Urteil
L 2 AL 11/22
Landessozialgericht Hamburg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHH:2024:0529.L2AL11.22.00
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Leitsätze
1. Ein Anspruch auf Insolvenzgeld nach § 165 SGB 3 ist nach § 324 Abs. 3 S. 1 SGB 3 ausgeschlossen, wenn der hierauf gerichtete Antrag nicht innerhalb der Ausschlussfrist von zwei Monaten nach Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse gestellt worden ist.(Rn.18)
2. Eine Nachfrist i. S. von § 324 Abs. 3 S. 2 SGB 3 ist nicht einzuräumen, wenn die Ausschlussfrist verschuldet versäumt worden ist.(Rn.19)
3. Dies ist u. a. dann der Fall, wenn der Antragsteller bzw. dessen dessen Bevollmächtigter dem Ausgang des vorläufigen Insolvenzverfahrens keine ausreichende Aufmerksamkeit gewidmet hat.(Rn.34)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Anspruch auf Insolvenzgeld nach § 165 SGB 3 ist nach § 324 Abs. 3 S. 1 SGB 3 ausgeschlossen, wenn der hierauf gerichtete Antrag nicht innerhalb der Ausschlussfrist von zwei Monaten nach Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse gestellt worden ist.(Rn.18) 2. Eine Nachfrist i. S. von § 324 Abs. 3 S. 2 SGB 3 ist nicht einzuräumen, wenn die Ausschlussfrist verschuldet versäumt worden ist.(Rn.19) 3. Dies ist u. a. dann der Fall, wenn der Antragsteller bzw. dessen dessen Bevollmächtigter dem Ausgang des vorläufigen Insolvenzverfahrens keine ausreichende Aufmerksamkeit gewidmet hat.(Rn.34) Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz ) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegt. Sie ist jedoch unbegründet. Der Senat sieht nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage nach § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da die Berufung aus den in dem Urteil des Sozialgerichts vom 30. November 2021 dargelegten Gründen als unbegründet zurückgewiesen wird. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschluss des Amtsgerichts über die Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse vom 7. November 2017 ordentlich bekannt gemacht wurde. Sofern der Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung vom 29. Mai 2024 ausgeführt hat, er habe den Kläger darauf hingewiesen, dass dieser sich selbst um den Ausgang des vorläufigen Insolvenzverfahrens kümmern müsse, weil er, der Prozessbevollmächtigte, dies nicht leisten könne, kommt es hierauf nicht an. Fest steht, dass, wie schon das Sozialgericht ausgeführt hat, entweder den Kläger ein eigenes Verschulden trifft, oder aber er sich das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen muss. Fest steht auch, dass dem Ausgang des vorläufigen Insolvenzverfahrens hier keine ausreichende Aufmerksamkeit gewidmet wurde, so dass das Sozialgericht zutreffend festgestellt hat, dass die Ausschlussfrist des § 324 Abs. 2 SGB II aus vom Kläger selbst zu vertretenden Gründen versäumt wurde. Beratungs- und Aufklärungspflichten hat die Beklagte entgegen dem Vortrag des Klägers nicht verletzt. Dazu wäre es wenigstens notwendig gewesen, dass die Beklagte von den näheren Umständen des Falles Kenntnis gehabt hätte. Hiervon hat sie aber erstmals durch den Antrag des Klägers auf Insolvenzgeld vom 28. August 2018 erfahren (vgl. BSG, Urteil vom 26. August 1983 – 10 RAr 1/82, juris). Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG, Gründe für eine Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich. Der am xxx 1962 geborene Kläger begehrt Insolvenzgeld für die Monate März, April und Mai 2016. Der Kläger war bei der Firma S. GmbH, ... als Vertriebsleiter/Salesmanager beschäftigt. Das Beschäftigungsverhältnis endete aufgrund arbeitgeberseitiger Kündigung vom 10. Dezember 2015 zum 15. Januar 2016. Hiergegen führte der Kläger vor dem Arbeitsgericht Hamburg eine Kündigungsschutzklage (Aktenzeichen: 17 Ca 539/15), die am 13. Juli 2016 mit einem Vergleich endete. In dem Schlussvergleich vom 13. Juli 2016 wurde im Wesentlichen festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zum 31. Mai 2016 durch betriebsbedingte Kündigung des Arbeitgebers beendet und der Arbeitgeber verpflichtet sei, dem Kläger für die Zeit vom 10. Dezember 2015 bis 31. Mai 2016 Arbeitsentgelt in Höhe von monatlich 7.231,00 Euro zu zahlen. Mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 27. Juli 2017 wurde im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Mit weiterem Beschluss wurde ein schriftliches Sachverständigengutachten unter anderem zur vorhandenen Masse von dem vorläufigen Insolvenzverwalter angefordert. Dieses sei binnen vier Wochen zu erstellen, sei dieser Auftrag nicht vollständig zeitgerecht zu erfüllen, so sei ein Zwischenbericht zu erstatten. Der vorläufige Insolvenzverwalter forderte im September 2017 von dem mit der Durchsetzung der ausstehenden Entgeltansprüche und der nachfolgenden Vollstreckung beauftragten Rechtsanwalt des Klägers unter Vorlage der Beschlüsse des Amtsgerichts eine Aufstellung der offenen Forderungen an, nachdem letzterer eine Kontenpfändung beim Arbeitgeber versucht hatte. Eine Forderungsaufstellung vom 30. August 2016 wurde daraufhin an den vorläufigen Insolvenzverwalter übersendet. Mit Beschluss des Insolvenzgerichts, Amtsgericht Hamburg, vom 7. November 2017 wurde der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des ehemaligen Arbeitgebers des Klägers abgewiesen (67b IN 127/17). Nach Angaben des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten erhielten sie hierüber keine Kenntnis. Am 28. August 2018 beantragte der Kläger bei der Beklagten Insolvenzgeld. Der Kläger gab an, dass das Arbeitsentgelt in den Monaten ab Januar 2016 ausgefallen sei. Die Vergütung für die Monate Januar 2016 bis Mai 2016 habe monatlich 7.231,00 Euro betragen. Vom 16. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 habe er Arbeitslosengeld erhalten. Zur Frage, wann und wodurch der Kläger vom Insolvenzereignis Kenntnis erhalten habe, heißt es: „Eine Kollegin aus Italien sprach davon“. Am 9. Januar 2019 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der Antrag auf Insolvenzgeld innerhalb der Ausschlussfrist gemäß § 324 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu stellen sei. Das Insolvenzereignis sei am 7. November 2017 gewesen (Abweisung mangels Masse). Der Antrag sei aber erst am 28. August 2018 gestellt worden. Es werde geprüft, ob die Voraussetzungen für die Einräumung einer Nachfrist vorlägen. Der Kläger erhalte Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit gleichem Datum lehnte die Beklagte eine Vorschussgewährung ab, da die Prüfung für die verspätete Antragstellung noch nicht abgeschlossen sei. Der Kläger führte in seiner Stellungnahme vom 21. Januar 2019 zu der Frage „Zu welchem Zeitpunkt (Tag) haben Sie Kenntnis von dem Insolvenzereignis erlangt?“ aus: „Weder das Insolvenzgericht noch der vorläufige Insolvenzverwalter haben mich oder meinen Anwalt darüber unterrichtet, dass es mangels Masse zu keinem Insolvenzverfahren gekommen ist.“ Auf die Frage „Durch welche Umstände erfuhren Sie von diesem Ereignis (kurze Darstellung)?“ heißt es: „Der vorläufige Insolvenzverwalter wusste, dass ich Gläubiger der Insolvenzschuldnerin bin. Die Forderungsaufstellung hat er von meinem Anwalt A., K. erhalten. Ein Hinweis bezüglich eines Insolvenzverfahrens ist jedoch nie an Hrn. Asmussen oder mich erfolgt.