Urteil
L 2 AL 21/24 WA P
Landessozialgericht Hamburg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHH:2025:0820.L2AL21.24WA.P.00
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Tenor
1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch im Berufungsverfahren.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch im Berufungsverfahren. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts, über die die Berichterstatterin zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern an Stelle des Senats entscheiden konnte (§ 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz – SGG –), ist nach §§ 143, 144 SGG statthaft und zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Sie ist jedoch unbegründet. Im Ergebnis zutreffend hat das Sozialgericht die angefochtenen Bescheide der Beklagten aufgehoben und diese zur Zahlung von Kug auch für den Monat März 2020 verurteilt. Rechtsgrundlage der Ansprüche der Arbeitnehmer auf Kug ist § 95 Satz 1 SGB III. Hiernach haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf Kug, wenn ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt, die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind, die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist. Auf die Anzeige hin wird das bis zur Gewährung von Kug zu durchlaufende zweistufig ausgestaltete Verfahren eröffnet, dessen erste Stufe die Agentur für Arbeit durch schriftlichen Verwaltungsakt abzuschließen hat In diesem Verwaltungsakt entscheidet sie darüber, ob aufgrund der vorgetragenen und glaubhaft gemachten Tatsachen ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt und die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind (§ 99 Abs. 3 SGB III). Die Klägerin hat vorliegend den Arbeitsausfall bei der zuständigen Agentur für Arbeit rechtzeitig schriftlich angezeigt, der bindende Bescheid vom 4. Mai 2020 deckt die Feststellungskomponenten der ersten Stufe des Kug-Verfahrens ab, wenn ausgeführt wird, die Prüfung der Anzeige über den Arbeitsausfall habe ergeben, dass aufgrund der vorgetragenen und glaubhaft gemachten Angaben ein erheblicher Arbeitsausfall vorliege und die betrieblichen Voraussetzungen über die Gewährung von Kug erfüllt seien. Dass bei der Klägerin auch Arbeitnehmer beschäftigt waren, die im März 2020 die persönlichen Voraussetzungen für Kug erfüllten, steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Nach § 325 Abs. 3 SGB III ist Kug innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Kalendermonaten zu beantragen; die Frist beginnt mit Ablauf des Monats, in dem die Tage liegen, für die die Leistungen beantragt werden. Die Klägerin musste danach das Kug für den Monat März 2020 nach § 325 Abs. 3 SGB III bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 beantragen. Der erste in der Akte befindliche (Änderungs-) Antrag ging bei der Beklagten am 10. August 2020 ein, also nach Ablauf der Frist. Ein früherer Eingang ist entgegen der Auffassung des Sozialgerichts zur Überzeugung des Senats nicht nachgewiesen. Der Zeuge P1 hat zwar sehr dezidiert geschildert, wie der Ablauf der Ausfüllung, Kuvertierung und Abgabe der Anträge, die Ende April 2020 zur Beklagten auf den Weg gebracht worden sind, gewesen ist und er war auch in beiden Beweisaufnahmen sowohl vor dem Sozialgericht als auch vor dem Landessozialgericht erkennbar davon überzeugt, es könne gar nicht anders gewesen sein, als dass sich auch der streitige Antrag in den Unterlagen befunden habe. Bei dem geschilderten Verfahren, welches der Senat als durchaus sorgfältig erachtet hat, ist es aber dennoch nicht ausgeschlossen, dass an irgendeiner Stelle ein Fehler passiert ist. Der Senat erachtet es dabei als ungeklärt, ob dieser Fehler im Einflussbereich der Klägerin oder der Beklagten geschehen ist; dies geht jedoch zu Lasten der Klägerin, die für den rechtzeitigen Eingang bei der Beklagten beweisbelastet ist. Jedoch war der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Vorschrift des § 27 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch regelt insoweit: War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (Abs. 1 Satz 1). Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen (Abs. 1 Satz 2). Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen (Abs. 2 Satz 1). Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen (Abs. 2 Satz 2). Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen (Abs. 2 Satz 3). Ist dies geschehen, kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden (Abs. 2 Satz 4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Behörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat (Abs. 4). Die Wiedereinsetzung ist unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist (Abs. 5). Die Wiedereinsetzung ist vorliegend jedenfalls nicht unzulässig nach § 27 Abs. 5 SGB X, denn ein Ausschluss der Wiedereinsetzung ergibt sich insbesondere nicht aus § 325 Abs. 3 SGB III (grundlegend: Bundessozialgericht , Urteil vom 5. Juni 2024 – B 11 AL 3/23 R, juris mit ausführlicher Begründung). Der Beklagten ist zunächst darin zu folgen, dass die Klägerin einen Antrag auf Wiedereinsetzung nicht gestellt hat und dass dies von ihrem Standpunkt her auch folgerichtig ist, denn sie hat stets vorgetragen, den Antrag rechtzeitig persönlich durch die beauftragte Lohnabrechnungsgesellschaft bei der Beklagten abgegeben zu haben. Die Klägerin war – nicht zuletzt aus diesem Grund, weil sie eben davon ausging, den Antrag bereits eingereicht zu haben – zunächst ohne Verschulden verhindert, den Antrag rechtzeitig zu stellen. Ein persönliches Verschulden der Klägerin, die das Abrechnungsbüro frühzeitig mit der Bearbeitung des Antrages betraute, kann ausgeschlossen werden. Zwar ist der Klägerin gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 SGB X auch das Verschulden ihrer Vertreter zuzurechnen. Das Abrechnungsbüro trifft jedoch ebenfalls kein Verschulden daran, dass der im April 2020 gefertigte Antrag auf Kug für den Monat März der Beklagten nicht binnen der Frist zugegangen ist. Dies gilt auch und gerade unter Berücksichtigung der Aussage des vom Sozialgericht und vom Senat gehörten Zeugen P1. Die Aussage ist glaubhaft und in sich schlüssig, zumal jedenfalls die als Korrekturanträge an die Beklagte gesendeten Vordrucke vom 10. August 2020 keinen Sinn gemacht hätten, wenn der Zeuge zu diesem Zeitpunkt nicht davon ausgegangen wäre, dass er den eigentlichen Antrag rechtzeitig auf den Weg gebracht habe. Dass nicht erwiesen sei, dass die Klägerin für Monat März überhaupt einen Antrag auf den Weg habe bringen wollen, wie vom Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vom 20. August 2025 vorgetragen, ist für den Senat nicht überzeugend. Die Anzeige bezog sich bereits auf den Monat März, die Lohnunterlagen lagen Ende April vor, zu diesem Zeitpunkt sind die Anträge für andere Firmen aus der F.-Gruppe für den Monat März gefertigt worden und gefertigt worden und der Eigentümer fragte bereits nach dem Kug. Danach ist keinerlei Grund ersichtlich, warum nicht auch für die Klägerin ein Antrag für den Monat März zu diesem Zeitpunkt hätte gestellt werden sollen. Der Senat hält das Vorgehen des Vertreters der Klägerin auch für frei von Verschulden, denn der geschilderte Ablauf zu einem im Büro ruhigen Zeitpunkt am Wochenende und das Vier-Augen-Prinzip sind geeignet, ein Versäumen der Frist zu vermeiden. Mehr ist nach den gesamten Umständen vernünftigerweise nicht zu erwarten. Die Wiedereinsetzung des Klägers in die Antragsfrist scheitert nicht an § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB X. Danach ist der Antrag auf Wiedereinsetzung innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Hindernis in diesem Sinne ist hier die fehlende Kenntnis der Klägerin und seiner Vertreter davon, dass der Antrag für den Monat März bei der Beklagten nicht (nachweisbar) eingegangen war. Es kann hier dahinstehen, ob die Klägerin keinen Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt hat oder ob nicht der Widerspruch vom 1. September 2020 als Antrag auf Wiedereinsetzung zu werten ist. Denn sofern die versäumte Handlung innerhalb der Zwei-Wochen-Frist nachgeholt wird, kann gemäß § 27 Abs. 2 Satz 4 SGB X die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag (auf Wiedereinsetzung) gewährt werden, wobei sich das der Behörde eingeräumte ("kann") Ermessen regelmäßig auf Null reduziert, wenn die Behörde die Umstände kennt, die zur unverschuldeten Fristversäumung geführt haben. Nichts Anderes gilt jedoch, wenn die - tatbestandlich - versäumte Handlung bereits vor Wegfall des Hindernisses nachgeholt wird. So verhält es sich hier, auch durch die im August 2020 gestellten Korrekturanträge war die versäumte Handlung nachgeholt, denn Korrekturanträge und Erstanträge unterscheiden sich inhaltlich lediglich (möglicherweise) hinsichtlich der Anzahl der Arbeitnehmer und der nachgereichten Unterlagen. Mit der Einreichung des Korrekturantrages war die Antragstellung für März evident. Voraussetzung für die Wiedereinsetzung von Amts wegen ist, dass die Tatsachen, die die Wiedereinsetzung rechtfertigen, offenkundig oder der Beklagten bekannt sind. Außerdem kann das Ermessen auf Null schrumpfen und die Behörde zur Wiedereinsetzung verpflichtet sein, wenn sich der Behörde die Erkenntnis aufdrängt, dass die Frist unverschuldet versäumt wurde, ihr die Hinderungsgründe und die besondere Bedeutung des Fristverlusts für den Betroffenen bekannt sind und keine Allgemeininteressen der Wiederaufnahme entgegenstehen. Andererseits ist zu prüfen, warum der Betroffene keinen Antrag gestellt hat, insbesondere, ob und warum er dieses nicht gewollt hat (Klaus Vogelgesang in: Hauck/Noftz SGB X, 2. Ergänzungslieferung 2025, § 27 SGB 10, Rn. 26). Nach diesen Maßstäben, die im Übrigen in rechtlicher wie in tatsächlicher Hinsicht vollständig gerichtlich überprüfbar sind (Vogelsang, a.a.O., Rn. 32), war das Ermessen der Beklagten auf Null geschrumpft und der Klägerin Wiedereinsetzung zu gewähren. Dass die Beklagte zunächst von einer Glaubhaftmachung der Angaben der Klägerseite abgesehen hat, weil nach der damaligen Rechtsprechung die Auffassung herrschte, eine Wiedereinsetzung in die Kug-Antragsfrist komme aus rechtlichen Gründen nicht in Betracht, kann dabei nicht zu Lasten der Klägerin gehen. Auch ist es keineswegs so, dass jede Einlassung dahingehend, man habe doch den Antrag rechtzeitig auf den Weg gebracht, zu einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu führen hat, wie die Beklagte zu fürchten scheint. Es ist vielmehr eine Frage des Einzelfalls, ob die Angaben in sich schlüssig und konsistent sind und ein Verschulden ausschließen. Vorliegend hat die Klägerin seit Kenntnis davon, dass der Antrag nicht rechtzeitig bei der Beklagten vorlag, stets konsistent den Sachverhalt so vorgetragen, wie ihn dann auch der Zeuge P1 dem Gericht in zwei Instanzen überzeugend geschildert hat und wie er nach Auffassung des Senats ein Verschulden ausschließt. Widersprüche in entscheidenden Fragen taten sich nicht auf; dass der Zeuge P1 sich auf Nachfragen über ein Jahr später nicht mehr an die genaue Anzahl der Anträge, die man vorbereitet hatte, erinnern konnte, ist insoweit nicht relevant. Der Zeuge hat glaubhaft bekundet und dargelegt, dass und warum er gemeinsam mit der Sekretärin davon ausging, alle Anträge der F.