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Urteil

L 3 R 60/20

Landessozialgericht Hamburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGHH:2022:1213.L3R60.20.00
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Leitsätze
Ist ein Versicherter noch in der Lage, leichte körperliche Arbeiten unter lediglich qualitativen Einschränkungen regelmäßig zu verrichten und ist dessen Wegefähigkeit erhalten, so ist eine Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 SGB 6 ausgeschlossen. Erst recht fehlt es an den Voraussetzungen für die Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.(Rn.43)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 22. Mai 2020 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist ein Versicherter noch in der Lage, leichte körperliche Arbeiten unter lediglich qualitativen Einschränkungen regelmäßig zu verrichten und ist dessen Wegefähigkeit erhalten, so ist eine Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 SGB 6 ausgeschlossen. Erst recht fehlt es an den Voraussetzungen für die Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.(Rn.43) Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 22. Mai 2020 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht Hamburg hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 22. Mai 2020 zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 25. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Oktober 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, denn sie hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung von Erwerbsminderungsrente. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch richtet sich nach dem vorliegend allein maßgeblichen § 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI). Dessen Voraussetzungen sind hier indes nicht erfüllt. Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze gemäß 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Teilweise erwerbsgemindert sind gemäß der Definition des § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Versicherte haben gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie 1. voll erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Erwerbsgemindert ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI hingegen nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Im hier zu beurteilenden Fall fehlt es zumindest an der soeben genannten Voraussetzung einer Erwerbsminderung, denn die Klägerin ist schon nicht teilweise erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SGB VI. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens und insbesondere der Beweisaufnahme ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen voller oder zumindest teilweiser Erwerbsminderung im Falle der Klägerin erfüllt sind. Das Leistungsvermögen der Klägerin ist zwar aufgrund verschiedener Gesundheitsstörungen eingeschränkt. Es reicht jedoch noch aus, um regelmäßig sechs Stunden und länger leichte körperliche Arbeiten einfacher geistiger Art mit geringer Verantwortung in geschlossenen Räumen zu ebener Erde zu verrichten. Derartige Tätigkeiten sollten überwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit zum Positionswechsel verrichtet werden, wobei Körperzwangshaltungen auszuschließen sind. Tätigkeiten, die ausschließlich oder überwiegend mit Tragen, Heben und Bewegen von Lasten verbunden sind, sollten vermieden werden. Auszuschließen sind Tätigkeiten, die ständiges Gehen oder Stehen erfordern. Nicht möglich sind der Klägerin Tätigkeiten unter permanentem Zeitdruck, im Akkord, Schichtarbeit oder Nachtarbeit. Ebenfalls nicht leidensgerecht sind Tätigkeiten unter Einfluss von Witterung sowie Tätigkeiten auf Leitern, Gerüsten und an sonst gefährdenden Arbeitsplätzen. Diese Einschränkungen des Leistungsvermögens beruhen auf folgenden Gesundheitsstörungen: Im Rahmen der Gesamtschau ergibt sich, dass, wie auch die Klägerin vorgetragen hat, Erkrankungen auf chirurgisch-orthopädischem Fachgebiet im Vordergrund stehen. Auf diesem Fachgebiet liegen Beeinträchtigungen aufgrund der Lendenwirbelsäulenproblematik in Form mehrfach stattgehabter Bandscheibenvorfälle der Klägerin vor, die zu drei Lendenwirbelsäulenoperationen mit schlussendlicher Versteifung im Segment L5/S1 geführt haben. Insoweit haben die in erster Instanz gehörte Sachverständige Dr. S1 und der in zweiter Instanz gehörte Sachverständige Dr. D. im Wesentlichen übereinstimmende Diagnosen gestellt. Ein Unterschied ist nur hinsichtlich einer Einschränkung der rechten Schulter festzustellen, die die Klägerin gegenüber dem Sachverständigen Dr. D. nicht berichtet worden ist. Die Sachverständigen