“ Mit Bescheid vom 18. Februar 2019 lehnte die Beklagte den Antrag auf Insolvenzgeld ab. Der Antrag auf Insolvenzgeld vom 28. August 2018 sei außerhalb der für die Beantragung von Insolvenzgeld gemäß § 324 SGB III maßgeblichen Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis gestellt worden. Mit Beschluss des Insolvenzgerichts, Amtsgericht Hamburg, vom 7. November 2017 sei der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des ehemaligen Arbeitgebers des Klägers abgewiesen worden (67b IN 127/17). Eine Nachfrist gem. § 324 Abs. 3 Satz 2 SGB III könne nicht eingeräumt werden. Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Kläger erneut darauf hin, dass es zu keiner Zeit eine Mitteilung über die Eröffnung bzw. Ablehnung des Insolvenzverfahrens gegeben habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 2. April 2019 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Im Wesentlichen führte sie aus, dass eine Nachfrist nicht eingeräumt werden könne, weil sich der Kläger nicht mit der erforderlichen Sorgfalt um die Durchsetzung seiner Ansprüche bemüht habe. Der Kläger hätte sich sachkundig informieren können über die Zahlungsunfähigkeit des ehemaligen Arbeitgebers. Mit der hiergegen am 24. April 2019 erhobenen Klage hat der Kläger ausgeführt, er habe sich sehr wohl um die Durchsetzung seiner Ansprüche bemüht. Es sei vor dem Arbeitsgericht zu einem Vergleich gekommen. Die titulierten Ansprüche zu vollstrecken sei weitgehend erfolglos geblieben. Der vorläufige Insolvenzverwalter hätte auf die Abweisung mangels Masse nach § 165 Abs. 5 SGB III hinweisen müssen, was nicht erfolgt sei. Die Fristversäumung sei dem Kläger nicht vorzuwerfen, eine Nachfrist sei daher einzuräumen. In der mündlichen Verhandlung vom 30. November 2021 hat der Kläger ausgeführt, dass das Unternehmen bereits bei seinem Arbeitsantritt in Auflösung begriffen gewesen sei, ohne dass allerdings er, der Kläger, dies erkannt habe. Den Antrag auf Insolvenzgeld habe er wohl auf Anregung der Agentur für Arbeit, von der er Arbeitslosengeld bezogen habe, gestellt. Ihm sei gar nicht klar gewesen, dass er Insolvenzgeld beantragen und damit das Verfahren hinsichtlich dieser Leistung auslösen müsse. Es könne aber auch sein, dass der Impuls für die Beantragung von Insolvenzgeld von der Polizei bzw. Staatsanwaltschaft ausgegangen sei, weil er von dort die Auskunft erhalten habe, dass das Unternehmen gar nicht mehr existiere und das Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt worden sei. Er habe am 13. Februar 2017 einen Strafantrag gegen den Geschäftsführer des früheren Arbeitgebers gestellt und sich telefonisch von Zeit zu Zeit nach dem Stand der Ermittlungen erkundigt. Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 30. November 2021, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 24. Januar 2022, abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, ausgehend vom Insolvenzereignis vom 7. November 2017, der Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse, sei das Insolvenzgeld nicht innerhalb der in § 324 Abs. 3 Satz 1 SGB III genannten Ausschlussfrist von zwei Monaten beantragt worden, denn der Antrag sei erst am 28. August 2018 gestellt worden. Die Frist beginne mit dem Tag nach dem Eintritt des Insolvenzereignisses und ohne Rücksicht auf die Kenntnis des Arbeitnehmers. Eine Nachfrist im Sinne von § 324 Abs. 3 Satz 2 SGB III sei dem Kläger nicht einzuräumen. Diese beginne mit dem Wegfall des Hindernisses für die Beantragung des Insolvenzgeldes, wenn die Ausschlussfrist des § 324 Abs. 3 Satz 1 SGB III unvertretbar versäumt worden sei. Die Voraussetzungen für eine schuldlos versäumte Einhaltung der Frist des § 324 Abs. 3 Satz 1 SGB III seien vorliegend nicht gegeben. Dabei seien die Rechtsgrundsätze anzuwenden, die die Rechtsprechung zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entwickelt habe und es gelte