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Beschluss

L 3 VE 9/23 B D

Landessozialgericht Hamburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGHH:2023:1124.L3VE9.23B.D.00
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Leitsätze
1. Ein Anspruch auf Vergütung für einen Sachverständiger besteht auch dann, wenn dieser das Gutachten aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht fertigstellen konnte. Vergütungsfähig sind sämtliche Vorbereitungsarbeiten und alle erbrachten Teilleistungen. (Rn.13) 2. Ein Sachverständiger muss grundsätzlich in der Lage sein, das geforderte Gutachten auf seinem Fachgebiet zu erstatten. Ein Literaturstudium, welches ihn erst dazu in die Lage versetzt, kann nicht vergütet werden, weil derartige Kenntnisse auf seinem Fachgebiet von einem Sachverständigen erwartet werden. (Rn.15) 3. Anders verhält es sich, wenn eine solche Literaturrecherche ausdrücklich vom Gericht gewünscht und vom Gutachtenauftrag erfasst ist, oder wenn seltene Fragestellungen, die wissenschaftlich umstritten sind, zur Beurteilung anstehen oder komplexe Kausalzusammenhänge geprüft werden sollen (vgl LSG Celle-Bremen vom 16.6.2023 - L 7 KO 4/21 (VE) = ZInsO 2023, 1389 RdNr 35 und LSG München vom 30.11.2011 - L 15 SF 97/11 = juris RdNr 50). (Rn.15) 4. Sofern aufgrund des Gutachtenauftrags feststeht, dass eine Literaturrecherche grundsätzlich erforderlich ist, dürfen die Anforderungen an die Prüfung des Nachweises einer durchgeführten Literaturrecherche sowie der Erforderlichkeit nicht überspannt werden, wenn es vorzeitig zu einer unverschuldeten Beendigung der Beauftragung des Sachverständigen kommt. (Rn.16)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 5. September 2023 abgeändert und die Vergütung für die Bearbeitung des Gutachtenauftrages vom 21. April 2022 auf 3.159,45 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Anspruch auf Vergütung für einen Sachverständiger besteht auch dann, wenn dieser das Gutachten aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht fertigstellen konnte. Vergütungsfähig sind sämtliche Vorbereitungsarbeiten und alle erbrachten Teilleistungen. (Rn.13) 2. Ein Sachverständiger muss grundsätzlich in der Lage sein, das geforderte Gutachten auf seinem Fachgebiet zu erstatten. Ein Literaturstudium, welches ihn erst dazu in die Lage versetzt, kann nicht vergütet werden, weil derartige Kenntnisse auf seinem Fachgebiet von einem Sachverständigen erwartet werden. (Rn.15) 3. Anders verhält es sich, wenn eine solche Literaturrecherche ausdrücklich vom Gericht gewünscht und vom Gutachtenauftrag erfasst ist, oder wenn seltene Fragestellungen, die wissenschaftlich umstritten sind, zur Beurteilung anstehen oder komplexe Kausalzusammenhänge geprüft werden sollen (vgl LSG Celle-Bremen vom 16.6.2023 - L 7 KO 4/21 (VE) = ZInsO 2023, 1389 RdNr 35 und LSG München vom 30.11.2011 - L 15 SF 97/11 = juris RdNr 50). (Rn.15) 4. Sofern aufgrund des Gutachtenauftrags feststeht, dass eine Literaturrecherche grundsätzlich erforderlich ist, dürfen die Anforderungen an die Prüfung des Nachweises einer durchgeführten Literaturrecherche sowie der Erforderlichkeit nicht überspannt werden, wenn es vorzeitig zu einer unverschuldeten Beendigung der Beauftragung des Sachverständigen kommt. (Rn.16) Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 5. September 2023 abgeändert und die Vergütung für die Bearbeitung des Gutachtenauftrages vom 21. April 2022 auf 3.159,45 € festgesetzt. I Der Antragsteller, Facharzt für Neurologie, wurde in dem Verfahren S 8 VE 55/17 vom Sozialgericht Hamburg mit Beweisanordnung vom 21. April 2022 zum Sachverständigen bestellt. Dabei sollte die Kausalität einer Schutzimpfung für eine später eingetretene Narkolepsie untersucht werden. Unter dem 5. Mai 2022 stellte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin sowohl einen Ablehnungsantrag gegen die Vorsitzende als auch gegen den Sachverständigen. Dabei wurden Schriftstücke aus anderen Verfahren, in denen der Antragsteller als Sachverständiger tätig geworden ist, vorgelegt. Mit Schreiben vom 16. Mai 2022 führte der Antragsteller aus, dass ihm vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin mitgeteilt worden sei, dass ein Befangenheitsantrag gegen ihn gestellt worden sei und der vereinbarte Untersuchungstermin nicht wahrgenommen werde. Es seien jedoch schon durch das umfassende Studium der Akten ganz erhebliche Kosten aufgelaufen, zusätzlich sei in diesem Fall eine umfassende Literaturrecherche erforderlich gewesen, hierzu seien ca. 300 englischsprachige Originalarbeiten eingesehen worden. Mit weiterem Schreiben vom 9. September 2022 erläuterte der Antragsteller, weshalb die Ablehnungsgründe nicht gerechtfertigt seien. Mit Schreiben vom 23. November 2022 forderte das Sozialgericht die Akten vom Sachverständigen zurück mit dem Hinweis, dass beabsichtigt sei, einen anderen Gutachter zu beauftragen, was nicht bedeute, dass irgendwelche Zweifel an der fachlichen Qualifikation oder an der sachlichen Unvoreingenommenheit bestehen würden. Das Gericht sei in diesem schwierigen und langwierigen Verfahren aber bemüht, die mittlerweile vergiftete Prozessatmosphäre zu entschärfen. Der Antragsteller übersandte dem Sozialgericht einen auf den 29. November 2022 datierten Gutachtenentwurf als Nachweis über die durchgeführten Vorarbeiten. Das Sozialgericht teilte dem Sachverständigen mit Schreiben vom 21. Dezember 2022 mit, dass ein Gutachten nach Aktenlage erstellt worden sei, ohne dass hierfür ein Auftrag vorgelegen hätte. Es bestünde daher kein Anspruch auf eine Entschädigung. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2022 legte der Antragsteller „Widerspruch“ gegen das Schreiben vom 21. Dezember 2022 ein und verwies darauf, dass es sich nur um einen Arbeitsnachweis gehandelt habe, um seine Vergütungsansprüche zu dokumentieren. Zu einer abschließenden Beurteilung sei es aufgrund der Entscheidung des Gerichts nicht gekommen. Für ihn sei aber bereits vor dem Ablehnungsantrag ein erheblicher Aufwand entstanden, der vergütet werden müsse. Am 2. Januar 2023 ging beim Sozialgericht ein Vergütungsantrag des Antragstellers über eine Gesamtsumme von 6572,13 € ein. Unter anderen machte der Sachverständige eine Literaturrecherche wegen eines seltenen Sonderfalles für die englischsprachige Lektüre von Originalarbeiten plus Meta-Analysen von 12,5 Stunden mit einem Stundensatz von 120 € von insgesamt 1500 € geltend. Mit Stellungnahme vom 24. August 2023 hat die Vertreterin der Staatskasse dargelegt, dass ein Vergütungsanspruch des Antragstellers zwar nicht vollständig gemäß § 8a Abs. 1 Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) entfallen sei, jedoch nur die die erforderlichen Vorbereitungsarbeiten berücksichtigte werden könnten. Bei dem vorgelegten Gutachtenentwurf handele es sich lediglich um einen Arbeitsnachweis. Ausgehend von den einzelnen geltend gemachten Vergütungskosten könne ein Anspruch für erhebliche Schwierigkeiten bei der Vereinbarung eines Untersuchungstermins, der Arbeitsaufwand für das Studium von Schreiben im Zusammenhang mit dem Ablehnungsantrag, der geltend gemachte Terminsaufwand und auch für den weiteren Schriftverkehr nicht berücksichtigt werden. Dieser Zeitaufwand sei mit dem regulären Vergütungsanspruch abgegolten. Erstattet werden könnten nach allgemeinen Grundsätzen für das Aktenstudium und vorbereitende Arbeiten 9,5 Stunden sowie für das Literaturstudium eine Stunde, insgesamt 10,5 Stunden bei einem Vergütungssatz nach M3 zuzüglich Post- und Telekommunikationspauschale in Höhe von 1517,25 €. Die Voraussetzungen für eine Vergütung der geltend gemachten