OffeneUrteileSuche
Urteil

L 2 AL 15/24

Landessozialgericht Hamburg 2. Senat, Entscheidung vom

1Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Hat ein Arbeitsloser, der jahrelang freiwillige Beitragszahlungen zur Arbeitslosenversicherung geleistet hat, in einer Eingliederungsvereinbarung eine Arbeitsaufnahme in Teilzeit mit 20 Wochenstunden vereinbart, weil sein Leistungsvermögen gemindert ist und er einer Nebentätigkeit als Berufsbetreuer nachgeht, so ist das Arbeitslosengeld gem § 151 Abs 5 SGB 3 zu berechnen, auch wenn der Arbeitslose später angibt, auch 30 Wochenstunden arbeiten zu können. (Rn.20)
Tenor
1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hat ein Arbeitsloser, der jahrelang freiwillige Beitragszahlungen zur Arbeitslosenversicherung geleistet hat, in einer Eingliederungsvereinbarung eine Arbeitsaufnahme in Teilzeit mit 20 Wochenstunden vereinbart, weil sein Leistungsvermögen gemindert ist und er einer Nebentätigkeit als Berufsbetreuer nachgeht, so ist das Arbeitslosengeld gem § 151 Abs 5 SGB 3 zu berechnen, auch wenn der Arbeitslose später angibt, auch 30 Wochenstunden arbeiten zu können. (Rn.20) 1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts, über die die Berichterstatterin zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern an Stelle des Senats entscheiden konnte (§ 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz – SGG –), ist nach §§ 143, 144 SGG statthaft und zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Sie ist jedoch unbegründet. Zu Recht und mit der zutreffenden Begründung, auf die nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage gemäß § 153 Abs. 2 SGG unter Absehen einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Aus der Berufungsbegründung ergibt sich nichts anderes. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), die bereits zur Vorgängervorschrift des § 151 Abs. 5 SGB III, dem § 112 Abs. 8 S. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes ergangen ist, ist bei der Feststellung des Arbeitsentgelts für die Zeit, während der der Arbeitslose wegen einer Minderung seiner Leistungsfähigkeit nicht mehr die Zahl von Arbeitsstunden leisten kann, die sich als Durchschnitt der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Beschäftigungsverhältnisse im Bemessungszeitraum ergibt, die Zahl von Arbeitsstunden zugrundezulegen, die der Arbeitslose wöchentlich zu leisten imstande ist. Dies gilt unabhängig davon, ob die Leistungsminderung vor dem Bemessungszeitraum, in dem Bemessungszeitraum oder danach eingetreten ist. Maßgebend ist lediglich, ob der Arbeitslose während der Alg Bezugszeit die Anzahl von Arbeitsstunden wöchentlich erbringen kann, die im Bemessungszeitraum für seine Beschäftigungsverhältnisse bestimmend war. Die vorgeschriebene Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit des Arbeitslosen in der Bezugszeit durch Verringerung der Stundenzahl, mit dem das in der Arbeitsstunde durchschnittlich erzielte Arbeitsentgelt zu vervielfältigen ist, ist abschließend. Es kommt nur auf die Stundenzahl der Tätigkeit an, die der Arbeitslose noch zu erbringen vermag. Die Regelung verstößt nicht gegen das Sozialstaatsprinzip des Art 20 des Grundgesetzes. Die Ausgestaltung des Sozialstaatsprinzips obliegt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im wesentlichen dem Gesetzgeber, ein Anspruch auf eine bestimmte Regelung besteht nicht (BSG, Urteil vom 14. August 1980 – 7 RAr 62/79, juris m.w.N. und ausf. Begründung). Anhaltspunkte dafür, dass die Leistung aus anderen Gründen zu niedrig bemessen wäre, sind weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG; Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich. Streitig ist, ob dem Kläger höhere Leistungen zustehen, insbesondere, ob die Beklagte den Leistungssatz des Klägers zutreffend anhand einer Wochenstundenzahl von 20 ermittelt hat. Der Kläger war selbstständiger Berufsbetreuer und hat freiwillig Beiträge an die Beklagte entrichtet. Am 30. November 2018 wurde der Kläger erstmals persönlich bei der Beklagten vorstellig und teilte mit, er benötige eine Beratung, da der Umfang seiner Selbständigkeit demnächst unter 15 Stunden wöchentlich fallen werde. Am 15. Dezember 2018 teilte der Kläger schriftlich mit, er habe am 8. Dezember erfahren, dass er aus einem weiteren Betreuungsverfahren entlassen worden sei, so dass seine Wochenarbeitszeit nunmehr 14,88 Stunden betrage. Am 20. Dezember .2018 meldete der Kläger sich erneut persönlich bei der Agentur für Arbeit, nachdem er zuvor Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für den Zeitraum vom 17. Dezember bis zum 21. Dezember 2018 eingereicht hatte. Im Ticket der Eingangszone heißt es dazu: „Kunde steht nach eigenen Angaben dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung, da er weiterhin über 15 St./ Woche arbeitet. Besteht auf Antragstellung und schriftlicher Bestätigung.