Urteil
L 2 AL 25/24 ZVW P
Landessozialgericht Hamburg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHH:2025:1015.L2AL25.24ZVW.P.00
6Zitate
11Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 11 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind in allen Rechtszügen nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind in allen Rechtszügen nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Klägerin ist statthaft (§§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben. Sie ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Kug für März 2020, denn sie hat die Leistung für diesen Monat nicht fristgemäß beantragt (1) und auch Wiedereinsetzung war nicht zu gewähren (2). (1) Gemäß § 325 Abs. 3 SGB III ist Kurzarbeitergeld für den jeweiligen Kalendermonat innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Kalendermonaten zu beantragen; die Frist beginnt mit Ablauf des Monats, in dem die Tage liegen, für die die Leistungen beantragt werden. Hinsichtlich der zweistufigen Ausgestaltung des Verfahrens wird auf die Vorentscheidung und die Entscheidung des BSG Bezug genommen. Der Antrag wird als Willenserklärung erst in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er dem Empfänger, hier also der Beklagten zugeht (§ 130 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch). Der Antragsteller trägt somit ohne Rücksicht auf ein etwaiges Verschulden das volle Übermittlungsrisiko der Postbeförderung (Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 21. Februar 1991 – 7 RAr 74/89, juris). Die Klägerin hat die Frist gemäß § 325 Abs. 3 SGB III vorliegend nicht eingehalten. Diese endet mit Ablauf des dritten Monats nach Ablauf des Anspruchszeitraums, also für den streitigen Monat März 2020 am 30. Juni 2020. Der schriftliche Antrag der Klägerin ist aber unstreitig erst am 7. Juli 2020 bei der Beklagten eingegangen. Einen früheren Antrag oder die Vereitelung eines Zugangs eines solchen früheren Antrags kann der Senat der Akte auch unter Berücksichtigung der Gründe der Entscheidung des BSG vom 5. Juni 2024 nicht entnehmen. Soweit das BSG in seiner Entscheidung feststellt, die Klägerseite habe am 23. Juni 2020 erfolglos versucht, Kug und die pauschalierte Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen für den Monat März 2020 für 3.240 Beschäftigte in Höhe von insgesamt 1.098.254,09 Euro durch Übersendung einer PDF-Datei mit rund 250 Seiten per Email - gerichtet an die Arbeitsagentur Hamburg - zu beantragen, lässt sich dieser Versuch den dem Senat vorliegenden Unterlagen nicht entnehmen, so dass der Senat sich von einem solchen Versuch, den die Beklagte bestreitet, nicht die notwendige Überzeugung verschaffen kann. Der Senat sieht sich insoweit hinsichtlich der getroffenen Feststellungen nicht an das Urteil des BSG gebunden. Nach der Vorschrift des § 170 Abs. 5 SGG sind nicht die Tatsachenfeststellungen des BSG, sondern allein dessen rechtliche Beurteilungen der neuerlichen Entscheidung zu Grunde zu legen. Nachdem der Senat diesbezüglich erfolglos versucht hat, von der Klägerin weitere Unterlagen oder auch die Benennung von Zeugen zu erlangen, die Angaben zu dem behaupteten Übersendungsversuch personenbezogener Antragsunterlagen per E-Mail machen können, ist der Senat nicht mit der erforderlichen Sicherheit von einem solchen Übersendungsversuch überzeugt. Gegen einen solchen Versuch spricht im Übrigen auch, dass die Beklagte diesen nicht bereits im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren, sondern erst im Klagverfahren geltend gemacht hat und dass sie diesen Übersendungsversuch trotz des Umfangs der geltend gemachten Forderung in keiner Weise selbst dokumentiert hat, beispielsweise durch den Ausdruck oder das Speichern der betreffenden Emails. Dass ein solches Sichern eines Übertragungsversuches zu Beweiszwecken erforderlich werden könnte, muss der Klägerin aber nach ihrem eigenen Vortrag bewusst gewesen