder leichtfertig in hohem Maße gefährden und dadurch einen Schaden erleiden. Wer bewusst oder leichtfertig ein hohes Risiko eingeht, hat die Folgen selbst zu tragen; das Opferentschädigungsrecht schützt die betreffende Person dann nicht. Das Bundessozialgericht hat im Opferentschädigungsrecht die bewusste oder leichtfertige Selbstgefährdung in Fällen einer hohen Gefahr als Leistungsausschlussgrund beurteilt. Eine bewusste Selbstgefährdung hat das Bundessozialgericht nur dann nicht dem Opfer angelastet, wenn für sie ein beachtlicher Grund vorlag, sodass die Selbstgefährdung nicht missbilligt werden konnte. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn sich das Opfer nach der besonderen Fallgestaltung für andere eingesetzt oder sozial nützlich verhalten hat (vgl. etwa BSG, Urt. v. 18.10.1995 – 9 RVg 5/95, BSGE 77, 18). Eine Entschädigung ist insbesondere ausgeschlossen, wenn das Opfer sich, ohne gerechtfertigt, sozial nützlich oder gar von der Rechtsordnung erwünscht zu handeln, der Gefahr einer Gewalttat bewusst oder leichtfertig aussetzt oder sich einer von ihm erkannten oder leichtfertig verkannten Gefahr nicht entzieht, obwohl ihm dies zumutbar möglich wäre (BSG, Urt. v. 18.4.2001 – B 9 VG 3/00 R, BSGE 88, 96; BSG, Urt. v. 9.12.1998 - B 9 VG 8/97 R, juris; BSG, Urt. v. 21.10.1998 – B 9 VG 6/97 R, BSGE 83, 62). Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn das Opfer in einer Lebensgemeinschaft bzw. Partnerschaft verbleibt, die mit einer ständigen Gefährdung für Körper und Gesundheit verbunden ist, weil stets mit einer schweren Misshandlung gerechnet werden muss, und die dann eintretende/n Verletzung/en des Opfers durch dessen verantwortungsbewusstes Handeln vermeidbar gewesen wäre/n (BSG, Beschl. v. 25.7.2019 – B 9 V 3/19 B, juris; vgl. BSG, Urt, v. 3.10.1984 – 9a RVg 6/83, BSGE 57, 168; LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 15.9.2022 – L 6 VG 1148/22, juris). Ausgehend von diesen Grundsätzen handelte der Kläger, indem er laufend den Kontakt zu Herrn B. suchte, nicht im Sinne einer Mitverursachung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 OEG. Weder ist hinsichtlich des Schlages bzw. der Schläge eine Provokation des Täters B. festzustellen noch hat der Kläger eine Selbstschädigung bewusst angestrebt oder wenigstens billigend in Kauf genommen. Er hat im konkreten Kontext des Vorfalls am 23. oder 24. Mai 2017 auch keine Straftat begangen, welche die Tat durch Herrn B. unmittelbar gefördert hätte. Allerdings hat sein Verhalten mittelbar zu der Tat beigetragen und erweist sich die Gewährung von Versorgungsleistungen nach dem OEG als unbillig im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 OEG. Zu berücksichtigen ist in diesem rechtlichen Kontext – wie bereits ausgeführt – die Vorgeschichte der Tat. Das Sozialgericht ist insoweit zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger sich dauerhaft in eine Gefahrenlage begeben hat, indem er Herrn B. fortlaufend und auf fast täglicher Basis aufgesucht hat. Dass objektiv eine erhebliche Gefahrenlage bestand, zeigen die zahlreichen körperlichen Übergriffe des Herrn B. gegenüber dem Kläger, die schon vor der hier gegenständlichen Tat zu nicht unerheblichen Verletzungen des Klägers geführt haben. So hat Herr B.den Kläger seit Frühherbst 2016 und insbesondere ab dem Jahreswechsel 2016/2017 mehrfach und in erhöhter Frequenz körperlich misshandelt, wobei die einzelnen körperlichen Misshandlungen das Maß der Geringfügigkeit zum Teil bei Weitem überschritten haben und als Körperverletzungen im Sinne der Strafgesetze (§§ 223 ff. StGB) anzusehen sind. Auch noch ein oder zwei Tage und damit in engem zeitlichen Zusammenhang mit der in diesem Verfahren gegenständlichen Tat am 23. oder 24. Mai 2017 hat Herr B. den Kläger massiv misshandelt. Diesbezüglich verweist der erkennende Senat auf die Feststellungen im Urteil des Landgerichts Hamburg. Dessen Feststellungen schließt sich der Senat nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage an. Zweifel an den Feststellungen des Landgerichts sind auch deswegen nicht angebracht, weil sie vom Kläger nicht bestritten worden sind. Der Kläger hat sich der Gefahr einer Körperverletzung durch Herrn B. auch leichtfertig ausgesetzt. Eine leichtfertige Selbstgefährdung in diesem Sinne setzt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts einen erhöhten Grad von Fahrlässigkeit voraus, der etwa der groben Fahrlässigkeit im Sinne des bürgerlichen Rechtes entspricht (vgl. BSG, Urt. v. 18.4.2001 – B 9 VG 3/00 R, BSGE 88, 96). Es gilt jedoch im Gegensatz zum bürgerlichen Recht nicht der objektive Sorgfaltsmaßstab des § 267 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), sondern ein individueller Maßstab, der auf die persönlichen Fähigkeiten des Opfers abstellt (vgl. BSG, Beschl. v. 30.4.2018 – B 9 V 58/17 B, juris; BSG, Urt. v. 18.4.2001 – B 9 VG 3/00 R, BSGE 88, 96; Gelhausen in: Gelhausen/Weiner, SGB XIV/OEG/VersMedV, 7. Aufl. 2021, OEG, § 2 Rn. 35). Voraussetzung ist, dass das Opfer in hohem Maße vernunftwidrig gehandelt und es in grob fährlässiger Weise unterlassen hat, einer höchstwahrscheinlich zu erwartenden Gefahr auszuweichen (vgl. (st. Rspr., vgl. z.B. BSG, Urt. v. 18.4.2001 – B 9 VG 3/00 R, BSGE 88, 96; BSG, Urt. v. 21.10.1998 – B 9 VG 4/97 R, juris). Zu prüfen ist danach, ob sich das Opfer auch hätte anders verhalten können oder müssen