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Urteil

L 2 EG 2/23 D

Landessozialgericht Hamburg 2. Senat, Entscheidung vom

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Tenor
1. Auf die Berufung der Kläger werden das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 13. April 2023 und die Bescheide vom 19. Dezember 2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 7. August 2020 aufgehoben. 2. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger in allen Instanzen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Auf die Berufung der Kläger werden das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 13. April 2023 und die Bescheide vom 19. Dezember 2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 7. August 2020 aufgehoben. 2. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger in allen Instanzen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes ) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 151 SGG). Sie ist auch begründet. Die isolierte Anfechtung der Aufhebungs- und Erstattungsbescheide wäre selbst dann zulässig, wenn diese in endgültige Leistungsfestsetzungen hätten umgedeutet werden können. Denn die isolierte Anfechtung einer endgültigen Leistungsfestsetzung und damit die Rückkehr zur vorläufigen Bewilligung ist statthaft (vgl. BSG, Urteil vom 8. März 2018 – B 10 EG 8/16 R, BSGE 125, 162). Den Klägern fehlt auch nicht deswegen das Rechtsschutzbedürfnis, rechtswidrige Bescheide anzufechten, weil andere vom Beklagten noch gar nicht erlassene, aber in Aussicht gestellte Bescheide wirtschaftlich zum gleichen Ergebnis führen könnten. Die angefochtenen Bescheide vom 19. Dezember 2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 7. August 2020 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten. Die angefochtenen Bescheide vom 19. Dezember 2019 konnten nicht in eine endgültige Leistungsbewilligung umgedeutet werden. Nach § 43 Abs. 1 SGB X kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Dies kann nur dann der Fall sein, wenn dem Bescheid ausreichend entnommen werden kann, dass nunmehr eine abschließende Entscheidung über den Leistungsanspruch der Kläger im streitbefangenen Zeitraum getroffen werden sollte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Bescheide vom 19. Dezember 2019 sind von der Beklagten als Neufeststellung und Aufhebung nach § 48 SGB X bezeichnet worden, worin keine endgültige Leistungsentscheidung zu erkennen ist. Mit dem an die Klägerin gerichteten Bescheid vom 19. Dezember 2019 wird zunächst der Bescheid vom 11. November 2019 aufgehoben, soweit damit Elterngeld für den 02. bis 12. LM bewilligt worden sei. Der Bescheid vom 11. November 2019 hatte jedoch ausdrücklich diesen Zeitraum nicht erfasst, so dass der Verfügungssatz ins Leere geht. Mit weiterem Verfügungssatz wird das Elterngeld für die Zeit vom 2. Juni 2016 bis 1. Juni 2017 neu festgestellt und in der nachfolgenden Tabelle werden der Lebensmonat 01 mit 0 Euro, der LM 02 mit 161,88 Euro und die LM 03 bis 12 mit 1.254,66 Euro aufgeführt. Dass es sich um eine abschließende Festsetzung handeln soll, ist der Verfügung nicht zu entnehmen, da lediglich von einer Neufeststellung gesprochen wird. Auch dem Begründungsteil kann nicht entnommen werden, dass eine abschließende Feststellung erfolgt. Es wird dort lediglich auf eine wesentliche Änderung der Verhältnisse verwiesen, die aber auch nicht benannt wird. Zudem findet der vorläufige Bewilligungsbescheid vom 17. August 2016 keine Erwähnung, mit dem der Klägerin