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Urteil

L 3 R 135/18

Landessozialgericht Hamburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGHH:2020:0630.L3R135.18.00
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Leitsätze
1. In Fallkonstellationen, in denen erstangegangene Rehabilitationsträger den Antrag auf Teilhabeleistungen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eingang weiterleiten, ist hinsichtlich eines Erstattungsbegehrens danach zu differenzieren, aus welchen Gründen die Weiterleitung unterblieben ist. Hat der erstangegangene Rehabilitationsträger aufgrund des Antrages bei ihm seine Zuständigkeit geprüft und verneint, und leistet er dennoch, soll er keine Erstattung beanspruchen können, weil er zielgerichtet in fremde Zuständigkeiten eingreift und das Weiterleitungsgebot des § 14 Abs 1 S 2 SGB 9 missachtet (BSG vom 26.6.2007 - B 1 KR 34/06 R = BSGE 98, 267 = SozR 4-3250 § 14 Nr 4; vgl auch BSG vom 8.3.2016 - B 1 KR 27/15 R = SozR 4-3250 § 14 Nr 23; BSG vom 12.12.2013 - B 4 AS 14/13 R). Der Gedanke des § 14 Abs 4 S 3 SGB 9 bestätigt diese Ausnahme (BSG vom 11.9.2018 - B 1 KR 6/18 R = BSGE 126, 269 = SozR 4-3250 § 14 Nr 29). Ein solcher Ausschluss des Erstattungsanspruchs ist als Ausnahme von der Grundregel zu verstehen. Daraus ist abzuleiten, dass in anderen Fällen eine Erstattung nicht generell ausgeschlossen ist. (Rn.40) 2. Dem genannten und in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannten Ausnahmefall ist es gleichzustellen, wenn der erstangegangene Träger bei Antragseingang überhaupt keine Zuständigkeitsprüfung vornimmt und die Zwei-Wochen-Frist ergebnislos verstreichen lässt. Ein Erstattungsanspruch nach § 104 SGB 10 ist nach Auffassung des Senats auch in derartigen Fällen ausgeschlossen. (Rn.41) 3. Zum Streit über den Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten für eine Hörhilfenversorgung. (Rn.22)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 13. August 2018 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten auch des Berufungsverfahrens. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In Fallkonstellationen, in denen erstangegangene Rehabilitationsträger den Antrag auf Teilhabeleistungen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eingang weiterleiten, ist hinsichtlich eines Erstattungsbegehrens danach zu differenzieren, aus welchen Gründen die Weiterleitung unterblieben ist. Hat der erstangegangene Rehabilitationsträger aufgrund des Antrages bei ihm seine Zuständigkeit geprüft und verneint, und leistet er dennoch, soll er keine Erstattung beanspruchen können, weil er zielgerichtet in fremde Zuständigkeiten eingreift und das Weiterleitungsgebot des § 14 Abs 1 S 2 SGB 9 missachtet (BSG vom 26.6.2007 - B 1 KR 34/06 R = BSGE 98, 267 = SozR 4-3250 § 14 Nr 4; vgl auch BSG vom 8.3.2016 - B 1 KR 27/15 R = SozR 4-3250 § 14 Nr 23; BSG vom 12.12.2013 - B 4 AS 14/13 R). Der Gedanke des § 14 Abs 4 S 3 SGB 9 bestätigt diese Ausnahme (BSG vom 11.9.2018 - B 1 KR 6/18 R = BSGE 126, 269 = SozR 4-3250 § 14 Nr 29). Ein solcher Ausschluss des Erstattungsanspruchs ist als Ausnahme von der Grundregel zu verstehen. Daraus ist abzuleiten, dass in anderen Fällen eine Erstattung nicht generell ausgeschlossen ist. (Rn.40) 2. Dem genannten und in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannten Ausnahmefall ist es gleichzustellen, wenn der erstangegangene Träger bei Antragseingang überhaupt keine Zuständigkeitsprüfung vornimmt und die Zwei-Wochen-Frist ergebnislos verstreichen lässt. Ein Erstattungsanspruch nach § 104 SGB 10 ist nach Auffassung des Senats auch in derartigen Fällen ausgeschlossen. (Rn.41) 3. Zum Streit über den Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten für eine Hörhilfenversorgung. (Rn.22) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 13. August 2018 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten auch des Berufungsverfahrens. Die Revision wird zugelassen. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zurecht abgewiesen, denn der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten für die Hörhilfenversorgung der Versicherten in Höhe von 1.956,90 EUR zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus der von der Klägerin angeführten Empfehlung der Deutschen Rentenversicherung Bund und des GKV-Spitzenverbandes zum Verfahren bei Beteiligung verschiedener Leistungsträger im Rahmen der Hörhilfenversorgung in der Fassung vom 14. März 2016, denn diese Empfehlung soll nach ihrer Ziffer 8 nur auf Anträge mit einem Eingangsdatum ab dem 1. Juni 2016 Anwendung finden. Der von der Versicherten gestellte Antrag auf Hörhilfenversorgung datiert aus dem Jahre 2006. Der geltend gemachte Erstattungsanspruch ergibt sich auch nicht aus § 14 Abs. 4 SGB IX in der Fassung des Gesetzes vom 23.4.2004 (BGBl. I 2004, S. 606). Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar die Vorschrift des § 16 SGB IX in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) vom 23.12.2016 (BGBl. I 2016, S. 3234). Für die Frage der zeitlichen Anwendbarkeit eines Gesetzes ist das materielle Recht entscheidend. Nach den Grundsätzen intertemporalen Rechts (vgl. dazu z.B. BSG, Urt. v. 27.10.1976 – 2 RU 127/14, BSGE 43, 1; BSG, Urt. v. 19.9.2007 – B 1 A 4/06 R, BSGE 99, 95; BSG, Urt. v. 22.6.2010 – B 1 KR 29/09 R, SozR 4-2500 § 275 Nr. 4) ist eine Norm, soweit keine abweichende Übergangsvorschrift existiert, nur auf solche Sachverhalte anzuwenden, die sich vollständig nach Inkrafttreten des neuen Rechts verwirklicht haben (st. Rspr., vgl. z.B. BSG, Urt. v. 26.2.2020 – B 5 R 1/19 R, juris; BSG, Urt. v. 27.8.2019 – B 1 KR 14/19 R, juris). Dies gilt prinzipiell ebenso, wenn die Rechtmäßigkeit einer Handlung noch in einem Gerichtsverfahren überprüft wird (vgl. BSG, Urt. v. 11.12.1990 – 1 RR 2/88, BSGE 68, 47). Anwendbar ist daher § 14 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung. Der hier maßgebliche Sachverhalt war – soweit er für die Beurteilung von Erstattungsansprüchen zwischen den Beteiligten von Bedeutung sein kann – spätestens nach Erlass des Urteils des Bundessozialgerichts im Rechtsstreit über die Versorgung der Versicherten im Jahr 2013 und damit deutlich vor Inkrafttreten des BTHG endgültig abgeschlossen. Das BTHG und die damit einhergehenden Änderungen der §§ 14 ff. SGB IX sind gemäß Art. 26 Abs. 1 BTHG erst am 1.1.2018 und damit zwar während des laufenden Gerichtsverfahrens erster Instanz in Kraft getreten. Aus den übrigen Bestimmungen des BTHG sowie den maßgeblichen Gesetzgebungsmaterialien (BT-Drucks. 