Urteil
L 2 R 65/24
Landessozialgericht Hamburg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHH:2025:0625.L2R65.24.00
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Tenor
1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist unbegründet, da das Sozialgericht die Klagen zu Recht abgewiesen hat. Statthafte Klageart für das Begehren der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 und 4 SGG ist (vgl. BSG, Urteil vom 24. Oktober 2013 – B 13 R 31/12 R, juris). Das Schreiben vom 3. Juli 2015 stellt einen Verwaltungsakt im Sinne von § 31 SGB X dar und enthält die rechtsverbindliche Feststellung, dass der gegen die Beklagte gerichtete Nachzahlungsanspruch der Klägerin für April bis Juni 2015 in Höhe von 1.145,25 Euro erloschen ist und daher nur noch im Umfang von 3.689,24 Euro besteht. Das Bundessozialgericht hat bereits entschieden, dass sich die Frage, ob ein Verwaltungsakt vorliegt, nach dem "Empfängerhorizont" eines verständigen Beteiligten richtet, der die Zusammenhänge berücksichtigt, welche die Behörde nach ihrem wirklichen Willen (§ 133 Bürgerliches Gesetzbuch) erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Behörde einen Verwaltungsakt erlassen wollte, sondern darauf, wie Adressaten und Drittbetroffene das Verwaltungshandeln nach Treu und Glauben verstehen mussten oder durften. Gemessen daran darf ein verständiger Adressat in Kenntnis der Zusammenhänge einem Abrechnungsschreiben der vorliegenden Art entnehmen, dass der Rentenversicherungsträger darin eine feststellende Regelung zu dem der Versicherten verbleibenden Nachzahlungsanspruch trifft (BSG, Urteil vom 7. April 2022 – B 5 R 24/21 R, SozR 4-1300 § 31 Nr. 15, SozR 4-1300 § 107 Nr. 8, SozR 4-1500 § 78 Nr. 3). Erst mit der Abrechnungsmitteilung schafft der Rentenversicherungsträger für den Versicherten Rechtssicherheit darüber, in welchem Umfang eine Nachzahlung tatsächlich beansprucht werden kann. Bleibt der in der Abrechnungsmitteilung aufgeführte "Rentennachzahlungsbetrag" hinter dem im Rentenbescheid bezifferten Betrag zurück, liegt darin aus Sicht des Versicherten erstmalig eine nachteilige Rechtsfolge. 5Die Klägerin hat das vor Klageerhebung erforderliche Vorverfahren (vgl. zum Erfordernis eines Widerspruchverfahrens bei eine kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage BSG, Urteil vom 22. Juni 2004 − B 2 U 22/03 R, juris; ebenso Jüttner in Fichte/Jüttner, SGG, 3. Aufl 2020, § 78 Rn 5) zwar durchgeführt, die Klagefrist jedoch versäumt. Die Beklagte hat den Widerspruchsbescheid am 19. März 2018 zur Post gegeben, er gilt damit gemäß § 37 Abs. 2 SGB X als mit Ablauf des 21. März 2018 als zugestellt. Die Widerspruchsfrist endete damit gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) am 21. April 2018. Die erst am 30. April 2018 erhobene Klage konnte somit die einmonatige Klagefrist (§ 87 Abs. 1 SGG) nicht einhalten, sodass die Klage als Anfechtungsklage unzulässig ist. Die reine Leistungsklage ist demgegenüber nicht statthaft. Diese wäre nur dann die zutreffende Klageart, wenn mit der Klage die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, begehrt wird, und ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hätte, vgl. § 54 Abs. 5 SGG. Im Streitfall steht jedoch die Mitteilung der Rentennachzahlung vom 3. Juli 2015 dem Begehren der Klägerin auf Auszahlung eines weiteren Rentennachzahlungsbetrages in Höhe 1.145,25 Euro entgegen, da es sich bei dieser Mitteilung wie oben