haben letztlich beide keine Einschränkungen des zeitlichen Leistungsvermögens der Klägerin erkannt, sondern sind nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen, dass den gesundheitlichen Einschränkungen trotz mehrfacher Operationen im Bereich der Wirbelsäule durch die Festlegung qualitativer Einschränkungen bei noch forderbaren Tätigkeiten hinreichend Rechnung getragen werden kann. Dieser Einschätzung schließt sich der Senat nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage an. Darüber hinaus besteht bei der Klägerin auf psychiatrisch-psychosomatischem Fachgebiet ein multiples Körperschmerzsyndrom. Hinsichtlich der exakten Diagnose liegen von den Sachverständigen unterschiedliche Bewertungen vor. Dr. N. erkannte im Jahr 2018 eine rezidivierende depressive Störung leichter bis mittelgradiger Schwere sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, Dr. B1 im Juni 2021 dagegen ein Körperschmerzsyndrom mit deutlich psychogener Ausgestaltung. Soweit Dr. N. in seinem Gutachten vordergründig schwerwiegendere Diagnosen gestellt hat, ist zu beachten, dass er von nicht unerheblichen Diskrepanzen und Inkonsistenzen zwischen Symptomschilderung, Darstellung der Symptome und den objektivierbaren Befunden ausgegangen ist. Auch er ging – ebenso wie der Sachverständige Dr. B1 – von einer deutlich psychogenen Ausgestaltung aus. Letztlich sind für einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente aber auch nicht allein die Diagnosen maßgebend, sondern die feststellbaren Funktionsbeeinträchtigungen körperlicher oder geistiger Art. Es sind im hier zu beurteilenden Fall indes zuletzt keine Funktionsbeeinträchtigungen der Klägerin geschildert oder festgehalten worden, welche die Diagnose einer Depression oder einer Chronifizierung der Schmerzstörung substantiiert stützen würden. So zeigte sich die Klägerin während der Untersuchung durch den Sachverständigen Dr. B1 als nicht schmerzgeplagt. Vielmehr war ihr eine konstruktive Mitarbeit bei der Erstellung des Gutachtens zu attestieren. Einschränkungen der Auffassungsgabe oder Konzentration waren nicht feststellbar. Auch wirkte die Klägerin nicht etwa ratlos oder verstört, sondern war durchweg attent, ohne dass ihre mentale Präsenz maßgeblich nachgelassen hätte (S. 22 Gutachten Dr. B1, Bl. 470 der Gerichtsakte). Auch Dr. N. hat – in Kenntnis der Befund- und Behandlungsberichte der die Klägerin behandelnden Ärzt:innen – die von ihm gestellte Diagnose seinerzeit nicht zum Anlass genommen, auf ein zeitlich eingeschränktes Leistungsvermögen zu schließen. Eine Befundverschlechterung, wie von der Klägerin im Rahmen des Berufungsverfahrens angegeben, hat sich im Laufe des Verfahrens nicht bestätigt. Auch die während des 2019 in B. durchgeführten Rehabilitationsverfahrens erhobenen Befunde stimmen mit den zuvor erhobenen Befunden im Wesentlichen überein und werden dort lediglich abweichend interpretiert. Die dort angedeutete posttraumatische Belastungsstörung liegt indes nicht vor, wie der Sachverständige Dr. B1 nachvollziehbar ausgeführt hat. Insoweit besteht Übereinstimmung mit dem zuvor eingeholten Gutachten von Dr. N. und den vorliegenden Befundberichten der die Klägerin behandelnden Ärzt:innen, die eine solche Diagnose ebenfalls nicht gestellt haben. Sofern in Befund- und Behandlungsberichten der die Klägerin behandelnden Ärzt:innen teilweise die Diagnose einer depressiven Episode gestellt wird, ist aus ihnen zum Teil der Schweregrad nicht erkennbar. Soweit sich Behandler:innen auf eine mittelgradige depressive Episode festgelegt haben, fehlt es überwiegend an einer Wiedergabe dessen, aufgrund welcher Tatsachen und Befunde genau auf das Vorliegen einer Depression (bestimmten Grades) geschlossen wird. Einzig der behandelnde Arzt Dr. Y. schildert Umstände, die auf das Vorliegen einer depressiven Episode schließen lassen. Allerdings hat sich dieser Eindruck des behandelnden Arztes in der Untersuchungssituation beim zuletzt gehörten Sachverständigen Dr. B1 nicht mehr bestätigt. Soweit der behandelnden Arzt Dr. E. eine gemischt ängstlich-depressive Störung diagnostiziert hat, ist mit dem Sachverständigen Dr. N. auszuführen, dass diese Erkrankung definitionsgemäß leichten Grades ist und keinen Schluss auf ein zeitlich eingeschränktes Leistungsvermögen zulässt. Gleiches gilt für die u.a. von Dr. E. und Dr. N. diagnostizierte Agoraphobie, einhergehend mit Panikattacken, sowie für die verschiedentlich erwähnte Migräne mit gelegentlichen Anfällen. Dr. N. hat hinsichtlich der der Klägerin zur Verfügung stehenden Willenskräfte anhand der von ihm erhobenen Befunde und Diagnosen