Literaturrecherche könnten nur im Hinblick auf die im Volltext beigefügte Studie des Arbeitsnachweises berücksichtigt werden und wäre mit einer Stunde abzugelten. Im Übrigen würde sich aus dem Gutachtentext lediglich eine Literaturliste ergeben, ohne dass erkennbar sei, ob sich der Sachverständige mit entsprechender Literatur tatsächlich auseinandergesetzt habe. Mit Beschluss vom 5. September 2023 hat das Sozialgericht durch die zuständige Kostenrichterin die Kosten auf 1517,25 € festgesetzt und ist inhaltlich der Begründung der Vertreterin der Staatskasse gefolgt. Unterbleibe die Fertigstellung eines Gutachtens ohne Verschulden des Sachverständigen, stünde ihm ein Vergütungsanspruch allein für die Vorbereitungsarbeiten und die von ihm bereits erbrachten Teilleistungen zu. Der vom Antragsteller in Ansatz gebrachte Stundensatz von 44,5 Stunden sei deutlich zu hoch und müsse auf 9,5 Stunden für die vorbereitenden Arbeiten und das Aktenstudium gekürzt werden. Der Schriftverkehr zum Ablehnungsantrag und der damit verbundene Zeitaufwand sei nicht vergütungsfähig, ebenso der Zeitaufwand für die Korrespondenz mit dem Gericht. Das geltend gemachte Literaturstudium können nur in Ausnahmefällen berücksichtigt werden, wenn dies vom Gutachtenauftrag erfasst sei, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei oder wenn ein Rückgriff auf Standardliteratur aus offensichtlichen oder vom Sachverständigen erläuterten Gründen nicht ausreiche. Es müsse jedoch erkennbar sein, dass sich der Sachverständige mit der ermittelten Literatur auseinandergesetzt habe und dies zur Beantwortung der Beweisfrage erforderlich gewesen sei, das Anfügen eine Literaturliste genüge nicht. Mit der Vorlage von Vorarbeiten könne diese Prüfung nicht durchgeführt werden und die Position müsse auf Null gesetzt werden. Da aber die beigefügte Studie in dem Gutachtenentwurf erläutert worden sei, könne eine Stunde anerkannt werden. Der Antragsteller hat am 20. September 2023 Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 24. August 2023 eingelegt. Es sei nicht richtig, dass für das Literaturstudium nur eine Stunde anerkannt worden sei. Es sei leicht zu erkennen, dass ein außergewöhnlich seltener Fall zu beurteilen gewesen sei mit großen Auswirkungen (entstanden durch Grippeimpfung). Es sei um eine äußerst seltene Erkrankung (Narkolepsie) gegangen und ob diese durch eine Grippeimpfung verursacht worden sei. Erforderlich gewesen sei ein umfassendes Literaturstudium, mehr als 150 Literaturangaben seien überprüft worden. Die Prüfung habe ergeben, dass eine Studie vorliege, die beweise, dass die Impfung die Narkolepsie nicht hervorgerufen haben könne. Es habe auch schon ein minderwertiges Vorgutachten vorgelegen, mit dem er sich habe wissenschaftlich auseinandersetzen müssen. Es gebe in Deutschland keine einzigen Neurologen, der nicht recherchieren müsse im Zusammenhang mit einer Grippeimpfung und Narkolepsie. Es habe eine umfassende wissenschaftliche Recherche in internationalen Datenbanken stattgefunden und es handele sich nicht um Lehrbuchwissen. Die Vertreterin der Staatskasse hat auf ihre umfassenden Ausführungen im Antragsverfahren vor dem Sozialgericht Bezug genommen. II Zuständig für die Entscheidung über die Beschwerde ist der Berichterstatter als Einzelrichter. Das folgt aus § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG. Danach entscheidet das Gericht über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers erweist sich im Hinblick auf die geltend gemachte Vergütung für die Literaturrecherche als begründet. Auf die Beschwerde des Antragstellers war der Beschluss des Sozialgerichts vom 5. September 2023 deshalb abzuändern und die dem Antragsteller zu gewährende Vergütung auf insgesamt 3.159,45 € festzusetzen. Es ergibt sich folgende Berechnung: Aktenstudium und