ausgeführt um einen Verwaltungsalt handelt. Etwas anders folgt auch nicht aus der Widerspruchsentscheidung der Beklagten zu 1. vom 19. März 2018, in der die Klägerin noch davon ausging, der Widerspruch sei unzulässig, da es sich bei der Mitteilung über die abgerechnete Rentennachzahlung nicht um einen Verwaltungsakt handele. Die Beklagte zu 1. hat damit nicht, wie die Klägerin meint, bestandskräftig festgestellt, dass „keine anfechtbare Regelung vorliege, mit der ein Erlöschen der Forderung festgestellt worden sei“. Die Klägerin hat den Widerspruch lediglich als unzulässig zurückgewiesen und nur ergänzend Ausführungen dazu gemacht, aus welchen Gründen sie grundsätzlich an die Entscheidung des erstattungsberechtigten Leistungsträgers gebunden sei. Unerheblich ist insoweit, dass die Beklagte zu 1. den Widerspruch der Klägerin als unzulässig verwarf. Das Vorverfahrenserfordernis verlangt keinen fehlerfreien Widerspruchsbescheid und erfordert insbesondere nicht, dass die Widerspruchsbehörde den ihr zustehenden Prüfungsumfang tatsächlich nutzt. Es ist daher selbst dann gewahrt, wenn ein Widerspruch zu Unrecht als nicht statthaft behandelt wird. Die Klagezulässigkeit soll nicht von der Rechtmäßigkeit des Verhaltens der Widerspruchsbehörde abhängen (vgl. BSG, Urteil vom 24. November 2011 − B 14 AS 151/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 54 Rn. 9). Aus der fehlerhaften Entscheidung der Beklagten zu 1. kann deshalb nicht der Schluss gezogen werden, dass nunmehr eine Anfechtungsklage nicht mehr nötig sei und direkt Leistungsklage erhoben werden könne. Auch aus Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz folgt nichts Anderes. Die Beklagte hat mit ihrer Widerspruchsentscheidung die Klägerin nicht irrgeleitet oder – wie sie meint – durch Missbrauch ihrer Regelungsbefugnisse gerichtlichen Rechtsschutz vereitelt. Der Widerspruchsbescheid enthielt vielmehr eine zutreffende Rechtsbehelfsbelehrung, während die Klägerin schlicht die Klagefrist versäumt hat. Da die Klage gegen die Beklagte zu 2) wegen fehlender Klagebefugnis bereits unzulässig ist (insoweit wird auf die zutreffende Begründung des Sozialgerichts Bezug genommen), ist die Berufung zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Gründe, die Revision gem. § 160 Abs. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor. Die Beteiligten streiten, ob die Beklagten der Klägerin eine weitere Rentennachzahlung schulden. Die Beklagte zu 1. bewilligte der Klägerin rückwirkend mit Bescheid vom 12. Juni 2015 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beginnend am 1. März 2015. Für die Zeit vom 1. März 2015 bis zum 31. Juli 2015 betrage die Nachzahlung 4.834,49 Euro. Die Nachzahlung werde vorläufig nicht ausgezahlt. Zunächst seien Ansprüche andere Stellen zu klären, sobald die Höhe der Ansprüche bekannt sei, rechne die Beklagte die Nachzahlung ab. Da die Beklagte zu 2. der Klägerin vom 1. April 2015 bis 30. Juni 2015 Arbeitslosengeld II gezahlt hatte, machte sie gegenüber der Beklagten zu 1. einen Erstattungsanspruch für die Zeit vom 1. April 2015 bis 30. Juni 2015 in Höhe von 1.145,25 Euro geltend. Die Beklagte zu 1. übersandte der Klägerin daraufhin ein Schreiben vom 3. Juli 2015 mit der Überschrift „Nachzahlung aufgrund der mit Bescheid vom 12.06.2015 gewährten Rente“. In diesem wird ausgeführt, die einbehaltene Rentennachzahlung betrage 4.834,49 Euro. Darauf habe die Beklagte zu 2. einen Erstattungsanspruch