für die LM 02 bis 12 Elterngeld vorläufig bewilligt worden ist. Im Begründungsteil des Bescheides wird dann weiter ausgeführt, dass der Antrag auf Gewährung der vier Partnerschaftsbonusmonate abgelehnt werde. Dies wiederum hat keinen Bezug zu dem von dem Bescheid im Verfügungsteil erfassten Zeitraum der LM 02 bis 12 und kann vor dem Hintergrund einer gleichzeitig erklärten Aufhebungsentscheidung nach § 48 SGB X auch nicht nach dem objektiven Empfängerhorizont als endgültige Leistungsfestsetzung für einen Teilzeitraum verstanden werden. Entsprechend hat sich auch die Beklagte im Widerspruchsverfahren veranlasst gesehen, zu einer Umdeutung anzuhören. Selbst im nachfolgenden Widerspruchsbescheid wird dann jedoch nicht erklärt, dass es sich nunmehr nach der Umdeutung um eine abschließende Leistungsfestsetzung handelt, sondern der Widerspruchsbescheid setzt sich in seinem Begründungsteil lediglich mit der ausgewechselten Rechtsgrundlage für die Erstattungsforderung auseinander. Im Hinblick auf den an den Kläger ergangenen Bescheid vom 19. Dezember 2019 ergibt sich die gleiche Widersprüchlichkeit mit der Folge, dass auch hier nicht erkennbar ist, dass eine abschließende Entscheidung seitens der Beklagten getroffen worden ist und der Bescheid in eine endgültige Leistungsfestsetzung umgedeutet werden könnte. Die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 19. Dezember 2019 können aber auch deswegen nicht in endgültige Leistungsfestsetzungen umgedeutet werden, weil sie nicht auf das gleiche Ziel gerichtet sind. Der Verwaltungsakt, in den umgedeutet werden soll, müsste dafür die gleiche materiell-rechtliche Tragweite zukommen, wie sie dem fehlerhaften Verwaltungsakt zukommt (BSG, Urteil vom 27. September 2023 – B 7 AS 17/22 R unter Hinweis auf BT-Drucks. 7/910, S. 67) und Regelungszweck und Regelungswirkung im Wesentlichen gleichartig sein. §§ 45, 48 SGB X bezwecken, das Spannungsverhältnis zwischen materieller Gerechtigkeit einerseits und Rechtssicherheit andererseits ggfs. mit der Folge der Durchbrechung der Bindungswirkung aufzulösen (BSG a.a.O.). Hierum geht es bei der abschließenden Entscheidung gerade nicht, weil die vorläufige Entscheidung ihrem Wesen nach auf Ersetzung durch einen abschließenden Verwaltungsakt angelegt ist, ohne dass von ihr Bindungswirkungen ausgingen oder der Leistungsempfänger auf ihren Inhalt vertrauen kann (BSG, a.a.O. unter Hinweis zur nicht möglichen Umdeutung eines Aufhebungsbescheids in eine abschließende Entscheidung auf BSG, Urteil vom 29. April 2015 – B 14 AS 31/14 R, SozR 4-4200 § 40 Nr. 9). Die Voraussetzungen einer Umdeutung lagen demnach nicht vor. Eine abschließende Entscheidung konnte zudem als aliud nicht erstmals von der Widerspruchsbehörde getroffen werden. Die Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Aufhebungen war nicht mehr zu prüfen, weil die Beklagte selbst an den Bescheiden vom 19. Dezember 2019 nicht mehr festhält. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit einer Umdeutung von Bescheiden über die Aufhebung vorläufiger Bewilligungsbescheide über Elterngeld nach dem Bundeselterngeldgesetz (BEEG) in entsprechende abschließende Bewilligungsbescheide und die Rechtmäßigkeit diesbezüglicher Erstattungsforderungen. Die Kläger waren im für den Rechtsstreit maßgeblichen Zeitraum verheiratet und lebten zusammen. Die Klägerin war als Dolmetscherin selbständig tätig, der Kläger mit einem Chauffeurservice. Nach der Geburt ihrer Tochter I. am xxx 2016 beantragten sie am 25. Juli 2016 unter