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Urteil

L 3 R 53/21

Landessozialgericht Hamburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGHH:2023:0131.L3R53.21.00
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Leitsätze
1. Die Gewährung von Erwerbsminderungsrente nach § 43 SGB 6 ist ausgeschlossen, wenn die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Hierzu ist erforderlich, dass im Fünf-Jahres-Zeitraum vor dem Versicherungsfall 36 Monate mit Pflichtbeitragszeiten belegt sind.(Rn.12) 2. Das tunesische Sozialversicherungsrecht sieht keine Versicherungszeiten für die Pflege von Schwiegereltern vor.(Rn.26) 3. Deshalb ist eine Berücksichtigung solcher Zeiten zur Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach Art. 65 des zwischen der EU und der tunesischen Republik geschlossenen Sozialversicherungsabkommen ausgeschlossen.(Rn.27)
Tenor
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 23. Juli 2021 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Gewährung von Erwerbsminderungsrente nach § 43 SGB 6 ist ausgeschlossen, wenn die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Hierzu ist erforderlich, dass im Fünf-Jahres-Zeitraum vor dem Versicherungsfall 36 Monate mit Pflichtbeitragszeiten belegt sind.(Rn.12) 2. Das tunesische Sozialversicherungsrecht sieht keine Versicherungszeiten für die Pflege von Schwiegereltern vor.(Rn.26) 3. Deshalb ist eine Berücksichtigung solcher Zeiten zur Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach Art. 65 des zwischen der EU und der tunesischen Republik geschlossenen Sozialversicherungsabkommen ausgeschlossen.(Rn.27) Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 23. Juli 2021 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen, denn der Bescheid der Beklagten vom 21. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. März 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch gegenüber der Beklagten auf Rücknahme des Bescheides vom 3. Juni 2014 sowie auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils. Ergänzend ist auszuführen, dass sich auch aus anderen Bestimmungen oder Sachverhalten als den bereits im erstinstanzlichen Urteil genannten und behandelten keine Pflicht zur Anrechnung bzw. Berücksichtigung weiterer rentenrechtlich relevanter Zeiten ergibt, welche im Rahmen eines Anspruchs auf Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach § 43 SGB VI zu einem anderen Ergebnis führen würden. Die vom Kläger vorgetragenen Zeiten der Pflege der Schwiegermutter auf tunesischem Hoheitsgebiet – deren tatsächliches Vorliegen im genannten Umfang trotz vorhandener Zweifel aufgrund abweichender Angaben des Klägers gegenüber seinem behandelnden Arzt Dr. B1 unterstellt – können keine Berücksichtigung bei der Berechnung der notwendigen Belegung von 36 Monaten mit Pflichtversicherungsbeiträgen im Fünf-Jahres-Zeitraum vor Eintritt der Erwerbsminderung finden. Eine Pflicht zur Berücksichtigung solcher Zeiten oder auch nur des Faktums einer Pflege Angehöriger folgt nicht aus Art. 65 des zwischen der Europäischen Union (EU) und der Tunesischen Republik geschlossenen Assoziationsabkommens (ABl.EG 1998 Nr. L 97, S. 2), denn zum einen gewährleistet dieses Abkommen die Gleichbehandlung nicht im selben Umfang wie das koordinierende Sozialrecht der EU und insbesondere keine Tatbestandsgleichstellung, die eine Berücksichtigung von Sachverhalten und Ereignissen im Rahmen der Vorschriften des deutschen Rentenversicherungsrechts möglich machen würde, sondern lediglich in dem in Art. 65 Abs. 2 bis 4 des Abkommens bezeichneten Umfang, d.h. hinsichtlich der Zusammenrechnung von Zeiten, der Gewährung von Familienbeihilfen