Urteil
L 3 VE 7/22
Landessozialgericht Hamburg 3. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts mit Einwurf-Einschreiben ist einer solchen mit einfachem Brief gleichzustellen, sodass auch die Bekanntgabe-Fiktion des § 37 Abs 2 S 1 SGB 10 zur Anwendung kommt. (Rn.22)
2. In dieser Situation ist nicht etwa eine fehlerhafte Zustellung anzunehmen, sondern es fehlt bereits an einem Willen der Behörde, sich einer der Arten förmlicher Zustellung iS von § 37 Abs 5 SGB 10 zu bedienen. (Rn.22)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 31. Mai 2022 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts mit Einwurf-Einschreiben ist einer solchen mit einfachem Brief gleichzustellen, sodass auch die Bekanntgabe-Fiktion des § 37 Abs 2 S 1 SGB 10 zur Anwendung kommt. (Rn.22) 2. In dieser Situation ist nicht etwa eine fehlerhafte Zustellung anzunehmen, sondern es fehlt bereits an einem Willen der Behörde, sich einer der Arten förmlicher Zustellung iS von § 37 Abs 5 SGB 10 zu bedienen. (Rn.22) Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 31. Mai 2022 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht Hamburg hat die Klage durch Urteil vom 31. Mai 2022 zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen, denn die am 24. August 2021 erhobene Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 17. September 2020 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 27. April 2021, diese in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 2021, ist bereits unzulässig. Die Klage ist unzulässig, denn der Kläger hat die Klagfrist versäumt. Gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGG ist die Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist gemäß § 87 Abs. 2 SGG mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides. Für Widerspruchsbescheide ist nach dem Wortlaut des § 85 Abs. 3 Satz 1 SGG und mit Blick auf die Gesetzeshistorie nicht (mehr) eine förmliche Zustellung, sondern die (bloße) die Bekanntgabe ausreichend. Der Begriff der Bekanntgabe richtet sich nach der § 41 Verwaltungsverfahrensgesetz nachgebildeten und inhaltlich entsprechenden Vorschrift des § 37 SGB X (h.M., vgl. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 85 Rn. 8; Becker in: Roos/Wahrendorf/Müller, BeckOGK-SGG, 2. Aufl. 2021, § 85 Rn. 27 f.). Als Bekanntgabe eines Verwaltungsakts ist die zielgerichtete Mitteilung des Inhalts des Verwaltungsakts durch die Behörde an den Bekanntgabe-Empfänger anzusehen. Auf dessen tatsächliche Kenntnisnahme kommt es nicht an. Genügend ist vielmehr, dass der Empfänger nach dem normalen Lauf der Umstände die Möglichkeit hatte, Kenntnis zu nehmen (BSG, Urt. v. 9.4.2014 – B 14 AS 46/13 R, BSGE 115, 288). Die Bekanntgabe kann sowohl als förmliche Zustellung gemäß § 37 Abs. 5 SGB X als auch als Bekanntgabe mit einfachem Brief gemäß § 37 Abs. 2 SGB X erfolgen. Im hier zu beurteilenden Fall hat die Beklagte den Widerspruchsbescheid mit Einwurf-Einschreiben gegenüber dem Prozessbevollmächtigten des Klägers bekanntgegeben. Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts mit Einwurf-Einschreiben ist einer solchen mit einfachem Brief gleichzustellen (Thiel in: Sadler/Tillmanns, VwVG/VwZG, 10. Aufl. 2020, § 4 Rn. 1; Schlatmann in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, 12. Aufl. 2021, VwZG, § 4 Rn. 2; s. auch Drüen in: Tipke/Kruse, AO/FGO, VwZG, § 4 Rn. 3 [2015], jeweils m.w.N.), denn es handelt sich bei dieser Form der Bekanntgabe nicht um eine der Formen, welche § 37 Abs. 5 i.V.m. den Vorschriften des VwZG als förmliche Zustellung vorsieht. Als solche kommen nur in Betracht die Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde (§ 3 VwZG), die Zustellung durch die Post mittels Einschreiben, wobei zulässig lediglich die Formen des Einschreibens durch Übergabe und Einschreiben mit Rückschein sind (§ 4 VwZG, vgl. Schlatmann in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, 12. Aufl. 2021, VwZG, § 4 Rn. 1 f.), die Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis (§ 5 VwZG) und die elektronische Zustellung gegen