sein, denn es wird sinngemäß vorgetragen, man habe von dem Scheitern dieses Versuches unmittelbar Kenntnis erlangt und daraufhin umgehend mit einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin der Beklagten telefoniert, welche/r dann auf den Postweg verwiesen habe. Dieser von der Klägerin geschilderte Ablauf entspricht indes nicht den Angaben des Zeugen K., der angab, zur Frage einer Versendung per E-Mail keine Angaben machen zu können, es müsse jedoch am 17. Juni 2020 gewesen sein, dass er mit der Zentralnummer der Beklagten telefoniert und wegen des Umfangs der Sendung den Postweg empfohlen bekommen habe. Warum dann nach dieser Auskunft deutlich vor dem 23. Juni 2020, dem Datum der Unterzeichnung des Kug-Antrags, dann am 23. Juni 2020 noch eine Übersendung per E-Mail versucht worden sein soll, erschließt sich nicht. Im Übrigen hat der Zeuge auch keineswegs aus Anlass eines gescheiterten Versuchs der Übersendung per E-Mail – wie von der Klägerin insinuiert – bei der Beklagten angerufen, sondern wegen einer Nachfrage nach dem Sachstand anderer Anträge, wie sich aus seiner klaren, glaubhaften und für den Senat nachvollziehbaren Zeugenaussage ergibt. Infolge dessen und auch, weil die Klägerseite trotz entsprechender Aufforderung weder Unterlagen vorgelegt, noch genau bezeichnet hat, welche entscheidungserheblichen Aktenstücke in dem Verwaltungsvorgang der Beklagten fehlen sollen (die im Termin überreichten E-Mails betreffen erkennbar das vorliegende Verfahren nicht), kommt eine Aussetzung nach § 114 Abs. 3 SGG nicht in Betracht; dies im Übrigen auch nicht wegen eines des möglicherweise bewusst unwahren Vortrags der Klägerin zu dem Übersendungsversuch der Antragsunterlagen per E-Mail. (2) Die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach der Vorschrift des § 27 SGB X liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist jemandem, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Nach Abs. 1 Satz 2 ist das Verschulden eines Vertreters dem Vertretenen zuzurechnen.Ein Verschulden ist dem Beteiligten nicht vorzuwerfen, wenn er mit der Sorgfalt gehandelt hat, die einem gewissenhaft Handelnden nach den Umständen des Einzelfalls vernünftigerweise zuzumuten ist. Auch leichte Fahrlässigkeit genügt, um Verschulden anzunehmen. Der Maßstab hierfür ist subjektiv, d.h. es kommt darauf an, was dem konkret Betroffenen zuzumuten war, sodass auch besondere Kenntnisse und persönliche Umstände Berücksichtigung finden müssen (Apel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl., § 27 SGB X (Stand: 15.11.2023), Rn. 29). Der Senat geht unter Würdigung der vorliegenden Unterlagen – ebenso wie die Beteiligten – zugunsten der Klägerin davon aus, dass die Sendung zutreffend adressiert und ausreichend frankiert war, denn sie ist nach Weiterbearbeitung durch D. ohne weitere Verzögerungen und ohne Erhebung eines zusätzlichen Entgelts bei der Beklagten zugestellt worden. Wie bereits im Urteil vom 18. Januar 2023 ausgeführt, ist es aber allgemeinkundig, dass die Betriebsabläufe der Post im betreffenden Zeitraum erheblich gestört waren. Dass hiervon auch die konkrete streitige Postsendung vom 23. Juni 2023 betroffen war, war auch für die Klägerin voraussehbar, denn aus dem Sendungsverlauf ergab sich fortlaufend bis zum 6. Juli 2020, dass die Sendung am 23. Juni 2020 zuletzt bearbeitet worden war. Abweichende Tatsachen sind von der Klägerin weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Andere Übermittlungswege standen zur Verfügung, denn die Klägerin hätte die Unterlagen in mehreren Tranchen elektronisch versenden können und/ oder die Unterlagen durch einen Boten unmittelbar bei der Beklagten einliefern können. Nutzt ein Arbeitgeber stattdessen in dieser Situation allgemein bekannter Postzustellungsprobleme den weniger sicheren Übermittlungsweg per Post und überwacht sodann nicht den rechtzeitigen Eingang der Antragsunterlagen, so hat er die