und des Leistungsexports (vgl. EuGH, Urt. v. 31.1.1991 – C-18/90, ECLI:EU:C:1991:36 – Kziber; Höller in: Fuchs, Europäisches Sozialrecht, 6. Aufl. 2013, Teil 12 Rn. 60). Eine Zusammenrechnung von Zeiten i.S.v. Art. 65 Abs. 2 des Abkommens scheitert daran, dass das tunesische Recht keine Versicherungszeiten für die Pflege von Schwiegereltern vorsieht und somit eine versicherungsrechtliche Zeit, die mit in D. zurückgelegten Zeiten zusammengerechnet werden könnte, nicht vorhanden ist. Aus eben diesen Gründen kommt auch eine Berücksichtigung der Zeiten aufgrund des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen Republik über Soziale Sicherheit vom 16. April 1984 (BGBl. 1986 II, S. 582; BGBl. 1986 II, S. 747; BGBl. 1986 II, S. 948) nicht in Betracht. Dieses Abkommen sieht ebenfalls weder eine Tatbestandsgleichstellung vor, noch kommt eine Zusammenrechnung von Zeiten in Betracht, da es bereits an einer zu berücksichtigenden Versicherungszeit in T. fehlt. Eine Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1231/2010 (ABl.EU 2010 Nr. L 344, S. 1), die eine Einbeziehung Drittstaatsangehöriger in das koordinierende Sozialrecht der EU und damit prinzipiell eine Tatbestandsgleichstellung ermöglichen würde, kommt zum einen schon deswegen nicht in Betracht, weil der Kläger aufgrund seiner neben der tunesischen bestehenden deutschen Staatsangehörigkeit als Unionsbürger anzusehen und als solcher zu behandeln ist (vgl. dazu EuGH, Urt. v. 14.1.2015 – C-171/13, ECLI:EU:C:2015:8 – Demirci; Leopold in: Rolfs u.a., BeckOK-Sozialrecht, VO 883/2004, Art. 2 Rn. 4 [2022]). Zum anderen fehlt es in Bezug auf die vom Kläger vorgetragene Pflege der Schwiegermutter an einem innerunional grenzüberschreitenden Sachverhalt, dessen Vorliegen es gemäß Art. 1 VO (EU) Nr. 1231/2010 aber für die Anwendung des koordinierenden Sozialrechts der EU bedürfte. Die Pflege der Schwiegermutter erfolgte auf tunesischem Hoheitsgebiet und nicht in einem EU-Mitgliedstaat. Es bedarf keiner Aufklärung, ob sich der Kläger – wie er im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat – im Jahr 2010 drei Monate im Krankenhaus S. in Hamburg aufgehalten hat, denn selbst wenn dies zu einer Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI im Umfang von drei oder vier Monaten führen würde, änderte sich unter – nach den medizinischen Unterlagen nachvollziehbarer – Zugrundelegung eines Leistungsfalls am 27. Oktober 2014 etwas daran, dass es an der im gemäß § 43 Abs. 1 SGB VI bezeichneten und ggf. verlängerten Zeitraums von fünf Jahren vor Eintritt eines Leistungsfalls an einer Belegung mit 36 Monaten Pflichtbeiträgen fehlt. Insoweit verweist das Gericht nochmals gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des Urteils erster Instanz. Die Feststellung eines GdB sowie darüber hinaus die Feststellung gesundheitlicher Merkmale (sog. „Merkzeichen“) hat für sich betrachtet keinen Einfluss auf die Frage, ob eine Person als erwerbsgemindert anzusehen ist. Der GdB – gleich welcher Höhe – ist nicht geeignet ist, eine valide Aussage über den Gesundheitszustand bzw. die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten zu treffen. Mit dem GdB wird versucht, die Einschränkungen einer Person aufgrund von Behinderungen in allen Lebensbereichen und nicht allein auf dem Arbeitsmarkt, zu kennzeichnen (Freudenberg in: Schlegel/Voelzke, SGB VI, 3. Aufl. 2021, § 43 Rn. 28; Gürtner in: BeckOGK-SGB [Kasseler], SGB VI, § 43 Rn. 5 [2020]). Eine spezifische Wertung in Bezug auf die Erwerbsfähigkeit ist diesem Maßgrad nicht zu entnehmen. Insbesondere existiert kein Rechtssatz des Inhalts, dass ein bestimmter bzw. hoher GdB zugleich die Gewährung einer