Urteil
L 2 U 8/23 D
Landessozialgericht Hamburg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHH:2025:1210.L2U8.23D.00
3Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts, über die die Berichterstatterin zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern an Stelle des Senats entscheiden konnte (§ 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz – SGG –), ist nach §§ 143, 144 SGG statthaft und zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Sie ist jedoch unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf welche gemäß § 153 Abs. 2 SGG zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Lediglich ergänzend sei auf Folgendes hingewiesen: Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass dieses Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Obwohl § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X nicht ausdrücklich vor einer erneuten Sachprüfung das Durchlaufen zweier formaler Prüfungsabschnitte verlangt, wird nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) auch das Rücknahmeverfahren in der allgemeinen Verwaltung in Anlehnung an das Wiederaufnahmeverfahren für rechtskräftige Urteile (vgl. § 179 SGG) als dreistufiges Verfahren angesehen. Daraus folgt, dass die Verwaltung in eine erneute Sachprüfung erst dann eintreten muss, wenn Gründe geltend gemacht werden, die ihrer Art nach geeignet sind, die Verwaltungsentscheidung in Frage zu stellen (erster Schritt) und diese Gründe tatsächlich vorliegen sowie der bestandskräftige Verwaltungsakt auf einen Umstand gestützt ist, welcher infolge der geltend gemachten Überprüfungsgründe nunmehr zweifelhaft geworden ist (zweiter Schritt). Ergibt sich also im Rahmen eines Antrages auf Erteilung eines Zugunstenbescheides nichts, was für die Unrichtigkeit der Vorentscheidung sprechen könnte, darf sich die Verwaltung ohne jede Sachprüfung auf die Bindungswirkung des ursprünglichen Bescheides berufen (vgl. ständige Rechtsprechung BSG, Urteile vom 3. Februar 1988, 9/9a RV 18/86, vom 22. März 1989, 7 RAr 122/87 und vom 3. April 2001, B 4 RA 22/00 R). Vorliegend hat sich die Beklagte trotz gründlicher Prüfung noch innerhalb der o. g. ersten Stufe bewegt (Prüfung der Höhe der MdE im streitbefangenen Zeitraum mit dem Ergebnis, dass aus den getroffenen Feststellungen kein anderer Sachverhalt folgt und deswegen auch die Rechtsanwendung nicht zweifelhaft ist) und sich zu Recht auf die Bestandskraft der früheren Ablehnungsbescheide berufen. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob die beim Kläger nach dem Unfall vorhandene Phlegmone auf den Unfall zurückzuführen ist und inwieweit hierdurch eine Verschlimmerung der vorbestehenden Multiplen Sklerose eingetreten ist. Insoweit war klägerseitig im Rahmen des Antrags nach § 44 SGB X nichts neues vorgetragen und die Beklagte hat sich daher zutreffend auf die bestandskräftige Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen berufen. Dies gilt aber im Ergebnis ebenso für die Frage, ob die Behandlung des Klägers mit Fluorchinolonen zu einer Verschlimmerung der MS des Klägers geführt hat. Dies verneinen alle Gutachter zumindest ab dem Jahr 2001 und damit auch für den hier überhaupt in Frage kommenden Zeitraum ab dem 1. Januar 2015. Aus dem nach § 109 SGG auf Antrag des Klägers eingeholten Gutachten des Prof. Dr. G. ergibt sich nichts anderes. Auch Prof. Dr. G. schreibt die allgemeine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers nach dem Jahr 2000 einem typischen Verlauf einer unbehandelten Multiplen Sklerose zu, der in der Literatur nicht als typische Verschlechterung unter Fluorchinolon-Therapie beschrieben wird. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 SGG sind nicht ersichtlich. Die Beteiligten streiten in einem wiederholten Zugunstenverfahren darüber, ob bei dem Kläger eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in rentenberechtigendem Umfang aufgrund von Unfallfolgen vorliegt. Der 1963 geborene Kläger erlitt am 25. August 1999 einen Arbeitsunfall, als er als Fahrer eines PKW als ihm bei vor roter Ampel stehendem Fahrzeug von hinten ein anderer PKW mit ca. 50 km/h auffuhr und den PKW des Klägers auf das davor stehende Fahrzeug aufschob. In der ärztlichen Unfallmeldung vom selben Tage heißt es, der Kläger leide unter multiplen Prellungen, einem Wirbelsäulentrauma durch den Auffahrunfall, unter Myogelosen (Muskelhärte) und Cephalgien (Kopfschmerzen) sowie unter einem allgemeinen Schockzustand mit somatopsychischem Beschwerdekomplex. Nach dem Durchgangsarztbericht vom selben Tage konnten knöcherne Verletzungen nicht festgestellt werden, es wurde eine HWS-Zerrung diagnostiziert. In einem Nachschaubericht vom 5. September 1999 wurde sodann die Diagnose einer tiefen Beinvenenthrombose gestellt und der Kläger deshalb stationär behandelt. Unabhängig von diesem Zustand bestehe ein neurologisch gestörtes Gangbild. Aus einer Mitteilung des Krankenhauses vom 28. Oktober ergibt sich, es bestehe noch eine geringfügige Symptomatik ohne schwerwiegende Einschränkungen. Arbeitsfähigkeit bestehe voraussichtlich ab Mitte Oktober 1999. MRT-Untersuchungen von HWS und LWS ergaben degenerative Veränderungen der LWS, ein MRT des linken Kniegelenks im Juni 2000 ergab degenerative Knorpelveränderungen. und eine Degeneration des Innenmeniskushinterhorns. Im Zusammenhangsgutachten vom 17. Oktober 2000 ist ausgeführt, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers seien gekennzeichnet durch eine neurologische Symptomatik, die als Erkrankung des zentralen Nervensystems imponiere, am ehesten im Sinne einer Multiplen Sklerose. Die Symptomatik sei bereits vor dem Unfall bekannt gewesen. Daneben bestünden degenerative Veränderungen. Unfallbedingte Veränderungen seien nicht nachweisbar. Mit Bescheid vom 17. September 2001 erkannte die Beklagte den Arbeitsunfall des Klägers und eine unfallbedingte Halswirbelsäulenzerrung sowie eine Prellung des linken Kniegelenkes mit nachfolgender Lymphangitis und rückläufigem Lymphödem als Unfallfolge an und stellte Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit aufgrund der Unfallfolgen bis 22. Oktober 1999 fest. Hiergegen wendete sich der Kläger vor dem SG Dortmund und dem LSG Nordrhein-Westfalen ohne Erfolg. Insgesamt sei ein Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Beschwerden (neurologische Gesundheitsstörungen und ein ataktisches Gangbild) und dem Unfallereignis nicht nachweisbar. Im Laufe des Verfahrens wurden mehrere Gutachten eingeholt. Der Neurologe Professor M. hat im April 2003 zusammengefasst ausgeführt, es bestehe kein vernünftiger Zweifel daran, dass der Kläger unter einer Multiplen Sklerose leide. Es werde angenommen, dass Infektionen als auslösende Faktoren bei Schüben eine Rolle spielten. Vorliegend sei es als wahrscheinlich anzusehen, dass es durch eine Phlegmone (eitrige Entzündung des Bindegewebes, verursacht durch eine bakterielle Infektion) am linken Unterschenkel zu einer vorübergehenden, einmaligen und nicht richtungsgebenden Verschlimmerung des vorbestehenden neurologischen und Leidens gekommen sei. Eine Entstehung der Multiplen Sklerose aufgrund der Phlegmone am linken Unterschenkel sei aus medizinischer Sicht unwahrscheinlich. Ein weiteres neurologisches Gutachten des Dr. T. von März 2004, welches nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingeholt wurde, führte aus, mit Wahrscheinlichkeit habe der Unfall des Klägers und die mit dem Unfall direkt zusammenhängende fieberhafte phlegmonöse Entzündung des linken Unterschenkels dazu geführt, dass ein erneuter Schub einer vorbestehenden multiplen Sklerose aufgetreten sei, der bis dahin nur geringe Bewegungsstörungen massiv verstärkt habe im Sinne eines beinbetonten und linksbetonten letztlich tetraspastischen Syndroms. Ein weiteres neurologisches Gutachten des Professor Dr. G. von März 2006 schloss sich dieser Einschätzung im Wesentlichen an, jedoch sei die aktuelle, sehr beeinträchtigende gesundheitliche Situation zum großen Teil unfallunabhängig. Für sechs Monate nach dem Unfall sei die MdE mit 80 vom Hundert (v.H.) zu beurteilen, aktuell habe die richtungsweisende Verschlechterung zu der Gesamt-MdE von 100 v.H. zu 50 % beigetragen. Ein daraufhin vom LSG Nordrhein-Westfalen vorgeschlagener Vergleich wurde von dem Kläger widerrufen. Das LSG holte daraufhin ein weiteres neurologisches Gutachten ein, Prof. S. führte darin im Juli 2007 aus, während der Verschlimmerung der Multiplen Sklerose von September 1999 bis September 2000 schätzte er die Höhe der MdE auf 60 vom Hundert. Die Diagnose einer Multiplen Sklerose sei seit dem Jahre 1991 ausweislich der vorhandenen Befunde belegt. Aufgrund des dokumentierten Verlaufs sei davon auszugehen, dass die unfallbedingte Gesundheitsschädigung innerhalb des ersten Jahres nach dem Unfall wieder abgeklungen sei. Es sei nach dem unfallbedingten Schub nur eine inkomplette und vorübergehende Besserung dokumentiert, der Schub habe eine riesige duale Behinderung hinterlassen. Allerdings könne die weitere Verschlimmerung der Multiplen Sklerose im Jahr 2001 und nachfolgend dokumentiert im Jahr 2003 und 2006 nicht auf die unfallbedingte Gesundheitsschädigung zurückgeführt werden. Es handele sich nicht um eine richtungsgebende Verschlimmerung, der Anteil der unfallbedingten Gesundheitsschädigung werde ab Oktober 2000 auf 20 v.H. geschätzt. Für das Landgericht Dortmund, vor welchem ein Rechtsstreit gegen den Unfallverursacher geführt wurde, erstellte im Oktober 2006 Dr. H1. ein neurologisches Gutachten und führte aus, bei dem Kläger bestehe eine Multiple Sklerose mit im Vordergrund stehender Gangstörung aufgrund einer spastischen rechtsbetonten Paraparese. Die ersten Symptome seien im Frühjahr 1991 aufgetreten, die endgültige Diagnose nach den vorliegenden Unterlagen von Dr. T. im Jahr 2003 gestellt. Der Verlauf sei am ehesten sekundär chronisch-progredient. Bei dem erlittenen Autounfall habe sich der Kläger multiple Prellungen zugezogen, in deren Folge eine Phlegmone am linken Knie aufgetreten sei, die erfolgreich antibiotisch behandelt worden sei. Die Gangstörung sei nicht unmittelbar auf den Unfall zurückzuführen, sondern habe ihre Ursache in der Multiplen Sklerose. Auch die gegenwärtigen Beschwerden des Klägers seien Folge einer zentralnervösen Schädigung, wie sie für eine Multiple Sklerose typisch sei. Diese Beschwerden seien nicht durch ein Trauma, wie es bei dem Auffahrunfall erlitten worden sei, zu erklären. Soweit es jedoch als direkte Folge des Unfalls zu einer Phlegmone im linken Knie gekommen sei, könnten derartige Infektionen möglicherweise bei Patienten mit Multipler Sklerose Schübe auslösen, wobei ein Zusammenhang bei viralen systemischen Infekten deutlich besser belegt sei als im Falle einer wie vorliegend wahrscheinlich gegebenen bakteriellen Infektion. Gegen die Annahme eines akuten Schubs im Anschluss an den Unfall und die hieraus resultierende Phlegmone des linken Knies spreche jedoch, dass der