Vorbereitung 9,5 h Literaturstudium 12,5 h Stundenzahl gesamt 22 Stunden Vergütung 22 x Stundensatz i.H.v. 120 2640 € Post- und Telekomminiaktionspauschale 15 € Umsatzsteuer 504,45 € Gesamtbetrag 3159,45 € Grundlage des Vergütungsanspruchs des Sachverständigen ist § 8 Abs. 1 Nr. 1 JVEG. Danach erhält der Sachverständige als Vergütung ein Honorar für seine Leistungen, dass nach Stundensätzen zu bemessen ist. Dementsprechend wird das Honorar gemäß § 8 Abs. 2 JVEG für jede Stunde der erforderlichen Zeit gewährt, wobei die letzte bereits begonnene Stunde berechnet wird, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war. Für die Vorbereitung des Gutachtens ist nach allgemeinen Regelungen und den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ein Zeitaufwand von 9,5 Stunden zu vergüten. Im Interesse einer gleichmäßigen Entschädigung aller Sachverständigen für gleichartige Leistungen hat als Bemessungsgrundlage nicht die jeweilige Arbeitsmethode des einzelnen Sachverständigen und damit die subjektiv benötigte Zeit zu dienen, sondern allein der für die erbrachte Leistung objektiv erforderliche Zeitaufwand. Als erforderlich im Sinne des § 8 Abs. 2 JEVG ist dabei nur derjenige Zeitaufwand anzusehen, den ein durchschnittlicher und mit der Materie vertrauter Sachverständiger bei sachgemäßer Auftragserledigung und durchschnittlicher Arbeitsintensität zur Erbringung der geforderten Leistung benötigen durfte. Dabei kann es im Einzelfall dazu kommen, dass dem Sachverständigen der von ihm benötigte Zeitaufwand nicht in vollem Umfang entschädigt wird, wenn nämlich die Leistung nach objektiven Maßstäben in kürzerer Zeit hätte erbracht werden können. Das Sozialgericht hat zutreffend festgestellt, dass ein Anspruch auf Vergütung für den Sachverständigen auch dann besteht, wenn dieser das Gutachten aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht fertigstellen konnte. Vergütungsfähig sind dann sämtliche Vorbereitungsarbeiten und alle erbrachten Teilleistungen. Es ist jedoch keine Entschädigung dafür zu erstatten, dass das Gutachten nicht beendet werden konnte. Ebenso zutreffend hat das Sozialgericht festgestellt, dass der vom Antragsteller geltend gemachte Zeitansatz mit 44,5 Stunden deutlich zu hoch bemessen ist. Für die vorbereitenden Arbeiten und das Aktenstudium können nach allgemeinen Maßstäben lediglich 9,5 Stunden berücksichtigt werden; die Erstellung des Gutachtenentwurfs bzw. eines Arbeitsnachweises kann nicht vergütet werden. Das Beschwerdegericht verweist insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts. Aufgrund des hohen Schwierigkeitsgrades ist die Vergütungsgruppe M3 gerechtfertigt. Die Vergütungsposition für die geltend gemachte Literaturrecherche von insgesamt 12,5 Stunden ist zusätzlich zu vergüten. Eine Kürzung ist nicht gerechtfertigt. Das Sozialgericht und die Staatskasse haben zutreffend dargelegt, dass für eine Literaturrecherche nur in Ausnahmefällen ein Vergütungsanspruch besteht. Beide sind auch zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass bei dem in Rede stehenden Sachverhalt ein solcher Ausnahmefall gegeben ist. Grundsätzlich muss der Sachverständige in der Lage sein, das geforderte Gutachten auf seinem Fachgebiet zu erstatten und ein Literaturstudium, welches ihm erst dazu in die Lage versetzt, kann nicht vergütet werden, weil derartige Kenntnisse von einem Sachverständigen grundsätzlich auf seinem Fachgebiet erwartet werden. Anders verhält es sich, wenn eine solche Literaturrecherche ausdrücklich vom Gericht gewünscht und vom Gutachtenauftrag erfasst ist, oder wenn seltene Fragestellungen, die wissenschaftlich umstritten sind, zur Beurteilung anstehen oder komplexe Kausalzusammenhänge geprüft werden sollen (s. hierzu LSG Niedersachsen-Bremen v. 16. Juni 20233 – L 7 KO 4/21 (VE) in juris, Rn. 35; Bayerisches