anderem für deren 13. bis 16. Lebensmonat (LM) Partnerschaftsbonusmonate nach § 4 Abs. 4 Satz 3 BEEG i.d.F. vom 27. Januar 2015. Nachdem die Klägerin für den Zeitraum vom 13. bis 16. LM einen wöchentlichen Arbeitsumfang von 10 Stunden prognostiziert hatte, wies die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 25. Juli 2016 darauf hin, dass sie mindestens 25-30 Stunden je Woche arbeiten müsse, um Partnerschaftsbonusmonate zu erhalten, und die Prognose entsprechend zu korrigieren sei. Mit Bescheid vom 17. August 2016 bewilligte die Beklagte der Klägerin vorläufig unter Vorbehalt der Rückforderung Basiselterngeld für den 1. bis 12. LM. Der Partnerschaftsbonus von vier Lebensmonaten ElterngeldPlus werde je Elternteil gewährt, wenn beide Elternteile in vier aufeinander folgenden Lebensmonaten gleichzeitig nicht weniger als 25 und nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig seien. Um den Partnerschaftsbonus beziehen zu können, müssten beide Elternteile die Anspruchsvoraussetzungen vor Bezug nachweisen. Da der andere Elternteil den Nachweis noch nicht erbracht habe, würden zunächst nur Elterngeldmonate ohne Partnerschaftsbonus bewilligt. Die beantragten Partnerschaftsbonusmonate würden bewilligt, wenn der Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen vorgelegt werde. Da zum Zeitpunkt der Antragstellung der Steuerbescheid für den letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum noch nicht vorgelegen habe und noch nicht habe angegeben werden können, ob die in § 1 Abs. 8 BEEG bezeichneten Beträge überschritten würden, werde das Elterngeld bis zum Nachweis des tatsächlichen Einkommens gem. § 8 Abs. 3 Nr. 1 BEEG vorläufig unter Berücksichtigung der von der Klägerin glaubhaft gemachten Angaben gezahlt. Dem Kläger bewilligte die Beklagte mit Bewilligungsbescheid vom 2. September 2016 Basiselterngeld für den 7. und 8. LM. Mit Schreiben vom 5. September 2016 änderte die Klägerin ihre Prognose dahingehend ab, dass sie im Zeitraum vom 13. bis 16. LM wöchentlich 25-30 Stunden und täglich 5-6 Stunden arbeiten werde. Mit Weitergewährungsbescheid vom 11. November 2016 bewilligte die Beklagte der Klägerin für den 13.-16. LM vorläufig zusätzliches Elterngeld in Form der Partnerschaftsbonusmonate in Höhe von monatlich 627,94 Euro. Nach ihren Angaben werde die Klägerin im Bezugszeitraum des Elterngeldes voraussichtlich Einkommen aus Erwerbstätigkeit haben. Bis zum Nachweis des tatsächlichen Einkommens erfolge die Zahlung des Elterngeldes vorläufig und das Einkommen sei nach Ablauf des Bezugszeitraums nachzuweisen. In einer Tabelle des Bescheids war das Elterngeld für alle Lebensmonate aufgeführt. Hierzu war im Bescheid angegeben, dass die Lebensmonate 1 bis 12 nur der Vollständigkeit halber aufgeführt worden seien. Dieser Bescheid beziehe sich auf den Zeitraum 2. Juni 2017 bis 1. Oktober 2017. Dem Kläger bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom selben Datum entsprechend vorläufig zusätzliches Elterngeld in Höhe von monatlich 562,97 Euro für den 13.