in Höhe von 1.145,25 Euro erhoben. Es verbleibe mithin ein Restbetrag in Höhe von 3.689,24 Euro. Dieser Betrag werde auf das angegebene Konto überwiesen. Den dagegen am 11. August 2015 erhobenen Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte zu 1) mit Widerspruchsbescheid vom 19. März 2018, am gleichen Tag zur Post gegeben, zurück. Der Widerspruch sei unzulässig, weil es sich bei der Mitteilung über die Abrechnung der Nachzahlung nicht um einen Verwaltungsakt handele. Zudem sei der Widerspruch auch inhaltlich unbegründet. Die Rentenversicherungsträger würden die geltend gemachten Erstattungsansprüche grundsätzlich nur auf offenbare Unrichtigkeiten prüfen. Im Übrigen würden sie sich darauf verlassen, dass der vorleistende Träger die seinem Erstattungsanspruch zugrundeliegende Sozialleistung tatsächlich erbracht und bei der Berechnung des Erstattungsanspruchs zutreffend berücksichtigt habe, inwieweit der Anspruch auf die Leistung rückwirkend ganz oder teilweise entfallen sei. Ein offensichtlicher Fehler bei der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs sei hier nicht erkennbar gewesen und ein Fehler bei der Abrechnung liege nicht vor. Die Klägerin hat am 30. April 2018 Klage vor dem Sozialgericht Hamburg erhoben. Den Widerspruchsbescheid vom 19. März 2018 habe sie nicht mit der Anfechtungsklage angefochten. Die Leistungsklage werde auf den Rentenbescheid vom 12. Juni 2015 gestützt, da dieser die Rente einschließlich des streitgegenständlichen Betrages bewilligt habe. Es bedürfe keines weiteren Bescheides der Beklagten zu 1., wenn die Bewilligung nicht aufgehoben worden sei und der zuerkannte Anspruch nicht durch Erfüllung erloschen sei. Die Beklagte zu 2. habe keinen Erstattungsanspruch in Höhe von 1.145,25 Euro gegenüber der Beklagten zu 1. Die Beklagte zu 1. habe sich in dem Widerspruchsbescheid vom 19. März 2018 darauf berufen, dass der nachrangige oder zuständiger Leistungsträger bei der Abwicklung von Erstattungsansprüchen die Entscheidung des vorrangigen oder unzuständigen Leistungsträgers grundsätzlich hinzunehmen, den Erstattungsanspruch also wie geltend gemacht zu akzeptieren habe, wenn es nicht auf der Hand liege, dass der Erstattungsanspruch nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe bestehe. Der Klägerbevollmächtigte teile diese Rechtsauffassung zwar nicht, habe dies aber zum Anlass genommen, auch den Beklagten zu 2. in Anspruch zu nehmen, der von den Erstattungsansprüchen profitiert habe, die er im Verhältnis zu den Leistungsempfängern nicht hätte durchsetzen können. Auch in diesem Verhältnis sehe er keinen Verwaltungsakt, sodass eine Anfechtungsklage nicht vorrangig wäre. Die Beklagte zu 1. habe den Widerspruchsbescheid vom 19. März 2018 erst nach Erhebung einer Untätigkeitsklage (Sozialgericht Hamburg, Az.: S 20 R 1143/17) erlassen. Sie sei dabei davon ausgegangen, dass es sich bei dem Schreiben vom 3. Juli 2015 um keinen Verwaltungsakt gehandelt habe. Bestätigt worden sei dieses durch die mit Beschluss vom 21. November 2018 getroffene Kostengrundentscheidung des Gerichts, wonach die Klägerin die außergerichtlichen Kosten der Klage zu tragen habe. Die Klägerin habe sich mit der Wahl der Leistungsklage der Ansicht der Beklagten zu 1. und des Gerichts angeschlossen. Aus dem Schreiben vom 3. Juli 2015 ergebe sich keine Regelung, eine Begründung und eine Rechtsbehelfsbelehrung fehle, eine Anhörung sei nicht erfolgt. Die Beklagte zu 1. habe