LSG v. 30. November 2011 – L 15 SF 97/11 in juris, Rn. 50). Letzteres ist vorliegend der Fall. Der Sachverständige wurde beauftragt, die Kausalität einer Grippeschutzimpfung zu einer Narkolepsie zu beurteilen. Hierbei handelt es sich um eine seltene Erkrankung und um eine komplizierte Kausalitätsproblematik mit zahlreichen alternativen Kausalverläufen. Der Sachverständige hat zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich bei der Narkolepsie um eine seltene Erkrankung handelt, die von der Standardliteratur in seinem Fachgebiet (Neurologie) nicht umfasst ist. Hinzu kommt eine komplexe Kausalitätsproblematik, die eine umfassende Recherche der zu dieser Thematik durchgeführten und publizierten Studien voraussetzt. Eine Kenntnis dieser Studienlage kann nur dann erwartet werden, wenn bereits diverse Gutachten zu dieser Thematik von den betreffenden Sachverständigen erstellt worden sind oder diese Bereich Gegenstand eigener Forschungsarbeit gewesen ist. Beides ist nicht der Fall. Insofern bestand grundsätzlich die Erforderlichkeit, eine Recherche zur Studienlage durchzuführen und diese ist auch ausnahmsweise vergütungsfähig. Eine Vergütung ist grundsätzlich nur dann gerechtfertigt ist, wenn sich aus dem Sachverständigengutachten ergibt, dass der Sachverständige sich mit der recherchierten Literatur tatsächlich auseinandergesetzt hat oder diese für die gutachterlichen Feststellungen und Beurteilungen erforderlich gewesen ist. Aus diesem Grunde genügt es nicht, wenn lediglich eine Literaturliste unter einer allgemeinen Bezugnahme beigefügt wird oder lediglich ohne erkennbaren Zusammenhang Literatur zitiert wird (s. hierzu LSG Niedersachsen-Bremen v. 16. Juni 20233 – L 7 KO 4/21 (VE) in juris, Rn. 35). Dass dieser Nachweis unter diesen Prämissen nur unvollständig gelungen ist, führt jedoch nicht wie die Staatskasse und das Sozialgericht angenommen haben, zu einem Wegfall bzw. zu einer Kürzung des geltend gemachten Vergütungsanspruchs. Zwar ist es richtig, dass außer der beigefügten Literaturliste, die für sich genommen eine Literaturrecherche bzw. deren Vergütung nicht zu rechtfertigen vermag, die (ausführliche) Auseinandersetzung mit lediglich einer Studie ersichtlich ist. Insofern ist die Überlegung, nur in diesem Zusammenhang eine Recherchetätigkeit zu vergüten, grundsätzlich nachvollziehbar und plausibel, berücksichtigt jedoch nicht die zur Beurteilung stehende Fallgestaltung, bei der es aus Gründen, die der Sachverständige nicht zu vertreten hat, nicht zu einer Fertigstellung des in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens gekommen ist. Das Sozialgericht hat, ohne über den Ablehnungsantrag, der gegen den Antragsteller gestellt wurde, zu entscheiden, die Beweisanordnung abgeändert und den Sachverständigen entpflichtet. Damit war es dem Antragsteller nicht mehr möglich, die bislang durchgeführte Literaturrecherche in dem zu erstellenden Gutachten zu verwerten und somit auch den nach allgemeinen Kriterien erforderlichen Vergütungsanspruch nachzuweisen. Bei dieser Sachlage kann die im Zusammenhang mit der geltend gemachten Vergütung durchzuführende Prüfung der Erforderlichkeit nicht davon abhängig gemacht werden, dass die durchgeführte Recherche im Gutachten in Form einer genauen Zitierung und breiteren Auseinandersetzung erkennbar ist. Denn genau dies ist dem Sachverständigen aufgrund der unverschuldeten Entziehung des Gutachtenauftrages nicht mehr möglich gewesen. Auf der anderen Seite besteht jedoch ein Anspruch auf Vergütung der bisher geleisteten Vorarbeiten, zu denen auch die Literaturrecherche gehört. Der vorgelegte Arbeitsnachweis kann in diesem Zusammenhang nicht mit dem noch zu erstellenden Gutachten gleichgesetzt werden. Der Antragsteller hat versucht, mit diesem Entwurf eines Gutachtens seine bisherige Tätigkeit zu