-Gruppe für März 2020 ausgefüllt, ausgedruckt, unterschrieben, kuvertiert und anschließend bei der Beklagten persönlich eingeworfen zu haben. Danach hat die Klägerin auch nicht keinen Antrag stellen wollen, sie ging vielmehr davon aus, sie habe wirksam einen Antrag gestellt. Soweit in die Frage der Ermessensreduzierung auch Gemeinwohlinteressen einzustellen sind, ist eine strenge Handhabung auch mit Blick auf die paritätische Finanzierung des Kug, bei dem es sich um eine Versicherungsleistung der Arbeitslosenversicherung handelt, sicher angebracht. Dennoch darf nicht übersehen werden, dass gerade zu Beginn der Corona-Epidemie eine Entlassungswelle von Arbeitnehmern zu befürchten war, weshalb die Möglichkeit des Bezuges von Kug sozialpolitisch an Relevanz erheblich gewann und von einem entgegenstehenden Allgemeininteresse nicht auszugehen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich. Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Kurzarbeitergeld (Kug) für den Monat März 2020, wobei vorrangig im Streit steht, ob der Antrag der Klägerin rechtzeitig bei der Beklagten eingegangen ist. Die Klägerin betreibt und bewirtschaftet Kinos und zeigte mit Datum vom 15. März 2020 für die Monate März bis voraussichtlich Dezember 2020 eine geplante Arbeitszeitreduzierung an, wobei sich aus den überreichten Unterlagen ab dem 19. März 2020 eine Reduzierung der Arbeitszeit der Mitarbeiter auf Null ergab. Mit Bescheid vom 4. Mai 2020 stellte die Beklagte fest, die betrieblichen Voraussetzungen für den Bezug von Kug seien erfüllt. Das Kug sei jeweils für den Anspruchszeitraum (Kalendermonat) zu beantragen. Weiter heißt es dann: „Diese Anträge müssen in einfacher Ausführung innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten zur Vermeidung von Rechtsnachteilen bei der Agentur für Arbeit eingereicht werden.“ Mit Datum vom 11. Juni 2020 liegen in der Verwaltungsakte der Beklagten die Anträge der Klägerin auf Kug für die Monate April und Mai 2020 vor. Mit Bescheid 30. Juni 2020 bewilligte die Beklagte der Klägerin Kug für diese Monate. Mit Datum vom 25. Juli bzw. 27. Juli 2020 liegen sodann (Korrektur-) Leistungsanträge für April und Mai sowie für Juni 2020 vor, mit Datum vom 10. August 2020 ein Antrag für Juli 2020 sowie jeweils ein Korrekturantrag für Juni und April 2020 und – erstmals in der Akte – zwei (Korrektur-) Anträge für März 2020. Mit Datum vom 19. August 2020 forderte die Beklagte weitere Angaben für die Monate April bis Juli 2020 an. Mit Bescheid vom 24. August 2020 lehnte die Beklagte die Gewährung von Kug für März 2020 ab. Der Antrag sei erst am 11. August 2020 bei der Beklagten eingegangen, die Ausschlussfrist habe jedoch am 30. Juni 2020 geendet. Mit ihrem Widerspruch vom 1. September 2020 trug die Klägerin vor, das Abrechnungsbüro P. habe persönlich durch Herrn P1 den Antrag in den Hausbriefkasten der Beklagten eingeworfen. Mit den Gehaltsabrechnungen für April und Juli seien darüber hinaus zeitgleich Korrekturanträge für März eingereicht worden, so dass es völlig ausgeschlossen sei, dass die Leistungsanträge für April und Juli vorlägen, die Korrekturen für März jedoch nicht, denn diese seien zeitgleich gedruckt und unterschrieben und in demselben Umschlag mit den Korrekturen für März eingeworfen worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. September 2020 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Leistungsantrag habe erst am 11. August 2020 vorgelegen, hinsichtlich der Frist des § 325 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) sei eine Wiedereinsetzung nicht möglich. Das Sozialgericht hat auf die hiergegen erhobene Klage hin den von der Klägerin mit der Abrechnung des Kug beauftragten Herrn P1 im Erörterungstermin vom 14. Juli 2021 persönlich angehört. Der Zeuge hat angegeben, die Klägerin gehöre zur F.