Erwerbsminderung nach sich zöge (vgl. BSG, Beschl. v. 24.8.2017 – B 9 SB 24/17 B, juris; BSG, Urt. v. 25.4.1990 – 5 RJ 68/88, BSGE 67, 1; Kolakowski in: Kreikebohm/Roßbach, SGB VI, 6. Aufl. 2021, § 43 Rn. 5; Reinhardt in: Reinhardt/Silber, SGB VI, 5. Aufl. 2021, § 43 Rn. 6). In diesem Zusammenhang relevant sind lediglich die während des Verwaltungsverfahrens auf Zuerkennung eines GdB festgestellten Diagnosen und Gesundheitsstörungen. Am Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung bestehen jedoch weder aufseiten des Klägers noch der Beklagten Zweifel. Maßgeblich ist im hier geführten Rechtsstreit inzwischen allein, ob die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dies ist auch nach Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Beweismittel nicht der Fall. Eine Anrechnung von Zeiten aus „Gründen der Billigkeit“, wie zuletzt vom Kläger im Berufungsverfahren gewünscht, sieht das Gesetz für den hier maßgeblichen Sachverhalt nicht vor. Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung der §§ 183, 193 SGG und trägt dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache Rechnung. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür fehlen (vgl. § 160 SGG). Der Senat konnte gemäß § 155 Abs. 3, Abs. 4 SGG durch den Berichterstatter als Einzelrichter entscheiden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis hiermit schriftsätzlich erklärt haben. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung von Erwerbsminderungsrente. Der am xxxxx 1952 in T. geborene Kläger, der zwischenzeitlich den Namen L.W. trug, zog im Jahr 1972 nach D.. Er ist d. und t. Staatsangehöriger. In D. war viele Jahre in der Gastronomie beschäftigt. In der Zeit vom 1. Januar bis 30. April 2005 bezog er Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Im anschließenden Zeitraum bis zum 14. Mai 2007 lag kein Leistungsbezug vor. Die für den Zeitraum 15. Mai 2007 bis 30. April 2009 zunächst bewilligten Leistungen wurden vom Leistungsträger vollständig zurückgenommen. Nach den dagegen eingelegten Rechtsbehelfen des Klägers einigten sich die Beteiligten im gerichtlichen Verfahren auf einen Vergleich, wonach nur ein Teilbetrag zurückzuzahlen war. Für die Monate August bis Oktober 2007, April 2008 und Juni bis Oktober 2008 bestand der Leistungsbezug fort. Ab April 2009 wurden die bewilligten Leistungen nach dem SGB II aufgehoben. Unter dem 24. September 2009 beantragte der Kläger bei der Beklagten Rente wegen Erwerbsminderung. Mit Bescheid vom 3. Juni 2014 (Bl. 302 der Verwaltungsakte der Beklagten) lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab, weil die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Als möglicher Eintritt der Erwerbsminderung sei der 24. September 2009 angenommen worden. Nach dem Versicherungskonto könnte jedoch nicht die Mindestzahl von 36 Monaten Pflichtbeiträgen im Zeitraum 24. September 2004 bis 23. September 2009 festgestellt werden. In diesem Zeitraum lägen lediglich 19 Monate mit Pflichtbeiträgen vor. Die Klageschrift im Verfahren des Sozialgerichts Hamburg S 4 R 421/15 vom 9. April 2015 wurde als Antrag auf Überprüfung des Bescheides vom 3. Juni 2014 gewertet. Nach Einholung eines Gutachtens des Facharztes für Innere Medizin D. vom 29.10.2015 (Bl 189 ff. der Gutachtenakte der Beklagten) und eines Gutachtens des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. M. vom 20. November 2015 (Bl. 204 ff. der Gutachtenakte der Beklagten) lehnte die Beklagte den Überprüfungsantrag mit Bescheid vom 21. Dezember 2015 ab. Es lägen zwar die medizinischen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente vor, denn aufgrund der Erkrankungen des Klägers sei