18/9522, S. 234 f., 363) ergeben sich mit Blick auf die vorliegende Sachverhaltskonstellation aber keine Anhaltspunkte für die Existenz einer Übergangsregelung, die Einfluss auf den hier in Streit stehenden Sachverhalt bzw. eine abweichende Bestimmung des anwendbaren Rechts haben könnte, etwa dergestalt, dass ihre Geltung auch laufende Gerichtsverfahren erfassen soll. Die Klägerin hat hiernach keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung des geltend gemachten Betrages. § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX a.F. lautete: „Wird nach Bewilligung der Leistung durch einen Rehabilitationsträger nach Absatz 1 Satz 2 bis 4 festgestellt, dass ein anderer Rehabilitationsträger für die Leistung zuständig ist, erstattet dieser dem Rehabilitationsträger, der die Leistung erbracht hat, dessen Aufwendungen nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften“. Aufgrund der Inbezugnahme des § 14 Abs. 1 Satz 2-4 SGB IX a.F. gilt dieser Erstattungsanspruch lediglich für weitergeleitete Anträge auf Rehabilitation und damit für sog. zweitangegangene Rehabilitationsträger, nicht hingegen für erstangegangen Rehabilitationsträger (ganz h.A., vgl. BSG, Urt. v. 11.9.2018 – B 1 KR 6/18 R, BSGE 126, 269; BSG, Urt. v. 8.3.2016 – B 1 KR 27/15 R, SozR 4-3250 § 14 Nr. 23; BSG, Urt. v. 25.9.2014 – B 8 SO 7/13 R, BSGE 117, 53; BSG, Urt. v. 12.12.2013 – B 4 AS 14/13 R, juris; BSG, Urt. v. 2.11.2010 – B 1 KR 9/10 R, SozR 4-2600 § 12 Nr. 3; BSG, Urt. v. 8.9.2009 – B 1 KR 9/09 R, SozR 4-3250 § 14 Nr. 10; BSG, Urt. v. 28.11.2007 – B 11a AL 29/06 R, SozR 4-3250 § 14 Nr. 2; Prange in: Schlegel/Voelzke, SGB X, 2. Aufl. 2017, § 103 Rn. 9; Ulrich, SGb 2008, 452, 458; Zabre, SGb 2005, 566, 567). Wie das Sozialgericht – der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im vorausgegangenen Rechtsstreit betreffend die Versorgung der Versicherten mit einer Hörhilfe folgend – zutreffend festgestellt hat, ist die Klägerin hier jedoch als ein solcher tätig geworden. Bei der vom Hörgeräteakustiker für die Versicherte bei der Klägerin eingereichten Versorgungsanzeige handelte es sich um einen Rehabilitationsleistungsantrag. Zum einen ist der Antrag auf Versorgung mit einem Hörgerät nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts als Antrag auf Teilhabeleistungen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX zu verstehen. Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, hat sich die Auslegung eines Antrags danach zu richten, was als Leistung möglich ist, wenn jeder verständige Antragsteller mutmaßlich seinen Antrag bei entsprechender Beratung angepasst hätte und keine Gründe für ein anderes Verhalten ersichtlich sind. Im Zweifel will ein Versicherter die ihm günstigste Art der Leistungsgewährung in Anspruch nehmen. Ein einmal gestellter Antrag ist daher umfassend, d.h. auf alle nach Lage des Falles in Betracht kommenden Leistungen zu prüfen (vgl. z.B. BSG, Urt. v. 12.12.2013 – B 4 AS 14/13 R, juris; BSG, Urt. v. 11.5.2011 – B 5 R 54/10 R, BSGE 108, 158). Die vom Bundessozialgericht für das Außenverhältnis der Klägerin zur Versicherten entschiedene Frage ist für das Innenverhältnis der Klägerin zur Beklagten nicht abweichend zu bewerten (vgl. auch BSG, Urt. v. 2.11.2010 – B 1 KR 9/10 R, SozR 4-2600 § 12 Nr. 3). Eine Unterscheidung im Sinne des klägerischen Vortrags führte zu nicht mehr nachvollziehbaren Ergebnissen, denn die Versorgung der Versicherten knüpft an das gleiche Ereignis (Leistungsantrag) an wie das Erstattungsverfahren zwischen den Beteiligten. Selbst wenn man hinsichtlich der Beantwortung der Frage, ob ein Leistungsantrag vorliegt, zwischen dem Außen- und Innenverhältnis differenzieren wollte, ergäbe sich für das Innenverhältnis im hier vorliegenden Fall keine andere Bewertung, denn die von der Klägerin für die Ausgestaltung des Innenverhältnisses herangezogene Gemeinsame Empfehlung in der hier maßgeblichen Fassung stellt in ihrer Eingangsformulierung auf das Vorliegen eines Antrags auf Leistungen nach dem SGB IX ab. Hörhilfen sind ohne Weiteres als solche einzustufen, weil sie regelmäßig dem Ausgleich einer Behinderung im Sinne von § 2 SGB IX dienen. Aus § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Gemeinsamen Empfehlung folgt nichts anderes, denn die dort genannten Voraussetzungen lagen im hier zu beurteilenden Fall vor. Zum einen stand die Identität der Versicherten zweifellos fest und zum anderen war auch das Leistungsbegehren klar geäußert, denn die Versicherte verlangte von der Klägerin die Versorgung mit einer Hörhilfe eines bestimmten Typs. Eine andere Beurteilung ist nicht etwa deswegen geboten, weil das Bundessozialgericht nach Auffassung der Klägerin erstmalig im Jahre 2008 und damit nach dem Zeitpunkt des hier gegenständlichen Leistungsantrages entschieden habe, dass Anträge auf Versorgung mit Hörhilfen als Antrag auf Leistungen zur Teilhabe auszulegen seien und dies für die Beteiligten ein „Novum“ gewesen sei. Zu erinnern ist die Klägerin daran, dass Aufgabe der (fachgerichtlichen) Rechtsprechung im kontinentaleuropäischen Rechtskreis nicht die Rechtsschöpfung, sondern die Rechtsauslegung ist. Maßgeblich für den Wirkbereich rechtsprechender Gewalt ist die ausgeübte gesetzgeberische Kompetenz (Berchtold in: Berchtold/Richter, Prozess in Sozialsachen, 2. Aufl. 2016, Kap. 4 Rn. 53, 55). Rechtsprechung zu Auslegungsfragen des Gesetzes stellt im Grundsatz einen Akt der Rechtserkenntnis dar, der eine Antwort darauf gibt, wie das Gesetz als Grundlage behördlichen und bürgerlichen Handelns zu interpretieren ist. Sie wirkt selbst im Fall einer Rechtsprechungsänderung – soweit dies nicht als eine Reaktion auf eine zwischenzeitlich eingetretene Gesetzesänderung oder einen sozialen bzw. gesellschaftlichen Wandel aufzufassen ist – als (bessere) Rechtserkenntnis grundsätzlich auf den Erlasszeitpunkt eines Gesetzes zurück. Um eine Rechtsänderung handelt es sich bei Aufgabe oder Änderung einer Rechtsprechung nicht (Rüfner in: Festschrift für Krasney, 1997, S. 401, 405; vgl. BSG, Urt. v. 30.1.1985 – 1 RJ 2/84, BSGE 58, 27). Die Existenz der Vorschrift des § 48 Abs. 2 SGB X verdeutlicht dieses Verständnis. Insofern hat die erstmalige Entscheidung des Bundessozialgerichts zur Beurteilung von Versorgungsanzeigen als Reha-Leistungsanträgen keinen ändernden Einfluss auf die schon zuvor bestehende Gesetzes- und Rechtslage. Sie stellt sie lediglich fest. Soweit sich die Klägerin für den Zeitraum vor der erstmaligen Entscheidung des Bundesozialgerichts zu einer hier vorliegenden Fallkonstellation im Jahr 2008 sinngemäß auf Vertrauensschutz berufen möchte, ist dies nicht nachvollziehbar. Es stellt sich bereits die Frage, auf welchen Umstand die Klägerin vertraut haben will. Eine anderslautende höchstrichterliche Rechtsprechung existierte zum Zeitpunkt des Eingangs der Versorgungsanzeige nicht, worauf die Klägerin selbst hinweist. Vielmehr hat das Bundessozialgericht, wie