der Verschuldensmaßstab des § 276 BGB, womit auch einfache Fahrlässigkeit zu vertreten sei. Maßgeblich sei, ob der Kläger die Antragsfrist unter Außerachtlassung derjenigen Sorgfalt versäumt habe, die für einen gewissenhaft Handelnden nach den Umständen erforderlich und ihm nach seiner Persönlichkeit zumutbar sei. Bei der Beurteilung, ob der Arbeitnehmer die Fristversäumnis zu vertreten habe, sei ihm grundsätzlich auch das Verschulden (und in diesem Rahmen die Kenntnis) seines Bevollmächtigten zuzurechnen, wenn dieser während der Bearbeitung eines Mandats Kenntnis von der Ausschlussfrist unterliegenden Ansprüchen erlange (vgl. Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 10. Juli 2015 – L 3 AL 7/14, juris). Das Bundessozialgericht habe in seiner Entscheidung vom 29. Oktober 1992 (B 10 RAr 14/91) betont, dass es für eine Verschuldenszuordnung schon ausreiche, wenn der Prozessbevollmächtigte im Rahmen des ihm erteilten Auftrags einer Informationspflicht oblegen habe, der er nicht nachgekommen sei und der Auftrag nicht auf das Arbeitsrecht eingegrenzt gewesen sei. Im vorliegenden Fall sei der Kläger im arbeitsgerichtlichen Verfahren zur Durchsetzung seiner Ansprüche gegen den ehemaligen Arbeitgeber anwaltlich vertreten gewesen. Das Mandatsverhältnis habe auch die Beitreibung der Forderung erfasst, wie sich aus der Kontenpfändung und der Betreibung der Zwangsvollstreckung für den Kläger durch die Rechtsanwälte Klemm und Partner ergebe. Im Rahmen dieser Auftragsbearbeitung sei dem Bevollmächtigten des Klägers am 7. September 2017 die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters bekannt gegeben worden. Dieser habe angesichts der Kontenpfändung dem Bevollmächtigten des Klägers seine vorläufige Bestellung vom 27. Juli 2017 mit Schreiben vom 7. September 2017 angezeigt. Hieraus hätten sich Warnpflichten des Rechtsanwalts gegenüber dem von ihm arbeitsrechtlich und zwangsvollstreckungsrechtlich vertretenen Klägers ergeben (vgl. Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 10. Juli 2015, L 3 AL 7/14, a.a.O.). Habe dem Bevollmächtigten am 7. September 2017 die Kenntnis von einem laufenden Insolvenzantrag und damit einem Insolvenzgeschehen im Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb des ehemaligen Arbeitgebers vorgelegen, dränge sich ab diesem Zeitpunkt jedenfalls eine Nachforschungspflicht hinsichtlich einer Insolvenz des Arbeitgebers geradezu auf, ggfls. durch Nachfrage beim Amtsgericht unter dem im Schreiben vom 7. September 2017 mitgeteilten Aktenzeichen, beim vorläufigen Insolvenzverwalter oder sogar durch die Stellung eines vorsorglichen Antrags auf Insolvenz (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.9.2016, L 20 AL 242/15). Sofern die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters zunächst einmal erfolge, um zu prüfen, ob ausreichend Masse zur Durchführung des Insolvenzverfahrens vorhanden sei und sich nicht schon aus der vorläufigen Bestellung eines Insolvenzverwalters eine Zahlungsunfähigkeit feststehend ableite, sei doch daraus erkennbar, dass die Verwirklichung der Entgeltansprüche in hohem Maße gefährdet sei (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. Januar 2004 – L 9 AL 157/02, juris). Sofern der Kläger die Informationspflicht beim vorläufigen Insolvenzverwalter sehe und dabei auf § 165 Abs. 5 SGB III abstelle, sei darauf hinzuweisen, dass § 165 Abs. 5 SGB III keine Norm sei, die den Insolvenzverwalter bzw. vorläufigen Insolvenzverwalter zur Unterrichtung von der Abweisung des Insolvenzverfahrens mangels Masse gegenüber Arbeitnehmern verpflichte. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, dürfte hier zu beachten sein, dass das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Abweisung des Insolvenzverfahrens mangels Masse bereits beendet gewesen sei. Laut arbeitsgerichtlichem Vergleich habe das Arbeitsverhältnis am 31. Mai 2016 geendet. Der Insolvenzverwalter sei mit Beschluss vom 27. Juli 2017 bestellt worden. Das Insolvenzereignis sei am 7. November 2017 gewesen. Einer Informationspflicht des vorläufigen Insolvenzverwalters stehe vorliegend Sinn und Zweck des § 165 Abs. 5 SGB III entgegen, der die mögliche Weiterarbeit von Arbeitnehmern während des Insolvenzverfahrens bei Abweisung mangels Masse verhindern solle. Auch stehe die Nichtveröffentlichung des Beschlusses des Amtsgerichts Hamburg vom 7. November 2017 der verschuldeten Unkenntnis des Klägers bzw. seines Bevollmächtigten nicht entgegen. Die Pflicht zur Erkundigung habe auch durch Beobachtung der Insolvenzbekanntmachungen bestanden. Hier sei auch dies nicht erfolgt, sondern nach Einreichung der Forderungsaufstellung sei nichts unternommen worden, um sich über die Zahlungsfähigkeit des ehemaligen Arbeitgebers zu informieren. Im vorliegenden Falle sei der Hinweis auf die Nichtveröffentlichung des Abweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Hamburg vom 7. November 2017 zudem nicht geeignet, den Bevollmächtigten des Klägers aus der Erkundigungspflicht zu entlassen, denn hier sei ihm durch Übersendung des Beschlusses vom 27. Juli 2017 über die Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters sowie durch Beschluss vom 24. Juli 2017 über den Gutachtenauftrag an den vorläufigen Insolvenzverwalter hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung zur Frage der Eröffnungsfähigkeit des Insolvenzverfahrens bekannt gewesen, dass dem Insolvenzverwalter eine Frist bis Ende August 2017 eingeräumt gewesen sei, um seine Feststellungen zumindest in einem Zwischenbericht dem Gericht mitzuteilen. Hieraus ergebe sich für die Kammer die Überzeugung, dass eine Kenntniserlangung über das Eintreten eines Insolvenzereignisses dem Kläger bzw. seinem Bevollmächtigten zu einem konkreten Zeitpunkt möglich gewesen sei, ohne dass es auf eine in Abständen regelmäßige Beobachtung der Insolvenz-Bekanntmachungen ins Blaue hinein angekommen sei. Sofern der Kläger einwende, er habe sich im erforderlichen Maße um die Durchsetzung seiner Ansprüche gekümmert, ändere dies nichts daran, dass hier im Rahmen dieser Durchsetzung bedeutsame Hinweise vorgelegen hätten, an dem Erfolg der Durchsetzung der titulierten Ansprüche zu zweifeln. Das ausreichende Bemühen um Durchsetzung der Entgeltansprüche führe lediglich dazu, dass nicht schon deshalb die Ausschlussfrist schuldhaft versäumt worden sei. Damit seien andere Fälle der schuldhaften Fristversäumnis nicht ausgeschlossen (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 18. Januar 2018 – L 10 AL 254/17 B PKH, juris). Unerheblich sei, dass der Kläger keine Kenntnis vom Anspruch auf Insolvenzgeld gehabt habe. Eine Unkenntnis vom Bestehen eines rechtlichen Anspruchs oder dessen Voraussetzungen rechtfertige ein „Nichtvertretenmüssen“ der Versäumung einer gesetzlichen Ausschlussfrist nicht (BSG, Urteil vom 12 April 1985 – 10 RAr 11/84, juris). Zu den Sorgfaltspflichten, die im Rahmen des § 324 Abs. 3 Satz 2 SGB III zu beachten seien, gehöre es für einen rechtsunkundigen Arbeitnehmer, sich rechtzeitig sachkundigen Rat einzuholen (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 18. Januar 2018 – L 10 AL 254/17 B PKH, juris). Der Kläger hätte sich, ebenso wie er sich ab und zu nach dem Stand des Ermittlungsverfahrens bei der Polizei bzw. Staatsanwalt erkundigt habe, zum Stand der Vollstreckung, insbesondere nach Mitteilung der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, nach weiteren Möglichkeiten erkundigen