“ Mit Antrag auf Arbeitslosengeld vom selben Datum gab der Kläger an, 14,88 Stunden wöchentlich seit 6. Dezember 2018 tätig zu sein. Es bestünden gesundheitliche Gründe für eine quantitative oder qualitative Einschränkung der Aufnahme bestimmter Beschäftigungen., er beziehe seit 2009 eine Erwerbsminderungsrente (wegen teilweiser Erwerbsminderung). Da er erst im Nachhinein erfahre, wenn ein neuer Betreuer bestellt werde, sei es ihm nicht möglich gewesen, früher den Eintritt seiner Arbeitslosigkeit mitzuteilen. Mit Eingliederungsvereinbarung vom 4. Februar 2019 vereinbarten die Beteiligten u.a. als Ziel die Arbeitsaufnahme des Klägers als Sozialpädagoge/Sozialarbeiter in H. in Teilzeit mit 20 Wochenstunden. Mit Bescheid vom 8. Februar 2019 bewilligte die Beklagte Arbeitslosengeld (Alg) „als Vorschuss“ für 720 Kalendertage in Höhe von täglich 27,21 € ab 2. Januar 2019. Hiergegen legte der Kläger am 15. Februar Widerspruch ein „hinsichtlich Anspruchsbeginns und Anspruchshöhe“. Nach weiteren Ermittlungen u.a. zum Nebeneinkommen des Klägers bewilligte die Beklagte „abschließend“ mit Bescheid vom 22. Mai 2019 Alg ab 2. Januar 2019 für 720 Kalendertage in Höhe von 16,58 € bzw. 16,04 € (für den Zeitraum vom 1. Februar 2019 bis 30. November 2020). Hiergegen wendete sich der Kläger mit dem Widerspruch vom 28. Mai 2019, welchen die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. Juni 2020 nach Erlass weiterer Bescheide vom 19. August 2019, 14. Januar 2020 und 22. April 2020 (Leistungssatz ab 1. August 2019 i.H.v. 27,21 € kalendertäglich, Bemessungsentgelt 63,90 €, keine Anrechnung von Nebeneinkommen) zurückwies. Mit der hiergegen am 7. Juli 2020 erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, er übe 12 Stunden wöchentlich eine Nebenbeschäftigung aus, hieraus ergebe sich, dass er in der Lage sei, 32 Stunden wöchentlich zu arbeiten. In diesem Umfang habe er sich auch zur Verfügung stellen wollen. Dass er sich tatsächlich lediglich für 20 Stunden wöchentlich für die Dauer der Teilzeitarbeitslosigkeit zur Verfügung gestellt habe, sei ausschließlich unter dem Gesichtspunkt erfolgt, dass von seiner Seite kein Einfluss darauf bestanden habe, wann er von den Amtsgerichten aus den Betreuungsfällen entlassen werde. Er teile nicht die Auffassung der Beklagten, dass allein die in der Eingliederungsvereinbarung festgelegte Stundenzahl maßgeblich sei. Es sei vielmehr auf sein tatsächliches Leistungsvermögen abzustellen. Zudem habe er zehn Jahre freiwillig Beiträge an die Agentur für Arbeit gezahlt, nach seinem Verständnis auf der Grundlage von 39 Wochenarbeitsstunden, obwohl er schon schwerbehindert und erwerbsgemindert gewesen sei. Es sei für ihn nicht nachvollziehbar, wie die Beklagte bei der Bemessung des Entgelts von weniger als einer 39-Stundenwoche ausgehen könne. Er halte dies für diskriminierend und nicht verfassungsgemäß. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beklagte den vollen Beitragssatz von dem Kläger einziehe, sodann jedoch im Leistungsfall bei der Berechnung des Leistungsentgelts von einem geringeren Stundensatz ausgehe. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe sich unter Hinweis auf seine gesundheitliche Situation und seine weiter bestehende Nebentätigkeit ausdrücklich und mehrfach lediglich für eine Vermittlung in Teilzeit 20 Wochenstunden zur Verfügung gestellt. Dies sei in den fortlaufenden Eingliederungsvereinbarungen vom 4. Februar 2019, 6. Mai 2019 und 16. Juli 2019 festgehalten worden. Die Beklagte habe den Kläger hiernach lediglich aufgrund seiner Erklärungen entsprechende Vermittlungsangebote in Teilzeit unterbreiten können. Auch habe der Kläger sich in einem telefonischen Kontakt mit der Arbeitsvermittlung am 11. April 2019 nochmals ausdrücklich auf die Unterbereitung von Stellenangeboten mit 20 Wochenstunden eingeschränkt. Dem Kläger seien dann entsprechende Angebote unterbreitet worden. Das Bemessungsentgelt für die Berechnung des Alg sei daher entsprechend zu mindern gewesen. Auch im Klageverfahren habe der Kläger bestätigt, sich für die Dauer seiner Teilzeitarbeitslosigkeit für eine Vermittlung von Stellenangeboten bis zu 20 Wochenstunden zur Verfügung gestellt zu haben. Streitig sei vorliegend die Bemessung des Alg für die Zeit vom 2. Januar 2019 bis 12. November 2019. Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 13. Juni 2024 unter Bezugnahme auf die Gründe des Widerspruchsbescheides abgewiesen. Anders als der Kläger meine, könne insbesondere seine Nebentätigkeit als Betreuer nicht als Zeit einer hypothetischen Verfügbarkeit für den allgemeinen Arbeitsmarkt hinzugerechnet werden. Dies widerspreche der rechtlichen Regelung. Wenn Arbeitslose nicht mehr bereit oder in der Lage seien, die im Bemessungszeitraum entfallende Zahl von Arbeitsstunden zu leisten, führe dies nach dem Willen des Gesetzgebers zu einer Minderung des Bemessungsentgelts (§ 151 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung [SGB III]). Diese Norm sei Ausfluss des Entgeltersatzprinzips, nach dem Arbeitslose nicht mehr an Alg erhalten sollten, als sie mit einem bestimmten Leistungsvermögen oder einer bestimmten Leistungsbereitschaft an Arbeitseinkommen erzielen würden (unter Hinweis auf Valgolio in: Hauck/Noftz SGB III, 4. Ergänzungslieferung 2024, § 151 SGB 3, Rn. 85). Dies sei hier der Fall. De facto habe der Kläger aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen und seiner Betreuertätigkeit dem allgemeinen Arbeitsmarkt zeitlich nur eingeschränkt zur Verfügung und zwar in dem Umfang, in dem er sich der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt habe, also für 20 Stunden wöchentlich. Zwischen Einschränkungen des Leistungsvermögens, dem wöchentlichen Zeitaufwand für seine Betreuertätigkeit als Nebentätigkeit und der Teilzeitverfügbarkeit habe ein unmittelbarer Zusammenhang bestanden, u.a. da die Betreuertätigkeit während der üblichen Arbeitszeit, für die der Kläger sonst dem allgemeinen Arbeitsmarkt hätte zur Verfügung stehen können, ausgeübt worden sei, sodass sich die Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit auch nur auf Tätigkeiten in dem vom Kläger angegebenen, ihm möglichen zeitlichen Umfang beschränkt hätten. Dementsprechend sei sein Bemessungsentgelt unter Zugrundelegung einer Verfügbarkeit für den allgemeinen Arbeitsmarkt von 20 Stunden wöchentlich zu mindern gewesen. Auch während des Klageverfahrens habe der Kläger bestätigt, sich für die Dauer seiner Teilzeitarbeitslosigkeit für eine Vermittlung von Stellenangeboten bis zu 20 Wochenstunden zur Verfügung gestellt zu haben. Nicht nachvollziehbar sei der Vortrag des Klägers zur Bemessung der Höhe der Beitragszahlung in seinem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag. Die Höhe der Beitragszahlung in einem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag richte sich nicht wie vom Kläger angenommen nach dem Umfang der geleisteten Arbeitszeit, sondern werde unabhängig davon nach der monatlichen Bezugsgröße festgesetzt (§ 345b Satz 1 Nr. 2 SGB III i.V.m. § 28a Satz 1 Nr. 2 und 3 SGB III). Dementsprechend bestünden auch keine Anhaltspunkte für eine Diskriminierung wegen Schwerbehinderung oder Zweifel an einer Verfassungsgemäßheit des § 151 Abs. 5 SGB III. Der Kläger hat gegen den seinem damaligen Bevollmächtigten am 17. Juni 2024 zugestellten Gerichtsbescheid am 17. Juli 2024 Berufung eingelegt, mit welcher er vorträgt, er habe drei zentrale Fragen, nämlich: „Wann beginnt mein Leistungsanspruch?“, „Wie hoch ist die mir zustehende Leistung?“ und „Werde ich als Erwerbsgeminderter diskriminiert?“. Er habe bei der Beklagten wegen seiner besonderen Situation um eine Beratung bezüglich dieser Fragen gebeten, eine solche habe jedoch nicht stattgefunden. Richtig sei, dass er zu Beginn seiner Arbeitslosigkeit nur 20 Stunden wöchentlich zur Verfügung gestanden habe, da er zu diesem Zeitpunkt als Berufsbetreuer noch 14,88 Stunden wöchentlich in Nebentätigkeit tätig gewesen sei. Er sei dann auf seinen Antrag hin in weiteren Fällen entlassen worden, im letzten Fall am 22. Juli 2020. Seitdem habe er dann mit 30 Wochenstunden zur Verfügung gestanden. Das bilde sich in der erstinstanzlichen Entscheidung gar nicht ab. Die unterschiedlichen Leistungssätze in den Bescheiden seien ihm nicht erläutert worden und die erstinstanzliche Entscheidung berücksichtige auch nicht die offensichtliche Diskriminierung von Erwerbsgeminderten. Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 13. Juni 2024 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 23. Mai 2019, 19. August 2019, 14. Januar 2019 und vom 22. April 209 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juni 2020 zu verurteilen, ihm höhere Leistungen unter Zugrundelegung eines Bemessungsentgelts von 124,60 € zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten der Beklagten, die dem Gericht vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.