-Kinogruppe. Diese Gruppe sei für die Lohnabrechnungsgesellschaft P. mit insgesamt 7 Mandaten ein wichtiger Kunde. Der Geschäftsführer Herr F. habe sich praktisch täglich bei ihm gemeldet und gefragt, wann er mit dem Kurzarbeitergeld rechnen könne. Nur deshalb habe er sich persönlich in die Bearbeitung eingeschaltet. Normalerweise werde die F.-Gruppe von seiner Mitarbeiterin Frau W. betreut. Er habe zusammen mit Frau W. die Anträge für das Kurzarbeitergeld der F.-Gruppe am Sonntag, den 26. April 2020, bearbeitet. Er könne sich daran noch gut erinnern, weil er eigentlich an diesem Tag zum Geburtstag seines Vaters gewollt habe und stattdessen im Büro gewesen sei. Er und Frau W. hätten die Kurzarbeitergeldanträge der F.-Gruppe im Besprechungsraum auf einem großen Tisch ausgebreitet, geprüft und unterschrieben. Alle Anträge seien ausgedruckt und auf dem gesondert stehenden Besprechungstisch ausgebreitet worden. Nach dem Eintüten hätten sich auf dem Tisch keine Unterlagen mehr befunden. Er habe den Umschlag mit den Anträgen eigentlich gleich am Montag, den 27. April 2020, zum Hausbriefkasten der Beklagten bringen wollen, sei aber nicht dazu gekommen. Er habe dies dann am Folgetag persönlich erledigt. Von seinem Büro in der ... sei es nur ein etwa fünfminütiger Fußweg zum Dienstgebäude der Beklagten in der .... Er bringe regelmäßig die Post zur Beklagten, weil im Büro drei Hunde seien, die er auf diese kurzen Spaziergänge mitnehme. Er selbst sei auch froh, zwischendurch mal aus dem Büro rauszukommen. Das Sozialgericht hat mit Gerichtsbescheid vom 12. August 2021 den angefochtenen Bescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchbescheides aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Kug nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für März 2020 zu gewähren. Die allein streitige Frage, ob die geltende Ausschlussfrist des § 325 Abs. 3 SGB III von der Klägerin gewahrt worden sei, sei nach der durchgeführten Beweisaufnahme zu bejahen. Die Aussage des Zeugen P1, dass er den Märzantrag der Klägerin zusammen mit den anderen sechs Anträgen der F.-Gruppe am 28.4.2020 in den Hausbriefkasten der Beklagten in der ... eingeworfen habe, sei glaubhaft. Er habe plausibel erklären können, warum diese Anträge zur „Chefsache“ geworden seien (wichtiger Kunde, persönliche Intervention des Geschäftsführers Herrn F.), weshalb er die Antragsbearbeitung zeitlich genau einordnen könne (Arbeit am Sonntag, Geburtstag seines Vaters), weshalb ein Vergessen oder Verlorengehen des Antrags der Klägerin auszuschließen sei (gesonderte Bearbeitung der Anträge für die F.-Gruppe auf einem Besprechungstisch, überschaubares Arbeitsvolumen von 7 Mandaten, Bearbeitung durch Chef und nur eine Mitarbeiterin außerhalb der normalen Arbeitszeit) und weshalb er persönlich diesen Antrag zusammen mit den anderen Anträgen der F.-Gruppe am 28. April 2020 in den Hausbriefkasten der Beklagten eingeworfen habe (fußläufige Entfernung zwischen eigenem Büro und Dienstgebäude der Beklagten, Spaziergang mit den Hunden). Der Umstand, dass die Beklagte den Antrag trotz des erwiesenen Zugangs nicht finden könne, ändere hieran nichts. Dafür könne es im Rahmen einer Massenverwaltung alle möglichen Erklärungen geben. Einen allgemeingültigen Erfahrungssatz, dass Schriftstücke die die Verwaltung nicht auffinden könne, dort auch nicht eingegangen sein könnten, gebe es nicht. Die Beklagte hat gegen den ihr am 16. August 2021 zugestellten Gerichtsbescheid am 23. August 2021 Berufung eingelegt, mit welcher sie vorträgt, die bloße Möglichkeit, dass ein Antrag bei der Beklagten angekommen sei, dort aber fehlgeleitet oder verloren gegangen sei, sei nicht ausreichend für die Feststellung des Zugangs. Allein eine Zeugenaussage, die nicht auf objektive Tatsachen gestützt sei, sei nicht geeignet, den Zugang nachzuweisen, obwohl dieser bei ihr, der Beklagten, nicht feststellbar sei. Die Beklagte beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 12. August 2021 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend und ist der Auffassung, der Einwurf des Antrags in den Briefkasten der Beklagten sei eine Tatsache, die dem Zeugenbeweis zugänglich sei. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2021 den Zeugen P1 vernommen. Dieser hat ausgeführt, er könne sich an den betreffenden Tag noch gut erinnern, weil es das Wochenende vor dem Geburtstag seines Vaters am 29. April gewesen sei und er an diesem Wochenende eigentlich zu ihm gereist wäre. Nun habe er aber das Wochenende mit der Sekretärin Frau W. im Büro verbracht. Man habe dann alle Anträge für die Firmen der F.-Gruppe mit den Lohnunterlagen gemeinsam ausgedruckt und auf dem Besprechungstisch sortiert. Das könnten nur sechs Anträge gewesen sein. Es gebe zwar sieben Unternehmen, aber in dem kleinsten sei nur eine Mitarbeiterin geringfügig beschäftigt. Es seien auch nur die Anträge für März gewesen, denn die Lohnunterlagen lägen vollständig ja erst am Ende eines Monats vor, genaugenommen sogar erst am Beginn des Folgemonats und würden dann auch im Folgemonat erst mit den Kug-Anträgen gemeinsam zur Beklagten gebracht bzw. geschickt. Man habe dann die Unterlagen nacheinander vom Tisch genommen und in einen Umschlag gesteckt. Eigentlich habe er den Umschlag noch an diesem Tag mitnehmen wollen, aber es ist dann erst am übernächsten Tag etwas geworden. Andere Mandate in dieser Form habe man nicht. Es gebe ein Produktionsunternehmen mit zwei Standorten. Das sei aber sehr überschaubar. Auf Vorhalt des Beklagtenvertreters zu unterschiedlichen Angaben hinsichtlich der Zahl der betreuten Niederlassungen, für welche Kug beantragt worden sei, korrigierte der Zeuge die Angaben zunächst auf sieben, dann auf acht. Man habe für alle Firmen Antrage gedruckt, außer für Multiplex. Das müssten dann acht Anträge gewesen sein. Man sei das Mandat für Mandat durchgegangen und habe alle gedruckt. Am Ende habe er die Anträge nicht noch einmal durchgezählt, der leere Tisch sei für ihn das entscheidende Kriterium gewesen, dass alles erledigt sei. Auf Vorhalt, dass die Z. in die Zuständigkeit der Agentur H. falle, erklärte der Zeuge, es sei zutreffend, dass der Antrag dann wohl in der falschen Agentur gelandet wäre. Genau könne er jetzt aber nicht mehr sagen, wie er es diesbezüglich gehandhabt habe. Zum Teil sei auch versucht worden, dann Dokumente aus anderen Agenturen hochzuladen. Er wisse aber nicht mehr, ob das schon im März 2020 der Fall gewesen sei. Warum einer der von ihm genannten Anträge das Datum 6. April trage und am 28. April eingegangen sei, ein anderer trage dagegen das Datum vom 27. April und sei am 6. Mai eingegangen, könne er auch nicht erklären. Frau W. habe wohl erkannt, dass die Zuständigkeit für die Braunschweiger Firma eine andere gewesen sei und den Antrag daher später selbständig auf den Weg gebracht. Er sei sich immer noch sicher, alle Hamburger Anträge am 28. April 2020 persönlich bei der Beklagten eingeworfen zu haben. Wegen eines beim BSG anhängigen Verfahrens zur Frage der Kug-Frist und der Wiedereinsetzung hat das Verfahren geruht bis zum Abschluss des dortigen Verfahrens und dem Wiederaufnahmeantrag der Beklagten. Mit dem Wiederaufnahmeantrag macht die Beklagte geltend, es sei zwar nach der neueren Rechtsprechung des BSG so, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim Kug nicht ausgeschlossen sei. Die Klägerin habe aber nie einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten der Beklagten, die dem Gericht vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.