Durchgangsarzt bereits zwei Tage nach dem Unfall am 27. August 1999 ein spastisches Gangbild beschrieben habe. Die erste eindeutig dokumentierte neurologische Verschlechterung nach dem Unfall finde sich im Arztbrief über den stationären Aufenthalt vom 11. September bis 6. Oktober 2000, in welchem eine Gehstrecke von 200 m beschrieben werde, die sich im stationären Verlauf auf ca. 2000 m Tag gebessert habe. Wenn diese verschlechterte Gehstrecke tatsächlich auf einen akuten Schub der Multiplen Sklerose zurückzuführen gewesen sei, dann sei die ein Jahr zurückliegende Phlegmone allerdings wegen des langen zeitlichen Intervalls nicht als auslösende Faktor anzunehmen. Der Gutachter schloss sich im Ergebnis den Vorgutachten des Dr. S. und des Professor M. an. In der mündlichen Verhandlung vor dem LSG Nordrhein-Westfalen im Oktober 2006 wurde Professor Dr. G. gehört, der ausführte, Unfälle seien nach einhelliger Meinung keine Auslöser für Multiple Sklerose-Schübe. Schon seit Ende der 1950er Jahre sei dagegen bekannt, dass in Jahreszeiten mit vermehrter Infektneigung eine dreifach höhere Schubrate als in klimatisch stabilen Monaten bestehe. Es bestehe ein genereller Zusammenhang zwischen Infektionen und Schüben der Multiplen Sklerose. Im Falle des Klägers gehe er davon aus, dass dieser durch die Entzündung infolge des Unfalls einen schweren Schub erlitten habe, der sich in den Folgemonaten nur teilweise zurückgebildet habe. Weitere Krankheitsschübe seien zwar nicht mehr als mit dem Unfall im Zusammenhang stehend zu berücksichtigen, jedoch gehe er davon aus, dass die Verschlechterung von September 1999 richtungsweisend gewesen sei. Das LSG Nordrhein-Westfalen folgte dieser Einschätzung nicht. Es sei bereits nicht hinreichend wahrscheinlich, dass die Phlegmone einen Krankheitsschub verursacht habe, geschweige denn, dass es hierdurch zu einem Dauerschaden gekommen sei. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde verwarf das Bundessozialgericht (BSG) im Juni 2010 als unzulässig. Ein Antrag des Klägers auf Neufeststellung gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) vom 20. Juli 2010 blieb ohne Erfolg (Rücknahme der Klage im Oktober 2012). Im Februar 2019 stellte der Kläger einen erneuten Überprüfungsantrag und machte nunmehr geltend, die Weiterbehandlung nach dem Auffahrunfall mit den Antibiotika T1. und T2. aus der Gruppe der Fluorchinolone habe eine Gehunfähigkeit und weitere Beschwerden verursacht. Die Beklagte holte erneut ein Gutachten des Professor Dr. G. ein, der am 4. Juli 2019 ausführte, in den letzten Jahren sei zunehmend berichtet worden, dass unter einer Therapie mit Chinolonen lang anhaltende, die Lebensqualität beeinträchtigende und möglicherweise dauerhafte Nebenwirkungen, insbesondere an den Sehnen, Muskeln, Gelenken und am Nervensystem, verursacht werden könnten. Diese Nebenwirkungen könnten innerhalb von zwei Tagen nach dem Beginn der Behandlung, aber auch erst einige Monate nach dem Behandlungsende auftreten. Im Falle des Klägers könne die Verschlechterung der Schmerzen im linken Knie und die Verschlechterung der Gangstörung, die Zunahme der depressiven Symptomatik sowie die Fatigue-Symptomatik von zwei Ursachen herrühren. Da sei zum einen die Multiple Sklerose, die sich durch eine infektiöse Genese schubförmig verschlechtern könne, zum anderen auch die Anwendung von Chinolonen, die eine ähnliche Symptomatik verursachen und verschlechtern könne. Hier sei zu betonen, dass die Verschlechterung des Gangbildes direkt nach der Phlegmone am linken Knie, welche mit einer Gangverschlechterung von auf 200 m dokumentiert worden sei, im Verlauf kurzfristig rückläufig