-16. LM. Mit Schreiben vom 14. November 2017 und 27. Dezember 2017 forderte die Beklagte die Klägerin zu abschließenden Angaben über ihre Erwerbstätigkeit im Bezugszeitraum auf. Mit Schreiben vom 20. Januar 2018 teilte die Klägerin mit, sie habe während des Elterngeldbezuges ihre selbständige Tätigkeit mit 5-20 Wochenstunden ausgeübt. Leider habe sie mit dem Baby nur sehr wenig bis gar keine Aufträge übernehmen können. Am 19. Dezember 2019 erließ die Beklagte folgenden Bescheid an die Klägerin: „im Anschluss an den Bescheid vom 11.11.2016 ergeht nachstehender Neufeststellungsbescheid nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) in Verbindung mit dem BEEG. II. Rückforderung nach § 50 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) bzw. Nachzahlung. Der Bescheid vom 11.11.2016 wird gemäß § 48 SGB X aufgehoben, als Ihnen damit Elterngeld für den 02 bis 12 Lebensmonat Ihres Kindes bewilligt worden ist. Der Anspruch auf Elterngeld wird für die Zeit vom 02.06.2016 bis 01.06.2017 neu festgestellt. Das Elterngeld (BasisElterngeld/ElterngeldPlus/Partnerschaftsbonusmonate) steht zusammengefasst in nachfolgender Höhe zu und teilt sich auf die Lebensmonate (LM) des Kindes wie folgt auf: LM Beginn Ende Art... Betrag 01 02.06.2016 01.07.2016 BEG 0,00 02 02.07.2016 01.08.2016 BEG 161,88 03 bis 12 02.08.2016 01.06.2017 BEG 1.254,66 ...BEG – BasisElterngeld, EGP – ElterngeldPlus, PBM (Partnerschafts-)Bonusmonate Die detaillierte Zahlungsübersicht entnehmen Sie bitte der Bescheidanlage. Begründung Die für die Entscheidung maßgeblichen Verhältnisse haben sich insofern wesentlich geändert, als Ihnen die zuvor bewilligten Partnerschaftsbonusmonate (PBM) nicht mehr zustehen. Der Partnerschaftsbonus von 4 Lebensmonaten Elterngeld Plus wird je Elternteil gewährt, wenn beide Elternteile in vier aufeinander folgenden Lebensmonaten gleichzeitig nicht weniger als 25 und nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig sind (§ 4 Abs. 4 BEEG). Für die selbständige Tätigkeit geben Sie für den beantragten Zeitraum der PBM 5 – 20 Wochenstunden an. Somit gesamt 20 Wochenstunden während der PBM. Somit liegen Sie während der PBM unter der Grenze von 25 Wochenstunden. Da Sie im beantragten Zeitraum vom 13 bis 16 LM nicht durchgehend zwischen 25 und 30 Wochenstunden erwerbstätig sind, erfüllen Sie und der andere Elternteil hierfür nicht die Voraussetzungen. Somit ist der Antrag auf Partnerschaftsbonusmonate abzulehnen. Aufgrund der Neufeststellung haben Sie nun einen geringeren Elterngeldanspruch. Das gezahlte Elterngeld ist auf das zustehende Elterngeld anzurechnen. Es wurde Ihnen bereits ein höheres Elterngeld ausgezahlt als Ihnen zusteht. Die Überzahlung in Höhe von 2.512,50 Euro ist gemäß § 50 Zehnte Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) von Ihnen zu erstatten. (...)“ In der beigefügten Zahlungsübersicht war monatsweise das gezahlte Elterngeld und das zustehende Elterngeld aufgeführt. Die Partnerschaftsbonusmonate waren mit 0 Euro angegeben. Der Kläger erhielt einen gleichlautenden Bescheid, allerdings wurde lediglich Basis-Elterngeld für die Lebensmonate 7 und 8 in Höhe von jeweils 561,04 Euro gewährt. Der Erstattungsbetrag betrug für den Kläger 2.2251,88 Euro. Mit Schreiben vom 17. Januar 2020 legten die Kläger jeweils Widerspruch ein und führten zur Begründung aus, dass die Klägerin mit vorbereitenden Maßnahmen und Kundentelefonaten zwischen 25 und 30 Wochenstunden erwerbstätig gewesen sei. Somit habe das Elterngeld seine Richtigkeit gehabt. Mit Schreiben vom 17. Februar 2020 zeigte der Prozessbevollmächtigte der Kläger deren Vertretung an und wies darauf hin, dass die Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 i.V.m. § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) abgelaufen sei. Der Beklagten sei seit zwei Jahren bekannt, dass die Mindestwochenarbeitszeit nicht erreicht worden sei, so dass die Rücknahmefristen für den Fall, dass eine Aufhebung für die Vergangenheit überhaupt zulässig sei, bereits