zudem nachvollziehbar ausgeführt, dass die Klägerin in der Lage sei, Willenskräfte zu mobilisieren, um etwaige Hemmungen gegenüber einer Arbeitsleistung zu überwinden. Dies entspricht dem Ergebnis der Begutachtung durch Dr. B1. Dem schließt sich das Gericht an. Auf internistischem Fachgebiet liegen ausweislich der Befund- und Behandlungsberichte der die Klägerin behandelnden Ärzt:innen keine solchen Gesundheitsstörungen vor, die allein oder in Kombination mit weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen den Schluss auf eine dauerhafte oder zumindest mehr als sechsmonatige Leistungseinschränkung solchen Ausmaßes zuließen, dass von einem eingeschränkten quantitativen Leistungsvermögen auszugehen wäre. Dies trifft etwa auf die festgestellte Schilddrüsenunterfunktion (Hypothyreose) sowie den niedrigen Blutdruck zu. Eine Begutachtung auf internistischem Fachgebiet wurde für entbehrlich gehalten (z.B. S. 20 Gutachten Dr. N., Bl. 151 der Gerichtsakte). Hieran hat sich im Lauf des Verfahrens nichts geändert. Diese Feststellungen auf medizinischem Gebiet trifft das Gericht auf Grundlage der Ausführungen der in erster Instanz eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. N. und Dr. S1 sowie der in zweiter Instanz eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. B1 und Dr. D.. Des Weiteren beruhen die Feststellungen des Gerichts auf den übrigen Gutachten und medizinischen Stellungnahmen, die im Laufe des gesamten Verfahrens eingeholt bzw. vorgelegt wurden. Die gerichtlich bestellten medizinischen Sachverständigen Dr. N., Dr. S1, Dr. B1 und Dr. D. haben sich zur Überzeugung des Gerichts in ihren Gutachten ausführlich sowohl mit den in der Vergangenheit als auch gegenwärtig bei der Klägerin vorliegenden Gesundheitsstörungen auseinandergesetzt. Wie sich aus den einzelnen Sachverständigengutachten ergibt, erfolgten die Begutachtungen nach eingehender und sorgfältiger ambulanter Untersuchung der Klägerin sowie unter Auswertung aller zur Verfügung stehenden Befund- und Behandlungsberichte der sie behandelnden Ärzt:innen, was für die Richtigkeit der ermittelten Ergebnisse spricht. Das qualitative Leistungsbild haben die Sachverständigen unter Berücksichtigung aller zur Verfügung stehenden Unterlagen sowie aufgrund des eigenen Eindrucks von der Klägerin in sich schlüssig und für den erkennenden Senat nachvollziehbar dargelegt. Für die Richtigkeit dieser Feststellungen spricht zum einen, dass sowohl die in erster als auch die in zweiter Instanz gehörten Sachverständigen unabhängig voneinander und nach eigener ambulanter Untersuchung zu ganz überwiegend übereinstimmenden Ergebnissen hinsichtlich qualitativer Einschränkungen des bei der Klägerin festzustellenden Leistungsvermögens gekommen sind. Auch sind alle der gehörten Sachverständigen nicht zu dem Ergebnis gelangt, dass das Leistungsvermögen der Klägerin in zeitlicher Hinsicht eingeschränkt wäre. Nicht gefolgt werden kann dem für die Bundesagentur für Arbeit durch Dr. P. erstellten Gutachten vom 19. Februar 2014, welches von einer mehr als sechsmonatigen Leistungsminderung ausgeht, denn es ist aus dem Gutachten nicht ersichtlich, aus welchen Tatsachen genau der Gutachter auf ein aufgehobenes zeitliches Leistungsvermögen schließen möchte. Ebenfalls nicht gefolgt werden kann der Leistungsbeurteilung der S. Kliniken in deren Entlassungsbericht vom 19. Juli 2019, da diese unter dem Vorbehalt einer orthopädischen Begutachtung steht, die diese Einschätzung nicht bestätigt hat. Insoweit verweist der Senat auf die Entscheidungsgründe des Urteils erster Instanz. Eine schwere spezifische Leistungsbeeinträchtigung oder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen liegen bei der Klägerin nicht vor, worauf bereits das Sozialgericht in den Entscheidungsgründen des Urteils erster Instanz zutreffend hingewiesen hat. Soweit die Klägerin auf den bei ihr festgestellten GdB von 50 hinweist, ist dazu festzustellen, dass der GdB – gleich welcher Höhe – nicht geeignet ist, eine valide Aussage über den Gesundheitszustand bzw. die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten zu treffen. Mit dem GdB wird versucht, die Einschränkungen einer Person aufgrund von Behinderungen in allen Lebensbereichen und nicht allein auf dem Arbeitsmarkt, zu kennzeichnen (Freudenberg in: Schlegel/Voelzke, SGB VI, 3. Aufl. 2021, § 43 Rn. 28; Gürtner in: BeckOGK-SGB [Kasseler], SGB VI, § 43 Rn. 5 [2020]). Eine spezifische Wertung in Bezug auf die Erwerbsfähigkeit ist diesem Maßgrad nicht zu entnehmen. Insbesondere existiert kein Rechtssatz des Inhalts, dass ein bestimmter bzw. hoher