müssen, anderweitig, ggfls. durch Beantragung weiterer Leistungsansprüche gegenüber der Bundesagentur für Arbeit, den Ausfall seiner Forderungen gegenüber dem ehemaligen Arbeitgeber zumindest teilweise zu kompensieren. Dass es nach den Angaben des Klägers, erst am 28. August 2018, also nach Ablauf der Antragsfrist, zu einer entsprechenden Beantragung von Insolvenzgeld auf Anregung der Agentur für Arbeit gekommen sei, könne an der Verfristung des Antrags auch angesichts einer bereits durch den Bezug von Arbeitslosengeld nach dem SGB III hergestellten Leistungsbeziehung zwischen dem Kläger und der Beklagten nichts ändern. Ein nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gestellter Antrag auf Arbeitslosengeld umfasse auch unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsgrundsatzes einen Antrag auf Insolvenzgeld nicht, wenn zum damaligen Zeitpunkt ein Anspruch auf Insolvenzgeld nicht ernsthaft in Betracht gekommen sei, das Insolvenzereignis erst später eingetreten sei und der Antragsteller keinen erkennbaren Willen zum Ausdruck gebracht habe, neben dem beantragten Arbeitslosengeld noch weitere Sozialleistungen zu begehren (vgl. Sächsisches LSG, Urteil vom 7. Juli 2015 – L 3 AL 19/14). Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat gegen das Urteil am 23. Februar 2022 Berufung eingelegt, mit welcher er vorträgt, das Mandat im Arbeitsgerichtsprozess habe nicht den Umfang gehabt, für den Kläger auch Anträge auf Arbeitslosengeld oder Insolvenzgeld zu stellen. Dies erkläre sich auch daraus, dass der Kläger rechtsschutzversichert gewesen sei und der Rechtsschutzversicherer zwar für maximal drei Vollstreckungsversuche die Kosten übernehme, nicht aber die Kosten für die Stellung auf Anträge öffentlich-rechtlicher Leistungen. Der Beschluss über die Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens vom 7. November 2017 sei nicht veröffentlicht worden, weshalb weder der Kläger noch sein Prozessbevollmächtigter hiervon Kenntnis erlangt hätten. Weitergehende Verpflichtungen als diejenige, unter www.insolvenzbekanntmachungen.de sich zu informieren, könnten dem Prozessbevollmächtigten des Klägers aber nicht auferlegt werden. Weitergehende Nachforschungspflichten des Prozessbevollmächtigten, der allein mit der Durchsetzung titulierter Forderungen im Wege der Zwangsvollstreckung beauftragt gewesen sei, seien abzulehnen. Da die Beklagte dem Kläger während Zeiten des Bestehens des Arbeitsverhältnisses Arbeitslosengeld gewährt habe, sei auch die Beklagte Gläubigerin der S. GmbH gewesen und sei daher gleichfalls gehalten gewesen, den Verlauf des vorläufigen Insolvenzverfahrens im Auge zu behalten. Auch seitens der Beklagten sei indes keine Information erfolgt; auf entsprechende Hinweispflichten sei das Sozialgericht nicht eingegangen. So habe der Kläger erst wenige Tage vor der Antragstellung auf Insolvenzgeld von einer ehemaligen Arbeitskollegin, Frau E., Kenntnis von der Ablehnung des Insolvenzverfahrens wegen Masseunzulänglichkeit erhalten. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 30. November 2021 und den Bescheid der Beklagten vom 18. Februar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. März 2019 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Insolvenzgeld in gesetzlicher Höhe für die Monate März, April und Mai 2016 zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Der Senat hat beim Amtsgericht Hamburg eine Auskunft über die Bekanntmachung des Beschlusses vom 7. November 2017 eingeholt. Das Amtsgericht Hamburg Mitte – Insolvenzgericht – hat mitgeteilt, der Beschluss sei am 7. November 2017 ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 29. Mai 2024 zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten und Unterlagen.