mit einem unerwartet späten Zugang der Antragsunterlagen erst nach Überschreiten der Frist verbundenen negativen Folgen für den Kug-Anspruch zumindest im Sinne leichter Fahrlässigkeit zu verantworten (vgl. auch Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Mai 2024 – L 20 AL 201/22, Juris). Hinsichtlich der Frage des Herstellungsanspruchs und der Nachsichtgewährung wird auf das Urteil des BSG Bezug genommen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich. Die Klägerin begehrt die Gewährung von Kurzarbeitergeld (Kug) und die Erstattung pauschalierter Sozialversicherungsbeiträge für den Monat März 2020. Die Klägerin betreibt ein Handelsunternehmen im Bereich von Lebens- und Genussmitteln in der Rechtsform einer GmbH. Für die Monate zunächst von März bis April 2020 setzte sie für den Betrieb der Filialen (Shops&Stores) Kurzarbeit fest und zeigte dies der Beklagten am 30. März 2020 an. Sie gab an, die betriebsübliche Arbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich werde auf 0 Stunden reduziert und begründete dies mit der Corona-Pandemie, aufgrund derer eine behördliche Schließungsanordnung in allen Bundesländern für die Filialen des Einzelhandels vorliege. Mit Bescheid vom 18. April 2020 stellte die Beklagte das Vorliegen eines erheblichen Arbeitsausfalls und das Vorliegen der betrieblichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kug fest. Weiter heißt es in dem Bescheid: "Kug wird deshalb den von dem Entgeltausfall betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Ihres Betriebes, sofern diese die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen (§ 98 SGB III), ab 01.05.2020 für die Zeit des Vorliegens aller Anspruchsvoraussetzungen, längstens jedoch bis 30.04.2021 bewilligt. Das Kug ist jeweils für den Anspruchszeitraum (Kalendermonat) zu beantragen (vgl. Nr. 1 der Hinweise zum Antragsverfahren Kug). Es sind möglichst die Antragsvordrucke der Bundesagentur für Arbeit zu verwenden. Diese erhalten Sie bei der Agentur für Arbeit oder im Internet (www.arbeitsagentur.de). Diese Anträge müssen in einfacher Ausführung innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten zur Vermeidung von Rechtsnachteilen bei der Agentur für Arbeit H. eingereicht werden. Die Ausschlussfrist beginnt mit Ablauf des Kalendermonats, für den Kug beantragt wird. Aufgrund von Anträgen, die nach Ablauf der jeweils maßgeblichen Ausschlussfrist bei der Agentur für Arbeit eingehen, können keine Leistungen gewährt werden. Eine Zusammenfassung mehrerer Kalendermonate zur Wahrung der Ausschlussfrist ist nicht möglich." Am 7. Juli 2020 ging bei der Beklagten der am 23. Juni 2020 unterschriebene Antrag für den Monat März 2020 ein, mit welchem die Klägerin für insgesamt 3240 Beschäftigte Kug und die Erstattung pauschalierter Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 1.098.254,09 Euro beantragte. In einem Telefonvermerk der Sachbearbeiterin G. der Beklagten vom 14. Juli 2020 heißt es: "Telefonat mit Herrn B.: lässt Sendungsnachweis zukommen damit bestätigt wird, dass der Eingang bei der Agentur noch innerhalb der Frist ist…." Der Sendungsnachweis der D. Sendungsverfolgung, welchen die Klägerin der Beklagten übersendete, lautete wie folgt: "D. Sendungsverfolgung Sendungsnummer xxxxx Zugestellt an: Empfänger (orig.) Status Di, 07.07.2020, 11:24 Uhr Die Sendung wurde erfolgreich zugestellt. Datum/Uhrzeit Ort Status Di, 07.07.2020, 11:24 --Die Sendung wurde erfolgreich zugestellt. Di, 07.07.2020, 08:12 --Die Sendung wurde in das Zustellfahrzeug geladen. Die Zustellung erfolgt voraussichtlich heute. Di, 07.07.2020, 04:27 B1. Die Sendung wird für die Verladung ins Zustellfahrzeug vorbereitet. Mo, 06.07.2020, 13:13 H. Die Sendung ist in der Region des Empfängers angekommen und wird im nächsten Schritt zur Zustellbasis transportiert. Di, 23.06.2020, 20:06 H. Die Sendung ist in der Region des Empfängers angekommen und wird im nächsten