GdB zugleich die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente nach sich zöge (vgl. BSG, Urt. v. 25.4.1990 – 5 RJ 68/88, BSGE 67, 1; Kolakowski in: Kreikebohm/Roßbach, SGB VI, 6. Aufl. 2021, § 43 Rn. 5; Reinhardt in: Reinhardt/Silber, SGB VI, 5. Aufl. 2021, § 43 Rn. 6). In Zusammenhang mit letzterer relevant sind lediglich die während des Verwaltungsverfahrens auf Zuerkennung eines GdB festgestellten Diagnosen und Gesundheitsstörungen. Diese sind sowohl von den Sachverständigen in ihren gutachtlichen Stellungnahmen als auch dem Gericht aufgegriffen und gewürdigt worden. Vergleichbares gilt hinsichtlich der Feststellung einer Pflegedürftigkeit. Die Wegefähigkeit der Klägerin ist erhalten. Mit dem Begriff der Wegefähigkeit wird die Befähigung eines Versicherten umschrieben, einen Arbeitsplatz aufsuchen zu können. Hiervon wird in typisierender Betrachtung ausgegangen, wenn ein Versicherter in der Lage ist, täglich viermal Wegstrecken von 500 m in weniger als 20 Minuten zu Fuß, gegebenenfalls mit Unterstützung von Hilfsmitteln, zurückzulegen und zweimal öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeiten zu benutzen (vgl. BSG, Urt. v. 17.12.1991 – 13/5 RJ 73/90, SozR- 2200 § 1247 Nr. 10; BSG, Urt. v. 28.8.2002 – B 5 RJ 12/02 R, juris; Kolakowski in: Kreikebohm/Roßbach, SGB VI, 6. Aufl. 2021, § 43 Rn. 37). Dies gilt unabhängig von der tatsächlichen Wohnlage des Versicherten (BSG, Urt. v. 17.12.1991 – 13/5 RJ 73/90, SozR 2200 § 1247 Nr. 10; vgl. auch Freudenberg in: Schlegel/Voelzke, SGB VI, 3. Aufl. 2021, § 43 Rn. 254). Objektive Gründe, von einer fehlenden Wegefähigkeit der Klägerin auszugehen, sind nach den ermittelnden medizinischen Befunden nicht erkennbar, denn die unteren Extremitäten der Klägerin lassen keine solch gravierenden Erkrankung/en erkennen, die auf eine eingeschränkte Gehfähigkeit schließen ließen (vgl. S. 31 f. Gutachten Dr. D., Bl. 546 der Gerichtsakte; S. 18, 22 ff., 27 Gutachten Dr. S1, Bl. 180 ff. der Gerichtsakte; S. 10 Gutachten Dr. B1, Bl.458 der Gerichtsakte). Insbesondere konnte sich die Klägerin auch ohne die Benutzung eines Gehwagens in den Räumlichkeiten der Sachverständigen bewegen. Zwischenzeitlich bestehende Knieschmerzen sowie Taubheitsgefühle in den Beinen haben lediglich 2017 im Befundbericht des K. Erwähnung gefunden und lassen als solche keinen Schluss auf eine fehlende Wegefähigkeit zu. Aus dem Befundbericht des M.es vom 22.Dezember 2020 (Bl. 389 der Gerichtsakte) ergibt sich für den Bereich der unteren Extremitäten ebenfalls ein weitgehend unauffälliger Befund. Auch die neurologischen Befunde sowie die Schmerzproblematik der Klägerin stehen einer Zurücklegung der vorgenannten Wegstrecken nicht entgegen. Selbiges gilt für die diskutierte Agoraphobie, da deren Ausprägungsgrad – das Vorliegen dieser Erkrankung hier unterstellt – als gering anzusehen ist (vgl. S. 19 Gutachten Dr. N., Bl. 150 der Gerichtsakte). Mit dem so beschriebenen Leistungsvermögen der Klägerin ist diese nicht als teilweise erwerbsgemindert anzusehen. Dann liegt erst recht keine volle Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI vor, denn hieran wären noch höhere Anforderungen zu stellen als an eine teilweise Erwerbsminderung. Zu weiteren Ermittlungen war der Senat nicht veranlasst. Insbesondere war auf den Antrag der Klägerin nach § 109 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kein weiteres medizinisches Gutachten über das Leistungsvermögen der Klägerin einzuholen, weil die Klägerin trotz mehrfach gewährter Verlängerung der ihr gesetzten Frist keine infrage kommende sachverständige Person namentlich benannt hat. Dessen hätte es indes bedurft (vgl. z.B. LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 7.8.2013 – L 11 KR 1808/12, juris; Müller in: Roos/Wahrendorf/Müller, BeckOGK-SGG, 3. Aufl. 2023, § 109 Rn. 11). Die Kostentscheidung beruht auf der Anwendung der §§ 183, 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung. Die Revision war nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt sind (vgl. § 160 SGG). Das Gericht konnte gemäß § 153 Abs. 5 SGG in der aus dem Rubrum ersichtlichen Besetzung entscheiden, nachdem der Senat die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 22. Mai 2020 mit Beschluss vom 19. September 2022 auf den Berichterstatter, der gemeinsam mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet, übertragen hat. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewährung von Erwerbsminderungsrente. Die am ... 