Abholbestätigung über De-Mail-Dienste (§ 5a VwZG). Dabei handelt es sich um einen abschließenden Katalog der zulässigen Arten einer förmlichen Zustellung. Im hier zu beurteilenden Fall hat sich die Beklagte keiner dieser Zustellungsformen bedient. Stattdessen hat sie eine Bekanntgabe durch ein Einwurf-Einschreiben gewählt. In dieser Situation ist nicht etwa eine fehlerhafte Zustellung anzunehmen, sondern es fehlt bereits an einem Willen der Behörde, sich einer der Arten förmlicher Zustellung im Sinne von § 37 Abs. 5 SGB X zu bedienen (Schlatmann in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, 12. Aufl. 2021, VwZG, § 4 Rn. 2; Thiel in: Sadler/Tillmanns, VwVG/VwZG, 10. Aufl. 2020, § 4 Rn. 1; vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 26.10.2006 – 7 PA 186/06, NVwZ-RR 2007, 78). Dies ist umso mehr anzunehmen, als eine förmliche Zustellung von Widerspruchsbescheiden im Anwendungsbereich des Sozialgesetzbuchs – anders als nach der bis 2001 geltenden Rechtslage – nicht mehr geboten ist. Auch hier hatte die Beklagte nicht die Absicht, dem Kläger bzw. seinem Prozessbevollmächtigten gegenüber eine förmliche Zustellung vorzunehmen. Handelt es sich nicht um eine förmliche Zustellung, ist die Bekanntgabe einer solchen mit einfachem Brief gleichzustellen. Zur Anwendung kommt die Bekanntgabefiktion des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X. Nach der dort geregelten Fiktion gilt der mit einfachem Brief übermittelte Verwaltungsakt mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Dies setzt voraus, dass der Tag der zur Aufgabe des Verwaltungsakts nachweisbar ist. Dies geschieht regelmäßig dadurch, dass die Behördenakten einen Vermerk über die Aufgabe zur Post enthalten, durch den der Zeitpunkt dokumentiert wird. Erforderlich ist ein sog. „Ab-Vermerk“, aus dem sich die Aufgabe zur Post ersehen lässt (LSG Thüringen, Beschl. v. 19.2.2014 – L 1 U 1792/13 B ER, juris; Engelmann in: Schütze, SGB X, 9. Aufl. 2020, § 37 Rn. 29). Diese Voraussetzung liegt hier vor. Der Widerspruchsbescheid wurde am 20. Juli 2021 mit Einwurf-Einschreiben an den Bevollmächtigten des Klägers abgesandt (vgl. den sog. „Ab-Vermerk“, der die Aufgabe als „erledigt 20.07.2021“ kennzeichnet und mit der Unterschrift der Sachbearbeiterin S. unterzeichnet ist, Bl. 1170 in der Verwaltungsakte der Beklagten). Anhaltspunkte dafür, dass der tatsächliche Geschehensablauf ein anderer war als in den Behördenakten vermerkt, sind nicht erkennbar. Der Verwaltungsakt galt dem Kläger gegenüber als am 23. Juli 2021 bekanntgegeben, denn bei dem 23. Juli 2021 handelt es sich um den dritten Tag nach Aufgabe zur Post, welche auf den 20. Juli 2021 zu datieren ist. Der Kläger hat die Bekanntgabefiktion des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGG nicht substantiiert bestritten hat, wie dies von der herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. z.B. LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 14.3.2008 – L 8 AS 5579/07, juris; LSG Saarland, Urt. v. 27.4.2007 – L 7 R 52/06, juris; Engelmann in Schütze, SGB X, 9. Aufl. 2020, § 37 Rn. 33; Littmann in: Hauck/Noftz, SGB X, § 37 Rn. 31 [2017]; Pattar in: jurisPK-SGB X, 2. Aufl. 2017, § 37 Rn. 106), welcher sich das Gericht nach eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage im hier zu beurteilenden Sachverhalt aus eigener Überzeugung anschließt, für den Fall der Geltendmachung eines gegenüber der gesetzlichen Fiktion späteren Zugangs verlangt wird. Erforderlich ist nicht bloß ein einfaches Bestreiten, sondern ein substantiiertes Bestreiten in der Weise, dass der Betreffende einen abweichenden Geschehensablauf schlüssig vorträgt (BSG, Urt. v. 26.7.2007 – B 13 R 4/06 R, SozR 4-2600 § 115 Nr. 2). Es müssen Tatsachen dargelegt werden, aus denen schlüssig die nicht entfernt liegende Möglichkeit hervorgeht, dass ein Zugang des Verwaltungsakts erst nach dem von § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X fingierten Zeitpunkt erfolgte und dadurch zumindest berechtigte bzw. ernsthafte Zweifel bestehen, dass der Zugang