gewesen sei, sodass im Mai 2000 eine Gehstrecke von 2 km beschrieben werde. Diese Verschlechterung passe eher zu einem Schubereignis im Rahmen der Multiplen Sklerose. Zwar sei ein Zusammenhang zwischen der Einnahme der Medikamente und den geklagten Beschwerden im Sinne einer Gehunfähigkeit möglich, jedoch handele es sich eher um die typischen Beschwerden im Rahmen einer Multiplen Sklerose. Ein Zusammenhang zwischen der Einnahme von T1. und T2. mit einer Verschlimmerung einer bestehenden Multiplen Sklerose werde in der Literatur nicht beschrieben. Mit Bescheid vom 12. Dezember 2019 hat die Beklagte den Antrag des Klägers auf Neufeststellung abgelehnt. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 17. September 2020). Die Voraussetzungen für die Rücknahme der rechtskräftigen Entscheidung vom 17. September 2001 lägen nicht vor, denn das Recht sei bei Erlass des Verwaltungsaktes nicht unrichtig angewandt und es sei auch nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden. Der Gutachter Professor Dr. G. habe einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Antibiotikagabe und der Verschlimmerung der Grunderkrankungen (Multiple Sklerose) ausgeschlossen. Ein Zusammenhang zwischen der Antibiotikagabe und der Gehunfähigkeit sei für einen vorübergehenden Zeitraum von ca. neun Monaten möglich gewesen. Nach diesem Zeitraum sei die verstärkte Gangstörung dem chronisch progredient den Verlauf der Grunderkrankungen zuzuordnen. Allein ein zeitlicher Zusammenhang und das subjektive Empfinden eines sächlichen Zusammenhanges reiche nicht aus, den geforderten wesentlichen Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem Gesundheitsschaden zu begründen. Mit der hiergegen erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Nach dem Gutachten sei ein Zusammenhang zwischen der Einnahme der Medikamente und seinen Beschwerden durchaus möglich. Die Beklagte hat ausgeführt, eine Möglichkeit des Zusammenhanges zwischen Unfall und Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei in der Unfallversicherung nicht ausreichend. Zudem sei dem rechtskräftigen Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen zu entnehmen, dass der Unfall eben nicht zu einer richtunggebenden Verschlimmerung geführt habe. Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines neurologischen Sachverständigengutachtens nach Aktenlage, welches Dr. F. für das Gericht erstellt hat. Der Sachverständige hat unter dem 4. April 2022 und unter dem 30. September 2022 ausgeführt, es bestünden vorliegend bereits Zweifel am Vorliegen eines Gesundheitserstschadens, denn eine einfache Prellung, die im Übrigen in allen frühen Befunden nicht einmal dokumentiert sei, sei nicht geeignet, eine Phlegmone entstehen zu lassen. Die für diese verantwortlichen Keime erforderten in aller Regel ein bei einem Trauma untergegangenes Gewebe. Was die unerwünschten Wirkungen der dem Kläger verabreichten Medikamente T1. und T2. angehe, sei von den bekannten und gelisteten Symptomen bei dem Kläger keines aufgetreten, schon gar nicht zeitnah zur Einnahme der Antibiotika. Antibiotika verschwänden nach dem Ende der Einnahme aus dem Körper und hätten darüber hinaus keine Wirkung auf Serum oder Gewebe und auch nicht auf Rezeptoren, wie dies etwa bei Psychopharmaka teilweise der Fall sei. Die vom Kläger mit der Einnahme der Antibiotika in Verbindung gebrachten Beschwerden seien allesamt als Symptome der Multiplen Sklerose zu verstehen. Über das Teilanerkenntnis der Beklagten einer passageren Verschlimmerung der vorbestehenden Multiplen Sklerose über sechs Monate im früheren Rechtsstreit hinaus seien weder auf neurologischem noch auf chirurgisch-orthopädischem Rechtsgebiet Unfallfolgen verblieben. Die Multiple Sklerose habe ihren Verlauf genommen, der schicksalhaft sei und keiner äußeren Ereignisse bedurft habe. Mit Gerichtsbescheid vom 7. Februar 2023 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und ausgeführt, die Voraussetzungen des § 44 SGB X seien nicht erfüllt. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte bei Erlass des Ausgangsbescheides das Recht unrichtig angewandt habe oder von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sei, seien nicht zu erkennen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf weitere Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung über den 25. Februar 2000 hinaus. Mögliche Ansprüche vor dem 1. Januar 2015 seien bereits gesetzlich ausgeschlossen. Dies ergebe sich aus § 44 Abs. 4 SGB X, wonach bei der Rücknahme eines Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Vergangenheit Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile des Sozialgesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht würden. Dabei werde der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen werde. Erfolge die Rücknahme auf Antrag, trete bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen seien, der Antrag an die Stelle der Rücknahme. Der Kläger habe den Antrag im Februar 2019 gestellt, so dass die 4-Jahres-Ausschluss-Frist rückgerechnet ergebe, dass Leistungen vor dem 1. Januar 2015 ausgeschlossen seien. Diese gesetzliche Ausschlussfrist sei auch vom Gericht von Amts wegen zu beachten. Es könne aber auch nicht festgestellt werden, dass ab dem 1. Januar 2015 eine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit eingetreten sei. Die Tatbestandvoraussetzungen seien nicht erfüllt. Die Voraussetzungen des § 56 SGB Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) für die Gewährung einer Rente seien nicht gegeben. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Unfallereignisses bzw. durch die anschließend erfolgte Heilbehandlung mit den Antibiotikamedikamenten "T1." und "T2." könne nicht festgestellt werden. Die erforderliche haftungsausfüllende Kausalität könne nicht positiv festgestellt werden. Im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität sei zu prüfen, ob das Unfallereignis mit den anerkannten Gesundheitserstschäden oder die durchgeführte zurechenbare Heilbehandlung im Folgenden rechtlich wesentlich zu weiteren Gesundheitsschäden – hier einer Verschlimmerung der MS-Grunderkrankung beim Kläger - geführt habe. Dies sei zu verneinen. Im ersten Schritt sei im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität zu prüfen, ob das Unfallereignis oder die zurechenbar durchgeführte Heilbehandlung im naturwissenschaftlichen Sinne dazu beigetragen habe, dass es zu einer Verschlimmerung der MS-Erkrankung gekommen sei. Hierbei müsse naturwissenschaftlich mehr dafür als dagegen sprechen. Im Ergebnis bestätigten fast ausnahmslos alle Sachverständige, dass ein solcher Zusammenhang zwar möglich sei, aber nach dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnistand mehr dagegen als dafür spreche. Damit sei der erforderliche und anspruchsbegründende ursächliche Zusammenhang rechtlich nicht hinreichend wahrscheinlich. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat gegen den ihm am 9. Februar 2023 zugestellten Gerichtsbescheid am 9. März 2023 Berufung eingelegt, mit welcher vorgetragen wird, es sei dem Gutachten des Prof. Gold zu folgen, welcher alle Beweisfragen schlüssig beantwortet habe. Soweit sich die Beklagte darauf stütze, dass allein der erhebliche Zeitraum von inzwischen 20 Jahren weitere autoimmunbedingte Krankheitsschübe nicht abwegig erscheinen lasse, setze sich Prof. G. auch mit dieser Argumentation auseinander. Hingegen habe sich das Sozialgericht mit dem Gutachten des Prof. Dr. G. nicht ausreichend auseinandergesetzt. Ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis bzw. der durchgeführten zurechenbaren Heilbehandlung und dem Gesundheitszustand des Klägers sei festgestellt. Gegen diese positiv festgestellten Zusammenhänge würden lediglich Wahrscheinlichkeiten angeführt. Dr. F. habe sich mit den Kernfragen des Rechtsstreits überhaupt nicht auseinandergesetzt. Es werde nicht begründet, warum die Gabe von Fluorchinolonen nicht nach Jahren noch den Gesundheitszustand beeinflussen könne. Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 7. Februar 2023 sowie den Bescheid der Beklagten vom 12. Dezember 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. September 2020 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 17. September 2001 abzuändern und festzustellen, dass dem Kläger eine Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 vom 100 ab 23. Oktober 1999 und vom 1. Mai 2001 nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 vom 100 zu zahlen ist. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Der Senat hat auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein Gutachten des Prof. Dr. G. eingeholt. Dieser hat nach einer online durchgeführten Besprechung mit dem Kläger am 11. November 2025 zusammengefasst ausgeführt, die Instabilität und Atrophie des linken Beines seien bis Ende 2000 primär Unfallfolgen gewesen, da eine Atrophie untypisch für eine MS-Verschlechterung sei. MS-typische Symptome wie Ataxie und Sehstörungen seien unfallunabhängig bereits ab dem Jahr 2000 aufgetreten und die progrediente Behinderung sei hauptsächlich durch die unbehandelte Multiple Sklerose verursacht. Der Unfall und der Schockzustand könnten jedoch mit Wahrscheinlichkeit einen MS-Schub ausgelöst und die Symptomatik anfänglich verschlimmert haben. Die Spätfolgen des Unfalls durch die Kniephlegmone und Instabilität des linken Beines seien bis Ende 2000 zu dokumentieren. Allerdings schon im Jahr 2000 sei es zu zunehmenden Symptomen, die typisch im Rahmen einer Multiplen Sklerose aufträten. Ab 2000 sind die Multiple Sklerose- typischen Symptome führend als Ursache der progredienten Behinderung. Ob diese Verschlechterung im Rahmen der unbehandelten Multiplen Sklerose ab 2000 durch die Unfallfolgen ausgelöst wurde, könne nicht mit ausreichender Sicherheit gesagt werden. In den letzten 15 Jahren seien zunehmend Berichte erstellt worden, dass Chinolone langanhaltende, die Lebensqualität beeinträchtigende und möglicherweise dauerhafte Nebenwirkungen verursachen könnten. Diese schweren Nebenwirkungen könnten auch Sehnen, Muskeln, Gelenke und das Nervensystem betreffen und Sehnenschäden, Muskelschwäche, Gelenkschwellungen, Gangschwierigkeiten sowie neurologische Symptome wie Kribbeln, Müdigkeit, Depressionen, Gedächtnis- und Schlafstörungen hervorrufen. Solche Auffälligkeiten könnten innerhalb von zwei Tagen nach Therapiebeginn, aber auch erst einige Monate nach Behandlungsende oder sogar bis zu einem Jahr nach der Anwendung auftreten. Jedoch werde die allgemeine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers nach dem Jahr 2000 als ein typischer Multiple Sklerose-Verlauf angesehen, der in der Literatur nicht als typische Verschlechterung unter Fluorchinolon-Therapie beschrieben werde. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 10. Dezember 2025 zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten und Unterlagen, die Grundlage der Entscheidung gewesen sind.