abgelaufen seien. Mit Schreiben vom 12. Juni 2020 hörte die Beklagte die Kläger zu einer Umdeutung nach § 43 SGB X an. Die streitigen Bescheide vom 19. Dezember 2019 seien zwar rechtswidrig, allerdings sei eine Umdeutung nach § 43 SGB X möglich. Die Bescheide vom 19. Dezember 2019 seien insoweit fehlerhaft, als sie auf die allgemeinen Regelungen nach §§ 48 ff. SGB X gestützt worden seien. Richtig wäre es gewesen, nach Vorliegen aller erforderlichen Nachweise eine endgültige Entscheidung zu treffen und die Erstattung in Höhe von 2.512,50 Euro bzw. 2.251,88 Euro auf § 26 Abs. 2 BEEG i.V.m. § 328 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) zu stützen. Die Voraussetzungen für eine Umdeutung nach § 43 SGB X lägen vor. Insbesondere bestehe die notwendige Zielgleichheit zwischen den fehlerhaften Bescheiden vom 19. Dezember 2019 und den diese ersetzenden Bescheiden auf Grundlage des § 26 Abs. 2 BEEG i. V. m. § 328 Abs. 3 SGB III. Zwischen den ursprünglichen Bescheiden und den nunmehr vorgesehenen Bescheiden gebe es bezüglich der rechtlichen Auswirkungen keine wesentlichen Unterschiede. Die Kläger seien gleichermaßen aufgefordert, die entsprechenden Beträge zu erstatten. Der Bevollmächtigte der Kläger wies mit Schreiben vom 24. Juni 2020 darauf hin, dass die Umdeutung kein Verwaltungsakt sei und keiner Anhörung bedürfe. Die Bescheide seien schon insoweit unglücklich formuliert, dass der Verfügungssatz zwei Monate betreffe und die Begründung vielleicht auch weitere Verfügungssätze enthalten solle. Hiervon hänge u. a. ab, ob neue endgültige Bescheide erlassen werden müssten. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. August 2020 wies die Beklagte die Widersprüche gegen die Bescheide vom 19. Dezember 2019 zurück. Die Bescheide seien nach Umdeutung rechtmäßig. Es sei eine vorläufige Entscheidung geboten gewesen, da die Klägerin die Möglichkeit genutzt habe, weitere Monatsbeiträge Elterngeld Plus zu beantragen und Einkommen im Bezugszeitraum zu erwarten gewesen sei. Rechtsgrundlage für die Erstattung sei § 26 Abs. 2 BEEG i.V.m. § 328 Abs. 3 SGB III. Nach Ablauf des Bezugszeitraumes hätten die Voraussetzungen für die Gewährung der Partnerschaftsbonusmonate nicht mehr vorgelegen. Entgegen den zuvor gemachten Angaben habe die Klägerin ihre Wochenarbeitsstunden zunächst nur mit 5-20 Stunden angegeben. Die nachträgliche Behauptung, doch im Umfang von 25-30 Stunden gearbeitet zu haben, sei vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft. Hinsichtlich des Klägers komme ein Anspruch auf eine Gewährung der Partnerschaftsbonusmonate deshalb nicht in Betracht, weil ein Anspruch nur dann bestehe, wenn beide Elternteile die Voraussetzungen erfüllten. Hiergegen haben die Kläger Klage beim Sozialgericht Hamburg erhoben. Zur Begründung haben sie ausgeführt, die Klage werde auf die Anfechtung der Bescheide vom 19. Dezember 2019 beschränkt, weil der Widerspruchsbescheid wegen Ermessensausfalls rechtswidrig sei und der Bescheid vom 19. Dezember 2019 wegen der rechtswidrigen Umdeutung nicht zu einer Erledigung der vorläufigen Bewilligungen habe führen können. Demgemäß hätten auch die angefochtenen Erstattungsverfügungen keine Grundlage. Es falle schwer, die Verfügungssätze aus den Gründen der Bescheide und dem Ursprungsbescheid zusammenzusuchen, so dass auch die fehlende Bestimmtheit zu rügen sei. Der Widerspruchsbescheid enthalte keine Verfügungssätze und es sei unklar, wann die Umdeutung erfolgt sei. Der Widerspruchsbescheid regele keine abschließende