und ob es sich der erkannten oder grob fahrlässig nicht erkannten Gefahr nicht entzogen hat, obwohl dies ihm zumutbar gewesen wäre. Abzustellen ist nicht auf einen rein objektiven Maßstab, sondern auf die persönlichen Fähigkeiten des Opfers (vgl. BSG, Beschl. v. 30.4.2018 – B 9 V 58/17 B, juris; Gelhausen in: Gelhausen/Weiner, SGB XIV/OEG/VersMedV, 7. Aufl. 2021, OEG, § 2 Rn. 35). Dafür ist die gesamte tatnahe Situation, wie sie sich nach natürlicher Betrachtungsweise darstellt, zu würdigen (vgl. BSG, Urt. v. 18.4.2001 – B 9 VG 3/00 R, BSGE 88, 96; LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 21.3.2013 – L 6 VG 4354/12, juris; LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 10.1.2019 – L 13 VG 3/18, juris; LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 16.3.2023 – L 6 VG 982/21, juris). Ebenso davon ausgehend hat das Sozialgericht auch insoweit zutreffend ausgeführt, dass der Kläger die Gefahr weiterer körperlicher Übergriffe durch Herrn B. vor dem Vorfall am 23. oder 24. Mai 2017 hätte erkennen können und müssen. Der Kläger musste fortwährend mit körperlichen Übergriffen rechnen. Dem Kläger war dies durchaus bewusst, wie sich aus seinen Bekundungen im Strafverfahren vor dem Landgericht Hamburg ergibt. Dort gab er an, dass es sich bei dem regelmäßig wiederkehrenden gewalttätigen Verhalten des Täters um „B. fünf Minuten“ gehandelt und er sich schnell an dessen ruppige Verhaltensweise gewöhnt habe. Ohne ein bewusstes Verschließen der Augen vor der Realität konnte der Kläger daher nicht ernsthaft hoffen, dass die geschäftliche Beziehung in der Zukunft gewaltlos verlaufen würde. Selbst im für ihn günstigsten Fall hat er die ihm drohende Gefahr grob fahrlässig nicht erkannt oder jedenfalls keine Konsequenzen für sein Verhalten gezogen. Wie das Sozialgericht zutreffend weiter ausgeführt hat, war dem Kläger ein Abbruch des Kontaktes zu seinem Geschäftspartner B. auch zumutbar. Auch für den erkennenden Senat sind finanzielle Erwägungen, die der Kläger angesichts des in die GbR eingebrachten Kapitals gehabt haben mag, in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Sind es rein finanzielle Erwägungen, die eine Person zum Festhalten an einer gewaltgeprägten Geschäftsbeziehung veranlassen, obgleich ihr Verhalten objektiv betrachtet vernunftwidrig ist, muss sich die geschädigte Person dies im Rahmen von § 2 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 OEG entgegenhalten lassen. Zudem ist hier nicht im Ansatz feststellbar, dass der Kläger in eine finanzielle Notlage gekommen wäre, hätte er auf das in die GbR eingebrachte Kapital verzichten müssen. In wirtschaftlicher Hinsicht befand sich der Kläger nicht in einer abhängigen Lage zum Täter, die einer Trennung entgegengestanden hätte. Er lebte in einer eigenen Wohnung in einer Seniorenwohnanlage, bezog eine Rente aus eigener Versicherung, generierte Nebeneinnahmen und konnte davon „gut leben“, wie er gegenüber dem Sachverständigen Dr. H. erklärt hat. Seine Existenzsicherung war deshalb keineswegs vom Wohlwollen des Herrn B.oder der Rückzahlung des in die GbR eingebrachten Kapitals abhängig, was ein Festhalten an der äußerst gewaltgeprägten Geschäftsbeziehung hätte wenigstens nachvollziehbar, wenn auch nicht notwendigerweise gerechtfertigt erscheinen lassen. Der Senat sieht es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als erwiesen an, dass der Kläger physisch und psychisch in der Lage war, die ihm drohenden Gefahren durch Herrn B. zu erkennen und nach dieser Erkenntnis zu handeln. Soweit der Kläger im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren vorgetragen hat, er habe die Gefahr durch Herrn B. aufgrund einer psychischen Erkrankung bzw. einem Residuum einer solchen Erkrankung (Schizophrenie) nicht erkennen können, so kann er hiermit nicht durchdringen. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Tatbegehung an einer seine Zurechnungsfähigkeit einschränkenden oder sogar ausschließenden psychischen Erkrankung litt, sind nicht ersichtlich. Der Sachverständige Dr. L. hat insoweit in seinem Gutachten ausgeführt, dass nicht festgestellt werden könne, dass der Kläger nicht in der Lage gewesen sein sollte, Gefahren zu erkennen bzw. zu befürchten. Für eine solche Annahme fehle es an verwertbaren medizinischen Befunden über den Krankheitsverlauf des Klägers. Den in sich schlüssigen und für das Gericht nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen schließt sich der Senat an. Gegen die Ausführungen bzw. die Darstellung des Klägers, er sei krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen, Gefahren zu erkennen oder befürchten zu müssen, sprechen eindeutig die Begehungsmodalitäten der vom Landgericht Hamburg im Urteil festgestellten Taten des Herrn B. zulasten des Klägers. Erkennbar wird hieraus, dass der Kläger in der jeweils konkreten Situation in der Lage war, ihm drohende Gefahren zu erkennen. So hat er beispielsweise am 25. April 2017 – etwa einen Monat vor der hier prozessgegenständlichen Tat –, als Herr B. drohte, ihn zu schlagen, was er durch das Heben seines Armes andeutete, seine Hände schützend vor sein Gesicht gehalten, bevor ein Schlag seitens des Herrn B. erfolgte. Am 24. April 2017 und damit ebenfalls vor der hier gegenständlichen Tat beugte der Kläger seinen Oberkörper nach vorn, um sich vor einem Tritt in seine Genitalien durch Herrn B.zu schützen. Falls man