innerhalb des sich aus der Bekanntgabefiktion ergebenden Zeitraums erfolgte. Würde ein solch substantiiertes Bestreiten nicht gefordert, wäre die Bekanntgabefiktion des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X annähernd wertlos. Vage, unsubstantiierte Angaben sind nicht geeignet, die Fiktion der Bekanntgabe zu widerlegen. Ein substantiiertes Bestreiten verlangt vom Empfänger, die Zugangsvermutung für jeden einzelnen Tag des Drei-Tages-Zeitraums durch substantiierte Angaben zu erschüttern. Erforderlich ist damit eine Darlegung, aus welchen Gründen ein früherer Zugang als zu dem behaupteten Datum ausgeschlossen ist (LSG Bayern, Urt. v. 11.5.2022 – L 2 U 140/23, juris). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers nicht, denn sein Prozessbevollmächtigter selbst hat im Verfahren erster Instanz vorgetragen, sich im Zeitraum 19. bis 23. Juli 2021 und damit dem Zeitraum, in welchen auch die Bekanntgabefiktion fällt (21. bis 23. Juli 2021), in Urlaub befunden zu haben, und dass in den Räumlichkeiten der Kanzlei kein Personal anwesend gewesen sei, auch und insbesondere solches nicht, welches zur Empfangnahme von Dokumenten berechtigt gewesen wäre. Ein Kanzleivertreter sei für die Urlaubszeit nicht bestellt worden. Unter diesen vom Prozessbevollmächtigten des Klägers selbst eingeräumten Umständen ist es nicht möglich, dass substantiiert vortragen werden kann, dass der korrekt an den Prozessbevollmächtigten des Klägers adressierte Widerspruchsbescheid nicht und entgegen aller sonst vorliegenden Unterlagen am 21., 22. oder 23. Juli 2021 in den Briefkasten seiner Kanzlei eingeworfen worden sein kann. Dass, wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers wiederholt vorträgt, der Widerspruchsbescheid stattdessen in den Briefkasten der zwei Häuser weiter liegenden T. GmbH eingeworfen worden sein könnte, stellt mit Blick auf den konkreten Fall eine reine Mutmaßung dar, der nicht näher von Amts wegen nachgegangen werden muss. In einer Situation, die der hier gegenständlichen entspricht, besteht kein Zweifelsfall bezüglich der Bekanntgabe innerhalb des Zeitraums der Bekanntgabefiktion von drei Tagen und bedarf es folglich keines Nachweises oder Beweises des Zugangs seitens der Beklagten im Sinne von § 37 Abs. 2 Satz 3 SGB X. Aufgrund dessen ist es unerheblich, ob der vom Postzusteller B... für den 23.7.2021 erstellte elektronische Auslieferungsbeleg zur Sendungsnummer ... – derselben Sendungsnummer, welche die Beklagte sich für das an den Prozessbevollmächtigten gerichtete Schreiben vermerkt hat – ein Peel-Off-Label der Sendung, so dies bei einem elektronischen Beleg technisch überhaupt möglich ist, enthält oder nicht. Die Klagefrist – eine Ereignisfrist im Sinne von § 187 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch – begann am 24. Juli 2021, einem Samstag, um 00:00 Uhr zu laufen, denn dieses Datum entspricht dem in § 64 Abs. 1 SGG bezeichneten Tag nach dem Tag der Zustellung oder, wenn eine solche nicht vorgeschrieben ist, dem Tag der Eröffnung oder Verkündung. Am 23. August 2021, einem Montag, um 24:00 Uhr endete die Klagefrist von einem Monat, denn dieses Datum entspricht dem in § 64 Abs. 2 SGG bezeichneten Ende der nach Monaten bestimmten Frist, welches nach Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis – hier: die Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides – fällt. Tatsächlich ist die Klage ausweislich des bei elektronischer Übermittlung der Klagschrift automatisch erstellten Transfervermerks erst am 24. August 2021 um 15:21 Uhr lokaler Serverzeit beim Sozialgericht eingegangen. Ein technischer oder anderweitiger Systemfehler aufseiten des Gerichts bei der Feststellung dieses Zeitpunktes dürfte ausgeschlossen sein, denn die der Klagschrift beigefügten pdf-Anhänge wurden – soweit feststellbar – erst am 24. August 2021 um 15:16 Uhr und 15:19 Uhr vom Prozessbevollmächtigten des Klägers elektronisch signiert. Dies ist vor Erhebung der Klage geschehen. Die Klage ist damit erst nach Ablauf der gesetzlich eingeräumten Klagfrist eingereicht