Festsetzung, sondern setze sich ausschließlich mit der Rechtsgrundlage der Erstattung auseinander. In der Begründung der Bescheide vom 19. Dezember 2019 gebe es zwar auch die Formulierung, dass der Antrag auf Gewährung der Partnerschaftsbonusmonate abzulehnen sei, aber der Verfügungssatz der Bescheide, der die Aufhebung zum Gegenstand habe, benenne die Partnerschaftsbonusmonate nicht und die benannte Erstattungsgrundlage § 50 SGB X für die Erstattungsforderung gebe ebenfalls keinen Ansatz für das Verständnis, dass eine abschließende Ablehnung für die Partnerschaftsbonusmonate geregelt werden sollte. Die Umdeutung setze voraus, dass dem Verwaltungsakt in genügender Weise entnommen werden könne, dass eine abschließende Entscheidung über den Leistungsanspruch getroffen werden solle. Diesen Grundsätzen würden die Bescheide, die Berechnungsbögen und die Anhörung nicht gerecht. Die Beklagte hat auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid verwiesen. Den fehlerhaften Bescheiden könne entnommen werden, dass eine abschließende Entscheidung ergehen und der Anspruch auf die zuvor gewährten Partnerschaftsbonusmonate komplett entfallen sollte. Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 13. April 2023 abgewiesen und die Beklagte verurteilt, ein Drittel der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger zu tragen. Die Anfechtungsklage sei unbegründet. Die Beklagte habe zutreffend festgestellt, dass die Voraussetzungen für die vorläufig bewilligten Partnerschaftsbonusmonate für den 13.-16. LM nicht vorgelegen hätten. Nach § 4 Abs. 4 Satz 3 BEEG i.d.F. vom 27. Januar 2015 habe ein Anspruch auf Partnerschaftsbonusmonate bestanden, wenn beide Elternteile in vier aufeinander folgenden Lebensmonaten gleichzeitig nicht weniger als 25 und nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig gewesen seien. Davon könne hier nicht ausgegangen werden, nachdem die Klägerin im Verwaltungsverfahren zunächst angegeben habe, sie habe nur sehr wenige bis gar keine Aufträge annehmen können und die selbständige Tätigkeit nur in einem Umfang von 5-20 Stunden ausgeübt. Die davon abweichende Darstellung der Wochenarbeitsstunden im Widerspruchsschreiben sei von der Beklagten bereits im Widerspruchsbescheid bestritten und durch die Kläger im Klageverfahren nicht weiter nachgewiesen worden. Aus der Formulierung in den Begründungen der angefochtenen Bescheide, der Antrag auf Gewährung der vier Partnerschaftsbonusmonate sei abzulehnen, ergebe sich, dass die Beklagte beabsichtigt habe, diesbezüglich abschließende Bewilligungsentscheidungen zu erlassen. Es könne dahinstehen, ob einer dahingehenden Auslegung der streitigen Bescheide in abschließende Bewilligungsentscheidungen entgegenstehe, dass in den Verfügungssätzen der Bescheide von einer Aufhebung der ursprünglichen Bewilligungsentscheidungen nach § 48 SGB X und einer Erstattung nach § 50 SGB X die Rede sei, so dass die Aufrechterhaltung der Verwaltungsakte im Wege der Auslegung einen unzulässigen Eingriff in den Tenor erfordern würde. Die streitigen Bescheide seien bereits durch die Beklagte in abschließende Bewilligungsentscheidungen und entsprechende Erstattungen nach § 328 Abs. 3 SGB III umgedeutet worden und seien ungeachtet dessen auch durch das Gericht in solche Entscheidungen umzudeuten. Die Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsakts in einen anderen Verwaltungsakt setze nach § 43 Abs. 1 SGB X voraus, dass der Verwaltungsakt, in den umgedeutet werde, auf das gleiche Ziel gerichtet