1970 geborene Klägerin unterzog sich im April 2013 nach Bandscheibenvorfällen in den Segmenten L4/5 und L5/S1 einer mikrochirurgischen Sequesterektomie. Im Anschluss nahm sie im Mai 2013 eine stationäre und ab Ende Mai bis November 2013 eine teilstationäre medizinische Rehabilitation im R. wahr, unterbrochen durch einen weiteren stationären Aufenthalt im A. im Juni 2013. Diagnostiziert wurden eine Lumboischialgie linksseitig (ICD-10: M54.4), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), ein Bandscheibenvorfall (ICD-10: M51.2), eine sonstige näher bezeichnete Hypothyreose (ICD-10: E03.8) sowie eine sonstige Lordose (ICD-10: M40.40). Die Klägerin wurde aus der Rehabilitationsmaßnahme als arbeitsunfähig entlassen. Bei der abschließenden Untersuchung und auch schon zuvor bewegte sie sich nach den Ausführungen im Entlassungsbericht harmonisch und offensichtlich ohne größere Schmerzen. Nach Einschätzung der Ärzte könne die Klägerin bei fortgesetzter muskulärer Stabilisierung und Wirbelsäulenaufrichtung ihren bisherigen Beruf als Reinigungskraft weiter ausüben. Sie sei in der Lage, sechs Stunden und mehr auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mittelschwere Tätigkeiten im Gehen, Stehen und Sitzen ausüben, wobei Tätigkeiten mit Wirbelsäulenzwangshaltung, z.B. Überkopfarbeiten oder Vorhaltetätigkeiten, aufgrund der multisegmentalen lumbalen Bandscheibenschäden und dem Zustand nach der Operation sowie der massiven Wirbelsäulenfehlhaltung vermieden werden sollten. Eine psychosomatische Rehabilitation wurde empfohlen. Bereits im Juli 2013 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung von Erwerbsminderungsrente. Den Antrag begründete sie mit Rückenschmerzen in der Lendenwirbelsäule und Halswirbelsäule, ständigen Kopfschmerzen, Migräne, Knieschmerzen und Depressionen. Zudem leide sie an niedrigem Blutdruck und Blutmangel, einer Schilddrüsenunterfunktion sowie Kreislaufstörungen. Die in der Vergangenheit genossenen Behandlungen hätten keinen Erfolg gehabt. Im Januar 2014 befand sich die Klägerin erneut sechs Tage im A.. Aufgrund der stattgehabten mediolateralen Bandscheibenprotrusionen in den Segmenten L5/S1 und L2/3 erfolgte linksseitig eine weitere Sequesterektomie. Postoperativ bestand weiterhin eine ausstrahlende Schmerzsymptomatik. Die Rückenschmerzsymptomatik zeigte sich dagegen rückläufig. Im Entlassungsbericht der sich im Februar 2014 im Klinikum B2 anschließenden dreiwöchigen stationären medizinischen Rehabilitation wurde eine sonstige näher bezeichnete Bandscheibenverlagerung (ICD-10: M51.2), eine leichte depressive Episode (ICD-10: F 32.0) und sonstige näher bezeichnete Zustände nach chirurgischen Eingriffen (ICD-10: Z98.8) diagnostiziert. Die Klägerin wurde regulär, aber als arbeitsunfähig entlassen. Ihre zuletzt verrichtete Tätigkeit als Reinigungskraft könne sie nur noch unter drei Stunden ausüben. Bei weiterem positivem Heilungsverlauf sei die Klägerin in der Lage, sechs Stunden und mehr täglich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im zeitweisen Stehen sowie überwiegenden Gehen und Sitzen in Tages-, Früh- und Nachtschicht auszuüben. Sie könne indes keine schweren Lasten heben, tragen oder bewegen. Auch sollten das Heben, Tragen und Bewegen von mittelschweren Lasten vermieden werden. Tätigkeiten mit häufiger einseitiger Körperhaltung sowie mit häufigem Bücken seien nicht möglich, ebenso wenig häufige Überkopfarbeiten und Arbeiten in der Vorhalte. Nach Beiziehung eines für die Bundesagentur für Arbeit erstellten Gutachtens, welchem zufolge das Leistungsvermögen der Klägerin aufgrund der durchgeführten Operation voraussichtlich länger als sechs Monate, aber nicht auf Dauer aufgehoben sei, lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Erwerbsminderungsrente unter Wiederholung der im Entlassungsbericht genannten qualitativen Leistungseinschränkungen mit Bescheid vom 25. März 2014 ab. Die Klägerin sei noch in der Lage, mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes tätig zu sein. Hiergegen legte die Klägerin am 11. April 2014 Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie ausführte, bereits zweimal an der Bandscheibe operiert worden zu sein. Eventuell werde eine weitere Operation erfolgen müssen. Sie leide an Depressionen, Migräne, Schilddrüsenunterfunktion, Blutmangel und niedrigem Blutdruck. 