die Klägerin vorträgt, zum ersten Mal im Jahr 2008 eine entsprechende Fallkonstellation entschieden. Aus ihrer eigenen Verwaltungspraxis kann die Klägerin einen Vertrauensschutz nicht mit Erfolg ableiten. Ebenso wenig ergibt sich eine andere Bewertung aus dem Vortrag der Klägerin, auf die Regelung zum Vorliegen eines fristauslösenden Antrags auf Leistungen zur Teilhabe, die in der „Gemeinsamen Empfehlung über die Ausgestaltung des in § 14 SGB IX bestimmten Verfahrens“ niedergelegt ist, vertraut zu haben und deswegen an einer Prüfung ihrer Zuständigkeit sowie einer gegebenenfalls notwendigen Weiterleitung gehindert gewesen zu sein. Zum einen handelt es sich bei der „Gemeinsamen Empfehlung“ um eine Vereinbarung zwischen den an Rehabilitationsverfahren beteiligten Sozialleistungsträgern und damit eine Regelung unterhalb der Gesetzesebene, die, soweit auf sie nicht ausdrücklich im Gesetz Bezug genommen wird, nicht geeignet ist, von einer gesetzlichen Regelung zu derogieren. Vielmehr müssen sich Vereinbarungen der Gesetzesadressaten im durch den Gesetzgeber vorbestimmten Rahmen halten. Ein Verständnis der Vereinbarung, dass sie geeignet oder sogar – wie die Klägerin meint – dazu bestimmt wäre, die gesetzliche Ordnung abweichend auszugestalten, ohne dass ein entsprechender Auftrag aus dem Gesetz ersichtlich wäre, erscheint fernliegend (vgl. BSG, Urt. v. 19.6.2018 – B 1 KR 26/17 R, BSGE 126, 79). Hier ergibt bereits die Auslegung des Gesetzes, dass ein fristauslösender Antrag auf Leistungen zur Teilhabe vorgelegen hat, wie das Bundessozialgericht ausgeführt hat (BSG, Urt. v. 24.1.2013 – B 3 KR 5/12 R, BSGE 113, 40). Dem schließt sich das hiesige Gericht nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage an. Die Klägerin war auch erstangegangener Träger, weil der Antrag der Versicherten zuerst bei ihr gestellt worden ist und sie den Antrag nicht an die jenseits des nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung zu leistenden Festbetrages für die Hörhilfe materiell-rechtlich zuständige Beklagte weitergeleitet hat. Auch dies hat das Bundessozialgericht im Rechtsstreit der Versicherten betreffend die Pflicht zur Versorgung mit Hörhilfen bereits bestätigt (BSG, Urt. v. 24.1.2013 – B 3 KR 5/12 R, BSGE 113, 40). Ein Erstattungsanspruch zu Gunsten der Klägerin gegen die Beklagte folgt hier auch nicht aus § 102 SGB X. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig, wenn ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht hat. Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich gemäß § 102 Abs. 2 SGB X nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften. Die §§ 102 ff. SGB X bleiben im Falle einer Leistung durch einen erstangegangenen Rehabilitationsträger anwendbar. Zwar geht der Erstattungsanspruch nach § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX a.F. den Erstattungsansprüchen nach §§ 102 ff. SGB X prinzipiell im Wege der Spezialität vor (BSG, Urt. v. 12.12.2013 – B 4 AS 14/13 R, juris; BSG, Urt. v. 3.11.2011 – B 3 KR 4/11 R, SozR 4-2500 § 33 Nr. 36; Grube in: Schlegel/Voelzke, SGB X, 2. Aufl. 2017, § 102 Rn. 8; Weber in: BeckOK-Sozialrecht, SGB X, § 102 Rn. 2 [2020]). Das in § 14 SGB IX normierte Erstattungssystem regelt Erstattungsansprüche indes nicht abschließend (BSG, Urt. v. 26.6.2007 – B 1 KR 34/06 R, BSGE 98, 267; Becker in: Hauck/Noftz, SGB X, Vor §§ 102 Rn. 31 f. [2017]; Roos in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, Vor §§ 102 Rn. 18a). Weder Sinn noch Zweck des § 14 SGB IX a.F. gebieten es, erstangegangene Rehabilitationsträger schlechthin von Erstattungsansprüchen nach §§ 102 ff. SGB X auszuschließen. Ziel der Bestimmung ist es vielmehr, Streitigkeiten über die Frage der Zuständigkeit einschließlich der Frage einer vorläufigen Leistungserbringung bei ungeklärter Zuständigkeit zügig und vor allem nicht zulasten der behinderten Menschen zu lösen (BT-Drucks. 14/5074, S. 95; ähnlich Zabre, SGb 2005, 566, 567). Aufgabe des erstangegangenen Rehabilitationsträgers ist es daher, kurzfristig seine Zuständigkeit zu prüfen und den Antrag im Falle eines negativen Ergebnisses an den seiner Auffassung nach zuständigen Rehabilitationsträger weiterzuleiten, welcher dann im Verhältnis zum Versicherten zuständig und ihm gegenüber leistungspflichtig wird (BT-Drucks. 14/5074, S. 102; vgl. BSG, Urt. v. 28.11.2007 – B 11a AL 29/06 R, SozR 4-3250 § 14 Nr. 2). Notwendiges Korrelat einer dergestalt zügigen und strikten Zuständigkeitsklärung im Außenverhältnis zum Versicherten unter Beibehaltung des gegliederten Sozialleistungssystems ist ein umfassender Ausgleichsmechanismus. Dieser in § 14 SGB IX enthaltene Ausgleichsmechanismus bezweckt die Sicherstellung, dass der erstangegangene Rehabilitationsträger seine Zuständigkeit bejahen kann, ohne zugleich im Innenverhältnis endgültig zur Tragung der Lasten verpflichtet zu sein (vgl. z.B. BSG, Urt. v. 26.6.2007 – B 1 KR 34/06 R, BSGE 98, 267; Prange in: Schlegel/Voelzke, SGB X, 2. Aufl. 2017, § 103 Rn. 9; Ulrich, SGb 2008, 452, 459). Daraus ergibt sich allerdings auch, dass erstangegangene Rehabilitationsträger grundsätzlich keinen Erstattungsanspruch nach § 102 SGB X haben können, weil es ihnen zusteht, den Antrag auf eine Sozialleistung weiterleiten zu können (Böttiger in: Diering/Timme/Stähler, SGB X, 5. Aufl. 2019, § 102 Rn. 8). Ausnahmsweise hat das Bundessozialgericht einen Erstattungsanspruch des erstangegangenen Rehabilitationsträgers nach § 102 SGB X für möglich gehalten, falls dieser infolge eines bekannten Kompetenzkonflikts einem Leistungszwang ausgesetzt ist, der dem des zweitangegangenen Trägers vergleichbar ist (BSG, Urt. v. 20.10.2009 – B 5 R 44/08 R, BSGE 104, 294). Das Bestehen eines Erstattungsanspruchs ist dieser Rechtsprechung folgend etwa dann anzunehmen, wenn die Prüfung der Zuständigkeit nicht zu einem greifbaren Ergebnis geführt hat, sondern z.B. wegen einer komplizierten Rechtsproblematik zu ernstlichen Argumenten für und gegen die eigene Zuständigkeit sowie für und gegen die Zuständigkeit eines anderen Rehabilitationsträgers geführt hat und deswegen im Interesse einer Verfahrensbeschleunigung geleistet wurde (vgl. z.B. BSG, Urt. v. 11.9.2018 – B 1 KR 6/18 R, BSGE 126, 269; BSG, Urt. v. 2.11.2010 – B 1 KR 9/10 R, SozR 4-2600 § 12 Nr. 3; BSG, Urt. v. 26.6.2007 – B 1 KR 34/06 R, BSGE 98, 267). Es muss ein nach außen erkennbarer Wille vorliegen, mit Blick auf die ungeklärte Zuständigkeit an einen Versicherten leisten zu wollen (BSG, Urt. v. 20.10.2009 – B 5 R 44/08 R, BSGE 104, 294). In anderen Fallkonstellationen sind erstangegangene Rehabilitationsträger jedoch keiner aufgedrängten Zuständigkeit aus § 14 Abs. 1 und Abs. 2 SGB IX a.F. ausgesetzt, der sie sich nicht durch Weiterleitung des