Urteil
L 3 R 58/22
Landessozialgericht Hamburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHH:2023:1212.L3R58.22.00
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Leitsätze
Aus der mangelnden Umsetzung durch den Gesetzgeber, Haftzeiten oder Beschäftigungszeiten von Strafgefangenen in die gesetzliche Rentenversicherung einzubeziehen, folgt trotz der Regelung des § 198 Abs 3 StVollzG idF vom 16.3.1976 kein Verfassungsverstoß. Ein sozialversicherungsrechtlicher Schutz für Gefangene ist weder vom verfassungsrechtlichen Resozialisierungsgebot noch unter dem Gesichtspunkt des Art 3 Abs 1 GG geboten (vgl BVerfG vom 1.7.1998 - 2 BvR 441/90 ua = BVerfGE 98, 169). (Rn.21)
Tenor
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Aus der mangelnden Umsetzung durch den Gesetzgeber, Haftzeiten oder Beschäftigungszeiten von Strafgefangenen in die gesetzliche Rentenversicherung einzubeziehen, folgt trotz der Regelung des § 198 Abs 3 StVollzG idF vom 16.3.1976 kein Verfassungsverstoß. Ein sozialversicherungsrechtlicher Schutz für Gefangene ist weder vom verfassungsrechtlichen Resozialisierungsgebot noch unter dem Gesichtspunkt des Art 3 Abs 1 GG geboten (vgl BVerfG vom 1.7.1998 - 2 BvR 441/90 ua = BVerfGE 98, 169). (Rn.21) Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten Die Revision wird nicht zugelassen. Die statthafte, insbesondere form- und fristgerechte Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Es besteht kein Anspruch des Klägers auf Gewährung einer höheren Altersrente. Die Beklagte hat die Rente für den Kläger mit Bescheid vom 15. März 2021 zutreffend unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben festgestellt und berechnet. Auch die Ablehnung des Neufeststellungsantrages vom 28. Juni 2015 durch Bescheid vom 20. Juni 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. September 2018 ist rechtmäßig erfolgt. Weitere rentenrechtliche Zeiten wegen der Inhaftierung des Klägers sind nicht zu berücksichtigen. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung unter Verweis auf die Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid aufgehoben. Es wird insoweit auf die Darlegungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG). Das Sozialgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die vom Kläger geltend gemachte Haftzeit rentenrechtlich nach den Regelungen des SGB VI nicht berücksichtigt werden kann. Hierfür mangelt es an einer gesetzlichen Grundlage. Die Beklagte hat auch zutreffend darauf hingewiesen, dass allein die Diskussion einer Einbeziehung derartiger Zeiten in die Rentenversicherung nicht dazu führt, dass ein Anspruch nach der geltenden Rechtslage besteht. Selbst wenn der Gesetzgeber beabsichtigt oder plant, Haftzeiten oder Beschäftigungszeiten von Strafgefangenen in die gesetzliche Rentenversicherung einzubeziehen unterliegt er im Bereich der Leistungsverwaltung einem weiten Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum, der es erlaubt, die finanzielle Situation der Rentenversicherung mit zu berücksichtigen (s. LSG Bremen v. 14.12.1995 – L 2 J 25/95 in juris, Rn. 27 unter Verweis auf BSG v. 23.03.1994 – 5 RJ 14/93). Eine entsprechende Regelung für eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung war nach § 190 Strafvollzugsgesetz (StVollzG) - vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581 ff.) vorgesehen. Für deren Inkrafttreten war jedoch ein besonderes Bundesgesetz erforderlich (§ 198 Abs. 3 StVollzG), welches nicht erlassen worden ist (ausführlich hierzu: LSG Berlin-Brandenburg v. 19. April 2007 – L 21 R 1362/05 in juris, Rn. 36). Trotz der Regelung des § 198 Abs. 3 StVollzG folgt aus der mangelnden Umsetzung durch den Gesetzgeber kein Verfassungsverstoß. Ein sozialversicherungsrechtlicher Schutz für Gefangene ist weder vom verfassungsrechtlichen Resozialisierungsgebot gefordert noch unter dem Gesichtspunkt des GG Art 3 Abs. 1 geboten (BVerfG v. 1. Juli 1998 – 2 BvR 441/90 –, BVerfGE 98, 169-218). Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen gemäß § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Der Kläger begehrt im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens die Anerkennung von weiteren Rentenzeiten. Der Kläger wurde 1955 geboren. Im Oktober 1987 flüchtete er aus dem ehemaligen Beitrittsgebiet in die Bundesrepublik Deutschland und erhielt einen Vertriebenenausweis. Mit Bescheid vom 19. November 2008 stellte die Beklagte die im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten bis 31. Dezember 2001 verbindlich fest, soweit diese nicht bereits zuvor verbindlich festgestellt wurden. Unter anderem für den Zeitraum 8. Oktober 1993 bis 19. Dezember 1996 wurde im Bescheid festgehalten, dass hierfür keine Beitragszeiten und keine Anrechnungszeiten anerkannt werden können. Im Versicherungsverlauf waren dabei für den Zeitraum Oktober 1993 bis Dezember 1996 auch keine solche Zeiten vermerkt. Der Bescheid ist bestandkräftig geworden. Mit weiterem Bescheid vom 1. September 2015 stellte die Beklagte die im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten für die Zeit bis 31. Dezember 2008 verbindlich fest, soweit diese nicht bereits zuvor verbindlich festgestellt wurden. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 28. Juni 2015 Widerspruch ein und machte unter anderem geltend, dass ihm Anrechnungszeiten während seiner Inhaftierung zwischen Oktober 1993 und Dezember 1996 fehlten. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 23. Oktober 2017 als unzulässig zurück, da sich die erhobenen Einwände gegen Zeiten richteten, die bereits mit Bescheid vom 19. November 2008 festgestellt worden seien. Dieser Bescheid sei bestandskräftig geworden. Eine materiell-rechtliche Überprüfung sei daher nicht möglich. Zugleich teilte die Beklagte mit, den Widerspruch als Überprüfungsantrag gegen den Vormerkungsbescheid vom 19. November 2008 anzusehen. Die hiergegen vor dem Sozialgericht Hamburg erhobene Klage unter dem Aktenzeichen S 51 R 1191/17 wurde vom Kläger zurückgenommen. Mit Bescheid vom 20. Juni 2018 lehnte die Beklagte den nunmehr als Überprüfungsantrag ausgelegten „Widerspruch“ vom 28. Juni 2015 am 28. Juni 2015 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass eine Inhaftierung keine rentenrechtliche Zeit sein könne, da in dieser Zeit kein rentenversicherungspflichtiger Tatbestand erfüllt werde und keine Beiträge gezahlt worden seien oder als gezahlt gelten würden. Der überprüfte Bescheid vom 19. November 2008 würde sich daher als fehlerfrei erweisen. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 8. Juli 2018 Widerspruch ein. Er machte geltend, dass seine Inhaftierung durch Intrigen der Staatssicherheit verursacht worden sei. Er habe bereits Einsicht in die Akten der Staatssicherheit bei dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen der Staatssicherheitsdienste der ehemaligen Deutschen demokratischen Republik (DDR) beantragt, diese aber bisher noch nicht erhalten. Er beantragte seine Rehabilitierung und Aufhebung des „Stasi-Urteils“. Zudem fragte er an, ob der beigefügte Schulungsvertrag von 2004 bei den Anrechnungszeiten im Versicherungsverlauf Berücksichtigung gefunden habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. September 2018 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Soweit sich der Kläger gegen die Ablehnung seines Überprüfungsantrages hinsichtlich des Vormerkungsbescheides richte, mit welchem die Zeiten der Inhaftierung im Versicherungsverlauf keine Berücksichtigung gefunden habe, sei der Widerspruch unbegründet. Es lägen keine Gründe vor, die geeignet seien, die Fehlerhaftigkeit des zu überprüfenden Vormerkungsbescheides darzutun. Soweit Benachteiligungen in der Folge eines „Stasi-Urteils“ geltend gemacht werden, sei ein Ausgleich nur bei Vorlage einer Rehabilitationsbescheinigung möglich. Für die Ausstellung dieser Bescheinigung sei die Rehabilitationsbehörde zuständig. Dort sei der entsprechende Antrag zu stellen. Im Übrigen sei der Widerspruch unzulässig. Über die Anerkennung der Bildungsmaßnahme von Juni 2004 bis August 2004 sei keine Entscheidung getroffen worden. Diese sei zunächst abzuwarten. Mit der am 12. November 2018 vor dem Sozialgericht Hamburg erhobenen Klage hat der Kläger sein Ziel weiterverfolgt und sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren bezüglich der Inhaftierungszeit wiederholt. Die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers beruhe auf keiner gültigen Rechtsgrundlage und sei daher nichtig. Mit Bescheid vom 15. März 2021 hat die Beklagte dem Kläger eine Regelaltersrente ab dem 1. April 2021 bewilligt. Auch in dem zu diesem Bescheid beigefügten Versicherungsverlauf sind die Zeiten der Inhaftierung von Oktober 1993 bis Dezember 1996 nicht als rentenrechtliche Zeiten aufgeführt worden. Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 27. August 2022 abgewiesen. Der Bescheid vom 20. Juni 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. September 2018, mit welchem die Beklagte den Überprüfungsantrag abgelehnt habe, habe sich vorliegend durch den Rentenbescheid vom 15. März 2021 erledigt, der die rentenrechtlichen Zeiten übernommen hätte und den Vormerkungsbescheid im Sinne von § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ersetzt habe. Das Klageverfahren sei daher als Anfechtungsklage gegen den Rentenbescheid auf Festsetzung eines höheren Wertes unter Berücksichtigung weiterer rentenrechtlicher Zeiten verbunden mit einer Leistungsklage auf Zahlung einer entsprechend höheren Rente auszulegen. Die so verstandene Klage habe sei jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat gemäß § 136 Abs. 3 SGG auf die Begründung des Bescheides vom 20. Juni 2018 und Widerspruchsbescheides vom 7. September 2018 Bezug genommen und ergänzend darauf hingewiesen, dass die vom Kläger angeführte Zeit der Inhaftierung weder eine Beitragszeit nach § 55 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) noch eine Anrechnungszeit nach § 58 SGB VI noch eine Ersatzzeit nach § 250 SGB VI sei. Selbst wenn der Kläger während seiner Inhaftierung Gefängnisarbeit verrichtet hätte, folge hieraus keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, weil es sich weder um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis handele noch Beiträge abgeführt worden seien. In der Nichteinbeziehung von Zeiten der Strafhaft sei auch keine Gesetzeslücke zu erblicken, die durch verfassungskonforme Auslegung zu schließen wäre. Zeiten einer Strafhaft oder einer strafrechtlichen Unterbringung würden nicht zu den im Gesetz aufgezählten oder vom Begriffsinhalt umfassten, im System der Rentenversicherung anerkannten beitragsfreie Zeiten im Sinne des § 44 SGB VI zählen; dies würde auch nach der Rechtsprechung des BSG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen. Eine Ersatzzeit nach § 250 Abs. 1 Nummer 5 a SGB VI komme nicht in Betracht, denn Voraussetzung hierfür sei, dass der erlittene Freiheitsentzug im Beitrittsgebiet bis zum 30. Juni 1990 erfolgt sei und eine auf Rehabilitierung oder Kassation erkennende Entscheidung ergangen sei. Diese Voraussetzungen seien jedoch nicht erfüllt. Für erlittenes Unrecht aufgrund der Inhaftierung sei der Kläger auf einen Anspruch auf soziale Ausgleichszeiten nach dem Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet sowie dem Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet oder eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen zu verweisen. Hierfür sei die Rentenversicherung nicht zuständig. Der Kläger hat gegen den am 31. August 2022 zugestellten Gerichtsbescheid am 27. September 2022 Berufung eingelegt. Zwischen Oktober 1993 und November 1995 habe er sich 26 Monate lang ohne rechtskräftiges Urteil in Untersuchungshaft befunden. Es sei zwingend vorgeschrieben, diese Zeit als rentenrechtliche Zeit anzuerkennen. In diesem Zusammenhang erinnere er an die 89. Justizministerkonferenz vom 7. Juni 2018 auf der W.. Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 27. August 2022 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20. Juni 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. September 2018 in der Gestalt des Bescheides vom 15. März 2021 zu verpflichten, die Zeit der Inhaftierung vom Oktober 1993 bis Dezember 1996 als rentenrechtliche Zeiten anzuerkennen und ihm eine höhere Altersrente ab 1. April 2021 zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verweist zur Begründung auf die ihrer Ansicht nach zutreffenden Darlegungen im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 27. August 2022. Aus den Einlassungen des Berufungsklägers würden sich keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte ergeben, die zu einer geänderten Einschätzung der Sach- und Rechtslage führen könnten. Eine Einbeziehung von Gefangenen und Sicherheitsverwahrten in die gesetzliche Rentenversicherung sei in den letzten Jahren zwar diskutiert worden, so auch in der vom Kläger genannten 89. Justizministerkonferenz, es fehle aber nach wie vor an einer gesetzlichen Umsetzung dieses Vorhabens. Mit Beschluss vom 10. Januar 2023 hat der Senat die Berufung gegen den Gerichtsbescheid dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Die Akten haben bei der Entscheidung vorgelegen.