2005 sei sie an der Schulter operiert worden. Sie können zurzeit nicht lange gehen, lange stehen und lange sitzen und sich nicht bücken. Nach Einholung einer Stellungnahme des sozialmedizinischen Dienstes (Dr. F.) wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 9. Oktober 2014 zurück. Es hätten sich auch unter Berücksichtigung des Gutachtens für die Bundesagentur für Arbeit keine neuen medizinischen Aspekte ergeben, welche die bisherigen Ergebnisse der ärztlichen Untersuchungen widerlegen könnten. Am 5. November 2014 erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Hamburg. Sie trug vor, seit der durchgeführten Operationen nur noch 5-10 Minuten sitzen zu können. Trotz der Probleme mache die Klägerin Rehabilitationssport. Sie gehe auch zum Schwimmen. Probleme würden die Knie bereiten. Sie könne sich nicht bücken, weshalb sie eine Zange zum Aufheben von Gegenständen vom Boden benötige. Außerdem könne sie sich nicht ohne Hilfsmittel anziehen oder die Badewanne benutzen. Zudem leide sie unter erheblichen psychischen Problemen. Das Gericht holte zunächst Befund- und Behandlungsberichte der die Klägerin behandelnden Ärzt:innen sowie die Krankenakten des A. und des R. ein (Bl. 33 ff. der Gerichtsakte). Während des laufenden Klageverfahrens erfolgte im November 2016 eine nochmalige stationäre Behandlung der Klägerin mit einer Versteifungsoperation im Segment L5/S1. Im Entlassungsbericht vom 23. Januar 2017 betreffend die sich anschließende Rehabilitationsmaßnahme in der Mühlenberg Klinik in Bad Malente (Bl. 64 ff. der Verwaltungsakte der Beklagten [medizinischer Teil]) wurde ausgeführt, die Klägerin könne bei angenommenem positivem Verlauf nach sechs Monaten leichte Arbeiten überwiegend sitzend, zeitweise gehend und stehende mit weiteren qualitativen Einschränkungen verrichten. Das Sozialgericht erhob anschließend Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. N. vom 13. April 2018. Dieser diagnostizierte bei der Klägerin eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F33.1), eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10: F40.01), eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) bei Postdiskotomiesyndrom lumbosakral mit pseudoradikulärer Ausstrahlung nach links sowie Migräne (ICD-10: G43.1). Davon ausgehend, sei die Klägerin in der Lage, täglich sechs Stunden und mehr unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig zu sein, wobei die Klägerin leichte körperliche Arbeiten einfacher geistiger Art mit geringer Verantwortung, die auch ihrem Ausbildungs- und Kenntnisstand entsprächen, in geschlossenen Räumen zu ebener Erde, nicht aber auf Leitern oder Gerüsten, verrichten könne. Tätigkeiten sollten möglichst sitzend und mit einer Möglichkeit zum Wechsel der Körperhaltung ausgeübt werden. Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen, einhergehend mit gebückter, hockender und kauernder Körperhaltung sowie Tätigkeiten mit häufigem Heben und Tragen von Gegenständen seien zu vermeiden. Ebenso zu vermeiden seien Arbeiten unter besonderem Zeitdruck und Nachtarbeit. Die Wegefähigkeit der Klägerin sei gegeben. Die Agoraphobie, einhergehend mit Panikstörung, verhindere die Wegefähigkeit nicht, weil der Ausprägungsgrad der Angsterkrankung nicht so gravierend sei. Hemmungen gegenüber einer Arbeitsleistung könne die Klägerin aus psychiatrisch-neurologischer Sicht überwinden. Eine Besserung des Gesundheitszustandes sei nicht unwahrscheinlich. Des Weiteren erhob das Gericht Beweis durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens der Fachärztin für Chirurgie, Unfallchirurgie und Orthopädie, Sozialmedizin und Sportmedizin Dr. S1 vom 14. November 2018. Die Sachverständige kam nach ambulanter Untersuchung der Klägerin am 5. November 2018 zu dem Ergebnis, dass das Leistungsvermögen auf dem orthopädischen Fachgebiet durch eine verminderte Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule nach erstmaliger Bandscheibenoperation in den beiden unteren lumbalen Etagen, der Rezidiv-Bandscheiben-Operation L5/S1 nach spinaler Dekompression und Neurolyse L5/S1 links sowie letztendlich der lumbosakralen Versteifungsoperation beeinträchtigt sei. Die Klägerin könne keine schweren oder mittelschweren körperlichen Arbeiten mehr verrichten. Das Leistungsvermögen sei auf körperliche Arbeiten mit durchschnittlichen Gewichtsbelastung von 8-10 kg herabgesunken. Aufgrund der wiederkehrenden, auch in die Beine ausstrahlenden Beschwerden solle die Klägerin keine Tätigkeiten im dauerhaften Stehen oder Gehen ausführen. Möglich seien aber überwiegend sitzende Tätigkeiten mit gelegentlichem Wechsel in gehende und stehende Arbeitspositionen. Ausgeschlossen seien Tätigkeiten in Wirbelsäulenzwangshaltungen und Überkopfarbeiten. Gegen das gelegentliche Ablegen eines leichteren Gegenstandes auf ein höhergelegenes Regal, insbesondere mit dem linken Arm, bestünden keine Einwendungen. Die Klägerin könne nicht auf Leitern und Gerüsten oder an gefährdenden Arbeitsplätzen unter Absturzgefahr