dies nicht schon ausreichen ließe, weil es sich um bloß reflexhaftes Handeln des Klägers gehandelt haben könnte, ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang deutlich, dass der Kläger darüber hinaus generell in der Lage war, Gefahren für sich und seine Gesundheit erkennen zu können. Hierfür sprechen etwa die Bekundungen der im Strafverfahren vernommenen Zeugin S., die den Kläger so beschrieb, dass er während Verhandlungen über den Ankauf eines Pferdeanhängers durch die GbR des Klägers und Herrn B. am 13. oder 16. März 2017 immer ängstlich wirkend nach hinten geschaut habe, weil Herr B.möglicherweise dort gestanden habe, und er nach dem Bekunden der Zeugin damit zu rechnen hatte, geschlagen zu werden. Auch dass der Kläger die Gewaltausbrüche des Herrn B. im Rahmen des Strafverfahrens vor dem Landgericht Hamburg als dessen „fünf Minuten“ bezeichnete, zeigt deutlich, dass die körperlichen Misshandlungen regelmäßig vorkamen und ihm auch außerhalb des jeweiligen Geschehens durchaus bewusst waren. Es kommt für die Annahme eines leichtfertigen Eingehens einer Gefahr als eines Ausschlussgrundes für die Gewährung von Versorgungsleistungen nicht darauf an, ob die betroffene Person die konkret erfolgte Gewaltausübung und deren Schweregrad hätte voraussehen müssen, sofern es sich nicht um eine völlig abweichende Tat handelt, z.B. ein Tötungsdelikt. Im Fall des Klägers hat es sich bei den vorangehenden Taten vielmehr um eine ganze Reihe von gewalttätigen Angriffen des Herrn B. auf ihn gehandelt, die teilweise sogar eher schwerwiegender erscheinen, als die hier prozessgegenständliche Tat. Davon ausgehend durfte der Kläger nicht die berechtigte Erwartung haben, es werde zukünftig nicht zu weiteren gewalttätigen Übergriffen auf seine Person kommen. Die Anzahl der Übergriffe und deren Intensität im Vorfeld des hier gegenständlichen Vorfalls am 23. oder 24. Mai 2017 durften keine solche Erwartung wecken. Diese Annahme wird nicht dadurch entkräftet, dass sich Herr B. nach dem Vorfall am 22. Mai 2017, bei welchem er den Kläger intensiv gewürgt hat, nach Bekunden des Klägers bei ihm entschuldigte und der Kläger die blauen Flecken an seinem Hals erst zu einem Zeitpunkt bemerkt haben will, als die prozessgegenständliche Tat bereits geschehen war. Auf die Sichtbarkeit von Verletzungen kommt es nicht an. Vom Landgericht wurde insoweit festgestellt, dass der Kläger aufgrund des Würgens durch Herrn B.um Luft ringen musste und noch zwei Tage nach der Tat – und damit jedenfalls auch noch vor der hier gegenständlichen Tat – an Schluckbeschwerden litt. Die Tat war so intensiv, dass der Kläger, wie die im Strafverfahren verhörte Zeugin Z. glaubhaft bekundete, nicht am Hals berührt werden konnte, ohne eine nervöse Reaktion („Zucken“) zu zeigen. Die Auswirkungen des Würgens waren damit bereits vor der gegenständlichen Tat bemerkt und vom Kläger auch nicht bestritten worden. Diesen Feststellungen des Landgerichts schließt sich der erkennende Senat mangels Anhaltspunkten für einen anderen Ablauf des Geschehens und für eine andere Intensität der Vorfälle an. Es ist kein Grund erkennbar, der das Verhalten des Klägers als gerechtfertigt erscheinen lässt. Zudem ist nicht zu erkennen, dass das klägerische Handeln sozial nützlich oder von der Rechtsordnung sogar erwünscht gewesen ist. Vielmehr hat sich der Kläger trotz der zahlreichen und für ihn folgenreichen Übergriffe aus vorwiegend eigenwirtschaftlichen Gründen immer wieder in die unmittelbare Nähe des Herrn B. begeben. Für den Kläger stand im Vordergrund, die in die gemeinsam betriebene GbR investierten finanziellen Mittel nicht zu verlieren. Dies zeigen die Ausführungen, die der Kläger vor dem Landgericht Hamburg gemacht und an deren Authentizität der erkennende Senat keinen Zweifel hat, in aller Deutlichkeit. Hierfür war er offensichtlich bereit, körperliche Misshandlungen durch seinen Geschäftspartner zu erleiden. Dem Sozialgericht ist darin zuzustimmen, dass es einerseits jedem Menschen im Rahmen der freien Willensentscheidung überlassen bleibt, sich vernunftwidrig schädigen zu lassen. Soweit allerdings für dadurch eingetretene Schäden staatliche Unterstützung in Anspruch genommen werden soll, hat die betroffene Person eine an ihren Kenntnissen und Fähigkeiten orientierte Schadensminderungspflicht. Dieser ist der Kläger nicht nachgekommen, obgleich ihm dies möglich und zumutbar war. Unter den konkreten Umständen ist dies einer Mitverursachung der Tat als gleichwertig anzusehen. Mit Blick auf das Vorgenannte kann dahinstehen, ob der vorsätzliche, rechtswidrige tätliche Angriff am 23. oder 24. Mai 2017 die vom Kläger geltend gemachten Verletzungen (u.a. Netzhautablösung des rechten Auges) kausal verursacht hat. Hiergegen könnte indes sprechen, dass ein solcher Kausalzusammenhang vom Landgericht Hamburg nach erfolgter sachverständiger Untersuchung und Begutachtung des Klägers nicht angenommen worden ist. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen im Urteil des Landgerichts Hamburg verwiesen. Nach der im März 2018 erfolgten Operation des Klägers am rechten Auge dürfte es zudem schwierig sein, eine Kausalität im Nachhinein zu ermitteln. Psychische Erkrankungen haben sich nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. L. durch die Tat am 23. oder 24. Mai 2017 nicht verschlimmert und wurden durch sie auch nicht neu hervorgerufen. Diesen Ausführungen schließt sich das Gericht nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage an. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und trägt dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache Rechnung. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (vgl. § 160 SGG). Der Kläger begehrt die Gewährung von Versorgungsleistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) nach einem Grad der Schädigung (im Folgenden: GdS) von 40 im Zusammenhang mit einer Gewalttat durch seinen ehemaligen Geschäftspartner B. am 23. oder 24. Mai 2017. Der Kläger schloss mit Herrn B. einen Vertrag über die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (im Folgenden: GbR) über den gemeinsamen Betrieb eines Kfz-Gewerbes, nach dem Gewinn- und Geschäftsführung, Vertretung sowie Beteiligung an Gewinn und Kosten beiden hälftig zugewiesen wurden. Der Kläger stellte daraufhin 25.000,00 EUR und mindestens einen PKW für den Betrieb zur Verfügung. Am 23. April 2018 (Eingang bei der Techniker Krankenkasse; Eingang bei der Beklagten am 25. April 2018) beantragte der Kläger über die Techniker Krankenkasse bei der Beklagten die Gewährung von Leistungen nach dem OEG. Er habe am 23. Mai 2017 gegen 9:00 Uhr durch eine gewalttätige Handlung einen Gesundheitsschaden erlitten. In der dem Antrag beigefügten „Unfallmeldung“ der Techniker Krankenkasse ist angegeben, die Gewalttat habe sich am 23. und 24. Mai 2017 ereignet. Verwiesen wurde dort auf ein laufendes strafrechtliches Verfahren (Aktenzeichen: 631 KLs 11/17 3002 Js 250/17) und weiter ausgeführt, dass Herr B. durch Schläge auf die rechte Kopfseite vermeidliche Verletzungen verursacht habe. Die Gerichtsmedizin habe bestätigt, dass ein Schlag des Herrn B. die Verletzung – Amotio Retinae (Netzhautablösung, ICD-10: H33.0) rechtsseitig – ausgelöst haben könnte. Der Kläger leide durch die Tat an psychischen Problemen. Die Beklagte zog zunächst die Schwerbehindertenakte sowie die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft bei. Aus der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft ergibt sich, dass die im Strafverfahren gegen Herrn B. gehörte Zeugin S. den Kläger so beschrieb, dass dieser am 13. oder 16. März 2017 bei einem Treffen immer ängstlich nach hinten geschaut habe, weil Herr B. möglicherweise dort gestanden habe, der sich seinerseits damit gebrüstet habe, seine Mitarbeiter zu vermöbeln (Bl. 79 der Verwaltungsakte der Beklagten). Auch sie selbst habe aufgrund des vor Ort eingeschüchterten Klägers den sicheren Eindruck gehabt, dass Herr B. ihn schlage (Bl. 84 der Verwaltungsakte der Beklagten). Die im Strafverfahren gehörte Zeugin Z. berichtete am 27. Mai 2017, der Kläger sei aufgrund von Unstimmigkeiten zwischen ihm und Herrn B. in der Vergangenheit mehrfach von Herrn B. geschlagen worden, sodass der Kläger große Hämatome und andere Verletzungen davongetragen habe. Der Kläger selbst habe Angst und wolle die Sache nicht anzeigen. Sie vermute, dass Herr B. den Kläger irgendwann totschlagen werde. Die Polizeibehörde vermerkte am 2. Juni 2017, dass sich der Kläger am gleichen Tag wieder mit Herrn B. treffe, da dieser angeblich Schulden bei ihm habe (Bl. 92 der Verwaltungsakte der Beklagten). Ergebnis des Entlassungsberichts der Asklepios Klinik St. Georg, wo sich der Kläger am 25. Mai 2017 in Behandlung befand (Bl. 95 f., 118 ff. der Verwaltungsakte der Beklagten), war, dass kein Nachweis einer intrakraniellen Blutung erbracht werden konnte. Aus dem Bericht des Augenarztes Dr. D.ergab sich, dass der Kläger am 19. März 2018 eine Linsenoperation am rechten Auge vornehmen ließ. Da das rechte Auge keine andere Ursache für eine lockere Linsenaufhängung aufweise, stehe die Beschädigung mit der vorangegangenen Verletzung mit hoher Wahrscheinlichkeit in ursächlichem Zusammenhang. Es sei zudem eine Netzhautablösung diagnostiziert worden, die möglicherweise auch schon vor der Linsenoperation bestanden habe. Zwar träten Netzhautablösungen auch ohne vorangegangene Verletzungen auf. Es sei aber gut vorstellbar, dass durch die erlittene Augenverletzung Löcher und/oder Risse in der Netzhaut entstanden seien, die irgendwann zu einer Netzhautablösung geführt hätten (Bl. 125 der Verwaltungsakte der Beklagten). Mit Urteil der Großen Strafkammer des Landgerichts Hamburg vom 4. Juli 2018 wurde Herr B.wegen vorsätzlicher Körperverletzung in sechs Fällen, wegen Körperverletzung sowie wegen Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten sowie zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 1.600,00 EUR zzgl. Zinsen an den Kläger, der im dortigen Verfahren als Adhäsionskläger aufgetreten war, verurteilt. Nach den tatsächlichen Feststellungen im Urteil kam es innerhalb einer Reihe von körperlichen Übergriffen zu folgenden Handlungen zum Nachteil des Klägers: • Im Frühherbst 2016 versetzte Herr B. dem Kläger einen Tritt ins Gesäß, sodass der Kläger bäuchlings über den Fahrersitz ins Auto fiel und dadurch Schmerzen hatte. • Am 24. April 2017 schlug Herr B. dem Kläger leicht auf den Hinterkopf, als dieser dabei war, sich mit dem Oberkörper nach vorn zu beugen, um sich vor einem möglichen Tritt in den Genitalbereich zu schützen. Zudem schlug er anschließend mit einem quadratischen Kantholz von 1,2 m Länge und einer Breite von 3 cm drei Mal von oben herab mit voller Wucht auf die schützend vor das Gesicht gehaltenen Arme des Klägers. • Am 