dauerhaft von einer Leistungsfähigkeit von nur unter drei Stunden täglich auszugehen. Als Zeitpunkt des Eintritts der vollen Erwerbsminderung gelte der 27. Oktober 2014, der Tag des Beginns der nervenärztlichen Behandlung bei Dr. B.. Jedoch seien die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht gegeben, denn im maßgeblichen Zeitraum 27. Oktober 2009 bis 26. Oktober 2014 seien lediglich fünf Monate Pflichtbeiträge feststellbar, sodass kein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung bestehe. Der überprüfte Bescheid entspreche damit der Rechtslage und sei nicht zurückzunehmen. Hiergegen erhob der Kläger am 30. Dezember 2015 Widerspruch. Er habe sich durchgehend auf Arbeitsuche befunden und nur deshalb keine die Versicherungspflicht begründenden Leistungen erhalten, weil er überwiegend ausreichendes Einkommen gehabt habe. Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 6. März 2017 zurück. Der Überprüfungsantrag sei zu Recht abgelehnt worden. Es bestehe kein Anspruch auf die begehrte Rentenleistung, denn im maßgeblichen Fünfjahreszeitraum vom 27. Oktober 2009 bis 26. Oktober 2014 seien insgesamt nur fünf Monate, also weniger als drei Jahre Pflichtbeitragszeiten vorhanden. Auch die Ausnahmetatbestände nach § 241 Abs. 2, § 53 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) seien nicht gegeben. Der Fünfjahreszeitraum sei nicht um Anrechnungszeiten zu verlängern, denn es sei nicht erwiesen, dass der Kläger in der Zeit ab dem 1. Mai 2005 durchgängig arbeitslos gemeldet gewesen sei oder öffentlich-rechtlichen Leistungen bezogen habe. Dieser Behauptung stünden auch die im Versicherungskonto für November und Dezember 2009 sowie vom 27. November 2010 bis 30. Januar 2011 dokumentierten Pflichtbeitragszeiten, die in diesen Zeitraum fielen, entgegen. Seit dem 1. November 2017 erhält der Kläger Regelaltersrente. Am 27. März 2017 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Hamburg. Zur Begründung trug er vor, dass aufgrund seiner Erkrankungen seit dem 27. Oktober 2014 volle Erwerbsminderung vorliege. Der Gewährung dieser Rente stehe nicht die Nichterfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen entgegen, denn er habe seit dem 1. Januar 2005 bis zum 27. Oktober 2014 im Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gestanden. Dabei sei es unerheblich, dass er diese Leistung vorübergehend nur deshalb nicht erhalten habe, weil er eigenes Einkommen aus abhängiger Beschäftigung erzielt habe bzw. eine Absicherung durch das Einkommen seiner Ehefrau erfolgt sei. Er sei jedenfalls durchgängig auf Arbeitsuche gewesen und habe Kontakt zum Jobcenter gehalten. Dies belegten die nunmehr von der Beigeladenen vorgelegten Unterlagen. Er erfülle die gesundheitlichen Voraussetzungen für den Bezug von Erwerbsminderungsrente bereits seit Antragstellung am 24. September 2009. Hiervon sei auch die Beklagte in ihrem Bescheid vom 3. Juni 2014 ausgegangen. In der Zeit von April 2007 bis September 2009 seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erhalten geblieben, weil er nur deshalb keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezogen habe, da seine Frau ausreichendes Einkommen erzielt habe. Er sei als arbeitsuchend gemeldet gewesen. Davon sei angesichts seines Antrags auf Bewilligung von Leistungen auszugehen gewesen. Es sei zutreffend, dass er von Januar bis Ende März oder April 2009 in Österreich gearbeitet habe und dort auch gemeldet gewesen sei. Die Beklagte hielt dem entgegen, dass sie auch nach nochmaliger Überprüfung des Sachverhalts bei ihrer im angefochtenen Bescheid dargelegten Rechtsauffassung bleiben. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente seien zuletzt im März 2007 erfüllt gewesen. Aus den im Klageverfahren vorgelegten ergänzenden Unterlagen ergebe sich im Ergebnis keine andere Würdigung. Auch unter Berücksichtigung weiterer Beitragszeiten vom 1. August bis 31. Oktober 2007, vom 1. April bis 30. April 2008 sowie vom 1. Juni bis 31. Oktober 2008 seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ausgehend von einem am 27. Oktober 2014 eingetretenen Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung weiterhin nicht erfüllt. Unter Berücksichtigung der nunmehr anzurechnenden Versicherungszeiten sei der Rentenanspruch auf Gewährung von Altersrente neu festgestellt worden. Das Sozialgericht wies die Klage mit Urteil vom 23. Juli 2021 ab. Die Beklagte habe den Überprüfungsantrag zu Recht abgelehnt, weil der Bescheid vom 3. Juni 2014 rechtmäßig sei. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung von Erwerbsminderungsrente, weil die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt des angenommenen Leistungsfalls am 27. Oktober 2014 nicht vorgelegen hätten. Die Beteiligten gingen übereinstimmend davon aus, dass der Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung entsprechend der Stellungnahme des sozialmedizinischen Dienstes der Beklagten am 27. Oktober 2014 eingetreten sei. Ausgehend von diesem Zeitpunkt seien in den vorangegangenen fünf Jahren nicht 36 Monate Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung entrichtet worden. Im Zeitraum 27. Oktober 2009 bis 26. Oktober 2014 lägen nur fünf Monate Pflichtbeiträge vor. Auch sei der Fünfjahreszeitraum nicht durch Anrechnungszeiten zu verlängern. Die Ermittlungen im gerichtlichen Verfahren hätten keine zusätzlichen Zeiten ergeben, in denen der Kläger nachweislich als arbeitslos gemeldet gewesen sei oder nach dem 31. Dezember 2010 noch Arbeitslosengeld II bezogen habe. Seit April 2009 seien zwar Leistungen nach dem SGB II wegen fehlender Hilfebedürftigkeit abgelehnt worden. Diese Zeiten seien jedoch nicht als Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI zu berücksichtigen, weil der Kläger nicht nachgewiesen habe, dass er in dieser Zeit bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldet gewesen sei. Ohne die festgestellte Arbeitslosmeldung sei dieser Nachweis nicht über eine andere Indizienkette zu führen. Die Anrechnungszeiten sollten nur denjenigen zugutekommen, die sich aktiv unter Nutzung der Möglichkeiten der Arbeitsverwaltung um berufliche Wiedereingliederung bemüht hätten und nicht diejenigen, die nur passiv in der Arbeitslosigkeit abgewartet hätten. Der Nachweis der Meldung als arbeitsuchend habe vom Kläger nicht geführt werden können. Es ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass zugunsten des Klägers eine der in § 43 Abs. 5 in Verbindung mit § 53 SGB VI bezeichneten Fallkonstellationen gegeben sein könnten. Darüber hinaus gehöre der Kläger auch nicht zu denjenigen Versicherten, welche die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach Maßgabe des § 241 Abs. 2 Satz 1 SGB VI erfüllt haben könnten, weil er weder die allgemeine Wartezeit vor dem 1. Januar 1984 erfüllt habe noch vor dem 1. Januar 1984 erwerbsgemindert oder berufsunfähig geworden sei. Die Ausnahmevorschrift des § 43 Abs. 6 SGB VI komme schließlich nicht zum Tragen, weil der Kläger nicht bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert gewesen sei. Auch bei einem Eintritt des Leistungsfalls im Zeitpunkt der Antragstellung am 24. September 2009 lägen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht vor. In dem dann maßgebenden Zeitraum 24. September 2004 bis 23. September 2009 seien Pflichtbeiträge nur für 28 Monate entrichtet worden. Die