Leistungsantrags zu entziehen vermögen. Angesichts des Vorgenannten ist § 102 SGB X im vorliegenden Fall anwendbar. Es fehlt allerdings an den Voraussetzungen dieser Vorschrift. Die Klägerin hat keine vorläufige Leistung erbracht, sondern ist im Verhältnis zu ihrer Versicherten als erstangegangener Rehabilitationsträger ausschließlich und endgültig zuständig geworden (vgl. allg. BSG, Urt. v. 8.9.2009 – B 1 KR 9/09 R, SozR 4-3250 § 14 Nr. 10; BSG, Urt. v. 16.12.2006 – B 4 R 19/06 R, SozR 4-3250 § 14 Nr. 3; Böttiger in: Diering/Timme/Stähler, SGB X, 5. Aufl. 2019, § 102 Rn. 5). Eine – von der Norm geforderte – parallele Zuständigkeit zweier Träger für die konkrete Leistung – gemeint ist die im Außenverhältnis zu erbringende Sozialleistung –, von denen einer kraft gesetzlicher Anordnung vorläufig zu leisten hat (z.B. nach § 43 SGB I; vgl. BSG, Urt. v. 28.3.1984 – 9a RV 50/82, SozR 1300 § 102 Nr. 1), hat hier zu keinem Zeitpunkt bestanden. Der vom Bundessozialgericht behandelte Ausnahmefall für die Anwendbarkeit des § 102 SGB X auch für erstangegangene Rehabilitationsträger unter der Voraussetzung, es liege ein bekannter Kompetenzkonflikt vor, der keine kurzfristige Klärung der Zuständigkeit erlaube bzw. ermögliche, und deswegen den Fällen einer aufgedrängten Zuständigkeit aus § 14 Abs. 1 SGB IX gleichzustellen sei, ist im hier zu beurteilenden Fall nicht gegeben. Ungeachtet des Umstands, dass die Frage der Zuständigkeit für die Versorgung mit Hörhilfen komplizierte Rechtsfragen aufwerfen kann, bestehen hier jedoch keine Anhaltspunkte für die Annahme, zwischen der Klägerin und der Beklagten habe es im konkreten Fall Meinungsverschiedenheiten über die Zuständigkeit gegeben. Aus den dem Gericht vorliegenden Akten ist schon nicht ersichtlich, dass die Klägerin überhaupt einen Versuch der Zuständigkeitsklärung mit der Beklagten unternommen hätte. Erst Recht erfolgte die Leistung seitens der Klägerin an die Versicherte nicht nach außen erkennbar im Willen, zur Beschleunigung des Verfahrens mit Blick auf einen offenen Kompetenzkonflikt beizutragen, denn sie hat sich zunächst auf die Zahlung des Festbetrages für Hörhilfen beschränkt und ist im Rechtsstreit betreffend die Versorgung der Versicherten zur Leistung verurteilt worden, wie sich schließlich aus dem Urteil des Bundessozialgerichts ergibt. Bestätigt wird dies letztlich dadurch, dass die Klägerin selbst vorträgt, sie habe den Antrag der Versicherten nicht als Rehabilitationsantrag angesehen. Insoweit dürfte es ausgeschlossen sein, dass sich der Klägerin die Frage eines Kompetenzkonflikts gestellt hat, dem sie abzuhelfen gedacht hat. Der Klägerin steht gegen die Beklagte auch kein Erstattungsanspruch auf Grundlage des § 103 SGB X zu. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift ist nicht durch § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX ausgeschlossen. Hat ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht und ist der Anspruch auf diese nachträglich ganz oder teilweise entfallen, ist der für die entsprechende Leistung zuständige Leistungsträger gemäß § 103 Abs. 1 SGB X erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Das nachträgliche Entfallen eines Leistungsanspruchs beruht in den Fällen des § 103 SGB X erst und nur auf dem zeitlich späteren Hinzutreten einer weiteren Sozialleistung (Prange in: Schlegel/Voelzke, SGB X, 2. Aufl. 2017, § 103 Rn. 37; Böttiger in: Diering/Timme/Stähler, SGB X, 5. Aufl. 2019, § 103 Rn. 27; Dankelmann in: Fichte/Plagemann, Sozialverwaltungsverfahrensrecht, 2. Aufl. 2016, Kap. 7 Rn. 118; Bley, DOK 1981, 143, 149). Die gesetzliche Formulierung „nachträglich“ impliziert ein rückwirkendes Entfallen des Leistungsanspruchs. Weitere Voraussetzung ist, dass kein Vorrang-/Nachrang-Verhältnis zwischen den in Rede stehenden Sozialleistungen besteht (Kater in: Kasseler Kommentar zur Sozialversicherung, SGB X, § 103 Rn. 14 [2019]). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, denn weder ist der Anspruch der Versicherten gegen die Klägerin auf vollumfängliche Versorgung mit Hörhilfen aufgrund deren endgültiger und ausschließlicher Zuständigkeit hierfür im Sinne des Gesetzes nachträglich entfallen noch ergibt sich ein solches nachträgliches Entfallen aus dem Verhältnis der Leistungsträger untereinander. Es steht vielmehr fest, dass die Beklagte von vornherein hinsichtlich der den von der Klägerin geleisteten Festbetrag für Hörhilfen übersteigenden Anspruch als Teilhabeleistung aufgrund beruflicher Anforderungen als Qualitätsmanagementbeauftragte zugunsten der Versicherten zuständig gewesen ist. Der prinzipiell von der Beklagten zu bedienende Anspruch auf Versorgung ist nicht erst nachträglich hinzugetreten. Dies hat das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung betreffend den Rechtsstreit der Versicherten bereits ausgeführt (BSG, Urt. v. 24.1.2013 – B 3 KR 5/12 R, BSGE 113, 40). Das hiesige Gericht schließt sich dem nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage an. Ein Erstattungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte folgt auch nicht aus § 104 SGB X, dessen Anwendung im Falle des Fehlens der Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 SGB IX a.F. nicht ausgeschlossen ist (BSG, Urt. v. 26.6.2007 – B 1 KR 34/06 R, BSGE 98, 267; Kater in: Kasseler Kommentar zur Sozialversicherung, SGB X, § 104 Rn. 6 [2019]). Hiernach ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, wenn ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen und soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X, soweit er bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers – und ohne die Regelung des § 14 SGB IX – selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre (vgl. BSG, Urt. v. 2.11.2010 – B 1 KR 9/10 R, SozR 4-2600 § 12 Nr. 3; BSG, Urt. v. 28.11.2007 – B 11a AL 29/06 R, SozR 4-3250 § 14 Nr. 2; BSG, Urt. v. 26.6.2007 – B 1 KR 36/06 R, BSGE 98, 277). Sinn dessen ist, dass der erstattungsberechtigte Leistungsträger endgültig so gestellt werden soll, wie es wäre, wenn der Leistungsfall von Anfang an entsprechend der Sach- und Rechtslage abgewickelt worden wäre. Wiederhergestellt werden soll so die Reihenfolge, in der die Leistungsträger in Anspruch genommen werden sollen. Bei Leistungen zur Teilhabe von Menschen mit Behinderung ist die nachrangige Leistungsverpflichtung des erstangegangenen Trägers gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX gegenüber dem materiell-rechtlich zuständigen Träger durch die Systematik der Regelungen in § 14 SGB IX geschaffen worden (BSG, Urt. v. 26.6.2007 – B 1 KR 34/06 R, BSGE 98, 267; BSG, Urt. v. 17.2.2010 – B 1 KR 23/09 R, BSGE 105, 271; LSG Hessen, Urt. v. 7.6.2017 – L 4 SO 95/16, ZFSH/SGB 2017, 477; Kater