25. April 2017 schlug Herr B. dem Kläger mit der flachen Hand ins Gesicht, das der Kläger zunächst zum Eigenschutz mit den Händen verdeckte, die Hände dann aber auf Aufforderung des Herrn B. herunternahm. Der Schlag erfolgte anschließend. • Eine Woche später trat Herr B. dem Kläger vor das Schienbein, sodass dieser sich vor Schmerzen das Bein rieb. • Am 22. Mai 2017 packte Herr B. den Kläger mit beiden Händen kräftig an der rechten Halsseite und hob ihn mehrere Zentimeter hoch, sodass der Kläger um Luft ringen musste, noch zwei Tage später an Schluckbeschwerden litt und bei Berührung des Halses durch seine Lebensgefährtin Panik verspürte. • Am 23. oder 24. Mai 2017 schlug Herr B. dem Kläger mindestens ein Mal kräftig gegen die rechte Schläfe, wobei es sich um die in diesem Verfahren gegenständliche Tat handelt. Es bildete sich eine dickschichtige großflächige Schwellung im rechten Schläfenbereich. • Am 28. Mai 2017 schlug Herr B. den Kläger mit der flachen Hand gegen den Hinterkopf; der Kläger verlor das Gleichgewicht und begann zu taumeln. Im Urteil ist ausgeführt, dass der Kläger Herrn B. im Jahr 2016 über einen gemeinsamen Bekannten kennengelernt habe. Herr B. habe einen Geschäftspartner für einen Autohandel gesucht. Der Kläger sei als Frührentner hiervon begeistert gewesen und habe 25.000,00 EUR in eine im September 2016 gemeinsam gegründete GbR investiert. Der Kläger und Herr B. hätten sodann auch privat viel Zeit miteinander verbracht. Bereits nach wenigen Monaten hätten sich jedoch zunehmend Streitigkeiten über die Finanzen entwickelt. Dennoch hätten sich der Kläger und Herr B. weiter nahezu täglich getroffen, um durch die Gegend zu fahren und passende Fahrzeuge als Kaufobjekte zu suchen. Herr B. sei dabei aufgrund einer Persönlichkeitsstörung zunehmend aggressiv gegenüber dem Kläger geworden und es sei zu diversen grundlosen körperlichen Übergriffen gekommen, die der Kläger aber hingenommen und bagatellisiert habe und den Kontakt aus finanziellen Interessen fortgeführt habe, um sein eingesetztes Kapital zurückzuerhalten. Auf Seite 32 des Urteils heißt es dazu: „Den Großteil dieser gewaltsamen Übergriffe nahm der Nebenkläger [Anm.: d. Kl. des hiesigen Verfahrens] nicht als tatsächliche Gewalthandlung wahr, vielmehr bagatellisierte er das Verhalten des Angeklagten [Anm.: Herr B.] […]. Er gewöhnte sich schnell an den Umgangston des Angeklagten und dessen ruppige Verhaltensweisen; abschrecken und einschüchtern ließ er sich davon jedoch nicht. Mit Ausnahme der sich Ende Mai 2017 ereignenden Übergriffe auf seine Person hatte er keine Angst vor dem Angeklagten. […]. Der fortbestehende Kontakt des Nebenklägers mit dem Angeklagten bestand trotz der zahlreichen Übergriffe auf seine Person nicht auf Druck des Angeklagten, sondern ausschließlich aufgrund seiner finanziellen Interessen am Geschäft. Allein vor diesem Hintergrund sah er sich dazu veranlasst, sich weiter mit dem zu gewalttätigen Wutausbrüchen neigenden Angeklagten zu treffen. Ihm ging es dabei darum, sein bereits investiertes und größtenteils aufgebrauchtes Geld zurück zu erlangen.“ Auf Seite 45 des Urteils ist ausgeführt: „Bereits im Rahmen der ersten Vernehmung des Nebenklägers […] ist deutlich geworden, dass der Angeklagte ihn zu keinem Zeitpunkt unter Androhung von Schlägen für den Fall, dass er seinen Weisungen nicht nachkomme, zu Fahrertätigkeiten gezwungen hatte. Vielmehr ist in der Hauptverhandlung zu Tage getreten, dass der Nebenkläger nach den anfänglichen Übergriffen auf seine Person aus freien Stücken weiterhin mit dem Angeklagten, ‚mit dem die Chemie [- zumindest anfangs -] einfach stimmte‘ verkehrte. In nahezu jedem der sieben Hauptverhandlungstermine, in denen der Zeuge vernommen worden ist, hat er seine finanziellen Interessen stets in den Vordergrund gerückt. So hat er im Rahmen seiner zweiten Vernehmung zu der Frage, weshalb er sich nicht von dem Angeklagten, dem offensichtlich das Begehen von Gewalttaten nicht persönlichkeitsfremd ist, getrennt hat, bekundet: ‚Da kam endlich Geld in die Firma, aber B. lag weiterhin wie ein Igel auf dem Geld.‘ Dass nicht eine etwaig bestehende Angst vor dem Angeklagten […], sondern der Wille, sein bereits investiertes Kapital zurückzuerhalten, den Nebenkläger davon abgehalten hat, das Geschäftsverhältnis zu kündigen und den Angeklagten bei der Polizei anzuzeigen, hat der Nebenkläger mehrmals bekräftigt. So hat er bekundet ‚nicht der Idiot zu sein, der 25.000 € investiert und dann heißt es Tschüss … Ich werde Schadensersatz geltend machen!‘ Ferner hat er auf ausdrückliche Nachfrage glaubhaft bekundet, keine Angst vor dem Angeklagten gehabt zu haben.