arbeiten. Häufiges Treppensteigen, Gehen auf unebenem, rutschigem, vibrierendem oder schwankendem Untergrund und Ganzkörpervibrationen seien auszuschließen. Prophylaktisch solle keine Exposition mit Atemwegsreizstoffen erfolgen. Gegen Lärmexpositionen sei nichts einzuwenden. Aufgrund der psychischen Minderbelastbarkeit seien nur Tätigkeiten einfacher geistiger Art und Verantwortung ohne besondere Anforderungen an die Ein-, Umstellungs-, Konzentrations- und Reaktionsfähigkeit zumutbar. Besonders stressbelastende Arbeiten seien auszuschließen, u.a. Akkord- und Fließbandarbeiten sowie Tätigkeiten in Nacht- und Wechselschicht. Tätigkeiten mit Eigen- und Fremdgefährdung oder auch an laufenden Maschinen seien auszuschließen. Die Klägerin solle nicht dauerhaft unter Witterungseinflüssen (Kälte, Nässe, Zugluft) arbeiten müssen. Leidensgerechte Tätigkeiten könne die Klägerin sechs Stunden täglich und länger ausführen. Ihre Wegefähigkeit sei erhalten. Es bestehe keine Aussicht, dass die Gesundheitsstörungen auf orthopädisch-chirurgischem Fachgebiet in absehbarem Zeitraum gebessert werden könnten. Nach Bewilligung einer weiteren stationären medizinischen Rehabilitation befand sich die Klägerin im Zeitraum 3. Juni 2019 bis 15. Juli 2019 den S. Kliniken, wo die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.1) eine kombinierte und andere Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61), 3-fach Sequestrektomie (ICD-10: Z98.8), Lumboischialgie (ICD-10: M54.4) sowie Radikulopathie (ICD-10: M54.19), Tinnitus (ICD-10: H93.1) sowie anamnestisch Gonarthrose (ICD-10: M17.9) gestellt wurden. Unter den genannten Umständen bestünden Einschränkungen für den zuletzt ausgeübten Beruf. Diesen könne sie nur noch unter drei Stunden täglich verrichten. Auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe eine Leistungsfähigkeit von unter drei Stunden. Die Klägerin präsentiere weiterhin belastungsabhängige Rückenschmerzen mit Lumboischialgie links, vor allem nach längerem Sitzen, Liegen, Gehen und Stehen. Im Oktober 2019 befand sich die Klägerin erneut in stationärer Behandlung im M.. Diagnostiziert wurde dort eine beginnende Anschlussinstabilität nach Spondylodese L5/S1 sowie ein Harnwegsinfekt. Eine Schmerztherapie und eine Facettengelenksinfiltration L3/4 hätten nur eine leichte Befundverbesserung gebracht. Eine Mobilisation sei indes gelungen. Bereits bei der Aufnahme habe die Klägerin sich mühelos ausziehen und die Untersuchungsliege besteigen können. Empfohlen wurde eine fortgesetzte Mobilisierung unter physiotherapeutischer Anleitung und bedarfsgerechter Reduktion der Schmerzmittel im Verlauf. Das Sozialgericht wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 22. Mai 2020 ab. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung. Die Kammer schloss sich den Darlegungen der medizinischen Sachverständigen Dr. N. und Dr. S1 an. Weitergehende Einschränkungen des Leistungsvermögens der Klägerin ergäben sich nicht aus dem ärztlichen Entlassungsbericht der S. Kliniken. Im Vordergrund stehe eine körperliche Problematik. Der Entlassungsbericht bestätige die Sachverständigen in ihrer Einschätzung. Auch aus dem Entlassungsbericht des M.es folge keine Aufhebung des Leistungsvermögens. Die Computertomografie der Lendenwirbelsäule habe keine Entzündungen, Lockerungen oder degenerative Veränderungen gezeigt. Der zuletzt eingereichte Bericht des M.es enthalte keine Befunde. Aus ihm werde etwa nicht deutlich, dass ärztlicherseits beobachtet worden sei, dass die Klägerin einen Rollator zur Fortbewegung benötige und ihr das Ersteigen von Treppen kaum möglich sei. Die von Dr. E. zuletzt festgestellte Enuresis nocturna habe keine Auswirkung auf das Leistungsvermögen der Klägerin. Der Arbeitsmarkt stelle sich für die Klägerin nicht als verschlossen dar. Es liege weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor. Die Wegefähigkeit der Klägerin sei nicht aufgehoben. Gegen den ihr am 26. Mai 2020 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 26. Juni 2020 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, ihr Gesundheitszustand habe sich nach den Begutachtungen durch die medizinischen Sachverständigen verschlechtert. Bei ihr sei ein Grad der Behinderung (im Folgenden: GdB) von 50 festgestellt worden. Seit Januar 2020 bestehe Pflegebedürftigkeit nach der Pflegestufe 2. Die Klägerin beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 22. Mai 2020 sowie den Bescheid der Beklagten vom 25. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Oktober 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen Erwerbsminderung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Gegenüber den im sozialgerichtlichen Verfahren erstellten Sachverständigengutachten seien während der medizinischen Rehabilitation keine wesentlich neuen Befunde erhoben worden. Es sei lediglich eine andere sozialmedizinische Einordnung erfolgt. Auch aus dem Bericht des M.es ergäben sich keine neuen sozialmedizinischen Aspekte. Der GdB sei bei der Prüfung einer Erwerbsminderung ohne Bedeutung. Das Gericht hat Befund- und Behandlungsberichte der die Klägerin behandelnden Ärzt:innen Dr. E. (Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie), Dr. Y. (Psychiatrie und Psychotherapie), Dr. B3 (Orthopädie und Rheumatologie) und Dr. I. (Allgemeinmedizin, Innere Medizin) eingeholt (Bl. 342 ff. der Gerichtsakte). Des Weiteren hat das Gericht Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens durch den Arzt für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik Dr. B1. Dieser diagnostizierte nach ambulanter Untersuchung der Klägerin in seinem Sachverständigengutachten vom 23. Juni 2021 (Bl. 449 ff. der Gerichtsakte) Restbeschwerden nach dreifacher lumbaler Bandscheibenoperation zwischen 2013 und 2016 sowie ein multiples Körperschmerzsyndrom mit deutlich psychogener Ausgestaltung. Die Gegenüberstellung der medizinischen Befunde und daraus abgeleiteten sozialmedizinischen Leistungsbeurteilungen bis 2018 sowie der Erkenntnisse des psychosomatischen Reha-Verfahrens in B. im Jahr 2019 ließen keine Befundverschlechterung erkennen, sondern führten lediglich zu einer abweichenden Interpretation. Die Entwicklung einer posttraumatischen Belastungsstörung könne nicht bestätigt werden. Möglich seien der Klägerin körperlich leichte Tätigkeiten mit einfacher geistiger Beanspruchung und geringer Verantwortung, wobei Körperzwangshaltungen auszuschließen seien. Möglich seien vorzugsweise sitzende Tätigkeiten. Tätigkeiten, die ausschließlich oder überwiegend mit Tragen, Heben und Bewegen von Lasten über 3 kg ohne mechanische Hilfsmittel erfolgten, seien hingegen nicht möglich. Auch Tätigkeiten unter permanentem Zeitdruck oder Akkordbedingungen kämen nicht infrage. Im dringenden Interesse einer geregelten Lebensführung verböten sich Schicht- und Nachtarbeit. Witterungseinflüsse seien auszuschließen. Tätigkeiten an gefährdenden Arbeitsplätzen kämen nicht infrage. Zusätzliche Pausen und persönliche oder technische Arbeitshilfen seien nicht erforderlich. Gesundheitlich zumutbare Arbeiten im vorgenannten Sinne könnten regelmäßig vollschichtig arbeitstäglich durchgeführt werden. Die einer Arbeitsleistung entgegenstehenden Hemmungen beruhten nicht auf einer schwerwiegenden neurotischen Störung oder einer anderen maßgeblichen psychischen Fehlhaltung von Krankheitswert und könnten mit zumutbarer Willensanspannung überwunden werden. Die Leistungsbeurteilung der S. Klinik sei nicht haltbar. Erforderlich sei eine orthopädisch-chirurgische Begutachtung. Dieser Anregung folgend hat das Gericht Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens durch den Facharzt für Orthopädie Dr. D. vom 16. März 2022 (Bl. 516 ff. der Gerichtsakte). Dieser stellte bei der Klägerin nach ambulanter Untersuchung am 20. August 2021 und unter Berücksichtigung der bis 27. Januar 2022 vorgelegten medizinischen Unterlagen Beeinträchtigungen aufgrund einer Lendenwirbelsäulenproblematik fest, die zu drei Lendenwirbelsäulenoperationen mit schlussendlicher Versteifung im Segment L5/S1 geführt hätten. Es ergäben sich daraus Einschränkungen für mittelschwere und schwere körperliche Tätigkeiten. Arbeiten könnten noch – auch nachts – im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen ausgeführt werden, wobei ständig gehende und stehende Tätigkeiten zu vermeiden seien. Die Tätigkeiten sollten zu ebener Erde in geschlossenen Räumen und nicht unter Einfluss von Witterung vorgenommen werden. Tätigkeiten mit ausschließlich oder überwiegendem Tragen, Heben und Bücken sollten gemieden werden. Auszuschließen seien Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten oder an sonst gefährdenden Arbeitsplätzen. Zusätzliche Pausen oder Arbeitshilfen seien aber nicht notwendig. Gesundheitlich zumutbare Tätigkeiten könnten noch vollschichtig ausgeübt werden. Die Wegefähigkeit der Klägerin sei erhalten. Es bestehe keine Aussicht, dass die Einschränkungen wieder behoben werden könnten, auch nicht durch medizinische Rehabilitation. Weitere Gutachten seien nicht erforderlich. Mit Beschluss vom 19. September 2022 hat der Senat die Berufung auf den Berichterstatter übertragen, der gemeinsam mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.