gerichtlichen Ermittlungen hätten ergeben, dass beim Kläger weitere Beitragszeiten für den August bis Oktober 2007, April 2008 und Juni bis Oktober 2008 zu berücksichtigen waren, weil der Kläger in diesen Monaten Arbeitslosengeld II bezogen habe. Bis zum 31. Dezember 2010 habe die Regelung des § 3 Abs. 1 Nr. 3a SGB VI gegolten, wonach eine Versicherungspflicht für Bezieher von Arbeitslosengeld II zur gesetzlichen Rentenversicherung bestanden habe. Diese Versicherungspflicht sei ab 1. Januar 2011 entfallen. Statt ihrer werde seither die Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld II als Anrechnungszeit berücksichtigt. Für den jetzt ermittelten weiteren Zeitraum, in dem der Kläger Arbeitslosengeld II bezogen habe, seien Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung entrichtet und in dem von der Beklagten berichtigten Versicherungsverlauf nunmehr berücksichtigt worden. Dennoch werde der Umfang von drei Jahren Pflichtbeiträgen in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung nicht erreicht. Weitere Anrechnungszeiten hätten nicht ermittelt werden können bzw. seien nicht vom Kläger nachgewiesen entgegen des Vortrags des Klägers können nicht aus der Beantragung von Leistungen nach dem SGB II auf die Meldung als arbeitsuchend geschlossen werden. Gegen das ihm am 27. Juli 2021 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27. August 2021 Berufung eingelegt. Er trägt vor, sich zur Pflege seiner Schwiegermutter vom 1. Mai 2005 bis 13. Juni 2005, vom 7. Januar 2006 bis 17. November 2006, vom 1. Juni 2007 bis 8. Juli 2007 und vom 1. April 2009 bis zum 24. September 2009 in T. aufgehalten zu haben. Diese Zeiten seien als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen. Insgesamt seien insoweit 44 Monate als Pflichtbeiträge inklusive Anrechnungszeiten im fraglichen Zeitraum vom 24. September 2004 bis zum 23 September 2009 beim Kläger zu berücksichtigen. Diese Zeiten hätte der Kläger auch arbeiten und Pflichtbeiträge einzahlen können. Billigerweise seien diese Zeiten zu berücksichtigen. Er habe sich zudem im Jahr 2010 für drei Monate im Krankenhaus S. in H. aufgehalten. Schließlich sei ihm ein Grad der Behinderung (im Folgenden: GdB) von 90 sowie das Merkzeichen „G“ zuerkannt worden. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 23. Juli 2021 sowie den Bescheid der Beklagten vom 21. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. März 2017 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 3. Juni 2014 zu verpflichten, ihm Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie nimmt Bezug auf ihr Vorbringen in der ersten Instanz sowie auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen sozialgerichtlichen Urteils. Ergänzend trägt sie vor, die Pflege eines Angehörigen sei kein Anrechnungstatbestand. Eine Anrechnungszeit nach § 58 SGB VI oder nach § 252 SGB VI könne somit nicht berücksichtigt werden. Seit 1. April 1995 könnten Berücksichtigungszeiten wegen Pflege nicht mehr entstehen. Die Rechtsvorschriften T.s sähen für die Pflege eines Angehörigen keine versicherungsrechtliche Zeit oder Entschädigung vor. Eine Verlängerung des Zeitraums von fünf Jahren ausgehend vom 27. Oktober 2014 komme daher nicht in Betracht. Es ergäbe sich hinsichtlich der rentenrechtlichen Zeiten somit keine Änderung. Die Beteiligten haben schriftsätzlich ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Rechtsstreits durch den Berichterstatter als Einzelrichter erklärt (Bl. 206 f.210, 230 der Gerichtsakte). Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der von der Beklagten beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung sowie Entscheidungsfindung gewesen sind.