sei, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig habe erlassen werden können und die Voraussetzungen für den Erlass dieses Verwaltungsaktes erfüllt seien. Dabei könne dahinstehen, ob die Beklagte das ihr in § 43 Abs. 1 SGB X zugebilligte Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt habe. Denn jedenfalls bei der gerichtlichen Umdeutung handele es sich lediglich um einen Akt der Rechtsanwendung. Da es sich bei einer Umdeutung auch um keinen Entscheidungs-, sondern einen Erkenntnisakt handele, bestehe für die Gerichte auch eine Pflicht zur Umdeutung, wenn deren Voraussetzungen erfüllt seien, und nicht lediglich eine in ihrem Ermessen stehende Möglichkeit. Den angefochtenen Bescheiden sei auch eindeutig zu entnehmen, dass eine abschließende Entscheidung über den Anspruch der Kläger im streitbefangenen Zeitraum getroffen, ihnen Basiselterngeld abschließend bewilligt und der Antrag auf Gewährung der Partnerschaftsbonusmonate jeweils vollständig abschließend abgelehnt werden sollte, wie es in der Begründung der angefochtenen Bescheide ausdrücklich heiße. Ausgehend davon könne die auf der Grundlage von § 50 SGB X verfügte Erstattungsforderung auch unproblematisch in eine solche nach § 328 Abs. 3 SGB III umgedeutet werden. Gegen das ihnen am 10. Juli 2023 zugestellte Urteil haben die Kläger am 14. Juli 2023 Berufung eingelegt. Eine Umdeutung durch das Gericht komme nicht mehr in Betracht, wenn die Verwaltungsakte bereits durch die Beklagte im Wege der Konversion umgedeutet worden seien. Das Gericht könne nur noch prüfen, ob die Verwaltungsakte in der umgedeuteten Fassung rechtmäßig seien und die Voraussetzungen einer Umdeutung vorgelegen hätten. Diese Voraussetzungen hätten nicht vorgelegen. In den Erstattungsbescheiden vom 19. Dezember 2019 seien die Rechtsgrundlage § 48 SGB X für die Aufhebungsentscheidung und § 50 SGB X für die Erstattung jeweils Teil des Entscheidungssatzes, so dass nicht lediglich ein Austausch der Begründung vorliege. In dem Begründungsteil der Bescheide vom 19. Dezember 2019 finde sich zwar auch die Formulierung, dass der Antrag auf Gewährung der vier Partnerschaftsmonate abzulehnen sei, aber dieses korrespondiere nicht mit dem Verfügungssatz und der Erstattungsgrundlage. § 50 SGB X habe zudem nur die Erstattung von rechtswidrig erbrachten Leistungen zum Gegenstand, nicht aber die Erstattung von rechtmäßig erbrachten Leistungen. Die vorläufig bewilligten Leistungen seien rechtmäßig erbracht worden. Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB X könne ein fehlerhafter Verwaltungsakt nicht in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger seien als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Dieses sei hier der Fall, weil ein Erstattungsbescheid nach § 50 SGB X der vierjährigen Verjährung unterliege, während ein Erstattungsbescheid nach § 328 Abs. 3 SGB III der 30-jährigen Verjährungsfrist unterliege. Unklar sei zudem, ob angenommen werden könne, dass die Bescheide vom 19. Dezember 2019 und der Widerspruchsbescheid im Sinne von § 43 SGB X auf das gleiche Ziel gerichtet seien. Es liege zudem ein Ermessenausfall bei der Umdeutung vor. Ausgehend von der herrschenden Meinung werde der Behörde Ermessen eingeräumt. Die Kläger beantragen, das Urteil des Sozialgerichts vom 13. April 2023 und die Bescheide vom 19. Dezember 2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 7. August 2020 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Umdeutung nach § 43 SGB X vorgelegen hätten. Sowohl die fehlerhaften