dokumentieren. Es handelt sich keineswegs um das bereits fertig erstellte Gutachten, was aus den Ausführungen im Arbeitsnachweis deutlich erkennbar wird und auch aus dem Umstand folgt, dass es nicht zu einer Untersuchung der Klägerin gekommen ist. Auch wenn es durchaus möglich erscheint, dass es dem Sachverständigen bei Fertigstellung nicht gelungen wäre, die angegebene Literaturrecherche im Gutachten transparent zu machen, kann es für die Erforderlichkeitsprüfung und den Nachweis einer durchgeführten Literaturrecherche nicht relevant sein, dass in diesem Entwurf oder Arbeitsnachweis noch keine umfassende Auseinandersetzung mit den recherchierten Studien enthalten ist. Um diesem objektiven Unvermögen eines Nachweises ohne Verschulden oder Verantwortlichkeit hierfür im Spannungsfeld mit dem berechtigten Anspruch, für die bislang geleistete Tätigkeit – unter Maßgabe der in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze – vergütet zu werden, Rechnung zu tragen, ist ein abgemilderter bzw. reduzierter Prüfmaßstab in Ansatz zu bringen. Wenn aufgrund des Gutachtenauftrages feststeht, dass eine Literaturrecherche grundsätzlich erforderlich ist, wie es im vorliegenden Verfahren der Fall war, dürfen die Anforderungen an die Prüfung des Nachweises und der Erforderlichkeit nicht überspannt werden, wenn es vorzeitig zu einer unverschuldeten Beendigung der Beauftragung gekommen ist. Sofern aus den vorgelegten Unterlagen und dem Vorbringen des Sachverständigen unter Berücksichtigung des Beweisthemas abgeleitet werden kann, dass eine Literaturrecherche durchgeführt worden ist, diese grundsätzlich erforderlich war, und der geltend gemachte Zeitaufwand hierfür angemessen erscheint, ist dies im Rahmen der gebotenen Erforderlichkeitsprüfung ausnahmsweise ausreichend. Gemessen an diesem Prüfmaßstab ist von einer Erforderlichkeit auszugehen, auch wenn der Senat nicht verkennt, dass sich der Sachverständige mit den angegebenen 12,5 Stunden am oberen Rand des vertretbaren Rahmens bewegt. Aus dem vorgelegten Arbeitsnachweis wird deutlich, dass eine umfassende Recherche gerade auch zur Überprüfung der bislang getätigten gutachterlichen Aussagen erforderlich war. Aus dem Entwurf ergibt sich auch eine detaillierte Auseinandersetzung mit einer Studie und die Angaben des Sachverständigen zum Aufwand sind stringent. Dieser hat bereits mit Schreiben vom 16. Mai 2022, nachdem der Prozessbevollmächtigte der Klägerin einen Ablehnungsantrag sowohl gegen die Vorsitzende als auch gegen den Antragsteller gestellt hatte, darauf hingewiesen, dass bislang ganz erhebliche Kosten aufgelaufen seien, unter anderem aufgrund eines intensiven Literaturstudiums. So seien 300 englischsprachige Originalarbeiten zum Thema studiert worden. Hierauf hat der Sachverständige auch in der Abrechnung hingewiesen und konkretisiert, dass englischsprachige Originalarbeiten plus Meta-Analysen plus Reviews hätten durchgelesen werden müssen. Da die Aufgabenstellung und das Gutachten die vom Sachverständigen dargelegte Notwendigkeit einer umfassenden Literaturrecherche zur Kausalitätsproblematik stützen, kann von einer Erforderlichkeit ausgegangen werden. Auch wenn man davon ausgeht, dass der Antragsteller als Gerichtssachverständiger und Facharzt für Neurologie in der Lage ist, entsprechende Studien mit relativ hoher Lesegeschwindigkeit zu erfassen und zu bewerten, erscheinen die berechneten 12,5 Stunden angemessen zu sein. Hinzu kommt, dass die Studien in englischer Sprache vorgelegen haben, was sicherlich auch bei vorauszusetzenden vertieften Sprachkenntnissen etwas länger Zeit in Anspruch nimmt als es bei muttersprachlichen Texten der Fall ist. Für dieses Verfahren werden Kosten weder erhoben noch erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG). Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).