worden. Die Monatsfrist gemäß § 87 SGG verlängerte sich nicht gemäß § 66 Abs. 2 SGG auf ein Jahr, denn die dem Widerspruchsbescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung war korrekt erteilt. Sie stellte hinsichtlich des Endzeitpunktes der Rechtsbehelfsfrist zutreffend nicht auf den einer Zustellung ab, da zum einen – wie bereits ausgeführt – eine Zustellung von Widerspruchsbescheiden von Gesetzes wegen nicht mehr erforderlich ist, sondern nach § 85 Abs. 3 Satz 1 SGG die Bekanntgabe (§ 37 SGB X) mit einfachem Brief genügt. Zum anderen ist hier eine förmliche Zustellung nicht vorgenommen worden. In Einklang mit diesen Gegebenheiten stellte die dem Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 20. Juli 2021 beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe ab, der im hier zu beurteilenden Fall durch die Bekanntgabefiktion gemäß § 37 Abs. 2 SGB X bestimmt wird (vgl. nochmals BSG, Urt. v. 9.4.2014 – B 14 AS 46/13 R, BSGE 115, 288). Den hilfsweise gestellten Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat das Sozialgericht aus zutreffenden Gründen abgelehnt. Insoweit wird gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheides verwiesen. Mit Blick auf das Vorstehende kommt eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Sozialgericht gemäß § 159 SGG nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und trägt dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache Rechnung. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (vgl. § 160 SGG). Auch diesbezüglich wird auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheides verwiesen. Über das Berufungsverfahren konnte gemäß § 153 Abs. 5 SGG durch den Berichterstatter zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entschieden werden, nachdem der Senat mit Beschluss vom 13. Juli 2022 eine entsprechende Übertragung vorgenommen hat. Der Kläger begehrt die Anerkennung weiterer Schädigungsfolgen und Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG). Mit Bescheid vom 17. September 2020 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 27. April 2021 stellte die Beklagte fest, dass der am xxxxx 1992 geborene Kläger am 2. August 2015 Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs geworden sei und erkannte als Schädigungsfolgen eine Sehbehinderung des rechten Auges, eine Narbe an der rechten Augenbraue und eine Schädigung der Zähne 42 im Sinne der Entstehung und 11 als mittelbare Schädigung an. Der Grad der Schädigungsfolgen (im Folgenden: GdS) liege unter 25. Dem Kläger stünde für vorübergehende Gesundheitsstörungen ein Anspruch auf Heilbehandlung für die Schädigungsfolgen ab dem 2. August 2015 zu. Ein Versorgungsleiden auf psychiatrischem Fachgebiet könne nicht festgestellt werden. Hiergegen erhob der Kläger am 23. September 2020 Widerspruch, wobei sein Prozessbevollmächtigter das Datum des anzufechtenden Bescheides mit dem 21. September 2020 angab. Der Kläger machte u.a. geltend, an einer posttraumatischen Belastungsstörung zu leiden, die mit einem GdS von 40 zu bewerten sei, und ihn erheblich in seiner Lebensqualität einschränke. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2021 änderte die Beklagte ihre Bescheide und stellte fest, dass auch eine Schädigung des Zahnes 11 im Sinne der Entstehung vorliege. Hierfür bestehe ein Anspruch auf Heilbehandlung. Der GdS betrage weiterhin unter 25. Im Übrigen wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde am 20. Juli 2021 mit Einwurf-Einschreiben an den Bevollmächtigten des Klägers abgesandt. In der Sendungsverfolgung der D. AG ist zur Sendungsnummer ... angegeben: „Die Sendung wurde am 23.7.2021 zugestellt“. Am 24. August 2021 um 15:21 Uhr (Bl. 1 der Gerichtsakte) erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Hamburg. Mit der Klage begehrt er die Feststellung eines höheren GdS sowie die Anerkennung einer posttraumatischen Belastungsstörung als Schädigungsfolge. Die Beklagte führte mit Schriftsatz vom 10. September 2021 aus, dass die Klage nicht innerhalb der Klagefrist erhoben worden sei. Die Beklagte legte einen Ausdruck der Sendungsverfolgung unter Nennung der Sendungsnummer (...) mit dem Vermerk „Die Sendung wurde am 23. Juli 2021 zugestellt“ vor. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers bestritt zunächst den Zugang des Widerspruchsbescheides am 23. Juli 2021. Bestritten werde darüber hinaus eine formgerechte, insbesondere § 73 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit dem Hamburgischen Verwaltungszustellungsgesetz (HmbVwZG) entsprechende Zustellung des Widerspruchsbescheides. Der Widerspruchsbescheid hätte aufgrund der gesetzlichen Privilegierung von Rechtsanwälten als Zustellungsbevollmächtigten förmlich mit einem Empfangsbekenntnis zugestellt werden müssen. Dies sei jedoch nicht geschehen. Vom 19. Juli bis 23. Juli 2021 habe sich der Prozessbevollmächtigte im Urlaub befunden und sich in diesem Zeitraum weder an der Kanzleianschrift L. noch an der Kanzleianschrift E. aufgehalten. Ein Kanzleivertreter habe bei einer Abwesenheit von fünf Tagen nicht bestimmt werden müssen. In der Bürogemeinschaft in der E. sei niemals ein Bevollmächtigter bestimmt worden. Es sei auch sonst kein Kollege vorhanden, dessen Personal befugt gewesen sei, den Empfang zu bestätigen. Er selbst habe den Brief erstmals am 26. Juli 2021 nach Rückkehr aus seinem Urlaub zur Kenntnis genommen. Eine Bekanntgabe sei erst zu diesem Zeitpunkt erfolgt und die fehlerhafte Zustellung frühestens zu diesem Zeitpunkt geheilt. Durch die vorgelegten Unterlagen der Beklagten sei nicht nachgewiesen, dass das Schriftstück in den Briefkasten seiner Kanzlei am L. eingeworfen worden sei. Insbesondere die Hausnummer sei nicht klar ersichtlich. Es werde bestritten, dass die schriftliche Angabe der Adresse vom Postzusteller oder einer etwaigen Poststelle herrühre. Die Handschrift weise eine auffällige Ähnlichkeit mit der Handschrift der Unterzeichnerin des Widerspruchsbescheides auf. Der Postbote sei ihm bekannt und hätte mitgeteilt, wenn anstatt seiner eine Aushilfe die Post verteilt hätte. Wo das Einschreiben vom 23. Juli 2021 eingegangen sei, sei nicht abschließend ermessbar. Es gebe in der unmittelbaren Nachbarschaft (L1) die T. GmbH. In der Vergangenheit sei es schon häufiger zu Verwechslungen gekommen. Eine förmliche Zustellung müsse anhand der Vorgaben des VwZG geprüft werden. Die Rechtsbehelfsbelehrung der Beklagten sei unrichtig, da sie diese Vorgabe nicht berücksichtige. Für die Klageerhebung gelte die Jahresfrist. Die Beklagte trug vor, dem Vorbringen des klägerischen Prozessbevollmächtigten, der Widerspruchsbescheid sei ihm erst am 26. Juli 2021 zugegangen, stünden die Angaben der D. AG zur Sendungsverfolgung gegenüber. Der Widerspruchsbescheid sei danach bereits am 23. Juli 2021 zugestellt worden. Dies entspreche auch der üblichen Postlaufzeit. Zudem sei der Widerspruchsbescheid an die Adresse des Prozessbevollmächtigten gerichtet gewesen. Es sei davon auszugehen, dass die Post den Versand so, wie von der Beklagten vorgegeben, ausgeführt habe. Eine Zustellung gegen Empfangsbekenntnis fordere das Gesetz nicht. Da sich der Prozessbevollmächtigte vom 19. bis 23. Juli 2021 in Urlaub befunden habe und während dieser Zeit kein Personal in seiner Kanzlei anwesend gewesen sei, sei es ihm überhaupt nicht möglich, zu sagen, ob der Widerspruchsbescheid bereits am 23. Juli 2021 durch Einwurf in seinen Briefkasten zugegangen sei. Die Rechtsbehelfsbelehrung einschließlich der dortigen Bezugnahme auf die Maßgeblichkeit des Zeitpunktes der Bekanntgabe sei zutreffend (Bezugnahme auf § 85 Abs. 3 und § 87 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG] sowie BSG, Urt. v. 9.4.2014 – B 14 AS 46/13 R). Des Weiteren legte die Beklagte zur besseren Nachvollziehbarkeit eine interne Übersicht bei, welche die Sendungsnummer ... und die Anschrift L. ausweist (Bl. 103 der Gerichtsakte). Das Sozialgericht wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 31. Mai 2022 ab. Zur Begründung führte es aus, der Kläger habe die einmonatige Klagefrist versäumt. Die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes im Sinne von § 37 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) sei durch den Einwurf des Widerspruchsbescheides in den Briefkasten der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Klägers erfüllt. Dieser Einwurf sei am Freitag, dem 23. Juli 2021 erfolgt. Hierfür spreche die Auskunft im Rahmen der Sendungsverfolgung sowie der Umstand, dass dies innerhalb der üblichen Postlaufzeiten in H. geschehen sei. Einer förmlichen Zustellung des Widerspruchsbescheides bedürfe es nicht. Der Kläger habe nicht überzeugend geltend machen können, dass ihn der Widerspruchsbescheid später erreicht habe. Der Vortrag, es sei schon häufiger zu Verwechslungen durch Aushilfspostboten bei der Firma T. GmbH gekommen, überzeuge nicht, zumal die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2021 die Adresse L. für den Bevollmächtigten angegeben und auch intern mit L. vermerkt habe. Das Gericht sehe keine Veranlassung, an der Richtigkeit der Angaben der Beklagten zu zweifeln. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers habe selbst angegeben, sich bis zum 23. Juli 2021 im Urlaub befunden zu haben und eingeräumt, dass es niemanden gegeben habe, der seine Post habe öffnen können. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme des Prozessbevollmächtigten komme es aber nicht an. Die Klagefrist habe demzufolge am Montag, dem 23. August 2021 geendet. Tatsächlich sei die Klage jedoch erst am 24. August 2021 beim Sozialgericht eingegangen. Zwar habe der Prozessbevollmächtigte des Klägers keinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG gestellt. Einem solchen wäre aber ohnehin nicht stattzugeben. Auch wenn der Bevollmächtigte des Klägers nach der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) nicht verpflichtet gewesen sei, einen Vertreter zu bestellen, entspreche es wohl kaum anwaltlichen Sorgfaltspflichten, bei einer Urlaubsabwesenheit erst am 24. August 2021 Klage einzureichen. Gegen den ihm am 7. Juni 2022 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 17. Juni 2022 Berufung eingelegt. Er trägt unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens vor, das Sozialgericht habe seine Amtsermittlungspflicht verkannt, denn es habe nicht den Tag der Übergabe des Widerspruchsbescheides an die Post ermittelt. Die interne Übersicht der Beklagten sei nicht als Nachweis des Zugangs des Einwurf-Einschreibens anzusehen. Zudem handele es sich hierbei um den Auslieferungsbeleg des Postzustellungsunternehmens. Dieser sei aber nicht handschriftlich vom Postzusteller datiert und unterschrieben und erbringe daher nicht den Beweis für die Zustellung. Der Auslieferungsbeleg enthalte nicht das Peel-Off-Label. Die Bekanntgabefiktion könne nur eingreifen, wenn ein Zugang des Einwurf-Einschreibens von der Beklagten nachgewiesen werde. Dieser Anscheinsbeweis sei nicht geführt. Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 31. Mai 2022 aufzuheben und das Verfahren an eine andere Abteilung des Sozialgerichts Hamburg zur Entscheidung in der Sache zurückzuverweisen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie bezieht sich auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheides. Ergänzend trägt sie vor, der Postzusteller C.B. habe am 23. Juli 2021 um 11:14 Uhr vermerkt, dass er die genannte Sendung dem Empfangsberechtigten übergeben bzw. das Einwurf-Einschreiben in die Empfangsvorrichtung des Empfängers eingelegt habe, wie eine Suche im „Track + Trace-System“ zur Sendungsnummer ... ergeben habe. Die Übersendung per sog. Einwurf-Einschreiben stelle keine förmliche Zustellung im Sinne des HmbVwZG dar. Das Einwurf-Einschreiben gelte daher nur als Bekanntgabe eines einfachen Briefes. Anwendbar sei damit die Bekanntgabefiktion des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X. Beide sprächen für eine Bekanntgabe am 23. Juli 2021. Mit Beschluss vom 13. Juli 2022 hat der Senat die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg dem Berichterstatter übertragen, der gemeinsam mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.