die Höhe des Erstattungsanspruchs nicht in eigener Verantwortung geprüft. Aus dem Schreiben der Beklagten zu 1. vom 3. Juli 2015 ergebe sich auch nicht, dass das Verfahren mit der Überweisung des Nachzahlungsbetrages seinen Abschluss gefunden habe. Es sei vielmehr so, dass nach dem Schreiben noch zu prüfen sei, ob weitere Leistungsträger Leistungen erbracht hätten. Die Feststellung des Abrechnungsschreibens würde die Feststellung des Rentenbescheides ersetzen, was nur nach den Regeln der §§ 45, 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) möglich wäre. Maßgeblich bei der Auslegung des Schreibens vom 3. Juli 2015 sei der wirkliche Wille der Beklagten zu 1. und nicht, welche Handlungsform sie gewählt hätte, wenn sie die Rechtslage vollständig erfasst hätte. Der Beklagten zu 1. dürfe kein Vorteil daraus entstehen, dass sie das Recht fehlerhaft angewendet habe. Wenn Rentenversicherungsträger die Wahl zwischen Handlungsmöglichkeiten haben, gelte für verbliebene Zweifel, dass Unklarheiten zu Lasten der Behörde gingen. Würde man das Schreiben vom 3. Juli 2015 als Verwaltungsakt auslegen, wäre dieser rechtswidrig. Der Anspruch gegen den Beklagten zu 2. ergebe sich aus § 816 Abs. 2 BGB. Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 12. November 2024 abgewiesen. Die Klagen seien unzulässig, hinsichtlich der Beklagten zu 1.sei bereits nicht die statthafte Klageart gewählt worden. Da das Schreiben vom 3. Juli 2015 einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 S. 1 SGB X darstelle, wäre die richtige Klageart eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz ). Das Schreiben enthalte die rechtsverbindliche Feststellung, dass der gegen die Beklagte zu 1. gerichtete Nachzahlungsanspruch der Klägerin i.H.v. 1.145,25 Euro erloschen sei und daher nur noch im Umfang von 3.689,24 Euro bestehe. Nach dem objektivierten Empfängerverständnis liege darin die rechtsverbindliche Feststellung, gegenüber der Klägerin nur in diesem Umfang zu einer Rentennachzahlung verpflichtet zu sein. (Hinweis auf BSG, Urteil vom 7. April 2022 – B 5 R 24/21 R). Diese Auslegung werde durch den weiteren Satz des Schreibens vom 3. Juli 2015 gestützt, mit dem die Beklagte zu 1. die Klägerin bitte, diese Abrechnungsmitteilung entsprechenden Stellen unverzüglich vorzulegen, falls sie während des Abrechnungszeitraumes noch weitere Leistungen von anderen ersatz- bzw. erstattungsberechtigten Stellen erhalten habe. Daraus sei ersichtlich, dass die Abrechnung der Nachzahlung für die Beklagte zu 1. damit abgeschlossen sei und sie nicht die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs weiterer Leistungsträger abwarte. Vielmehr halte sie sich hinsichtlich weiterer Erstattungsansprüche von anderen Leistungsträgern offensichtlich nicht mehr für zuständig und bitte die Klägerin um die Klärung mit eventuell anderen Trägern. Die Abrechnungsmitteilung sei zudem im Zusammenhang mit dem Rentenbescheid vom 12. Juni 2015 zu sehen. In diesem Rentenbescheid habe die Beklagte noch von einer verbindlichen Festsetzung der Nachzahlung abgesehen. Werde eine Rente rückwirkend bewilligt, könne der Versicherte Rentenzahlungen für den Nachzahlungszeitraum entsprechend dem im Rentenbescheid festgesetzten Rentenbeginn und den festgesetzten monatlichen Zahlbeträgen beanspruchen. Die Bindungswirkung eines Rentenbescheids (§ 77 SGG) erstrecke sich allerdings nicht auf den darin angegebenen Nachzahlungsbetrag, wenn der