Schritt zur Zustellbasis transportiert. Di, 23.06.2020, 15:40 --Die Sendung wurde elektronisch angekündigt. Sobald die Sendung von uns bearbeitet wurde, erhalten Sie weitere Informationen." Am 14. Juli 2020 beantragte die Klägerin bei der Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die sehr umfangreiche Sendung sei am 23. Juni 2020 zur Post aufgegeben worden. Man habe daher mit rechtzeitiger Zustellung auch bei einigen Tagen Verzögerung rechnen können. Aus bislang nicht nachvollziehbaren Gründen und für sie, die Klägerin, nicht erkennbar bzw. auch bis zum Telefonat mit der Beklagten nicht bekannt, sei die Sendung dann offenbar unbearbeitet bis zum 6. Juli 2020 bei D. liegengeblieben. Aus Sicht der Klägerin sei das Versäumnis ohne ihr Verschulden eingetreten. Die Klägerin fügte eine Bestätigung der D. vom selben Tage bei, wonach es im betreffenden Zeitraum im Paketzentrum H. zu erheblichen Herausforderungen gekommen sei. Zum einen durch ein erhöhtes Sendungsaufkommen, welches vorab von verschiedenen Kunden nicht angemeldet worden sei, zum anderen seien durch die besonderen Vorsichtsmaßnahmen aufgrund der Pandemie Laufzeitverluste und auch Personalausfall eingetreten. Mit Bescheid vom 15. Juli 2020 lehnte die Beklagte den Antrag für den Monat März 2020 unter Hinweis auf die Ausschlussfrist des § 325 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ab. Der Widerspruch, mit welchem die Klägerin im Wesentlichen geltend machte, das Kug sei bereits mit Bescheid vom 18. April 2020 bewilligt worden, dieser Bescheid setze keine Ausschlussfrist fest und die Rechtsprechung zur Ausschlussfrist könne vor dem Hintergrund der Pandemie nicht gelten, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 24. September 2020). Die Ausschlussfrist des § 323 Abs. 23 SGB III sei eine materiell-rechtliche Frist, gegen deren Versäumung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich sei. Mit der hiergegen gerichteten Klage hat die Klägerin geltend gemacht, der Bescheid der Beklagten sei schon seinem Wortlaut nach ein Bewilligungsbescheid, wobei die Bewilligung lediglich unter den Vorbehalt des Nachweises der persönlichen Anspruchsvoraussetzungen gestellt sei. Der Umstand, dass die Beklagte in dem Bescheid eine "Ausschlussfrist von drei Monaten" gesetzt habe, könne nicht zur Anwendung des § 325 Abs. 3 SGB III führen. Selbst wenn man in dem Bescheid vom 18. April 2020 entgegen dessen Wortlaut keine Bewilligung von Kurzarbeitergeld sehen wolle, so habe die Klägerin einen Anspruch aus dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. Sie habe nämlich versucht, die Formulare und Tabellen im Juni 2020 per E-Mail an das Postfach der Beklagten zu senden, ein Empfang sei dieser jedoch wegen des Umfangs der Datei nicht möglich gewesen. Hierüber sei die Beklagte auch telefonisch informiert worden und habe dann um Übersendung auf dem Postweg gebeten. Nur deshalb habe sie, die Klägerin, die Unterlagen dann am 23. Juni 2020 dem Paketdienstleister D. übergeben. Die entsprechende Email-Korrespondenz fehle jedoch in der Akte der Beklagten. Die Beklagte hat ausgeführt, die Akte sei vollständig, es sei auch nicht möglich, aus der Akte nachträglich Schriftstücke zu entfernen. Die Klägerseite möge die entsprechenden Emails, die sie geschickt habe, ihrerseits vorlegen. Die Klägerseite hat gemeint, es sei Sache der Beklagten, eine vollständige Akte vorzulegen. Sie hat die Schriftstücke, welche in der Akte fehlen sollen, im Einzelnen mit Mitarbeiter, Datum und Uhrzeit bezeichnet, jedoch ihrerseits nicht vorgelegt. Mit Gerichtsbescheid vom 2. März 2022 (Zugang unklar, spätestens am 8. März 2022) hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat im Berufungsverfahren Beweis angeboten zu der Tatsache, dass "ein(e) Mitarbeiter(in) der Beklagten Herrn K. Mitte Juni 2020 telefonisch über begrenzte Kapazitäten der E-Mail-Postfächer der Beklagten unterrichtete und um Übersendung der Unterlagen zur Kurzarbeit auf dem Postweg bat" durch Vernehmung des K.. Mit Urteil vom 18. Januar 2023 hat das Landessozialgericht die Berufung zurückgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Kug für März 2020, da sie die Leistungen nicht innerhalb der Frist des § 325 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) beantragt habe. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei die Leistung nicht bereits mit dem Anerkennungsbescheid bewilligt worden. Wegen des Charakters als Ausschlussfrist komme bei Fristversäumnis keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht. Die Klägerin könne auch nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so gestellt werden, als habe sie den Leistungsantrag für März 2020 vor dem 1.7.2020 gestellt. Eine ausnahmsweise Nachsichtgewährung scheide ebenfalls aus. Das Bundessozialgericht (BSG) hat das Urteil des Landessozialgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen. Hinsichtlich des Umstandes, dass die Leistung nicht bereits mit dem Anerkennungsbescheid bewilligt wurde, hat das BSG an der bisherigen Rechtsprechung festgehalten und die Ausführungen des Senats bestätigt. Auch seien die Fristenregelungen nicht aufgrund coronabedingter Besonderheiten unanwendbar. Jedoch könne nicht entschieden werden, ob die Beklagte die Übersendung der Antragsunterlagen per E-Mail und damit den Zugang des Antrags vereitelt habe. Hierzu ist ausgeführt: "Die Beklagte hatte den Zugang für eine Übermittlung des Antrags per E-Mail als elektronisches Dokument nach § 36a Abs 1 SGB I eröffnet. Sie hatte ein E-Mail-Postfach eingerichtet und im Briefkopf des Bescheids vom 18.4.2020 die Behörden-E-Mail-Adresse angegeben. Hinweise darauf, dass die Möglichkeit einer Übermittlung per E-Mail nicht auch für den Kug-Antrag gelten soll, enthält der Bescheid nicht (sog Disclaimer; vgl zu der Zugangseröffnung für eine Übermittlung per E-Mail zuletzt BSG vom 27.9.2023 - B 7 AS 10/22 R - vorgesehen für BSGE und SozR 4-1500 § 84 Nr 2, juris RdNr 27 mwN; dazu auch Müller, NZS 2024, 507, 508 ff; Müller in Müller, E-Justice-Praxishandbuch, 8. Aufl 2024, S 384 ff; zu § 3a Abs 1 VwVfG BVerwG vom 7.12.2016 - 6 C 12.15 - juris RdNr 19). Feststellungen zur Ursache dafür, warum eine Übermittlung von Unterlagen per E-Mail durch die Klägerin am 23.6.2020 erfolglos war, hat das LSG indessen nicht getroffen. Dass ein Mitarbeiter der Beklagten auf telefonische Nachfrage auf eine begrenzte Kapazität der Postfächer hingewiesen hatte, legt nahe, dass die E-Mail die Beklagte aufgrund ihres Volumens oder einer Überfüllung des E-Mail-Postfachs nicht erreicht hat. Welche dieser beiden Alternativen zutrifft und ob die Beklagte die Klägerin über eine etwaige Volumenhöchstgrenze informiert hatte, bedarf weiterer Aufklärung. Zudem fehlen Feststellungen, die eine Beurteilung zuließen, ob es der Beklagten ggf zumutbar gewesen wäre, eine Überfüllung zu verhindern. Erreicht eine E-Mail den Empfänger aufgrund ihres Volumens oder einer Überfüllung des Postfachs nicht, ist der Absender hierüber - etwa durch eine automatisierte Nachricht - zu informieren. Voraussetzung dafür, dass der Adressat eine Erklärung als zugegangen gegen sich gelten lassen muss, ist in diesem Fall, dass der Erklärende seinerseits ebenfalls alles Zumutbare dafür getan hat, dass seine Erklärung den Adressaten erreicht (vgl BAG vom 22.9.2005 - 2 AZR 366/04 - juris RdNr 15; BAG vom 26.3.2015 - 2 AZR 483/14 - juris RdNr 21). Wird der Absender über die Höchstgrenze des Volumens informiert, dürfte ihm zuzumuten sein, das Volumen der E-Mail zB durch Komprimieren oder Aufteilen auf mehrere E-Mails zu verkleinern und die Übersendung der Dokumente erneut zu versuchen. Erhält ein Absender eine Mitteilung über die Überfüllung eines E-Mail-Postfachs einer Behörde, setzt die Zugangsfiktion keinen weiteren Übermittlungsversuch voraus." Falls nach den ergänzenden Ermittlungen