Bescheide vom 19. Dezember 2019 als auch die Umdeutung in Form des Widerspruchsbescheides vom 7. August 2020 bedeuteten für die Betroffenen unmittelbar, dass die Gewährung des Partnerschaftsbonus jeweils abgelehnt werde und der damit jeweils zu viel ausgezahlte Betrag zurückzuzahlen sei. Welche Verjährungsvorschrift im Falle einer Erstattung nach § 50 SGB X bzw. im Falle einer Erstattung nach § 328 Abs. 3 SGB III anwendbar sei, dürfte sich im Regelfall nicht auswirken und sei allenfalls mittelbare Rechtsfolge. Darüber hinaus gehe die Beklagte davon aus, dass auch im Falle einer Erstattung nach § 328 Abs. 3 SGB III von einer vierjährigen Verjährungsfrist auszugehen sei. Beide Bescheide seien auf das gleiche Ziel gerichtet. Es sei jeweils abschließend darüber entschieden worden, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des Partnerschaftsbonus nicht erfüllt seien, der Partnerschaftsbonus daher abgelehnt werde und die hierzu ausgezahlten Beträge zurückzuzahlen seien. Die Endgültigkeit der Entscheidungen ergebe sich schon daraus, dass der Bezugszeitraum abgelaufen sei und die Eltern die in der Vergangenheit geleisteten Arbeitszeiten nicht mehr beeinflussen könnten. Die Eltern hätten zu jeder Zeit gewusst, was die Bescheide für sie bedeuteten. Es liege auch kein Ermessensausfall bei der Umdeutung vor. § 43 SGB X diene der Verfahrensökonomie und damit dem Allgemeininteresse, nicht hingegen der Rechtsdurchsetzung für den Betroffenen. Sofern die Beklagte dennoch ein Auswahlermessen zu treffen habe, ob der Bescheid vom 19. Dezember 2019 nach § 43 SGB X umgedeutet werden oder stattdessen aufgehoben und dem Widerspruch damit zunächst stattgegeben werden solle, habe sie sich ermessensfehlerfrei für die verfahrensökonomisch günstigere Möglichkeit entschieden. Auf den Bestand der lediglich vorläufigen Bescheide vom 11. November 2016 hätten die Kläger nicht vertrauen dürfen, da es sich ausdrücklich um vorläufige Bescheide gehandelt habe. Auch wenn die Aufhebung der Bescheide vom 19. Dezember 2019 die Vollstreckung unmöglich gemacht hätte, hätte dies keinen besonderen Vorteil für die Kläger bedeutet. Zwar wären nach Aufhebung der Bescheide vom 19. Dezember 2019 die vorläufigen Bescheide vom 11. November 2016 wieder wirksam geworden. Die Beklagte hätte jedoch unmittelbar im Anschluss an die Aufhebung die erforderlichen endgültigen Bescheide mit einer Erstattungsforderung auf Grundlage des § 328 Abs. 3 SGB III mit dem bereits bekannten Inhalt erlassen können. Hiergegen hätten die Kläger dann erneut Widerspruch einlegen müssen bzw. können. Dadurch hätte sich das Verfahren für die Kläger nur unnötig verlängert, ohne dass in der Sache ein besseres Ergebnis für die Kläger erzielt worden wäre. Zusammenfassend stelle sich die Frage, ob für eine Berufung überhaupt ein Rechtschutzbedürfnis vorliege. Mit dem Berufungsantrag solle die Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts vom 13.April 2023 und der Bescheide vom 19. Dezember 2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheids erreicht werden. Konsequenz einer entsprechenden Entscheidung wäre aufgrund der dann wiederauflebenden vorläufigen Bescheide vom 11. November 2016 der erneute Erlass endgültiger Bescheide, mit denen nach § 26 Abs. 2 BEEG i. V. m. § 328 Abs. 3 SGB III die zuvor ausgezahlten Partnerschaftsbonusbeträge erstattet werden müssten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte, die Verwaltungsakte und die Sitzungsniederschrift vom 19. Februar 2025 ergänzend Bezug genommen.