Rentenversicherungsträger, wie hier, auf den vorläufigen Einbehalt der Nachzahlung bis zur Klärung etwaiger Erstattungsansprüche hinweise. Die Angabe des Nachzahlungsbetrags im Rentenbescheid sei dann eine bloße Information über die maximal zu erwartende Nachzahlung, verbunden mit dem Hinweis auf das noch nicht abgeschlossene Verfahren der Erfüllung. Erst mit der Abrechnungsmitteilung schaffe der Rentenversicherungsträger für den Versicherten Rechtssicherheit darüber, in welchem Umfang eine Nachzahlung tatsächlich beansprucht werden könne. Bleibe der in der Abrechnungsmitteilung aufgeführte „Rentennachzahlungsbetrag" hinter dem im Rentenbescheid bezifferten Betrag zurück, liege darin aus Sicht des Versicherten erstmalig eine nachteilige Rechtsfolge (Hinweis auf BSG, Urteil vom 7. April 2022 – B 5 R 24/21 R). Die gesetzliche Ausgestaltung der Erstattungsregelungen zwischen Sozialleistungsträgern (§§ 102 ff SGB X) stütze das Auslegungsergebnis. Zwar treffe die Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X allein aufgrund des Bestehens eines Erstattungsanspruchs ein, sodass es sich bei einer Abrechnungsmitteilung nur um eine deklaratorische Feststellung der eingetretenen Rechtsfolge handeln könne. Auch eine solche Feststellung könne aber Regelungscharakter aufweisen. Werde dem Versicherten rechtsverbindlich der Umfang des verbleibenden Nachzahlungsanspruchs mitgeteilt, weise der Rentenversicherungsträger damit nicht bloß das Ergebnis einer Rechenoperation aus. Der Abrechnungsmitteilung gehe vielmehr regelhaft eine interne rechtliche Prüfung des angemeldeten Erstattungsanspruchs voraus. Eine solche Prüfung obliege dem erstattungspflichtigen Rentenversicherungsträger nicht zuletzt im Interesse des leistungsberechtigten Versicherten, denn diesem gegenüber dürfe die Rentennachzahlung mit Blick auf § 107 Abs. 1 SGB X nur verweigert werden, wenn und soweit der Erstattungsanspruch bestehe. Die Erfüllungsfiktion solle eine Rückabwicklung zwischen dem vorleistenden Träger und dem Berechtigtem ausschließen. Dies habe zur Folge, dass der Ausgleich nur im Verhältnis der beteiligten Leistungsträger erfolgt. Es bedeutet aber auch, dass die Frage, ob der erstattungspflichtige Leistungsträger dem Berechtigten die Nachzahlung ganz oder teilweise wegen der Erstattung vorenthalten darf, nur zwischen dem erstattungspflichtigen Leistungsträger und dem Berechtigten zu klären sei. Dabei sei zu prüfen, in welchem Umfang der Berechtigte die Leistung bereits kraft der Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X vom erstattungspflichtigen Leistungsträger erhalten hat (Hinweis auf BSG, Urteil vom 7. April 2022 – B 5 R 24/21 R). Es stehe im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, den formularmäßigen Abrechnungsmitteilungen der Rentenversicherungsträger Regelungscharakter beizumessen. Eine Auslegung der Klage dahingehend, dass auch die Abrechnungsmitteilung vom 3. Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2018 angefochten werden soll, komme aufgrund der Ausführungen in der Klageschrift der anwaltlich vertretenen Klägerin nicht in Betracht. Dort werde ausdrücklich ausgeführt, dass der Widerspruchsbescheid nicht mit der Anfechtungsklage angefochten werde. Hinsichtlich der Beklagten zu 2. fehle es an der erforderlichen Klagebefugnis. Sollte die Beklagte zu 1. dem Beklagten zu 2. mehr als gesetzlich vorgesehen erstattet haben, wirke sich dies unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu Lasten der Klägerin aus. Nach § 107 Abs.1 SGB X gelte nämlich der Anspruch des Berechtigten - der Klägerin - gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger - die Beklagte zu 1 - nur insoweit als erfüllt, als ein Erstattungsanspruch besteht. Habe die Beklagte zu 1. also dem Beklagten zu 2. zu Unrecht Beträge erstattet, sei er von seiner Leistungspflicht aus dem Rentenversicherungsverhältnis gegenüber dem Kläger nicht befreit worden (Hinweis auf BSG, Urteil vom 29. September 2009 − B 8 SO 11/08 R). Ein eventueller Anspruch müsste durch Überprüfung des Abrechnungsbescheids vom 3. Juli 2015 geltend gemacht werden. Gegen diese ihrem Prozessbevollmächtigten am 13. November 2024 zugestellte Enzscheidung hat die Klägerin noch am gleichen Tag Berufung eingelegt. Sie trägt vor, der Widerspruchsbescheid sei eindeutig gewesen und auch das Gericht hätte das Verwaltungshandeln ebenfalls nicht als Verwaltungsakt gewertet. Die Klägerin habe nach der entsprechenden Klarstellung der Beklagten am Ende des Verwaltungsverfahrens davon ausgehen dürfen, dass das Abrechnungsschreiben kein Verwaltungsakt gewesen sei. Nach Treu und Glauben könne es nicht darauf ankommen, ob ein anderes Verständnis möglich gewesen wäre. Es reiche aus, wie das Verwaltungshandels verstanden werden durfte. Der Gerichtsbescheid stelle demgegenüber darauf ab, dass die Klägerin das Verwaltungshandeln hätte anders verstehen müssen und habe nicht erkannt, dass ein Verstehen-Dürfen ausreicht. Unabhängig davon, ob das Abrechnungsschreiben als Verwaltungsakt auszulegen sei, sei die Klage zulässig ist, weil die Beklagte ihre vermeintliche Regelung im Widerspruchsverfahren auf den Widerspruch korrigiert habe. Es handelt sich hierbei um einen deklaratorischen Verwaltungsakt, bei dem – anders als noch bei der Abrechnungsmitteilung – nicht in Frage gestellt werden könne, dass es sich um einen Verwaltungsakt handele. Jeder Widerspruchsbescheid sei ein Verwaltungsakt, der den Ursprungsbescheid entweder bestätigt oder ändert. Hier liege jedenfalls keine Bestätigung vor, wenn bereits das Fehlen einer Regelung iSd § 31 Satz 1 SGB X festgestellt werde. Das Bundessozialgericht habe zu der Entscheidung des Vorstands der Beklagten, dass Abrechnungsmitteilungen nicht in Form eines Verwaltungsakts ergehen, ausgeführt, dass dieses dem dortigen Auslegungsergebnis nicht entgegenstehe (Hinweis auf BSG, Urteil vom 7. April 2022, B 5 R 24/21 R). Das Bundessozialgericht argumentiere mit höherrangigem Recht und dass die Auslegung von Willenserklärungen den Gerichten obliege. Es räume den Leistungsträgern allerdings die Befugnis ein durch deklaratorischen Verwaltungsakt festzustellen, dass ein gegen sie bestehender Anspruch erloschen ist. Selbst wenn dieses von § 107 SGB X nicht gedeckt sein sollte, reiche eine bestandskräftige Feststellung durch Verwaltungsakt, um der Durchsetzung des Zahlungsanspruchs entgegenzustehen. Das habe auch das Sozialgericht so gesehen. Dann könne die Beklagte aber auch durch den Widerspruchsbescheid bindend feststellen, dass sie die Erfüllung nicht regeln will. Auch die Zurückweisung des Widerspruchs als unzulässig könne bestandskräftig werden. Zumindest der Widerspruchsbescheid sei zweifelsfrei ein feststellender Verwaltungsakt, wonach das Abrechnungsschreiben mangels bindender Regelung nicht anfechtbar sei. Anders als in dem vom BSG entschiedenen Fall liege keine verbindliche Entscheidung als untergesetzliche Norm vor, deren Wirksamkeit dem Gesetzesvorbehalt unterliege, sondern ein auf den Einzelfall bezogener Verwaltungsakt, der feststelle, dass ein Erlöschen nicht festgestellt werde (Abrechnungsschreiben in der Fassung des Widerspruchsbescheides). Es komme also nicht darauf an, ob die Feststellung auch richtig sei, da falsche Feststellungen – anders als Normen - wirksam und bestandskräftig werden könnten. Wie bei der Feststellung des Erlöschens selbst komme es nicht darauf an, ob die Feststellung, dass kein Verwaltungsakt vorlag, richtig sei. Diese Feststellung sei auch bestandskräftig geworden. Richtige Klageart sei bei Abrechnungsschreiben der Beklagten, die die Voraussetzungen eines Verwaltungsaktes erfüllen, die Anfechtungsklage in Verbindung mit der Leistungsklage (Hinweis auf BSG, Urteil vom 7. April 2022 – B 5 R 24/21 R). Eine Verpflichtungsklage, die eine Subsidiarität der Leistungsklage begründen würde, sei nicht erforderlich. Aber auch die Anfechtungsklage sei hier nicht mehr erforderlich, weil die Beklagte bereits mit dem Widerspruchsbescheid bestandskräftig festgestellt habe, dass keine anfechtbare Regelung vorliege, mit der ein Erlöschen der Forderung festgestellt worden sei. Ein Vorverfahren sei zudem durchgeführt worden, aber es bestehe kein Rechtsschutz-bedürfnis der Klägerin, den Widerspruchsbescheid anzufechten, da dieser keine sie materiellrechtlich belastende Regelung enthalte, sondern vielmehr in ihrem Sinne bestätige, dass keine verbindliche Feststellung der Beklagten dem Zahlungsanspruch entgegenstehe. Die erforderliche Anfechtung habe sich durch den Widerspruchsbescheid erledigt, da es materiell-rechtlich nicht darauf ankomme, ob ein Bescheid aufgehoben oder festgestellt werde, dass ein wirksamer Bescheid nicht vorliegt. Dann bleibe die Leistungsklage, die auf den Rentenbescheid in Verbindung mit dem ergänzenden Widerspruchsbescheid gestützt werden könne. Die Klägerin beantragt, den Gerichtsbescheid vom 12.11.2024 aufzuheben und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, der Klägerin 1.145,25 € zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte zu 1. weist darauf hin, dass sie inzwischen in Änderung ihrer bisherigen Rechtsauffassung hinsichtlich des Rechtscharakters von Mitteilungen über die Abrechnung einer Rentennachzahlung bei gleichzeitiger Abrechnung eines Erstattungsanspruchs nach §§ 102 ff SGB X der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 7. April 2022 – B5 R24/21) folge und diese als Verwaltungsakt gemäß § 31 SGB X ansehe. In der Sache bleibe sie jedoch bei ihrer Auffassung, dass die Berufung inhaltlich unbegründet sei. Die Rentenversicherungsträger prüften die von anderen Sozialleistungsträgern geltend gemachten Erstattungsansprüche grundsätzlich nur auf offenbare Unrichtigkeiten. Darüber hinaus verließen sich die Rentenversicherungsträger darauf, dass der vorleistende Träger die seinem Erstattungsanspruch zugrundeliegende Sozialleistung tatsächlich erbracht und bei der Berechnung des Erstattungsanspruchs zutreffend berücksichtigt habe, inwieweit der Anspruch auf die Leistung rückwirkend ganz oder teilweise entfallen sei. Ein offensichtlicher Fehler bei der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs sei in diesem Fall nicht erkennbar gewesen. Ein Fehler bei der Abrechnung habe nicht vorgelegen. Der Senat hat über die Berufung am 25. Juni 2025 mündlich verhandelt. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.