nicht von einer Zugangsfiktion und damit einer rechtzeitigen Antragstellung auszugehen sei, sei im Weiteren zu prüfen, ob die Beklagte der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gewähren müsse. Die Überlegungen zur Antragsfrist beim Wintergeld seien insoweit nicht übertragbar. Bisher sei die Frage, ob § 325 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließe, höchstrichterlich nicht entschieden worden. Weder aus Entstehungsgeschichte noch aus Regelungszweck der Vorschrift ergebe sich indes ein solcher Ausschluss. Aus der Verwendung des Begriffs der Ausschlussfrist ergebe sich auch mit Blick auf § 27 SGB X keine Indizwirkung.Das öffentliche Interesse an einer Vermeidung von Beweisschwierigkeiten, Rechtssicherheit und Verwaltungspraktikabilität sei jedoch nicht von solcher Bedeutung, dass es das Interesse des Einzelnen an materieller Gerechtigkeit überwiege. Als Regelfall sei daher nach § 27 SGB X die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung zu sehen, dieser gelte auch im Rahmen des § 325 Abs. 3 SGB III. Insoweit fehle es an Feststellungen des LSG, ob die Klägerin den Kug-Antrag ausreichend frankiert und zutreffend adressiert hat. Das LSG habe es zwar als allgemeinkundig festgestellt, dass die Betriebsabläufe der Post im Juni 2020 erheblich gestört gewesen seien. Es ergebe sich allerdings aus dem Urteil nicht, ob die konkrete Verzögerung für die Klägerin voraussehbar gewesen sei und ob die Klägerin die Tatsachen zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags bei Antragstellung oder im Verfahren über die Antragstellung glaubhaft gemacht habe. Im Falle der Gewährung einer Wiedereinsetzung seien die übrigen Voraussetzungen des § 95 SGB III zu prüfen, sowie der erst im Revisionsverfahren geltend gemachte Zinsanspruch. Die Klägerin hat weiter geltend gemacht, die Akten der Beklagten seien nicht vollständig, sie stimmten nicht mit der dem BSG übersendeten Akte überein. Welche Aktenvorgänge, die für das Verfahren relevant seien, die Klägerin vermisse, wurde mehrfach angefragt, jedoch nicht konkret beantwortet. Der Senat hat zur Beantwortung der mit der Zurückverweisung aufgeworfenen Fragen folgende Stellungnahme von den Beteiligten angefordert: "1. Nachdem die Beklagte den Zustellversuch per Email bestreitet, wird die Klägerseite um Übersendung etwaiger Bestätigungen (Fehlermeldung des Servers o.ä.) für den vorgetragenen Vorgang vom 23. Juni 2020 der versuchten Zustellung per Email gebeten. Hat diesen Zustellversuch der bislang als Zeuge angegebene Herr K. durchgeführt? Um ladungsfähige Anschrift des betreffenden Mitarbeiters wird gebeten. Des Weiteren wird um Angabe - unter Vorlage einer schriftlichen Bestätigung bzw. weiterer sonstiger Nachweise - gebeten, welches Datenvolumen der von der Klägerin genutzte Postausgangsserver zulässt und welches Datenvolumen die Sendung bei dem Sendungsversuch hatte. 2. Die Klägerin wird des Weiteren um Mitteilung gebeten, auf welchem Wege dann die Aufgabe zu Post erfolgte, dies ebenfalls unter Schilderung der näheren Umstände. Um Vortrag zur vom BSG ausgeworfenen Frage der ausreichenden Frankierung und zutreffenden Adressierung wird ebenfalls gebeten; dies gilt für beide Beteiligte. 3. Die Beklagte wird um Mitteilung gebeten, ob (weitere) Fälle, wie der hier vorgetragene bekannt sind, in welchen elektronische Post aufgrund eines in die Sphäre der Beklagten fallenden Umstandes nicht zugestellt werden konnte, sei es wegen des Volumens der Sendung oder wegen Überfüllung des Postfaches. Sind für einen derartigen Vorgang Vorkehrungen getroffen? Falls eine standardisierte Mail in solchen Fällen vorgesehen ist, wird um Übersendung eines Beispieltextes gebeten." Die Klägerseite hat hierzu ausgeführt, welcher Mitarbeiter der Klägerin eine E-Mail-Übersendung der Unterlagen für den Monat März versucht habe, lasse sich aufgrund der seither verstrichenen Zeit nicht feststellen. Der seinerzeitige Head of Operation Payrolls habe das Unternehmen inzwischen verlassen. Aus den Unterlagen der Beklagten gehe jedoch hervor, dass auch bei elektronischer Übersendung für den Monat Mai auf Seiten der Beklagten technische Schwierigkeiten aufgetaucht seien. Die Postsendung sei richtig adressiert und ausreichend frankiert gewesen. Es werde weiter beantragt, den Behördenleiter der Beklagten zur Unvollständigkeit der Akten zu hören. Zudem werde beantragt, das Verfahren gem. § 114 Abs. 3 SGG wegen des im Raum stehenden Verdachts der Urkundenunterdrückung auszusetzen. In der Sache beantragt die Klägerin, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 2. März 2022 sowie den Bescheid der Beklagten vom 15. Juli 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 24. September 2020 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für März 2020 Kurzarbeitergeld für die in dem Antrag vom 23. Juni 2020 genannten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Höhe von 625.589,43 Euro zu zahlen und für diese Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 472.664,60 Euro zu erstatten, sowie die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 4 % per annum auf 625.589 Euro und 472.664 Euro seit dem 1. Oktober 2020 zu zahlen und die Zuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, die Beklagte zur Zahlung des Kurzarbeitergeldes dem Grunde nach sowie zur Zahlung pauschalisierter Sozialversicherungsbeiträge und Zinsen gem. § 44 SGB I zu verurteilen. Die Beklagte hat mitgeteilt, Versandumschläge würden nicht digitalisiert, so dass zur Adressierung und Frankierung nichts gesagt werden könne. Die Sendungsverfolgung enthalte allerdings keine Hinweise auf gescheiterte Zustellversuche oder die Erhebung eines Nachentgelts. Die maximale ein- und ausgehende Größe für Emails betrage einheitlich 20 MB, dies sei auch der Grenzwert, der für den Emailversand innerhalb der Netze des Bundes vorgesehen sei (Ausnahme DE Mail, dort seien es 100 MB). Werde eine E-Mail an die Beklagte gesendet, die größer als 20 MB sei, werde diese vom Mail-Gateway der Beklagten mit einem Standardhinweis zur Überschreitung der Emailgröße abgewiesen. Der Absender erhalte einen entsprechenden Unzustellbarkeitsbericht zurückgesendet. Werde der Füllstand des Postfaches, der eine Maximalgröße von 100 MB habe, überschritten, nehme das Postfach keine Mails mehr an. Der Absender werde in diesem Fall ebenfalls über einen entsprechenden Unzustellbarkeitsbericht informiert, dass das Zielpostfach "übergelaufen" sei. Beispiele hat die Beklagte beigefügt; Hinweise zur Höchstgrenze des Datenvolumens enthalten diese nicht. Es gebe eine Postfachverwalterin, die regelmäßig ältere Eingänge lösche, eine automatische Hinweismail über einen Füllstand von 90% sei in deren Postfach noch nie eingegangen. Die Klägerseite hält diesen Vortrag für widersprüchlich mit Blick auf vorigen Vortrag, in welchem von Giga- und Terrabyte die Rede gewesen sei und meint zusammengefasst, Rechtsfolge müsse sein, die Klägerin so zu stellen, als sei die Postsendung vom 23. Juni 2020 rechtzeitig eingegangen. Im Übrigen sei der Klägerin Wiedereinsetzung zu gewähren, denn sie habe alles getan, damit die Unterlagen fristgemäß die Beklagte erreichten. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und mitgeteilt, man befürchte bei Erfolglosigkeit der Berufung eine Rückforderung an die Mitarbeiter der Klägerin, welche zu einem hohen Teil in Teilzeit und im Niedriglohnbereich beschäftigt seien. Man bitte um Berücksichtigung der besonderen Situation zu Beginn der Coronapandemie. Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen K.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 15. Oktober 2025 Bezug genommen. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 15. Oktober 2025 zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten und Unterlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.