Urteil
L 2 AL 16/22
Landessozialgericht Hamburg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHH:2024:0414.L2AL16.22.00
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Leitsätze
1. Bei der Gewährung von Kurzarbeitergeld statuiert § 95 S. 1 Nr. 4 i. V. m. § 99 Abs. 1 S. 1 und 2, Abs. 2 S. 1 SGB 3 eine materiell-rechtliche Voraussetzung für den Anspruch. Dabei wird in § 99 Abs. 2 SGB 3 die Rechtsfolge für den Zeitpunkt der Anzeige der geplanten Arbeitszeitreduzierung zwingend festgelegt.(Rn.10)
2. Aus diesem Grund muss sie in dem Moment vorliegen, von dem an Kurzarbeitergeld gewährt werden soll.(Rn.20)
3. Eine Korrektur über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ist ausgeschlossen. Das Fehlen der Anzeige über Arbeitsausfall lässt sich weder ersetzen noch fingieren.(Rn.22)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Gewährung von Kurzarbeitergeld statuiert § 95 S. 1 Nr. 4 i. V. m. § 99 Abs. 1 S. 1 und 2, Abs. 2 S. 1 SGB 3 eine materiell-rechtliche Voraussetzung für den Anspruch. Dabei wird in § 99 Abs. 2 SGB 3 die Rechtsfolge für den Zeitpunkt der Anzeige der geplanten Arbeitszeitreduzierung zwingend festgelegt.(Rn.10) 2. Aus diesem Grund muss sie in dem Moment vorliegen, von dem an Kurzarbeitergeld gewährt werden soll.(Rn.20) 3. Eine Korrektur über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ist ausgeschlossen. Das Fehlen der Anzeige über Arbeitsausfall lässt sich weder ersetzen noch fingieren.(Rn.22) Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts, über die die Berichterstatterin zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern an Stelle des Senats (§ 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz – SGG –) in mündlicher Verhandlung entscheiden konnte, ist nach §§ 143, 144 SGG statthaft und zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Sie ist jedoch unbegründet. Zu Recht und mit der zutreffenden Begründung, auf die nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage gemäß § 153 Abs. 2 SGG unter Absehen einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Lediglich ergänzend sei auf Folgendes hingewiesen: Das BSG hat in dem von der Beklagten für sich in Anspruch genommenen Urteil bereits 1989 ausgeführt, dass es sich bei der Anzeige des Arbeitsausfalls um einen materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung handele. Aus diesem Grunde muss sie in dem Monat vorliegen, von dem an Kug gewährt werden soll. Demgemäß bestimmt § 99 Abs. 2 SGB III, dass Kug frühestens von dem Monat an gewährt wird, an dem die Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist (Satz 1). Lediglich dann, wenn der Arbeitsausfall - was hier nicht zutrifft - auf einem unabwendbaren Ereignis beruht, gilt die Anzeige für den entsprechenden Kalendermonat als erstattet, wenn die Anzeige unverzüglich erstattet worden ist (Satz 2; vgl. BSG, Urteil vom 14. Februar 1989 – 7 RAr 18/87, juris). Ein der Klägerin günstigeres Ergebnis lässt sich nicht aus dem Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 27 SGB X) herleiten, wonach jemandem, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (Abs. 1 Satz 1). Mit dieser Rechtsfigur sind - ähnlich wie in § 67 SGG für den Prozess - in erster Linie fristgebundene Verfahrenshandlungen angesprochen. Die Anzeige über Arbeitsausfall ist weder fristgebunden noch beinhaltet sie eine Verfahrenshandlung; sie stellt, wie aufgezeigt, vielmehr eine materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung dar (BSG, a.a.O.). Der sogenannte sozialrechtliche Herstellungsanspruch vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Er ist auf die Vornahme einer Amtshandlung zur Herstellung desjenigen Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Leistungsträger die ihm aus dem Sozialrechtsverhältnis erwachsenden Nebenpflichten ordnungsgemäß wahrgenommen hätte Für einen Herstellungsanspruch ist hier schon deswegen kein Raum, weil sich das Fehlen der Anzeige über Arbeitsausfall weder ersetzen noch fingieren lässt (BSG a.a.O.). Die Literatur hat sich dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung ausnahmslos angeschlossen (vgl. nur: Petzold in Hauck/ Noftz SGB III, § 99 Rn. 6f., Müller-Grune in juris-PK zum SGB III, § 99 Rn. 42f.). Auch der Senat schließt sich nach eigener Prüfung dieser Auffassung an. Dass die Rechte der Klägerin hierdurch verkürzt würden, ist nicht ersichtlich. Die Beklagte hat die Entgegennahme der Anzeige jederzeit sicherzustellen, so dass auch ein Eingang der Anzeige am Sonntag, dem 28. Februar 2021, auf dem Server der Beklagten ausreichend und möglich gewesen wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich. Streitig ist die Feststellung der betrieblichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld (Kug) bereits ab Februar 2021 statt ab März 2021. Die Klägerin zeigte erstmals im April 2020 vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie eine geplante Arbeitszeitreduzierung für den Gesamtbetrieb von April bis voraussichtlich Juni 2020 bei der Beklagten an. Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 28. April 2020 fest, dass ein erheblicher Arbeitsausfall vorliege und die betrieblichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kug erfüllt seien. In dem Bescheid heißt es unter anderem: „Sind seit dem letzten Monat, für den Kug gewährt wurde, drei Monate verstrichen, so kann Kug nur nach erneuter Erstattung einer Anzeige über Arbeitsausfall gewährt werden (§ 104 Abs. 3 SGB III).“ Für die betroffenen Arbeitnehmer der Klägerin wurde in der Folgezeit Kug von April bis einschließlich Juni 2020 gewährt. Am Montag, dem 1. März 2021, ging bei der Beklagten per Email erneut eine Anzeige über Arbeitsausfall für die Monate Februar 2021 bis voraussichtlich Juni 2021 ein. Mit Bescheid vom 15. März 2021 hob die Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung von Kug ab 1. Juli 2020 auf und stellte mit weiterem Bescheid vom 15. März 2021 fest, dass ein erheblicher Arbeitsausfall vorliege und die betrieblichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kug erfüllt seien.Kug werde deshalb den von dem Entgeltausfall betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des klägerischen Betriebes, sofern diese die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllten, ab 1 März 2021 für die Zeit des Vorliegens aller Anspruchsvoraussetzungen, längstens jedoch bis 31. Januar 2022 bewilligt. Hiergegen wendete sich die Klägerin mit Widerspruch vom 18. März 2021, mit welchem sie vortrug, sie habe einen Arbeitsausfall bereits ab 1. Februar 2021 angezeigt. Die Anzeige sei auch rechtzeitig gewesen, da das Ende der Frist, der 28. Februar 2021, auf einen Sonntag gefallen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. März 2021 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und führte aus, der Arbeitsausfall sei bei der Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Betrieb seinen Sitz habe, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen (§ 99 Absatz 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch ). Kurzarbeitergeld werde frühestens von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit eingegangen sei (§ 99 Absatz 2 Satz 1 SGB III). Die Anzeige über den Arbeitsausfall ab Februar 2021 sei am 1. März 2021 bei der Agentur für Arbeit eingegangen. Kug könne daher erst ab März 2021 gewährt werden. § 26 Abs. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) finde keine Anwendung. § 99 Abs. 2 Satz 1 SGB III normiere keine „Frist“ im Sinne dieser Vorschrift. Eine Frist in diesem Sinn sei in Anlehnung an die in § 191 BGB enthaltene Definition jeder bestimmt bezeichnete, fest umrissene Zeitraum, eine Zeitspanne zwischen zwei bestimmten oder zumindest bestimmbaren Zeitpunkten, innerhalb dessen von einem Beteiligten oder einem Dritten ein bestimmtes Handeln erwartet werde. § 99 Abs. 2 Satz 1 SGB III lege jedoch keine Zeitspanne fest, innerhalb derer eine Anzeige über Arbeitsausfall (spätestens) bei der Agentur für Arbeit eingehen müsse, sondern bestimme lediglich, dass Kug frühestens von dem Kalendermonat an geleistet werde, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit eingegangen sei. Nach den gesetzlichen Bestimmungen sei eine Härtefallregelung nicht vorgesehen. Einer nicht rechtzeitig eingegangenen Anzeige könne daher außerhalb der Regelung des § 99 Absatz 2 SGB III auch bei Vorliegen eines entschuldbaren Grundes nicht durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder den sogenannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch abgeholfen werden (unter Hinweis auf Bundessozialgericht , Urteil vom 14. Februar 1989 – 7 RAr 18/87). Auf die Gründe, warum die Anzeige nicht rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit erstattet worden sei, komme es daher nicht an. Mit der am 29. März 2021 erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt und geltend gemacht, die Auffassung der Beklagten, die Regelung des § 99 Abs. 2 Satz 1 SGB III sei keine Frist im Sinne des § 26 Abs. 3 SGB X, sei unzutreffend. Sinn und Zweck der Regelung sei es, dass der Betroffene den ihm zur Verfügung stehenden Zeitraum voll ausschöpfen könne. Wäre die Auffassung der Beklagten zutreffend, hätte ihr, der Klägerin, nicht der volle Februar für die Abgabe der Anzeige zur Verfügung gestanden. Mit Gerichtsbescheid vom 1. März 2022 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und ausgeführt, die Klägerin könne sich für die Rechtzeitigkeit der Anzeige nicht auf § 26 Abs. 3 SGB X berufen, da in § 99 Abs. 2 Satz 1 SGB III keine Frist festgesetzt werde. Nach § 26 Abs. 3 SGB X ende die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages, wenn das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend falle. Die Vorschrift sei auf das vorliegende Verfahren nicht anwendbar. Anders als die Klägerin meine, könne der Kalendermonat auch an einem Sonn- oder Feiertag ablaufen, so dass für das Ende des Kalendermonats der Ablauf des letzten Tages des Monats maßgebend sei, also 24.00 Uhr. In Verbindung mit § 26 Abs. 4 SGB X bedeute das, dass §§ 193 BGB, 26 Abs. 3 Satz 1 SGB X keine Anwendung fänden und somit bei Monatsende an einem Sonntag keine Verlängerung auf den folgenden Werktag erfolge. Dies werde aus der von sonstigen gesetzlichen Fristen abweichenden Formulierung deutlich, denn es heiße eben nicht „bis zum Ende des Monats“ oder „bis zum letzten Tag des Monats“, sondern ausdrücklich „innerhalb“. Diese Besonderheit sei zu berücksichtigen. Hinzu komme, dass es sich nicht um eine Frist in dem Sinne handelt, dass innerhalb einer Zeitspanne ab einem bestimmten Tag etwas zu tun sei, wie z. B. bei Widerspruchs- oder Klagefristen gem. §§ 84 Abs. 1, 87 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). In § 95 Satz 1 Nr. 4 i. V. m. § 99 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 SGB III werde entgegen der Auffassung der Klägerin vielmehr eine materiell-rechtliche Voraussetzung für einen Anspruch auf Kug statuiert, wobei in § 99 Abs. 2 SGB III die Rechtsfolge für den Zeitpunkt der Anzeige festlegt werde. Die Klägerin hat gegen den ihr am 7. März 2022 zugestellten Gerichtsbescheid am 25. März 2022 Berufung eingelegt, mit welcher sie ihre Auffassung wiederholt und vertieft. Die sprachliche Differenzierung, die das Sozialgericht vorgenommen habe, wirke gekünstelt, auch das Wort „innerhalb“ begründe eine Frist. Auch die Berufung sei schließlich „innerhalb“ eines Monats einzulegen. Der Hinweis des Sozialgerichts auf § 26 Abs. 4 SGB X sei verfehlt, denn hier gehe es nicht um eine Laufende Leistung, die bewilligt sei, sondern um die Abgabe einer Willenserklärung. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts vom 1. März 2022 zu verpflichten, unter Abänderung des Bescheides vom 15. März 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. März 2021 festzustellen, dass für die Niederlassung H. der Klägerin die betrieblichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld ab dem 1. Februar 2021 erfüllt sind. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 17. April 2024 zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten und Unterlagen.