“ Die Beklagte holte weitere Befunde bei behandelnden Ärztinnen und Ärzten ein (Bl. 180 ff. der Verwaltungsakte der Beklagten). Der Facharzt für Augenheilkunde K. berichtet u.a., der Kläger sei im November 2017 wegen einer Linsentrübung bei ihm vorstellig geworden. Im März 2018 erfolgte eine Linsenoperation. Nachfolgend kam es zu weiteren Netzhautablösungen des rechten Auges. Sodann ließ die Beklagte den Kläger augenärztlich und psychiatrisch untersuchen. Die Fachärztin für Augenheilkunde Dr. Z. ging in ihrem Gutachten vom 22. September 2020 von einer zweifelsfrei kausal durch die Schläge bedingten Netzhautablösung aus. Der GdS sei mit Ablauf von sechs Monaten nach dem schädigenden Ereignis mit 70 zu bewerten gewesen, ab der Linsenoperation im März 2018 mit 30. In einer versorgungsärztlichen Stellungnahme des Dr. F. vom 24. Oktober 2020 wurde der GdS abweichend ab dem 18. März 2020 mit 40, für den vorangegangenen Zeitraum geringer eingeschätzt. Dem Gutachten der Dr. Z. könne nur eingeschränkt gefolgt werden. Der Neurologe und Psychiater Prof. Dr. H. führte in seinem Gutachten vom 10. Januar 2021, welches er nach ambulanter Untersuchung des Klägers am 8. Januar 2021 erstellte, aus, dass die im Jahr 2013 festgestellte residuale schizophrene Persönlichkeitsstörung, die zur Verrentung des Klägers geführt habe, nicht festzustellen sei. Eine psychische Erkrankung bestehe im Untersuchungszeitpunkt nicht. Der Kläger habe selbst angegeben, dass er seit Jahren nicht mehr unter Halluzinationen und Wahnvorstellungen leide, sich gesund fühle und nicht unter Konzentrations- oder Gedächtnisstörungen leide. Eine nervenärztliche oder psychotherapeutische Behandlung habe er nie in Anspruch genommen, Medikamente nehme er nicht. Durch die Tat sei die vor der Gewalttat bestehende Gesundheitsstörung weder vorübergehend noch anhaltend oder richtungsgebend verschlimmert worden. Der versorgungsärztliche Dienst (Dr. F.) stimmte dieser Beurteilung zu. Mit Bescheid vom 16. April 2021 lehnte die Beklagte einen Anspruch des Klägers auf Versorgungsleistungen nach dem OEG ab. Zur Begründung führte sie aus, dass der Kläger zwar Opfer eines Angriffs im Sinne des § 1 OEG geworden sei, die Leistungen jedoch nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 OEG zu versagen seien, da der Kläger die von Herrn B. ausgehende Gefahr erkannt, sich der Gefahrenlage aber aus wirtschaftlichen Interessen leichtfertig nicht entzogen habe. So habe der Kläger die Geschäftsbeziehung zu Herrn B. nicht beendet, den Kontakt nicht gemieden und keine Anzeige gegen ihn erstattet, obwohl es bereits zuvor zu Körperverletzungshandlungen gekommen sei. Es sei ihm möglich und zumutbar gewesen, den Kontakt mit Herrn B. zu vermeiden. Hiergegen erhob der Kläger am 27. April 2021 Widerspruch, in welchem er im Wesentlichen ausführte, es seien keine wirtschaftlichen Interessen erkennbar, die er verfolgt haben könne, da die GbR mit Herrn B. geruht bzw. nie ihre Aktivitäten aufgenommen habe. Herr B. habe Probleme mit seinen Nachbarn gehabt. Daher habe man vor der Haustür eskalierende Gewaltszenarien gespielt. Er habe keine Gefahr erkannt, der er sich hätte entziehen sollen, auch nicht von Herrn B.. Dies sei ihm wegen seiner subjektiv verminderten individuellen Einsichtsfähigkeit auch nicht als leichtfertig vorzuwerfen. Er äußerte die Ansicht, dass nur dann, wenn sich jemand bewusst außerhalb der staatlichen Gemeinschaft stelle und sich eine damit verbundene Gefahr in Schädigungen durch eine Gewalttat realisiere, es dem Verbot unzulässiger Rechtsausübung widerspreche, hierfür staatliche Leistungen zu verlangen. Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2021 als unbegründet zurück. Sie führte aus, dass der Kläger durch sein Verhalten den Versagungstatbestand des § 2 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 OEG wegen Unbilligkeit erfüllt habe, dies auch unter Berücksichtigung seiner Ausführungen im Widerspruchsverfahren auf Grundlage des im Urteil des Landgerichts Hamburg festgestellten Sachverhalts. Rechtsgrund für die Opferentschädigung sei die Pflicht des Staates zum Einstehen für die Folgen bestimmter Gesundheitsstörungen nach versorgungsrechtlichen Grundsätzen. Aufgabe des Staates sei es, Bürger vor Gewalttaten zu schützen. Könne er dieser Aufgabe nicht gerecht werden, so bestehe ein Bedürfnis für eine allgemeine Entschädigung. Widerspreche die Opferentschädigung diesem Schutzzweck, sei sie wegen Unbilligkeit zu versagen. Hierzu habe das Bundessozialgericht (im Folgenden auch: BSG) mehrere Fallgruppen gebildet, von denen eine das bewusste oder leichtfertige Eingehen einer Gefahr darstelle, der sich die betroffene Person ohne Weiteres hätte entziehen können und dies nicht tue, obwohl ihr dies möglich und zumutbar sei. Leichtfertigkeit setze ein der groben Fahrlässigkeit vergleichbares Handeln voraus, wobei ein individueller Sorgfaltsmaßstab anzuwenden sei. Dem Urteil des Landgerichts sei zu entnehmen, dass es bereits vor dem Vorfall am 23./24. Mai 2017 mehrfach zu Körperverletzungshandlungen gekommen sei, die teils sogar gewalttätiger gewesen seien als die im Opferentschädigungsverfahren gegenständliche (Bezugnahme auf die Taten am 24. April 2017 und 22. Mai 2017). Vor diesem Hintergrund sei die Behauptung des Klägers, er sei sich keiner Gefahr bewusst gewesen, auch unter Berücksichtigung seiner individuellen Fähigkeiten nicht nachvollziehbar. Der Kläger habe den Kontakt vielmehr aus finanziellen Interessen fortgeführt und von einer Anzeige bei der Polizei abgesehen, ohne dass ersichtlich sei, warum dies unzumutbar oder unmöglich gewesen sein könnte. Am 27. Mai 2021 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Hamburg. Er begehre die Aufhebung des ablehnenden Bescheides in Form des Widerspruchsbescheides sowie die Feststellung, dass er Opfer vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriffe geworden sei und hierdurch eine Netzhautablösung erlitten habe, die mit einem GdS von 40 zu bewerten sei, und seitdem Anspruch auf Grundrente unter Zugrundelegung eines entsprechenden GdS habe. Unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens trug der Kläger vor, dass kein Fall der leichtfertigen Selbstgefährdung vorliege. Vor der Tat sei es nicht zu Gewalttaten gekommen. Der „Angriff mit Würgen“ sei beendet und abgeschlossen gewesen. Herr B. habe sich durch den Kläger provoziert gefühlt. Am Abend sei das Missverständnis ausgeräumt worden. Die Hämatome am Hals hätten sich erst Tage später entwickelt. Die gegenständliche Tat habe ihn aus heiterem Himmel getroffen. Er habe Herrn B. nicht provoziert. Sie seien in gutem Einvernehmen gewesen. Die Selbstgefährdung sei ihm nicht bewusst gewesen. Dies beruhe vielleicht auf seiner psychischen Erkrankung oder einer Manipulation des Herrn B.. Auch die Bewährungshelfer des Herrn B. hätten ihn nicht vor diesem gewarnt. Zwischen dem Schlag und der Netzhautablösung bestehe ein kausaler Zusammenhang. Die Beklagte nahm Bezug auf die angefochtenen Bescheide. Darüber hinaus trug sie vor, das Vorbringen des Klägers bezüglich einer gewaltfreien Vorgeschichte sei durch das Urteil des Landgerichts widerlegt. Der Kläger habe nicht ernsthaft davon ausgehen können, dass für ihn keine Gefahr von Herrn B.ausgehe und es nicht zu weiteren körperlichen Übergriffen auf seine Person kommen werde. Vielmehr habe er sich leichtfertig in Gefahr begeben. Aus welchen Gründen und wie die Bewährungshelferin den Kläger vor Herrn B.hätte warnen sollen, sei angesichts fehlender Gesprächskontakte zwischen ihr und dem Kläger nicht nachvollziehbar. Ergänzend äußerte die Beklagte, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen der Netzhautablösung und der geltend gemachten Gewalttat nach den Ausführungen im Urteil des Landgerichts Hamburg nicht bestehe. Das Sozialgericht holte zunächst Befund- und Behandlungsberichte der den Kläger behandelnden Ärztinnen und Ärzte ein. Der Behandler Dr. D. führte in seinem Folgebericht u.a. aus, der Kläger habe ihm von 50 Faustschlägen gegen die rechte Schläfe erzählt. Die Behandlerin S1. gab an, der Kläger habe ihr am 30. Oktober 2017 davon berichtet, dass er am 22. Mai 2017 von seinem Geschäftspartner bedroht und gewürgt worden sei. Das Gericht holte zudem eine Stellungnahme der Bewährungshelferin des Herrn B. (Frau K.) ein (Bl. 64 ff. der Gerichtsakte). Diese gab an, dass die Gewalt des Herrn B.gegenüber dem Kläger ausweislich der ihr vorliegenden Informationen durch das Landeskriminalamt bereits Weihnachten 2016 begonnen habe und ihr ein Bericht des Polizeikommissariats 31 vom 31. April 2017 vorliege, in dem eine Freundin des Klägers angegeben habe, dass beim Kläger durch Schläge von Herrn B. große Hämatome und andere Verletzungen festzustellen gewesen seien. Seit Weihnachten 2016 hätten sich die Abstände zwischen den Körperverletzungen verkürzt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 6. April 2022 gab der Kläger – informatorisch befragt – an, dass sämtliche Taten vor der gegenständlichen Tat nur „Showgewalt“ für die Nachbarn gewesen seien, die sich geärgert hätten, weil Herr B. und er mit ihren Autos in der xxx Parkplätze belegt hätten. Am Tattag habe Herr B. ihn aus heiterem Himmel und während er ein Kraftfahrzeug führte „gefühlt“ 50 Mal gegen den Kopf geschlagen. Herr B. habe einen „Aussetzer“ gehabt. Danach habe sich Herr B. beruhigt und man sei gemeinsam weitergefahren. Seine Schizophrenie habe er, der Kläger, seit 2011 gut im Griff. Halluzinationen habe er nur noch bei Vollmond, oder wenn er bestimmte Graustufen sehe. Er verdunkele dann die Wohnung und schaue den Mond nicht an. Die Halluzinationen habe er, seitdem er auf den kanarischen Inseln in einer Szene mit Schwerverbrechern gelebt habe. Diese hätten ihm auch zweimal das Haus abgefackelt. Dies sei auch der Grund, warum er vor Herrn B. keine Angst gehabt habe, da beide einen ähnlichen Hintergrund gehabt und sich auch deshalb besonders gut verstanden hätten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht verwiesen (Bl. 80 ff. der Gerichtsakte). Das Sozialgericht wies die Klage mit Urteil vom 6. April 2022 ab. Die Beklagte habe die Gewährung von Leistungen nach dem OEG zu Recht abgelehnt. Zwar gehe die Kammer davon aus, dass der Kläger am 23. oder 24. Mai 2017 Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG geworden sei. Dem Kläger stehe aber eine Entschädigung wegen etwaiger Folgen der von seinem damaligen Geschäftspartner B. erlittenen Schläge nicht zu. Die Beklagte habe zu Recht die Gewährung von Versorgung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 OEG abgelehnt, weil ihre Gewährung aus in seinem eigenen Verhalten liegenden Gründen unbillig wäre. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens sei davon auszugehen, dass der Kläger sich der konkret erkannten oder wenigstens leicht erkennbaren Gefahr durch seinen damaligen Geschäftspartner B. aus rein finanziellen Erwägungen leichtfertig nicht entzogen habe, obwohl ihm dies möglich und auch unter Berücksichtigung seiner individuellen Möglichkeiten zumutbar gewesen sei. Vor Mai 2017 habe der Kläger nach dem Akteninhalt bereits mehrfach körperliche Übergriffe des Täters erlebt. Daher müsse die Kammer davon ausgehen, dass es innerhalb der letzten sechs Monate der geschäftlichen Beziehung des Klägers zu dem Täter B. vor dem gegenständlichen Ereignis zu mindestens fünf, vermutlich sogar mehr tätlichen Übergriffen gekommen sei. Die Behauptung des Klägers in der mündlichen Verhandlung, es habe sich dabei sämtlich um „Show-Kämpfe“ gehandelt, die allein zum Ärger der Nachbarn im xxx vorgespielt worden seien, sei schon durch den Inhalt des Strafurteils des Landgerichts Hamburg widerlegt und stehe zudem in Widerspruch zu den unterschiedlichen Tatorten und den dokumentierten Gesundheitsschädigungen. Bei allem guten Willen, den der Kläger dem Täter unterstellt haben möge, habe er nicht ernsthaft davon ausgehen dürfen, dass der als hochgradig gewaltbereit bekannte, umfassend vorbestrafte und psychisch kranke Täter von selbst und ohne äußeren Anlass bzw. Therapie von dem gewalttätigen Verhalten Abstand nehmen würde. Dass er körperliche Übergriffe durchführe, habe der Kläger bereits mehrfach erlebt, wobei einige der dokumentierten Taten weit brutaler und schwerwiegender schienen als die im Prozess gegenständliche. Die Kammer habe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger wegen einer Einschränkung seiner geistigen Fähigkeiten außerstande gewesen sein sollte, die vorgenannten Schlussfolgerungen zu ziehen. Zweifellos hätte der Kläger sich der drohenden Gefahr von Körperverletzungen entziehen können, indem er die Geschäftsbeziehung beendet und die Taten des B. bei der Polizei angezeigt hätte. Beides wäre ihm ohne Überwindung großer Hindernisse möglich gewesen, da ein Abhängigkeitsverhältnis zu Herrn B. zu keinem Zeitpunkt bestanden habe. Einen zwingenden Grund, warum der Kläger dies nicht getan habe, sei nicht ersichtlich und auch vom Kläger nicht vorgetragen worden, der stets darauf verwiesen habe, dass er den Kontakt zu Herrn B. nicht habe abbrechen wollen, um sein eingesetztes Kapital nicht zu verlieren. Stehe hiernach fest, dass sich der Kläger anders hätte verhalten können, ihm dies zumutbar gewesen wäre und dass damit der Eintritt des Schadens zu verhindern gewesen wäre, so liege Leichtfertigkeit im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vor. Gegen das ihm am 5. Mai 2022 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27. Mai 2022 Berufung eingelegt. Er wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend trägt er vor, es sei seinerseits kein Verhalten nachweisbar, das im Zusammenhang mit der Tat stünde und mit dem er sich auch nur annähernd ähnlich schwer gegen die Rechtsordnung gewendet hätte wie Herr B.. Die Erstattung einer Anzeige gegen Herrn B. sei nicht mehr nötig gewesen, da seine Lebenspartnerin diese schon erstatte habe. Dass er nicht aus Angst, sondern aus rein wirtschaftlichen Interessen weiter den Kontakt zu Herrn B. gehalten habe, sei ohne tatsächliche Grundlage, da die GbR mit Herrn B. keine Aktivitäten entfaltet habe. Das Sozialgericht hätte aufklären müssen, ob er im Residualzustand nach psychischer Erkrankung mit einem GdB von 50 die Gefahr durch Herrn B. hätte erkennen müssen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 6. April 2022 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 16. April 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2021 zu verurteilen, ihm Versorgungsleistungen gemäß dem Opferentschädigungsgesetz nach einem Grad der Schädigung von 40 zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält das angefochtene Urteil und die angefochtenen Bescheide für zutreffend. Der Vortrag des Klägers, in keiner Geschäftsbeziehung zu Herrn B. gestanden zu haben, weil die GbR geruht habe, treffe nicht zu. Der Kläger habe 25.000,00 EUR in die GbR investiert, wobei er sich im weiteren Verlauf sehr wohl um den Verbleib dieses Geldes gesorgt habe. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass der Kläger die von Herrn B. ausgehende Gefahr nicht erkannt habe. Der Kläger müsse angesichts wiederholter Gewaltübergriffe schnell realisiert haben, dass die laufende Resozialisierung des Herrn B. diesen nicht von weiteren Übergriffen abhielt. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens durch den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. L. vom 20. Oktober 2023 (Bl. 192 ff. der Gerichtsakte). Nach ambulanter Untersuchung des Klägers am 18. Oktober 2023 diagnostizierte der Sachverständige „ehestens“ ein leichtes schizophrenes Residuum, das vorgelegen habe und vorliege. Die anhaltenden Beschwerden mit nach wie vor bestehenden illusionären Verkennungen und möglicherweise noch angedeuteten Verfolgungserlebnissen sprächen für das Vorliegen blander Basisstörungen nach einer schizophren-psychotischen Episode, die lange zurückliege. Eine derartige Gesundheitsstörung sei zwar für den Mai 2017 in keinster Weise dokumentiert, dennoch sei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von einem weitgehend übereinstimmenden psychopathologischen Ensemble zu diesem Zeitpunkt auszugehen. Insbesondere aufgrund der Tatsache, dass für den Zeitraum Mai 2017 keine aussagefähigen, belastbaren oder gar gutachterlichen Beschreibungen über den psychischen Zustand des Klägers vorlägen, lasse sich nicht der notwendigen Sicherheit sagen, dass es dem Kläger zum Zeitpunkt der Tat nur eingeschränkt oder gar nicht möglich gewesen sei, ihm objektiv drohende Gefahren durch körperliche Einwirkung einer anderen Person zu erkennen oder zu befürchten. Das Gericht hat die Akte der Staatsanwaltschaft zum Aktenzeichen 631 KLs 11/17 3002 Js 250/17 zum Verfahren beigezogen und dies den Beteiligten mitgeteilt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den Inhalt der von der Beklagten beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.