in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, SGB X, § 104 Rn. 15a [2019]). Voraussetzung ist jedoch stets eine rechtmäßige Leistungserbringung, die regelmäßig aus der gesetzlichen Verpflichtung zur Leistung resultiert (BSG, Urt. v. 11.9.2018 – B 1 KR 6/18 R, BSGE 126, 269; BSG, Urt. v. 25.1.1994 – 7 RAr 42/93, BSGE 74, 36; BSG, Urt. v. 19.3.1992 – 7 RAr 26/91, BSGE 70, 186; BSG, Urt. v. 22.5.1985 – 1 RA 33/84, BSGE 58, 119; Gerlach, DOK 1983, 393, 401). Es muss sich bei den konkurrierenden Leistungen zudem um gleichartige, d.h. zweckidentische und zeitlich kongruente Leistungen handeln. Negative Voraussetzung ist, dass die Merkmale des § 103 SGB X nicht vorliegen. Diese Voraussetzungen sieht das Gericht zwar grundsätzlich als gegeben an. Aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ergeben sich indes Einschränkungen: In Fallkonstellationen, in denen erstangegangene Rehabilitationsträger den Antrag auf Teilhabeleistungen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eingang weiterleiten, ist hinsichtlich eines Erstattungsbegehrens danach zu differenzieren, aus welchen Gründen die Weiterleitung unterblieben ist. Hat der erstangegangene Rehabilitationsträger aufgrund des Antrages bei ihm seine Zuständigkeit geprüft und verneint, und leistet er dennoch, soll er keine Erstattung beanspruchen können, weil er zielgerichtet in fremde Zuständigkeiten eingreift und das Weiterleitungsgebot des § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX missachtet (BSG, Urt. v. 26.6.2007 – B 1 KR 34/06 R, BSGE 98, 267; vgl. auch BSG, Urt. v. 8.3.2016 – B 1 KR 27/15 R, SozR 4-3250 § 14 Nr. 23; BSG, Urt. v. 12.12.2013 – B 4 AS 14/13 R, juris; Böttiger in: Diering/Timme/Stähler, SGB X, 5. Aufl. 2019, § 102 Rn. 9). Der Gedanke des § 14 Abs. 4 Satz 3 SGB IX a.F. bestätigt diese Ausnahme (BSG, Urt. v. 11.9.2018 – B 1 KR 6/18 R, BSGE 126, 269). Ein solcher Ausschluss des Erstattungsanspruchs ist als Ausnahme von der Grundregel zu verstehen. Daraus ist abzuleiten, dass in anderen Fällen eine Erstattung nicht generell ausgeschlossen ist. So dürfte weiterhin anzunehmen sein, dass ein erstangegangener Träger Erstattung verlangen kann, wenn er seine Zuständigkeit geprüft und – wenn auch irrtümlicherweise – bejaht hat. Dem Tatbestand inhärente Voraussetzung ist aber stets, dass überhaupt eine Prüfung der Zuständigkeit erfolgt ist. Dem genannten und in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannten Ausnahmefall ist es gleichzustellen, wenn der erstangegangene Träger bei Antragseingang überhaupt keine Zuständigkeitsprüfung vornimmt und die Zwei-Wochen-Frist ergebnislos verstreichen lässt. Ein Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X ist nach Auffassung des Senats auch in derartigen Fällen ausgeschlossen. Der Fall einer nicht erfolgten Zuständigkeitsprüfung ist nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt. Auch aus den Materialien zum SGB IX und dem Dritten Kapitel des SGB X wird nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber hieran gedacht hat (vgl. BSG, Urt. v. 26.10.2004 – B 7 AL 16/04 R, BSGE 93, 283). Für die Übertragung der Rechtsfolge in der vom Bundessozialgericht anerkannten Ausnahme auf eine Fallkonstellation wie die hier vorliegende spricht zum einen, dass das bezeichnete Verhalten der Klägerin in seinen Auswirkungen einem Eingriff in die Zuständigkeit eines anderen Rehabilitationsträgers gleichkommt. Zum anderen sind sowohl das Fristenregime des § 14 SGB IX und das aus dieser Norm folgende Gebot zur Weiterleitung eines Rehabilitationsantrages in gleicher Weise verletzt wie in dem von der Rechtsprechung anerkannten Fall. Für einen Ausschluss des Erstattungsanspruchs in Fällen einer (selbstverschuldet) unterbliebenen Zuständigkeitsprüfung spricht zudem die Wertung des § 105 SGB X (vgl. Kater in: Kasseler Kommentar zur Sozialversicherung, SGB VI, Anh § 15 Rn. 50 [2017]). Eine von vornherein unterbliebene Zuständigkeitsprüfung kann einen leistenden Träger nicht im Rahmen eines Erstattungsverfahrens privilegieren. Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass die Klägerin innerhalb der ihr als erstangegangener Rehabilitationsträgerin gesetzlich zugestandenen Zwei-Wochen-Frist des § 14 SGB IX eine Prüfung vorgenommen hat, ob es sich um einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe handeln könnte. Daraus resultierend dürfte auch die Möglichkeit einer Weiterleitung des Antrags an die Beklagte nicht in Betracht gezogen worden sein. Zwar hat sie zuletzt auf Nachfrage des Gerichts vorgetragen, ihre Zuständigkeit „als Krankenversicherung und Reha-Trägerin bei Antragseingang geprüft und bejaht“ zu haben. Damit setzt sie sich indes in einen offensichtlichen Widerspruch zu ihrem vorherigen Vortrag sowohl in diesem Gerichtsverfahren als auch dem Verfahren betreffend die Versorgung der Versicherten. Auch dort hat sie vorgetragen, dass sie nicht davon ausgegangen sei, dass ein Rehabilitationsantrag gestellt worden ist. Vielmehr habe sie insoweit einem Irrtum unterlegen. Diese Aussage dürfte eine Prüfung der eigenen Zuständigkeit als Rehabilitationsträgerin in dieser Funktion sowie das Vorliegen eines diesbezüglichen Irrtums logisch ausschließen. Zudem sind aus den vorliegenden Akten keinerlei Dokumente ersichtlich, die belegen könnten, dass eine Zuständigkeitsprüfung seitens der Klägerin erfolgt ist. Bereits im Rechtsstreit betreffend die Versorgung der Versicherten hat die Klägerin keine diesbezüglichen Unterlagen vorlegen können, wie sich aus dem Urteil des Bundesozialgerichts ergibt (BSG, Urt. v. 24.1.2013 – B 3 KR 5/12 R, BSGE 113, 40). Das erkennende Gericht schließt sich diesen Ausführungen nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage an. Der bei der Klägerin bestehende Irrtum stellt einen Hinderungsgrund aus der Sphäre der Klägerin selbst dar und ist somit rein subjektiver Natur. Aus objektiven Gründen war die Klägerin nicht gehindert, eigenständig das Gesetz auszulegen und nach dessen Maßstäben das Vorliegen eines Teilhabeantrages einschließlich der Frage der Zuständigkeit zu prüfen, (teilweise) zu verneinen, und den Antrag im Übrigen an die Beklagte weiterzuleiten. Darüber hinaus ist im hier zu beurteilenden Fall festzustellen, dass die Klägerin durch die Gestaltung der Vordrucke für Versorgungsanzeigen sich selbst der Möglichkeit begeben hat, überhaupt eine Prüfung der Zuständigkeit als Rehabilitationsträgerin vornehmen zu können, denn die zur Zeit des Leistungsantrags der Versicherten verwendeten Vordrucke enthielten keinerlei Möglichkeit für Einreicher, auf Aspekte einer Rehabilitationsnotwendigkeit hinzuweisen, z.B. durch Angabe beruflicher Anforderungen oder auch nur die Erwähnung einer konkreten Erwerbstätigkeit einer/eines Versicherten. Verschließt eine Krankenkasse aber dergestalt die Augen vor der Erforderlichkeit einer Anwendung des SGB IX, kann sie dies nicht auf Ebene eines Erstattungsanspruchs privilegieren. Anderenfalls bestünde die Gefahr von Fehlanreizen dergestalt, dass Krankenkassen regelmäßig zunächst allein den gemäß der für sie prinzipiell anwendbaren Leistungsgesetzen zu tragenden Anteil an einer Reha-Leistung als Hilfsmittelversorgung gewähren würden, im Übrigen aber nicht ihrer Pflicht zur Weiterleitung des Antrags nach § 14 SGB IX genügten, gegebenenfalls auf eine Verurteilung leisteten, um sich die Kosten im Anschluss vom vormals und eigentlich zuständigen Träger erstatten zu lassen. Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte folgt des Weiteren nicht aus § 105 SGB X. Gemäß Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, wenn ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 SGB X vorliegen, und soweit er nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Für unzuständige Rehabilitationsträger, die eine Leistung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB IX a.F. erbracht haben, ist § 105 SGB X nach § 14 Abs. 4 Satz 3 SGB IX a.F. jedoch nicht anzuwenden (vgl. BSG, Urt. v. 11.9.2018 – B 1 KR 6/18 R, BSGE 126, 269), es sei denn, die Rehabilitationsträger vereinbaren Abweichendes. Für den hier maßgeblichen Sachverhalt verbleibt es dabei, dass ein Erstattungsanspruch nach § 105 SGB X gemäß § 14 Abs. 4 Satz 3 SGB IX a.F. ausgeschlossen ist, denn eine abweichende Vereinbarung im Sinne der letztgenannten Norm ist hier nicht ersichtlich. § 5 der Gemeinsamen Empfehlung in der Fassung vom 8. November 2005 enthält lediglich eine Erstattungsregelung für Fälle einer tatsächlich erfolgten Weiterleitung. Der Fall einer nicht erfolgten Weiterleitung wird dort nicht behandelt (vgl. Zabre, SGb 2005, 566, 572). Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut der Vereinbarung, sondern zudem aus § 5 Abs. 3 der Gemeinsamen Empfehlung, wenn dort auf § 14 Abs. 4 SGB IX a.F. Bezug genommen wird, der – wie oben bereits ausgeführt – lediglich den Erstattungsanspruch zweitangegangener Rehabilitationsträger regelt. Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Erstattung des geltend gemachten Betrages folgt schließlich nicht aus einem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch, denn ein solcher Anspruch wird im Verhältnis der Leistungsträger untereinander seit Inkrafttreten des Dritten Kapitels des SGB X als geschlossener Lösung für Erstattungsansprüche unter ihnen durch die §§ 102-105 SGB X verdrängt. Deren Anwendung ist in einem von ihrem Anwendungsbereich erfassten Erstattungsbegehren selbst dann vorrangig und abschließend, wenn die Voraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sind (vgl. BT-Drucks. 9/95, S. 24; Roos in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, Vor §§ 102 Rn. 1; Kater in: Kasseler Kommentar zur Sozialversicherung, SGB X, § 102 Rn. 8 [2019]; a.A. wohl Grube in: Schlegel/Voelzke, SGB X, 2. Aufl. 2017, § 102 Rn. 9). Mangels Bestehens eines Erstattungsanspruchs bedarf es keiner Entscheidung über den – im Berufungsverfahren ausweislich des gestellten Antrages ohnehin nicht mehr verfolgten – Anspruch auf Zinsen. Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung von § 197a Abs. 1 Satz 1 Teils. 3 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung und trägt dem Ausgang des Rechtsmittelverfahrens Rechnung. Die Revision wird zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzlich Bedeutung hat (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Leitender Gedanke ist dabei nicht die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Antrag auf Leistungen zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen als solcher zu werten ist, denn dies ist bereits als durch die Rechtsprechung geklärt anzusehen (vgl. BSG, Beschl. v. 3.2.2015 – B 13 R 261/14 B, juris). Bislang nicht durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt ist jedoch, ob der Fall einer (selbstverschuldet) nicht erfolgten Prüfung der Zuständigkeit als erstangegangener Rehabilitationsträger unter Verletzung des Weiterleitungsgebots aus § 14 SGB IX und anschließender (Urteils-)Leistung dem Fall einer bewussten Leistung trotz Verneinung der eigenen Zuständigkeit und unter Missachtung des Weiterleitungsgebots aus § 14 SGB IX gleichzustellen ist und so einem Erstattungsbegehren nach § 104 SGB X entgegensteht. Diese Frage ist angesichts der streitentscheidenden Bedeutung im hier vorliegenden Fall nach Auffassung des Senats klärungsbedürftig und auch einer Klärung zugänglich. Der Senat konnte gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis hiermit schriftsätzlich erklärt haben. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung von Mehrkosten der Versorgung der Versicherten C. mit einem Hörgerät in Höhe von 1.956,90 EUR. Im Jahr 2006 beantragte die Versicherte über den als Leistungserbringer eingebundenen Hörgeräteakustiker zunächst bei der Klägerin die Versorgung mit einem digitalen Hörgerät der Firma P. des Typs Savia 211 dAZ. Die Klägerin versorgte die Versicherte in Höhe des Festbetrages für das Hörgerät, die Kosten der Otoplastik sowie einer Reparaturpauschale (655,00 EUR). Daraufhin beantragte die Versicherte bei der Beklagten Leistungen zur Rehabilitation in Form einer Kostenübernahme für das höherwertige Hörgerät. Die Beklagte lehnte diesen Antrag ab und wies auch den hiergegen erhobenen Widerspruch zurück. Im anschließenden Rechtsstreit wurde die dort beigeladene Klägerin durch Urteil des Bundessozialgerichts (BSG, Urt. v. 24.1.2013 – B 3 KR 5/12 R, BSGE 113, 40) verurteilt, als sog. erstangegangener Rehabilitationsträger der Versicherten auch die nicht durch den Festbetrag gedeckten Kosten für das von der Versicherten am 23. Oktober 2006 zum Preis von 1.956,90 EUR selbstbeschaffte Hörgerät des Typs Savia 211 dAZ zu erstatten. Unter dem 16. Dezember 2013 verlangte die Klägerin von der Beklagten die Erstattung der Mehrkosten der Versorgung der Versicherten in Höhe von 1.956,90 EUR. Zur Begründung des Erstattungsanspruchs verwies die Klägerin auf das Urteil des Bundessozialgerichts, das ausdrücklich auf einen Erstattungsanspruch hingewiesen habe. Mit Schreiben vom 21. Februar 2014 lehnte die Beklagte eine Erstattung der geltend gemachten Kosten ab. Die Voraussetzungen für eine Erstattung lägen nicht vor, weil die beruflichen Anforderungen der Tätigkeit der Versicherten als Qualitätsmanagementbeauftragte keine spezifische berufsbedingte Notwendigkeit einer Versorgung mit dem gewählten Hörgerät erkennen ließen. Unter dem 6. Mai 2014 erwiderte die Klägerin, dass das Bundessozialgericht entschieden habe, dass die Klägerin mit einer höherwertigen Hörhilfe zu versorgen sein. Aus § 14 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) ergebe sich, dass die Klägerin die Gesamtkosten zwar vorerst zu tragen habe, der berufsbedingte Mehraufwand als Rehabilitationsleistung aber im Rahmen eines Erstattungsanspruchs von der Beklagten zu tragen sei. Dem hielt die Beklagte in einem Telefonat mit der Klägerin am 18. Juni 2014 entgegen, die Klägerin habe als erstangegangener Rehabilitationsträger geleistet. Ein Erstattungsanspruch nach § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX a.F. stehe ihr daher nicht zu. Erstattungsansprüche gemäß §§ 102 ff. Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) kämen aufgrund der Missachtung des in § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX a.F. normierten Gebots zur Weiterleitung des Rehabilitationsantrages nicht in Betracht. Die Klägerin erwiderte mit Schreiben vom 9. September 2014, dass in den Fällen, in denen der erstangegangene Rehabilitationsträger den Antrag auf Rehabilitation nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eingang weiterleite, hinsichtlich der Erstattung danach zu differenzieren sei, aus welchen Gründen die Weiterleitung unterblieben sei. Habe der erstangegangene Träger seine Zuständigkeit verneint und leiste er, obwohl ein anderer Rehabilitationsträger nach dem Ergebnis seiner Prüfung zuständig sei, könne er keine Erstattung beanspruchen, denn er greife zielgerichtet in fremde Zuständigkeiten ein und missachte das Weiterleitungsgebot. Dagegen gelte anderes, falls die Prüfung des erstangegangenen Trägers innerhalb der Zwei-Wochen-Frist nicht zu einem greifbaren Ergebnis geführt habe, insbesondere bei Vorliegen einer komplizierten rechtlichen Problematik. In Anbetracht der Rechtslage, die letztlich einer höchstrichterlichen Klärung bedurft habe, könne hier von einer solchen Problematik ausgegangen werden. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2014 lehnte die Beklagte das Begehren weiterhin ab. Maßgeblich sei, dass Anhaltspunkte für das Vorliegen einer berufsspezifischen Bedarfslage zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw. Bewilligung nicht vorgelegen hätten oder erkennbar gewesen sein dürften, sondern erst nach Leistungsbewilligung eingetreten oder bekannt geworden seien. Ein Erstattungsanspruch nach § 103 SGB X komme nicht in Betracht, weil das Bundessozialgericht festgestellt habe, dass im vorliegenden Fall von vornherein von einer Zuständigkeit der Beklagten auszugehen gewesen wäre und diese nicht erst nachträglich eingetreten sei. Ein Anspruch nach § 104 SGB X komme lediglich in Betracht, wenn sich trotz sorgfältiger Prüfung aller Antragsunterlagen erst nach der Entscheidung des erstangegangenen Trägers über seine Zuständigkeit bzw. Leistungspflicht herausstelle, dass seine Unzuständigkeit bereits objektiv vorgelegen habe. Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts sei es jedoch unstreitig, dass die Klägerin sich seinerzeit gar nicht mit der Frage eines berufsspezifischen Bedarfs auseinandergesetzt habe, sodass sie auch nicht zu einem entsprechend verbindlichen Ergebnis ihrer Zuständigkeitsprüfung gelangen konnte. Infolgedessen könne sie nicht ein nachträgliches Bekanntwerden von Umständen geltend machen, das ihre Unzuständigkeit begründen solle. Am 2. März 2015 hat die Klägerin beim Sozialgericht Hamburg Klage erhoben, zu deren Begründung sie ihre bisherigen Ausführungen wiederholte und vertiefte. Ergänzend trug die Klägerin vor, dass die Frage, ab wann ein fristauslösender Antrag auf Leistungen zur Teilhabe vorliege, durch die „Gemeinsame Empfehlung über die Ausgestaltung des in § 14 SGB IX bestimmten Verfahrens“ der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (im Folgenden: Gemeinsame Empfehlung) in der Fassung vom 28. September 2010 objektiv geklärt gewesen sei, denn darin heiße es in § 1 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3: „Ein die Frist auslösender Antrag auf Leistungen zur Teilhabe liegt vor, wenn die Unterlagen, die eine Beurteilung der Zuständigkeit ermöglichen, vorliegen. Hierzu gehört insbesondere, dass die Identitäten und das konkrete Leistungsbegehren der Antragstellerin/des Antragstellers erkennbar sind.“ Die vom Hörgeräteakustiker für die Versicherte eingereichte Versorgungsanzeige habe keine Anhaltspunkte für einen beruflichen Mehrbedarf enthalten. Maßgebliche Aspekte, wie etwa die berufliche Tätigkeit der Versicherten, seien der Klägerin nicht bekannt gewesen. Es sei nicht erkennbar gewesen, dass es sich um einen Antrag auf Leistungen zur beruflichen Teilhabe gehandelt habe. Vielmehr habe die Klägerin den Antrag als Hilfsmittelantrag gewertet. Dass die Klägerin sich an eine unter Beteiligung der Beklagten geschlossene Vereinbarung gehalten habe, die sich im Rahmen der nachgehenden Rechtsprechung als nicht mehr rechtskonform darstelle, könne nicht zu einem einseitigen Vorteil der Beklagten führen. Die Beklagte habe im Rahmen einer Gemeinsamen Empfehlung mit dem GKV-Spitzenverband zuletzt einer Anpassung des kostenträgerübergreifenden Verfahrens bei der Hörhilfenversorgung zugestimmt. Nach Maßgabe dessen habe die Beklagte der Klägerin die Leistungsanteile aufgrund ihrer originären Zuständigkeit zu erstatten. Die Beklagte ergänzte ihren Vortrag dahin, es fiele nicht in ihren Verantwortungsbereich, falls die Klägerin im Antragsverfahren unzutreffende Schlüsse gezogen und in der Folge weitere Ermittlungen bzw. Feststellungen im Hinblick auf eventuelle Teilhabebedarfe unterlassen habe. Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 13. August 2018 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass sich ein Erstattungsanspruch der Klägerin nicht aus der Gemeinsamen Empfehlung in der Fassung vom 14. März 2016 ergebe, weil der Antrag der Versicherten aufgrund des zeitlichen Anwendungsbereichs der Empfehlung nicht hierunter falle. Ebenso bestehe kein Anspruch nach § 16 Abs. 1 SGB IX, weil die Klägerin nicht als zweitangegangener Rehabilitationsträger geleistet habe. Vielmehr sei der Antrag auf Leistungen zur Rehabilitation zuerst bei der Klägerin gestellt und diese als erstangegangener Träger zur Leistung verpflichtet gewesen. Dies habe das Bundessozialgericht bestätigt. Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte nach § 102 SGB X bestehe ebenfalls nicht. Zwar seien Erstattungsansprüche nach den §§ 102 ff. SGB X im Falle der Leistungen durch einen erstangegangenen Träger nicht ausgeschlossen, jedoch seien im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des § 102 SGB X nicht erfüllt. Insbesondere habe die Klägerin nicht geleistet, weil sie sich einem Leistungszwang im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Hinweis auf BSG, Urt. v. 20.10.2009 – B 5 R 44/08 R, BSGE 104, 294) ausgesetzt gesehen habe. Vielmehr habe sie ihre Zuständigkeit hinsichtlich einer Teilhabeleistung sowie die Möglichkeit einer Weiterleitung des Antrags von vornherein nicht geprüft. Die Klägerin sei daher nicht aus objektiven Gründen an der Weiterleitung des Antrags der Versicherten an die Beklagte gehindert gewesen. Ein Hinderungsgrund ergebe sich nicht aus der Regelung über das Vorliegen eines fristauslösenden Antrags auf Leistungen zur Teilhabe in der Gemeinsamen Empfehlung. Auch ein Anspruch der Klägerin aus § 103 SGB X scheide aus. Die Beklagte sei von vornherein für die beantragte Teilhabeleistung der Versicherten zuständig gewesen. Diese Zuständigkeit sei nicht erst nachträglich eingetreten. Ein Anspruch nach § 104 SGB X bestehe ebenfalls nicht. Die Klägerin habe innerhalb des ihr zur Verfügung stehenden Zwei-Wochen-Zeitraums ihre Zuständigkeit hinsichtlich einer Teilhabeleistung nicht geprüft, sei aber durch keinen objektiven Grund an der Prüfung ihrer Zuständigkeit und Weiterleitung des Antrages gehindert gewesen. Ein Anspruch nach § 105 SGB X sei gemäß § 16 Abs. 4 SGB IX ausgeschlossen. Das Sozialgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Gegen das ihr am 9. Oktober 2018 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 7. November 2018 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, die Frage des Vorliegens eines im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX fristauslösenden Antrags sei im Verhältnis zum Versicherten anders zu bewerten als im streitgegenständlichen Verhältnis der Beteiligten. Die Sichtweise des Sozialgerichts, dass die Klägerin nicht durch objektive Gründe an der Prüfung ihrer Zuständigkeit und Weiterleitung des Antrags gehindert gewesen sei, übersehe, dass auch eine, wenn auch in der nachgehenden Betrachtung nicht rechtsprechungskonforme, aber vereinbarte Verwaltungspraxis zwischen den Rehabilitationsträgern ein objektiver Grund sein könne, der eine Weiterleitung der Versorgungsanzeige an die Beklagte im Jahr 2006 verhindert habe. Dies gelte jedenfalls im Verhältnis der Rehabilitationsträger untereinander und auch in Ansehung des Zeitpunkts des Eingangs der Versorgungsanzeige. Die Versorgungsanzeige des Hörgeräteakustikers sei in Anwendung der Gemeinsamen Empfehlung nicht als Teilhabeleistungsantrag gewertet worden. Hinweise auf einen berufsbedingten Mehrbedarf hätten der Versorgungsanzeige nicht entnommen werden können. Dass eine solche als Leistungsantrag anzusehen sei, stelle ein von den Beteiligten nicht ins Kalkül gezogenes Novum dar, denn das Bundessozialgericht habe erstmals im Jahr 2008 entschieden, dass jeder Antrag auf Hörhilfen auch als umfassender Teilhabeantrag zu werten sei. Es sei nicht hinzunehmen, wenn die Beklagte aus dieser nachträglichen Bewertung und Verpflichtung der Klägerin eine Leistungsbefreiung erlange. Die Beklagte würde zufällig und einseitig von einer gerichtlich veranlassten Neubewertung des sozialversicherungsrechtlichen Massenversorgungssystems profitieren, deren rechtliche Bewertung durch die Parteien zuvor noch Grundlage gemeinsamer Vereinbarungen zur Regelung des gegenseitigen Verhältnisses im Teilhaberecht geworden sei. Mit derartigen, auch für die Gerichte verbindlichen Vereinbarungen habe Selbstverwaltungslösungen der Vorrang vor staatlichen Regelungen eingeräumt werden sollen. Daraus folge, dass eine Abweichung der Träger von der Gemeinsamen Empfehlung ohne zwingenden rechtlichen Grund nicht zulässig sei. Die Klägerin sei allein wegen eines in der Gemeinsamen Empfehlung von beiden Beteiligten getragenen Rechtsirrtums im Außenverhältnis zuständig geworden. Dieser Irrtum müsse einer nachträglichen Korrektur in Form eines Erstattungsanspruchs gegenüber dem eigentlich zuständigen Leistungsträger zugänglich sein. Das Bundessozialgericht habe explizit auf einen solchen nachträglichen Ausgleich hingewiesen. Naheliegend sei es insbesondere, einen Erstattungsanspruch nach § 105 SGB X zuzulassen, weil dessen Anwendung angesichts einer abweichenden Vereinbarung nicht nach § 16 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX ausgeschlossen sei. Bei nicht rechtzeitiger Weiterleitung des Rehabilitationsantrages ergebe sich zudem regelmäßig ein Erstattungsanspruch aus § 104 SGB X (Hinweis auf BSG, Urt. v. 25.9.2014 – B 8 SO 7/13 R, BSGE 117, 53). § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 SGB IX schaffe nur eine nachrangige Zuständigkeit, die es zulasse, dass der erstangegangene Rehabilitationsträger im Rahmen eines Erstattungsstreits sich die Kosten der Rehabilitationsmaßnahmen nach § 104 SGB X vom eigentlich zuständigen, in diesem Sinne vorrangigen Rehabilitationsträger erstatten lasse. Der Anspruch der Klägerin bestehe gemäß § 104 Abs. 3 SGB X auch in der geltend gemachten Höhe. Die Beklagte hätte die Versicherte in Höhe der der Klägerin entstandenen Kosten versorgen müssen. Auf Nachfrage des Gerichts hat die Klägerin ergänzt, dass sie ihre Zuständigkeit als Krankenversicherung und Rehabilitationsträgerin bei Antragseingang geprüft und bejaht habe, aber aufgrund der Gemeinsamen Empfehlungen einem Irrtum über den Umfang ihrer Ermittlungspflichten als Rehabilitationsträgerin unterlegen sei. Sie habe mit der Bewilligung des Festbetrages nicht zielgerichtet in fremde Zuständigkeiten eingegriffen oder die Weiterleitung des Teilhabeantrags bewusst missachtet. Die Anwendung des § 104 SGB X sei aber nur in den Fällen ausgeschlossen, in denen ein Rehabilitationsträger seine fehlende Zuständigkeit feststelle und trotzdem leiste. Hinsichtlich der Konsequenzen einer fehlenden Weiterleitung sei zwischen dem Verhältnis der Klägerin zur Versicherten einerseits und den Verhältnissen der Sozialleistungsträger untereinander andererseits zu differenzieren. Nur so könne erreicht werden, dass der Geldfluss für den Rehabilitationsbedarf auch den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen entspreche. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 13. August 2018 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.956,90 EUR zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie bezieht sich auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils. Ergänzend trägt sie vor, die sich aus § 14 SGB IX ergebende Folge einer endgültigen Zuständigkeit sei unabhängig davon anzuwenden, zu welchem Zeitpunkt das Bundessozialgericht eine klarstellende Entscheidung treffe. Die Beteiligten haben gegenüber dem Gericht einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung schriftsätzlich zugestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der zum Verfahren beigezogenen Verwaltungsakten der Beteiligten verwiesen, die sämtlich Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist.